Skip to content

Feuerversicherung – Gefahrerhöhung durch Verwahrlosung eines leerstehenden Gebäudes

Versicherungsleistung verweigert: Verwahrlosung eines leerstehenden Gebäudes als Gefahrerhöhung

In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) wurde die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der gegen die Entscheidung einer Versicherung vorging, die Leistung nach einem Brand aufgrund einer Gefahrerhöhung zu verweigern. Der Fall betraf ein verwahrlostes, leerstehendes Gebäude, das als Anziehungspunkt für Unbefugte diente und dadurch die Gefahr einer Brandstiftung erhöhte.

Direkt zum Urteil Az: I-9 U 24/21 springen.

Leistungsfreiheit der Versicherung aufgrund Gefahrerhöhung

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Versicherung aufgrund der nicht angezeigten Gefahrerhöhung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist. Die objektive Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 3 VVG wurde darin gesehen, dass das versicherte Objekt zum Zeitpunkt des Brandes verwahrlost war und Anziehungspunkt für unbefugte Dritte wurde. Die Kammer stellte zutreffend fest, dass der Leerstand des Gebäudes und dessen Attraktivität und Zugänglichkeit für Unbefugte eine Rolle spielten.

Brandursache: Fahrlässige oder vorsätzliche Brandstiftung

Im vorliegenden Fall war unstreitig von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung als Brandursache auszugehen. Der Brandsachverständige schloss nach dem Brandortermittlungsbericht einen technischen Defekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, weil der Stromanschluss abgeschaltet worden war.

Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung

Der Senat war einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die angefochtene Entscheidung beruhte weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigten die Tatsachen eine andere Entscheidung. Daher wurde die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.

Fazit: Verwahrlosung als Gefahrerhöhung anerkannt

Das Urteil des OLG Köln bestätigt, dass die Verwahrlosung eines leerstehenden Gebäudes als Gefahrerhöhung anerkannt wird und somit eine Versicherung die Leistung verweigern darf. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, da keine Rechtsverletzung vorlag und die Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigten.

Haben auch Sie Probleme mit einer Versicherung, die eine Leistung aufgrund einer vermeintlichen Gefahrerhöhung verweigert? Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung oder um einen Beratungstermin zu vereinbaren.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-9 U 24/21 – Beschluss vom 28.12.2021

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend sieht sich der Senat nur zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

Feuerversicherung - Gefahrerhöhung durch Verwahrlosung eines leerstehenden Gebäudes
(Symbolfoto: marekusz/123RF.COM)

1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Beklagte gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist aufgrund der durch die Kläger nicht angezeigten Gefahrerhöhung. Die objektive Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 3 VVG hat das Landgericht darin gesehen, dass das versicherte Objekt zum Zeitpunkt des Brandes seit längerer Zeit verwahrlost und Anziehungspunkt für unbefugte Dritte war. Die Kammer hat damit zu Recht auf die Offenkundigkeit des Leerstandes und die Attraktivität und Zugänglichkeit des versicherten Gebäudes für Unbefugte abgestellt. Denn vorliegend ist unstreitig von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung als Brandursache auszugehen. Insbesondere hat nach dem Brandortermittlungsbericht der Brandsachverständige einen technischen Defekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weil dort durch die A der Stromanschluss abgeschaltet worden sei (Bl. 30 EA).

Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes kann – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – zwar für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der Brandgefahr angesehen werden, da diese z.B. bei Gebäuden in geschlossenen Ortsteilen, die ordnungsgemäß überwacht werden, möglicherweise eher vermindert als erhöht wird. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann jedoch dann zu bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen. Eine solche Gefahrerhöhung ist anzunehmen, wenn das Gebäude unbeobachtet in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt, seit dem Auszug der letzten Bewohner erhebliche Zeit verstrichen ist und durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbar wird. Denn jedenfalls bei dem Zusammentreffen solcher Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Brandgefahr erhöht ist, weil das Gebäude zu einem Unterschlupf oder Anziehungspunkt für Wohnsitzlose werden kann, die erfahrungsgemäß mit fremdem Eigentum recht sorglos umgehen, und auch in erhöhtem Maße einer mutwilligen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Kinder, Jugendliche oder auch Erwachsene ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 13.01.1982 – IVa ZR 197/80, Rn. 7 juris).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend entgegen der Auffassung der Kläger eine nicht nur vorübergehende Gefahrerhöhung im Zuge des Leerstandes des nachfolgend durch den Brand zerstörten klägerischen Gebäudes über einen längeren Zeitraum von zumindest 1 ½ Jahren eingetreten. Dabei kann hier offenbleiben, ob das streitgegenständliche Grundstück am Ortsrand oder innerörtlich gelegen ist. Dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, dass der hintere Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ins Ländliche übergeht, sind die Kläger allerdings nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Kläger geht aus dem vorgenannten und von ihnen zitierten Urteil des BGH vom 13.01.1982 nicht hervor, dass der BGH grundsätzlich für die Annahme einer Gefahrerhöhung aufgrund des Leerstandes eines Gebäudes verlangt, dass dieses in beträchtlicher Entfernung vom Ortsrand liegt. Eine solche Lage begründete in dem durch den BGH entschiedenen Fall zwar einen der maßgeblich zum Leerstand hinzugetretenen Umstände. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei einem innerorts gelegenen, leerstehenden Gebäude andere besondere Umstände hinzutreten können, die im Zusammenhang mit dem Leerstand die Gefahr erhöhen, dass das Gebäude zu einem Anziehungspunkt für Menschen werden kann, welche mit fremdem Eigentum sorgloser umgehen als andere.

Einen solchen besonderen Umstand hat das Landgericht vorliegend zu Recht darin gesehen, dass im Internet und auch auf der Plattform B Beiträge hochgeladen waren, welche das versicherte Anwesen als „lost place“ auswiesen. Bereits hierdurch ist das Verlassensein des versicherten Gebäudes für eine an der Erkundung von „lost places“ interessierten Community im Internet und damit zudem überregional offenbar geworden.

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren mit Nichtwissen die Existenz der B-Filme bestreiten, ist ihr Bestreiten unbeachtlich.

Die Kläger haben die Existenz der B-Beiträge erstinstanzlich selbst nicht bestritten. Nach § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der das unstreitige Vorbringen der Parteien wiedergebende Teil des Tatbestandes stellt hierzu auf Seite 3 des angefochtenen Urteils (Bl. 299 GA) fest: „Zuvor war das Objekt im Internet als sogenannter „lost place“ beschrieben worden, auch durch mehrere Beiträge auf B. Bilder der nicht vom Brand betroffenen Räumlichkeiten zeigen große Verwüstungen. Auf die Bilder (Teil der Anlage C 2, AH) wird Bezug genommen.“ Die Kläger haben auch keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Damit liefert der Tatbestand des angefochtenen Urteils Beweis dafür, dass die vorgenannten Feststellungen unstreitiges Parteivorbringen waren. Gemäß § 314 Satz 2 ZPO kann der Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Dieses entkräftet den Beweis jedenfalls nicht im Hinblick auf die Existenz der B-Beiträge, da ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.07.2020 (Bl. 239 GA) – der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz – der Klägervertreter erklärt hat: „Es ist schon richtig, dass wir nicht bestritten haben, dass das Objekt im Internet als Los Place (gemeint ist offensichtlich: Lost Place) beschrieben wurde, das heißt aber nicht, dass das Objekt wirklich in einem solchen Zustand gewesen ist.“

Aber auch das klägerische Bestreiten der B-Beiträge mit Nichtwissen in der zweiten Instanz ist ohne Erfolg, weil es widersprüchlich zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und zudem unsubstantiiert ist. Zum einen haben die Kläger nicht erklärt, warum sie erst jetzt die zuvor unstreitige Existenz der B-Filme bestreiten. Zum anderen hätten sie sich längst die im Internet unter den Stichworten „Verlassenes Bordell D“ – diese Stichworte nennt der polizeiliche Vermerk über die Recherche „Lost Places“ auf Bl. 28 EA – weiterhin (Stand: 22.12.2021) auffindbaren Beiträge anschauen und sodann dazu bzw. jedenfalls zu den von der Beklagten vorgelegten Abbildungen aus einem B-Beitrag (ab Seite 18 des Regulierungsberichtes, Anlage C 2, AH) vortragen können, welche konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass diese das streitgegenständliche Gebäude und seinen Zustand im Zeitraum des Leerstandes und zwar vor dem streitgegenständlichen Brand zeigen.

Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass neben der Bekanntmachung des versicherten Gebäudes als „lost place“ auch die Tatsache die Brandgefahr durch menschliches Verschulden erhöht hat, dass dieses im Internet, aber auch vor Ort durch das straßenseitig angebrachte Schild („E“) außerdem als Bordell gekennzeichnet wurde. Auch nach Einstellung des Bordellbetriebs begründete dies zusätzlich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nachwirkend die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass potentielle oder ehemalige Kundschaft, welche von der Schließung nichts wusste, neben den an der Entdeckung eines solchen „lost place“ Interessierten die Örtlichkeit aufsuchen würden.

Zudem wurde der Leerstand vor Ort durch die Verwahrlosung offenkundig. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht eine Verwahrlosung aus den Fotos der Polizei (Bl. 31 – 65 EA), des Regulierungsbeauftragen F (Teil der Anl. C 2, AH) sowie dies Sachverständigen G (Anl. C 3, AH) hergeleitet hat. Insbesondere den Fotos aus einem „Lost place“-Video vom 15.09.2018 ab Seite 18 des Regulierungsberichtes (Anlage C 2, AH) sind ein etwas verwildertes Außengelände, aber auch fehlende Instandhaltung und teilweise Verwüstungen im Inneren des Gebäudes – und zwar noch vor dem Brand und dem Feuerwehreinsatz vom 05.03.2019 – zu entnehmen. Dass die Kläger durch eine Installationsfirma einen nach Entfernen von Heizkörpern durch den Vorbesitzer entstandenen Wasserrohrbruch haben beseitigen lassen, belegt allein kein umfassendes Instandhaltungsinteresse der Kläger und konnte eher eine wesentliche Schadenerweiterung verhindern als der offenbaren Verwahrlosung entgegenzuwirken. So haben die Kläger auch nicht vorgetragen, dass für eine Beheizung des Gebäudes während des Leerstandes gesorgt wurde, um insbesondere in den zwei kalten Jahreshälften während des Leerstandes eine Schimmelbildung zu verhindern. Dass in dem Brandortermittlungsbericht (Bl. 30 EA) kein Hinweis auf eine Verwahrlosung enthalten ist, widerlegt diese nicht, da im Fokus der Ermittlung durch das Polizeipräsidium D am 08.03.2019 ersichtlich Feststellungen zum Brandort als solchem standen, nämlich zum Aufbau und der räumlichen Lage der Gebäude und zu den eingetretenen Brandschäden sowie insbesondere die Fragestellung, in welchem Gebäudeteil der Brand seinen Ausgang genommen hat, nicht aber die versicherungsrechtlich interessierende Frage nach dem Erhaltungszustand des Gebäudes vor dem Brand.

Die Gefahrerhöhung wurde nicht dadurch kompensiert, dass das Grundstück H 243 unter üblicher nachbarlicher Beobachtung stand. Der Zeuge I und seine Ehefrau sowie nach dessen Erklärungen auch ein weiterer älterer Mann aus dem Ort haben nach der Aussage des Zeugen I in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2020 zwar Leute auf dem verlassenen Grundstück gesehen, allerdings hat der Zeuge I nicht erklärt, dass seitens der Nachbarn dagegen etwas unternommen oder irgendjemand informiert worden sei.

Die Kläger haben selbst das Grundstück und insbesondere das versicherte Gebäude nicht ausreichend gegen das Betreten durch unbefugte Dritte gesichert, um die aufgrund der besonderen Umstände des Leerstandes erhöhte Brandgefahr durch Gegenmaßnahmen auszugleichen. Sie haben auch keine regelmäßigen Kontrollen des Gebäudes auf seine Sicherung gegen das Betreten von Unbefugten noch Maßnahmen gegen die Verwahrlosung des Grundstücks und seiner Gebäude selbst durchgeführt oder zur Durchführung durch Dritte organisiert.

Insoweit ist auf die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts zu verweisen, welche nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht ist hierdurch plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anbringung von großen Stahlketten durch die Klägerin zu 2. von keinem der Zeugen und auch nicht von dem Kläger zu 1. bestätigt wurden und dass ein Auftrag des Klägers zu 1. an den Zeugen J zur Inspektion des versicherten Gebäudes im Inneren sowie regelmäßige Kontrollen des Gebäudes durch den Zeugen J darauf, ob die Fenster und Türen des Hauses und der Nebengebäude verschlossen waren, nicht festgestellt werden konnten.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH NJW 2004, 1876; MünchKomm-Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 529, Rdnr. 16). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH a.a.O.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557 (1558); BGH NJW 1999, 3481 (3482)). Eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO setzt dabei nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2014 – VI ZR 76/13 -, NJW 2015, 411 juris Rn. 23).

Gemessen hieran sind die Feststellungen des Landgerichts bindend und erneute Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geboten. Insbesondere haben die Kläger keine Unvollständigkeiten oder Widersprüche der Beweiswürdigung oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufgezeigt. Der Kläger setzt mit seinem Vorbringen lediglich in unzulässiger Weise seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat die von ihm aufgezeigten Widersprüche zwischen den Behauptungen der Klägerin zu 2. bezüglich der von ihr dargelegten Sicherungsmaßnahmen insbesondere mittels mehrerer Kilo schwerer Stahlketten und großen Schlössern einerseits und der Darstellung des Klägers zu 1. sowie der Aussagen der Zeugen andererseits nicht konstruiert. Sie sind anhand der Sitzungsprotokolle vom 16.07.2020 und 19.11.2020 nachzuvollziehen. Hiernach konnte keiner der durch das Landgericht vernommenen Zeugen und auch der Kläger zu 1. nicht die Anbringung der Stahlketten bestätigen. Sie finden auch keine Erwähnung im Brandortermittlungsbericht (Bl. 29 f. EA). Selbst der von den Klägern benannte Zeuge K hat bekundet, dass er an dem Schiebetor kräftig habe ziehen müssen, damit es aufgeht, hat aber keine dort vorhanden gewesenen Stahlketten erwähnt, und der von ihnen benannte Zeuge J hat bekundet, dass es Ketten, die zusätzlich angebracht gewesen wären, nicht gegeben habe.

Die unzureichenden Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen haben dazu geführt, dass unmittelbar vor dem Brand eine Terrassentür des versicherten Gebäudes unverschlossen gewesen ist. Das haben auch die Kläger erstinstanzlich nicht bestritten, denn sie haben selbst im Schriftsatz vom 12.09.2019 vorgetragen: „Soweit vorgetragen wird, Türen und Fenster seien dauerhaft geöffnet gewesen, ist auch dies falsch. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der amtlichen Ermittlungsakte; im Schlussvermerk wird darauf hingewiesen, dass die Zugänge zum Objekt durch die Feuerwehr geöffnet worden waren, das lediglich im Bereich des Poolraums im Keller die Terrassentür noch angelehnt war“ (Bl. 86 GA). Der Schlussvermerk zu den polizeilichen Ermittlungen hält hierzu auf Bl. 67 EA fest: „Die Zugänge zum Objekt waren durch die Feuerwehr geöffnet worden. Lediglich im Bereich des Poolraums im Keller war die Terrassentür nur angelehnt. Hierüber scheint der Zuweg zum Inneren des Gebäudes vollzogen worden zu sein. Über eine Wendeltreppe im Rezeptionsbereich sowie über eine Treppe im Treppenhaus nahe der Hauseingangstür gelangt man in das Erdgeschoss“. Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung nunmehr geltend machen, dass keine Erkenntnis darüber bestehe, eine Terrassentür könne vor dem Brandereignis offen gestanden haben, spricht hiergegen, dass die nur angelehnte Terrassentür im Bereich des Poolraumes in dem Brandortermittlungsbericht als Ausnahme („lediglich“) der Feststellung gegenüber gestellt wurde, dass die Zugänge zum Objekt durch die Feuerwehr geöffnet worden seien. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorhandensein von Innenansichten des versicherten Gebäudes auf den von der Beklagten vorgelegten Fotos aus einem „lost place“-Video, dass vor dem Brand die Person, welche das Innere des Gebäudes als „lost place“ gefilmt und dann die Filme auf B eingestellt hat, auf irgendeine Art in das Gebäude gelangt sein muss. Gleiches gilt für denjenigen, der (fahrlässig oder vorsätzlich) den Brand gelegt hat, zumal von Aufbruchspuren an der Terrassentür – auch durch die Feuerwehr – in dem Schlussbericht nicht die Rede ist. Dass der Zeuge J im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht Köln am 16.07.2020 ausgesagt hat, wenn ihm vorgehalten werde, dass beim Brand die Terrassentür offen festgestellt worden sei, so sei sie vorher zu gewesen, steht dies den vorgenannten Feststellungen nicht entgegen, da der Zeuge J seine letzte Feststellung vor dem Brand nicht zeitlich eingeordnet hat (Bl. 238 R GA).

Das Landgericht hat auch nicht wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme unberücksichtigt gelassen. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung hervorgehoben haben, dass der Zeuge K bei seiner Vernehmung bekundet hat, dass das Objekt nicht verwahrlost ausgesehen hat, und dass der von dem Zeugen I erwähnte ältere Herr aus der Nachbarschaft gesagt haben soll, die Türen seien gesichert, sind diese Wertungen mangels einer Begründung der jeweiligen Einschätzung mit konkreten überprüfbaren Wahrnehmungen der äußernden Personen nicht geeignet, die von der Kammer festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme durchgreifend in Frage zu stellen. Die Äußerung des Zeugen K hat dieser jedenfalls zudem auf Nachfrage dahin relativiert, dass er in dem Objekt nicht gewesen sei und es nur von außen gesehen habe.

Der Versicherungsfall ist im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 21 VVG später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Kläger haben die nachträglich eingetretene Gefahrerhöhung der Beklagten – den Leerstand und die Verwahrlosung – nicht und schon gar nicht unverzüglich angezeigt. Die Kläger hätten, wenn sie für eine Kontrolle auch der Innenräume des versicherten Gebäudes gesorgt bzw. diese selbst vorgenommen hätten, spätestens ab dem 15.09.2018 von Verwüstungen im Inneren des Gebäudes Kenntnis haben können. Dies folgt daraus, dass das B-Video, aus welchem die Fotos des Regulierers in der Anlage C 2 stammen, am 15.09.2018 hochgeladen wurde, Seite 18 des Reguliererberichtes (Anlage C 2, AH). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Verwahrlosung bei Besichtigung der Räumlichkeiten deutlich erkennbar. Der Versicherungsfall ist erst am 05.03.2019, also mehr als einen Monat später eingetreten.

Die Beklagte ist nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistung verpflichtet, weil die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 VVG nicht auf Vorsatz beruht. Der Vorsatz wird – wie sich aus der Formulierung der Vorschrift ergibt – gemäß § 26 Abs.2 Satz 2 VVG vermutet. Die Vermutung haben die Kläger nicht widerlegt.

Zur Kenntnis der Kläger von der Gefahrerhöhung im Sinne des missbräuchlichen Sichverschließens vor der Kenntnis und der insoweit geltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts und dortigen Rechtsprechungsnachweise in dem angefochtenen Urteil (dort auf Seite 15 f.) Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Dafür, dass sich die Kläger nach dem Auszug des letzten Pächters und der Einstellung des Bordellbetriebes nicht um den Zustand und die Sicherung des Gebäudes gekümmert haben und auch nicht kümmern wollten, spricht, dass die Klägerin zu 2. zu diesem Thema stets auf den Kläger zu 1. verwiesen und nach eigenem Bekunden das Grundstück nach dem Eintritt des Leerstandes nur einmal aufgesucht hat. Dafür spricht weiter, dass der Kläger zu 1., welcher in L wohnt, sich zwar offenbar häufiger von L nach D begeben, dann aber gleichwohl nicht selbst das nahegelegene Grundstück aufgesucht hat, um zumindest gelegentlich persönlich nach dem Rechten zu sehen. Dies folgt aus der Aussage des Zeugen J, nach welcher der Zeuge den Kläger zu 1. etwa einmal im Monat, auch schon mal auf der M-straße um die Ecke vom H, getroffen und dem Kläger zu 1. dann Bescheid gesagt habe, ob alles in Ordnung sei bezüglich des streitgegenständlichen Gebäudes, sowie aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1. eigene Kontrollen des versicherten Grundstücks und Gebäudes nicht behauptet hat.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG zur Leistung verpflichtet, weil die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Den ihnen obliegenden Kausalitätsgegenbeweis können die Kläger nicht erbringen. Denn die Gefahrerhöhung war hierfür kausal. Der Leerstand des Gebäudes und die besonderen Umstände der Bekanntmachung des Gebäudes als leerstehendes Bordell sowie die nicht ausreichende Sicherung des Gebäudes und Kontrolle auf Verschlossenheit waren kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles. Sie können, wenn davon ausgegangen wird, dass der Brand fahrlässig oder vorsätzlich von unbekannten Dritten gelegt wurde, nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Brand entfiele. Die hierdurch bedingte Gefahrerhöhung hat sich gerade durch den Brand realisiert.

2. Auf die von dem Landgericht ebenfalls angenommene Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß VVG wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt es deshalb nach Auffassung des Senates gar nicht mehr an. Auch diese dürfte das Landgericht allerdings zu Recht bejaht haben, jedenfalls in Bezug auf die Antworten der Klägerin zu 2. auf die Fragen der Beklagten im Informationsprotokoll am 01.04.2019 (Anlage C 7, AH) zu dem Verschlusszustand des Haupttores, da die Klägerin zu 2. angegeben hat, das Haupttor sei mit einer Stahlkette verschlossen gewesen. Dies hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht – wie ausgeführt – gerade nicht bestätigt.

Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine betrügerische Absicht wird nicht vorausgesetzt, da Arglist eine Bereicherungsabsicht nicht verlangt. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Es genügt hierfür, etwa Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (BGH NJW-RR 2009, 1036 [1037]; BGH NJW 2013, 936 [938] Rdnr. 29; vgl. insgesamt hierzu mit weiteren Nachweisen zur Rspr. Beckmann/Matusche-Beckmann-Marlow, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, 1. Teil, 4. Abschnitt, § 13, Rdnr.125 ff.).

Ebenso wie Vorsatz muss der Versicherer Arglist nachweisen, weil sich auch im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten im Schadenfall aus wissentlich falschen Angaben nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist ziehen lässt (BGH NJW-RR 2008, 343; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, – 7 U 118/09 -, BeckRS 2011, 13216; Prölss/Martin-Armbrüster, 31. Aufl. 2021, § 28 VVG, Rdnr. 204). Arglist des Versicherungsnehmers steht daher zur Beweislast des Versicherers, der aber, da es sich um den Nachweis einer inneren Tatsache handelt, den Beweis nur anhand von Indizien führen kann. Weil die beim Versicherungsnehmer stattgefundenen inneren Vorgänge sich dem Versicherer nicht ohne weiteres erschließen, ist es, sobald das Vorliegen objektiv unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers feststeht, dessen Sache, plausibel darzulegen, weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist. Gelingt ihm dies nicht, so ist von Arglist auszugehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, – 7 U 118/09 -, BeckRS 2011, 13216). Dabei hat der Versicherungsnehmer nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der sekundären Darlegungslast plausibel Umstände darzutun und der Überprüfung zugänglich zu machen, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben und die der Versicherer darum nicht kennen kann. Dazu gehören die Gründe, warum er dem Versicherer etwas objektiv Falsches angegeben hat (BGH NJW-RR 2008, 343; BGH r + s 2011, 304 [305] Rdnr.16; Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 28 Rdnr.193; OLG Saarbrücken r+s 2014, 88 [89]).

Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den von dem Versicherer gestellten Fragen der Schadenanzeigeformulare. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird [BGH NJW 2015, 949 [950] Rdnr.18, 19]. Dazu gehören vor allem auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls liefern können. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH NJW-RR 2000, 553 [555]; BGH NJW-RR 2006, 460 [461]; BGH NJW-RR 2016, 921 [921] Rdnr.14; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, a.a.O., § 31 Rdnr. 7].

Die Klägerin hat im Informationsprotokoll der Beklagten unter dem 01.04.2019 (Anlage C 7, AH) sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 16.07.2020 angegeben, das Haupttor sei mit einer Stahlkette verschlossen gewesen bzw. es seien Schlösser angebracht worden, keine kleinen Schlösser, weil sie ja diese großen Stahlketten gekauft habe. Nachdem dies in der durchgeführten Beweisaufnahme von keiner Seite bestätigt worden war, hat sie danach nicht erklärt, warum sie behauptet hat, dass sie eine Stahlkette am Haupttor angebracht habe. Die Kläger haben im Nachgang auch keine Erklärung dafür abgegeben, warum die Stahlketten gegebenenfalls nicht mehr vorhanden sind, und vor allem, wie der Zeuge J denn die Kontrolle des Grundstücks im Falle des Vorhandenseins von Stahlketten hätte durchführen können, wenn er, wie er ausgesagt hat, keinen Schlüssel hatte.

Das von der Klägerin unterschriebene Informationsprotokollformular (Anlage C 7, AH) enthielt einen Hinweis auf die Mitteilung sowie die Mitteilung selbst über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall nach § 28 Abs. 4 VVG.

3. Schließlich weist der Senat – ebenfalls, ohne dass es darauf vorliegend ankommt – darauf hin, dass die Klage unschlüssig ist in Bezug auf den ausdrücklich weiterhin geltend gemachten Neuwertschaden. Die Kläger haben die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den bedingungsgemäßen Neuwertschaden nicht dargelegt.

Nach der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarten Klausel § 11 Nr. 5 AFB 87 erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, „soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen“. Es handelt sich somit um eine strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.03.2018 – 9 W 7/18 – BeckRS 2018, 24999; Senatsurteil vom 21.10.2008 – 9 U 55/08 -, r + s 2009, 157 f.). Die strenge Wiederherstellungsklausel dient der Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Diese Gefahr besteht nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die zerstörte Sache wiederherstellt und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll (BGH NJW-RR 1990, 920 f.; BGH r + s 2011, 433 – 434 Rdnr.16). Um die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots (vgl. § 55 VVG a.F.) zu rechtfertigen und präventiv Missbrauch auszuschließen, kann die Neuwertspitze daher nur verlangt werden, wenn und soweit der Versicherungsnehmer mehr verbaut hat als den Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Brandereignisses, den Zeitwert.

Die bloße Absicht, die Sache wiederherstellen zu wollen, und die Zusicherung dieser Absicht gegenüber dem Versicherer genügt grundsätzlich nicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.03.2018 – 9 W 7/18 – BeckRS 2018, 24999 m.w.N.; OLG Köln r + s 1992, 366 – 367; OLG Köln r + s 1990, 44 – 45; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 93, Rdnr. 31 a). Mehr als die Absicht zur Wiederherstellung haben die Kläger hierzu aber nicht vorgetragen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) – wird hingewiesen.


Häufig gestellte Fragen zum Urteil

1. Was war der Grund für die Verweigerung der Versicherungsleistung in diesem Fall?

Die Versicherung verweigerte die Leistung aufgrund einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung. Das betroffene Gebäude war verwahrlost und leerstehend, was es für Unbefugte attraktiv und zugänglich machte. Diese Umstände führten zu einer erhöhten Gefahr von Brandstiftung.

2. Wie wurde die Gefahrerhöhung festgestellt?

Die objektive Gefahrerhöhung wurde gemäß § 23 Abs. 3 VVG festgestellt, indem das Landgericht auf die Offenkundigkeit des Leerstandes und die Attraktivität und Zugänglichkeit des versicherten Gebäudes für Unbefugte abstellte.

3. Welche Brandursache wurde im Urteil festgestellt?

Im vorliegenden Fall wurde von einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Brandstiftung als Brandursache ausgegangen. Ein technischer Defekt wurde von einem Brandsachverständigen ausgeschlossen, da der Stromanschluss abgeschaltet war.

4. Warum wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen?

Der Senat des OLG Köln war einstimmig der Ansicht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die angefochtene Entscheidung beruhte weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigten die Tatsachen eine andere Entscheidung.

5. Was bedeutet dieses Urteil für ähnliche Fälle?

Dieses Urteil bestätigt, dass die Verwahrlosung eines leerstehenden Gebäudes als Gefahrerhöhung anerkannt wird und somit eine Versicherung die Leistung verweigern darf. In ähnlichen Fällen müssen Versicherungsnehmer darauf achten, solche Gefahrerhöhungen rechtzeitig ihrer Versicherung anzuzeigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!