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Gebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes

LG Hamburg, Az.: 332 O 242/15, Urteil vom 23.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für die Widerklage wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aufgrund eines Feuerschadens.

Gebäudeversicherung - Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes
Symbolfoto: Von sirtravelalot /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht eine Geschäfts- und Betriebsversicherung für das Eiscafé A. in der H. Chaussee … in …. Versichert ist ua. die Gefahr Feuer. Die Gesamtversicherungssumme für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung belief sich zunächst auf 350.000,00 €, die Versicherungssumme für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls auf diese Summe (Anlage K1, Anlage BLD 1a und 1b). Der Kläger erhöhte die Versicherungssumme mit Antrag vom 28.6.2005 um jeweils 150.000,00 €.

Am 24.5.2013 wurde in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die Löscharbeiten kam es in dem Laden zu einem erheblichen Schaden. Der Zeuge A. B. wurde deswegen vom Amtsgericht H. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Bei dem Zeugen B. handelt es sich um den Schwager des Klägers, der die Geschäfte in dem Eiscafé im Einzelnen streitigen Umfang für den Kläger geführt hat.

Nach den vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Unterlagen wurden 2008 Einnahmen in Höhe von brutto 92.039,62 € und ein Überschuss in Höhe von 262,42 € erzielt, im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von brutto 61.313, 73 € und ein Verlust in Höhe von 18.145,40 €, im Jahr 2010 bei Einnahmen in Höhe von 76.265,36 € ein Verlust in Höhe von 7.949,88 € und im Jahr 2011 bei nicht dokumentierten Einnahmen ein Verlust in Höhe von 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). Das Eiscafé war in der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.4.2013 geschlossen. Der Kläger hatte kurz vor dem Brand den Mietvertrag um 10 Jahre verlängert.

Der Kläger betreibt eine weitere Firma, die „………“. Nach einer Betriebsprüfung erstellte das Finanzamt geänderte Steuerbescheide zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für 2008 bis 2009. Nach einer Korrektur der Steuerbescheide 2010 hatte die Firma Steuernachzahlungen für die vorgenannten Jahre in Höhe von 125.302,07 € bis zum 7.3.2013 auszugleichen. Antragsgemäß hatte das Finanzamt der Firma Ratenzahlung bewilligt geltend bis zum 7.8.2013 (Anlagen BLD 2d-f). Ausweislich des Schreibens der Steuerberatungsgesellschaft der GmbH vom 29.4.2013 (Anlage K18) belief sich der Nachzahlungsbetrag aufgrund zwischenzeitlich angerechneter Steuererstattungen und bereits erfolgter Zahlungen zu dem Zeitpunkt auf 47.508,66 €, die bis zum 7.7.2013 ausgeglichen werden sollten. Darauf wurden nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers am 30.4.2013 17.400,00 € gezahlt. Die letzte Zahlung sei, so der Kläger unbestritten, am 14.6.2013 geleistet worden (Anlagen K18 und 19).

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt.

Die Höhe des Schadens begründet der Kläger wie folgt:

Er habe das Eiscafé 2004 für 70.000,00 € erworben (Anlage K5). Ausweislich der Aufstellung Anlage K6 habe sich der Schaden auf insgesamt 498.034,33 € belaufen. Ergänzend bezieht er sich auf die Anlage K7 wegen der Aufwendungen zum Ausbau des Eiscafés, die Anlage K8 wegen der zerstörten Verbrauchsmaterialien, die Anlage K9 wegen der vernichteten Bestände, die Anlage K10 wegen der vernichteten Kleinteile und Dekoartikel, die Anlage K11 wegen der Großteile der Ladeneinrichtung, die Anlage K12 wegen der vernichteten Elektrogeräte, die Anlage K13 wegen der zerstörten Getränke, die Anlage K14 wegen der zerstörten Gläser, Geschirr und Bestecke. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung stützt er auf das in den Anlagen K6 und K7 aufgeführte Inventar mit einem insgesamt angegebenen Wert von 240.154,33 € sowie in der Anlagen K8 aufgelisteten Verbrauchsmaterialien in Höhe von insgesamt 542,74 €, in der Anlage K9 aufgeführten Lebensmittel in Höhe von 1.784,56 €, in der Anlage K10 aufgeführten Zubehörteile und Dekoartikel in Höhe von 3.066,94 €, die in der Anlage K12 Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht bereits in der Anlage K7 aufgeführt sind, in Höhe von verbleibenden 978,90 €, in der Anlage K13 aufgeführten Getränke in Höhe von 725,46 € sowie in der Anlage K14 aufgeführtem Geschirr in Höhe von 2.737,28 €.

Der Kläger verlangt ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die er in der Klage nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € mit 3.323,55 € berechnet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung und im Wege der Widerklage festzustellen, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

Die Beklagte wendet folgendes ein: Der Kläger habe die Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt bzw. in Auftrag gegeben. Zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig den Zeugen B. im Strafverfahren vertreten hat, und dem Zeugen B. sei abgesprochen worden, dass der Zeuge „dicht“ halte und keine Angaben zu seiner Anstiftung durch den Kläger offenbare.

Es habe sich um einen Verlustbetrieb gehandelt. Das Anlagevermögen sei zuletzt – unbestritten – mit 1/10 der Klagforderung angegeben worden.

Die weitere Firma des Klägers …….GmbH habe 2013 eine angespannte Liquiditätslage besessen u.a. aufgrund einer erheblichen Steuerschuld. Der Kläger habe vergeblich versucht, das Eiscafé zu verkaufen und im Januar/Februar 2013 deshalb einen kleinen Zettel angebracht habe. Der Kläger habe deswegen vom Zeugen K. 100.000,00 € nebst Mehrwertsteuer und weitere 30.000,00 bis 40.000,00 € haben wollen. Angeblich habe er es wiedereröffnen wollen.

B. sei Repräsentant des Klägers gewesen; der Kläger habe seine gesamten geschäftlichen Aktivitäten an ihn delegiert. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge B. den Brand gelegt haben sollte, ohne dies nicht vorher mit dem Kläger abzustimmen. Altruistische Motive seien fernliegend.

Außerdem habe der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen, weil er nicht bereit gewesen sei, mündlich auf Nachfragen zu antworten. Auch in der Folgezeit habe der Kläger die Beklagte nur sehr zögerlich informiert.

Schließlich sei ein Anspruch verwirkt, weil der Kläger arglistig über den Jahresumsatz getäuscht und zunächst behauptet habe, dieser habe umgerechnet 200.000,00 € betragen.

Ferner wendet sie sich auch gegen die Schadenshöhe. Es handele sich nicht um eine bedingungsgemäße Wiederbeschaffung.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger bestreitet, dass er die Brandstiftung veranlasst habe. Nachdem er noch in der Klage vorgetragen hat, dass der Zeuge B. das Feuer im Eiscafé gelegt habe, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies dahin zu verstehen sei, dass der Zeuge deswegen verurteilt worden sei. Er bestreite jedoch, dass der Zeuge den Brand gelegt habe. Grund für die Brandstiftung könne eine Affekttat, eine psychische Störung oder ein innerer Groll gegenüber ihm gewesen sein.

Da die Steuerschuld zuletzt durch Zahlung vom 14.6.2013 ausgeglichen worden sei, habe auch keine finanzielle Schieflage seiner Gesellschaft vorgelegen. Er habe beabsichtigt, das Eiscafé weiter zu betreiben. B. sei nicht sein Repräsentant, sondern lediglich sein Angestellter gewesen. Sämtliche Abläufe ua. Investitionen betreffend habe der Kläger in der Hand gehabt.

Er habe niemals einen Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht noch behauptet, einen Jahresumsatz von 200.000,00 € zu haben.

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen der persönlichen Anhörung des Klägers auf das Sitzungsprotokoll vom 2.3.2016.

Der Zeuge B. hat sich anlässlich der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Gericht hat ferner die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. zum Strafverfahren … beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anhand der Anlagen K6-14 hinreichend bestimmt begründet.

Auch die Widerklage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat in der Klage nicht nur einen Schaden in Höhe von knapp 500.000,00 € behauptet, sondern sich auch die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten und auch in seiner Erwiderung auf die Widerklage nicht deutlich gemacht, dass er derartige Ansprüche auch zukünftig nicht geltend machen werde. Die Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, wohingegen die Widerklage begründet ist.

1.)

Die Beklagte ist gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt hat.

a.)

Dass das Feuer durch den Zeugen B. gelegt wurde, steht nicht bereits aufgrund des dahingehenden Vortrags des Klägers in der Klage fest. Hierbei handelt es sich nicht um ein Geständnis gemäß § 288 ZPO; denn dies kann grundsätzlich nur in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, u.a. durch eine Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag. Da der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Antragstellung jedoch relativiert und behauptet hat, dass lediglich die Tatsache der Verurteilung unstreitig sei, nicht aber die Tatsache der Brandstiftung durch den Zeugen, die er bestreite, hat der ursprüngliche Vortrag keine Geständniswirkung.

Das Strafurteil hat ebenfalls keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren.

Die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen B. ist anhand der vorhandenen Indizien aufgrund einer Gesamtschau und -würdigung festzustellen und steht danach zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest.

Der Brand wurde unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger gelegt. Aus den Mitteilungen des Mobilfunkbetreibers hatte sich ergeben, dass sich das Handy des Zeugen B. in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 in unmittelbarer Nähe des Eiscafés befunden habe und insgesamt 13 mal von der Festnetznummer des Zeugen angerufen worden sei. Der Zeuge U. hatte den ihm bekannten Zeugen B. nach eigenen Angaben etwa gegen 1.00 Uhr an einer Ampel gesehen, bevor er in die Tiefgarage des Gebäudekomplexes gefahren sei. Demgegenüber hatte der Zeuge B. im Ermittlungsverfahren ursprünglich behauptet, das Eiscafé gegen 19.00 Uhr verlassen zu haben, dann nach Hause gefahren und sich die ganze Nacht bei seiner Familie aufgehalten zu haben und erst am nächsten Morgen vom Brand erfahren zu haben. Am 18.6.2013 von dem Zeugen B. genommene Haarproben an den Händen, insbesondere am Handgelenk der linken Hand, hat nach dem Gutachten des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. D. Hinweise dafür ergeben, dass die Hände des Zeugen innerhalb der letzten zwei bis drei Monate vor der Untersuchung einer starken thermischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, wie sie typischerweise bei Verpuffungen oder offenem Feuer entstehe. Gegen diese in dem Urteil des Amtsgerichts H. (Anlage BLD 3a) festgehaltenen Umstände hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Noch in der Klage wie auch in der Duplik hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass der Zeuge den Brand gelegt hat, bzw. dass „die Person des unmittelbaren Brandlegers … durch das Amtsgericht H. festgestellt und verurteilt“ worden sei. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Geständnis in prozessualer Hinsicht handelt, so ist dieser dann widersprüchliche Vortrag des Klägers bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen. Auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Feststellungen, denen zufolge der Zeuge B. zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes gesehen und sein Handy dort geortet worden ist und er noch dazu seinen Aufenthalt dort zu der Zeit zunächst in Abrede gestellt hatte, die gerechtfertigte Schlussfolgerung, dass er den Brand gelegt hat. Andere ernsthaft in Betracht kommende Gründe dafür, dass der Zeuge seinen Aufenthalt in der Nähe des Eiscafés unberechtigterweise geleugnet haben konnte oder dafür, dass die vorgenannten Feststellungen über seinen Aufenthalt unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass der Zeuge nicht verantwortlich sein könne, weil er gewusst habe, wie sehr er, der Kläger, den Laden liebe, sind in Anbetracht der objektiven Umstände nicht tragfähig, so dass aus der Sicht des Gerichts keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Zeugen B. bestehen.

b.)

Die Brandstiftung durch den Zeugen B. ist dem Kläger auch zuzurechnen.

b.a.)

Dass Gericht vermag zwar nicht festzustellen, dass der Zeuge B. als Repräsentant des Klägers anzusehen ist.

Repräsentant wäre der Zeuge B. dann, wenn er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers als Versicherungsnehmer getreten wäre. Dabei reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Dafür muss die versicherte Sache vollständig in die alleinige Obhut des Dritten, der die volle Risikoverwaltung in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang übernommen hat, übergegangen sein und der Versicherungsnehmer muss den Zugriff auf die Sache verloren haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beklagte nicht bewiesen. So hat der Kläger zwar eingeräumt, im Ermittlungsverfahren ausgesagt zu haben, dass sich der Zeuge B. um alles kümmere und dass dieser das Geschäft betreiben. Dies sei jedoch nicht so zu verstehen gewesen, dass der Zeuge alles allein gemacht habe. Vielmehr habe er mit dem Zeugen Investitionen abgestimmt, teilweise Preise verhandelt, die Kasse kontrolliert und auch sonst kontrolliert, ob alles heil, gut und sauber sei. Er sei etwa 1-2 mal in der Woche im Laden gewesen und habe nachgesehen, ob das Geschäft laufe, ob die Kunden bedient würden. Manchmal habe er auch selbst die Kunden bedient. Dies konnte dem Kläger jedenfalls nicht widerlegt werden, so dass nicht festzustellen ist, dass er die Obhut des Eiscafés dem Zeugen B. vollständig überlassen hatte.

b.b.)

Das Gericht ist jedoch unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen dazu angestiftet hat, den Brand zu legen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Brandstiftung durch den Zeugen ist demgegenüber nicht erkennbar.

Der Kläger ist der einzige Nutznießer dieser Brandstiftung. Der Zeuge B. konnte daraus demgegenüber keine Vorteile ziehen, wenn nicht aufgrund einer Absprache mit dem Kläger. Es ist daher kein Grund ersichtlich, der den Zeugen B. zu der Brandstiftung bewogen haben könnte, wenn diese nicht in Absprache mit dem Kläger erfolgt sein sollte. Der allgemeine Hinweis des Klägers darauf, dass es sich um eine Affekttat gehandelt haben könnte, der Zeuge unter psychischen Störungen gelitten oder einen inneren Groll gegen den Kläger gehegt haben könnte, entbehrt jeder greifbaren tatsächlich Anhaltspunkte. Dass der Kläger und der Zeuge, die nicht nur geschäftlich, sondern auch verwandtschaftlich verbunden sind, irgendwelche Auseinandersetzungen gehabt hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger behauptet, der Zeuge wisse, wie er, der Kläger, das Eiscafé geliebt habe und dass dieses jenseits eines wirtschaftlichen Erfolgs sein Hobby gewesen sei, so dass der Zeuge es – wie sich daraus ergeben soll – nicht in Brand stecken würde. Es ist unbestritten, dass das Eiscafé, wie den vom Kläger eingereichten Ergebnisabrechnungen zu entnehmen ist, nur geringfügige Gewinne, vor allem aber auch vor der vorübergehenden Schließung Verluste erwirtschaftet hat. Es mag sein, dass der Kläger diese Verluste in Anbetracht seiner sonstigen Einnahmen verkraften konnte. Dass es sich bei dem Eiscafé jedoch um ein ihm am Herzen liegendes Hobby gehandelt habe soll, an dem er in jedem Fall festhalten wollte, erscheint jedoch nicht überzeugend. Es kann dahinstehen, ob er das Geschäft dem Zeugen K. tatsächlich zum Verkauf angeboten hat; denn dass er einen Verkauf des Eiscafés in jedem Fall abgelehnt hätte, kann schon nach der eigenen Aussage des Klägers nicht angenommen werden. So hat er selbst bekundet, dass das Block House ihm die Übernahme des Ladens angeboten habe gegen Zahlung von 90.000,00 € und der Beschaffung eines Alternativgeschäfts in guter Lage. Er habe dies wegen der vielen Bauarbeiten, die auf der Straße und in dem Komplex durchgeführt worden seien und durch die sich die Gäste gestört gefühlt hätten, durchaus erwogen. Dies sei gescheitert, weil keine alternative Geschäftslage gefunden worden sei und weil die Hausverwaltung nicht zugestimmt habe. Daraus wird deutlich, dass der Kläger einem Verkauf gegenüber keineswegs grundsätzlich abgeneigt gewesen wäre und die geschäftliche Lage für ihn auch durchaus Nachteile gehabt hat. Ein derartiger seinen Vorstellungen entsprechender Verkauf hat sich jedoch nicht realisieren lassen. Ob sich die Attraktivität des Eiscafés durch den Anbau eines Wintergartens verbessern lassen würde, stand ebenfalls nicht fest, weil jedenfalls – wie der Kläger ausgeführt hat – er dafür noch eine feuerpolizeiliche Genehmigung hätte einholen müssen. Die Loslösung von dem Eiscafé unter Realisierung einer beträchtlichen Versicherungssumme machte daher unter den gegebenen Umständen durchaus einen wirtschaftlichen Sinn.

Nach Abwägung dieser Umstände und in Hinblick darauf, dass kein halbwegs nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge B. den Brand gelegte haben sollte, ohne dies zuvor mit dem Kläger abzusprechen, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen vorsätzlich dazu veranlasst hat bzw. dies mit dem Zeugen abgesprochen hat.

2.)

Da der Kläger in der Hauptsache unterlegen ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert der Widerklage folgt aus § 3 ZPO. Der Kläger hat in der Klage einen Schaden in Höhe von 498.034,33 € behauptet und sich die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens vorbehalten. Insoweit soll nach dem Vorbringen der Beklagten vorgerichtlich ein Betrag in Höhe von 160.000,00 € im Gespräch gewesen sein. In Anbetracht der nicht näher konkretisierten Beträge erscheint ein Wert von 350.000,00 € für die Widerklage angemessen.

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