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Gebäudeversicherung – Schadensersatz wegen mangelhafter Schadensbeseitigung

LG Münster – Az.: 115 O 151/17 – Urteil vom 17.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Beseitigung eines Unwetterschadens.

Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks M-Straße ##-## in 59269 Beckum, das am 27.07.2013 einen Unwetterschaden erlitt und das die Kläger im Jahr 2014 von dem Voreigentümer Herrn I erwarben.

Bei dem Beklagten zu 2) bestand vom 01.01.2002 bis zum 04.11.2014 eine Gebäudeversicherung für das Gebäude (vgl. Versicherungsschein vom 09.03.2005, Anl. B 1, Bl. 21 ff. d.A.). Der Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2002 LVM) zugrunde (Anl. B 2, Bl. 24 ff. d.A.). Versicherungsnehmer war zunächst der vormalige Eigentümer I.

Nach Eigentumserwerb durch die Kläger ging der Vertrag im Juli 2014 auf die Kläger über, die den Vertrag schließlich zum 04.11.2014 kündigten. Der Voreigentümer I trat den Klägern am 05.10.2016 sämtliche Ansprüche aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag für das vorgenannte bebaute Grundstück ab, die die Abtretung am 13.10.2016 auch annahmen.

Der für den damaligen Eigentümer I zuständige Hausverwalter Herr N zeigte den Sturmschaden vom 27.07.2013 am 31.07.2013 bei dem Beklagten zu 2) an. Dieser beauftragte sodann den Beklagten zu 3) als Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens.

Am 01.08.2013 führte der Beklagte zu 3) mit Mitarbeitern der vormaligen Beklagten zu 1), der Fa. E1 GmbH & Co. KG, die aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Klagerücknahme aus dem vorliegenden Prozess bereits ausgeschieden ist, einen Ortstermin zur Besichtigung der eingetretenen Schäden durch.

Die vormalige Beklagte zu 1) legte sodann einen Kostenvoranschlag vom 06.08.2013 für die im Wege der Reparatur durchzuführenden Dachabdichtungsarbeiten, der sich auf Netto-Reparaturkosten i.H.v. 87.943,60 EUR belief. Dieser Kostenvoranschlag war an einen gewissen Herrn T adressiert, dessen Funktion und Rolle von den Klägern aber nicht näher dargelegt worden ist.

Nachdem der Beklagte zu 3) nach Einholung eines an den Voreigentümer I gerichteten Alternativangebots der Fa. E2 vom 02.09.2013 (Anl. B 6, Bl. 38 f. d.A.) den Kostenvoranschlag der Beklagten zu 1) geprüft hatte, bot die vormalige Beklagte zu 1) die Durchführung der Dacharbeiten schließlich zu einem Festpreis von 56.000,00 EUR an.

Der Beklagte zu 2) erteilte daraufhin die Reparaturfreigabe.

Der vormalige Eigentümer Herr I, ggf. vertreten durch seinen Verwalter Herrn N, beauftragte die vormalige Beklagte zu 1).

Am 01.10.2013 führte der Beklagte zu 3) nochmals einen Ortstermin durch, wobei der Grund für den Ortstermin zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 (Anl. B 7, Bl. 40 d.A.) teilte der Voreigentümer I dem Beklagten zu 2) mit, dass die Durchführung der Dachsanierung durch die vormalige Beklagte zu 1) ausgeführt und abgeschlossen sei. Er beantragte die Auszahlung weiterer Versicherungsleistungen an sich persönlich und überreichte der Beklagten zu 2) hierzu die Schlussrechnung der vormaligen Beklagten zu 1).

In seinem Gutachten vom 30.10.2013 (Anl. B 8, Bl. 41 d.A.) stellte der Beklagte zu 3) fest, dass am Flachdach des versicherten Gebäudes durch den starken Hagelschlag vom 27.07.2013 erhebliche Schäden entstanden sind, die Dachfolie perforiert und mehrere Lichtkuppeln zerstört wurden.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 (Anl. B 9, Bl. 50 d.A.) nahm der Beklagte zu 2) die Endabrechnung vor. Er zahlte an den vormaligen Eigentümer I weitere Versicherungsentschädigungsleistungen in Höhe von 17.350,00 EUR aus, nachdem er an diesen zuvor bereits am 26.08.2013 und 08.10.2013 Vorschussleistungen in Höhe von 10.000,00 EUR bzw. 30.000,00 EUR erbracht hatte.

Mit der vorliegenden Klage, die dem Beklagten zu 2) am 09.10.2017 und dem Beklagten zu 3) am 07.10.2017 zugestellt worden ist, begehren die Kläger nunmehr Schadensersatz wegen einer mangelhaften Beseitigung des Unwetterschadens.

Hierzu behaupten sie, die vormalige Beklagte zu 1) habe die Arbeiten entweder mangelhaft oder unvollständig ausgeführt. Die Arbeiten am Flachdach seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Insbesondere seien die eingebauten Lichtkuppeln nicht hoch genug über der wasserführenden Dachfläche eingebaut worden. Ferner seien Lichtkuppeln teilweise nicht ausgetauscht, sondern lediglich mit Klebeband unfachmännisch verklebt worden. Die eingebauten Dachabläufe seien für ein Flachdach ohne Gefälle nicht zulässig; ferner habe die vormalige Beklagte zu 1) die Dachränder auch zu niedrig hergestellt.

Infolge dieser mangelhaften Arbeiten sei die vorhandene Wärmedämmung auf dem Flachdach vollständig durchfeuchtet worden und habe entsorgt werden müssen. Die Kosten für die Beseitigung der durchfeuchteten Wärmedämmung beliefen sich auf 25.000,00 EUR. Die Kosten für die ordnungsgemäße Herstellung des Flachdachs seien mit 50.000,00 EUR zu beziffern.

Die Kläger behaupten, die Beklagten zu 2) und 3) hätten mit der unsachgemäßen Prüfung und fachlich fehlerhaften erheblichen Kürzung des Kostenvoranschlags vom 06.08.2013 sehenden Auges in Kauf genommen, dass die Arbeiten durch die vormalige Beklagte zu 1) nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Der Voreigentümer I habe sich insoweit vollständig auf die Angaben des Beklagten zu 3) als Sachverständigen verlassen und habe der vormaligen Beklagten zu 1), mit der der Beklagte zu 2) die Vergütung im Vorfeld abgesprochen habe, sodann auf Weisung des Beklagten zu 2) den Auftrag erteilt.

Zudem habe der Beklagte zu 3) die mangelhaften Arbeiten beim Ortstermin am 01.10.2013 für den Beklagten zu 2) abgenommen, damit dieser die Schlussrechnung der Beklagten zu 1) habe freigeben und den Werklohn zahlen können. Der vormalige Eigentümer I habe weder mit der Auswahl der vormaligen Beklagten zu 1) noch mit Preisverhandlungen, der Durchführung oder der Abnahme der Arbeiten etwas zu tun gehabt.

Die Kläger sind daher der Auffassung, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Herstellung des versicherten Gebäudes haften müssen und ihnen nunmehr zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet seien. Den Beklagten sei es zudem verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn der Beklagte zu 2) habe die Geltendmachung des Anspruchs mutwillig verhindert, indem er ihnen zu Unrecht die Einsichtnahme in die Schadenakte des vorliegenden Schadensfalls und damit die Herausgabe der für das Klageverfahren erforderlichen Unterlagen und Informationen verweigert habe.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 75.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten berufen sich jeweils auf die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 2) behauptet, in den zwischen dem Voreigentümer I und der vormaligen Beklagten zu 1) geschlossenen Werkvertrag über die Durchführung der Dachabdichtungsarbeiten nicht eingebunden gewesen zu sein. Unabhängig davon schulde er – so seine Auffassung – als Sachversicherer nach § 11 AStB 2002 LVM lediglich Entschädigung in Geld. Der beauftragte Handwerker sei daher nicht Erfüllungsgehilfe des Versicherers, sodass der Versicherer nicht für dessen Arbeiten eintrittspflichtig sei.

Weiterhin behauptet er, dass die Anwesenheit der vormaligen Beklagten zu 1) beim Ortstermin am 01.08.2013 auf Veranlassung des für den Voreigentümer tätigen Verwalter N zurückzuführen sei. Der spätere Ortstermin am 01.10.2013 habe zudem nicht einer Abnahme des Werks durch den Beklagten zu 3), sondern lediglich der Überprüfung der Voraussetzungen für den Erwerb der Neuwertspitze nach § 11 AStB 2002 gedient.

Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls der Auffassung, dass es an einer rechtlichen Verbindung zwischen ihm und den Klägern bzw. dem Voreigentümer I fehle und daher die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht gegeben seien. Denn er sei – so seine Behauptung – allein von dem Beklagten zu 2) mit der Begutachtung des Hagelschadens am versicherten Objekt und der Ermittlung des schadensbedingten Wiederherstellungsanteils, nicht aber mit der Abnahme beauftragt worden. Der Ortstermin am 01.10.2013 habe lediglich der Überprüfung, ob eine Dachhaut aufgebracht worden war, und damit der Freigabe der Neuwertanteile aus dem Gebäudeschaden gedient.

Entscheidungsgründe

Die nur noch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) rechtshängige Klage ist unbegründet.

I.

Den Klägern steht gegen den Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,00 EUR zu. Ein Anspruch ergibt sich weder aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag.

1.

Ein Schadensersatzanspruch aus werkvertraglichem Gewährleistungsrecht nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB kommt bereits mangels eines mit dem Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB geschlossenen Werkvertrags nicht in Betracht.

Der Werkvertrag über die Ausführung der Arbeiten am Flachdach zur Behebung des Sturmschadens vom 27.07.2013 wurde vielmehr zwischen dem Voreigentümer I und der vormaligen Beklagten zu 1), der Fa. E1 GmbH & Co. KG, geschlossen.

Nachdem die Kläger in der Klageschrift vom 18.08.2017 zunächst noch behauptet haben, der Beklagte zu 2) habe die vormalige Beklagte zu 1) mit der Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der Unwetterschäden zu einem Nettopauschalpreis von 56.000,00 EUR beauftragt, haben sie in ihrer Replik vom 22.11.2017 (vgl. Bl. 86f. d.A.) unstreitig gestellt, dass der Voreigentümer I der Auftraggeber gewesen ist.

2.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag liegen ebenfalls nicht vor (a). Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch verjährt (b).

a)

Eine Verletzung versicherungsvertraglicher Pflichten ist nicht ersichtlich.

Der Beklagte zu 2) hat die ihm nach §§ 1 Ziff. 1), 2 Ziff. 1a), 11 AStB 2002 LVM obliegende Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die durch einen Sturm beschädigte Sachen erfüllt, indem er den bedingungsgemäßen Versicherungsfall vom 27.07.2013 reguliert und Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 57.350,00 EUR an den Voreigentümer I erbracht hat.

Soweit die Kläger die Mangelhaftigkeit der von der vormaligen Beklagten zu 1) ausgeführten Dacharbeiten geltend machen, bestehen werkvertragliche Gewährleistungsansprüche allenfalls gegen diese als ausführendes Unternehmen. Da der Beklagte zu 2) als Versicherer zudem keine Naturalherstellung, sondern nach § 11 AStB 2002 LVM lediglich Entschädigung in Geld schuldet, ist der vom Versicherungsnehmer eingeschaltete Handwerker auch nicht Erfüllungsgehilfe des Versicherers i.S.v. § 278 BGB.

Zwar kann ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in Betracht kommen, wenn der vom Versicherer beauftragte Regulierungsbeauftragte seine Rolle als „Helfer“ des Versicherers überschreitet, indem er z.B. Maßnahmen zur Schadensbeseitigung aus der Sicht des Versicherungsnehmers mit verbindlicher Wirkung festlegt oder wenn er gegenüber dem vom Versicherungsnehmer beauftragten Werkunternehmer fehlerhafte Anweisungen erteilt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 26.07.2012, Az.: 9 U 64/11, VersR 2013, 757).

Derartiges tragen die Kläger vorliegen aber nicht konkret vor. Ihr Vortrag, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten den Kostenvoranschlag vom 06.08.2013 fachlich fehlerhaft gekürzt und die vormalige Beklagte zu 1) die Arbeiten daraufhin mangelhaft erbracht, ist unsubstantiiert. Denn die Kläger zeigen insoweit bereits keine konkreten Zusammenhänge zwischen der von den Beklagten zu 2) und 3) vorgenommenen Prüfung bzw. Kürzung des Kostenvoranschlags und der behaupteten Mangelhaftigkeit der von der vormaligen Beklagten zu 1) erbrachten Arbeiten auf.

b)

Darüber hinaus ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung versicherungsvertraglicher Pflichten gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auch verjährt.

Die von dem Beklagten zu 2) gem. §§ 214 Abs. 1 BGB erhobene Verjährungseinrede führt dazu, dass ein etwaiger Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre.

Da Anknüpfungspunkt des Schadensersatzanspruchs die von dem Beklagten zu 2) im Jahr 2013 vorgenommene vermeintlich unsachgemäße Prüfung des Kostenvoranschlags der vormaligen Beklagten zu 1) sowie die erteilte Reparaturfreigabe zur Durchführung der Arbeiten ist, begann die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2013 und endete am 31.12.2016. Die vorliegende Klage ist demgegenüber erst am 15.08.2017 anhängig und mit Zustellung an den Beklagten zu 2) am 09.10.2017 rechtshängig i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO geworden. Zu diesem Zeitpunkt war Verjährung aber bereits eingetreten.

Dem Beklagten zu 2) ist es auch nicht i.S.v. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die von den Klägern hierzu vertretene Auffassung, der Beklagte zu 2) habe die Geltendmachung des Anspruchs mutwillig verhindert, indem er den Klägern zu Unrecht die Einsichtnahme in die Schadenakte des vorliegenden Schadensfalls verweigert habe, vermag die Kammer nicht zu teilen.

Denn unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) den Klägern Einsicht in die Schadensakte bereits vor der schließlich erfolgten Abtretung der Ansprüche von dem Voreigentümer I hätte gewähren müssen, hat der Beklagte zu 2) die Schadensakte auf das anwaltliche Schreiben der Kläger vom 16.09.2016 (vgl. Bl. 122 d.A.) unstreitig am 21.10.2016 an diese herausgegeben. Den Klägern stand noch ausreichend Zeit zur Verfügung, um den Lauf der Verjährungsfrist durch eine entsprechende Rechtsverfolgung i.S.v. § 204 BGB rechtzeitig zu hemmen, was indes unterblieben ist.

II.

Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,00 EUR besteht auch nicht gegen den Beklagten zu 3).

Es bestehen weder werkvertragliche noch versicherungsvertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 3). Da dieser von dem Beklagten zu 2) mit der Begutachtung des Sturmschadens beauftragt wurde, fehlt es bereits an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen vertraglichen Beziehung zu den Klägern bzw. dem Voreigentümer I.

Deliktische Ansprüche sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche ebenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt (s.o.).

III.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

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