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Gebäudeversicherung – Indizien für Eigenbrandstiftung

LG Flensburg – Az.: 4 O 229/15 – Urteil vom 03.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 82.111,45 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einem Feuer über Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Kläger war bis zum 13.06.2016 Eigentümer des Grundstücks G1 in F. Für das auf diesem Grundstück stehende Objekt bestand seit dem 17.12.2007 bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zur Versicherungsscheinnummer XXX, die ausweislich des als Anlage K4 vorliegenden Versicherungsscheins unter anderem Brandschäden abdeckt. Gemäß § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – die ebenfalls Bestandteil der Anlage K4 sind – sind zudem Mietausfälle versichert für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten. Für weitere Einzelheiten des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wird verwiesen auf die Anlage K4.

Am 17.09.2014 kam es in dem Objekt G1 zu einem Brand, bei dem das Gebäude weitgehend zerstört wurde. Ursache war Brandstiftung. Das Feuer brach an zwei unterschiedlichen Stellen des Dachbodens aus, als Brandbeschleuniger wurde Benzin verwendet. Einbruchsspuren waren nicht vorhanden, allerdings waren die Türen des Gebäudes – sowohl die zum Vorderhaus, als auch die zum Hinterhaus – nahezu immer unverschlossen. Zudem hielten sich in dem Haus regelmäßig 20 bis 30 Personen auf, die dort nicht wohnten – diese konsumierten größere Mengen Alkohol.

Zum Zeitpunkt des Feuers hatte das Gebäude einen Zeitwert in Höhe von 43.762,00 €. Das Objekt war mit einem Hypothekendarlehen belastet, das zum Zeitpunkt des Brandes mit 73.000,00 € valutierte.

In dem Gebäude befanden sich insgesamt acht Wohnungen, sechs davon waren vermietet. Die monatlichen Mieteinnahmen des Klägers beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.815,00 €. Die Mieter dieser Wohnungen hatten zumindest teilweise einen kriminellen Hintergrund – bei einigen wurden Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts auf Waffen- und Drogenbesitz durchgeführt. Einer der Mieter zertrümmerte mehrfach im Drogenrausch seine Wohnung.

Am Tag des Brandes versuchte die Polizei vergeblich, den Kläger über dessen Festnetzanschluss zu erreichen. Es bestand Kontakt zur Ehefrau des Klägers, die dessen Mobilfunknummer jedoch nicht herausgab. Die Staatsanwaltschaft Flensburg führte in der Folge unter dem Aktenzeichen 106 Js 17760/14 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger als Beschuldigten wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde eine Funkzellenortung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass sich das Mobiltelefon des Klägers jedenfalls in den Stunden nach dem Brand in Hamburg befand.

Nach dem Brand gab es ein Gespräch des Klägers mit der Zeugin H., die im benachbarten Haus G2 wohnt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig: Der Kläger behauptet, er habe die Zeugin H. lediglich vor einem Betreten des Gebäudes gewarnt und darauf hingewiesen, dass dies gefährlich sei, weil durch den Brand Asbest freigesetzt worden sei. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe zu der Zeugin wörtlich gesagt: „Ich bringe Euch alle mit Asbest um.“ Dann habe er auf das streitgegenständliche Gebäude gezeigt und weiter gesagt: „Das habe ich auch schon mit Asbest verseucht.“

In der Folge des streitgegenständlichen Brandes ließ der Kläger das beschädigte Dach des Gebäudes durch eine Dachdeckerei mit Folien und Planen abdecken. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1.556,75 €, es wird verwiesen auf die Anlage K5. Desweiteren ließ der Kläger durch einen Glaser Notverschaltungsarbeiten durchführen. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von insgesamt 302,80 €, es wird verwiesen auf die Anlage K6. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 3.819,90 €.

In seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 18.09.2014 äußerte der Kläger, dass er jetzt wohl verdächtigt werde, und dass er nicht sein eigenes Haus anzünde. Am 22.04.2015 äußerte der Kläger gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, dass er die „Schnauze voll“ habe, und dass „etwas passiere“. Am 18.05.2015 rief der Kläger bei der Beklagten an und äußerte gegenüber einem Mitarbeiter, dass die Beklagte von den „Medien zerrissen“ werde, wenn er bis zum Wochenende kein Geld habe.

Am 15.03.2016 übergab der Kläger das Objekt an den neuen Eigentümer.

Gebäudeversicherung - Indizien für Eigenbrandstiftung
(Symbolfoto: Von Natalia Kopylcova/Shutterstock.com)

Der Kläger war in der Vergangenheit bereits mehrfach von Bränden betroffen – einschließlich des hier streitgegenständlichen Brandes ist es seit dem Jahr 2000 bereits zu zwölf Bränden gekommen, bei denen Eigentum des Klägers, seiner Ehefrau oder seiner Tochter beschädigt bzw. zerstört worden ist.

In dem hier streitgegenständlichen Objekt G1 brannte es – vor dem hier streitgegenständlichen Brand – bereits dreimal: am 27.03.2004, am 06.12.2013 sowie am 29.07.2014. Brandursache war in allen Fällen Brandstiftung. Für weitere Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten zu den Aktenzeichen 105 UJs 785/14 (Brand am 27.03.2004), 106 UJs 9078/14 (Brand am 06.12.2013) und 106 UJs 10463/14 (Brand am 29.07.2014).

Am 08.02.2000 brannte es in einem Mehrfamilienhaus G3 in F., die Eigentumsverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt sind zwischen den Parteien streitig – der Kläger behauptet, dass Eigentümerin des Objekts seine Ehefrau gewesen sei, die Beklagte behauptet, dass Eigentümer der Kläger selbst gewesen sei.

Am 08.06.2000 brannte es in einem Haus G4 in G.. Dieses Objekt stand zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des Klägers. Das Feuer brach im Erdgeschoss aus, die entsprechenden Räumlichkeiten waren an eine Druckerei vermietet, die dort mehrere Kanister mit brennbaren Flüssigkeiten lagerte. Am 23.08.2000 brannte es in demselben Objekt erneut – diesmal brach das Feuer in einer unbewohnten Wohnung aus. Die Stadt G. hatte den Kläger vor dem Brand darüber informiert, dass sich Jugendliche unbefugt Zutritt zu dem Gebäude verschaffen würden. Ebenfalls vor dem Brand hatte der Kläger versucht, das Gebäude zu verkaufen. Am Tattag sahen Nachbarn den Kläger am Brandort dabei, wie er Hausratsgegenstände aus dem Gebäude brachte. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 115 UJs 979/00 (Brand am 23.08.2000).

Am 03.01.2007 brannte es zudem in einer Lagerhalle G5 in F. Diese Halle stand im Eigentum des Klägers. Sie war zum Zeitpunkt des Feuers zumindest teilweise vermietet, sie wurde aber auch als Lagerhalle genutzt – für die zum damaligen Zeitpunkt vom Kläger betriebene Strandkorbfabrik sowie für das damals vom Kläger betriebene Büroreinigungsunternehmen. Auf dem Grundstück der Halle befand sich zudem unter anderem der Wohnwagen eines Unternehmens, das Kfz-Kennzeichen anfertigte – dieser Wohnwagen war mit ausländerfeindlichen Parolen beschmiert („Türken Sau“, „Türken Schwein“). Die Beklagte erbrachte an den Kläger im Zusammenhang mit diesem Brand Leistungen in Höhe von insgesamt 38.324,59 € – geltend gemacht hatte der Kläger ursprünglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 202.199,00 €, den entsprechenden Wert konnte er jedoch nicht belegen. Unmittelbar vor dem Brand hatte ein Geschäftskunde des Klägers den Vertrag mit der vom Kläger betriebenen Büroreinigung gekündigt.

Für sämtliche der durch diese Brände verursachten Schäden wurden Leistungen einer Gebäudeversicherung erbracht.

Zudem wurden mehrere Fahrzeuge durch Brandstiftungen zerstört:

Am 25.09.2009 brannte ein Pkw vollständig aus, ein weiteres Fahrzeug am 15.12.2013, ein weiteres Fahrzeug knapp zwei Wochen vor dem hier streitgegenständlichen Brand. All diese Fahrzeuge standen unstreitig im Eigentum des Klägers. In sämtlichen Fällen wurden Brandbeschleuniger verwendet, die im Bereich der Reifen platziert wurden. Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Flensburg zu den Aktenzeichen 105 UJs 1444/10 (Brand am 30.09.2009) sowie 108 UJs 9079/14 (Brand am 15.12.2013). Am 15.03.2017 brannte auf dem vom Kläger bewohnten Grundstück G6 in F. ein weiteres Fahrzeug aus. Auch bei diesem Feuer wurde ein Brandbeschleuniger verwendet, der im Bereich der Reifen platziert wurde. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich des betroffenen Fahrzeugs sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug im Eigentum des Klägers gestanden habe. Der Kläger behauptet, dass Eigentümerin seine Tochter gewesen sei – man habe die Fahrzeuge an diesem Tag getauscht. Als Grund für diesen Tausch gab er im Ermittlungsverfahren zunächst an, dass er aufgrund von Knieproblemen ein Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe benötigt habe. Später – in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren – gab er an, dass seine Tochter ein größeres Fahrzeug benötigt habe, um einen Transport durchzuführen.

Sämtliche betroffenen Fahrzeuge waren vollkaskoversichert, jedenfalls in den ersten drei Fällen sind auch Leistungen durch die Versicherung erbracht worden. Bei einem der Fahrzeuge hatte der Kläger versucht, dieses vor dem Brand zu verkaufen – der Verkauf war daran gescheitert, dass es dem Kläger nicht gelungen war, den gewünschten Preis in Höhe von 10.000,00 € zu erzielen, sondern dass man ihm lediglich 8.000,00 € geboten hatte. Gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten gab der Kläger wahrheitswidrig an, dass man ihm vor dem Brand für das Fahrzeug einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € angeboten habe.

Der Kläger ist im Zusammenhang mit diesen Bränden in keinem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt worden – lediglich in dem Ermittlungsverfahren, das unter dem Aktenzeichen 106 Js 17760/14 aufgrund des hier streitgegenständlichen Brandes eingeleitet wurde. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Der Kläger behauptet, dass er sich zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Brandes in Hamburg aufgehalten und dort Termine … wahrgenommen habe. Das streitgegenständliche Gebäude sei baulich in Ordnung gewesen, ein Sanierungsstau habe nicht bestanden. Lediglich einzelne Wohnungen seien durch die Mieter verwahrlost gewesen, diese seien dann aber nach dem Auszug der jeweiligen Mieter in der Regel renoviert worden.

Der Kläger behauptet weiter, dass er die auf durch das streitgegenständliche Grundstück abgesicherten Darlehen durchgehend bedient habe. Zu Liquiditätsengpässen sei es erst gekommen, nachdem die Mieteinnahmen aufgrund des Feuers weggebrochen seien.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 82.111,45 € zustehe – die Beklagte sei nicht leistungsfrei geworden, da er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Insbesondere könne man vorliegend aus den Indizien nicht auf eine Eigenbrandstiftung schließen. Er habe gegen die Beklagte daher einen Anspruch Ersatz des Zeitwertschadens in Höhe von 43.762,00 €, auf den Ersatz von Mietausfällen in Höhe von insgesamt 32.670,00 € für insgesamt 18 Monate, auf den Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 3.819,90 € sowie auf den Ersatz der Kosten für Handwerker in Höhe von insgesamt 1.859,55 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 82.111,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe. So sei er mit der Rückzahlung der Raten des mit dem streitgegenständlichen Gebäude abgesicherten Darlehens im Verzug gewesen. Der Kläger habe deshalb vor dem Brand versucht, das streitgegenständliche Objekt zu verkaufen.

Die Beklagte behauptet, dass sämtliche oben genannten Fahrzeugbrände durch denselben Täter gelegt worden seien.

Die Beklagte behauptet weiter, dass das hier streitgegenständliche Gebäude verwahrlost gewesen sei und einen erheblichen Sanierungsrückstau aufgewiesen habe. Der Kläger habe sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger das Feuer aus diesen Gründen entweder selbst gelegt oder einen Dritten entsprechend beauftragt habe – es handele sich deshalb um eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung. Der Kläger habe kein Alibi für die Tatzeit.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass vorliegend sämtliche Indizien nur den Schluss zuließen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Brand um eine Eigenbrandstiftung handele, und dass die Beklagte dementsprechend leistungsfrei geworden sei. Derartige Indizien – aus denen sich auf eine Eigenbrandstiftung schließen lasse – seien: Die Anzahl der Brände, die Art der Begehung, die sogenannte Brandrede gegenüber der Zeugin H., die wirtschaftliche Situation des Klägers sowie die Tatsache, dass der Kläger kein Alibi habe.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Flensburg zu den Aktenzeichen 106 Js 17760/14, 108 UJs 9079/14, 106 UJs 10463/14, 115 UJs 979/00, 105 UJs 785/04, 105 UJs 1444/10 und 106 UJs 9078/14 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen H. und L. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018. Für die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das entsprechende Sitzungsprotokoll.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg.

1) Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 82.111,45 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag – denn die Beklagte ist gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden. Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt – das Gericht ist überzeugt davon, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegt, dass der Kläger als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Brandursache vorliegend eine Brandstiftung ist.

Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass es sich um eine Eigenbrandstiftung handelt. Darlegungs- und beweisbelastet für eine solche Eigenbrandstiftung ist im Rahmen des § 81 VVG der Versicherer, vorliegend also die Beklagte. Den entsprechenden Nachweis kann der Versicherer auch durch Indizien führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2017, 12 U 193/15, zitiert nach juris), wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die hinreichende Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache – vorliegend einer Eigenbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer – vermitteln (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2016, 20 U 86/12, zitiert nach juris). Vorliegend stützt das Gericht seine Überzeugung auf derartige Indizien – diese lassen zwar jeweils isoliert betrachtet noch nicht den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung zu, in ihrer Gesamtschau jedoch führen sie zu einer Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14.01.2010, 7 O 102/09, zitiert nach juris).

Zunächst stellt die Tatsache, dass an dem streitgegenständlichen Gebäude keine Einbruchsspuren festgestellt wurden, vorliegend kein Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar – denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Türen – sowohl zum Vorder- als auch zum Hinterhaus – in der Regel unverschlossen waren, so dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass Dritte in das Gebäude eingedrungen sind, ohne entsprechende Spuren zu hinterlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2017, 4 U 1564/16, zitiert nach juris).

Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen den Kläger als Beschuldigten wegen des hier streitgegenständlichen Brandes unter dem Aktenzeichen 106 Js 17760/14 ein Ermittlungsverfahren geführt hat, stellt kein Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar – dies insbesondere auch deshalb nicht, weil dieses Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Schon die Tatsache, dass gegen einen im Strafverfahren wegen Brandstiftung oder Beteiligung hieran freigesprochenen Beklagten ein solches Strafverfahren stattgefunden hat, kann bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen nicht zu dessen Nachteil ausschlagen (BGH, Urteil vom 14.11.1989, X ZR 116/88, zitiert nach juris) – dies gilt erst recht, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wie vorliegend nach § 170 Abs. 2 StPO – also aufgrund eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts – eingestellt wird. Auf der anderen Seite jedoch handelt es sich bei einer solchen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO um eine Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft, die kein Präjudiz für das Zivilverfahren abbildet (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2017, 12 U 193/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2001, 4 W 8/01; beide zitiert nach juris) – dies bedeutet, dass im Zivilverfahren eine Eigenbrandstiftung nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Entscheidend für eine Eigenbrandstiftung sprechen vorliegend die folgenden Indizien:

In den vergangenen vierzehn Jahren ist es im engsten persönlichen Umfeld des Klägers zu insgesamt zwölf Brandschäden gekommen, die allesamt durch eine Brandstiftung verursacht worden sind. Insgesamt achtmal hat es in insgesamt vier verschiedenen Gebäuden gebrannt – bei sieben dieser Brände waren unstreitig Gebäude betroffen, die im Eigentum des Klägers standen. Lediglich bei dem Objekt G3 ist zwischen den Parteien streitig, ob Eigentümer dieses Objekts der Kläger war oder seine Ehefrau.

Allein in dem hier streitgegenständlichen Objekt G1 hat es vor dem hier streitgegenständlichen Brand bereits dreimal gebrannt – am 27.03.2004, am 06.12.2013 und – weniger als zwei Monate vor dem hier streitgegenständlichen Brand – am 29.07.2014. Dabei ist die Art der Tatausführung in mehreren Fällen gleich bzw. ähnlich: Der Brand am 29.07.2014 ist in einer unbewohnten Wohnung im Erdgeschoss ausgebrochen. Die Brände am 27.03.2004 und am 06.12.2013 jedoch sind ebenso wie der streitgegenständliche Brand auf dem Dachboden ausgebrochen. Jedenfalls bei dem Brand am 06.12.2013 wurde ebenso wie bei dem streitgegenständlichen Brand Benzin als Brandbeschleuniger benutzt.

Insbesondere die Tatsache, dass es in dem streitgegenständlichen Objekt G1 innerhalb von weniger als zwei Monaten zweimal gebrannt hat, lässt zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass es dem Täter auf eine Zerstörung des Gebäudes ankam (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 14.01.2010, 7 O 102/09, zitiert nach juris). Auch ist ein Motiv eines Dritten nicht ersichtlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005, 9 U 156/04, zitiert nach juris). Zwar ist unstreitig, dass die Türen des Gebäudes in der Regel offen standen, so dass sich Dritte problemlos Zugang verschaffen konnten – was sie offenbar auch getan haben, denn – ebenfalls unstreitig – hielten sich in dem Gebäude regelmäßig 20 bis 30 Personen auf, die dort nicht wohnten, jedoch in größeren Mengen Alkohol konsumierten. Zum einen jedoch ist Brandursache vorliegend eine Brandstiftung unter Verwendung von Brandbeschleunigern – die Möglichkeit, dass der Brand fahrlässig durch alkoholisierte Personen ausgelöst worden ist, ist damit ausgeschlossen. Zum anderen spricht auch der Ort, an dem der Brand ausgebrochen ist, gegen eine Begehung durch diese Personen – denn diese hätten das zur Brandbeschleunigung verwendete Benzin durch das Haus auf den Dachboden tragen, dort an zwei verschiedenen Stellen platzieren und entzünden müssen. Ein entsprechendes Motiv hierfür ist nicht ersichtlich, insbesondere ist auch nicht ersichtlich, warum Dritte ein Motiv haben sollten, das streitgegenständliche Gebäude innerhalb von zehn Jahren insgesamt viermal in Brand zu setzen, den Brand in drei Fällen an der gleichen Stelle – nämlich auf dem Dachboden – zu legen und in zwei Fällen denselben Brandbeschleuniger – nämlich Benzin – zu benutzen.

Hinzu kommt, dass es – wie dargelegt – auch in mindestens zwei weiteren Objekten, deren Eigentümer der Kläger ist, teilweise mehrfach gebrannt hat: So hat es in dem Objekt G4 in G. im Jahr 2000 innerhalb von zweieinhalb Monaten zweimal gebrannt – Brandursache war auch dort in beiden Fällen Brandstiftung. Am 03.01.2007 hat es in einer Lagerhalle in der G5 in F. gebrannt, auch diese Halle stand im Eigentum des Klägers, Brandursache war auch hier Brandstiftung. Am 08.02.2000 hat es in einem Mehrfamilienhaus am G3 in F. gebrannt, bei dem die Eigentumsverhältnisse streitig sind – Brandursache war auch hier Brandstiftung.

Desweiteren haben insgesamt vier Fahrzeuge gebrannt, von denen jedenfalls drei unstreitig im Eigentum des Klägers standen, das vierte hat jedenfalls auf dem vom Kläger bewohnten Grundstück in der G6 in F. gebrannt. Brandursache war auch hier in sämtlichen Fällen unstreitig Brandstiftung. In sämtlichen Fällen wurden die Brände auf die gleiche Art und Weise gelegt, nämlich indem zunächst die Reifen der Fahrzeuge in Brand gesetzt worden sind.

Selbst unter Außerachtlassung der Brände, bei denen das Eigentum des Gebäudes bzw. des Fahrzeugs streitig ist – darlegungs- und beweisbelastet für das Eigentum des Klägers wäre insoweit die Beklagte, wobei zu beachten ist, dass das Objekt G3 auch nach der Darstellung des Klägers im Eigentum seiner Ehefrau und das zuletzt verbrannte Fahrzeug im Eigentum seiner Tochter gestanden und sich somit jedenfalls im engsten familiären Umfeld des Klägers befunden haben – liegt somit im Ergebnis eine ganz massive Häufung von Bränden vor. Dies allein stellt bereits ein ganz erhebliches Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar.

Sämtliche der genannten Gebäudebrände haben im Übrigen dazu geführt, dass Leistungen aus einer Gebäudeversicherung erbracht worden sind, sämtliche Fahrzeuge waren kaskoversichert, jedenfalls bei den ersten drei Fahrzeugbränden sind auch Leistungen aus der jeweiligen Kaskoversicherung erbracht worden. Der Kläger hatte somit aus den vorherigen Bränden die Erfahrung gewonnen, dass die Versicherer trotz unstreitig gegebener Brandstiftungen Schadensregulierungen anstandslos vorgenommen haben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991, 20 U 19/90, zitiert nach juris).

Ein weiteres – ganz erhebliches – Indiz liefert die sogenannte „Brandrede“, die der Kläger in den Tagen nach dem Brand gegenüber der Zeugin H. gehalten hat. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger gegenüber der Zeugin wörtlich geäußert hat: „Ich bringe Euch alle mit Asbest um“ sowie – auf das hier streitgegenständliche Haus zeigend – „Das habe ich schon mit Asbest verseucht.“ Zwar hat die Zeugin H. diese Äußerungen im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigt – sie hat – auch auf Vorhalt der entsprechenden Passagen ihrer polizeilichen Zeugenaussage vom 18.09.2014 – bekundet, sich weder an den Wortlaut der gefallenen Äußerungen erinnern zu können noch an vom Kläger ausgesprochene Todesdrohungen. Sie könne aber auch nicht sicher ausschließen, dass diese Äußerungen gefallen seien. Sie erinnere sich nur noch daran, dass sie sich das brandgeschädigte Haus habe anschauen wollen, und dass der Kläger sie angeschrien habe. Dies habe sie sich nicht gefallen lassen wollen, deshalb sei zur Polizei gegangen. Das Gericht zieht seine Überzeugung, dass die zitierten Äußerungen gefallen sind, aus der polizeilichen Aussage der Zeugin vom 18.09.2014 – diese Aussage ist Bestandteil der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Flensburg zum Aktenzeichen 106 Js 17760/14, die das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin H. kann somit im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden und begründet vollen Beweis für die Abgabe der in diesem Protokoll enthaltenen Erklärungen, § 415 ZPO. Diese lauten wörtlich unter anderem wie folgt:

„Es ist so gegen 14.30 Uhr heute Nachmittag gewesen. Ich wollte da gerade mein Haus verlassen und in die Stadt gehen und als ich auf den Hof kam, stand der Herr dort und schrie mich total aggressiv an mit den Worten: „Wo wohnen Sie?“. Er war zu dem Zeitpunkt so auf normale Gesprächsentfernung an mich herangekommen und ich muss sagen, dass ich in dem Moment total Angst gehabt habe, weil der auf mich total irre wirkte. Er äußerte dann wörtlich: „Ich bringe Euch alle mit Asbest um!“. Damit meinte er offensichtlich das Haus G2. Er hat zwar nicht direkt auf das Haus G2 gezeigt, aber wir standen direkt davor und für mich, weil er mich so angesprochen hat, war es klar, dass er das Haus G2 gemeint hat. Anschließend zeigte er auf das Haus G1 und äußerte: „Das habe ich schon mit Asbest verseucht!“ Mir ist ja bekannt, dass es dort gestern gebrannt hat und das Dach am Haus dadurch zerstört wurde. Für mich ist das einfach ganz klar gewesen, dass er zwar Asbest gesagt hat, aber eindeutig den Brand damit gemeint hat.“

Für den weiteren Inhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin H. wird verwiesen auf Bl. 15 bis 20 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Flensburg zum Aktenzeichen 106 Js 17760/14.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin H. den Inhalt des Gesprächs mit dem Kläger bei der Polizei zutreffend geschildert hat. So ist für das Gericht insbesondere kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Zeugin aufgrund einer „normalen“ verbalen Auseinandersetzung – wie sie sie im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung geschildert hat – eine Strafanzeige hätte erstatten sollen. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, warum die Zeugin sich dann im Rahmen ihrer polizeilichen Aussage die Drohung mit dem Asbest ausdenken sollte – denn dies würde zum einen voraussetzen, dass die Zeugin die Asbestbelastung der Dächer gekannt hätte. Zum anderen hätte die Zeugin – wenn sie dem Kläger etwas hätte „anhängen“ wollen – auch eine direkte Drohung des Klägers schildern können und hätte nicht die Formulierung mit dem Asbest wählen müssen. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Zeugin dem Kläger bewusst mit einer polizeilichen Falschaussage schaden wollte – denn die Zeugin hatte auch zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Verbindungen zum Kläger, er war insbesondere nicht ihr Vermieter.

Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht erschüttert durch die Argumentation, dass sich die Zeugin an derart drastische Äußerungen – wenn sie denn tatsächlich gefallen seien – auch nach einem Zeitablauf von fast vier Jahren noch erinnern würde. Dies mag zutreffen. Das Gericht ist jedoch nach der Vernehmung der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018 nicht überzeugt davon, dass diese tatsächlich keine Erinnerung mehr an den Wortlaut der gefallenen Äußerungen hat. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck, dass die Zeugin den Wortlaut dieser Äußerungen – aus welchen Gründen auch immer – im Rahmen dieses Verfahrens nicht noch einmal wiedergeben wollte. Die Zeugin hat bei ihrer Befragung deutliche Anzeichen von Unsicherheit gezeigt, dies insbesondere dann, wenn sie auf den Kern des Beweisthemas – nämlich auf den Wortlaut der zitierten Äußerungen – angesprochen worden ist. Sie zahlreiche Details des Randgeschehens im Zusammenhang mit diesem Gespräch geschildert – beispielsweise den Abstand zwischen ihr und dem Kläger, den Standort des Klägers, die Örtlichkeiten, den Grund, warum sie an diesem Tag ihr Haus verlassen hatte. Angesichts der guten Erinnerung der Zeugin an dieses Randgeschehen ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin an das eigentliche Kerngeschehen, das sie letztlich dazu veranlasst hat, zur Polizei zu gehen, nicht mehr erinnern kann. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Zeugin auch ausgesagt hat, dass dies ihrer Erinnerung nach das einzige Mal gewesen sei, dass sie überhaupt eine Anzeige erstattet habe.

Die Überzeugung des Gerichts wird auch nicht erschüttert durch die Aussage der Zeugin L.. Zwar hat die Zeugin auf Vorhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin H. ausgesagt, dies sei „total lächerlich“, dann stimme „mit der Frau irgendetwas nicht“. Die Zeugin H. sei unter dem Absperrband hindurchgegangen – daraufhin sei sie mit ihrem Vater – dem Kläger – hinterhergegangen. Ihr Vater habe die Zeugin H. aufgefordert, das Haus zu verlassen – er habe zu ihr gesagt, das Haus sei asbestverseucht, es habe ein Eternitdach und das sei durch den Brand beschädigt worden. Das Gericht hält diese Aussage jedoch nicht für glaubhaft – dies nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Zeugin um die Tochter des Klägers handelt, die ein ganz erhebliches eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben dürfte, sondern aufgrund des Inhalts der Aussage. Während die Zeugin L. zum Kerngeschehen den klägerischen Vortrag in nahezu identischen Worten bestätigt hat, stimmt ihre Aussage zum Randgeschehen in einigen Punkten weder mit dem Vortrag des Klägers noch mit der Aussage der Zeugin H. überein, so dass bereits ganz erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Zeugin L. bei dem hier streitgegenständlichen Gespräch zwischen der Zeugin H. und dem Kläger tatsächlich zugegen war. Zunächst hat die Zeugin H. ausgesagt, dass bei diesem Gespräch außer ihr und dem Kläger keine weitere Person zugegen gewesen sei, dies hat sie später dahingehend relativiert, dass sie nicht mehr wisse, ob die Tochter des Klägers dabei gewesen sei. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er mit seiner Tochter gemeinsam unterwegs gewesen sei – man sei morgens gemeinsam mit seinem Wagen zur Arbeit gefahren, als man die Zeugin H. getroffen habe, sei man auf dem Weg zum Fahrzeug gewesen, um gemeinsam zum Mittagessen zu fahren. Dies weicht erheblich von der Aussage der Zeugin L. ab, denn diese hat ausgesagt, dass sie und ihr Vater am Morgen getrennt voneinander – in zwei verschiedenen Fahrzeugen – zur Arbeit gefahren seien, und dass der Plan gewesen sei, auch getrennt voneinander – in zwei Fahrzeugen – zum Mittagessen zu fahren.

Die Äußerungen des Klägers gegenüber der Zeugin H. sind als sogenannte „Brandrede“ einzustufen, die ein weiteres Indiz für eine Eigenbrandstiftung darstellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2016, I-9 U 311/15, zitiert nach juris).

Ein weiteres – wenn auch bei weitem nicht so gewichtiges, aber doch im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigendes – Indiz für eine Eigenbrandstiftung ist vorliegend auch das Nachtatverhalten des Klägers, der gegenüber der Polizei ohne jeden Anlass eine Verteidigungshaltung eingenommen hat, indem er geäußert hat, dass er jetzt wohl verdächtigt werde, und dass er nicht sein eigenes Haus anzünde. Im Anschluss hat er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Beklagten versucht, Druck aufzubauen, die Ermittlungen zeitnah abzuschließen bzw. den gemeldeten Schaden zeitnah zu regulieren – wobei der Kläger insbesondere angesichts der zahlreichen zurückliegenden Schadensfälle Verständnis sowohl für die Dauer der polizeilichen Ermittlungen als auch für das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten hätte haben müssen.

Hinzu kommt, dass der Kläger im Zusammenhang mit zurückliegenden Schadensfällen widersprüchliche Angaben gemacht hat. So hat er sich im Zusammenhang mit dem Brand eines Fahrzeugs am 15.03.2017 in Widersprüche dazu verwickelt, warum sich dieses – seiner Darstellung nach im Eigentum seiner Tochter stehende – Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes auf seinem Grundstück befunden hat. Im Zusammenhang mit dem Brand eines anderen Fahrzeugs hat der Kläger gegenüber der Polizei falsche Angaben dazu gemacht, welchen Preis er bei einem Verkauf des betroffenen Fahrzeugs hätte erzielen können. Auch ein solches Verhalten im Zusammenhang mit zurückliegenden Schadensfällen stellt ein – wenn auch ebenfalls bei weitem nicht so gewichtiges – Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar.

In der Gesamtschau führen vorliegend sämtliche dargelegten Indizien zu der Überzeugung des Gerichts, dass der streitgegenständliche Brand durch eine Eigenbrandstiftung des Klägers verursacht worden ist.

Gegen eine solche Eigenbrandstiftung spricht vorliegend auch nicht das vom Kläger behauptete Alibi. Denn selbst wenn der Kläger bei Ausbruch des Feuers in Hamburg gewesen sein sollte, so könnte er sich dritter Personen zur Tatbegehung bedient haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2001, 4 W 8/01, zitiert nach juris).

2) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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