Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann zahlt die Gebäudeversicherung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Greift der Sturmflut-Ausschluss ohne Tide?
- Gilt der Ostsee-Ausschluss auch an der Schlei?
- Sind unklare Klauseln in der Gebäudeversicherung wirksam?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Hochwasser an der Schlei rechtlich als Sturmflut oder als normales Hochwasser?
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn mein Haus weit entfernt von der Küste liegt?
- Darf die Versicherung zahlen verweigern, wenn der Wind das Wasser in die Bucht drückt?
- Kann ich den Schaden über die Beraterhaftung regulieren, wenn das Protokoll Lücken aufweist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 U 83/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht lehnt Versicherungsschutz ab: Auch Schlei-Hochwasser zählt als Ausschlussfall.
- Die Klägerin verliert auch in der Berufung gegen die Versicherung.
- Das Gericht sieht eine Sturmflut und eine Ausuferung der Ostsee.
- Die Klauseln gelten trotz fehlender Tide und Binnenlage der Schlei.
- Es braucht kein Spezialwissen; Alltagsverstand reicht für die Auslegung.
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 04.05.2026
- Aktenzeichen: 16 U 83/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Gebäudeversicherung, Versicherungsrecht, AGB-Recht
- Relevant für: Versicherer, Versicherungsnehmer, Eigentümer von Küsten- und Binnengewässern
Wann zahlt die Gebäudeversicherung?
Eine Überschwemmung liegt vor, wenn Grund und Boden durch die Ausuferung oberirdischer Gewässer oder durch Witterungsniederschläge überflutet werden. Allerdings können Gebäudeversicherer ihre Leistungspflicht für Schäden ausschließen, die durch eine Sturmflut oder die Ausuferung der Nord- oder Ostsee entstehen. Solche Risikoausschlussklauseln formulieren Versicherungen in der Regel eng. Sie dürfen von Gerichten nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks erfordert.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht musste in einem konkreten Fall prüfen, wie diese vertraglichen Ausschlüsse bei einem langgestreckten Meeresarm greifen. Eine Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig forderte Deckung für massive Gebäudeschäden. Ihre Grundstücke, die etwa 100 Meter von der Schlei entfernt liegen, wurden beim Hochwasser vom 20. und 21. Oktober 2023 überflutet, wodurch die Kelleranlagen vollliefen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Schäden finanziell zu regulieren. Sie berief sich darauf, dass laut Ziffer 3.5.9.1 der Versicherungsbedingungen Zerstörungen durch Sturmfluten sowie durch eine Ausuferung der Ostsee vom Schutz ausgenommen seien.
Die Immobilienbesitzerin zog gegen diese Ablehnung vor Gericht, blieb jedoch auch in der Berufungsinstanz in allen Punkten erfolglos. Die Klage bleibt rechtskräftig abgewiesen – das bedeutet konkret: Das Urteil ist endgültig, die Eigentümerin kann nicht mehr in eine höhere Instanz gehen. Sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Oberlandesgericht stellte im Verfahren 16 U 83/25 am 4. Mai 2026 fest, dass am fraglichen Datum zwar unstrittig eine Überschwemmung der Anlage vorlag. Die Gebäudeversicherung muss dennoch nicht zahlen. Wie schon die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Flensburg in ihrem vorangegangenen Urteil vom 17. Oktober 2025 befand auch der Senat des Oberlandesgerichts, dass die Deckungspflicht durch die vereinbarten Klauseln vollständig entfällt. Die Zwangsvollstreckung der Versicherung wegen der Kosten darf die Klägerin nur durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden. Das bedeutet konkret: Um zu verhindern, dass die Versicherung die Gerichtskosten sofort per Gerichtsvollzieher eintreibt, muss die Klägerin diesen Betrag als Pfand hinterlegen.
Wer nach einer Sturmflut oder einem Ostsee-Hochwasser einen Gebäudeschaden meldet, muss mit genau dieser Ablehnung rechnen. Bevor Sie eine Klage gegen Ihren Versicherer erwägen, prüfen Sie in Ihrer Police die konkreten Ausschlussklauseln zu Sturmflut und Ausuferung der Nord- oder Ostsee. Fehlen diese Klauseln, haben Sie gute Chancen auf Regulierung. Sind sie enthalten, ist der Klageweg nach diesem Urteil voraussichtlich aussichtslos — Sie riskieren, wie hier geschehen, zusätzlich die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Risikoausschlussklausel für Schäden durch eine „Sturmflut“ in der Gebäudeversicherung erfasst jedes außergewöhnliche, durch auflandigen Sturm bewirkte Meereshochwasser an Küsten und Flussmündungen, unabhängig von einer naturbedingten Gezeitenwirkung.
- Der Versicherungsausschluss für die „Ausuferung von Nord- oder Ostsee“ beschränkt sich nicht auf die offene Küstenlinie, sondern erstreckt sich auch auf verbundene Buchten, Förden und Meeresarme, sofern dort sturmbedingt unmittelbar Seewasser übertritt.
- Die branchenüblichen Begriffe der Sturmflut und der Ausuferung umschreiben einfache, augenfällige Naturereignisse und genügen den strengen rechtlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Greift der Sturmflut-Ausschluss ohne Tide?
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Sturmflut ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen, das durch kräftigen auflandigen Sturm bewirkt wird. Das bedeutet konkret: Der Wind weht vom offenen Meer in Richtung Land und drückt die Wassermassen an die Küste. Für das Greifen entsprechender Versicherungsbedingungen ist ein gezeitenbedingter Einfluss durch eine Tide dabei nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist bei solchen Klauseln regelmäßig der erkennbare Zweck: Versicherer wollen damit ausgedehnte Katastrophenschäden durch Meereshochwasser ausschließen, die in einer weiten Region zeitgleich eine Vielzahl von Personen und Gebäuden treffen.
Im Streit um die vollgelaufenen Keller an der Schlei bildete die Interpretation dieses Naturereignisses das Fundament der gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Eigentümerin vertrat die Position, eine Sturmflut setze neben dem Wind zwingend eine gezeitenbedingte Flut voraus. Da die Ostsee keine nennenswerte Tide aufweise, treffe der Ausschluss auf ihr Gewässer überhaupt nicht zu und der Versicherer müsse leisten.
Der Senat verwarf diese detaillierte Sichtweise jedoch. Das Gericht orientierte sich streng am Maßstab eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers, der das Vertragswerk aufmerksam und im erkennbaren Sinnzusammenhang liest. Das ist der juristische Standard: Gerichte prüfen nicht, was ein Experte versteht, sondern was ein normaler Kunde bei aufmerksamer Lektüre annehmen würde. Ein solcher Kunde würde eine strikte Einschränkung auf tideabhängige Phänomene bei genauer Lektüre ablehnen. Die Richter begründeten dies damit, dass die auszuschließenden Katastrophenschäden zeitgleich eintreten, völlig unabhängig davon, ob neben dem Sturm auch noch natürliche Gezeiten mitwirken oder nicht. Das weitreichende Flächenereignis stehe im Vordergrund. Der Senat untermauerte diese praxisnahe Bewertung der Worte durch Verweise auf die fortlaufende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Ausschlüssen, darunter Urteile vom 15. Oktober 2025 (Az. IV ZR 86/24) sowie vom 26. Februar 2020 (Az. IV ZR 235/19).
Der Senat vermag schließlich auch die AGB-rechtlichen Einwände der Klägerin nicht zu teilen. Der Ausschluss für Schäden durch Sturmflut ist ein Bestandteil der Musterbedingungen und dementsprechend, wie das Landgericht zu Recht angeführt hat, üblich. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Berufen Sie sich gegenüber Ihrer Versicherung nicht auf das Argument, die Ostsee habe keine nennenswerte Tide und daher könne keine Sturmflut vorliegen. Diese Verteidigungsstrategie ist durch die BGH-Rechtsprechung und dieses OLG-Urteil endgültig gescheitert. Gerichte werten jedes windbedingte Meereshochwasser als Sturmflut — unabhängig von Gezeiten.
Gilt der Ostsee-Ausschluss auch an der Schlei?
Der vertragliche Ausschluss durch eine Ausuferung umfasst keineswegs nur die streng gezogene, offene Küstenlinie am Meer. Er greift auch bei mit der See verbundenen Gewässerteilen wie Buchten, Förden und anderen tiefen Einschnitten in die Landschaft. Maßgeblich für den Ausschluss des Versicherungsschutzes ist lediglich der unmittelbare Übertritt von Seewasser in diese Bereiche infolge eines sturmbasierten Anstiegs. Um dies bei Vertragsabschluss zu erkennen, wird vom Immobilienbesitzer kein spezielles hydrographisches oder hydrologisches Fachwissen verlangt, sondern lediglich der Einsatz des alltäglichen Verstandes.
Wie dieser Alltagsverstand bei Meeresarmen genau anzulegen ist, debattierten die Parteien ausführlich vor den Richtern. Die Eigentümerin argumentierte, die Schlei sei für einen normalen Betrachter ein flussartig erscheinendes Binnengewässer im Landesinneren oder gar eine Aneinanderreihung von Seen.
Reicht Seewasser an der Schlei?
Sie stützte sich dabei auf ein drittes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2020 (Az. IV ZR 285/19) zu der Vertragsvorgabe „durch Sturmflut“. Die dortige Formulierung „an Meeresküsten und in Flussmündungen“ ordnete die Frau als eine strenge räumliche Begrenzung ein, die das Schleiufer in Schleswig rechtlich ausklammere. Das Oberlandesgericht verstand den Bundesgerichtshof hier jedoch anders herum. Die Kernvorgabe aus Karlsruhe sei keine scharfe räumliche Schranke, sondern der direkte Wasserzustrom. Genau dieser unmittelbare Übertritt von Seewasser lag bei den langanhaltenden östlichen Stürmen über der Ostsee Mitte Oktober 2023 vor. Dem Wortlaut der Bedingungen lasse sich keinerlei Beschränkung auf die vorderste offene Küste entnehmen.
Das wird ihn zu dem Schluss kommen lassen, dass es für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes genügt, dass die Überschwemmung – bedingungsgemäß ohne Rücksicht auf womöglich mitwirkende weitere Ursachen – darauf zurückzuführen ist, dass an irgendeinem mit der Nord- oder Ostsee unmittelbar verbundenen Gewässerteil Seewasser übergetreten ist. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
Wie klar war der Wasserstandseinfluss?
Die Versicherung wies zudem erfolgreich darauf hin, dass die Ausuferung schlicht die Überschreitung der normalen Uferlinie aufgrund eines erhöhten Wasserstandes an der Ostsee darstelle. Der Senat pflichtete dem bei: Niemand müsse die individuellen Erdkenntnisse eines empirisch messbaren Durchschnittskunden erforschen. Dass der Wasserstand der Schlei massiv von den Winden auf der offenen Ostsee abhänge, sei ebenso leicht erkennbar wie bei der Flensburger Förde, der Eckernförder Bucht, der Kieler Förde oder der angrenzenden Lübecker Bucht. Weder die weite Entfernung vom offenen Meeresgebiet noch das sehr eigene landschaftliche Erscheinungsbild der Schlei ändern etwas an dieser zwingenden physikalischen Abhängigkeit.
Das Urteil macht deutlich: Der Ausschluss für die Ausuferung von Nord- oder Ostsee greift nicht nur an der offenen Küstenlinie. Entscheidend ist der unmittelbare Übertritt von Seewasser – auch über verbundene Meeresarme, Förden, Buchten oder Flussmündungen. Wer ein Gebäude in der Nähe solcher Gewässer besitzt und sich auf deren binnenländischen Charakter verlässt, sollte die eigenen Versicherungsbedingungen prüfen. Maßgeblich ist nicht das Erscheinungsbild oder die Entfernung zum offenen Meer, sondern die physikalische Abhängigkeit des Wasserstands von Stürmen auf der See.
Sind unklare Klauseln in der Gebäudeversicherung wirksam?
Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen Zweifel bei ihrer genauen Auslegung aufwerfen, gehen diese gemäß Paragraf 305c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Lasten des Verwenders, im Regelfall also der Versicherung. Das bedeutet konkret: Wenn ein Versicherungstext mehrdeutig formuliert ist, gilt automatisch die Auslegung, die für den Kunden günstiger ist. Solche Vertragsklauseln sind nach Paragraf 307 BGB sogar unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich dargelegt sind und den Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligen. Die schlichte Nutzung von Begriffen, die einfache und augenfällige Sachverhalte bezeichnen, begründet allerdings noch keine unzulässige Unbestimmtheit.
Diese rechtlichen Vorschriften zog die Gebäudeeigentümerin als letzten Argumentationsstrang heran, um doch noch Zahlungen zu erzwingen. Sie bemängelte, dass die Klauseln ohne eine hochpräzise Definition des Wortes „Sturmflut“ und ohne Beschreibung des genauen geografischen Anwendungsbereichs schlichtweg uneindeutig seien.
Warum waren die Klauseln wirksam?
Nach ihrer Lesart sei zumindest ein engeres Verständnis – nämlich dass eine Sturmflut zwingend die Mitwirkung einer Flut durch Gezeiten erfordere – bei objektiver Betrachtung vertretbar. Daher müsse das Gericht die Unklarheitenregel anwenden. Außerdem warf sie ein, dass der zusätzliche Ausschluss zur Ausuferung der Nord- oder Ostsee entwertet werde und keinen eigenen Anwendungsbereich mehr besitze, wenn künftig jede starke Erhöhung des Wasserstands rechtlich als Sturmflut gewertet werde.
Das Oberlandesgericht wies diesen Vorstoß vollumfänglich und final ab. Die Richter unterstrichen, dass der entsprechende Ausschluss für Elementarschäden ein Standardbestandteil der Musterbedingungen und branchenüblich sei. Elementarschäden sind dabei Schäden, die durch Naturgewalten wie Hochwasser, Erdbeben oder extreme Wetterereignisse entstehen. Der Zusatz zur Ausuferung diene nicht der Verwirrung, sondern lediglich einer sinnvollen Klarstellung und sei vom wirtschaftlich billigenswerten Zweck gedeckt. Der Senat urteilte, dass die gewählten Wörter der Polizei ganz einfache Umstände und Naturgewalten umschreiben, für die keinerlei wissenschaftliche Erläuterung im Versicherungsvertrag vonnöten ist. Demzufolge leidet der Vertrag weder an mangelnder Verständlichkeit noch an fehlender Bestimmtheit.
Was bedeutet das Urteil für Eigentümer?
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stützt sich auf höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung und bestätigt: Die Sturmflut-Ausschlussklauseln in Gebäudeversicherungen sind wirksam, branchenüblich und unangreifbar klar. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht hat diese Linie bereits vorgegeben, woran sich alle unteren Gerichte halten müssen. Nachgeordnete Gerichte werden dieser Linie folgen. Eigentümer, die sich darauf verlassen, dass ihr Gewässer wie ein Binnensee aussieht oder weit von der offenen Küste entfernt liegt, werden vor Gericht damit nicht durchdringen.
Prüfen Sie jetzt Ihre Gebäudeversicherung: Enthält Ihre Police Ausschlüsse für Sturmflut oder die Ausuferung von Nord- und Ostsee, deckt sie entsprechende Schäden nicht ab. Wer an Förden, Buchten, Meeresarmen oder Flussmündungen mit Verbindung zur See Eigentum besitzt und dieses Risiko absichern will, benötigt eine ausdrückliche Elementarschadenversicherung, die Sturmflutschäden einschließt. Versuchen Sie nicht, Standard-Ausschlussklauseln vor Gericht als unklar anzugreifen — diese Argumentation scheitert nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig.
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Experten-Kommentar
Viele Versicherungsnehmer wiegen sich beim Abschluss in falscher Sicherheit, weil Vermittler das Thema Elementarschäden gerne herunterspielen. Im Schadensfall nutzen Versicherer dann rasch standardisierte Ablehnungsschreiben, um Betroffene mürbe zu machen. Der eigentliche Hebel im Ernstfall liegt daher selten in der Bekämpfung der Klausel selbst, sondern in der Beraterhaftung.
Ich rate Betroffenen nach einer Ablehnung, nicht kopflos den Versicherer zu verklagen, sondern sofort das Beratungsprotokoll anzufordern. Dokumentiert der Vermittler darin nicht ausdrücklich, dass über dieses Risiko aufgeklärt wurde, lässt sich der Schaden oft über dessen Berufshaftpflicht regulieren. Das ist in der Praxis der weitaus erfolgversprechendere Weg zum Schadensausgleich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Hochwasser an der Schlei rechtlich als Sturmflut oder als normales Hochwasser?
Das Hochwasser an der Schlei gilt rechtlich als Sturmflut und als Ausuferung der Ostsee. Entscheidend ist nicht, dass die Schlei wie ein Binnengewässer wirkt, sondern dass dort sturmbedingt Seewasser übertritt.
Für die Gebäudeversicherung kommt es bei solchen Klauseln nicht auf Tide oder ein „echtes Meer“ an. Der Begriff der Sturmflut erfasst nach der Rechtsprechung jedes außergewöhnliche Meereshochwasser, das durch auflandigen Sturm entsteht, auch ohne Ebbe und Flut. Ebenso reicht der Ausschluss für die Ausuferung der Nord- oder Ostsee über die offene Küste hinaus und erfasst verbundene Buchten, Förden und Meeresarme. Die Schlei ist deshalb rechtlich kein Gegenargument, wenn der Wasserstand durch Winddruck von der Ostsee ansteigt und Wasser unmittelbar über die Ufer tritt.
Versicherungsschutz kann nur bestehen, wenn Ihre Police solche Ausschlüsse nicht enthält oder anders formuliert ist. Stehen „Sturmflut“ oder „Ausuferung der Ostsee“ in den Bedingungen, wird ein entsprechender Schaden regelmäßig nicht ersetzt.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn mein Haus weit entfernt von der Küste liegt?
NEIN, die Entfernung zur Küste hilft Ihnen rechtlich nicht, wenn Ihr Haus an einem mit dem Meer verbundenen Gewässer liegt und die Police Sturmflut oder Ausuferung der See ausschließt. Entscheidend ist nicht, ob das Gebäude „am Strand“ steht, sondern ob Seewasser infolge eines sturmbedingten Wasseranstiegs übergetreten ist.
Die Rechtsprechung behandelt Buchten, Förden, Meeresarme und ähnliche Gewässerteile nicht als rechtlich sichere Binnengewässer, wenn ihr Wasserstand physikalisch von Nord- oder Ostseehochwasser abhängt. Dann greift der Risikoausschluss auch bei einem Haus, das mehrere Kilometer landeinwärts liegt, weil der maßgebliche Schaden gerade durch das Übertreten von Seewasser entsteht. Nur wenn das Wasser ausschließlich durch lokalen Regen oder andere nicht seebedingte Ursachen auf Ihr Grundstück gelangt ist, kann der Ausschluss ausnahmsweise nicht passen.
Für die Einordnung zählt also nicht die Luftlinie zur Küste, sondern die hydrologische Verbindung zum Meer und der konkrete Schadenhergang. Maßgeblich ist, ob Ihre Versicherung Sturmflutschäden, Ausuferung der Nord- oder Ostsee oder gleichwertige Formulierungen ausdrücklich ausnimmt. Wenn Ihr Gewässer nur oberflächlich „binnenländisch“ wirkt, ändert das an der rechtlichen Bewertung regelmäßig nichts.
Darf die Versicherung zahlen verweigern, wenn der Wind das Wasser in die Bucht drückt?
Ja, die Versicherung darf die Zahlung verweigern, wenn auflandiger Wind das Wasser in die Bucht drückt, weil dieses windbedingte Meereshochwasser rechtlich als Sturmflut gilt und regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Der Begriff der Sturmflut erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur klassische Küstenhochwasser, sondern auch Situationen, in denen starker Wind Seewasser in Buchten, Förden oder Meeresarme drückt. Eine Tide ist dafür nicht erforderlich, weil entscheidend der auflandige Sturm und der unmittelbare Übertritt des Wassers ist. Enthält die Police einen Ausschluss für Sturmflut oder die Ausuferung von Nord- oder Ostsee, fehlt der Deckungsschutz für genau solche Schäden.
Nur wenn die Klausel in Ihrer konkreten Police anders formuliert ist oder der Schaden nicht auf diesen windbedingten Seewasseranstieg zurückgeht, kann die Ablehnung angreifbar sein. Für die Prüfung sind deshalb Wetterlage, Schadenshergang und die exakte Ausschlussklausel maßgeblich.
Kann ich den Schaden über die Beraterhaftung regulieren, wenn das Protokoll Lücken aufweist?
Nein, nicht aus diesem Sturmflut-Urteil heraus. Der Artikel behandelt nur die Wirksamkeit von Risikoausschlüssen in der Gebäudeversicherung, nicht die Frage, ob ein Versicherungsmakler oder Berater wegen fehlerhafter Dokumentation haftet.
Beraterhaftung ist ein eigenständiges Rechtsgebiet mit anderen Voraussetzungen als der Deckungsstreit gegen den Versicherer. Für einen Anspruch wegen Fehlberatung müssen Sie typischerweise beweisen, dass im Beratungsgespräch eine Pflicht verletzt wurde, Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist und dieser Fehler für die fehlende Absicherung ursächlich war. Ein lückenhaftes Protokoll kann dabei helfen, ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis einer Pflichtverletzung. Umgekehrt folgt aus der wirksamen Sturmflutklausel nicht, dass eine mögliche Beratungsfehlerhaftung ausgeschlossen wäre; das sind zwei getrennte Prüfungen.
Wenn Sie diesen Weg prüfen wollen, sollten Sie alle Unterlagen zum Vertragsabschluss, zur Beratung und zum ausgefüllten Beratungsprotokoll vollständig sichern. Lassen Sie die Dokumentation und die Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Haftungsrecht bewerten, weil Fristen und Beweisfragen hier entscheidend sind.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 16 U 83/25 – Urteil vom 04.05.2026
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