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Feuerversicherung – Auftragsbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer

OLG Hamburg, Az.: 9 U 96/16, Urteil vom 14.10.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2016, Az. 332 O 242/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Feuerschaden in Anspruch.

Feuerversicherung - Auftragsbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer
Symbolfoto: Gorlovkv/Bigstock

Zwischen den Parteien besteht seit dem 28. Mai 2004 eine Geschäfts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für das Eiscafé „…“ in der … in … Hamburg. Im Rahmen dieser Versicherung ist unter anderem die Gefahr Feuer versichert. Die Deckungssumme der Versicherung beläuft sich für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung auf jeweils 500.000,00 €. Der Kläger hatte beide Deckungssummen mit Antrag vom 28.06.2005 um jeweils 150.000,00 € auf diesen Betrag erhöht. Die Inneneinrichtung für das Eiscafé hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 15.05.2004 zum Kaufpreis von 70.000,00 € erworben (Anlage BLD 2b). Die Gewerbeanmeldung datiert vom 22.08.2005 (Anlage BLD 2a). Im Jahr 2008 erzielte der Kläger mit dem Eiscafé insgesamt noch einen Überschuss von 262,42 €. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger keine Gewinne mehr. Im Jahr 2009 kam es zu einem Verlust von 18.145,40 €. Im Jahr 2010 verlor der Kläger mit dem Eiscafé 7.949,88 € und im Jahr 2011 betrugen die Verluste insgesamt 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). In der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.04.2013 war das Eiscafé geschlossen. Der Kläger war Inhaber einer weiteren Firma, der „…“, die er zwischenzeitlich veräußert hat. Mit Schreiben seiner Steuerberaterin vom 08.02.2013 (Anlage K 16) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für diese GmbH nach Änderung des Steuerbescheides 2010 Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 125.542,00 € zu erwarten seien. Auf Antrag wurden dem Kläger Ratenzahlungen bewilligt (Anlagenkonvolut BLD 2d-f). Nach Verrechnung diverser Steuererstattungen wurde die restliche Steuerschuld vom Kläger in Raten bis zum 14.06.2013 getilgt (Anlagen K18 und K 19).

In der Nacht vom 23. auf den 24.5.2013 wurde von außen durch den Briefschlitz in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die notwendigen Löscharbeiten entstand ein erheblicher Schaden. Der Kläger hatte kurz vor der Brandlegung den Mietvertrag für das Eiscafé um 10 Jahre verlängert.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Schwager des Klägers, den Zeugen …, mit rechtskräftigem Urteil vom 26.02.2014 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Az.: 215 Ls 155/13). Im Strafverfahren ist der Zeuge … von dem hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt …, verteidigt worden. Die Kosten der Strafverteidigung sind vom Kläger beglichen worden. Der Zeuge … war vor dem Brand als Angestellter in dem Eiscafé des Klägers tätig. In der Klageschrift vom 26.05.2015 hatte sich der Kläger zur Person des Brandstifters wie folgt geäußert: „Am 24.05.2013 legte Herr … gegen 2.24 Uhr in dem Eiscafé ein Feuer. Hierfür wurde er vom Amtsgericht Hamburg (…) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.“

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.03.2016 hat der Klägervertreter erklärt, es sei nicht unstreitig, dass Herr … den Brand gelegt habe, sondern der Vortrag in der Klage sei so zu verstehen, dass er deswegen verurteilt worden sei.

Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich nur einen Teilbetrag in Höhe von 250.00,00 € des von ihm berechneten Schadens eingeklagt und sich gegenüber der Beklagten die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Strafverfahren 3002 Js 382/13 beigezogen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2016 abgewiesen und im Hinblick auf die Widerklage festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.05.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen würden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen … sei anhand der vorhandenen Indizien aufgrund einer Gesamtschau und -würdigung festzustellen. Nach Würdigung aller Umstände sei das Gericht auch davon überzeugt, dass die vom Zeugen … begangene Brandstiftung dem Kläger zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil vom 23.03.2016 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.03.2016 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 02.05.2016 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2016 an diesem Tag begründet hat.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe unterstellt, dass Herr … der Brandstifter gewesen sei. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass Herr … von keinem Zeugen am Eiscafé gesehen worden sei und dass nicht festgestellt worden sei, woher das Benzin stammte, mit dem der Brand beschleunigt worden sei. Der Kläger meint, die thermischen Schäden an den Händen des Zeugen … hätten auch von einem anderen Ereignis stammen können. Alle Indizien hätte das Gericht auch anders auslegen können. Zudem sei der Vortrag in der Klageschrift im Hinblick auf die Täterschaft des Zeugen … nicht widersprüchlich. Die Ausführungen des Landgerichts zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls seien im Hinblick darauf, dass die Beklagte die volle Beweislast hierfür trage, oberflächlich und unbegründet. Das Landgericht habe jedenfalls keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen, allein die Schwägerschaft sei sicherlich nicht ausreichend. Es gebe keine Indizien, die für ein kollusives Zusammenwirken sprechen würden. Es sei auch nicht seine Aufgabe zu beweisen, dass er den Zeugen … nicht angestiftet habe. In seiner Person gäbe es keine Indizien, die auf einen Versicherungsbetrug hindeuten würden. Er habe keine finanziellen Probleme gehabt und sei auch an einem Verkauf des Eiscafés nicht interessiert gewesen. Es sei empörend, dass ihm als unbescholtenen Bürger ein Verbrechen unterstellt werde.

Zur Widerklage führt der Kläger aus, dass kein Anlass für eine negative Feststellungsklage bestanden habe, weil er zu keiner Zeit ein Schreiben an die Versicherung gerichtet habe, in dem ein Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht worden sei.

Der Kläger beantragt,

5. die Beklagte unter Abänderung des am 23.03.2016 verkündeten und am 30.03.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Geschäftszeichen: 332 O 242/15, zu verurteilen, an ihn 250.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2013 zu zahlen sowie

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

7. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Zeuge … der unmittelbare Brandstifter gewesen sei. Anderweitiger Vortrag am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei verspätet. Jedenfalls sei die wechselnde Einlassung des Klägers im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigen. Die Beklagte meint, das Verhalten von Rechtsanwalt …, der als Strafverteidiger für Herrn … tätig gewesen sei und nunmehr den Kläger in diesem Prozess vertrete, sei Anlass für die Annahme eines Parteiverrats i.S.d. § 356 StGB und gebe außerdem Anlass, die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts … zu bestreiten. Die Beklagte meint weiter, dass dem Kläger das Verhalten des Zeugen … auch deshalb zuzurechnen sei, weil dieser als Repräsentant anzusehen sei und außerdem die Voraussetzungen einer Mitversicherung des Zeugen … gemäß § 47 Abs. 1 VVG vorliegen würden. Jedenfalls sei mit dem Landgericht von einer Auftragsbrandstiftung auszugehen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 gemäß § 141 ZPO ergänzend persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2016 Bezug genommen. Die Strafakte des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 215 Ls 155/13 ist zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 auf Nachfrage erklärt, dass er Herrn Rechtsanwalt … sowohl für die erste Instanz, als auch für die Berufungsinstanz bevollmächtigt habe. Der Klägervertreter hat im Verhandlungstermin vom 16.09.2016 außerdem eine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Kläger über den anhängig gemachten Betrag von 250.000 € hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen werde und zwar weder Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Sachschadens, noch Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Parteien haben im Hinblick auf diese Erklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages aus der Widerklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig (1.), in der Sache aber nicht begründet (2.).

1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere durch einen bevollmächtigten Prozessvertreter des Klägers wirksam im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Der Kläger hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung bestätigt, Herrn Rechtsanwalt … sowohl für die erste Instanz, als auch für die Berufungsinstanz eine umfassende Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO erteilt zu haben. Nach diesen Angaben bestehen für den Senat keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung. Anders als die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung meint, kann es hierfür dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO oder gar eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB vorgelegen haben könnten. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2009 – IX ZR 60/08; Urteil vom 24.01.1978 – VI ZR 220/76; Urteil vom 19.03.1993 – V ZR 36/92 – juris). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19.03.1993 – V ZR 36/92, aaO).

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die auf Zahlung von Versicherungsleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die in der Nacht vom 23. auf den 24.05.2013 durch den Brand in seinem Eiscafé entstanden sind.

Mit zutreffender, nachvollziehbarer und überzeugender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschlussgrund des § 81 Abs. 1 VVG eingreift, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Kläger zeigt in seiner Berufungsbegründung keine Umstände auf, aus denen sich Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO) und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Auf der Grundlage des vom Senat nach §§ 529, 531 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Prozessstoffes rechtfertigen die Angriffe der Berufung keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherer ohne Beweiserleichterungen zu beweisen hat, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Brand unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger gelegt worden ist und damit Ursache des Brandes eine Brandstiftung und nicht etwa ein technischer Defekt gewesen ist. Da es keine Zeugen für diese Brandstiftung gibt, ist entscheidend, welche Beweiskraft das Landgericht den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beigemessen hat. Für die Gewinnung der vollen Überzeugung durfte sich das Landgericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, BGHZ 53, 245 [256]; Urteil vom 18.03.1987, VersR 1987, 503 [504] Urteil vom 22.11.2006, NJW-RR 2007, 312). Das Landgericht hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Indizienbeweis beachtet. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Würdigung der für eine Täterschaft des Zeugen … sprechenden Indizien und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sie ist schlüssig und nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht erkennen. Derartige Fehler vermag der Kläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht aufzuzeigen. Er versucht lediglich, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dem zu folgen, besteht keine Veranlassung.

Das Landgericht ist nach einer Gesamtschau aller vorhandenen Indizien und mit überzeugender Argumentation zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge … den Brand in dem Eiscafé gelegt hat. Zwar steht die Brandlegung durch den Zeugen … nicht bereits auf Grund eines Geständnisses des Klägers gemäß § 288 ZPO fest, auch wenn dieser in der Klage ursprünglich vorgetragen hatte, dass Herr … am 24.05.2013 gegen 2.24 Uhr in dem Eiscafé ein Feuer gelegt hat. Denn der Kläger hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von diesem Vorbringen distanziert und erklärt, es sei nicht unstreitig, dass der Zeuge … den Brand damals gelegt habe. Sein Vortrag sei vielmehr so zu verstehen, dass lediglich die Tatsache der Verurteilung des Zeugen unstreitig sei. Allerdings durfte das Landgericht für seine Überzeugungsbildung in Bezug auf die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen … die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil vom 26.02.2014 zugrunde legen und auf der Grundlage dieses Urteils die Täterschaft des Zeugen … im Wege des Urkundsbeweises als beweisen ansehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig, Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1969 – VI ZR 128/68, VersR 1970, 322; Urteil vom 06.06.1988 – II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527; OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 – 3 U 145/08). Das Landgericht hat die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen zutreffend gewürdigt und zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Mitteilung des Mobilfunkbetreibers ergeben habe, dass sich das Handy des Zeugen … in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés befunden habe. Dieses Handy wurde im genannten Zeitraum insgesamt 13-mal von der Festnetznummer des Zeugen … angerufen. Zudem ist der Zeuge … etwa gegen 1.00 Uhr von dem Zeugen Ulrich in unmittelbarer Nähe des Eiscafés gesehen worden, obwohl dieser im Ermittlungsverfahren angegeben hat, dass er das Eiscafé gegen 19:00 Uhr verlassen und sich die ganze Nacht bei seiner Familie aufgehalten habe. Auch die dem Zeugen … entnommenen Haarproben, deren sachverständige Untersuchung ergeben hat, dass die Hände des Zeugen einer starken thermischen Belastung, wie etwa bei Verpuffungen oder offenem Feuer ausgesetzt gewesen sind, hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Auch durfte das Landgericht den widersprüchlichen Vortrag des Klägers zur Person des Brandstifters im Rahmen der Beweiswürdigung bewerten. Der Kläger hat nicht nur in der Klagschrift vortragen lassen, dass Herr … am 24.05.2013 gegen 2.24 Uhr ein Feuer in dem Eiscafé gelegt habe, sondern dieses Vorbringen noch mit Schriftsatz vom 15.12.2015 bekräftigt, indem er ausgeführt hat, dass die Person des unmittelbaren Brandlegers durch das Amtsgericht Hamburg festgestellt und verurteilt worden sei. Danach hat der Kläger im Rahmen seines Vortrags durchaus zwischen Tatbegehung und Verurteilung differenziert. Sein Einwand in der Berufungsbegründung, er habe sich insoweit nicht korrekt ausgedrückt und lediglich vortragen wollen, dass der Zeuge … durch das Amtsgericht Hamburg verurteilt worden sei, überzeugt nicht.

Die bloße Möglichkeit sämtliche Indizien auch anders auslegen zu können, führt noch nicht zur Annahme eines alternativen Geschehensablaufs. Ein solches alternatives Geschehen muss nämlich ernsthaft in Betracht kommen und außerdem in sich widerspruchslos sein, um den dem Versicherer obliegenden Nachweis als nicht geführt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1996, NJW-RR 1996, 665). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger andere ernsthaft in Betracht kommende Gründe, die gegen eine Täterschaft des Zeugen … sprechen könnten, nicht aufgezeigt hat. Dabei hat das Landgericht auch den Zeugen … vernehmen wollen, der sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

Die von dem Landgericht angeführten Indizien, die in ihrer Gesamtschau für die Annahme der Täterschaft des Zeugen … sprechen, sind auch nicht durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt worden. Insbesondere die Aussage des Zeugen … ist nicht geeignet, einen anderen als den vom Landgericht angenommenen Geschehensablauf als bewiesen oder nur hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Bekundungen des Zeugen rechtfertigen nicht die Annahme, dass er als Täter der Brandstiftung ausscheidet. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dass er den Brand nicht gelegt habe und auch nicht wisse, wer das gewesen sein könnte. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, wo der Zeuge zur Tatzeit gewesen sei, wollte dieser jedoch keine Angaben machen. Auf Vorhalt, dass sich aus der Ermittlungsakte ergebe, dass das Handy des Zeugen in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés geortet worden sei, hat der Zeuge angegeben, dass dies möglich sei, er aber nicht wisse, ob er das Handy an dem Tag dabei gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er nach dem Inhalt des Strafurteils gegen 1:00 Uhr von dem Zeugen … in der Nähe des Tatortes gesehen worden sei, wollte der Zeuge hierzu zunächst keine Angaben machen, um kurz darauf zu erklären, dass er häufiger abends noch mal im Eiscafé gewesen sei, um nachzusehen, ob er die Eismaschine ausgeschaltet habe. Wenn er allerdings gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, dann stimme das wohl auch. Auf Frage des Gerichts, weshalb der Zeuge nicht bereits im Strafverfahren ausgesagt habe, dass er nicht der Brandstifter sei, hat der Zeuge angegeben, dass ihm seine Familie wichtiger gewesen sei, als eine Aussage darüber zu machen, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Der Klägervertreter hat hierzu ausgeführt, der Zeuge … habe ihm damals berichtet, dass er mit seiner Geliebten zusammen gewesen sei und dass seine Familie nichts davon habe erfahren dürfen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er keine Aussage im Strafverfahren habe machen wollen. Auf Nachfrage wollte der Zeuge … die Angaben des Klägervertreters nicht näher konkretisieren und auch keine Aussage zur Person der angeblichen Geliebten machen. Die lückenhafte und unvollständige Aussage des Zeugen … steht der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen. Die Angaben des Zeugen sind derart widersprüchlich und unzuverlässig, dass sie in keiner Weise geeignet sind, den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz der sog. Nullhypothese, d.h. der Annahme, dass die Zeugenaussage zunächst einmal als unwahr zu betrachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98), zu widerlegen. Es mangelt der Aussage an den für die Beurteilung einer Aussage als zuverlässig notwendigen sog. Realitätskriterien. Als Realitätskriterien kommen beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, deren individuelle Prägung und die Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 109/11). Solche Kriterien sind hier nicht in dem Maße vorhanden, dass die Aussage des Zeugen … wahr erscheint. Die Schilderungen des Zeugen beinhalten so gut wie keine Details, wo und bei wem er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben will. Seine diesbezüglichen Angaben, dass er zur Tatzeit entweder zuhause gewesen sei oder doch noch einmal im Eiscafé gewesen sei, um die Eismaschine zu überprüfen, sind widersprüchlich. Und wenn er zur Tatzeit im Eiscafé gewesen wäre, aber den Brand nicht gelegt haben will, dann hätte er den Brandstifter bemerken müssen. Die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, dass er zur Tatzeit bei seiner Geliebten gewesen sei, wollte der Zeuge … auch nicht uneingeschränkt bestätigen, denn er hat sich geweigert, konkrete Angaben zu den Personalien der Person zu machen, die ihm angeblich ein Alibi hätte geben können. Unter diesen Umständen ist seine Aussage zum angeblichen Aufenthaltsort auch nicht überprüfbar. Der Zeuge hat auch keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, weshalb sein Handy in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés geortet worden ist und im genannten Zeitraum insgesamt 13-mal von seiner Festnetznummer auf das Handy angerufen worden ist. Außerdem ist zu bedenken, dass der Zeuge … zum Kläger in einem persönlichen Näheverhältnis steht, da er nicht nur der Schwager des Klägers ist, sondern bei diesem auch angestellt war, mithin finanziell auf den Kläger angewiesen ist oder war. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hat die Aussage des Zeugen … die aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils gegen ihn sprechenden Umstände nicht hinreichend entkräften können, so dass mit dem Landgericht weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen ist.

Schließlich ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Brandstiftung durch den Zeugen … dem Kläger zuzurechnen ist. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Zeuge … Repräsentant des Klägers gewesen ist oder ob die Voraussetzungen einer Mitversicherung vorgelegen haben. Denn das Landgericht hat im Rahmen des Indizienbeweises eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen und ist mit überzeugender Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Zeugen … dazu angestiftet haben muss, den Brand im Eiscafé zu legen. Das Landgericht hat erkannt, dass ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Brandstiftung durch den Zeugen … nicht ersichtlich ist. Dabei erweisen sich die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur als bloße Vermutungen, sondern beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, die in ihrer Gesamtschau für eine Anstiftung sprechen. Es genügt die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter infrage kommt. Die bloße Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs darf nicht dazu führen, den dem Versicherer obliegenden Nachweis als nicht geführt anzusehen; vielmehr muss das alternative Geschehen ernsthaft in Betracht kommen und außerdem in sich widerspruchslos möglich sein (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 17.08.2004 – 3 U 103/03). Ein solches alternatives Geschehen kommt vorliegend nach der überzeugenden Argumentation des Landgerichts gerade nicht in Betracht.

Auszugehen ist hier mit dem Landgericht von folgenden konkreten Tatsachen: Der Kläger hatte die Inneneinrichtung des Eiscafés im Jahre 2004 für 70.000,00 € erworben und die Versicherungssumme für die Geschäftsinhalts – und Betriebsunterbrechungsversicherung im Juni 2005 von ursprünglich jeweils 350.000,00 € auf insgesamt 1 Mio € erhöht. In der Zeit vom Oktober 2010 bis zum 23.04.2013, also bis einen Monat vor dem Brand war das Eiscafé geschlossen, eine Reduzierung der Versicherungssumme während des Leerstandes ist nicht erfolgt. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger nur Verluste mit dem Eiscafé, und zwar 18.145,40 € im Jahr 2009, 7.949,88 € im Jahr 2010 und 56.640,87 € im Jahr 2011. Für seine Firma … gepflegte Fassaden GmbH waren Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 125.542,00 € zu entrichten, die der Kläger nicht in einer Summe bezahlen konnte, weshalb er mit der Steuerbehörde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat. Die Erwägungen des Landgerichts, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes in einer unsicheren und angespannten finanziellen Situation befunden hat, sind gemessen an den konkreten Feststellungen zur Vermögenslage des Klägers nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Landgericht auch den Umstand, dass der Kläger das Eiscafé verkaufen wollte, in seine Würdigung miteinbezogen. Zwar hat der Kläger in der Berufungsbegründung seine Verkaufsabsichten in Abrede gestellt. Mit diesem Bestreiten setzt er sich jedoch in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, die er hierzu sowohl im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch vor dem Landgericht Hamburg gemacht hat. Im Ermittlungsverfahren hat der Kläger angegeben, …. habe die Räumlichkeiten ohne Inventar übernehmen wollen und ihm 90.000,00 € angeboten; er hätte damals schon verkauft, aber die Verwaltung habe nicht zugestimmt. Auch vor dem Landgericht hat der Kläger bestätigt, dass er einen Verkauf in Erwägung gezogen habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 02.03.2016), aber die Hausverwaltung nicht zugestimmt habe. Der Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung, dass die Verkaufsgespräche mit … bereits Jahre vor dem Brand stattgefunden hätten und deshalb ein Zusammenhang fehlen würde, ist unzutreffend. Der Kläger hat hierzu selbst ausgeführt, dass die Gespräche im Zusammenhang mit der Verlängerung des Mietvertrages gestanden hätten. Diese Verlängerung des Mietvertrages um weitere 10 Jahre ist aber nach den Bekundungen des Klägers entweder Ende 2012 oder sogar erst Anfang 2013 erfolgt. Dass der Kläger die Absicht hatte, das Eiscafé vor der Wiedereröffnung Ende April 2013 zu verkaufen, wird auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen … bestätigt. Der Zeuge … hat ausgesagt, er habe Interesse an dem Eiscafé gehabt und den Kläger anhand einer Telefonnummer, die er auf einem Schild im Fenster des Cafés abgelesen habe, kontaktiert und sich mit diesem getroffen. Der Kläger habe ihm eine bestimmte Summe für das Eiscafé genannt. Ein erheblicher Teil dieses Betrages habe nicht durch die Bücher gehen und auch nicht in einem Vertrag auftauchen sollen. Dieses Geld hätte er dem Verkäufer direkt in bar übergeben sollen. Er habe die Sache daraufhin in einem Telefonat, das zwei oder drei Tage nach dem Treffen stattgefunden habe, abgelehnt.

Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Seine Schilderungen sind detailliert und klar. Soweit der Zeuge keine Erinnerungen mehr an Einzelheiten hatte, hat er diese Erinnerungslücken kenntlich gemacht und nachvollziehbar erläutert, dass dieser Umstand dem langen Zeitablauf geschuldet ist. Der Zeuge steht in keinem Näheverhältnis zu dem Kläger und es ist nicht ersichtlich, dass er irgendein Interesse haben könnte, den Kläger zu Unrecht zu belasten. Die Angaben des Zeugen, der Kläger habe ihm vorgeschlagen, dass ein Teil des Kaufpreises weder im Vertrag noch in den Büchern habe auftauchen sollen, trägt nicht gerade zu einem Bild des Klägers als redlichem Versicherungsnehmer bei.

Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe eine Anstiftung ausschließlich wegen seiner Verschwägerung mit dem Zeugen … angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger der einzige Nutznießer der Brandstiftung gewesen sei und für den Zeugen … kein nachvollziehbarer Grund bestanden habe, den Brand zu legen, als den, dem Kläger die Vorteile aus der bestehenden Versicherung zu verschaffen. Für die Annahme des Klägers, dass diese Brandverursachung durch den Zeugen … ohne Wissen und Wollen des Klägers quasi im Affekt oder wegen einer psychischen Störung erfolgt ist, gibt es weder Indizien noch tatsächliche Anhaltspunkte. Allein der Kläger hätte aus dem Brand einen Nutzen ziehen können, während der Zeuge sich durch die Brandstiftung nur seines eigenen Arbeitsplatzes und damit seines Einkommens beraubt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger für die dem Zeugen … im Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgekommen ist, was grundsätzlich gegen eine vorherige persönliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen und deshalb auch gegen ein Rachemotiv spricht. Wenn sich der Kläger bereit erklärt hat, den Zeugen … zu unterstützen, obwohl diesem vorgeworfen worden ist, ein Feuer in seinem Eiscafé gelegt zu haben, dann gibt es nach Auffassung des Senats hierfür nur eine plausible Erklärung, nämlich dass der Zeuge den Brand in Absprache mit dem Kläger gelegt hat. In Anbetracht der mit dem Eiscafé über Jahre hinweg erwirtschafteten Verluste und dem jahrelangen Leerstand, hält der Senat die Angaben des Klägers, dass es sich dabei um sein Hobby gehandelt habe, für nicht überzeugend. Ein Hobby ist eine Beschäftigung, die man in seiner Freizeit gerne und mit Vergnügen betreibt, jedenfalls eine Aktivität oder Tätigkeit für die man eine Vorliebe hat. Der Kläger hatte das Eiscafé allerdings über Jahre gar nicht betrieben und sich nicht um sein angebliches Hobby gekümmert. Angesichts der wirtschaftlichen Einbußen und der Verkaufsbemühungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger an dem Objekt nicht länger festhalten wollte, aber keine Möglichkeit zur Veräußerung hatte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sein Eiscafé erst einen Monat vor der Brandstiftung nach fast drei Jahren Leerstand wiedereröffnet hat. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er seinen Mietvertrag für das Eiscafé um 10 Jahre verlängert hat, obwohl er zuvor nur Verluste erwirtschaftet hat und das Geschäft bereits mehrere Jahre geschlossen war. Es kommt auch nicht darauf an, ob gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Brandstiftung eingeleitet worden ist. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der Versicherer eine konkrete Begehungsweise nachweist, es reicht vielmehr die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter bzw. Anstifter infrage kommt. Insoweit bestehen aber keine Bedenken an der zutreffenden Würdigung sämtlicher Indizien durch das Landgericht, die hier auch nach Auffassung des Senats für eine Anstiftung des Klägers und damit für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen.

Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Bestehen eines Hauptanspruchs abgelehnt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs.1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Feststellungswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gemäß § 91 a ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Die von der Beklagten zunächst im Wege der Widerklage erhobene zulässige Feststellungsklage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der im Verhandlungstermin vom 16.09.2016 abgegebenen Erklärung des Klägers, gegen die Beklagte über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche auf Grund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung mehr geltend machen zu wollen, begründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hatte, weil der Kläger sich noch in der Klage die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten hatte. Ein weitergehender Zahlungsanspruch bestand jedoch zu keiner Zeit, da die Beklagte aus den oben genannten Gründen gemäß § 81 Abs.1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich hier unzweifelhaft um eine Einzelfallentscheidung.

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