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Feuerversicherung – Beweis einer vorsätzlich herbeigeführten Explosion

OLG Hamm – Az.: I-21 U 19/09 – Urteil vom 20.12.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 1 O 256/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für eine von ihm geleistete gutachterliche Tätigkeit als Sachverständiger, wobei der Kläger die Beklagte sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der inzwischen insolventen M mbH (im Folgenden: M) aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nimmt.

Der Kläger ist öffentlich bestellter Sachverständiger für Betriebsunterbrechungs- und Warenschäden.

Die M betrieb eine Großbäckerei und befand sich in einer finanziell angespannten Situation. Zwischen ihr und der beklagten Versicherung bestand u. a. eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung. Ursprünglich hatte die M diese Versicherung zum 31.12.2004 gekündigt. Am 29.12.2004 nahm sie diese Kündigung jedoch im Einverständnis mit der Beklagten zurück.

Am Sonntag, dem 09.01.2005, ereignete sich im Kesselraum der Betriebsräumlichkeiten der M gegen 18.30 Uhr eine Explosion mit anschließendem Brand. Hierbei wurde die Produktionsstätte der M teilweise zerstört. Die Ursache der Explosion sowie die Frage, ob und ggf. durch wen diese vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

An dem besagten Tag hatte der Zeuge C die sog. Thermoölanlage, die sich im Kesselraum des Betriebes der M befand, zur Beheizung zweier Backlinien in Betrieb gesetzt. Bei dem Zeugen C handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der M, der jedoch zum damaligen Zeitpunkt bereits als selbständiger Elektrotechniker tätig und mit der Wartung der technischen Anlagen der M betraut war. Die M war sein Hauptkunde. Auf deren Betriebsgelände befand sich auch sein Unternehmen.

Feuerversicherung – Beweis einer vorsätzlich herbeigeführten Explosion
Symbolfoto: Von A_Lesik/Shutterstock.com

Bei ihm war außerdem sein Mitarbeiter, der Zeuge D. Im Laufe des Nachmittags stellten die Zeugen im Kesselraum eine erhebliche Menge auslaufenden Thermoöls fest. Sie streuten mit Öl-Bindemittel die auslaufende Flüssigkeit ab. Unter Verwendung eines Trichters und eines Schlauchs stellten sie außerdem eine Ablaufvorrichtung her, um das aus dem Heizkessel ausgetretene Thermoöl in einem geeigneten Behälter aufzufangen. Im weiteren Verlauf des Nachmittags stellte der Zeuge C die Anlage aus. Gegen 18.00 Uhr telefonierte er mit dem Sohn des damaligen Geschäftsführers der M, O, und informierte ihn über die Störung. Gegen 18.30 Uhr ereignete sich im Kesselraum sodann die besagte Explosion mit anschließendem Brand. Die Zeugen D und C befanden sich dabei in unmittelbarer Nähe des Kesselraumes und wurden bei dem Brand verletzt.

Die Produktion der M musste infolge des Brandes eingestellt werden.

Unter dem 17.01.2005 schloss die Beklagte mit der M im Rahmen der Verhandlungen über die Schadensregulierung eine „Vereinbarung zum Sachverständigenverfahren“ nach § 15 AFB und § 12 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB). Ausweislich dieser schriftlichen Vereinbarung sollte jede Partei einen Sachverständigen benennen und dessen Kosten selbst tragen. Handschriftlich wurde der Zusatz eingefügt: „SV-Kosten sind mitversichert. [ … ]“.

Die M benannte und beauftragte daraufhin den Kläger als Sachverständigen.

Bereits unter dem 15.01.2005 hatte der Zeuge O, der Sohn des Geschäftsführers der M mit dem Zusatz „i. V.“ eine Abtretungserklärung unterzeichnet, ausweislich derer die M ihre Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Honorarforderung des Klägers an diesen abtrat. Mit Schreiben vom 08.03.2009 teilte die M der Beklagten mit, dass O bevollmächtigt sei, im Namen der M die mit der Schadensregulierung im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zu schließen.

Der Kläger bezifferte im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit den Betriebsunterbrechungsschaden mit 470.000,00  EUR und stellte der M unter dem 27.09.2005 für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 27.036,21  EUR in Rechnung, die der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht. Zugleich forderte er die Beklagte unter Hinweis auf die Abtretungserklärung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Dies lehnte die Beklagte unter dem 25.01.2007 ab.

Gegen den damaligen Geschäftsführer der M, Herrn O2, und dessen Sohn O wurden Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet, jedoch gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Durch Urteil des Amtsgerichts   Gelsenkirchen vom 20.07.2006 wurde ferner der Zeuge C vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung freigesprochen. Ihm war vorgeworfen worden, durch ein zu spätes Abschalten der Heizanlage die Explosion fahrlässig verursacht zu haben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei durch die „Vereinbarung zum Sachverständigenverfahren“ vom 17.01.2005 von der Beklagten selbst mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden.

Jedenfalls stehe ihm aber aus abgetretenem Recht der M ein Anspruch gegen die Beklagte aus der für die M bestehenden Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung zu.

In diesem Zusammenhang hat er behauptet, die in Rechnung gestellten Leistungen habe er erbracht und angemessen abgerechnet. Auch sei der Zeuge O zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt gewesen.

Weiterhin hat der Kläger behauptet, die Explosion sei nicht durch Brandstiftung herbeigeführt worden. Ursache für die Explosion müsse nicht zwangsläufig – am Brandort später gefundenes – Methanol sein, auch das ausgetretene Thermoöl komme insoweit in Betracht. Das explosive Gemisch könne durch das Zünden der Heizflamme einen Zündfunken erhalten haben. Soweit der sachverständige Zeuge Q Proben entnommen habe, hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass diese vom Brandort stammten, Methanol enthielten und sich aus den Proben entnehmen ließe, dass das Methanol gebrannt habe.

Zumindest sei es möglich, dass das Methanol von Dritten zur Verhinderung einer Auszahlung der Versicherungssumme an die M nachträglich aufgebracht und abgebrannt worden sei. Die Zeugen C und D hätten am Schadenstag keinen ungewöhnlichen Geruch, sondern nur den ihnen bekannten Thermoölgeruch wahrgenommen.

Selbst wenn aber eine vorsätzliche Brandstiftung die Ursache des Explosionsschadens sei, sei diese zumindest nicht von der M oder einem ihrer Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Es sei möglich, dass Mitarbeiter der M oder Dritte aus eigenem Antrieb oder angestiftet von Konkurrenten der M den Brand gelegt hätten. Der Brandentstehungsort sei den Mitarbeitern der M frei zugänglich gewesen, auch Dritte hätten sich zu den Produktionsbereichen – wie ein Einbruch vom 27.12.2004 gezeigt habe – unberechtigt Zutritt verschaffen können. Für eine Brandstiftung durch Dritte spreche auch der Umstand, dass es in Räumlichkeiten der Nachfolgegesellschaft der M ebenfalls – insoweit unstreitig – gebrannt habe und dabei – so hat der Kläger weiter behauptet – ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstanden sei.

Soweit die Beklagte weitere Indizien für eine Eigenbrandstiftung vortrage, könnten auch diese entkräftet werden: Die finanzielle Situation der M sei nicht so schlecht gewesen wie von der Beklagten behauptet. Die von der Beklagten behauptete bilanzielle Überschuldung resultiere aus der Art der Abschreibung, entspreche aber nicht dem tatsächlichen Anlagevermögen der M. Soweit Löhne verzögert gezahlt worden seien, habe dies auf taktischen Erwägungen beruht und Forderungen nach Lohnerhöhungen Einhalt gebieten sollen. Zumindest habe der Geschäftsführer, Herr O2, über ausreichende finanzielle Möglichkeiten verfügt, um Investitionen zu tätigen. Die Fladenbrotlinie sei laufend in Betrieb gewesen. Es habe keine Veranlassung zu großen Neuinvestitionen bestanden. Der Kündigung des Versicherungsvertrages sei zurückgenommen worden, da seitens der M kein wesentlich günstigeres Angebot habe gefunden werden können.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Zeuge C sei auch unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beklagten nicht „Repräsentant“ der M gewesen. Der Zeuge O sei – was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat – nahezu täglich im Betrieb erschienen. Zudem habe – so hat der Kläger behauptet – der Zeuge C keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der M gehabt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.036,21  EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch der M aus dem Versicherungsvertrag und damit auch kein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht. Sie, die Beklagte, sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch einen Repräsentanten vorliege.

Hierzu hat sie behauptet, der Zeuge C habe den Brand vorsätzlich verursacht, und zwar auf Wunsch des Geschäftsführers der M. Der Zeuge sei als technischer Leiter für die Aufrechterhaltung des Backbetriebes verantwortlich gewesen. Er sei gegenüber den Mitarbeitern der technischen Abteilung der M weisungsbefugt gewesen und habe bis zu einer gewissen Höhe eigenverantwortlich über die Vergabe von Instandsetzungsarbeiten entscheiden dürfen. Das ergebe sich auch daraus, dass er unstreitig einer von fünf Schlüsselinhabern gewesen sei, in akuten Fällen die Entscheidungskompetenz gehabt habe und in ständigem Kontakt zu dem Geschäftsführer der M und dessen Sohn gestanden habe.

Für die Brandstiftung durch den Zeugen C sprächen außerdem zahlreiche weitere Indizien:

Am Brandort sei Brandbeschleuniger in Form von Methanol gefunden worden; dieses und nicht das ausgetretene Thermoöl habe die spätere Explosion verursacht; eine Selbstentzündung sei ausgeschlossen; das Thermoöl sei nicht „explosionsfähig“.

Die zum Auslösen der Explosion erforderliche Zündquelle könne nur kurz vor dem Schadensereignis hinzugekommen sein.

Nur die im Zeitpunkt der Explosion im Kesselraum befindlichen Zeugen C und D hätten den Brand zünden können.

Der wirtschaftlich von der M abhängige Zeuge C habe ein Interesse an einer weiteren Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gehabt.

Die Beklagte habe nach dem Schadenseintritt einen anonymen Hinweis erhalten, wonach in einem Gespräch vor dem Brand von einer möglichen Brandstiftung durch einen Schlosser und einen Elektriker gesprochen worden sei.

Der Geschäftsführer der M habe nach dem Brand seine Mitarbeiter angewiesen, nicht über das Handy zu telefonieren, weil er befürchtet habe, von der Polizei abgehört zu werden. Er habe auch geäußert, dass es bedauerlich sei, dass das Feuer nicht auf die Backstraße übergegriffen habe.

Die M habe sich unstreitig in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden. Der Maschinenpark, insbesondere die sog. Fladenbrotlinie, sei überaltert und marode, aber zum Neuwert versichert gewesen. Notwendige größere Investitionen seien aus finanziellen Gründen unterblieben, stattdessen seien lediglich Notreparaturen ausgeführt worden.

Der Geschäftsführer der M habe bereits bei anderer Gelegenheit kriminelle Energie gezeigt: gegen ihn werde wegen Steuerhinterziehung ermittelt, er sei im Besitz einer halbautomatischen Pistole gewesen, es gebe weitere Strafanzeigen gegen ihn von einem Konkurrenten und einem Mitgesellschafter.

Das Versicherungsverhältnis sei zunächst gekündigt worden, kurz vor dem Schadensereignis sei die Kündigung aber zurückgenommen worden.

Sofern es später unstreitig eine weitere Brandstiftung auf dem ehemaligen Betriebsgelände der M gegeben habe, wobei kein Versicherungsschutz bestanden habe, habe diese nur dazu gedient, die hier in Rede stehende Brandstiftung durch einen unbekannten Dritten glaubhafter zu machen.

Die zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobene Klage ist der Beklagten am 06.08.2007 zugestellt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Hergang und insbesondere zur Ursache des Brandes durch uneidliche Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen C und D sowie des von der Beklagten benannten sachverständigen Zeugen Q. Ferner hat das Landgericht Beweis erhoben zur klägerseits behaupteten Bevollmächtigung des Herrn O durch dessen uneidliche Vernehmung als Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 05.11.2008 (Bl. 217 ff. d. A.).

Das Landgericht hat der Klage sodann bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe zwar kein Anspruch aus eigenem Recht zu, weil die „Vereinbarung zum Sachverständigenverfahren“ vom 17.01.2002 keine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens enthalte. Vielmehr sei die Vereinbarung über die Erstellung des Gutachtens ausschließlich zwischen dem Kläger und der M getroffen worden. Aus dieser Vereinbarung resultiere daher lediglich ein bedingter Kostenerstattungsanspruch der M gegenüber der Beklagten, nicht aber ein direkter Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.

Dem Kläger stehe aber ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der M gegen die Beklagte zu. Der Zeuge O sei gemäß § 164 Abs. 1 BGB von der M zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt gewesen. Dies ergebe sich aus der überzeugenden Aussage des Zeugen O. Diese werde unterstützt durch das Schreiben der M vom 08.03.2005.

Die Forderung sei auch in Höhe des von dem Kläger behaupteten Honoraranspruchs von 27.036,21  EUR abgetreten worden. Die Beklagte könne keine Einwendungen aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalgeschäft erheben.

Der M habe gegenüber der Beklagten aus der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung ein – nunmehr übergegangener – Anspruch in Höhe von mindestens 27.036,21  EUR zugestanden.

Es liege ein Versicherungsfall i. S. d. Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung gemäß §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB) vor.

Die Beklagte sei nicht gem. § 61 VVG a. F. i. V. m. § 14 FBUB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

Die Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall vorsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder „Repräsentanten“ herbeigeführt habe. Sie habe bereits den Beweis nicht geführt, dass der Zeuge C den Brand im Auftrag der M verursacht habe. Es bestünden schon Zweifel, ob der Brand vom 09.01.2005 überhaupt auf eine Brandstiftung zurückzuführen sei. Der sachverständige Zeuge Q habe bekundet, dass es grundsätzlich möglich sei, dass das heraustropfende Thermoöl so heiß gewesen sei, dass sich explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische gebildet hätten. Auch lasse das Auffinden von verbranntem Methanol an der Brandstelle 10 Tage nach dem Schadensereignis nicht den zwingenden Schluss zu, dass dieses sich bereits zum Schadenszeitpunkt dort befunden habe. Es könne vielmehr auch später aufgebracht worden sein, wie der Zeuge eingeräumt habe. Zudem hätten die Zeugen C und D Methanolgeruch wahrnehmen müssen, wenn es in einer explosionsfähigen Konzentration bereits zum Zeitpunkt des Schadensereignisses aufgebracht gewesen sei. Dies sei aber nach deren glaubhaften Bekundungen nicht der Fall gewesen. Sie hätten vielmehr lediglich den ihnen vertrauten Ölgeruch wahrgenommen.

Ein Indiz gegen die Eigenbrandstiftung und für die Schädigung durch Mitbewerber sei es, dass es unstreitig in der Folgezeit einen Brand bei der nicht gegen Brandschäden versicherten Nachfolgegesellschaft der M gegeben habe. Das Vorbringen der Beklagten, dieser weitere Brand habe nur der Glaubhaftmachung einer vorangegangenen Fremdbrandstiftung dienen sollen, erscheine angesichts des nicht kalkulierbaren Risikos und der Schadenshöhe als nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die Explosion vom 09.01.2005 aber auf Brandstiftung zurückzuführen sei, habe die Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge C diese ausgeführt habe. Dieser sei unstreitig nicht der einzige Schlüsselträger gewesen. Es sei möglich, dass sich Dritte unbemerkt Zugang zum Gebäude verschafft hätten, weil die Außentüren zumindest zeitweise zum Lüften geöffnet gewesen seien. Der Zeuge C habe als selbständiger Elektrotechniker auch kein Interesse an der Auszahlung von Versicherungsleistungen an seinen Auftraggeber gehabt. Ferner sei nicht ersichtlich, warum der Zeuge C erst umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung des ausgelaufenen Thermoöls getroffen haben solle, um anschließend zurückzukehren, eine Brandstiftung auszuführen und sich und seinen Mitarbeiter einer erheblichen Gefährdung auszusetzen. Soweit die Beklagte meine, er habe die Auswirkungen der Brandstiftung nicht vorhergesehen, sei dies angesichts seiner technischen Versiertheit nicht nachvollziehbar.

Im Ergebnis könne aber auch dahinstehen, ob der Zeuge C den Brand verursacht habe. Eine Brandstiftung durch ihn sei jedenfalls der M als Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen. Es sei nicht bewiesen, dass der Zeuge C durch den Geschäftsführer der Klägerin mit der Brandstiftung beauftragt worden sei. Dies folge weder daraus, dass der Geschäftsführer nach dem Brand erklärt habe, es sei schade, dass der Brand nicht auf die zweite Backstraße übergegriffen habe, noch daraus, dass er nach dem Brand befürchtet habe, abgehört zu werden. Es erscheine nachvollziehbar, dass er nicht habe „belauscht“ werden wollen, gleich ob er etwas zu verbergen gehabt habe oder nicht.

Der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen kriminellen Energie des Geschäftsführers der M führe ebenso wenig zu der Vermutung, dass er eine Brandstiftung in Auftrag gegeben habe wie der Umstand, dass er berechtigterweise eine halbautomatische Pistole besessen habe.

Die Rücknahme der Kündigung des Versicherungsvertrages kurz vor dem Schadensereignis sei plausibel mit dem letztlich erfolglosen Bemühen der M um einen Versicherungsvertrag mit günstigeren Konditionen erklärt worden.

Auch aus den von der Beklagten vorgetragenen finanziellen Schwierigkeiten der M und der Tatsache, dass der Geschäftsführer nach der Insolvenz den Maschinenpark erworben habe, ergebe sich nichts anderes. Eine möglicherweise schon vor dem Brand drohende Insolvenz sei durch die anschließend zwangsläufig erfolgende vorübergehende Betriebsstilllegung geradezu heraufbeschworen worden, obwohl der Geschäftsführer – wie der Erwerb des Maschinenparks durch ihn zeige – über finanzielle Mittel für Investitionen verfügt habe.

Sollte der Zeuge C den Brand eigenständig verursacht haben, sei dies nicht der M zuzurechnen, weil der Zeuge C schon unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten nicht „Repräsentant“ der M sei und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Risiko- noch der Vertragsverwaltung.

Dass der Zeuge C in gewissem Umfang über die Vergabe von Instandsetzungsarbeiten habe entscheiden dürfen, reiche für die Bejahung einer Vertragsverwaltung nicht aus. Hierbei müsse der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sein und die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich ausüben.

Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reiche ferner für die Annahme einer Risikoverwaltung nicht aus. Erforderlich hierfür wäre gewesen, dass der Zeuge C befugt gewesen wäre, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für die M als Versicherungsnehmerin zu handeln. Das sei nicht der Fall. Allein die Weisungsbefugnis gegenüber untergeordneten Mitarbeitern reiche dafür nicht aus. Dass die Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit bei der M verblieben sei, werde dadurch dokumentiert, dass der Zeuge C nur in akuten Fällen die alleinige Entscheidungskompetenz gehabt und in ständigem telefonischen Kontakt zu den tatsächlichen und rechtlichen Inhabern gestanden habe. Allein dadurch, dass die M auf die technischen Fachkenntnisse des Zeugen zurückgegriffen habe, habe sie sich nicht der Risikoverantwortlichkeit der von ihm betreuten Anlagen entledigt. Hiergegen spreche nicht, dass er im Besitz eines Schlüssels zum Kesselraum gewesen sei. Die Frage des Bestehens einer Risikoverwaltung hänge nämlich vom Umfang der übertragenen Befugnisse und nicht von der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit zu einer Produktionsstätte ab.

Umstände, die auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls sprächen, seien nicht vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin insgesamt Klageabweisung begehrt.

Der Kläger habe keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der M, weil die Beklagte gem. § 61 VVG a. F. leistungsfrei sei.

Sie rügt, das Landgericht habe dem sachverständigen Zeugen Q eine Aussage unterstellt, die dieser so nicht gemacht habe. Die Aussage dieses Zeugen bzw. seine vorangegangenen schriftlichen Ausführungen habe es außerdem nicht vollständig gewürdigt, sondern einem einzelnen Satz der Aussage eine Bedeutung zugemessen, die der gesamten übrigen Aussage widerspreche. So habe das Landgericht allein darauf abgestellt, dass der Zeuge abstrakt und ohne Bezug zu den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgesagt habe, dass es grundsätzlich möglich sei, dass das heraustropfende Thermoöl so heiß gewesen sei, dass sich explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische gebildet und sich hitzebedingt oder durch Hinzutreten einer anderen Zündquelle wie bspw. der Elektroinstallation selbst entzündet hätten. Hierbei sei aber unberücksichtigt geblieben, dass der Sachverständige im Übrigen überzeugend begründet habe, warum ein solcher Hergang im vorliegenden Fall ausscheide und insbesondere nicht die sich – wie die Beklagte behauptet – in Bodennähe ausbreitenden Thermoöldämpfe explodiert seien, sondern – wie auch das Schadensbild und die Aussage des Zeugen C zeigten – Methanoldämpfe. So habe der Zeuge C – wohl in Verkennung der Bedeutung dieser Aussage – bestätigt, dass er das Gefühl gehabt habe, die Explosion habe oben in der Luft (und eben nicht in Bodennähe) stattgefunden.

 

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang eine von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Q (Bl. 357 ff. d. A.) zur Beweiswürdigung des Landgerichts vorgelegt, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Ferner – so die Beklagte weiter – habe das Landgericht entscheidungserhebliche Beweisantritte – Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – übergangen, die überzeugende Indizwirkung der von ihr vorgetragenen Tatsachen verkannt und die im Rahmen der Tatsachenfeststellung erforderliche Gesamtschau der Indizien nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Letztlich habe es unzulässigerweise an sich plausiblen Vortrag zur Schadensentstehung durch eigene Theorien zu Tat und Tätern „ausgehebelt“.

Das vom Landgericht entworfene Szenario sei gänzlich unwahrscheinlich. Ein als Täter in Betracht kommender unbekannter Dritter habe – in vermeintlicher Schädigungsabsicht – nicht nur in ein nach der Explosion einsturzgefährdetes Gebäude eindringen müssen, um nachträglich Methanol aufzubringen. Er habe dieses auch noch abbrennen müssen, ohne sicher sein zu können, dass Spuren hiervon nachträglich gefunden würden. Der Zeuge Q habe diese Spuren auch – wie die Beklagte behauptet – gerade an der Stelle gefunden, die er als Explosionsausbruchsstelle identifiziert habe. Wenn tatsächlich ein Dritter das Methanol nachträglich aufgebracht habe, müsse dieser entweder über das Fachwissen des Sachverständigen verfügt oder eben Täterwissen gehabt haben.

Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Landgerichts, dass ausschließlich der Geruch von Thermoöl wahrzunehmen gewesen sei, seien ebenfalls fehlerhaft. Das Landgericht habe es insoweit unterlassen, die von der Beklagten benannten Zeugen X und X2 zu vernehmen.

Die Schlussfolgerung des Landgerichts, die weitere Brandstiftung bei der Nachfolgegesellschaft der M spreche gegen die Tatsache, dass hier eine Eigenbrandstiftung vorliege, sei widersprüchlich und unlogisch. Der Nachfolgebrand belege gerade die kriminelle Energie der M. Der Nachfolgegesellschaft sei – wie die Beklagte behauptet – kein Schaden entstanden. Diese sei ohnehin wirtschaftlich nicht lebensfähig gewesen. Die Anlagen seien vom Vermieterpfandrecht umfasst gewesen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts, die Täterschaft der Zeugen C und    D sei nicht festzustellen, sei fehlerhaft.

Dem anonymen Anruf bei der Beklagten komme angesichts des darin zum Ausdruck gekommenen Insiderwissens zumindest Indizwirkung für die Brandstiftung des Zeugen C, veranlasst durch den Geschäftsführer der Fa. M, zu.

Das Explosionsereignis könne auch nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anbringung der externen Zündquelle erfolgt sein. Ausschließlich die Zeugen C und D seien vor Ort gewesen. Ein Dritter sei zu dieser Zeit nicht in der Nähe gewesen und hätte sich angesichts der innerhalb von Sekundenbruchteilen folgenden Explosion auch kaum entfernen können, ohne verletzt und von den Zeugen C und D wahrgenommen zu werden.

Abgesehen davon sei die Feststellung des Landgerichts fehlerhaft, dass und wie ein als Täter in Betracht kommender unbekannter Dritter sich Zugang zum Kesselraum verschafft haben könne, um die Explosion herbeizuführen. Das Landgericht habe sich insoweit ausschließlich auf die Aussage des Zeugen C gestützt, die Türen seien ausnahmsweise zum Lüften geöffnet gewesen, es habe hingegen nicht den von der Beklagten benannten Zeugen H vernommen. Darüber hinaus sei ein solcher vom Landgericht für möglich gehaltener Hergang auch abwegig.

Der Zeuge C habe auch ein Interesse an der Brandstiftung gehabt, weil die erwartete Versicherungsleistung das wirtschaftliche Überleben seines Hauptkunden gesichert hätte.

Die von dem Zeugen C getroffenen Maßnahmen zum Auffangen des Thermoöls sprächen nicht gegen die daran anschließende Brandstiftung, sondern hätten gerade dem Zweck gedient, einen technischen Defekt als Ursache des Brandes zu suggerieren.

Die Verletzungen der Zeugen C und D stünden ihrer Täterschaft nicht entgegen. Diese hätten die Verletzung nicht einkalkuliert, sondern die Wirkung des eingesetzten Brandbeschleunigers Methanol unterschätzt. Dies sei sogar wahrscheinlich, keinesfalls aber ausgeschlossen. Das Landgericht habe insoweit unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz angenommen, dem Zeugen C sei aufgrund seiner technischen Versiertheit bekannt gewesen, welche Wirkungen die Entzündung des Methanols gehabt habe.

Die Frage der Täterschaft des Zeugen C könne auch nicht offen bleiben, weil eine solche Brandstiftung durch den Zeugen der M nicht zuzurechnen sei. Eine Zurechnung sei deshalb zu bejahen, weil der Geschäftsführer der M den Zeugen mit der Brandstiftung beauftragt und ihn hierzu angestiftet habe.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Feststellungen hierzu nicht getroffen, weil es die vorgetragenen Indizien lediglich „einzeln abgearbeitet“, nicht aber eine Gesamtwürdigung vorgenommen habe.

Selbst ohne einen Auftrag zur Brandstiftung durch die M sei die Tat des Zeugen C dieser aber zuzurechnen. Die Feststellung des Landgerichts, der Zeuge C sei nicht Repräsentant der M, sei rechtsfehlerhaft.

Dieser habe – wie erstinstanzlich vorgetragen – das Aufgabenfeld des alleinigen technischen Leiters und Verantwortlichen im Betrieb der Versicherungsnehmerin wahrgenommen. Er habe Zugang zu allen Räumen und in akuten Fällen die alleinige Entscheidungskompetenz gehabt, jedenfalls bis zu einem Auftragsvolumen von 7.500,00  EUR. Dies reiche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aus, um seine Repräsentantenstellung zu bejahen.

Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 05.11.2008 (Az. 1 O 256/07) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Er meint, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei umfangreich, ausführlich, überzeugend und lasse keinerlei Unzulänglichkeiten erkennen.

Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, dass und warum die Explosion nur durch Brandstiftung verursacht worden sein könne.

 

Das Landgericht habe gerade nicht positiv festgestellt, dass das austretende Thermoöl ursächlich gewesen sei, dies aber im Ergebnis offen gelassen.

Es seien ferner keine Beweisantritte übergangen worden. Insbesondere die Zeugen C, D und Q seien eingehend vernommen und ihre Aussagen umfassend gewürdigt worden. Das Landgericht habe im Einzelnen dargelegt, weshalb es aus seiner Sicht nicht zwingend sei, dass die Explosion durch Methanol verursacht worden sei.

Die Möglichkeit, dass das Methanol erst nachträglich aufgebracht worden sei, scheide auch nicht aus. Die Argumentation der Berufungsbegründung sei zirkelschlüssig. Auch habe das Landgericht kein abwegiges „Szenario“ entworfen, sondern nur festgestellt, dass ein nachträgliches Aufbringen des Methanols nicht auszuschließen sei. Auch der sachverständige Zeuge Q habe nicht feststellen können, ob das vorgefundene Methanol gleichzeitig oder erst nach dem Thermoöl gebrannt habe.

Zutreffend habe das Landgericht die Zweitbrandstiftung bei der Nachfolgegesellschaft der M als Indiz dafür gewertet, dass Dritte gegenüber der M Schädigungsabsicht hatten.

Soweit die Beklagte rüge, das Landgericht habe keine (weitere) Beweisaufnahme zu der Frage durchgeführt, ob die Explosion durch Brandstiftung verursacht worden sei, werde nicht vorgetragen, welches Vorbringen und welchen Beweisantritt das Landgericht übergangen habe.

Dem anonymen Anruf bei der Beklagten komme entgegen ihrer Ansicht keine Indizwirkung zu.

Die Ausführungen der Beklagten zur Täterschaft der Zeugen C und D seien unzutreffend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich selbst derart hätten in Lebensgefahr bringen sollen. Die Verursachung durch einen unberechtigt in den Kesselraum eingedrungenen Dritten sei möglich, dieser habe von den beiden Zeugen auch nicht bemerkt werden müssen. Das weitere Vorbringen der Beklagten beruhe auf Spekulationen.

Das vermeintliche Motiv des Zeugen C, die Solvenz der M als seiner Auftraggeberin durch die Brandstiftung zu erhalten, sei nicht plausibel. Die von der Beklagten behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen von der M sei Spekulation.

Auch sei jedem Laien klar, dass Alkohol leicht entzündlich und die daraus entstehenden Feuer- und Explosionsgefahren lebensgefährlich seien. Dies gelte erst recht für den Zeugen C als Diplom-Ingenieur.

Zutreffend habe das Landgericht ferner eine Repräsentantenstellung des Zeugen C verneint. Dieser sei nicht einmal bei der M beschäftigt gewesen, sondern habe als selbständiger Unternehmer gearbeitet. Die Behauptung der Beklagten, dieser sei von der Geschäftsleitung der M zu der Tat angestiftet worden, beruhe auf Spekulation.

Soweit gerügt werde, das Landgericht habe keine Gesamtwürdigung der Indizien vorgenommen, werde verkannt, dass es für eine Anstiftung des Zeugen C noch weniger Indizien gebe als für seine Täterschaft. Zudem widerspreche dies dem Ansatz, der Zeuge C habe ein wirtschaftliches Interesse an der Brandstiftung gehabt. Denn dann hätte er ebenso gut aus eigenem Antrieb handeln können.

Die Verweise der Beklagten auf mangelnde Rechtstreue des Geschäftsführers der M widersprächen der Unschuldsvermutung und liefen auf die Einführung eines Verdachtsstrafrechts im Zivilprozess hinaus.

Auch der Zeitpunkt des Schadensereignisses sei naturgemäß zufällig und könne nicht zu Lasten der M in Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Rücknahme der Kündigung gebracht werden.

Allerdings sei das Landgericht fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Bei zutreffender Würdigung sei vielmehr von einer unmittelbaren Beauftragung des Klägers durch die Beklagte auszugehen.

In der Berufungsinstanz haben die Parteien ferner um die rechtlichen Auswirkungen eines im Parallelverfahren (OLG Hamm, Az. 20 U 14/09) geschlossenen Vergleichs gestritten. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 04.05.2010 (Bl. 438 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 05.11.2008 (Bl. 217 ff. d. A.), 04.05.2010 (Bl. 435 f. d. A.) und 08.11.2011 nebst Berichterstattervermerk (Bl. 683 ff. d. A.).

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständliche Explosion mit anschließendem Brand sei auf Brandstiftung zurückzuführen, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. Ing. Q2. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das bei der Gerichtsakte befindliche Gutachten des Sachverständigen vom 31.03.2011.

Wegen der hiergegen insbesondere vom Kläger (Bl. 529 ff., 581 ff., 646 ff. und 672 ff. d. A. vorgebrachten Einwendungen, Ursache der Explosion könne auch die Ausgasung von sog. „Leichtsiedern“ aus dem Thermoöl gewesen sein, was der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat der Senat mit Beschluss vom 07.07.2011 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen angefordert. Diese hat der Sachverständige unter dem 25.08.2011 erstattet. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Stellungnahme Bezug genommen.

Darüber hinaus hat der Senat den Sachverständigen Q2 und den sachverständigen Zeugen Q im Termin vom 08.11.2011 ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 08.11.2011 nebst Berichterstattervermerk (Bl. 683 ff. d. A.).

Letztlich hat der Senat die Akten der Staatsanwaltschaft Essen, Az. 66 Js 87/05 und 66 UJs 544/05, sowie die Akte des Oberlandesgerichts Hamm, Az. 20 U 14/09, zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 27.036,21  EUR.

a) Allerdings hat das Landgericht einen Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagte aus eigenem Recht mit überzeugenden Argumenten verneint, denen sich der Senat anschließt.

b) Ebenso wenig entfaltet – worauf sich der Kläger in der Berufungsinstanz berufen hat – der im Parallelverfahren (OLG Hamm, Az. 20 U 14/09) zwischen dem Insolvenzverwalter der M und der Beklagten abgeschlossene Vergleich zu seinen Gunsten Rechtswirkungen. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 04.05.2010 hingewiesen. Denn die Parteien des Parallelrechtsstreits haben Ansprüche des hiesigen Klägers ausdrücklich von der zwischen ihnen getroffenen Regelung ausgenommen.

c) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aber aus abgetretenem Recht und zwar aus dem zwischen der M und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1. a) und Nr. 3, 3 Nr. 1 FBUB sowie § 398 BGB.

aa) Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die M einen ihr etwa aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Anspruch bis zur Höhe der streitgegenständlichen Honorarforderung an den Kläger abgetreten hat.

Dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung ebenso wenig i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO an wie die – zutreffenden – weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Anspruchs.

bb) Der M stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung zu.

(1) Ein Versicherungsfall i. S. d. §§ 1 ff. FBUB ist nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben.

Der Höhe nach hat das Landgericht den sich daraus ergebenden Anspruch der M auf mindestens 27.036,21  EUR, die Klageforderung, beziffert.

Auch dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht konkret i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO an.

(2) Die Beklagte ist nicht gem. § 61 VVG in der vorliegend maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung leistungsfrei.

(a) Nach den insoweit mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

(b) Der Versicherungsfall ist aber auch nicht – worauf sich die Beklagte ausdrücklich berufen hat – vorsätzlich herbeigeführt worden.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme lässt sich bereits nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) feststellen, dass die Explosion im Kesselhaus des Betriebes der M durch Brandstiftung verursacht wurde. Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte nicht geführt.

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt und das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen oder unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen darf, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935 [937] mwN.).

Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Beweis, dass die Explosion durch eine Brandstiftung herbeigeführt worden ist, aber nicht geführt.

Sowohl der Sachverständige Dr. Q2 als auch der sachverständige Zeuge Q konnten anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat letztlich keinen der in Betracht kommenden Geschehensabläufe ausschließen oder – umgekehrt formuliert – als derart wahrscheinlich bezeichnen, dass die übrigen Varianten als lediglich rein theoretisch mögliche Abläufe zu vernachlässigen wären.

So hat der Sachverständige Dr. Q2 überzeugend ausgeführt, dass sich die Beweisfrage mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht eindeutig beantworten lasse. Nicht einmal dann, wenn er nicht lediglich – wie in seinem schriftlichen Gutachten – theoretische Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen durchgeführt, sondern tatsächlich das Volumen des zündfähigen Gemisches ausgemessen hätte, das erforderlich gewesen wäre, um den entstandenen Schaden anzurichten, wäre er – mit einem hohen finanziellen Aufwand von 50.000,00  EUR bis 100.000,00  EUR – zu einem wirklich präziseren Ergebnis gekommen. Problematisch sei insofern nämlich, dass keinerlei Eingangsgrößen bekannt seien. Insbesondere sei nicht bekannt, wie viel Thermoöl oder Methanol tatsächlich verdampft seien. Auch fehlten konkrete Anhaltspunkte zu der in Betracht kommenden Zündquelle.

Ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen hat er anlässlich seiner Erläuterungen im Termin vor dem Senat auf ausdrückliches Befragen insbesondere auch einen Hergang nach der klägerseits zuletzt in Betracht gezogenen sog. „vierten Variante“ ausdrücklich für denkbar gehalten, wenn er deren Wahrscheinlichkeit auch lediglich mit 4 % bewertet hat. Danach sei es vorstellbar, dass durch eine Überhitzung des schon sehr alten Thermoöls auf etwa 330° C unerwünschte so genannte „Crackprodukte“ entstanden sein könnten, insbesondere die Stoffe Toluol und Xylol. Diese könnten sich dann aufgrund der vorhandenen Leckage verflüchtigt haben, so dass letztlich gar nicht der Thermoölnebel selbst die Explosionsursache gewesen sei, sondern die besagten Crackprodukte.

Bereits zuvor hatte der Sachverständige sein bisheriges Gutachten nochmals dahingehend zusammengefasst, dass die Wahrscheinlichkeit der Entzündung eines Methanol-Luft-Gemisches mit einer offenen Flamme – und mithin eine Brandstiftung – mit etwa 76 % zu bewerten sei, die Wahrscheinlichkeit der Zündung eines Thermoöl-Dampf-Luft-Gemisches an einer technischen Zündquelle mit nur etwa 2 % und die Wahrscheinlichkeit der Entzündung von bestimmungsgemäß am späteren Brandort befindlichen Methanol an einer technischen Zündquelle mit etwa 22 %.

Keiner dieser möglichen Abläufe ist nach Ansicht des Senats – auch unter Würdigung der sonstigen, insbesondere vom sachverständigen Zeugen Q bei seiner Bewertung in Betracht gezogenen Indizien, die der Senat sowohl jeweils für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit bewertet hat – von vornherein bloß theoretischer Natur und aus diesem Grund zu vernachlässigen. Eine danach bestehende lediglich rund 80 %ige Wahrscheinlichkeit der Entzündung eines Methanol-Luft-Gemisches mit einer offenen Flamme ist aber nicht ausreichend, um hierauf eine hinreichend sichere Überzeugung zu stützen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dabei hat sich der Senat nicht lediglich davon leiten lassen, dass sich insbesondere der Sachverständige Dr. Q2 bei seinen Bewertungen im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen beschränkt hat, sondern sich aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 und auch des sachverständigen Zeugen Q sowie unter gleichzeitiger Bewertung der für bzw. gegen eine Brandstiftung sprechenden Indizien seine persönliche Überzeugung gebildet (vgl. BGH NJW 1994, 801 [802]).

Da hinreichende Erkenntnisse zur konkreten Zündquelle nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 gerade fehlen, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass nur eine vorsätzlich angebrachte Zündquelle die Explosion überhaupt plausibel erklären kann. Gegen eine Zündung mittels offener Flamme spricht die hiervon für den bzw. die mutmaßlichen Täter – vorliegend die Zeugen C und D – ausgehende erhebliche Gefahr. Dass die Zeugen sich – wie die Beklagte mit der Berufungsbegründung einwendet – insoweit lediglich „verschätzt“, insbesondere die folgende Explosion in ihren Auswirkungen unterschätzt haben, so dass sie hierdurch entgegen ihrem eigentlichen Tatplan selbst verletzt wurden, kann ebenso wenig unterstellt werden wie eine besondere Sachkunde. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass sich auch ein Brandstifter nicht unnötig selbst in Gefahr begibt. Aus diesem Grund rechtfertigen fehlende Anhaltspunkte für eine technische Zündquelle (bspw. einen elektrischen Funken) nicht den Schluss, es komme nur eine vorsätzliche Entzündung durch die beiden Zeugen in Betracht.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung, aber auch nochmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2011 darauf hinweist, dass sich bei Entzündung des Thermoöl-Dampf-Luft-Gemisches ein anderes Schadensbild ergeben hätte, da es schwerer sei als Luft. Hierauf hatte im Übrigen auch der sachverständige Zeuge Q bei seiner Bewertung wesentlich abgestellt. Stattdessen können sich aber – nach der sog. „vierten Variante“ – mit etwa gleich hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem Thermoöl ausgegasten und verflüchtigten „Crackprodukte“ oder – mit einer wesentlich höheren Wahrscheinlichkeit – ein Methanol-Luft-Gemisch „zufällig“ entzündet haben. Hierfür wiederum spricht, dass der Zeuge C nach seiner erstinstanzlichen Aussage den Eindruck gehabt haben will, die Explosion habe sich „oben in der Luft“ ereignet.

Gegen eine „zufällige“ Entzündung spricht ferner nicht, dass die Leckage, die zum Austreten des Thermoöls geführt und gleichermaßen auch das Ausgasen der „Crackprodukte“ ermöglicht hat, nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Q bereits über einen längeren Zeitraum vorhanden gewesen sein muss, so dass die Bedingungen, unter denen es zur Explosion hätte kommen können, ebenfalls schon über einen längeren Zeitraum vorhanden gewesen seien und nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich dann gleichwohl erst ausgerechnet am Vorfallstage ereignet habe. Insbesondere hieraus sowie aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Brandes Methanol am Explosionsort vorhanden gewesen sein muss, hatte der sachverständige Zeuge seinerseits den Schluss gezogen, dass nur die (vorsätzliche) Entzündung eines Methanol-Luft-Gemisches als Explosionsursache in Betracht komme. Hierbei bleibt aber unberücksichtigt, dass – worauf auch der Sachverständige Dr. Q2 abgestellt hat – die genauen Begleitumstände, unter denen sich die Explosion ereignet hat, gerade unbekannt und auch nicht aufklärbar sind.

Letztlich verkennt der Senat nicht, dass das Vorhandensein von Methanol am Explosionsort in gewichtiges Indiz ist, welches dafür spricht, dass dieses aufgrund seines niedrigen Flammpunktes von nur 11° C auch die Explosionsursache ist. Hierbei geht der Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Q davon aus, dass es sich bei den von ihm im Brandschutt vorgefundenen Methanolresten nicht lediglich um ein Brandfolgeprodukt handelt. Das Vorhandensein einer nicht unerheblichen Menge reinen Methanols zum Zeitpunkt des Brandes – nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Q2 immerhin rund 500-900 g – rechtfertigt aber allenfalls den Schluss, dass hierdurch letztlich die Explosion vermutlich verursacht worden ist, da Methanol nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 schon bei Raumtemperatur sofort explosive Dampf-Luft-Gemische bildet. Sicher ist dies aber nicht, zumal auch der sachverständige Zeuge Q schon erstinstanzlich eingeräumt hat, dass nicht festgestellt werden könne, ob das Methanol gleichzeitig mit dem Thermoöl gebrannt habe oder erst nachträglich. Denkbar erscheint mithin auch, dass es zwar am späteren Brandort – aufgrund welcher Umstände auch immer – vorhanden war, aber erst infolge der Explosion seinerseits in Brand geraten ist. Nicht hingegen kann mit der erforderlichen Sicherheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, aus dem Vorhandensein von Methanol am Brandort zugleich der Schluss gezogen werden, dass das Methanol auch vorsätzlich entzündet wurde. Der Schluss auf eine vorsätzliche Entzündung ist nach den obigen Ausführungen bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil hinreichende Anhaltspunkte hinsichtlich der Zündquelle fehlen.

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass das Methanol vorsätzlich an den späteren Explosionsort verbracht worden und dort nicht ggf. zufällig oder bestimmungsgemäß vorhanden gewesen wäre, kann offen bleiben. Denn es lässt sich nicht feststellen, seit wann, aus welchem Grund und in welcher genauen Menge das Methanol zum Zeitpunkt der Explosion am Brandort vorhanden war und wer es dorthin verbracht hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Beklagte, die sich auf Leistungsfreiheit beruft. Weder allein der Umstand, dass Methanol – wohl unstreitig – in einem Lebensmittelbetrieb üblicherweise keine Verwendung findet noch die genannten weiteren Indizien in ihrer Gesamtschau lassen aber den – Zweifeln Schweigen gebietenden – Schluss zu, dass das Methanol an den späteren Brandort verbracht und dort verteilt wurde, um als Brandbeschleuniger zu dienen. Nicht ausgeschlossen werden kann immerhin der klägerseits auf Grundlage der Aussage des Zeugen C im Ermittlungsverfahren vorgetragene Hergang, wonach anlässlich der am Wochenende üblicherweise erfolgenden Reinigung der Räumlichkeiten durch ein Drittunternehmen gleichwohl – wenn auch an sich bestimmungswidrig – Methanol in die Räumlichkeiten verbracht und dort zu Reinigungszwecken verwendet wurde.

Dass es später zu einem erneuten Brand in den Räumlichkeiten des Nachfolgeunternehmens der M gekommen ist, der seinerseits offenkundig auf Brandstiftung zurückzuführen war, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Hierbei kann es sich fraglos um eine Eigenbrandstiftung gehandelt haben, die – wie die Beklagte meint – dem Zweck dienen sollte, den Verdacht eines von unbekannten Dritten verübten Anschlags auch bezüglich des ersten Schadensereignisses zu verstärken. Dies bedeutet aber nicht, dass auch der erste Brand auf eine Brandstiftung zurückzuführen sein muss. Gerade wenn der Geschäftsleitung der M – wovon die Beklagte ausgeht – zum Zeitpunkt des zweiten Brandes bereits bewusst war, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Explosion umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts der Brandstiftung durchgeführt wurden, obwohl eine solche tatsächlich gar nicht vorlag, stand aus Sicht der Versicherungsnehmerin zu befürchten, dass sich die Regulierung des entstandenen Schadens nicht unerheblich verzögern und sich die finanzielle Situation weiter verschlechtern würde. Insofern lag es aus Sicht der Versicherungsnehmerin nicht fern, einen zweiten Brand selbst zu initiieren, um so den Verdacht der Fremdbrandstiftung zu verstärken und die Auszahlung der Versicherungssumme zu „beschleunigen“.

Da im Ergebnis bereits nicht feststellbar ist, dass die Explosion durch Brandstiftung verursacht worden ist, kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Indizien – bspw. die beengte finanzielle Situation der M, anschließende „Brandreden“ des Geschäftsführers usw. – nicht an. Diese betreffen die Motivationslage der Geschäftsleitung der M und damit die Frage, ob die Zeugen C und D zu der mutmaßlichen Brandstiftung durch den Geschäftsführer oder dessen Sohn angestiftet wurden und sich die M als Versicherungsnehmerin eine etwaige Brandstiftung durch die beiden Zeugen daher zurechnen lassen muss. Aber auch zahllose andere Abläufe sind denkbar, zumal die polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich des zweiten Brandes letztlich nicht zum Erfolg geführt haben. Insofern stellt auch dieser Umstand kein zwingendes Indiz dar, welches – für sich genommen oder im Rahmen der vom Senat ebenfalls durchgeführten Gesamtbetrachtung – den Schluss rechtfertigt, die streitgegenständliche Explosion sei durch eine Brandstiftung verursacht worden.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

Die Klage ist der Beklagten am 06.08.2007 zugestellt worden. Analog § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Rechtshängigkeitszinsen einen Tag später (vgl. Palandt/ Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 286 BGB Rdnr. 35).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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