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Feuerversicherung – Indizien für vorsätzliche Eigenbrandstiftung

OLG Dresden, Az.: 4 U 1564/16, Urteil vom 18.04.2017

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.10.2016 – 8 O 2025/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Feuerversicherung – Indizien für vorsätzliche Eigenbrandstiftung
Symbolfoto: rmwood / Bigstock

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes S…… 5 in L…… und begehrt im Wege der Teilklage die Zahlung von 22.000,00 EUR aus einer Gebäudeversicherung. Das versicherte Mehrfamilienhaus wird von der Hausverwaltung W. – und dort von der Tochter des Klägers A. W. sowie dem Zeugen Bl. – verwaltet. Mit Schreiben vom 20.04.2011 (Anlage K 11) wandte sich der Zeuge Bl. an die Beklagte mit der Bitte um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Er teilte mit, dass in den vergangenen zwei Jahren drei Wasserschäden aufgetreten seien und die Vorversicherung den Vertrag daraufhin gekündigt habe. Am 06.05.2011 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherungsagenten der Beklagten – dem Zeugen Be. – und dem Zeugen Bl. statt. Die Einzelheiten des Gespräches sind streitig. Der Kläger unterzeichnete einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge sowie Sturm und Hagel. Leitungswasserschäden wurden ausgeschlossen. Des Weiteren wurde u.a. Folgendes angegeben:

Vorversicherung

Es besteht/bestand keine Vorversicherung.

Bisher wurde noch kein Versicherungsantrag abgelehnt.

Vorschäden

Es gab in den letzten 3 Jahren keine Vorschäden.

Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 08.06.2011 (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K 18) teilte die W. Hausverwaltung der Beklagten mit, dass das Wohnhaus seit Anfang des Jahres unbewohnt und der Umbau in eine Pension beabsichtigt sei. Am 28.02.2013 trafen sich die Zeugen Bl. und Be. und es wurde ein Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge unterzeichnet. Des Weiteren wurde angegeben, dass es in den drei Vorjahren keine Vorschäden gegeben habe. Die Beklagte policierte am 20.03.2013 den Vertrag unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (ABW, Ausgabe Oktober 2012, Anlage K 2, K 3).

Am 02.04.2013 brannte das Gebäude ab. Das von der Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem Az. 302 Js 4880/13 geführte Ermittlungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass es sich wahrscheinlich um Brandstiftung handelt. Ein Tatverdächtigter konnte nicht ermittelt werden und das Ermittlungsverfahren wurde am 26.11.2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten zur Höhe des Schadens stellte einen Zeitwertgesamtschaden i.H.v. 285.638,10 EUR fest (Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Anlage K 8) lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Des Weiteren focht sie alle ihre auf Abschluss eines Versicherungsvertrages für das Objekt gerichteten Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung über die Vertrags- und Schadenshistorie an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, denn sie habe den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten. Er hat behauptet, der Zeuge Bl. habe die Vorschäden – Leitungswasserschäden und auch den von einem Mieter verursachten und dessen Haftpflichtversicherung bezahlten Brandschaden vom 11.09.2010 – korrekt angegeben. Aus diesem Grund sei schon 2011 ein Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschaden ausgeschlossen worden. Es handele sich für die Versicherung insoweit auch um keinen gefahrerheblichen Umstand. Da der Brandschaden durch den Mieter verursacht und nicht von der Gebäudeversicherung reguliert worden sei, habe der Zeuge Be. ihn nicht für relevant gehalten. Des Weiteren habe der Zeuge Bl. offengelegt, dass ein Makler mit der Suche nach einer Versicherung beauftragt worden, es bislang aber noch nicht zu einem Abschluss gekommen sei. Der Zeuge Be. habe daraufhin den Unterschied zwischen Antrag und Anfrage erläutert und gemeint, es seien bestimmt nur Anfragen gestellt worden, und das sei nicht erheblich. Der Zeuge Be. habe sodann den Antrag per Fax übersandt und dieser sei vom Kläger unterschrieben und sodann zurückgefaxt worden. Mit der Änderung der Gefahrenlage durch den Leerstand sei im Februar 2013 ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Es handele sich nicht um eine Änderung. Bei dieser Gelegenheit seien keine Fragen gestellt worden. Die Ursache des Brandes sei ungeklärt und ein gewaltsames Eindringen eines Dritten habe – auch von dem Privatgutachter der Beklagten Dr. B. – nicht ausgeschlossen werden können.

Die Beklagte hat behauptet, der Zeuge Bl. habe bei der Antragsaufnahme im Jahr 2011 verschwiegen, dass es am 11.09.2010 im Objekt gebrannt habe und dass von anderen Versicherungen – namentlich von der YYY Versicherung – Anträge des Klägers auf Versicherungsschutz abgelehnt worden seien. Wäre dies der Beklagten bekannt gewesen, hätte sie den Antrag nicht angenommen. Der Zeuge Be. habe den Antrag ausgedruckt, dem Zeugen Bl. mitgegeben, damit noch bestimmte Angaben ergänzt werden. Dies sei aber nicht geschehen, vielmehr habe der Kläger den Antrag unter Umgehung des Zeugen Be. direkt an die Beklagte übersandt. Unabhängig hiervon sei die Beklagte auch deswegen leistungsfrei, weil der Kläger, der Zeuge Bl. oder ein Dritter in deren Auftrag den Brand gelegt hätte. Es fehlten Einbruchspuren, die Haustür sei verschlossen gewesen und den Schlüssel hätten nur der Kläger und der Zeuge Bl. gehabt. Der Kläger habe auch ein Motiv für die Brandstiftung, denn er sei mit seinen Unternehmen gescheitert und habe finanzielle Schwierigkeiten. Des Weiteren befinde sich das Gebäude in einem desolaten Zustand und stehe in einer „wüsten Gegend“. Der Kläger hätte den beabsichtigten Umbau in eine Pension oder ein Appartementhaus nicht finanzieren und überdies auch nicht rentabel betreiben können. Dies müsse im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.10.2016 – auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anfechtungsgrund verneint. Der Kläger habe wahrheitswidrig verschwiegen, dass Versicherungsanträge abgelehnt worden seien. Die Feststellung des Landgerichts, der Zeuge Bl. habe insoweit keine konkreten Angaben machen können, finde in seiner Aussage keine Stütze. Soweit er Angaben ins Blaue gemacht habe, hätten er oder der Kläger die Angaben vor Weiterleitung korrigieren müssen. Die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass sie in Kenntnis eines von einem anderen Versicherer bereits abgelehnten Antrages den Antrag nicht oder jedenfalls nicht zu den betreffenden Konditionen angenommen hätte. Diesen Beweis habe das Landgericht fehlerhaft nicht erhoben. Die Anfechtung sei auch deswegen berechtigt, weil der Brandschaden vom 11.09.2010 nicht angeben worden sei. Insoweit komme es nicht darauf an, wie der Zeuge Be. mit dieser Information umgegangen wäre, wenn der Kläger ihn vollständig informiert hätte. Das Landgericht sei überdies zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Indizien für die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht ausreichten. Das desolate Gebäude habe leergestanden und sei vermüllt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung hätten vorgelegen. Das Vorhaben, dort eine „Beherbergungsstätte“ einzurichten, sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Den beabsichtigten Umbau hätte der Kläger nicht finanzieren können. Der Sachverständige B. habe in seinem Gutachten darauf verwiesen, dass eines der Fenster ausgebaut und zur Seite gestellt war. Den Schlüssel zum Gebäude sollen wahlweise der Kläger, seine Tochter, der Zeuge Bl., der Zeuge L. und die Postzustellerin gehabt haben, was den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung erlaube. Auf die erstinstanzlich vorgebrachten Eigentümlichkeiten zu den überschuldeten und zahlungsunfähigen Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, komme es schon aus diesen Gründen nicht mehr an.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 05.10.2016 – 8 O 2025/14 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte sei nicht durch seinen Antrag vom 06.05.2011 zur Abgabe ihrer Annahmeerklärung bestimmt worden, denn der Versicherungsschein vom 08.06.2011 weise einen Antrag vom 08.06.2011 aus. Den Wohnungsbrand habe der Zeuge Bl. mitgeteilt, er sei aber vom Zeugen Be. für unerheblich gehalten worden. Der Umstand, dass der Brandschaden vom 11.09.2010 auch nach dem Versicherungsfall angegeben worden sei, belege, dass der Kläger nicht arglistig gehandelt habe. Der Zeuge Bl. habe von Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer neuen Versicherung wegen der Kündigung berichtet, aber keine konkreten Angaben machen können. Bezeichnenderweise seien in dem Antrag bei den vorzunehmenden Ergänzungen nur Name und Versicherungsschein-Nr. des Vorversicherers als offen und noch zu ergänzen angekreuzt gewesen. Abwegig sei die Annahme, dass das Nichtauffinden von Einbruchsspuren ein Indiz für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Leipzig – 302 UJs 48804/13 – nebst den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Hanau – 4442 Js 19898/12 und 4442 Js 19900/12 – Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

A

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Teilklage zulässig und begründet ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für das Brandereignis vom 02.04.2013 und Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 22.000,00 EUR aus dem Versicherungsvertrag vom 08.06.2011 (Anlage K 10) in der abgeänderten Fassung vom 20.03.2013 (Anlage K 2, K 3).

Der Versicherungsfall ist gemäß § 29 Nr. 1, Nr. 2 der ABW Oktober 2012 eingetreten, denn das Gebäude ist am 02.04.2013 unstreitig abgebrannt.

1.

Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten, § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB.

a) Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010, IV ZR 252/08 – zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen). Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhaltes, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (so BGH, aaO.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (BGH aaO.). Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, aaO.).

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Täuschung ist hier der Vertragsschluss am 06.05.2011, denn am 28.02.2013 wurde der ursprünglich abgeschlossene Versicherungsvertrag nur abgeändert.

b) Ob eine Änderungsvereinbarung vorliegt oder ein neuer Vertrag, ist anhand der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen. Wenn der ermittelte Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständig neue Grundlage zu stellen und sich nicht damit zu begnügen, einzelne Regelungen eines bestehenden Vertrages zu modifizieren, liegt ein neuer Vertrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2011 – IV ZR 5/10, Rn. 20). Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, z.B. des versicherten Risikos, des versicherten Objektes, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme (so BGH, aaO.). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Änderung des ursprünglichen Vertrages allein wegen des seit Oktober 2012 bestehenden Leerstands des Gebäudes und die daraus resultierende Risikoerhöhung. Folgerichtig ist der Antrag vom 28.02.2013 als „Änderungsantrag“ (Anlage K 1) bezeichnet. Vertragsparteien und versichertes Objekt blieben hingegen gleich. Soweit als Ausfertigungsgrund im Versicherungsschein „Vertragsneuordnung“ (Anlage K 2) angegeben ist und die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen wurden, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass die Parteien einen vollständig neuen Vertrag abschließen wollten. Sie haben vielmehr bei der Gelegenheit der Änderung auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Es ist zwar zugleich das Risiko Sturm/Hagel ausgeschlossen worden, was aber für sich genommen nicht auf einen Neuabschluss hindeutet. Es wurde das versicherte Risiko beschränkt. Bezeichnenderweise wurden in den Änderungsantrag vom 28.02.2013 die Angaben aus dem ursprünglichen Antrag vom 06.05.2011 zum überwiegenden Teil übernommen und keine neuen Fragen gestellt. Dies entspricht auch dem Willen der vertragsschließenden Parteien. Die Repräsentantin des Klägers – W. Hausverwaltung – wandte sich mit Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K 18) an die Beklagte mit der Mitteilung, dass das Haus seit Anfang des Jahres unbewohnt sei und dem Hinweis, dass bei einem erhöhten Risiko eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden müsse. Auch der Zeuge Be. erklärte bei seiner Einvernahme vor dem Landgericht, dass er dies für eine Änderung des bestehenden Vertrages gehalten habe (Bl. 60 dA). Die Parteien sind bei Abschluss der Änderungsvereinbarungen ersichtlich davon ausgegangen, dass eine umfassende Befragung des Klägers oder seines Repräsentanten nicht erforderlich ist und die Angaben aus dem Jahre 2011 nach wie vor ihre Richtigkeit haben.

c) Der Kläger hat seine Anzeigeobliegenheit hinsichtlich der drei vorausgegangenen Wasserschäden nicht verletzt. Bereits in der Anfrage auf Versicherungsschutz für eine Brandversicherung vom 20.04.2011 (Anlage K 11) teilte die W. Hausverwaltung mit, dass es in den vergangenen zwei Jahren drei Wasserschäden gegeben und die Versicherung daraufhin den Vertrag gekündigt habe. Dieses Schreiben hat der Zeuge Be. erhalten. Er konnte sich bei seiner Einvernahme auch noch daran erinnern, dass die Vorversicherung wegen Leitungswasserschäden gekündigt worden war. Die Kenntnis des Zeugen Be. wird der Beklagten gemäß § 70 VVG zugerechnet. Der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent steht bei Entgegennahme eines Antrages auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das „Auge und Ohr“ des Versicherers gegenüber (BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08). Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (so BGH, aaO.).

Unabhängig davon ist die Frage, ob in der Vergangenheit Leitungswasserschäden aufgetreten sind, für den Abschluss einer Brandversicherung nicht gefahrerheblich i.S.v. § 19 Abs. 1 VVG.

d) Ohne Erfolg wirft die Beklagte dem Kläger ferner vor, er habe den Brandschaden vom 11.09.2010 als Vorschaden nicht angegeben. Die Beklagte hat den Beweis für eine falsche Beantwortung dieser Frage nicht erbracht.

Zwar wurde im schriftlichen Antrag vom 06.05.2011 die Frage nach Vorschäden in den letzten Jahren ausdrücklich verneint. Jedoch genügt zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen – wie hier in Anlage K 9 – objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe, wenn dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08). Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahrumständen eigenmächtig beantwortet (so BGH, aaO.). Der Versicherer muss beweisen, dass alle Fragen im schriftlichen Formular dem Antragsteller tatsächlich gestellt und so wie niedergelegt von ihm beantwortet worden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2015 – 20 U 26/15). Bis zum Beweis des Gegenteils ist ihm daher zuzurechnen, was dem Vermittler im Gespräch mit dem späteren Versicherungsnehmer bekannt geworden ist, auch wenn es im schriftlichen, vom Vermittler ausgefüllten Antrag keinen Ausdruck gefunden hat (OLG Hamm, aaO.).

Vorliegend ist das Landgericht im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen Bl. und Be. für den Senat nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Wohnungsbrand bei der Antragsaufnahme zur Sprache gekommen ist. Der Zeuge Bl. hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er den Wohnungsbrand vom 11.09.2010 dem Zeugen Be. mündlich geschildert habe. Er habe ihm auch gesagt, dass der Schaden von der Versicherung des Mieters reguliert worden sei. Herr Be. habe gemeint, dann handele es sich ja eigentlich auch um keinen Vorschaden für die Gebäudeversicherung. Der Zeuge Be. konnte sich an die Schilderung des Brandschadens zwar nicht erinnern. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Bl. erklärte er aber, wenn der Zeuge Bl. dies so mitgeteilt hätte, wäre dies auch kein zu berücksichtigender Vorschaden der Gebäudeversicherung gewesen, weil die Hausratversicherung den Brandschaden abgewickelt habe, also die Hausratversicherung des Mieters. Nur dann, wenn die Gebäudeversicherung einen Brandschaden abwickle, sei dies als Vorschaden in der Gebäudeversicherung zu berücksichtigen.

Die Eintragung im Versicherungsantrag, dass es in den letzten drei Jahren keine Vorschäden gegeben habe, ist mit den Angaben beider Zeugen in Einklang zu bringen. Das Landgericht hat sowohl den Zeugen Be. als auch den Zeugen Bl. als glaubwürdig beurteilt und deren Aussagen als glaubhaft. Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Sie wurden auch von der Beklagten in der Berufung nicht aufgezeigt. Im Übrigen belegt auch der Umstand, dass bei der Schadensanzeige vom 05.04.2013 (Anlage K 23) der Brandschaden vom September 2010 angegeben wurde, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, diesen Brandschaden zu verheimlichen.

e) Soweit die Beklagte ihre Anfechtung auch darauf stützt, der Kläger und sein Repräsentant hätten falsche Angaben zu abgelehnten Anträgen anderer Versicherer gemacht, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag. Denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, bei welcher Versicherung der Kläger einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung – Brandschutz – gestellt haben und von welcher Gesellschaft ein solcher Antrag abgelehnt worden sein soll. Die Bezugnahme auf ein Schreiben der Finanzdienstleistung J. vom 21.10.2010 (Anlage B 1) genügt hierfür nicht. Zwar bestätigt Frau J. dort, dass ihre Bemühungen zur Versicherung des Wohngebäudes nicht zum Erfolg geführt hätten und Ihre Angebote teilweise nicht angenommen worden seien. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Angebote gehabt haben und aus welchen Gründen sie von den Versicherungen abgelehnt worden sein sollen, zumal dort weiter ausgeführt wird, der Zeuge Bl. habe ein Angebot akzeptiert, aufgrund dessen vorläufiger Deckungsschutz bestehe, was indiziell gegen die Ablehnung eines Versicherungsantrages durch einen Drittversicherer spricht. Dies kann jedoch dahinstehen, weil dieses Schreiben ohnehin nur den Beweis dafür erbringen könnte, dass Frau J. eine Erklärung dieses Inhaltes am 21.10.2010 abgegeben hat, nicht aber, dass die erklärten Tatsachen auch zutreffen (vgl. Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 416 Rn. 9). Frau J. wurde von der Beklagten als Zeugin nicht benannt.

Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag der Beklagten, dass jedenfalls „bei der YYY“ ein Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung abgelehnt worden sein soll (Bl. 142). Auf Nachfrage durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten eingeräumt, dass es sich insofern nur um eine Vermutung gehandelt habe, die nicht beweisbar sei.

Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Kläger insoweit nicht, denn eine Pflicht zur Erteilung weitergehenden Auskünfte besteht nach der Leistungsablehnung nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 13.04.2016 – IV ZR 152/14) ist die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers grundsätzlich weit gefasst. Er hat auf entsprechendes Verlangen alle mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, nach denen der Versicherer fragt, wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. BGH, aaO.). Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet jedoch die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungspflichtverletzungen. (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 – IV ZR 110/11). Nachdem die Beklagte ihre Eintrittspflicht am 26.02.2014 abgelehnt hat, kann der Kläger auch nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu weiteren Darlegungen verpflichtet werden. Im anschließenden Rechtsstreit um die Versicherungsleistung räumt das Gesetz dem Versicherer die gleichen Befugnisse und Möglichkeiten ein wie jedem anderen Beteiligten eines schuldrechtlichen Vertrages, aber auch nicht mehr (so Urteil BGH vom 13.03.2013 – IV ZR 110/11). Damit bleibt es Sache der Beklagten, konkrete Tatsachen vortragen und unter Beweis zu stellen, die eine arglistige Täuschung rechtfertigen könnten.

Den Angaben der Zeugen kann insoweit nichts entnommen werden. Der Zeuge Bl. hat ausgesagt, dass er die Frage, ob eine Versicherung einen Antrag abgelehnt habe, nicht habe beantworten können und auf den Makler verwiesen habe. Der Zeuge Be. habe ihn gefragt, ob es Anfragen oder Anträge gegeben habe und habe ihm erklärt, dass nur bei Ablehnung eines Antrages eine Mitteilungspflicht bestehe. Der Zeuge Be. hat bekundet, dass sich die Ablehnung von Versicherungsanträgen auf Risiken beziehe, die die Hausverwaltung W. versichert haben wollte. Diesen Aussagen der Zeugen kann nicht entnommen werden, dass der Repräsentant des Klägers die Beklagte mündlich konkret über abgelehnte Anträge unterrichtet hat.

2.

Die Beklagte ist auch nicht wegen einer Eigenbrandstiftung leistungsfrei gemäß § 81 Abs. 1 VVG. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagten der Beweis für die Eigenbrandstiftung durch den Kläger oder einer seiner Repräsentanten nicht gelungen ist.

a) Die Beklagte hat den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04). Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zugute (vgl. BGH aaO.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 – IV U 96/09). Der Versicherer kann den nach § 286 ZPO zu erbringenden Beweis auch über nachgewiesene bzw. unbestrittene Indizien führen, wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die sichere Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache vermitteln (OLG Düsseldorf, aaO.; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2016 – 20 U 86/12). Für den so geführten Indizienbeweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so OLG Düsseldorf, aaO.). Das Landgericht hat die Indizien benannt, die für eine Eigenbrandstiftung sprechen, diese aber zu Recht für nicht ausreichend gehalten.

b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Die Polizei ermittelte als Ursache der Entstehung des Brandes Brandstiftung mittels offener Flamme an zwei unterschiedlichen Stellen im Gebäude (Akte der Staatsanwaltschaft Leipzig, 302 UJs 48804/13, dort Bl. 49 ff.). Auch der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Dr. B. stellte fest, dass nach Ausschluss aller anderen möglichen Zündquellen einzig eine willentliche Inbrandsetzung verbleibt (Anlage B 2). Dies stellt der Kläger letztendlich nicht in Abrede.

Eine angespannte aussichtslose wirtschaftliche Situation des Klägers, die als Indiz für eine Eigenbrandstiftung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre, kann indes nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat insoweit lediglich Indizien vorgetragen, die aber nicht ausreichen. Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ist nichts bekannt. Das streitbefangene Grundstück ist ausweislich des in der Ermittlungsakte vorliegenden Grundbuchauszuges lastenfrei. Die Unternehmungen, an denen der Kläger beteiligt bzw. deren Geschäftsführer er war, sind zwar veräußert bzw. gelöscht worden. Dies lässt aber noch nicht auf eine aussichtslose finanzielle Lage des Klägers schließen. Als Geschäftsführer der Rxxx Bausteuerung GmbH ist der Kläger am 21.03.2011 ausgeschieden, der Zeuge K. Bl. wurde statt seiner zum Geschäftsführer bestellt. Dieser ist nachfolgend ebenfalls ausgeschieden, und es wurde der rumänische Staatsangehörige A. P. zum Geschäftsführer bestellt. Als Geschäftsführer der Fa. Cxxx Projektmanagement GmbH wurde der Kläger zum 07.03.2011 abberufen, auch hier wurde A. P. zum Geschäftsführer bestellt, der zugleich den Geschäftsanteil für 1,00 EUR erwarb (Akte der Staatsanwaltschaft Hanau, 4442 Js 19900/12, Bl. 161 ff). Rückschlüsse auf die Vermögenslage des Klägers ergeben sich hieraus nicht. Auf die finanziellen Verhältnisse seiner Tochter kommt es entgegen der im Schriftsatz vom 13.04.2017 vertretenen Auffassung nicht an.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich das Gebäude auch vor dem Brandschaden in einem sehr schlechten Zustand befand und leer stand. Der Plan des Klägers, das Gebäude in eine Pension oder in ein Appartementhaus umbauen und gewinnbringend betreiben zu wollen, ist bis zum heutigen Tage nicht umgesetzt worden. Dass der Kläger keine eigenen Mittel zur Finanzierung des Umbaus aufbieten kann, hat die Beklagte allerdings nicht substantiiert behauptet. Der Kläger ist nicht gehalten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu seinen finanziellen Verhältnissen oder der Finanzierbarkeit seiner Umbaupläne weiter vorzutragen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.e) wird insoweit Bezug genommen. Unabhängig hiervon wäre die Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung des Umbaus einer Immobilie ohnehin kein Beleg für eine finanziell aussichtslose Situation des Klägers. Die Fremdfinanzierung solcher Vorhaben ist die Regel. Es liegt überdies auf der Hand, dass eine Sanierung bis zum heutigen Tage auch deswegen nicht möglich war, weil die Beklagte die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert.

Dass Einbruchsspuren in dem Gebäude im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden konnten, stellt ebenfalls kein Indiz für eine Eigenbrandstiftung dar. Denn wegen des Brandes konnten entsprechende Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Im Schlussbericht der Polizei (Bl. 186 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte) ist festgehalten, dass ein Eindringen in das Gebäude mittels Originalschlüssel möglich erscheint, weil sich der Schließriegel der Haustür in der Stellung „verschlossen“ befand. Durch die am Brandort eingetroffene Funkwagenbesatzung konnte an der Giebelseite ein offenes Fenster festgestellt werden, das jedoch nicht eingeschlagen war. Aufgrund der Ausbreitung des Feuers konnte nicht mehr festgestellt werden, ob das Fenster aufgebrochen wurde oder dieses nur durch eine berechtigte Person vergessen wurde zu verschließen. Der Privatgutachter der Beklagten, Dr. B. meinte, es sei möglich, dass sich jemand durch die Fenster Zugang zum Schadensobjekt verschafft hat.

Ein Eindringen eines Dritten in das Gebäude und eine Fremdbrandstiftung ist damit nicht auszuschließen. Mehrere von der Polizei vernommene Zeugen haben Obdachlose auf dem Grundstück gesehen, die dort auch unter Umständen genächtigt haben. Polizeibeamte, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen A. P. am 08.10.2012 die Örtlichkeiten aufsuchten, fanden die Eingangstür zum Haus nur angelehnt vor (staatsanwaltliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hanau, 4442 Js 19898/12, dort Bl. 17). Des Weiteren verfügten nicht nur der Kläger und die Hausverwaltung W. (wie von seiner Tochter und dem Zeugen Bl. ausgeführt wurde) über Schlüssel zum Objekt. Der Zeuge L. – der mit Entrümpelungsarbeiten beauftragt worden war – gab bei seiner Einvernahme vor der Polizei (staatsanwaltliche Ermittlungsakte 302 UJs 48804/13, dort Bl. 138) an, dass auch er kurz einen Schlüssel gehabt habe, damit er dort sein Werkzeug unterstellen konnte. Tatverdächtige konnten allerdings nicht ermittelt werden.

Frühere strafrechtliche Auffälligkeiten des Klägers, seiner Tochter und des Zeugen Bl. sind nicht festzustellen. Konkrete Hinweise für Racheakte dritter Personen liegen zwar nicht vor, jedoch ergibt sich aus der Einvernahme von zwei ehemaligen Mietern des Klägers, dass es Auseinandersetzungen gab (302 UJs 48804/13). Auch wenn einige der von der Polizei vernommenen Zeugen dem Kläger oder seinen Repräsentanten eine Eigenbrandstiftung zutrauten, haben sie von konkreten Brandreden nichts berichtet.

3.

Der Höhe nach steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf einen Teilbetrag von 22.000,00 EUR zu. Soweit die Beklagte die Höhe des Schadens pauschal bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des von ihr selbst beauftragten Sachverständigen, der einen Zeitwertgesamtschaden i.H.v. 285.638,10 EUR festgestellt hat, fehlt.

4.

Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB geschuldet.

B

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

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