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Gebäudeversicherung – Ausgleichsansprüche gegen Privathaftpflichtversicherung eines Mieters

AG Aachen, Az.: 112 C 252/16, Urteil vom 11.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Gebäudeversicherung betreffend die Immobilie … des Versicherungsnehmers und Vermieters … gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Mieters … hälftige Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einem Brandschaden vom … geltend. An diesem Tag entstand in der Küche es Mieters während dessen Abwesenheit ein Brand, als seine Lebensgefährtin … sich ins Schlafzimmer begab und dort ihr Mobiltelefon nutzte, während sie Speiseöl in einer Pfanne erhitzte, das sich dann infolge Überhitzung entzündete und einen Brand verursachte. Der zwischen der Beklagten und dem Mieter bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag beinhaltet lediglich eine sogenannte „Single-Deckung“, mit der Folge, dass Deckungsschutz ausschließlich für ihn und nicht für Dritte besteht.

Die Klägerin behauptet unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, dass sich der für die Sanierung des Gebäudebrandschadens erforderliche Aufwand auf insgesamt 8.129,02 € belaufe. Da der ersatzfähige Schaden sich zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 738,70 € auf insgesamt 8.867,72 € belaufe, stehe ihr ein hälftiger Ausgleichsanspruch in Höhe von 4.433,86 € gegenüber der Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.433,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gebäudeversicherung – Ausgleichsansprüche gegen Privathaftpflichtversicherung eines Mieters
Symbolfoto: Digital Genetics/Bigstock

Zum Anspruchsgrund beruft die Beklagte sich darauf, dass in Anbetracht des Inhaltes des Versicherungsvertrages zwischen dem Mieter und der Beklagten kein Deckungsschutz für Dritte bestehe, dass den Mieter selber keine Haftung für den Brandschaden treffe und dass im Übrigen das zum Brandschaden führende Verhalten der Besucherin des Mieters als grob fahrlässig zu bewerten sei.

Zur geltend gemachten Anspruchshöhe beruft die Beklagte sich darauf, dass, soweit Gegenstand der Klageforderung auch Fenster seien, insoweit der Ausschluss gemäß den AHB greife. In Bezug auf die Maler- und Bodenbelagsarbeiten bestreitet die Beklagte, dass der gesamte Betrag von 6.348,07 € schadensbedingt erforderlich sei, weil es sich insoweit um eine Komplettsanierung handle. Im Übrigen werde der Neuwert geltend gemacht und kein Abzug „Neu für Alt“ berücksichtigt. In Bezug auf die Elektroarbeiten behauptet die Beklagte, dass die Elektroleitungen nach dem mit der Klage eingereichten Bericht unabhängig von dem Brand hätten erneuert werden müssen und im Übrigen der Abzug „Neu für Alt“ fehle. Letztgenannter Abzug fehle auch in Bezug auf die Putz- und Fliesenarbeiten. In Bezug auf die Regiekosten der Hausverwaltung fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Sitzungsprotokolls vom 20.04.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet und als solche abzuweisen.

Der Klägerin als Gebäudeversicherung steht gegen die Beklagte als private Haftpflichtversicherung des Mieters kein Ausgleichsanspruch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Denn es besteht insoweit kein Anspruch seitens des Mieters und Versicherungsnehmers in Bezug auf einen Deckungsschutz durch die Beklagte. Unstreitig hat der Mieter keinen Verursachungsbeitrag zu dem Brandschaden geleistet. Da entsprechend dem Versicherungsvertrag zwischen dem Mieter und der Beklagten nur Deckungsschutz in Bezug auf den Mieter als Versicherungsnehmer vereinbart war, besteht kein Anspruch auf Deckungsschutz in Bezug auf die Brandverursacherin. Unabhängig von der Frage, ob die Bandverursacherin als Lebensgefährtin des Mieters am 07.07.2014 lediglich Besucherin des Mieters oder aber – entsprechend deren Angaben ausweislich der Strafanzeige vom 07.07.2014 – dessen Mitbewohnerin war, muss der Versicherungsnehmer der Beklagten sich das schuldhafte, den Brand verursachende Verhalten seiner Lebensgefährtin nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Denn es finden in diesem Fall die versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze Anwendung mit der Folge, dass der Mieter für das Verhalten Dritter nur dann einzustehen hat, wenn sie seine Repräsentanten sind (vergleiche BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VI ZR 378/02 -, zitiert nach juris). Repräsentant ist aber nur derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist; die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache ist insoweit nicht ausreichend (vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.1989 – IVa ZR 94/88 -; BGH, Urteil vom 21.04 1993 – IV ZR 34/92 -, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind aber in Bezug auf die Lebensgefährtin des Mieters offensichtlich nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.433,86 EUR festgesetzt.

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