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Forderungsausfallversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung

OLG Koblenz – Az.: 10 U 927/13 – Urteil vom 20.06.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Juni 2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Forderungsausfall-Versicherung im Rahmen einer bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung.

Gemäß N. 7.1.1 AHB (Bl. 40 d.A.) sind von der Versicherung ausgeschlossen Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

In Nr. 1.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ist geregelt, dass nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-sicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2, Bl. 52 d.A.).

Forderungsausfallversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Nach Nr. 10.1.1 BBR (Bl. 61-62 d.A.) ist der Versicherungsnehmer versichert für den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.

Nach Nr. 10.1.4 BBR (Bl. 62-63 d.A.) ist weitere Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben muss und nachzuweisen hat, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist danach fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat und erscheint aussichtslos, wenn der Dritte zum Beispiel innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Der Kläger wurde am 22. September 2010 von dem ihm auf dem morgendlichen Weg zur Arbeitsstelle hinter einer dunklen Hausecke auflauernden …[A] mittels eines Schlagstocks, den dieser auf den Kopf des Klägers schlug, mit der Äußerung „Jetzt musst du bezahlen, ich schlage dich kaputt“ erheblich verletzt und leidet nach wie vor unter psychischen Folgen. Nachdem über das Vermögen des …[A] das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt …[B], die Forderung des Klägers auf Schmerzensgeld am 16. Februar 2011 rechtskräftig zur Insolvenztabelle mit 15.000 € fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus dem Insolvenzverfahren.

Am 1. Oktober 2011 schloss sich der damals den Kläger außergerichtlich vertretende und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. …[C], mit der Kanzlei …[B] und Partner zu einer Sozietät zusammen. Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. …[C] zur Verfolgung des gegen die Beklagte bestehenden Anspruchs des Klägers entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 899,40 €.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 15.000 € Schmerzensgeld im Rahmen der bestehenden Forderungsausfall-Versicherung, da nach den Versicherungsbedingungen auch bei einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers Versicherungsschutz bestehe und dieser nicht durch die Regelung in Nr. 1.1.2 der Versicherungsbedingungen wieder ausgeschlossen werden könne. Die rechtskräftige Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stehe einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, das Verhalten des Angreifers sei als ungewöhnliches und gefährliches Tun nach Nr. 1.1.2 BBR ausdrücklich nicht versichert. Zudem liege kein vollstreckbar gewordener Titel im Sinne der Nr. 10.1.4 BBR vor. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Insolvenzverwalter des Angreifers die völlig überzogene Forderung des Klägers einfach zur Tabelle anerkannt habe und es deshalb an einer unparteiischen Prüfung der Forderung fehle.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 15.000 € nebst 899,40 € Anwaltskosten nebst jeweiligen Prozesszinsen gerichtete Klage abgewiesen, weil die Voraussetzung der Ausfalldeckung, dass nämlich der Kläger für ein entsprechendes, gegen einen Dritten gerichtetes Verhalten seinerseits Versicherungsschutz hätte, nicht vorliege. Denn das Auflauern eines Opfers in einem Versteck mit einem plötzlichen Angriff und dem Schlagen auf den Kopf des Opfers mittels eines Schlagstocks stelle sowohl ein ungewöhnliches als auch ein gefährliches Tun dar und sei deshalb nach Nr. 1.1.2 BBR nicht versichert. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Versicherungsschutz in der Ausfallversicherung selbst dann bestehe, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, da nicht jedes vorsätzliche Verhalten ein ungewöhnliches und gefährliches Tun darstelle.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren voll umfänglich weiter verfolgt.

Der Kläger macht geltend, dass ein ungewöhnliches oder gefährliches Tun nach der Rechtsprechung nur bei einer Tätigkeit von einer gewissen Dauer angenommen werden könne, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Der vereinbarte Versicherungsschutz auch für Vorsatztaten könne von dem Versicherungsnehmer nur so verstanden werden, dass er gerade für den Forderungsausfall bei zu seinen Lasten begangenen, vorsätzlichen Straftaten Versicherungsschutz genieße.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfall-Versicherung zu.

Nach Nr. 10.1.1 Satz 1 der vereinbarten BBR ist der Kläger als Versicherungsnehmer versichert für den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Unstreitig wurde der Kläger von …[A] vorsätzlich erheblich verletzt, weshalb ihm gegen diesen ein Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldanspruchs zusteht. Damit ist ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten.

Für die Beurteilung, ob es sich um einen versicherten Haftpflichtschaden handelt, kommt es auf den Inhalt der von dem Kläger für sich selbst bei der Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung an, da nach Nr. 10.1.1 Satz 2 BBR der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages des Klägers richtet und nach Nr. 10.1.1 Satz 3 BBR der Versicherungsschutz in der Weise geboten wird, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht.

Nach Nr. 1.1 AHB besteht für den Kläger Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versichertes Risiko ist gemäß Nr. 3.1 (1) AHB in den Grenzen der vertraglichen Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers.

Danach besteht für den Kläger Versicherungsschutz für den Fall, dass er einen Dritten schädigt und deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Nach Nr. 1.1 BBR ist jedoch nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2).

Diese Klausel führt vorliegend nicht dazu, dass der Kläger bei einer gleichartigen Handlung wie der des …[A] nicht versichert wäre. Das schadensstiftende Geschehen stellt nämlich kein ungewöhnliches und gefährliches Tun im Sinne der Nr. 1.1.2 BBR dar. Denn dieser Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH NJW-RR 2012, 551). Davon kann bei einer vorsätzlichen Körperverletzung wie im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte vorliegend nicht die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung vom Versicherungsschutz ausnimmt, sondern eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns. Zwar impliziert der Begriff des „Tuns“ noch keine zeitliche Dauer, während der Begriff der „Beschäftigung“ eher für ein länger andauerndes Verhalten spricht. Indes lässt sich auch allein aus dem Begriff des „Tuns“ nicht herleiten, dass vom Versicherungsschutz alle ungewöhnlichen und gefährlichen Handlungen ausgenommen sein sollen. Denn aus dem Vergleich des Begriffs des „ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns“ mit den übrigen, im selben Satz in Nr. 1.1.1 enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit dem „Tun“ nicht lediglich eine einzige Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung vorausgesetzt wird. Die anderen aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind ein Dienst-, Amt, Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (BGH, aaO). Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einem ungewöhnlichen und gefährlichen „Tun“ sei ein Verhalten angesprochen, das – ähnlich wie die Ausübung eines Amtes – über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist (BGH, aaO, m.w.N.). Damit ist eine Körperverletzungshandlung wie im vorliegenden Fall mangels einer mit der Tätigkeit eines Amtes vergleichbaren Dauer nicht als ungewöhnliches und gefährliches Tun im Sinne der Nr. 1.1.2 BBR anzusehen.

Der Versicherungsschutz des Klägers entfällt auch nicht wegen der vorsätzlichen Handlung des …[A]. Zwar schließt Nr. 7.1.1 AHB Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, aus, weshalb der Kläger bei einer durch ihn selbst erfolgten vorsätzlichen Körperverletzung eines Dritten keinen Versicherungsschutz hätte. Vorliegend enthält die Forderungsausfall-Versicherung jedoch in Nr. 10.1.1 Satz 4 BBR die Regelung, dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Als besondere Regelung geht diese Klausel der Nr. 7.1.1 AHB vor. Anderenfalls lägen widersprüchliche Versicherungsklauseln vor, die zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen wären und somit auch dazu führen würden, dass die vorsätzliche Schädigung durch einen Dritten für den Versicherungsnehmer in dem Versicherungsschutz enthalten wäre.

Der Leistungspflicht der Beklagten aus der Forderungsausfall-Versicherung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger gegen …[A] kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil, keinen Vollstreckungsbescheid oder gerichtlichen Vergleich erwirkt hat (Nr. 10.1.4 BBR). Denn die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, § 178 Abs. 3 InsO, und ist damit ein vollstreckbarer Titel, wie ihn Nr. 10.1.4 BBR erfordert. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, warum die Feststellung zur Insolvenztabelle nicht ebenso ausreichend sein soll wie die exemplarisch in der Zusatzklammer genannten Arten Urteil, Vollstreckungsbescheid und gerichtlicher Vergleich. Ersichtlich kommt es der Beklagten als Versicherer nämlich auch nicht darauf an, dass eine inhaltliche Prüfung der Forderung, insbesondere auch ihrer Höhe, durch eine unparteiische Institution erfolgt, da ansonsten ein gerichtlicher Vergleich nicht ausreichend wäre. Auch die Rüge der Beklagten, der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe als Insolvenzverwalter selbst die Forderung des Klägers zur Tabelle festgestellt, geht fehl, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. …[C], den Kläger bereits bei der Geltendmachung seiner Forderung gegen …[A] vertreten hat und die Sozietät mit der Rechtsanwaltskanzlei des Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt …[B], erst deutlich später eingegangen ist.

Die Beklagte ist somit verpflichtet, den zur Insolvenztabelle festgestellten Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen …[A] in Höhe von 15.000 € zu erfüllen, da der Kläger unstreitig keine Leistungen aus dem Insolvenzverfahren erhalten hat.

Da sich die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug befindet, hat sie dem Kläger auch die ihm vorgerichtlich zur Durchsetzung seines Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu ersetzen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob es sich bei der schadensstiftenden Handlung des …[A] um ein ungewöhnliches und gefährliches „Tun“ handelt, ist eine für die vorliegenden AVB grundsätzliche Rechtsfrage, ebenso die Frage des Vorliegens eines bedingungsgemäßen Titels. Zu den Auslegungsfragen der Versicherungsklauseln hat der BGH zwar teilweise – wie dargelegt – bereits Stellung genommen, zumal zum Begriff des „Tuns“ erschiene gegebenenfalls aber eine weitere höchstrichterliche Klärung sinnvoll.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf  15.000 € festgesetzt.

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