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Gebäudeversicherung – Selbstbehaltsteilung zwischen Sondereigentümer und WEG

AG Wiesbaden – Az.: 92 C 1296/18 – Urteil vom 17.10.2019

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen, soweit die Beklagten beantragt haben, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beschädigung bzw. widerrechtliche Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums im Hinblick auf eine Vogelvoliere, einer Herstellung eines Beetes und der wieder Zugänglichmachung des Noteinganges entstanden ist.

Die Widerklage wird darüber hinaus abgewiesen, soweit die Beklagten beantragt haben, die Kläger zu verurteilen, Zugang zu deren Sondereigentumseinheit zu gewähren und zu dulden, dass auf dem Balkon oberhalb im Bereich der Sondereigentumseinheit der Kläger ein Metall-Taubenschutz angebracht wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf die Feststellungen des Teil-Urteils vom 23.05.2019 Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der im Teil-Urteil vom 23.05.2019 vorgenommene Abzug von 850,00 € von dem Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.750,00 € nicht begründet sei. Sie sind der Auffassung, dass in der Gebäudeversicherung, der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt in voller Höhe zu tragen habe, unabhängig davon, wer der Geschädigte sei. Die Kläger seien als Miteigentümer an dem Selbstbehalt der Gebäudeversicherung beteiligt. Die Kläger würden daher doppelt belastet.

Die Wohnungszugangstür der Wohnung der Kläger, im ersten Oberschoss, wurde durch die Kläger durch eine neue Tür ersetzt. Die Kläger behaupten, dass die ursprünglich vorhandene Tür durch einen Einbruchsversuch beschädigt worden sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 11.750,00 € zzgl. Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 abzüglich eines Betrages von 10.900,00 € zzgl. Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher durch Beschädigung bzw. widerrechtliche Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums im Hinblick auf die Beschädigung der Wohnungseingangstür; Einbau einer Stahltür, Beschädigung Stichflurtür, Vogelvoliere, Herstellung eines Beetes, Widerzugänglichmachung des Notausgangs entstanden sind sowie die Kläger zu verurteilen, der Beklagten Zugang zur Sondereigentumseinheit der Kläger zu gewähren und zu dulden, dass auf dem Balkon oberhalb im Bereich der Sondereigentumseinheit der Kläger ein Metall-Taubenschutz angebracht wird.

Darüber hinaus beantragt die Beklagte, die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten 1.019,83 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die neue Tür entspräche nicht den brandschutztechnischen Vorgaben. Der Einbau sei nicht fachmännisch erfolgt und nicht in die bereits vorhandenen Aussparungen eingepasst worden. Es sei zwingend ein Austausch der Tür gegen eine solche, welche den brandschutztechnischen Vorgaben erfüllt notwendig. Hierfür würden Kosten in Höhe von 1.500,00 € entstehen. Im Kellergeschoss sei durch die Kläger eigenmächtig eine Stahltür eingebaut worden. In einem dieser Keller befinde sich der Hauptgasanschluss des Hauses. Durch den Einbau der Stahltür sei es nicht mehr möglich im Falle einer Gefahr, Zugang zum Hauptgasanschluss zu erhalten. Die Stahltür sei zurückzubauen, die Kosten hierfür würden 400,00 € betragen. Im Jahr 2016 sei die Stichflurtür im ersten Obergeschoss durch den Kläger beschädigt worden, die Beschlagleisten würden fehlen, die Kosten für den Ersatz würden 150,00 € betragen. Im Innenhof seinen durch die Kläger verschiedene Maßnahmen durchgeführt worden, so sei eine Vogelvoliere aufgebaut worden, ein Beet an der Brandmauer zum Nachbargrundstück angelegt worden, die Beseitigungskosten hierfür würden 500,00 € betragen. Im Bereich vor der Notausgangstür hätten die Kläger eine Vielzahl von Brettern aufgestellt, hierdurch sei der Fluchtweg eingeengt, die Beseitigungskosten würden 150,00 € betragen.

Die Kläger würden sich weigern die Wiederanbringung eines notwendigen Taubenschutzes zuzulassen.

Darüber hinaus begehrt die Beklagte, die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, im Zusammenhang mit der Geltendmachung der behaupteten Schadenersatzansprüche gegenüber den Klägern. Gemäß Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung 14.05.2018 (Anlage B13) wurde der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche der Gemeinschaft bzgl. des Rückbaus der Wohnungseigentumstür gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu beauftragen. Mit Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.08.2019 wurde die Verwalterin ermächtigt außergerichtliche und gerichtliche, unter Beauftragung eines Rechtsanwaltes, Schadenersatzansprüche, im Hinblick auf den Einbau einer Stahltür im Keller Beschädigung der Stichflurtür und weiterer noch anstehender baulicher Veränderungen durch den Sondereigentümer … sowie den Anspruch auf Duldung des Zugangs zum Balkon der Einheit … geltend zu machen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht durfte nach § 301 ZPO durch Teil-Urteil entscheiden, da lediglich ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif war, die Entscheidung über den Rest, unabhängig von der Entscheidung durch Teil-Urteil ist, so dass die Gefahr einander wiedersprechender Entscheidungen auch teilweise oder durch das Rechtsmittelgericht nicht besteht. Auch der Umstand, dass der Antrag auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwaltes der Beklagten noch nicht entscheidungsreif ist, begründet nicht die Gefahr von sich wiedersprechenden Entscheidungen so lange das erstinstanzliche Gericht nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Teil-Urteils über die außergerichtlichen des Rechtsanwaltes entscheidet. Der Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung kann das erstinstanzliche Gericht dadurch ausschließen, dass es gemäß § 148 ZPO den Rechtsstreit hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Teils aussetzt.

Die Klage ist zulässig, allerdings soweit nicht bereits durch Teil-Urteil vom 23.05.2019 über sie entschieden wurde, unbegründet.

Das Gericht hält an seiner in den Gründen des Teil-Urteils vom 23.05.2019 (Ergänzung: vertretenen Auffassung) fest.

Die Kläger übersehen, dass es sich bei der vorliegenden Gebäudeversicherung über eine kombinierte Eigenversicherung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft und hinsichtlich des Sondereigentums der Kläger, um eine Versicherung auf fremde Rechnung handelt.

Insoweit ist die Frage des Selbstbehaltes entsprechend des Charakters der Versicherung als kombinierte Eigen- und Fremdversicherung aufzuteilen.

Die Kläger werden entgegen ihrer Auffassung auch nicht doppelt belastet. Hinsichtlich des Schadens der das Gemeinschaftseigentum trifft, nehmen sie lediglich in Höhe ihres jeweiligen Miteigentumsanteils an 15 % des Selbstbehaltes teil. Hinsichtlich des Fremdversicherungsteils trifft sie die Last des Selbstbehaltes in vollem Umfang hinsichtlich der quotalen Aufteilung der Entschädigungssumme auf Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

Hinsichtlich der Widerklage ist diese hinsichtlich des Feststellungsantrages bzgl. der Wohnungseingangstür, des Einbaus der Stahltür und der Beschädigung der Stichflurtür zulässig.

Insbesondere ist die Verwalterin klagebefugt, da die nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG erforderliche Ermächtigung vorliegt.

Hinsichtlich der Wohnungseingangstür ergibt sich dies aus dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.05.2018 zu TOP 7.

Hinsichtlich des Einbaus der Stahltür im Keller und der Beschädigung der Stichflurtür ergibt sich dies aus dem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.08.2019. Zu einer etwaigen Anfechtung des Beschlusses wurde seitens der Beklagten innerhalb der Schriftsatzfrist nicht vorgetragen.

Soweit mit der Widerklage die Feststellung der Verpflichtung der Kläger zum Schadenersatz bzgl. einer Vogelvoliere, der Herstellung eines Beetes und einer Wiederzugänglichmachung des Notausganges begehrt wird, ist die Klage unzulässig, da die Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nicht vorgetragen ist. Insbesondere kann eine derartige Ermächtigung nicht aus der Formulierung „ggf. weitere noch ausstehender baulicher Veränderung durch die Sondereigentümer …“ im Beschluss vom 16.08.2019 entnommen werden.

Soweit widerklagend beantragt wird, die Kläger zu verpflichten Zugang zu der Sondereigentumseinheit der Kläger zu gewähren und zu dulden, dass auf dem Balkon oberhalb im Bereich der Sondereigentumseinheit der Kläger ein Metall-Taubenschutz angebracht wird, ist die Klage dennoch unzulässig, da das notwendige Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 hat der Klägervertreter ausdrücklich angeboren, dass Termin nach Absprache vereinbart werden können. Nur, wenn diese Bereitschaft ein bloßes Lippenbekenntnis wäre, wäre ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Insoweit hätte die Beklagte nach Zugang des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 10.09.2018 das Angebot einer Terminsvereinbarung wahrnehmen müssen. Erst, wenn diese Terminsvereinbarung gescheitert wäre, stünde fest, dass die Einlassung der Kläger, dass Termin nach Absprache vereinbart werden könnten, ein bloßes Lippenbekenntnis wäre. Auf die Bedenken an dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, hat das Gericht bereits anlässlich des Termins vom 23.07.2019 hingewiesen, ohne das weiterer Vortrag erfolgte.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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