OLG Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 3/15, Urteil vom 04.06.2015
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Dezember 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls des versicherten Objektes … Straße …, … F. (und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit im Rahmen der Erstuntersuchung nachgewiesenen Befallstellen in dem Objekt) Versicherungsschutz im Rahmen der Schwamm- und Hausbockkäfer-Versicherung zur Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat, soweit die Schäden auf Befall mit echtem Hausschwamm, Kellerschwamm, Porenschwamm, Blättling und/oder Hausbockkäfer zurückzuführen sind; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 95% und die Klägerin 5%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Hinsichtlich der Frage, ob sich der Anwendungsbereich des § 215 VVG auch auf juristische Personen erstreckt, wird die Revision zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Umfang der Einstandspflicht der Beklagten aus einer Schwamm- und Hausbockkäfer-Versicherung.
Die Klägerin, eine Beteiligungsgesellschaft, hatte ein mehrgeschossiges Mietobjekt in F. erworben, für das bei der Beklagten eine gleitende Neuwertversicherung gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer unter Einschluss der SchHB 79 (Anlage K 2, Bl. 14) bestand. Diese Versicherung gewährt
Schutz gegen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm), nämlich
echten Hausschwamm (merullus lacrimans)
Kellerschwamm (coniophora cerebella)
Porenschwamm (poria vaporaria)
Blättling (lenzites abielins et sepiaria) und Hausbockkäfer (hylotrupes bajulus)
an versicherten Sachen verursacht werden.
Nach § 4 Nr. 3 SchHB 79
beginnt der Versicherungsfall, sobald der Versicherungsnehmer von dem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer; er endet mit der Beseitigung des Schadens.
Diese Versicherung kündigte die Klägerin zum 7. Februar 2013.
Unter dem 8. Januar 2013 (Anlage K 4, Bl. 21) meldete ihre Hausverwaltung der Beklagten „einen erheblichen Schwammbefall. Die Beklagte verlangte (mit ihrem Schreiben vom 9. Januar 2013, Anlage K 5, Bl. 22) umgehend „genaue Angaben und Nachweise, z. B. durch aussagekräftige Gutachten oder die Analyse eines sachkundigen Labors“, aus der sich der Befall mit einer versicherten Schwammart ergebe. Sie wies dabei daraufhin, dass „der Nachweis innerhalb der Vertragslaufzeit zu führen“ sei.
Die nachfolgende Anregung der Klägerin, ein gemeinsames Sachverständigenverfahren durchzuführen, lehnte die Beklagte vorerst – solange ihr nicht innerhalb der Vertragslaufzeit Nachweise zu versichertem Befall zugingen – ab (Schreiben vom 30. Januar 2013, Anlage K 7, Bl. 26). Daraufhin schaltete die Klägerin den Sachverständigen S. und das dänische Labor G. ein; nach deren ersten Begutachtungen (Anlage K 8, Bl. 27ff., 54ff.) ergaben sich aus der Menge der entnommenen 36 Proben in den 24 der G. übersandten Proben Bauholzpilze, zumeist brauner Kellerschwamm (coniophora puteana), daneben marmorierter Kellerschwamm (coniophora marmorata), Vertreter aus der Gruppe der weißen Porenschwämme (antrodia sp/vaillantii) sowie gemeiner Nagekäfer und Trotzkopf. Daraufhin bestätigte die Beklagte am 11. Februar 2013 (Anlage K 10, Bl. 64) ihre Einstandspflicht dem Grunde nach, wozu sie zwei Tage später (Anlage K 12, Bl. 66) noch darauf hinwies, dass Schäden, die nicht in dem Gutachten festgestellt seien oder mit diesen im Zusammenhang stünden, als neue nicht angezeigte Befall Bereiche nicht (mehr) versichert seien; Befallbereiche, von denen der Versicherungsnehmer keine Kenntnis habe und die auch nicht mit bekannten Bereichen in Verbindung stünden, seien, wie sie im April 2013 (Anlage K 14, Bl. 68), noch ausführte, neue Schadensfälle und lägen daher außerhalb der Vertragslaufzeit.
Bei den nachfolgenden Rückbauarbeiten wurde ein weiterer großer Befall durch Hausschwamm im Dachgeschoss festgestellt.
Mit der vor dem Landgericht Flensburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Versicherungsschutz an dem versicherten Objekt hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls zu gewähren habe. Sie hat gemeint, aus § 4 Nr. 3 SchHB 79 ergebe sich eine Beschränkung des Versicherungsschutzes in zeitlicher Hinsicht nicht, jedenfalls nicht hinreichend klar. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass ihr Gutachter S. dargelegt hatte, dass innerhalb der Vertragslaufzeit noch nicht alle Räumlichkeiten hätten freigelegt und beprobt werden können, weil sie vermietet gewesen seien, und eine weitergehende Schädigung der Holztragkonstruktion durch Schwamm auch in diesem Bereichen nicht auszuschließen sei, womit eine „vollständige Versicherungsfallfeststellung bezogen auf das Gesamtobjekt“ vorliege.
Die Beklagte hat, nachdem das Landgericht auf Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte (Bl. 106), die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt; die Vorschrift des § 215 VVG (demzufolge für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat), sei auf juristische Personen wie die Klägerin nicht anwendbar. In der Sache hat sie ihre vorprozessuale Haltung verteidigt und gemeint, aus § 3 SchHB 79 ergebe sich, dass in erster Linie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des im versicherten Zeitraum erkannten Schwammbefalls ersatzpflichtig seien, also solche, von denen die Klägerin innerhalb des versicherten Zeitraums Kenntnis erlangt habe. Nach Beendigung des Versicherungsvertrags entdeckter Schwammbefall sei nur insoweit versichert, wie er im Sanierungsbereich des schon vor Ablauf des Versicherungsvertrages entdeckten Schwammbefalls liege. Im Übrigen seien Schäden auch durch nicht versicherte Gefahren entstanden, etwa durch Moderfäule oder andere Pilzarten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Seine örtliche Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 215 Abs. 1 VVG. Die Bestimmung sei, wie sich aus dem Wortlaut – Klage am Wohnsitz – ergebe, nur auf natürliche Personen zu beziehen. Für eine erweiternde Auslegung sei kein Raum, da dies der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht werde, einen Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin das Landgericht Flensburg für örtlich zuständig hält. Wenn § 215 Abs. 1 VVG von der Klagemöglichkeit für den Versicherungsnehmer spreche, so unterfalle dem nicht nur eine gewerblich tätige natürliche, sondern auch eine juristische Person. Der Begriff „Wohnsitz“ könne bei juristischen Personen unschwer auch als „Sitz“ gelesen werden, zumal das Europäische Zivilverfahrensrecht, das der VVG-Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, Differenzierungen zwischen den Versicherungsnehmern nicht kenne, ebenso wenig sie wie die Vorgängervorschrift des § 48 VVG a. F. gekannt habe.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe des aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Antrags der Klägerin zu verurteilen (also festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls des versicherten Objektes … Straße …, … F. (und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit im Rahmen der Erstuntersuchung nachgewiesenen Befallstellen im Objekt) Versicherungsschutz im Rahmen der Schwamm- und Hausbockkäfer-Versicherung zur Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat), vorsorglich Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Dass § 215 VVG auf juristische Personen nicht anwendbar sei, sei überwiegende Rechtsprechung. Zur Sache bringt sie vor, es handele sich, indem § 3 SchHB 79 auf die Kenntnis vom Schaden abstelle, um eine zugunsten des Versicherungsnehmers wirkende Rückwärtsversicherung, die auch bereits vor Vertragsschluss eingetretenen Befall erfasse, sofern dieser davon erst später Kenntnis erlange. Bei einem sog. „getrennten Befall“ erfasse der Schutz nur den Befall, von dem der Versicherungsnehmer im versicherten Zeitraum Kenntnis erlangt habe (beispielhaft nicht einen Befall, der hinten rechts sei, wenn Kenntnis zuerst nur von einem Befall vorn links bestanden habe). Aus der Formulierung in § 4 Nr. 3 SchHB 79 (dass der Versicherungsfall mit der Beseitigung des Schadens endet) könne nicht gefolgert werden, dass jeglicher weiterer (getrennter) Befall, der erst im Zuge der Untersuchungen festgestellt werde, ebenfalls versichert sei.
II.
Die Berufung hat weitestgehend Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
1.
Entgegen dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin nach § 215 Abs. 1 VVG eine Klagemöglichkeit bei dem angerufenen Landgericht Flensburg eröffnet ist, weil sie in dessen Bezirk ihren Sitz im Sinne von § 17 ZPO hat.
Gemäß § 215 Abs. 1 VVG ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ob die Vorschrift auch für Versicherungsnehmer einschlägig ist, die juristische Personen sind, ist umstritten.
a)
Ein Teil der Literatur (Prölss/Martin-Klimke, VVG, Kommentar, 28. Auflage, § 215 Rn 11 f.; HK-VVG-Muschner, § 215 Rn 9 m. w. N. in Fn 15) sowie der bislang veröffentlichten – ausschließlich landgerichtlichen – Rechtsprechung (LG Berlin, 9; LG Limburg, VersR 2011, 609; LG Cottbus, Versicherung und Recht Kompakt 2012, 21, LG Hamburg, VersR 2013, 482; LG Fulda, VersR 2013, 481; LG Potsdam, VersR 2015, 338 [für eine Wohnungseigentümergemeinschaft]) verneint die Frage. Zur Begründung wird in erster Linie angeführt, aus dem Wortlaut, der auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers abstellt, ergebe sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf natürliche Personen; denn nur diese hätten einen Wohnsitz. Hierfür spreche auch der ausdrückliche Hinweis in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 117) auf die intendierte erhebliche Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers. Die Differenzierung zwischen natürlichen Personen und Personenzusammenschlüssen sei im Übrigen auch sachlich gerechtfertigt: Einer Personenmehrheit werde die Rechtsdurchsetzung an einem von ihrem Sitz verschiedenen Ort oftmals leichter möglich sein als einer natürlichen Person die Erhebung einer wohnortfernen Klage; außerdem sei die Bindung einer juristischen Person an ihren Sitz nicht mit derjenigen einer natürlichen Person an ihren Wohnsitz vergleichbar, und entsprechend geringer seien deshalb auch die Vorteile zu veranschlagen, die sich aus einer Anknüpfung an den Sitz im Sinne des § 17 ZPO ergeben würden. Meinungsführend sind insoweit offensichtlich die Ausführungen in der Kommentierung von Klimke im Prölss/ Martin, dessen vorzitierte Erwägungen (aus Rn 12) die Landgerichte in nicht wenigen Fällen weitgehend wortwörtlich übernommen haben.
b)
Die Gegenauffassung (Bruck/Möller-Brand, VVG, Kommentar, 9. Auflage, § 215 Rn 9 ff.; Römer/Langheid-Rixecker, VVG, Kommentar, 3. Auflage, § 215 Rn 2; Müko-VVG-Looschelders, Kommentar, § 215 Rn 6 ff.; van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, 5. Auflage, § 1 Rn 327; Meixner/Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, § 1 Rn 365; Fricke, VersR 2009, 15, 16; Wagner, VersR 2009, 1589 f.) befürwortet die Einbeziehung juristischer Personen in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Begründet wird das damit, dass die Vorschrift allgemein vom Versicherungsnehmer spricht, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren. Eine solche Differenzierung sei dem VVG-Reformwerk weitestgehend fremd, sodass zu erwarten sein müsse, dass die Herausnahme juristischer Personen klarer formuliert worden wäre und eine solche Intention auch in der Gesetzesbegründung deutlicher Niederschlag gefunden hätte. So aber lasse sich der Begriff „Wohnsitz“ unschwer auch als „Sitz“ lesen, wie es sowohl im Europäischen Zivilprozessrecht als auch etwa im Prämienrecht des VVG (§ 36 Abs. 1) anzutreffen sei. Für eine solche Lesart spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm, die den als unbefriedigend empfundenen § 48 VVG a.F. (Gerichtsstand der Agentur) habe ersetzen sollen, der seinerseits anerkannterweise auch juristische Personen erfasst habe.
c)
Nach Auffassung des Senats sprechen die deutlich besseren Gründe für eine Anwendung der Vorschrift auch auf juristische Personen.
Im Ausgangspunkt ist entgegen der Gegenauffassung (und dem Landgericht) der Wortlaut keineswegs gänzlich eindeutig. Zwar verweist der Ausdruck „Wohnsitz“ im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandbestimmung auf natürliche Personen; denn nur diese haben i. S. von § 13 ZPO einen Wohnsitz, wohingegen juristische Personen gemäß § 17 ZPO einen Sitz haben. Andererseits aber spricht die Vorschrift uneingeschränkt vom „Versicherungsnehmer“ und weicht insoweit von der – nach der Gesetzesbegründung zum Vorbild genommenen – Bestimmung des § 29 c ZPO ab, der einen besonderen Gerichtsstand für Geschäfte, die dem Verbraucherwiderrufsrecht unterliegen, bei dem Gericht schafft, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei uneindeutigem Wortlaut bedarf die Norm einer Auslegung, und dies zunächst im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck. Insoweit lässt sich für eine einschränkende (nur auf natürliche Personen bezogene) Auslegung ausschlaggebend nicht gut anführen, dass in der Gesetzesbegründung von der Stärkung des prozessualen Rechtsschutzes des Verbrauchers die Rede ist. Es mag zwar (so Klimke, a.a.O., Rn 12) sein, dass der Hinweis in der Gesetzesbegründung darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber vor allem die typischen Interessen von natürlichen Personen im Blick gehabt hat. Indes wird der Verbraucherschutz in der Gesetzesbegründung nur am Ende und lediglich auch nur mit einem Satz erwähnt. Anlass für die Neuformulierung der Zuständigkeitsvorschrift war – und damit befasst sich die Begründung sehr viel ausführlicher – vielmehr der Umstand, dass der bisherige § 48 VVG als unbefriedigend empfunden wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Vorgängervorschrift unzweifelhaft zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht differenzierte, lässt sich der Rückgriff auf § 29c ZPO ohne weiteres – und insbesondere „ohne der Gesetzesbegründung Gewalt anzutun“ (Fricke, a. a. O., S. 16) – als bloße Übernahme der Regelungstechnik der ZPO-Vorschrift verstehen, und genauso erscheint sie angesichts der in Absätzen und Sätzen exakt „baugleichen Struktur“ auf erste Sicht auch. Bezogen auf den hier erörterten Zweck (aus Sicht des historischen Gesetzgebers) kann jedenfalls schwerlich der Satz, die Regelung stärke auch den prozessualen Rechtsschutz des Verbrauchers dafür herhalten, es habe nur der (natürliche) Verbraucher geschützt werden sollen.
Ein solches Verständnis ist nach der Zielrichtung des reformierten VVG insgesamt auch nicht angebracht. Zwar ist – so überzeugend insbesondere Brand (a. a. O., Rn 12) – richtig, dass die Reform des VVG unter dem Leitstern von „mehr Verbraucherschutz für Versicherte“ stand. Im Versicherungsvertragsrecht ist der Verbraucherschutz aber generell zu einem Versicherungsnehmerschutz verallgemeinert, der nicht darauf achtet, ob der Versicherungsnehmer eine natürliche Person oder ein Verbraucher ist – vgl. etwa die vorvertraglichen Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers nach den §§ 6, 7 VVG oder das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach §§ 8, 9. Die Schutzgrenze verläuft vielmehr zwischen Großrisiken und Massenrisiken (vgl. § 210 VVG). Diese Grundsatzentscheidung hat die VVG-Reformkommission damit begründet, dass die Mehrzahl der Gewerbetreibenden, die sich nicht unter den Verbraucherbegriff subsumieren lassen, über kaum mehr Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Versicherungsprodukten verfügt als private Verbraucher. Letzteres – dass nämlich auch Unternehmer im Hinblick auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen und die Reichweite der Versicherung unsicher sind – entspricht auch der Erfahrung des Senats, dessen Spezialmaterie das Versicherungsrecht ist. Im Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer ist es ungeachtet der Person des Versicherungsnehmers in aller Regel der Versicherer, der naturgemäß in seinem Geschäftsbereich über überlegenes Wissen, organisatorisch ausdifferenziertes Know-how und wesentlich umfangreichere praktische Erfahrung verfügt (so nicht zuletzt auch Klimke, a. a. O., Rn 9, im Zusammenhang mit der Frage der von ihm abgelehnten teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 215 VVG auf Verbraucherverträge).
Unter diesen Umständen leuchtet auch nicht ein, dass bei einer „gebotenen typisierenden Betrachtung im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen verbundenen Schwierigkeiten Unterschiede zwischen natürlichen Personen und Personenzusammenschlüssen“ bestehen sollten, die es als angezeigt erscheinen lassen sollten, juristische Personen von der durch die Vorschrift eröffneten Gerichtsstandwahl auszuschließen (so aber Klimke, a.a.O., Rn 12). Warum einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person die Rechtsdurchsetzung an einem von ihrem Sitz verschiedenen Ort „oftmals“ leichter möglich sein sollte als einer natürlichen Person die Erhebung einer wohnortfernen Klage, ist nicht recht nachzuvollziehen. Im einen wie im anderen Fall muss man sich einen womöglich sitzfernen unbekannten Anwalt suchen, sich mit diesem telekommunikativ und persönlich austauschen, Unterlagen zur Verfügung stellen, Zeugen benennen, zu Gerichtsterminen fahren usw. Man wird auch nicht ohne weiteres sagen können, dass juristische Personen oder Personengesellschaften im Vergleich zu Verbrauchern oder Einzelkaufleuten in diesen Dingen typischerweise die größere Routine haben; insbesondere kann der Senat nach seinen forensischen Erfahrungen nicht feststellen, dass erstere gegenüber den zweiteren eine größere Anzahl von Versicherungen hielten, häufiger Versicherungsfälle abzuwickeln und/oder häufiger ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen hätten. Nach all dem kann der Senat nicht erkennen, worauf die von Klimke angeführte Annahme, die auch mit keinem weiteren Satz erläutert wird, im Tatsächlichen beruhen sollte.
Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Argument, die Bindung einer juristischen Person an ihrem Sitz sei mit derjenigen einer natürlichen Person an ihren Wohnsitz nicht vergleichbar. Auch insoweit kann der Senat nicht sehen, wodurch diese ebenfalls nicht erläuterte Annahme empirisch gedeckt wäre. Es mag sein, dass bei Unternehmen die Reichweite ihrer geschäftlichen Transaktionen weiter über den Sitz hinausreicht als das bei einer natürlichen Person im Hinblick auf ihren Wohnsitz der Fall ist. Schon im Verhältnis eines Unternehmens zu einem Einzelkaufmann leuchtet das aber schon nicht mehr ohne weiteres ein. Erst recht kann der Senat eine Differenz nicht im Hinblick auf die hier anstehende Frage der gerichtlichen Abwicklung von Versicherungsfällen sehen. Vielmehr betreffen nach seiner Erfahrung die forensisch abzuwickelnden Versicherungsfälle von Unternehmen gleich welcher Couleur in ganz überwiegender Anzahl Fälle der Sachversicherung, namentlich Fälle der Gebäudeversicherung, der Betriebsinhaltsversicherung sowie der Einbruch- und Raubversicherung, die wiederum in aller Regel Vorfälle an dem konkreten Ort des Sitzes des Unternehmens zum Gegenstand haben. Diese werden typischerweise von den jeweils regional zuständigen Versicherungsmitarbeitern und Schadensregulierern und ggf. gleichfalls in der Region ansässigen Sachverständigen bearbeitet. Ohne nähere Bedeutung kann der Sitz des Unternehmens allenfalls für überregional weit verzweigte Großunternehmen sein; für diese mag das Argument von Klimke passen. Solche Großunternehmen können aber schwerlich als das für die Auslegung maßgebliche Leitbild einer juristischen Person im versicherungsrechtlichen Kontext angesehen werden.
2.
Die Klage ist auch in der Sache im Wesentlichen begründet.
Die Beklagte hat der Klägerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalles des versicherten Objektes und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit nachgewiesenen Befallstellen bzw. im weiteren Sanierungsbereich dieser „rechtzeitig“ angezeigten Stellen Versicherungsschutz zu gewähren, dies allerdings mit der Einschränkung, dass der Schaden durch echten Hausschwamm, Kellerschwamm, Porenschwamm, Blättling und/oder Hausbockkäfer verursacht worden ist, und mit der weiteren – zwischen den Parteien nicht streitigen – Einschränkung, dass der entsprechende Schwamm an der betreffenden Stelle bereits vor Vertragsablauf einen sanierungsbedürftigen Schaden verursacht hat.
a)
Die Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auf den gesamten durch die genannten holzzerstörenden Pilze an dem versicherten Objekt entstandenen Schaden, soweit er in versicherter Zeit entstanden ist. Eine Beschränkung auf nur diejenigen Schäden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit positiv festgestellt und/oder der Beklagten konkret angezeigt worden sind, lässt sich den Versicherungsbedingungen nicht entnehmen.
Allgemein ist der Versicherer nach § 1 Satz 1 VVG verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Dabei versteht sich, wie sich aus den Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG) ergibt, dass der Versicherer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur für Versicherungsfälle haftet, die sich während der Laufzeit des Vertrags ereignen. Was jeweils der Versicherungsfall ist, beantwortet sich dabei aus den jeweiligen Bedingungen.
Insoweit bestimmt hier zunächst § 1 SchHB 79, dass der Versicherer Versicherungsschutz gegen Schäden gewährt, die durch bestimmte holzzerstörende Pilze (Schwamm) an den versicherten Sachen verursacht werden. Dabei beginnt gemäß § 4 Nr. 3 SchHB 79 der Versicherungsfall, sobald der Versicherungsnehmer von einem Schadensereignis (Befall) Kenntnis erlangt, spätestens mit der Feststellung des Schadens durch den Versicherer, und endet der Versicherungsfall mit der Beseitigung des Schadens.
Dem ist zu entnehmen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls – anders etwa als nach geläufigem Verständnis in der Wohngebäudeversicherung – hier zweigliedrig zu begreifen ist. Er setzt nämlich zum einen den Eintritt eines Schadensereignisses (dies typischerweise das einzige Kriterium des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung), hier in Gestalt des Befalls, voraus und zum anderen die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesem Umstand. Dem ist nicht, wie es aber die Beklagte will, zu entnehmen, dass versichert lediglich der Schwammbefall wäre, von dem der Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt (bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses) Kenntnis erlangt hat. In den Bedingungen heißt es nämlich weiter, dass der Versicherungsfall (erst) mit der Beseitigung des Schadens endet. Dem liegt aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam und verständig und mit Rücksicht auf die wechselseitigen Interessen liest, die Vorstellung zu Grunde, dass das Gebäude von einem Pilz befallen ist, der Pilzbefall wahrgenommen wird – womit der Versicherungsfall eingetreten ist – und dann sämtlicher, ggf. noch weiter durch den ermittelnden Versicherer festgestellter weiter Schwamm vollständig beseitigt wird. Dies wird verständigerweise auch der typische Fall eines Schadens durch Schwamm sein: In aller Regel wird zunächst eine einzelne Stelle auffällig werden und dadurch dem Versicherungsnehmer zur Kenntnis gelangen, dessen Meldung dann weitere Untersuchungsmaßnahmen nach sich zieht, die regelmäßig einen weiteren Befall zu Tage fördern werden, dessen Sanierung insgesamt Inhalt des Versprechens des Versicherers ist. In eben diesem Sinne ist ersatzpflichtig gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 SchHB 79 jeder Befall durch Schwamm und/oder Hausbock an den Gebäudeteilen und erstreckt sich gemäß § 3 Nr. 1 Satz 2 lit a) SchHB 79 die Ersatzpflicht auf die zur Beseitigung des Schwamm- und/oder Hausbockbefalls notwendigen Maßnahmen.
Entgegen der Lesart der Beklagten ist § 3 SchHB 79, auf den sie sich im Prozess noch hat beziehen wollen, keine Beschränkung auf den im versicherten Zeitraum erkannten Schwammbefall zu entnehmen. Der eben wiedergegebene Wortlaut zum Umfang der Ersatzpflicht gibt eine solche Einschränkung nicht her.
Ebenso wenig ergeben die Bedingungen sonst, dass nur der konkret vom Versicherungsnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erkannte Schwammbefall einstandspflichtig wäre oder gar nur solcher, der, wie die Beklagte anfangs gemeint hat, bis zum Ende der Versicherungszeit angezeigt oder nachgewiesen worden ist. Wäre es so, könnte der Versicherer den Umfang seiner Leistungspflicht allein dadurch reduzieren, dass er – wie hier – die nach der ersten Schadensmeldung vorgesehenen (und in allen Versicherungsbereichen auch völlig üblichen) eigenen Feststellungen unterlässt oder verzögert. Dass für den Beginn des Versicherungsfalls auch auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abgestellt wird, soll verständigerweise nur dem Versicherungsnehmer in der Weise zugutekommen, dass nach einem gemeldeten Schwammschaden, der sich regelmäßig latent entwickelt und vom Versicherungsnehmer entsprechend spät bemerkt wird, der Versicherer nicht einwenden kann, dass der erste Befall (und damit der Versicherungsfall) schon in vorversicherter Zeit entstanden sei (dies das Problem des eingliedrigen Versicherungsfallsbegriffs in der Gebäudeversicherung). Die Kenntnisabhängigkeit soll in diesem Sinne, wie auch die Beklagte erkannt hat, eine Rückwärtsversicherung ermöglichen, für die hier bei dem zumeist schleichend sich entwickelnden Schwamm angesichts der kaum sicher möglichen Feststellung des Erstbefalls (des „ersten Schwamms“ sozusagen) ein besonderes Bedürfnis besteht. Die Kenntnisabhängigkeit wirkt insofern zugunsten des Versicherungsnehmers (zeitlich) „nach vorn“, nicht aber zu seinem Nachteil „nach hinten“.
Die Definition des Versicherungsfalls kann und soll – zusammengefasst – nicht bewirken, dass ein Schwammbefall, der in versicherter Zeit entdeckt worden ist, nur im Umfang der bis zum Vertragsende im Einzelnen erlangten Kenntnis ersatzpflichtig sein soll. Auch für eine Beschränkung im Sinne eines „getrennten Befalls“ – ein Begriff, für den die Beklagte einen Nachweis nicht beibringt – bieten die Bedingungen keinen verständlichen Anknüpfungspunkt. Sie sind vielmehr schlicht, sinnhaft und interessengerecht wie folgt zu lesen: Wenn man in versicherter Zeit merkt und meldet, dass man Schwamm im Haus, reguliert der Versicherer – ggf. nach eigener weiterer Feststellung zum genauen Umfang – den gesamten im Haus befindlichen Schaden, mit dessen Beseitigung sodann der Versicherungsfall beendet ist. Die Grenze der Ersatzpflicht ist überschritten erst bei einem Schwammbefall, der überhaupt erst nach Vertragsende angelegt worden ist, und dass ein solcher Fall hier auch nur teilweise vorliegen könnte, behauptet die Beklagte selbst nicht.
b)
Teilweise berechtigt erscheint indes der Einwand der Beklagten, dass womöglich nicht aller Schaden auf eine versicherte Art von Schwamm zurückzuführen ist.
Versichert sind nach § 1 Schäden durch bestimmte Pilze, nämlich den echten Hausschwamm, den Kellerschwamm, den Porenschwamm, den Blättling und den Hausbockkäfer.
Versichert sind danach die Schäden, die hier – gemäß der Probendiagnose der G. vom 4. Februar 2013 (Bl. 54 ff.) – auf braunem Kellerschwamm, auf marmoriertem Kellerschwamm und auf Vertretern aus der Gruppe der weißen Porenschwämme beruhen, nicht hingegen solche, die – wie bei den Proben Nr. K 1 und 6 – ausschließlich auf Sternsätenpilz, Fäulnis, Moderfäule und/oder den gemeinen Nagekäfer zurückzuführen sind.
Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sind die deutschsprachigen Bezeichnungen der genannten Schwammarten maßgeblich. Ungeachtet der beigefügten womöglich spezielleren lateinischen Namen wird er davon ausgehen, dass er sein Haus gegen den echten Hausschwamm und jede Art von Kellerschwamm, Porenschwamm, Blättling und Hausbockkäfer versichert hat. Nachdem die deutschen Bezeichnungen keinerlei Anhalt dafür geben, dass nur besondere Formen des Keller- oder Porenschwamms versichert sein sollen, wird sich ihm ohne nähere mikrobiologische Kenntnisse gar nicht erschließen, dass sich aus den lateinischen Namen eine Einschränkung des Versicherungsschutzes ergeben könnte oder sollte.
3.
Nach diesem materiellen Ergebnis hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, § 538 ZPO.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn – wie hier – durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt, wobei in letzterer Hinsicht genügt, dass – wie hier – die Zurückverweisung hilfsweise beantragt wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, Kommentar, 30. Auflage, § 538 Rn. 4). Allerdings stellt die Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO die Ausnahme dar und hat das Berufungsgericht in der Regel gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch die notwendigen Beweise zu erheben. Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen des Berufungsgerichts. Dabei ist in erster Linie auf die Sachdienlichkeit abzustellen. Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. Vorliegend kann der Verlust einer Tatsacheninstanz so schwer nicht wiegen. Die Parteien streiten ausschließlich um Rechtsfragen. Zu ihrer Klärung bedarf es weder weiteren Vorbringens noch irgendwelcher weiteren Tatsachenfeststellungen. Angesichts der erheblichen Beträge, um die er geht, stünde zu erwarten, dass der Senat, gleichviel, wie das Landgericht nunmehr in der Sache entschiede, auf selber Grundlage ohnehin mit der Sache befasst würde. Entsprechend hat auch keine der Parteien Einwände gegen die angekündigte Entscheidung durch den Senat vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Teil-Unterliegen der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie ihren Feststellungsantrag nicht auf Schäden durch versicherte Pilzarten beschränkt hat. Im Streit der Parteien handelt es sich um einen nachrangigen Gesichtspunkt; nachdem nach den bisher vorgelegten gutachterlichen Feststellungen nur vereinzelte Bereiche eine versicherte Pilzart nicht aufweisen (vgl. oben 2 b) und es auch als durchaus möglich erscheint, dass eine Sanierung wegen versicherter Pilzarten sich ohnehin auch auf solche „nicht-versicherte“ Bereiche erstreckt, kann das Unterliegen nur schätzungsweise als gering veranschlagt werden.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Bezüglich der Frage der Anwendung des § 215 VVG auf Versicherungsnehmer, die juristische Personen sind, lässt der Senat die Revision zu, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Frage ist stark umstritten und für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung, sodass eine höchstrichterliche Klärung geboten erscheint.
Für die hier weiter streitige Frage der Auslegung der SchHB 79 gilt das nicht. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Frage von weitergehender Bedeutung und/oder auch nur ansatzweise streitig wäre. Tatsächlich wird, soweit ersichtlich, die Schwamm- und Hausbockversicherung in Literatur und veröffentlichter Rechtsprechung nicht näher behandelt. Nach den Angaben der Beklagten selbst hat sie allein diese besondere Versicherungsart betrieben und schließt sie – die letzte Aktualisierung der Bedingungen stamme von 1985 – keine Neuverträge mehr ab. Schließlich dürfte es sich bei der den Streit prägenden Konstellation – Entdecken des Befalls kurz nach der Kündigung und nur kurze Zeit vor dem Ende der Versicherung – um einen besonders gelagerten Einzelfall handeln.