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Gebäudeversicherung – Risiko Erdfall bei Bodensenkung infolge Austrocknung

OLG Koblenz – Az.: 10 U 1319/10 – Urteil vom 03.03.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. April 2011.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag über die Gebäudeversicherung, der vom 10.12.2002 bis zum 10.12.2007 zwischen den Parteien bestanden hatte.

Der Kläger hat schon das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der VGB 2001, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart war, nicht schlüssig dargetan. Gemäß § 4 Nr. 4 lit. d VGB 2001 werden u. a. entschädigt: versicherte Sachen, die durch Erdfall zerstört oder beschädigt werden. Erdfall wird in § 9 Nr. 4 lit. d VGB 2001 wie folgt definiert: Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Diese Definition entspricht dem üblichen Sprachgebrauch. Nach Duden (Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache) ist Erdfall eine Senke, die durch den Einsturz eines unterirdischen Hohlraums entstanden ist.

Dass auf dem Grundstück des Klägers ein unterirdischer Hohlraum eingestürzt ist, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Zwar behauptet er, dass die Risse an seinem Gebäude durch einen Erdfall im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht worden seien. Er hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, welche die Feststellung eines Erdfalls rechtfertigen könnten. Nach dem von ihm eingeholten und vorgelegten geotechnischen Gutachten zu den Untergrundverhältnissen im Schadensbereich seines Wohnhauses steht das Haus des Klägers auf einem Untergrund aus schluffigen Tonen, die grundsätzlich sehr schrumpfempfindlich sind. Die Bodenschichten sind nach dem festgestellten Wassergehalt ausgetrocknet, was unter anderem auf den bestehenden Bewuchs und insbesondere den Baumbestand zurückzuführen ist. Hierdurch ist es zu einem Schrumpfen des Bodens und zu Setzungen gekommen. Nach den Ausführungen des Gutachters muss mit einer weiteren Austrocknung und damit weiteren Setzungen durch Schrumpfung gerechnet werden.

Dass im Untergrund des Grundstücks des Klägers natürliche Hohlräume vorhanden gewesen wären, die naturbedingt eingestürzt wären und die Risse am Haus des Klägers verursacht hätten, lässt sich diesem Gutachten nicht entnehmen. Insbesondere findet die Behauptung des Klägers, es hätten sich im Rahmen des Schrumpfungsprozesses Hohlräume gebildet, die zu einem Erdfall geführt hätten, in dem vorgelegten Gutachten keine Stütze. Die Klage ist damit schon mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles unbegründet. Poren im lockeren Erdreich sind auch aus der Sicht des Laien keine Hohlräume, über welchen im Rahmen eines Austrockungs- und Schrumpfungsprozesses das Erdreich einstürzt.

Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich aus den von ihm vorgelegten Bedingungen für die Firmen-Immobilen-Versicherung, die im Übrigen im Verhältnis zwischen den Parteien nicht gilt, keine Argumente für seine Auffassung herleiten. Da in dieser Versicherung zwar Erdsenkung und Erdrutsch, nicht aber Erdfall versichert sind, lässt sich aus dem Ausschluss von Schäden durch Austrocknung des Untergrundes nicht schließen, dass Austrocknung des Untergrundes einen Erdfall darstellt. Dies ist offensichtlich und eindeutig nicht der Fall.

Weiterhin ist – selbst unterstellt, es sei ein Erdfall eingetreten – nicht feststellbar, dass ein solcher sich in dem versicherten Zeitraum ereignet hätte. In der Klageschrift wird ausgeführt, dass ein versicherter Erdfall mit dem Mitte 2008 festgestellten Schadensereignis gegeben sei. Zwischen den Parteien bestand jedoch lediglich ein Versicherungsvertrag für den Zeitraum vom 10.12.2002 bis 10.12.2007. Ein Mitte 2008 eingetretener Schaden durch Erdfall war damit nicht mehr bei der Beklagten versichert. Auch wenn man eine progrediente und nur allmähliche Entwicklung eines Erdfalls in Rechnung stellt, wird anhand des Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass der Schaden im Versicherungszeitraum eingetreten ist.

Im Übrigen trägt auch die Begründung des Landgerichts die Klageabweisung. Der Kläger hat grob fahrlässig seine sich aus § 26 Nr. 1 lit. a VGB 2001 ergebende Pflicht, die Beklagte unverzüglich von einem Schadensfall zu unterrichten, verletzt.

Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 20.200,36 € festzusetzen (Antrag zu 1: 18.200,36 €; Antrag zu 2: 2.000 €).

 

 

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