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Gebäudeversicherung – Ansprüche bei Verletzung von Brandschutz-Sicherheitsvorschriften

Streit um Gebäudeversicherungsansprüche nach Brandschaden

Im Fokus dieser Auseinandersetzung steht ein Fall, der die komplexen Bedingungen und Klauseln von Gebäudeversicherungen beleuchtet. Ein Hauseigentümer hat nach einem Brandereignis einen Rechtsstreit mit seiner Versicherung aufgenommen. Das Problem in diesem Fall: Es wurden Brandschutz-Sicherheitsvorschriften missachtet. Der Kläger erhebt Forderungen auf weitere Entschädigungsleistungen infolge des Brandschadens, während der beklagte Versicherer sich weigert, diese zu erfüllen. Ein wichtiger Punkt im Streit ist die Frage, ob der Kläger über bestimmte Aspekte der Versicherungsbedingungen ordnungsgemäß informiert wurde.

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Ein kniffliger Anfang der Gebäudeversicherung

Der Kläger hat für sein Mehrfamilienhaus im Jahr 2015 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dabei trat der erste Stolperstein auf: Die Versicherung erfuhr von zwei Leitungswasserschäden, die vom Vorversicherer reguliert wurden. Als Reaktion darauf nahm die beklagte Versicherung den Antrag zunächst nicht an. Sie bot jedoch an, Deckung für Feuer und Sturm zu übernehmen, wenn der Kläger seine Zustimmung schriftlich erteilt.

Probleme mit den Versicherungsbedingungen

Hier kommt ein weiteres Problem ins Spiel. Die Versicherungsbedingungen wurden auf einer CD bereitgestellt, die dem Kläger laut seiner Aussage nicht ausgehändigt wurde. Diese CD enthielt wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Produktbeschreibungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besondere Bedingungen und Klauseln sowie „Allgemeine Informationen“ einschließlich der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct Datenschutz).

Ein Brandereignis und die daraus resultierenden Streitigkeiten

Im Jahr 2018 erlitt das Mehrfamilienhaus des Klägers einen Brandschaden, und die Auseinandersetzung über die Versicherungsansprüche begann. Die entscheidende Frage dabei ist, ob der Kläger Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen hat, obwohl er Brandschutz-Sicherheitsvorschriften verletzt hat. Ein entscheidender Punkt im Streit sind die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Haftzeiten des Versicherers für Mietausfallschäden.

Vorläufige Absicht des Gerichts und Gelegenheit zur Stellungnahme

Das OLG Hamm hat dem beklagten Versicherer eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um Stellung zu nehmen. Die vorläufige Absicht des Senats ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 63/21 – Beschluss vom 31.05.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Gebäudeversicherer weitere Entschädigungsleistungen aus Anlass eines Brandschadenereignisses vom 00.00.2018.

Er beantragte bei der Beklagten unter Vermittlung des Zeugen D für das in seinem Eigentum stehende Mehrfamilienhaus A-Weg in Q am 27. April 2015 mit Versicherungsbeginn 1. Mai 2015 den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Das Antragsformular enthält die vom Kläger gesondert unterzeichnete Erklärung:

„Hiermit bestätige ich, dass mir vor der Unterzeichnung dieses Antrages die den beantragten Versicherungen zu Grunde liegenden Produktinformationsblätter zur Privatversicherung und die CD in der Version 04.15 ausgehändigt worden sind. Die CD beinhaltet die jeweiligen Produktbeschreibungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln, die „Allgemeinen Informationen“ einschließlich der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct Datenschutz).“

Die Beklagte nahm den Antrag zunächst nicht an, da sie im Rahmen der Antragsprüfung vom Vorversicherer erfuhr, dass dieser zwei Leitungswasserschäden reguliert habe. Die Gefahren Feuer und Sturm werde sie in Deckung nehmen, wenn der Kläger ihr sein Einverständnis hiermit schriftlich mitteile. Nachdem der Kläger eine solche Erklärung unter dem 22. Juni 2015 abgab, policierte die Beklagte am 27. Juni 2015 mit Versicherungsbeginn 22. Juni 2015. Im Versicherungsschein sind als Vertragsbestandteil u.a. die „WG 9006 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) – Wert 1914“ genannt, über deren Inhalt die Parteien in Ansehung der Haftzeit des Versicherers für Mietausfallschäden streiten. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich behauptet, ihm sei bei Antragstellung vom Zeugen D entgegen seiner Erklärung im Antrag keine CD überreicht worden. Dieser habe vielmehr zugesagt, die CD zu einem späteren Zeitpunkt aushändigen zu wollen, was indessen unterblieben sei.

In den von der Beklagten zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VGB 2008) heißt es unter Ziff. 3.3:

„Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 4.1), soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde …“

Ziff.18 VGB 2008 lautet auszugsweise:

„18 Welche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall(Sicherheitsvorschriften) haben Sie zu beachten?

18.1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

Sie haben 18.1.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; …

Am 00.00.2018 ereignete sich im Dachgeschoss des versicherten Gebäudes ein Brand. Das im Auftrag der Ermittlungsbehörden eingeholte Gutachten zur Brandursache des Sachverständigen T vom 5. Juli 2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass von einem Brandentstehungsort in der von ihm so bezeichneten Dachgeschosswohnung ausgegangen werden müsse, und zwar im Anordnungsbereich eines dort befindlichen Kaminofens oder in der unmittelbaren Peripherie. Infolge des Spurenbildes müsse zwingend näher in Betracht gezogen werden, dass brennbare Materialien zu nahe an die Feuerstätte oder das Verbindungsstück (zum Kamin) gelangt und an der heißen Oberfläche zur Entzündung gekommen seien.

Der Brand entstand – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – im sog. Spitzboden des Gebäudes, der im Zeitpunkt des Schadenereignisses zu Wohnzwecken ausgebaut war, zur Beheizung über einen Kaminofen verfügte und vermietet war. Erreichbar war der Spitzboden über einen Zugang in der – gesondert vermieteten – Dachgeschosswohnung. Eine Baugenehmigung für den Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken und eine Wohnnutzung bestand am 00.00.2018 unstreitig nicht. Der im Spitzboden – nach Angaben des Schornsteinfegers – im Jahre 2007 aufgestellte Kaminofen war vor seiner Inbetriebnahme vom seinerzeit zuständigen Schornsteinfeger nicht förmlich abgenommen worden. Der Schornstein für diesen Kaminofen wurde allerdings in den Folgejahren vom zuständigen Schornsteinfeger regelmäßig gekehrt.

Einen ersten Bauantrag zum Ausbau des Bodenraumes hatte der Kläger im Jahre 1996 stellen lassen und noch vor Erteilung einer Baugenehmigung mit Ausbauarbeiten begonnen. Dies hatte das vom Kläger beauftragte Planungsbüro zur Rücknahme des Antrags veranlasst. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde bei einer Ortsbesichtigung im Jahre 1997 umfangreiche Bauarbeiten festgestellt hatte, die auf die beabsichtigte Herrichtung einer weiteren Wohnung hindeuteten, hatte sie eine Stilllegungsverfügung erlassen, gegen die der Kläger Widerspruch erhoben. Nachdem es im Jahre 2016 zu einem Feuerwehreinsatz im versicherten Gebäude gekommen war, der durch einen Feuermelder im Spitzboden ausgelöst wurde, und die Feuerwehr die Bauaufsichtsbehörde von einer Wohnnutzung des Spitzbodens in Kenntnis gesetzt hatte, war der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2017 zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört und darauf hingewiesen worden, dass eine erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege, erforderliche Brandschutzbestimmungen nicht erfüllt seien, insbesondere der notwendige zweite Rettungsweg nicht sichergestellt sei, und bei Eintritt eines Schadensfalles Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestehe. Die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken sei „zumindest formell rechtswidrig“. Der Kläger hatte dies nach Gesprächen mit der Behörde zum Anlass genommen, unter dem 10. März 2017 eine Baugenehmigung u.a. für eine Zusammenfassung des Dachgeschosses und des Spitzbodens zu einer Wohneinheit durch eine interne Treppe zu beantragen. Ein von ihm beauftragter Brandschutzsachverständiger hatte unter dem 8. Februar 2018 festgestellt, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspreche und die zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes notwendigen Forderungen festgestellt worden seien und vorlägen. Nachweise zum statisch-konstruktiven Brandschutz seien im Zuge der Prüfung der Standsicherheit vorzulegen. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung erfolgte erst nach dem Schadenereignis am 30. August 2018.

Nach Anzeige des Versicherungsfalles bei der Beklagten beantragte der Kläger zur Ermittlung der Schadenhöhe die Durchführung des bedingungsgemäß vorgesehenen Sachverständigenverfahrens. Die insoweit befassten Sachverständigen C und I stellten in ihrem Gutachten über den Gebäudeschaden vom 22. März 2019 den Neuwertschaden – einschließlich eines Mietausfallschadens in Höhe von 54.847,20 EUR – mit insgesamt 736.749,20 EUR und den Zeitwertschaden – einschließlich Mietausfallschaden in nämlicher Höhe – mit 430.665,20 EUR fest.

Die Beklagte beauftragte ihrerseits den Sachverständigen U mit einer Brandortuntersuchung und einem Vergleich der Genehmigungslage zum Ist-Zustand mit Auswirkungsanalyse auf den Schadenumfang. Dieser gelangte in seinem vorläufigen Sachstandsbericht vom 7. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass eine nicht genehmigte Nutzungsänderung im Spitzboden vorgelegen habe und es bei einer Nutzung im zulässigen Rahmen (z.B. nur zur Wäschetrocknung und nicht als Wohnung) nicht zum Brand gekommen wäre. Zudem habe – mangels Abnahme durch den Schornsteinfeger – eine unzulässige Feuerungsanlage im Spitzboden bestanden. Wäre diese nicht betrieben worden, wäre es ebenfalls nicht zum Brand gekommen. Schließlich hätten notwendige Abtrennungen z.B. des Treppenraumes gegenüber Wohnungen gefehlt, bei deren Vorliegen keine Beschädigung der Wohnungen am Treppenraum zu erwarten gewesen seien und Leitungs- und Elektroanlagen seien nicht geschottet gewesen, was ebenfalls relevant für den Schadenfall gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. April 2019 lehnte die Beklagte die Erbringung weiterer Leistungen aufgrund des Schadensfalles – die Beklagte hatte zuvor unstreitig Entschädigungsleistungen in Höhe von 185.166,65 EUR erbracht – ab. Zur Begründung verwies sie darauf, der Kläger habe als Obliegenheiten vereinbarte Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt, indem er den Spitzboden im Schadenszeitpunkt rechtswidrig als Wohnung genutzt habe und die Wohnung mit einem darin befindlichen Holzofen (ohne Zulassung und ohne Abnahme des Schornsteinfegers) vermietet habe. Insbesondere die unrechtmäßige Nutzung des nicht abgenommenen Holzofens habe sich schadenauslösend ausgewirkt, da es bei Unterbleiben der unrechtmäßigen Nutzung nicht zum Brand gekommen wäre. Sie, die Beklagte, sei daher im Umfang von 50% zur Leistungskürzung berechtigt. An ihrer Leistungsablehnung hielt die Beklagte auch fest, nachdem der Kläger ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2019 entgegen getreten war.

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 290.498,55 EUR sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.859,32 EUR, jeweils nebst Zinsen, begehrt.

Der als Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus der im Sachverständigenverfahren festgestellten Zeitwertentschädigung (einschließlich Mietausfall) in Höhe von 430.665,20 EUR abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlung in Höhe von 185.166,65 EUR, mithin 245.498,55 EUR, sowie einem weiteren Mietausfall für zehn Monate in Höhe von 45.000 EUR. Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung des Mietausfallschadens auf eine Haftzeit von zwölf Monaten nicht wirksam vereinbart worden sei, da ihm bei Antragstellung die CD nicht überreicht worden sei und es deshalb an einer wirksamen Einbeziehung der von der Beklagten zu den Akten gereichten VGB 2008 – mit der darin enthaltenen Begrenzung der Haftzeit – fehle.

Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug neben der teilweisen Leistungsfreiheit wegen der geltend gemachten Obliegenheitsverletzungen auf eine teilweise Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 360 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz – im Folgenden: eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II) Bezug genommen.

Mit dieser hat das Landgericht die Klage in Höhe von 235.891,35 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Dem Kläger stehe ein weiterer Zahlungsanspruch in ausgeurteilter Höhe zu. Soweit zwischen den Parteien in Streit stehe, ob und welche Versicherungsbedingungen dem Kläger ausgehändigt worden seien, stehe die Übergabe des von der Beklagten vorgelegten Bedingungswerkes aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme fest. Soweit der Kläger behauptet habe, ihm sei die CD mit den darauf befindlichen Versicherungsbedingungen nicht übergeben worden, könne er damit nicht durchdringen. Denn er habe mit seiner Unterschrift auf dem Antrag bestätigt, die CD erhalten zu haben. Insoweit sei er beweispflichtig dafür, dass ihm die Unterlagen tatsächlich nicht übergeben worden seien. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Zwar ergebe sich aus der Bestätigungsklausel nicht, welche konkreten Versicherungsbedingungen sich auf der CD befunden hätten. Dafür, dass es sich bei ihnen um die von der Beklagten vorgelegten gehandelt habe, spreche aber der Umstand, dass der Versicherungsschein die Geltung von VGB benenne, deren Bezeichnung mit den von der Beklagten vorgelegten übereinstimme. Zudem habe der Zeuge D angegeben, dass es eine Ausfüllvariante hinsichtlich der Haftzeit für Mietausfallschäden bei den von ihm vertriebenen Produkten nicht gegeben habe.

Dem Kläger stünden der im Gutachten C und I mit 375.818 EUR angegebene Zeitwertschaden sowie ein Mietausfallschaden in Höhe von 45.270 EUR zu. Nicht ersatzfähig sei demgegenüber der Mietausfall für die Wohnung im brandbetroffenen Spitzboden. Die dortigen Mieter seien nicht berechtigt gewesen, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, denn sie hätten den Mangel der Mietsache schuldhaft selbst verursacht, was zu einem Ausschluss ihres Minderungsrechts führe. Einen weitergehenden Mietausfallschaden könne der Kläger mit Blick auf die vereinbarte Haftzeit von zwölf Monaten ebenfalls nicht verlangen.

Die Beklagte sei einerseits nicht wegen einer Gefahrerhöhung teilweise leistungsfrei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrages „den Umfang der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung bzgl. der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken überschritten“ habe. Er habe selbst angegeben, dass er ca. seit dem Jahr 2014 oder 2015 den Spitzboden vermietet und dementsprechend zu Wohnzwecken genutzt habe. Dass er erst nach Abschluss des Vertrages die Räumlichkeiten zur Vermietung verwendet habe, habe die Beklagte schon nicht behauptet. Zudem habe der Kläger eine Verteilung der jeweiligen Flächen aufgezeigt, die jedenfalls im Wesentlichen mit den Angaben im Antrag in Einklang zu bringen sei. Andererseits sei die Beklagte auch nicht berechtigt, ihre Leistung wegen der Verletzung von Sicherheitsvorschriften zu kürzen. Zwar habe der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht über eine Baugenehmigung für die Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken verfügt. Es komme aber schon nicht darauf an, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Spitzboden im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entsprechend der Baugenehmigung genutzt worden wäre. Denn um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, müsse – losgelöst von der Frage der Kausalität – ein innerer Zusammenhang zwischen der durch den Versicherungsnehmer geschaffenen Gefahrenlage und der Schadenfolge bestehen. Es reiche demnach nicht aus, dass der Erfolg entfalle, wenn man das verbotene Verhalten hinweg denke. Vielmehr sei es erforderlich, dass „in concreto“ Gefahrumstände eingetreten seien, deren Eintritt die Obliegenheit habe vermeiden sollen. Ein derartiger Rechtswidrigkeitszusammenhang sei weder dargelegt noch erkennbar. Der Brand sei unstreitig durch ein unsachgemäßes, zu dichtes Stapeln von brennbarem Material in der Nähe des Kamins ausgelöst worden. Ein solches würde das Bestehen einer Baugenehmigung nicht verhindert haben. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Platzierung des Kaminofens nach der Nutzungsänderung nicht mehr sachgerecht gewesen sei und ohne den Ofen die Mieter nicht in die Verlegenheit gekommen wären, Brennmaterial in der Nähe des Ofens zu lagern. Weitere Anhaltspunkte dafür, warum es sich bei dem Ofen um eine unzulässige Feuerungsanlage handeln solle, habe die Beklagte nicht benannt. Auch aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass ein technischer Fehler am Ofen selbst bestanden habe. Soweit die Beklagte schließlich einwende, dass brandschutzrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien, habe sie nicht vorgetragen, aufgrund welchen Sachverhalts von solchen – von ihr nicht konkret benannten – Normverletzungen auszugehen sei. Soweit sie auf das Fehlen der notwendigen Abtrennungen von Treppenräumen gegenüber Wohnungen und erforderliche Abschottungen von Leitungs-/Elektroanlagen als Verletzung von brandschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen habe, bleibe offen, welche Abtrennungen sie meine und wo sich solche Abtrennungen vorschriftsmäßig hätten befinden müssen; gleiches gelte für die Abschottungen der Leitungs- und Elektroanlagen. Ihrem Vortrag, dass sich der Schaden hierdurch vergrößert habe, stehe zudem das Gutachten des Sachverständigen T entgegen, wonach der Brand noch vor dem Übergriff auf angrenzende Wohnungen habe gelöscht werden können.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt, während der Kläger mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.700 EUR nebst Zinsen erstrebt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein Leistungskürzungsrecht wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften mit der Begründung verneint, dass es an einem Schutzzweckzusammenhang fehle. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung berufen.

Der Kläger habe gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem er den Spitzboden in ungenehmigtem Zustand zu Wohnzwecken vermietet und den Feststoffbrennofen ohne erforderliche Abnahme betrieben habe. Tatsächlich sei die Anlage auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Verschuldensvermutung habe der Kläger nicht widerlegt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt und könne dies auch nicht, da es nicht zum Schaden gekommen wäre, wenn er den Wohnraum nicht ohne Genehmigung vermietet hätte. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schutzzweck der Norm seien verfehlt, da die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften genau vor dem bewahren sollten, was eingetreten sei, nämlich dass ohne behördliche Genehmigung entsprechende Nutzungen erfolgten. Ferner habe der Sachverständige U weitere Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen festgestellt, die sich auf den konkreten Schadensumfang ausgewirkt hätten. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, eine Gefahrerhöhung könne nicht festgestellt werden.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. die Beklagte auf die Anschlussberufung zu verurteilen, ihm über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 37.700 EUR zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2019.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist, und verfolgt mit seiner Anschlussberufung den Mietausfallschaden für weitere zwölf Monate weiter. Ihm stehe der Mietausfallschaden ohne zeitliche Begrenzung zu. Die Annahme des Landgerichts, es seien die von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbart worden, sei fehlerhaft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 24. März 2021 (eGA-II 85 ff.) greifen nicht durch.

Der Eintritt des Versicherungsfalles und Höhe der im Sachverständigenverfahren verbindlich festgestellten Zeitwertentschädigung sind zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Höhe der vorgerichtlich an den Kläger ausgekehrten Entschädigungsleistung. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte weder wegen einer Gefahrerhöhung (dazu 1.) noch wegen einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten (dazu 2.) teilweise leistungsfrei ist.

1.

Eine Leistungsfreiheit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG scheidet, wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend erkannt hat, schon deshalb aus, weil die Beklagte bereits nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Kläger die Wohnnutzung des brandbetroffenen Spitzbodens erst nach Vertragsschluss aufgenommen und/oder den Kaminofen erst nach Vertragsschluss installiert hat.

Von den §§ 23 ff. VVG nicht erfasst werden Gefahrumstände, die bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhanden waren, mögen diese auch dem Versicherer nicht bekannt gewesen sein. Die Rechtsfolgen der irrigen Beurteilung der Risikolage bei Abgabe der Vertragserklärung richten sich mangels Änderung der Gefahrenlage alleine nach den §§ 19 ff. VVG (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1978 – IV ZR 103/77, VersR 1979, 73; HK-VVG/Karczewski, 4. Aufl. § 23 Rn. 17 mwN).

Entgegen des vom Landgericht gewählten und von der Berufung aufgegriffenen Begründungsansatzes kommt es deshalb schon nicht darauf an, ob die Angaben des Klägers im Antrag zu den Wohnflächen plausibel sind und den Schluss auf die Eindeckung auch des Spitzbodens als Wohnfläche erlauben. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger die Wohnung – wie von ihm behauptet – bereits vor Antragstellung zu Wohnzwecken genutzt hat. Da der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der objektiven Umstände ist, die eine Gefahrerhöhung begründen, hätte die Beklagte daher die Behauptung des Klägers auszuräumen gehabt und den Nachweis erbringen müssen, dass die Wohnnutzung des Spitzbodens erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde.

Gleiches gilt hinsichtlich des Kaminofens, der nach den Angaben des Schornsteinfegers bereits im Jahre 2007 installiert wurde, jedenfalls aber schon vor Übernahme des Kehrbezirks durch ihn im Jahre 2012 – und damit vor Vertragsschluss – vorhanden war.

2.

Auch auf eine teilweise Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften im Sinne von Ziff. 18.1.1 VGB 2008 kann sich die Beklagte nicht berufen.

a)

Hierbei bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob eine Lücke, die dadurch entsteht, dass der Versicherer, der dem Versicherungsnehmer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG vor Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen nicht übergibt oder den ihm obliegenden Nachweis einer Übergabe der Versicherungsbedingungen nicht zu führen in der Lage ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) durch Heranziehung der üblichen Musterbedingungen oder die vom Versicherer verwendeten Versicherungsbedingungen – soweit diese für den Versicherungsnehmer günstiger sind – zu schließen ist (vgl. dazu LG Landshut, Urteil vom 27. Januar 2020 – 73 O 2539/19, ZfS 2020, 335; LG Oldenburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 13 S 322/17, ZfS 2018, 96; LG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 24 O 155/17, r+s 2018, 199; Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 7 Rn. 57; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht 6. Aufl. Rn. 27; Armbrüster, r+s 2017, 57, 62). Offen bleiben kann auch, ob in einem solchen Fall jedenfalls Regelungen über Obliegenheiten nicht als einbezogen gelten – selbst wenn sie marktüblich sind -, weil § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG zwingend ihre Vereinbarung voraussetzt (so ausdrücklich Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 1 Rn. 30).

Denn das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme fehlerfrei und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger den ihm mit Blick auf die im Antrag abgegebene Empfangsbestätigung obliegenden Nachweis, keine Versicherungsbedingungen erhalten zu haben, nicht geführt hat. Da sämtliche in Rede stehenden Bedingungswerke eine inhaltsgleiche Obliegenheit statuieren, kommt es hierbei auf die Frage, welche Bedingungen konkret vereinbart worden sind, nicht an.

b)

Soweit es im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an einer gesetzlich gebotenen (vgl. § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2000 / § 42 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 2018) Abnahme des im Spitzboden installierten Kaminofens fehlte, scheidet eine Leistungsfreiheit der Beklagten dennoch aus.

aa)

Allerdings ist der Berufung darin Recht zu geben, dass das Landgericht insoweit zu Unrecht bereits den objektiven Tatbestand einer gefahrvorbeugenden Obliegenheitsverletzung mit der Begründung verneint hat, der erforderliche Schutzzweckzusammenhang zwischen der durch den Kläger geschaffenen Gefahrenlage und der Schadenfolge bestehe nicht.

Zwar trifft es zu, dass auch bei Obliegenheitsverletzungen wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen muss (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. April 2002 – IV ZR 91/01, r+s 2002, 292 unter II 4 b; HK-VVG/Felsch, 4. Aufl. § 28 Rn. 46 ff.). Das Landgericht hat aber aus dem Blick verloren, dass über die Frage des inneren Zusammenhangs nicht der konkrete Zusammenhang zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadenfolge entscheidet. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang ist bei Verletzung einer – wie hier – dem Brandschutz dienenden Sicherheitsvorschrift vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn die gefahrvorbeugende Obliegenheit nach ihrem Sinn und Zweck dem Brandschutz dienen soll und erfahrungsgemäß auch geeignet ist, der Entstehung von Bränden vorzubeugen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 – IV ZR 226/95, r+s 1997, 120 unter I 2 b; s. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 – IV ZR 34/74, VersR 1976, 134 unter I).

Die genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über Feuerungsanlagen in der BauO NRW, nach denen beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen der Bauherr sich vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen hat, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist, dienen zweifelsfrei dem Brandschutz, und sie sind erfahrungsgemäß auch geeignet, der Entstehung von Bränden vorzubeugen (s. auch BGH, Urteil vom 13. November 1996 aaO zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt).

bb)

Die Beklagte bleibt aber gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG zur Leistung verpflichtet, weil die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich geworden ist, der Kläger mithin – anders als die Berufung meint – den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat.

Soweit die Beklagte meint, die Führung des Kausalitätsgegenbeweises scheide aus, weil im Falle einer Nichtinbetriebnahme des nicht abgenommenen Kaminofens – oder der Nichtnutzung der Räume zu Wohnzwecken und der dadurch unterbliebenen Beheizung – der Eintritt des Versicherungsfalles unterblieben wäre, liegt ihren Erwägungen ein Fehlverständnis des im Rahmen von § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblichen Kausalitätsbegriffs zugrunde. Wie das Landgericht – wenn auch in anderem Zusammenhang – zutreffend erkannt hat, genügt es nicht, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre, wenn man die Verletzung der Obliegenheit hinwegdenkt, sie also conditio sine qua non für den Eintritt des Versicherungsfalles ist.

Diese von der Beklagten eingenommene Sichtweise, die auch den Erkenntnissen des Sachverständigen U zugrunde liegt, steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang.

Dieser hat in seiner Entscheidung vom 13. November 1996 (aaO) ausdrücklich betont, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht daran scheitert, dass die Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen. Er konnte hierbei auf seine Entscheidung vom 27. Februar 1976 (IV ZR 20/75, VersR 1976, 531) zu einer Obliegenheitsverletzung in der Kraftfahrtversicherung durch das Fahren des versicherten Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis verweisen, wonach der Kausalitätsgegenbeweis nicht schon an der Erwägung scheitert, dass sich der Unfall, nicht ereignet hätte, wenn die Fahrt ohne Fahrerlaubnis unterblieben wäre. Der Kausalitätsgegenbeweis kann vielmehr auch durch den Nachweis geführt werden, dass der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich ist. Steht fest, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalles nichts mit der in der Obliegenheit vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, so ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang (BGH, Urteil vom 27. Februar 1976 aaO).

Hiernach musste der Kläger im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nur den Nachweis erbringen, dass der Schaden in dieser Form mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1996 aaO). Dieser Nachweis ist aber im Streitfall geführt, da das Brandursachengutachten ausdrücklich keine Mängel der Feuerungsanlage festgestellt und auch der Schornsteinfeger solche nicht ausgemacht hat, vielmehr unstreitig, jedenfalls aber bewiesen ist, dass der Schaden allein durch das unsachgemäße und vorschriftswidrige Lagern von brennbarem Material in der Nähe des Ofens entstanden ist.

c)

Soweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit hingegen darauf stützt, dass es für eine Wohnnutzung des Spitzbodens an der erforderlichen Baugenehmigung gefehlt habe, hat sie bereits den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung – die Nichteinhaltung einer hier allein in Betracht kommenden gesetzlichen Sicherheitsvorschrift – nicht ausreichend dargelegt.

Richtig ist zwar, dass einschlägige gesetzliche Sicherheitsvorschriften insbesondere die Landesbauordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Brandschutzgesetze sowie die in verschiedenen Bundesländern bestehenden Feuerungsverordnungen Regelungen enthalten, die als gesetzliche Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung einzustufen und zu beachten sind (vgl. Gierschek in Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl. § 8B VGB 2010 – Wert 2014 Rn. 5; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 8 AFB 2008/2010 Rn. 3 ff.).

Nicht sämtliche dieser Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren einzuhalten sind, und nicht einmal alle Bestimmungen zum Brandschutz, können aber gleichsam als gefahrvorbeugende Sicherheitsvorschriften verstanden werden. Der Sachverständige U hat deshalb etwa zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über Flucht- und Rettungswege nicht dazu dienen, den Versicherungsfall zu verhindern (zur Frage, ob dies auch für die Verpflichtung des Bauherrn gilt, Rauchwarnmelder zu installieren, s. unter Hinweis auf den fehlenden Schutzzweckzusammenhang Staudinger, ZMR 2015, 179, 182 f.).

Die Verletzung konkreter Brandschutzbestimmungen, die dazu dienen, der Entstehung von Bränden vorzubeugen oder einen Schaden zu vergrößern, hat die Beklagte schon nicht dargetan (zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Versicherers s. Johannsen aaO Rn. 36). Ihr pauschaler Hinweis auf die Feststellungen im Gutachten U und die dort enthaltenen ebenso pauschalen Angaben genügen diesen Darlegungsanforderungen nicht.

Auf die Frage, ob der Kläger auch insoweit den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat, indem ausgeräumt ist, dass sich der Schaden zumindest nicht durch die Nichteinhaltung derartiger Vorgaben vergrößert hat, kommt es demnach nicht streitentscheidend an. Hierfür spricht allerdings – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – nach dem Ergebnis des Brandursachengutachtens Einiges.

III.

Auch dem Anschlussrechtsmittel müsste – im Falle einer Sachentscheidung des Senats darüber – der Erfolg versagt bleiben.

Die Angriffe des Klägers im Schriftsatz vom 22. April 2021 (eGA-II 118 ff.) gegen das angefochtene Urteil verfangen nicht. Dem Kläger steht der noch geltend gemachte Anspruch auf weiteren Mietausfall nicht zu. Er verkennt bereits im Ansatz, dass er den Nachweis zu erbringen hat, es seien abweichend von den seitens der Beklagten vorgelegten VGB 2008 solche Bedingungen vereinbart worden, die eine über zwölf Monate hinausgehende Haftzeit vorsehen. Denn er beruft sich – in Ansehung der Mietausfallentschädigung – auf ein ihm günstiges (primäres) Leistungsversprechen des Versicherers (vgl. insoweit v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 23 Rn. 79 ff.). Schon diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Hiernach kommt es auf die Hilfsüberlegung des Landgerichts zur konkreten Bezeichnung der VGB im Versicherungsschein und ihrer Übereinstimmung mit den vorgelegten Bedingungen insoweit nicht an.

IV.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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