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Feststellung des Bestehens einer Sterbegeldversicherung

Nach über 30 Jahren konnte ein Versicherungsnehmer den Fortbestand seiner Sterbegeldversicherung nicht beweisen. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab, da der Versicherer plausibel darlegte, dass die Police bereits in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt und ausgezahlt wurde. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation bei langjährigen Versicherungsverträgen ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 105/23

✔ Kurz und knapp


  • Die ursprünglich abgeschlossene Sterbegeldversicherung besteht nicht mehr fort.
  • Der Vertrag wurde 1987 in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt.
  • Diese Lebensversicherung hatte eine feste Laufzeit bis 1.7.2001.
  • Zahlungsansprüche aus der Versicherung sind verjährt.
  • Der Beklagte kann mangels vorhandener Unterlagen keine Auskünfte mehr erteilen.
  • Eine Verurteilung zur Auskunft über technisch unmögliche Leistungen ist ausgeschlossen.
  • Der Kläger konnte die Umwandlung des Vertrags nicht erheblich bestreiten.
  • Die Klage auf Feststellung des Fortbestands der Sterbegeldversicherung war abzuweisen.

5 nach 30 Jahren nicht mehr nachweisbar

Eine Sterbegeldversicherung ist eine spezielle Form der Lebensversicherung, die dazu dient, die Bestattungskosten im Todesfall abzudecken. Sie stellt damit eine wichtige finanzielle Absicherung für Angehörige dar und ermöglicht würdevolle Bestattungsarrangements.

Solche Versicherungen werden häufig bereits in jungen Jahren abgeschlossen, um später im Ernstfall vorbereitet zu sein. Allerdings kann es im Laufe der Jahre zu Veränderungen im Versicherungsvertrag kommen, etwa durch Tarifwechsel oder Umwandlungen in andere Produkte. Das kann für Versicherungsnehmer mitunter zu Unklarheiten und Unsicherheiten führen.

Im Folgenden werden wir einen konkreten Fall betrachten, in dem es um die Feststellung des Fortbestehens einer Sterbegeldversicherung ging. Das Gerichtsurteil zeigt, wie solche Fälle rechtlich beurteilt werden und welche Aspekte dabei eine Rolle spielen können.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Bielefeld


Feststellung des Bestehens einer Sterbegeldversicherung: Einblick in den Fall

Sterbegeldversicherung
(Symbolfoto: H_Ko /Shutterstock.com)

Der vorliegende Fall dreht sich um die Feststellung des Bestehens einer Sterbegeldversicherung. Der Kläger, der 1978 bei der A. S. Aktiengesellschaft eine Sterbegeldversicherung unter der Versicherungsscheinnummer … im Tarif T60 mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 DM und einem monatlichen Beitrag von 14,20 DM abgeschlossen hatte, steht im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung. Nach einer Unternehmensverschmelzung und Umfirmierung wäre der Beklagte nun für eventuelle Ansprüche aus dieser Versicherung zuständig.

Am 21. März 2022 wandte sich der Kläger an den Beklagten und meldete eine Adressänderung, die Aufhebung der Bezugsberechtigung sowie die Erstellung eines „zeitgemäßen“ Versicherungsscheins. Der Beklagte teilte ihm jedoch am 25. Mai 2022 mit, dass die Sterbegeldversicherung entweder in eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall umgestellt wurde, das Vertragsende erreicht wurde oder gekündigt sei. Zudem seien alle Daten nach zehn Jahren gelöscht worden, weshalb der Verbleib der Versicherung nicht nachvollziehbar sei. Diese Antwort stieß beim Kläger auf Unverständnis und führte zu weiterem Schriftverkehr sowie letztendlich zur Klage.

Der Kläger verlangte Feststellung des Fortbestands der Sterbegeldversicherung und Auskunft über verschiedene Details wie die Höhe der angesparten Beträge und die Konditionen einer eventuellen Umwandlung in eine Kapitallebensversicherung. Der Beklagte entgegnete, dass die Sterbegeldversicherung bereits 1987 in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt wurde, die bis 2001 lief und deren Auszahlung bereits erfolgt sei.

Gerichtliche Entscheidung im Detail

Das Landgericht Bielefeld entschied am 21. Juli 2023, die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wurde auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe für die gerichtliche Entscheidung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger den Vortrag des Beklagten nicht erheblich bestritten habe. Der Beklagte konnte nachvollziehbar darlegen, dass die Sterbegeldversicherung in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt wurde, die bereits ausgezahlt wurde. Weder der Kläger noch der Beklagte konnten nachweisen, dass die ursprüngliche Sterbegeldversicherung noch besteht.

Der Kläger zahlte den erhöhten Beitrag der umgewandelten Versicherung und trat Ansprüche an die Sparkasse Bielefeld ab. Es wurden Zahlungsbelege und Schecks vorgelegt, die die Auszahlung der Versicherungssumme belegten. Die Kammer erkannte an, dass der Beklagte nach einem so langen Zeitraum keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen konnte und der Kläger die Umwandlung der Versicherung durch bloßes Bestreiten nicht widerlegen konnte.

Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, da seine Klage unbegründet war. Auch die Auskunftsansprüche des Klägers wurden abgewiesen, da eine Sterbegeldversicherung mit dem ursprünglichen Inhalt nicht mehr bestand und der Beklagte aufgrund der fehlenden Unterlagen keine Auskünfte erteilen konnte.

Abschlussbemerkungen zu den rechtlichen Aspekten

Der Fall zeigt, dass bei langjährigen Versicherungsverträgen die Nachweisführung über den Bestand und die Veränderungen der Verträge von entscheidender Bedeutung ist. Der Beklagte konnte die Umwandlung und Auszahlung der Versicherung plausibel darlegen, während der Kläger seinen Anspruch nicht ausreichend untermauern konnte. Dies führte zur Abweisung der Klage und zur Kostentragungspflicht des Klägers.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei langjährigen Versicherungsverträgen die Beweislast für den Fortbestand beim Versicherungsnehmer liegt. Kann der Versicherer plausibel darlegen, dass der Vertrag umgewandelt und ausgezahlt wurde, muss der Kläger substanziiert widerlegen. Bloßes Bestreiten genügt nicht. Gelingt dies nicht, ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Der Fall mahnt zu sorgfältiger Dokumentation, um Ansprüche auch nach langer Zeit belegen zu können.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Sterbegeldversicherung


Was ist eine Sterbegeldversicherung und wie funktioniert sie?

Eine Sterbegeldversicherung ist eine spezielle Form der Lebensversicherung, die dazu dient, die Kosten einer Bestattung abzudecken. Im Todesfall der versicherten Person wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Diese Summe kann für Bestattungskosten, Grabpflege und andere damit verbundene Ausgaben verwendet werden. Die Versicherungssumme liegt in der Regel zwischen 1.000 und 25.000 Euro, abhängig vom gewählten Tarif und Anbieter.

Die Sterbegeldversicherung unterscheidet sich von anderen Versicherungsarten, wie der Risikolebensversicherung, durch ihren spezifischen Zweck. Während die Risikolebensversicherung darauf abzielt, die finanzielle Existenz der Hinterbliebenen zu sichern, ist die Sterbegeldversicherung ausschließlich für die Deckung der Bestattungskosten gedacht.

Ein wesentlicher Vorteil der Sterbegeldversicherung ist, dass sie meist ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen werden kann, was sie für ältere Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen attraktiv macht. Die Beiträge können je nach Anbieter und Tarif entweder bis zu einem bestimmten Alter oder lebenslang gezahlt werden. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt in der Regel steuerfrei, es sei denn, bestimmte Grenzen werden überschritten.

Zusammengefasst bietet die Sterbegeldversicherung eine finanzielle Absicherung für die Bestattungskosten und entlastet die Angehörigen in einer emotional schwierigen Zeit.


Welche Änderungen können an einer bestehenden Sterbegeldversicherung vorgenommen werden?

An einer bestehenden Sterbegeldversicherung können verschiedene Änderungen vorgenommen werden, um sie an veränderte Lebensumstände oder Bedürfnisse anzupassen. Eine häufige Anpassung betrifft das Bezugsrecht. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit den Bezugsberechtigten ändern, also die Person, die im Todesfall die Versicherungssumme erhalten soll. Dies ist besonders wichtig, wenn sich die familiäre Situation ändert, beispielsweise durch Heirat, Scheidung oder den Tod des ursprünglich Begünstigten. Es wird empfohlen, ein widerrufliches Bezugsrecht zu wählen, da dies eine flexible Änderung ermöglicht.

Eine weitere mögliche Änderung betrifft die Beitragsanpassung. Versicherungsnehmer können die Höhe der Beiträge anpassen, um die Versicherungssumme zu erhöhen oder zu verringern. Dies kann notwendig sein, wenn sich die finanziellen Verhältnisse ändern oder wenn die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme nicht mehr ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken. Einige Versicherungen bieten auch die Möglichkeit, die Beiträge zu reduzieren oder die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, wenn die finanzielle Belastung zu hoch wird.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Sterbegeldversicherung in eine andere Versicherungsart umzuwandeln. Beispielsweise kann eine Sterbegeldversicherung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden, sofern der Versicherer dies anbietet. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Versicherungsnehmer neben der Absicherung der Bestattungskosten auch eine Kapitalbildung oder Altersvorsorge anstrebt.

Wartezeiten sind ein weiterer Aspekt, der bei Änderungen berücksichtigt werden muss. Viele Sterbegeldversicherungen haben eine Wartezeit von 12 bis 36 Monaten, innerhalb derer im Todesfall nur die eingezahlten Beiträge zurückerstattet werden, es sei denn, der Tod tritt durch einen Unfall ein. Änderungen an der Versicherung können diese Wartezeiten beeinflussen oder neu starten.

Steuerliche Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle. Die Auszahlung der Sterbegeldversicherung ist in der Regel steuerfrei, was bei der Planung und Anpassung der Versicherung berücksichtigt werden sollte.


Wie lange werden Unterlagen zu einer Sterbegeldversicherung aufbewahrt und welche Nachweise sind erforderlich, um Ansprüche geltend zu machen?

Unterlagen zu einer Sterbegeldversicherung sollten mindestens drei Jahre nach Ablauf der Versicherung aufbewahrt werden. Diese Frist ermöglicht es, Ansprüche geltend zu machen, die nach dem Ende der Versicherungsdauer entstehen könnten. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Verbraucher, Versicherungsunterlagen aufzubewahren, jedoch empfiehlt es sich, die Unterlagen wie den Versicherungsschein und das Kündigungsschreiben für diesen Zeitraum aufzubewahren, um eventuelle Ansprüche nachweisen zu können.

Um Ansprüche aus einer Sterbegeldversicherung geltend zu machen, sind bestimmte Nachweise erforderlich. Dazu gehören der Versicherungsschein, die Geburtsurkunde der versicherten Person und die amtliche Sterbeurkunde. Diese Dokumente müssen den Versicherer vorgelegt werden, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. In einigen Fällen kann auch ein ärztliches Attest erforderlich sein, insbesondere wenn die Todesursache unklar ist oder zusätzliche Informationen benötigt werden.

Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, um im Todesfall eine reibungslose und schnelle Auszahlung der Versicherungssumme zu gewährleisten. Dies entlastet die Hinterbliebenen und stellt sicher, dass die Bestattungskosten gedeckt werden können.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 91 Abs. 1 ZPO: Regelung der Kostenverteilung im Rechtsstreit. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, da seine Klage abgewiesen wurde.
  • §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO: Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  • § 275 Abs. 1 BGB: Ausschluss eines Anspruchs bei Unmöglichkeit der Leistung. Der Beklagte kann keine Auskünfte erteilen, da die Unterlagen zur Versicherung fehlen.
  • § 195 BGB: Verjährung von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche des Klägers sind möglicherweise verjährt, was das Gericht berücksichtigen musste.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Im konkreten Fall geht es um die Beweislast für die Änderung des Versicherungsvertragsverhältnisses.
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Grundlegende Vorschriften zum Vertragsrecht und den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung. Im Fall wichtig für die Beweislast zur Beendigung oder Änderung des Versicherungsvertrags.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Bielefeld

LG Bielefeld – Az.: 18 O 105/23 – Urteil vom 21.07.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Feststellung des Bestehens einer Sterbegeldversicherung sowie Auskunft.

Der Kläger schloss im Jahre 1978 bei der A. S. Aktiengesellschaft eine Sterbegeldversicherung zur Versicherungsscheinnummer … im Tarif T60 mit einer Versicherungssumme von 5.000,00 DM und einem monatlichen Beitrag in Höhe von 14,20 DM unter der Versicherungsscheinnummer … ab. Hierüber verhält sich der Versicherungsschein gemäß Anl. A1. Nach Verschmelzung und Umfirmierung wäre der Beklagte grundsätzlich für etwaige Ansprüche des Klägers aus der Versicherung passivlegitimiert.

Mit Schreiben vom 21.03.2022 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte die Änderung seiner Adresse mit, die Aufhebung der Bezugsberechtigung und bat um Erstellung eines „zeitgemäßen“ Versicherungsscheines. Unter dem 25.05.2022 teilte der Beklagte mit, dass die Sterbegeldversicherung unter den Überbegriff „Lebensversicherung“ fällt und dass der Vertrag länger als 10 Jahre ausgezahlt und storniert sei, so dass er davon ausgehe, dass die Sterbegeldversicherung während der Vertragslaufzeit in eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall umgestellt worden sei, das Vertragsende erreicht wurde oder aber das Vertragsverhältnis gekündigt sei. Darüber hinaus seien alle Daten nach 10 Jahren gelöscht worden und es sei nicht mehr nachvollziehbar, was mit der Versicherung geschehen sei.

Dies war für den Kläger nicht nachvollziehbar. Nach weiterem Schriftverkehr hat der Kläger schließlich Klage erhoben und verschiedene Auskünfte begehrt (Höhe der angesparten Beträge, Informationen zum Bezugsberechtigten, Konditionen, zu denen die Versicherung ausgezahlt oder auf eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann).

Nachdem die Beklagte im Rechtsstreit behauptet, die Sterbegeldversicherung sei bereits im September 1987 in eine Versicherung auf den Erlebens- und Todesfall mit einer Ablaufzeit zum 01.07.2001 umgewandelt worden, die auch bereits ausbezahlt worden sei, hat der Kläger sein Klagebegehren auf Auszahlung der Versicherungsleistung geändert und eine Erfüllung der Ansprüche bestritten. Auf den Hinweis der Kammer vom 20.06.2023, wonach zumindest Zahlungsansprüche der Klägerin verjährt sein dürften, begehrt der Kläger nunmehr Feststellung des Bestehens des Versicherungsvertragsverhältnisses (Sterbegeldversicherung) und wiederum Auskunft.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Sterbegeldversicherung des Klägers bei der Beklagten, Versicherungsnummer …/yyy vom 5.6.1978 weiterhin besteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Höhe der bereits angesparten Beträge zu erteilen und zwar inklusive Zinsen bis zum heutigen Tage.

3. Die Beklagte wird verurteilt über den Namen des bei ihr hinterlegten Bezugsberechtigten Auskunft zu erteilen.

4. Die Beklagte wird verurteilt darüber Auskunft zu erteilen, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Sterbegeldversicherung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt werden kann.

5. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 367,23 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Rechtsfähigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Sterbegeldversicherung sei zum 01.09.1987 in eine kapitalbildende Lebensversicherung umgewandelt worden, die eine feste Laufzeit bis zum 01.07.2001 gehabt habe. Der ursprünglich vereinbarte Beitrag von 14,20 DM wurde in diesem Zuge auf 448,02 DM erhöht, den der Kläger unstreitig zahlte. Ansprüche wurden von dem Kläger an die Sparkasse Bielefeld abgetreten. Der Beklagte behauptet, am 28.06.2001 sei eine Zahlung von 1.311,93 EUR an die Sparkasse erfolgt. Im Übrigen sei ein Scheck an den Kläger übermittelt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Soweit der Kläger die Klage mehrfach geändert hat, ist dies zulässig, weil sich der Beklagte jeweils rügelos hierauf eingelassen hat.

1. Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Fortbestand der Sterbegeldversicherung zur Versicherungsnummer … vom 5.6.1978, war als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des beiderseitigen Vortrags der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass eine Sterbegeldversicherung, wie sie ursprünglich vereinbart war, tatsächlich noch besteht. Unstreitig bestand eine solche Sterbegeldversicherung. Nach allgemein Grundsätzen ist der Beklagte beweisbelastet für eine Beendigung oder Änderung des Versicherungsvertragsverhältnisses. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Kläger den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten erheblich bestreitet, was nicht der Fall ist. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung detailliert und unter Vorlage von Ausdrucken aus dem Computersystem plausibel, nachvollziehbar und substantiiert die Änderung des Vertragsverhältnisses vorgetragen. Es ist ebenso verständlich, dass der Beklagte nach dem bereits verstrichenen Zeitraum keine weiteren Unterlagen mehr hierzu hat. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten. Insbesondere kann es nicht angehen, dass der Kläger den Vortrag – quasi mit Nichtwissen – schlicht bestreitet. Der Beklagte hat zum einen vorgetragen, dass sich aufgrund der Umstellung des Vertragsverhältnisses auch der monatliche Beitrag geändert hat, und zwar in einem sehr erheblichen Umfang. Dieser ist auch vom Kläger gezahlt worden. Zudem ist auf die Schreiben vom 18.06.2001 (Anl. B5 und B6) zu verweisen, wonach dem Kläger von dem Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Lebensversicherung an die Sparkasse Bielefeld abgetreten worden sei. In den Schreiben ist die vergebene Versicherungsnummer genannt, sodass ausgeschlossen werden kann, dass diese Schreiben eine etwaige weitere Versicherung bei dem Beklagten betroffen haben. Die Kammer geht nicht davon aus, dass sich der entsprechende Sachbearbeiter des Beklagten den Inhalt dieser Schreiben ausgedacht hat. Sofern Ansprüche an die Sparkasse Bielefeld abgetreten worden sind, kann dies doch nur durch den Kläger erfolgt sein. Ein schlichtes Bestreiten ist hier dann aber nicht ausreichend.

2. Mangels Bestehens einer Sterbegeldversicherung mit dem ursprünglichen Inhalt können auch die Auskünfte nicht verlangt werden. Im Übrigen kann sich der Beklagte auf die Einrede des § 275 Abs. 1 BGB berufen. Danach ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern er auf einer unmöglichen Leistung gerichtet ist. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er keinerlei Unterlagen mehr zu dem Versicherungsverhältnis hat, anhand derer eine etwaige Auskunft erteilt werden könnte. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Zu einer unstreitig unmöglichen Leistung kann aber der Beklagte nicht verurteilt werden (vgl. AG Köln Urt. v. 4.11.2010 – 128 C 145/10, BeckRS 2013, 10167).

3. Die Klage war daher insgesamt, auch in Bezug auf die Nebenforderungen, abzuweisen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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