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Gebäudeversicherung – Erstattungsfähigkeit Rohrbruchschaden

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 32/17 – Urteil vom 13.12.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.2.2017 – Az: 14 O 321/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.069,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Gebäudeversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 23.5.2013 (Bl. 105 d.A.). Einbezogen waren die „Allgemeine Sachversicherungsbedingungen für Gewerbe und freie Berufe ASVG 2006“ – Blatt 131 der Akten). Danach leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, wobei Leitungswasser definiert wird als Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) austritt (§ 2 Nr. 1 ASVG). Außerdem leistet der Versicherer Entschädigung für Bruchschäden der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) innerhalb der versicherten Gebäude (§ 2 Nr. 2 ASVG). Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Überschwemmung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (§ 9 ASVG).

Nachdem der Kläger einen Leitungswasserschaden gemeldet hatte, gelangte der Sachverständige Ne. im Auftrag der Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22.8.2013 (Blatt 27 der Akten) zu der Feststellung, dass die Kosten der Kanalverfilmung in Höhe von 446,25 EUR schadensbedingt seien. Darüber hinaus seien Reparaturkosten von 1.363,74 EUR für die Beseitigung des Rohrbruchs am Abflussrohr angemessen. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit 1.850,00 EUR an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, am 27.5.2013 sei es in dem versicherten Anwesen zu einem Leitungswasserschaden gekommen. Ein Mischwasserkanal (Abflussrohr) sei im 1. Obergeschoss gebrochen. Dies habe zu einem Wassereinbruch im Keller geführt mit der Folge, dass sich dort die Fliesen vom Estrichboden gelöst hätten. Dadurch entständen Kosten in Höhe von rund 20.000 EUR (Angebot der Firma Be. – Blatt 95 der Akten).

Die Beklagte hat behauptet, bei massiven Regenfällen könne Wasser über Kellerfenster und Lichtschächte in den Keller strömen. Die Fliesen hätten sich aufgrund andauernder Feuchtigkeit, und nicht aufgrund eines einzelnen Wasserschadens gelöst.

Der Kläger hat die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Beseitigung des Leitungswasserschadens in seinem Anwesen zu zahlen, soweit diese auf einen Rohrbruch zurückzuführen sind, abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.850,00 EUR, Zahlung von weiteren 1.396,58 EUR (Rechnung der Firma Ze. vom 18.6.2013), Zahlung von weiteren 446,25 EUR (Kosten für die Kanalverfilmung), Zahlung von 4.682,60 EUR (Angebot der Firma Be.) sowie 1.430,38 EUR außergerichtliche Anwaltsgebühren.

Das Landgericht Saarbrücken hat ein Gutachten des Sachverständigen B. We. vom 11.4.2016 (Blatt 281 der Akte) und ein Ergänzungsgutachten vom 29.8.2016 (Blatt 336 der Akte) eingeholt und anschließend die Klage durch Urteil vom 16.2.2017 – Az: 14 O 321/13 – abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beseitigung des Leitungswasserschadens an dem Anwesen B.straße 39 in N. zu bezahlen soweit dieser auf einen Rohrbruch zurückzuführen ist und zwar den Fliesenschaden entsprechend dem Angebot der Firma Be. vom 1.10.2013, abzüglich am 1.10.2013 gezahlter 1.850,00 EUR,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Rechnung der Firma Ze. vom 18.6.2013 in Höhe von 1.396,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.682,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch aus seiner Gebäudeversicherung zu.

(1.)

Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken einen weiteren Anspruch des Klägers wegen des Bruchs des Mischwasserkanals (Abflussrohr) nach A I § 2 Nr. 2 der Bedingungen in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Bedingungen verneint.

Gebäudeversicherung - Erstattungsfähigkeit Rohrbruchschaden
(Symbolfoto: Von Volker Rauch/Shutterstock.com)

Ein Bruchschaden liegt vor, wenn das Rohrstück durch Materialveränderung einen Riss oder ein Loch bekommt (OLG Köln, r+s 1996, 452; Hahn in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 34 Rn. 14). Nach § 10 der Bedingungen werden bei beschädigten versicherten Sachen die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung zum Neuwert ersetzt. Das sind die Kosten der Reparatur des gebrochenen Rohres.

Dazu hat der Sachverständige We. in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.8.2016 Kosten in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR brutto für ausreichend angesehen. Er hat erläutert, dass im 3. Obergeschoss die Vorsatzschale geöffnet und nach Abschluss der Arbeiten wieder geschlossen werden muss. Das beschädigte Rohrstück kann auf einer Länge von ca. 1 m erneuert werden. Ein Austausch der gesamten Rohrleitung ist nicht erforderlich.

Gegen diese Feststellung hat sich der Kläger nicht substantiiert gewandt. Die vom Kläger verlangten Kosten in Höhe von 4.682,60 EUR entsprechend dem Angebot der Firma Be. (Blatt 41 der Akten) für die komplette Erneuerung der Abwasserleitung vom Keller bis zum Dach auf einer Länge von 15 m sind deswegen von der Beklagten nicht geschuldet.

Die Forderung in Höhe von 1.100,00 EUR ist durch Erfüllung bereits erloschen. Die Beklagte hatte 1.850,00 EUR als schadensbedingte Reparaturkosten anerkannt und dem Kläger gleichzeitig mit dieser Mitteilung das Gutachten des Sachverständigen Ne. in Kopie übersandt. Aus diesem ergibt sich, dass für die Reparatur der gebrochenen Abwasserleitung 1.363,74 EUR aufgewandt werden müssen. Folglich hat die Beklagte auf den Bruchschaden bereits mehr geleistet als nach den Feststellungen des Sachverständigen We. zur Reparatur der Schmutzwasserleitung erforderlich war.

(2.)

Ebenfalls mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten verneint, die zur Erneuerung des Fliesenbodens im Keller des versicherten Gebäudes erforderlich sind.

Nach § 2 Nr. 1 ASVG sind Nässeschäden versichert, d.h. zerstörte oder beschädigte Sachen durch Leitungswasser, also Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) austritt. Schäden durch Regenwasser, welches von außen in das Gebäude eindringt, sind dagegen nicht versichert.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen We. beruhte der Wassereintritt in den Keller des versicherten Anwesens, bei dem das Wasser 15 cm hoch stand, auf einem Starkregenereignis vom 20.5.2013. Die Berechnungen des Sachverständigen, dass dieses Wasser nicht durch die Bruchstelle des Abflussrohres in den Keller gelangt sein kann, sondern durch Lichtschächte und sonstige größere Öffnungen in den Keller eingelaufen sein muss, sind nachvollziehbar und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Damit steht fest, dass ein nicht versichertes Eindringen von Regenwasser in das Gebäude vorlag, und zwar nicht wie der Kläger in seiner Schadensanzeige behauptet hat am 27.5.2013, sondern bereits am 20.5.2013.

Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen We. der Fliesenbelag bereits aufgrund fehlender Horizontalsperre durch aufsteigende Bodenfeuchtigkeit so geschädigt und abgelöst war, dass die Überschwemmung des Kellerbodens als Ursache für die Schädigung des alten Fliesenbelags ausscheidet. Damit fehlt es sogar an der Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das in den Keller gelaufene Wasser. Es bedarf deswegen keiner weiteren Begründung mehr, dass dem Kläger keine Entschädigung gemäß dem „nach den Wünschen des Klägers ausgeführten Angebots“ der Firma Be. (Blatt 95 der Akten) zusteht, welches sogar die Erneuerung eines Estrichaufbaus vorsieht, obwohl die Fliesen nach den Feststellungen des Sachverständigen We. in seinem Gutachten vom 11.4.2016 direkt auf der Bodenplatte ohne Estrichschicht (Blatt 306 der Akten) aufgeklebt waren.

(3.)

Aus denselben Gründen folgt, dass dem Kläger auch keine Entschädigungsleistung für Trocknungsarbeiten zusteht. Die Trocknungsarbeiten stehen im Zusammenhang mit dem Eindringen von Oberflächen-Regenwasser und betreffen damit kein versichertes Ereignis.

Folglich scheiden auch die geltend gemachten Nebenansprüche aus.

(4.)

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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