Für einen behaupteten Fahrzeug-Diebstahl genügt der Versicherungsnehmer zunächst seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Fahrzeug-Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Diesen Minimalsachverhalt hat der Versicherungsnehmer, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugutekämen, in vollem Umfang zu beweisen.
Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls besteht aus zwei unabhängig voneinander zu betrachtenden Teilakten, dem Abstellen und dem Nichtwiederauffinden. Sind die Tatsachen für das äußere Bild streitig, also das Abstellen und/oder das spätere Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs, und hat der Versicherungsnehmer dafür (Zeugen-)Beweis angeboten, muss dieser Beweis erhoben werden, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer selbst unglaubwürdig ist (OLG Celle, Urteil vom 30.05.2013, Az: 8 U 275/12).