Skip to content

Firmenversicherung: Kündigung des Versicherungsvertrages nach einem Brand

LG Köln, Az.: 24 O 104/07, Urteil vom 03.04.2008

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Kompaktfirmenversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 03.08.2006 nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2006 beendet wurde.

Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte wegen des Brandfalls des Klägers vom 16.10.2006 aus der bestehenden Kompaktfirmenversicherung leistungspflichtig ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Firmenversicherung: Kündigung des Versicherungsvertrages nach einem Brand
Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger treibt Handel u.a. mit Geschenkartikeln. Seine Geschäftsräume befinden sich im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit angeschlossener Lagerhalle. Bei der Beklagten unterhielt der Kläger eine Kompaktfirmenversicherung (Versicherungsschein-Nr.: anonym).

Das Versicherungsverhältnis bestand seit mehreren Jahren. Der erste Versicherungsschein datierte auf den 30.08.2000. Versichert war danach ein Handelsbetrieb für Drogerieartikel. Unter dem 17.02.2003 wurde ein neuer Versicherungsschein mit geänderter Risikobeschreibung ausgestellt. Versichert war danach der Handel mit Haushaltsartikeln, Werbe- und Geschenkartikeln sowie Spielwaren einschließlich Importen von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Diesen Vertrag kündigte die Beklagte am 31.05.2005 wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie.

Unter dem 04.10.2005 stellte der Kläger wiederum einen Versicherungsantrag (Bl. 232 ff. GA) bei der Beklagten. Die Betriebsbeschreibung hierin lautete: „Großhandel mit / Einzelhandel mit Keramik, Geschenkartikeln, Glasartikeln, Spielwaren etc.“. Die Frage, ob Waren aus Nicht-EU-Ländern importiert oder fremdhergestellte Waren unter eigenem Namen in den Verkehr gebracht werden, verneinte der Kläger im Antrag. Auf dieser Grundlage kam ab dem 01.11.2005 wiederum eine Kompaktfirmenversicherung zwischen den Parteien zu Stande. Unter dem 03.08.2006 wurde ein 1. Nachtrag zum entsprechenden Versicherungsschein erstellt. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Besonderen Bedingungen zur Kompaktfirmenversicherung – Sachwerte/Erträge – und die Allgemeinen Bedingungen für die Firmenversicherung (GKA-VFVB 2006.1) zu Grunde. (Bl. 12 ff GA)

In der Nacht vom 15. auf den 16.10.2006 wurde bei einem Brand die Lagerhalle des Klägers samt Lagergut zerstört. Am 16.10.2006 meldete der Kläger den Schaden telefonisch der Beklagten. Am 17.10.2006 fand eine Ortsbesichtigung unter Beteiligung der Beklagten statt. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung gegen Unbekannt erklärte der Zeuge Q später, von einem lauten Knall, ähnlich einem Feuerwerkskörper geweckt worden zu sein und dann die Lagerhalle in Flammen stehend gesehen zu haben (Bl. 143 Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen). Der Zeuge T2 erklärte, durch 2-3 Knallgeräusche geweckt worden zu sein (Bl. 163 Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen).

In der Halle hatte der Kläger u.a. auf einer etwa kniehoch bepackten Europalette Restbestände von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II, eingepackt in Verkaufsverpackungen, gelagert sowie Kinderfeuerwerke, die teilweise nicht klassifiziert werden und teilweise der Klasse I angehören und ganzjährig verkauft werden dürfen. Mit Schreiben vom 23.07.2004 (Bl. 37 GA) hatte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz E die Anzeige des Klägers über die Aufnahme des Vertriebes von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II bestätigt. Die Anzeige sollte hiernach unbefristet gelten, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Sylvester vertrieben werden.

Mit Schreiben vom 13.11.2006 (Bl. 260 GA) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag fristlos mit der Begründung, der Kläger habe nicht unerhebliche Mengen an Streichhölzern, Wunderkerzen, Feuerwerken und Chinaböllern gelagert und die Lagerung pyrotechnischen Materials nicht angezeigt und damit gegen die Sicherheitsvorschriften gemäß § 13 der „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge-“ i.V.m. § 6 VVG, SprengG und dazu ergangenen VO verstoßen. Ferner berief sich die Beklagte auf Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG und erklärte, den Versicherungsvertrag hilfsweise mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Auf Nachfrage der Beklagten nach der Durchführung elektrischer Wartungsarbeiten übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2007 Unterlagen der Energieversorgungsgesellschaft von Hagen, der Mark E, die am 20.02.2006 einen Energiesparmaßnahmenkatalog, der eine ausführliche Überprüfung der elektrischen Anlagen des Klägers vorausgegangen sein soll, aufgestellt haben soll.

Mit Schreiben vom 06.03.2007 (Bl. 262 GA) berief sich die Beklagte ferner darauf, dass der Kläger eine Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 13 Ziffer 1.1 der „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge-“ begangen habe, indem er die jährliche Wartung der Elektroanlagen nicht durchgeführt habe.

Der Kläger behauptet, bei den gelagerten Feuerwerkskörpern habe es sich um Waren gehandelt, die typischerweise bei Handel mit Spielwaren veräußert würden. Ferner habe er die Feuerwerkskörper nicht aus Nicht-EU-Ländern importiert, sondern von einem Händler aus Deutschland erworben. Bei der Beantwortung der Frage nach Importen aus Nicht-EU-Ländern im Versicherungsantrag mit „Nein“ habe es sich zudem um ein Missverständnis bei der telefonischen Übermittlung / Antragstellung gehandelt und die Ehefrau des Klägers habe dies auch gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn M, als sie den gedruckten Antrag erhalten habe, moniert. Der Kläger behauptet weiter, er habe auf die Umbenennung des Geschäftsbereichs im letzten Antrag dahin, dass insbesondere Haushaltswaren nicht mehr aufgeführt werden, nie Einfluss gehabt und dem Mitarbeiter der Beklagten Herrn M sei das gesamte Warensortiment, insbesondere die Silvesterartikel, Streichhölzer etc. bekannt gewesen, so dass auch positive Kenntnis der Beklagten hiervon bestanden habe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Zusatzbaustein „Vertraglich vereinbarte Sicherheitsstandards zur Brandverhütung“ (Bl. 28 GA), wonach der Versicherungsnehmer u.a. die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch eine vom Verband der Schadenversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle zu prüfen und sich eine Bescheinigung darüber ausstellen zu lassen hat, nicht Bestandteil des Kompaktfirmenversicherungsvertrages geworden sei. Diese Vorschrift sei im Übrigen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, weil sie überraschend und mit wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsrechts nicht vereinbar sei, unwirksam. Ferner sei eine technische Prüfung im Sinne der Vorschrift durch die Überprüfung der technischen Anlagen durch die Mark E erfolgt.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Lagerhalle habe die erforderlichen Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise F30-A/T30 nach der DIN 1402 nicht erfüllt und der Kläger habe die Feuerwerkskörper, die auch den Brand verursacht hätten, in unmittelbarer Nähe zu Bekleidungsartikeln sowie Streichhölzern gelagert. Ferner habe auch die Verpackung der Feuerwerkskörper in Kartonagen eine erhöhte Brandgefahr begründet.

Die Beklagte rügt unter Hinweis auf verschiedene, teilweise vom Kläger bestrittene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie ein vorläufiges Zahlungsverbot und eine Abtretung (Bl. 69 ff., 89 GA) über einen Betrag von insgesamt 76.070,43 € zzgl. noch zu berechnender Zinsen, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst zugehöriger Anlagen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation durch die Beklagte ist im Hinblick auf beide Hauptsacheanträge unerheblich, da der Kläger nicht auf Leistung an sich, sondern auf Feststellung klagt.

I. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Kompaktfirmenversicherung zur Versicherungsschein-Nr.: (anonym) in der Fassung des 1. Nachtrags zum Versicherungsschein vom 03.08.2006 wurde nicht mit der im Schreiben der Beklagten vom 13.11.2006 erklärten Kündigung wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften oder Herbeiführung einer Gefahrerhöhung beendet.

1. Ein zur Kündigung berechtigender Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch den Kläger ist nach dem Vortrag der Parteien nicht festzustellen.

Gemäß § 13 Ziffer 1.1. „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – “ hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten und der Versicherer kann bei Verletzung dieser Vorschrift binnen eines Monats ab Kenntnis den Vertrag fristlos kündigen, § 13 Ziffer 2 „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – “ i.V.m. § 2 Ziffer 1 GK A-VFVB.

Die Beklagte hat nicht in erheblicher Weise dargetan, dass der Kläger gegen Sicherheitsvorschriften in diesem Sinne verstoßen hat.

Zunächst stellt es kein erhebliches Bestreiten dar, wenn die Beklagte, die selbst einen Mitarbeiter zu einem Ortstermin beim Kläger am 17.10.2006 entsandt hatte, lediglich behauptet, die Lagerhalle der Klägers habe nicht die erforderlichen Sicherheitsvorschriften für die Lagerung von Feuerwerkskörpern gemäß der Bauweise F30-A/T30 nach der DIN 1402 erfüllt. Da die Beklagte selbst vor Ort war und damit eigene Feststellungen treffen konnte, wäre es ihr auch möglich gewesen, genau zu begründen, weshalb die Lagerhalle des Klägers der einschlägigen DIN nicht genügt haben sollte.

Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe zu Kleidungsstücken und Streichhölzern gelagert. Dies ist im Hinblick auf die Lagerung der Streichhölzer weder unstreitig noch wird diese Behauptung durch den Brandbericht des Kriminalkommissariats Hagen vom 17.10.2006, insbesondere Bl. 18 Akte 400 UJs 1444/06 StA Hagen, worauf sich die Beklagte insoweit stützt, belegt. Dort ist an keiner Stelle davon die Rede, dass Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe zu Kleidung und Streichhölzern gelagert wurden. Feuerwerkskörper und Streichhölzer werden überhaupt nicht erwähnt, lediglich von Wunderkerzen ist in diesem Zusammenhang die Rede.

Ferner hat der Kläger auch nicht gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, indem er die Feuerwerkskörper in Kartonagen verpackt lagerte. Dies stellt nämlich gerade die vorschriftsmäßige Aufbewahrung dar.

2. Im Übrigen hat die Lagerung von Feuerwerkskörpern durch den Kläger auch zu keiner Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23, 24 VVG a.F. geführt.

Gemäß § 23 Abs. 1 VVG a.F. darf der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Eine Gefahrerhöhung ist danach eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 23 Rn. 4).

Dem Vortrag der Parteien war aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Kläger erst nach Abschluss des bei Eintritt des Schadensereignisses geltenden Kompaktfirmenversicherungsvertrages mit Wirkung vom 01.11.2005 in der Fassung des 1. Nachtrags zum Versicherungsschein vom 03.08.2006 Feuerwerkskörper in der Lagerhalle aufbewahrte und dies nicht schon vor Abschluss des konkreten Versicherungsvertrages tat. Dass der Kläger bereits vor Abschluss der aktuellen Kompaktfirmenversicherung Feuerwerkskörper vertrieb und lagerte, legt jedenfalls das Schreiben des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz E vom 23.07.2004 nahe. Auf das langjährige, zeitweise unterbrochene Versicherungsverhältnis an sich kommt es insoweit nicht an, da in § 23 Abs. 1 VVG a.F. ausdrücklich von „dem Abschluss des Vertrages“ die Rede ist, so dass es unerheblich ist, ob der Kläger auch schon zu Beginn eines früheren Versicherungsverhältnisses Feuerwerkskörper vertrieb und lagerte.

Schließlich konnte auch offen bleiben, ob von der Betriebsbeschreibung im Antrag vom 04.10.2005 auch der Vertrieb und die Lagerung von Feuerwerkskörpern erfasst war oder nicht. Dies wäre allenfalls relevant gewesen zur Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG a.F. wegen falscher Angaben des Klägers im Versicherungsantrag vorlag. Diese Frage hat die Beklagte jedoch nicht zum Gegenstand der Klageverteidigung gemacht.

II. Des Weiteren ist die Beklagte aus der Kompaktfirmenversicherung zur Versicherungsschein-Nr.: (anonym) in der Fassung des 1. Nachtrags zum Versicherungsschein vom 03.08.2006 aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses in der Nacht vom 15. auf den 16.10.2006 zur Leistung verpflichtet.

1. Zunächst ist der Feststellungsantrag zu 2) nicht mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Insoweit ist es zwar zutreffend, dass eine Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses regelmäßig ausscheidet, wenn der Kläger sogleich auf Leistung klagen könnte, doch bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2005, 619, 620). Ferner kann dies der Fall sein, wenn im Versicherungsvertrag, wie vorliegend gemäß § 12 Ziffer 1 „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge – „, ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens vorgesehen ist. Insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit günstig, zunächst im Klageverfahren die Einstandspflicht des Versicherers feststellen zu lassen und dann im Sachverständigenverfahren Feststellungen zur Höhe des Schadens treffen zu lassen, wenn vom Versicherungsnehmer gewünscht.

2. Des Weiteren ist dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung wegen Nichtdurchführung der jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß § 13 Ziffer 1.1 der „Besondere Vereinbarungen Compact Firmen-Versicherung – Sachwerte/Erträge -“ i.V.m. Zusatzbaustein „Vertragliche vereinbarte Sicherheitsstandards zur Brandverhütung“ vorzuwerfen.

Hiernach hat der Versicherungsnehmer die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch eine vom Verband der Schadensversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen.

Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 09.11.2007 (20 W 67/07) im Prozesskostenhilfe-Verfahren ausgeführt hat, hat der Kläger unabhängig von den Fragen, ob der Zusatzbaustein „Vertragliche vereinbarte Sicherheitsstandards zur Brandverhütung“ an sich AGB-rechtlich wirksam ist und wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden ist – was mit dem Senat zu bejahen ist – oder die Maßnahmen der Mark E zur Erfüllung der Prüfungspflicht genügten, jedenfalls nicht gegen die hierin geregelte Pflicht zur jährlichen Prüfung der elektrischen Anlagen verstoßen. Da der konkrete Versicherungsvertrag zum 01.11.2005 abgeschlossen wurde und sich der Brandschaden am 16.10.2006 ereignete, war das Versicherungsjahr noch nicht abgelaufen und die jährliche Prüfpflicht konnte noch erfüllt werden.

Auch insoweit ist nicht auf die früheren Verträge und damit das Versicherungsverhältnis insgesamt abzustellen, sondern auf den zum Schadenszeitpunkt aktuellen Vertrag, zumal die streitgegenständliche Prüfpflicht nicht auch schon in den vorherigen Verträgen geregelt war.

Nach dem Brandfall konnte die Pflicht dann nicht mehr erfüllt werden, da die Lagerhalle abgebrannt war.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen auf den §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 309.750,88 € (entspricht 80 Prozent des geltend gemachten Schadens am Warenbestand in Höhe von 274.688,60 € und des Betriebsunterbrechungsschadens in Höhe von 112.500,00 €)

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!