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Firmen-Inhaltsversicherung – Bild eines Einbruchsdiebstahls

LG Berlin, Az.: 23 O 116/13, Urteil vom 19.09.2014

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Vorschussleistung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.944,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2011 sowie weitere 507,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. m Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der in … Erkner (…6) das Steakhaus „…“ betreibt und für dieses Restaurant bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, die aus der Anlage K1 ersichtliche Inhaltsversicherung unterhält, der die als Anlage K2 eingereichten Bedingungen für die Firmen-Inhaltsversicherung (BFINH) zu Grunde liegen, begehrt von der Beklagten die Gewährung von vertraglichem Schadenersatz wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahlgeschehens in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2010.

Firmen-Inhaltsversicherung - Bild eines Einbruchsdiebstahls
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Am Vormittag des 15. Juli 2010 zeigte der Mitarbeiter M El K. des Klägers gegenüber der Polizei an, dass in der Nacht zuvor unbekannte Täter in das Restaurant eingedrungen seien und diverse Gegenstände entwendet hätten. Die Polizisten konnten vor Ort zwar keine Spuren gewaltsamen Eindringens von außen feststellen, hielten jedoch fest (S. 24 der Ermittlungsakten der StA Frankfurt / Oder 272 UJs 4928/11, nachfolgend: EA, Anlage K4), dass das Fensterbrett eines geschlossenen Fensters an der rechten Gebäudeseite nach innen gerichtete Schuhabdrücke und der Tisch vor einem anderen, geöffnet vorgefundenen Fenster nach draußen weisende Schuhabdrücke aufwies. Insgesamt wurden Schuhabdrücke zweier Personen vorgefunden. Die Polizei fertigte dabei die aus den Seiten 29-56 EA ersichtliche Fotodokumentation über den Zustand des Tatorts.

Anschließend reichte der Kläger der Polizei die aus der Anlage K6 ersichtliche Stehlgutliste ein und meldete der Beklagten den entstandenen Schaden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 (Anlage B2) erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger trotz noch andauernder Schadensermittlungen bereit, eine Vorauszahlung in Höhe von 3.000,- EUR zu leisten, allerdings nur dann, wenn der Kläger schriftlich bestätigen würde, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass die Ermittlungen der Beklagten keinen versicherten Schaden ergeben sollten. Dies tat der Kläger und die Beklagte leistete den Vorschuss von 3.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 02. Dezember 2011 (Anlage K15) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nicht habe geklärt werden können, wie der bzw. die Täter in das Restaurant eingedrungen sein könnte/n, so dass ein versichertes Geschehen nicht festgestellt werden könne, lehnte Ersatzzahlungen ab und forderte die erbrachte Vorausleistung zurück. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01. Mai 2012 (Anlage K16) verfolgte der Kläger sein Ersatzbegehren vorprozessual weiter.

Er hält die Leistungsablehnung für unberechtigt und behauptet, dass es zu seinem Restaurant insgesamt fünf richtige Schlüssel gegeben habe, von denen zum Tatzeitpunkt je einer in seinem und im Besitz seiner Mitarbeiter D T., M El K., W E K. und E Sch. gewesen sei; keiner dieser Schlüssel sei in der Tatnacht zum Eindringen in das Restaurant benutzt worden. Frau Sch. habe das Restaurant am späten Abend des 14. Juli 2010 nach durchgeführter Reinigung als letzte verlassen und zuvor alle Türen und Fenster verschlossen. Am folgenden Vormittag habe die von der Polizei festgestellte Spurenlage vorgelegen und es hätten die aus den Seiten 4 bis 5 der Klageschrift (Bl. 4-5 d.A.) ersichtlichen Gegenstände und Vorräte mit einem Gesamtwert von 8.117,82 EUR – wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4-5 d.A. sowie auf die Anlagen K7 bis K14 Bezug genommen – gefehlt. Bei der entwendeten Kellnerkasse habe es sich um ein Leihgerät gehandelt, das der Hersteller im Austausch für eine zu reparierende gleichartige Kasse zur Verfügung gestellt habe. Der Diebstahl müsse sich so ereignet haben, dass ein Täter sich, von den Restaurantbediensteten unbemerkt, am späten Abend im Restaurant habe einschließen lassen, um einem Komplizen später ein Fenster zu öffnen und Zugang zu gewähren. Anschließend seien die Täter durch ein anderes, von innen geöffnetes Fenster mit dem Stehlgut entkommen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Vorschussleistung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen, und

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.117,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2011 sowie weitere 603,70 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger im Termin vom 29. August 2014 persönlich angehört und auf Grund des Beschlusses vom selben Tage (Bl. 114 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W E K., D T., E Sch. und M E K.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom diesem Tage (Bl. 105-113 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die insgesamt zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Denn dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §§ 2 Nr. 1 lit. a), Nr. 3 lit. c), 12 Nr. 1 lit. a), Nr. 2 und Nr. 3 BFINH ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 6.944,00 EUR zu mit der Folge, dass der die erfolgte Vorausleistung von 3.000,- EUR betreffende negative Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) in vollem Umfang begründet ist und der Zahlungsantrag zu 2. im Umfang von (6.944,00 EUR – 3.000,00 EUR =) 3.944,00 EUR. Gemäß §§ 280Abs. 1, 286,288 Abs. 1 BGB kann der Kläger darüber hinaus die Verzinsung der (begründeten) Hauptforderung aus dem Antrag zu 2. mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Leistungsablehnung vom 02. Dezember 2011 (Anlage K15) und die Erstattung nach einem Wert von 6.944,00 EUR berechneter vorprozessualer Anwaltskosten verlangen. Der weitergehende Zahlungsantrag zu 2. unterliegt dagegen der Abweisung. Im Einzelnen:

1.

Es ist dem Kläger gelungen, den Beweis für ein nach § 2 Nr. 3 lit. c) BFINH versichertes Einbruchdiebstahlgeschehen zu führen.

a)

Nach dieser Vertragsklausel liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.

b)

Der Beweis eines demgemäß versicherten Geschehens setzt nicht den Vollbeweis einer derartigen Tatbegehung voraus; vielmehr genügt der Versicherungsnehmer den zu stellenden Beweisanforderungen, wenn er die Voraussetzungen des so genannten äußeren Bildes eines versicherten Geschehens beweist. Hierzu gehört neben dem Beweis für das vorherige Vorhandensein und nachträgliche Fehlen des behaupteten Stehlgutes (in seinem wesentlichen Umfang) im Falle des § 2 Nr. 3 lit. c) BFINH zusätzlich, dass tatsächliche Umstände bewiesen werden, aus denen zu folgern ist, dass die Möglichkeiten einer nicht versicherten Tatbegehung so unwahrscheinlich sind, dass sich nach dem Gesamtbild hieraus die hinreichende Wahrscheinlichkeit für die nach der vorgenannten Klausel versicherte Begehungsform ergibt (vgl. nur Armbrüster, in: Prölss / Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 59 zu § 1 AERB 2008).

c)

Es ist dem Kläger gelungen, den Beweis für eine im Sinne des § 2 Nr. 3 lit. c) BFINH versicherte Tatbegehung zu führen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und nach Auswertung des von der Polizei vorgefundenen Spurenbildes ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich am späten Abend des 14. Juli 2010 ein Täter, von den Mitarbeitern des Klägers, insbesondere von der Zeugin Sch., unbemerkt in einem Nebenraum des Restaurants, möglicherweise im Kellergeschoss, verborgen gehalten hat, sich hat einschließen lassen und in der Nacht einem Komplizen durch Öffnen eines Fensters Zugang zum Restaurant verschafft hat, um so mit diesem gemeinsam das Stehlgut durch ein anderes Fenster aus dem Restaurant zu schaffen und zu entkommen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für diese Begehungsweise ergibt sich aus folgenden Umständen:

– Die von der Polizei gesicherte Spurenlage spricht für die vorgenannte Tatbegehung: Denn es wurden auf dem Fensterbrett eines Fensters, das verschlossen vorgefunden wurde, nach innen weisende Schuhabdrücke gesichert. Außerdem waren ursprünglich im Bereich der Schuhabdrücke abgestellte Blumentöpfe zur Seite verschoben, und das Fenster wies keinerlei erkennbare Gewaltspuren auf. Das lässt darauf schließen, dass ein Täter einem weiteren Täter von innen den Zugang zum Restaurant durch Öffnen des Fensters und vorheriges Beiseiterücken der Blumentöpfe ermöglicht und das Fenster anschließend wieder geschlossen hat. Denn rein von außen agierende Täter hätten ein solches Spurenbild – ohne erkennbare Gewaltanwendung am Fenster – nicht hinterlassen können.

Darüber hinaus hat die Polizei am Tatort unterschiedliche Schuhabdrücke feststellen können, die von wenigstens zwei Tätern verursacht worden sein mussten.

– Aus den Angaben der Zeugin Sch. ergibt sich weiter, dass sie das Restaurant in der Tatnacht als Letzte verlassen und zuvor alle Fenster und die Tür verschlossen hatte, ohne dabei eine Auffälligkeit zu bemerken. Die Angaben der Zeugin Sch. waren ohne jede Einschränkung glaubhaft: Die Zeugin wirkte bei ihrer Vernehmung aufgeschlossen, offen, geradlinig und ließ keinerlei Unterstützungstendenzen zu Gunsten des Klägers erkennen: So bestätigte sie etwa die Behauptungen des Klägers zum Umfang des Vorhandenseins des späteren Stehlgutes keineswegs vollständig, sondern erklärte sehr deutlich, dass sie zu einigen der als gestohlen angegebenen Gegenstände keine Angaben machen könne.

– Nach durchgeführter Beweisaufnahme (und Anhörung) ist das Gericht auch davon überzeugt, dass es zum Steakhaus „…“ insgesamt fünf richtige Schlüssel gab, von denen keiner zur Tatbegehung verwendet wurde, so dass ein nicht versichertes Geschehen nahezu ausgeschlossen werden kann.

Das folgt aus den glaubhaften Angaben der vier vernommenen Zeugen sowie der persönlichen Anhörung des Klägers. Für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung des Klägers spricht dabei auch die Spurenlage: Hätte/n sich nämlich der oder die Täter mit Hilfe eines Schlüssels Zugang zum Restaurant verschafft, so hätten sie es nicht nötig gehabt, durch ein Fenster in das Gebäude einzusteigen und das Restaurant durch ein weiteres Fenster zu verlassen, was aber ausweislich der vorgefundenen Schuhabdrücke gleichwohl der Fall war.

– Schließlich ist das Gericht durch die Beweisaufnahme auch davon überzeugt worden, dass das behauptete Stehlgut, wenn auch nicht in Bezug auf jedes einzelne als gestohlen gemeldete Stück, so aber doch in seinem wesentlichen Umfang tatsächlich am späten Abend des 14. Juli 2010 im Restaurant noch vorhanden gewesen ist und am folgenden Vormittag fehlte.

Das ergibt sich aus der am 29. August 2014 durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen E Sch. und M E K.) in Verbindung mit der persönlichen Anhörung des Klägers unter Berücksichtigung der von der Polizei nach Anzeige des Diebstahls erstellten Fotodokumentation des Tatortes auf den Seiten 29 – 56 der Ermittlungsakten (EA).

So zeigen etwa die Fotos zu den Nummern 28 bis 31 der Fotodokumentation (Bl. 42-44 EA) in aller Deutlichkeit den Bereich hinter dem Tresen, auf dem zuvor eine große Kaffeemaschine gestanden haben muss: Auf den Fotos mit den Nummern 29 und 30 sind sogar noch die dazugehörigen Kaffeetassen zu erkennen. Ebenfalls ist fotografisch dokumentiert (Fotos Nr. 28 und 31, Bl. 42, 44 EA), dass im gesamten Tresen- und Barbereich keine (Kellner-) Kasse mehr vorhanden war. Es ist aber als nahezu ausgeschlossen anzusehen, dass eine solche Kasse in einem Restaurantbetrieb wie dem „…“ auch vor der Tat nicht benutzt worden wäre, da eine solche Kasse in einem Restaurant dieser Größe nahezu unverzichtbar ist.

Schließlich folgt aus der Vernehmung der Zeugen E Sch. und M E K., dass das behauptete Stehlgut in seinem wesentlichen Umfang auch tatsächlich abhanden gekommen ist. Dabei erachtet das Gericht das behauptete Abhandenkommen durchaus nicht für jeden einzelnen Gegenstand als bewiesen, was allerdings zur Bejahung eines versicherten Geschehens auch nicht notwendig ist, weil die Schadenhöhe im Falle eines bewiesenen Einbruchdiebstahls dem erleichterten Beweismaßstab aus § 287 ZPO unterliegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die untenstehenden Ausführungen unter 2. zur Schadenhöhe Bezug genommen werden.

Das Gericht hält die Angaben der Zeugen Sch. und E K. aber im Wesentlichen für glaubhaft. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Sch. kann dabei auf die obigen Ausführungen unter 1. c) (2. Spiegelstrich) Bezug genommen werden. Auch der Zeuge M E K. machte den Eindruck, wahrheitsgemäß aus eigenem Erleben zu berichten. Denn auch er brachte zum Ausdruck, dass er sich nur an einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände (und deren anschließendes Fehlen) noch von selbst erinnern könne, keineswegs jedoch an alle. Auf gezieltes Nachfragen bestätigte er noch weiteres Stehlgut, allerdings geschah dies in keinem Falle pauschal durch bloßes Abnicken. Vielmehr überlegte der Zeuge in jedem einzelnen Fall und gab in Bezug auf einige Stücke auch an, dass er sich an sie nicht erinnern und deren Abhandenkommen deshalb nicht bestätigen könne (Kaffee, Stabmixer, Glasplatte, Armbanduhr).

2.

Der Höhe nach hat die Beklagte bedingungsgemäß Ersatz für folgende Positionen zu leisten:

– Kaffeemaschine mit -mühle: 2.187,00 EUR

– Kellnerkasse mit Schlüsseln: 2.882,00 EUR

– Pfeffermühlen (lediglich 4 Stück):   89,63 EUR

– Beamer BenQ:  420,17 EUR

– Spiegelreflexkamera Sony:   349,00 EUR

– Akku für iBook:   42,20 EUR

– iBook:  800,00 EUR

– Verstärker:   69,00 EUR

– Stabmixer:   35,00 EUR

– Sat-Receiver:   70,00 EUR

Summe: 6.944,00 EUR

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Im Einzelnen:

a) Kaffeemaschine und -mühle

Das Abhandenkommen der Kaffeemaschine ist durch die Zeugen Sch. und El K. glaubhaft bestätigt worden. Das ursprüngliche Vorhandensein einer Kaffeemaschine und deren anschließendes Fehlen lässt sich darüber hinaus aus den Fotos Nr. 28 bis 31 auf den Seiten 42-44 der Ermittlungsakten ableiten. Der Zeuge M E K. hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, dass auch eine Kaffeemühle gestohlen worden sei.

Dass sich der Neuwert dieser beiden Maschinen auf insgesamt jedenfalls netto 2.187,- EUR belief, folgt aus der Quittung zur Anlage K7, in der beide Geräte nach Hersteller und Typ (Lasanmarco 95 Sprint/E bzw. Lasanmarco SM 95) genau bezeichnet sind und die den Ankauf der entsprechenden Gebrauchtgeräte durch den Kläger belegt. Soweit die Beklagte die entsprechenden Neuwerte pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten wegen fehlender Substanz unbeachtlich. Denn die Beklagte hätte ohne weiteres anhand der ihr mit der Anlage K7 gegebenen genauen Gerätebezeichnungen konkreten Gegenvortrag liefern können, wenn die Geräte in neuwertigem Zustand zu geringeren Preisen zu erstehen wären. Das hat sie jedoch nicht getan, was ihr prozessual zum Nachteil gereicht. Der Wert von 2.187,- EUR ist damit von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen.

b) Azul Kaffee (2 Kartons à 12 x 500 g, geltend gemacht mit 138,- EUR)

Für diese Position kann der Kläger keinen Schadenersatz verlangen, weil er insoweit beweisfällig geblieben ist. Denn weder die Zeugin Sch. noch der Zeuge El K. konnten das Vorhandensein bzw. Abhandenkommen von eingelagertem Kaffee bestätigen, und auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers ließ sich dies nicht entnehmen: Zwar gab der Kläger an, nachträglich für gestohlenen Kaffee eine Ersatzlieferung geordert zu haben. Allerdings war er selbst nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Entdeckung des Diebstahlsgeschehens noch ortsabwesend im Urlaub mit der Folge, dass sich aus seinen Angaben für das Gericht keine ausreichenden Tatsachen ergeben, aus denen das Abhandenkommen der angegebenen Menge Kaffee gerade infolge des streitgegenständlichen Diebstahls zu folgern wäre.

c) Kellnerkasse mit Schlüsseln

Für diese Position dagegen hat die Beklagte Ersatz zu leisten, und zwar gemäß § 12 Nr. 3 BFINH obwohl der Kläger selbst nicht Eigentümer der ihm leihweise überlassenen Kasse gewesen ist. Denn das Abhandenkommen der Kasse samt Schlüsseln ist auf Grund der Vernehmung der Zeugen Sch. und El K. bewiesen und der Neuwert der gestohlenen Kasse lässt sich unmittelbar der vom Kläger eingereichten Anlage K9 entnehmen. Von dem dort berechneten Nettopreis von 2.980,- EUR sind allerdings Kosten für Anfahrten in Höhe von 98,- EUR abzusetzen, die bei einer reinen Neubeschaffung nicht anfallen würden. Als zu ersetzende Position verbleiben damit (2.980,- EUR – 98,- EUR =) 2.882,- EUR.

d) 8 Pfeffermühlen (geltend gemacht mit insgesamt 182,45 EUR).

Für diese Position ist teilweise Ersatz zu leisten, nämlich nur in Höhe von vier Pfeffermühlen mit einem Gesamt-Nettowert von 89,63 EUR (= 2/3 des in der Anlage K11 ausgewiesenen Nettobetrages von 134,45 EUR).

Das folgt daraus, dass zwar sowohl die Zeugin Sch. als auch der Zeuge El K. das Abhandenkommen mehrerer Kaffeemühlen bestätigt haben, jedoch deren Anzahl nicht in Erinnerung hatten. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass ausweislich des Fotos Nr. 31 auf Seite 44 der Ermittlungsakten sich auch nach der Tat noch vier Pfeffermühlen auf dem Kellnertisch befanden, so geht das Gericht davon aus, dass nur vier Pfeffermühlen gestohlen worden sein können und gestohlen worden sind.

e) Beamer BenQ (420,17 EUR)

Der Beamer ist nach dem vollen von dem Kläger angesetzten Nettowert von 420,17 EUR zu entschädigen, denn er unterfiel der technischen Betriebseinrichtung des Restaurants im Sinne des § 12 Nr. 1 a) aa) BFINH (Nutzung für Fußballübertragungen auf der Terrasse), sein Abhandenkommen durch den Versicherungsfall ist durch die Beweisaufnahme bewiesen (Zeugin Sch. und Zeuge M. El K.) und die Beklagte hat den von dem Kläger behaupteten Neuwert des Geräts von netto 420,17 EUR nicht substanziiert bestritten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass von der Firma BenQ überhaupt preisgünstigere Beamer existieren.

f) Verstärker (69,- EUR) und Sat.-Receiver (70,- EUR)

Auch insoweit ist voller Ersatz in Höhe von 69,- EUR und 70,- EUR zu leisten. Denn diese Geräte bildeten das Zubehör für den Beamer und ihr Abhandenkommen im selben Paket, in dem sich auch der Beamer befand, erachtet das Gericht als erwiesen auf Grund der Angaben des Zeugen M. El K. und ergänzend auch auf Grund der Angaben der Zeugin Sch.. Die Neuwerte der entsprechenden Geräte schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf die vom Kläger angegebenen Beträge, zumal die Beklagte nicht mit einem Wort dargelegt hat, dass überhaupt und wenn ja, welche Verstärker bzw. Satelliten-Receiver es zu günstigeren Preisen zu erwerben gäbe.

g) Spiegelreflexkamera Sony DSLR-A 200K (349,- EUR)

Auch insoweit ist voller Ersatz mit 349,- EUR zu leisten, denn die Kamera, die der Kläger für den Internet-Auftritt seines Restaurants benutzt hat und die damit zur technischen Betriebseinrichtung im Sinne des § 12 Nr. 1 a) aa) BFINH gehörte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich durch den Versicherungsfall abhanden gekommen. Denn der Zeuge M. El K. hat dies glaubhaft bestätigt. Der Neuwert des Geräts ist mit den von dem Kläger angegebenen 349,- EUR anzusetzen, zumal die Kamera nach Hersteller und Typ exakt bezeichnet ist und die Beklagte diesen Betrag nur substanzlos pauschal und damit wirkungslos bestritten hat, ohne Gegenvortrag zu einem etwa geringeren Neuwert dieses Gerätes zu liefern.

h) iBook (800,- EUR) nebst Akku (42,20 EUR)

Auch für diese Positionen schuldet die Beklagte uneingeschränkten Ersatz: Denn das Abhandenkommen des Laptops (iBook) ist sowohl von der Zeugin Sch. als auch von dem Zeugen M. El K. bestätigt worden, von letzterem zusätzlich das Abhandenkommen des dazugehörigen Akkus. Die Geräte gehörten zur technischen Betriebseinrichtung (§ 12 Nr. 1 lit. a) aa) BFINH), weil der Kläger diese ausweislich seiner nachvollziehbaren Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zur Bearbeitung von Reservierungen und Bestellungen nutzte. Das pauschale Wertbestreiten der Beklagten ist wegen fehlenden konkreten Gegenvortrags erneut unsubstanziiert.

i) Stabmixer (geltend gemacht mit 100,- EUR)

Für diese Position sind nur – gerichtlicherseits gemäß § 287 ZPO – geschätzte 35,- EUR zu erstatten. Auf Grund der Angaben der Zeugin Sch. geht das Gericht zwar davon aus, dass ein Stabmixer tatsächlich gestohlen wurde. Allerdings werden neuwertige Geräte bereits ab ca. 35,- EUR angeboten. Da der Kläger das gestohlene Gerät im Hinblick auf Hersteller und Typ nicht genauer bezeichnet hat, kann ihm nur der vorgenannte Betrag als Mindestbetrag zugesprochen werden.

j) Glasplatte (geltend gemacht mit 100,- EUR)

Insoweit schuldet die Beklagte keinen Schadenersatz. Denn aus dem Vortrag des Klägers lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, ob nun eine Glastischplatte entwendet oder zerstört worden sein soll, welche Größe diese Platte gehabt haben soll und wo sie sich befand. Der klägerische Vortrag erweist sich damit als zu substanzlos, um die Schadenersatzposition zuzusprechen.

k) Laminiergerät (geltend gemacht mit 40,- EUR)

Auch hierfür schuldet die Beklagte keinen Ersatz. Denn insoweit waren die Angaben des Zeugen M E K. („Das war meines Erachtens auch gestohlen“) doch etwas zu vage, um eine Verurteilung auf sie zu stützen.

l) Armbanduhr „Esprit“ (geltend gemacht mit 100,- EUR)

Auch insoweit bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn keiner der Zeugen konnte das Abhandenkommen der Uhr bestätigen und der Kläger selbst war zum Zeitpunkt des Tatgeschehens und der Entdeckung der Tat ortsabwesend, so dass seine Angaben zum Fehlen der Uhr nicht tragfähig sind.

m) Diverse Spirituosen (ca. 50 Flaschen à 10,- EUR)

Die Klage bleibt auch in diesem Punkt erfolglos. Denn der Kläger selbst konnte zum Abhandenkommen der geltend gemachten Spirituosen ebenso wenig angeben wie die Zeugin Sch.; der Kläger selbst hat dabei darauf verwiesen, dass die Angaben von dem Zeugen M. E K. stammten. Aber auch dieser Zeuge sah sich auch auf Nachfrage weder in der Lage konkret anzugeben, in welchem Umfang welche Spirituosen abhanden gekommen sein sollen, noch darzulegen, wie er denn den Fehlbestand ermittelt haben will. Nimmt man hinzu, dass sich aus der bereits mehrfach in Bezug genommenen polizeilichen Fotodokumentation ein Fehlen von Spirituosen in nennenswertem Umfang nicht nachvollziehen lässt – der Barbereich jedenfalls war auch nach der Tat noch vollständig mit Sprituosen-Flaschen bestückt – muss die Beweisführung des Klägers im Hinblick auf Spirituosen als gescheitert angesehen werden.

n) Mülleimer (geltend gemacht mit 40,- EUR)

Die Beweisführung des Klägers ist auch in diesem Punkt gescheitert. Die Zeugin Sch. konnte zu einem Mülleimer überhaupt keine Angaben machen und die Angaben des Zeugen M. E K. („Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber es kann sein, dass ein Mülleimer zerstört worden ist.“) waren zu vage, um eine Verurteilung auf sie zu stützen.

3. Nebenforderungen

Eine Verzinsung der begründeten Hauptforderung von 6.944,- EUR kann der Kläger seit der Leistungsablehnung vom 02. Dezember 2011 gemäß §§ 286Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Eine Rechtfertigung für einen früheren Zinsbeginn ist nicht ersichtlich und der Höhe nach ist die Verzinsung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt, weil die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB mangels Vorliegens einer „Entgeltforderung“ nicht erfüllt sind.

Gemäß § 280 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte dem Kläger auch die durch die vorprozessuale Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu erstatten (1,3 fache Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV-RVG, zuzüglich Auslagenpauschale von 20,- EUR gemäß Nr. 7002 VV-RVG), dies allerdings lediglich nach einem Wert von 6.944,- EUR (statt 8.117,82 EUR), was eine berechtigte Netto-Gebührenforderung von 1,3 x 375,- EUR + 20,- EUR = 507,50 EUR ergibt. Die weitergehende Nebenforderung unterliegt der Abweisung.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92Abs. 1 S. 1 Var. 2, 708 Nr. 11,709,711 ZPO.

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