Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Koblenz: Kein Schmerzensgeld aus Fahrerschutzversicherung bei kurzem Überleben ohne Bewusstseinsnachweis
- Der tragische Unfall und die Forderung nach Schmerzensgeld aus der Fahrerschutzversicherung
- Streitpunkt 1: War der Fahrer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein und empfand Schmerzen?
- Streitpunkt 2: Ist die Versicherungsklausel zum dreitägigen Krankenhausaufenthalt wirksam?
- Entscheidung des OLG Koblenz: Berufung gegen Klageabweisung offensichtlich erfolglos
- Begründung 1: Fehlender Nachweis für Schmerzen und Leiden nach dem Unfall entscheidend
- Begründung 2: Klausel in Versicherungsbedingungen (AKB) zur Mindestdauer des Krankenhausaufenthalts ist rechtmäßig
- Fazit: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Empfehlung zur Berufungsrücknahme aus Kostengründen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist eine Fahrerschutzversicherung und wen schützt sie?
- Unter welchen Umständen kann man nach einem Unfall Schmerzensgeld beanspruchen?
- Welche Rolle spielt der Bewusstseinszustand des Unfallopfers für einen Schmerzensgeldanspruch?
- Sind Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Schmerzensgeldanspruch einschränken, immer gültig?
- Was kann man tun, wenn die Versicherung die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 12 U 219/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Koblenz
- Datum: 10.03.2022
- Aktenzeichen: 12 U 219/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Partei, die Schmerzensgeld aus einer Fahrerschutzversicherung von der Beklagten forderte und gegen die erstinstanzliche Klageabweisung Berufung einlegte.
- Beklagte: Eine Kraftfahrzeugversicherin, die die Schmerzensgeldforderung ablehnte und sich auf fehlendes Bewusstsein des Verletzten sowie eine Bedingung in ihren Versicherungsbedingungen berief.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall verstarb eine Person kurze Zeit später. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld für die Zeit zwischen Unfall und Tod von der Versicherung der Beklagten. Die Beklagte bestritt, dass die Person nach dem Unfall noch bei Bewusstsein und schmerzempfindlich war und verwies auf eine Bedingung in den Versicherungsbedingungen.
- Kern des Rechtsstreits: Die entscheidenden Rechtsfragen waren, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn unklar ist, ob der tödlich Verunfallte nach der Verletzung noch bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand. Außerdem wurde geprüft, ob eine Versicherungsbedingung, die Schmerzensgeld an einen mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt bindet, wirksam ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung der Klägerin zurück. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, die Klage auf Schmerzensgeld abzuweisen, bestätigt.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung hauptsächlich mit zwei Punkten: Erstens konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Verunfallte nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und Schmerzen litt, was Voraussetzung für Schmerzensgeld wäre. Zweitens hielt das Gericht die Versicherungsbedingung für wirksam, die Schmerzensgeld nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen zuspricht.
- Folgen: Der von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch wurde endgültig abgewiesen.
Der Fall vor Gericht
OLG Koblenz: Kein Schmerzensgeld aus Fahrerschutzversicherung bei kurzem Überleben ohne Bewusstseinsnachweis
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus einer Fahrerschutzversicherung nach einem tödlichen Unfall bestehen kann – oder eben nicht.

Im Kern ging es um die tragische Situation, dass ein Unfallopfer zwar nicht sofort verstarb, aber nicht nachgewiesen werden konnte, ob es in der kurzen Zeit bis zum Todeseintritt noch bei Bewusstsein war und Schmerzen litt. Zusätzlich spielte eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eine entscheidende Rolle, die Schmerzensgeld an einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt knüpft. Das Gericht bestätigte die Abweisung der Klage auf Schmerzensgeld.
Der tragische Unfall und die Forderung nach Schmerzensgeld aus der Fahrerschutzversicherung
Der Fall betraf einen schweren Verkehrsunfall, bei dem eine Person (im Folgenden „der tödlich verunglückte Fahrer“) so schwer verletzt wurde, dass sie kurz darauf verstarb. Der Unfall ereignete sich um 17:00 Uhr, der Tod wurde nur 29 Minuten später, um 17:29 Uhr, offiziell festgestellt. Die Anspruchstellerin, die aus der für das Unfallfahrzeug bestehenden Kraftfahrversicherung mit eingeschlossener Fahrerschutzversicherung Ansprüche herleitete, forderte von der gegnerischen Versicherung Schmerzensgeld für den Zeitraum zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintritt des Todes. Sie argumentierte, dass der Fahrer in dieser Zeitspanne gelitten habe und dies einen finanziellen Ausgleich rechtfertige.
Die beklagte Versicherung widersprach dieser Forderung vehement. Sie brachte vor, dass der Fahrer entweder bereits durch den Unfall selbst unmittelbar getötet worden sei oder zumindest sofort das Bewusstsein verloren und bis zu seinem Tod nicht wiedererlangt habe. In einem solchen Zustand der Bewusstlosigkeit oder Empfindungslosigkeit könne kein Schmerzensgeldanspruch entstehen, da das Opfer keine Schmerzen oder Leiden bewusst wahrgenommen habe. Zusätzlich berief sich die Versicherung auf ihre Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB). Diese enthielten eine spezifische Klausel, wonach Schmerzensgeld aus der Fahrerschutzversicherung nur dann gezahlt wird, wenn der Verletzte nach dem Unfall mindestens drei Tage im Krankenhaus verbringen musste. Das Landgericht Trier hatte die Klage in erster Instanz bereits abgewiesen, woraufhin die Anspruchstellerin Berufung beim OLG Koblenz einlegte.
Streitpunkt 1: War der Fahrer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein und empfand Schmerzen?
Ein zentraler Knackpunkt des Rechtsstreits war die Frage nach dem Bewusstseinszustand des Fahrers in den 29 Minuten zwischen dem Unfall und seinem Tod. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) setzt grundsätzlich voraus, dass der Verletzte eine immaterielle Beeinträchtigung, also Schmerzen oder Leiden, tatsächlich erfahren und wahrgenommen hat. Der Tod selbst löst keinen Schmerzensgeldanspruch aus; es geht um das Leid vor dem Tod.
Die Versicherung argumentierte, dass die Schwere der Verletzungen nahelege, dass der Fahrer sofort bewusstlos war oder verstarb. Die Anspruchstellerin trug hingegen vor, dass ein Überleben, wenn auch nur für kurze Zeit, einen Schmerzensgeldanspruch begründen könne. Entscheidend ist hierbei die Beweislast. Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht – hier die Anspruchstellerin –, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Sie hätte also konkret vortragen und beweisen müssen, dass der Fahrer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und Schmerzen empfunden hat.
Streitpunkt 2: Ist die Versicherungsklausel zum dreitägigen Krankenhausaufenthalt wirksam?
Der zweite wesentliche Streitpunkt betraf die Gültigkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen der beklagten Versicherung. Unter Punkt A.4.1.1 der AKB war geregelt: „Schmerzensgeld leisten wir jedoch nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall“. Da der Fahrer unmittelbar nach dem Unfall verstarb und somit keinen Tag, geschweige denn drei Tage, im Krankenhaus verbrachte, wäre nach dieser Klausel ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.
Die Anspruchstellerin hielt diese Klausel für unwirksam. Sie argumentierte, die Klausel verstoße gegen § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen auch die AKB gehören, unwirksam sind, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen und den Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligen. Die Anspruchstellerin sah in der Koppelung des Schmerzensgeldes an einen Krankenhausaufenthalt eine solche unangemessene Benachteiligung und eine unzulässige Abweichung vom Grundgedanken des gesetzlichen Schmerzensgeldanspruchs nach § 253 BGB. Die Versicherung verteidigte die Klausel als wirksamen Bestandteil des Versicherungsvertrages und verwies auf die Vertragsfreiheit.
Entscheidung des OLG Koblenz: Berufung gegen Klageabweisung offensichtlich erfolglos
Das OLG Koblenz teilte die Auffassung des Landgerichts Trier und kündigte an, die Berufung der Anspruchstellerin durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen. Diese Vorschrift erlaubt es Berufungsgerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit bestätigte das OLG die erstinstanzliche Abweisung der Klage auf Schmerzensgeld. Der Anspruch wurde somit endgültig verneint.
Begründung 1: Fehlender Nachweis für Schmerzen und Leiden nach dem Unfall entscheidend
Das Gericht führte aus, dass ein Schmerzensgeldanspruch zwingend voraussetzt, dass der Verletzte nach dem schädigenden Ereignis noch gelebt hat und während dieser Zeit eine bewusste Beeinträchtigung seines Wohlbefindens erlitten hat, die einen finanziellen Ausgleich aus Billigkeitsgründen rechtfertigt. Eine rein körperliche Verletzung ohne bewusste Wahrnehmung oder ein Zustand der dauerhaften Bewusstlosigkeit oder Empfindungsunfähigkeit bis zum Tod begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es fehlt dann an dem subjektiven Element des Leidens, das kompensiert werden soll.
Das OLG Koblenz stellte fest, dass die Anspruchstellerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Sie konnte nicht substantiiert darlegen und schon gar nicht beweisen, dass der tödlich verunglückte Fahrer in der knappen halben Stunde zwischen Unfall und Todeseintritt bei Bewusstsein war und Schmerzen empfunden hat. Das Gericht betonte, dass es nach den Umständen des Falles auch davon ausgeht, dass ein solcher Beweis nicht mehr erbracht werden kann. Ohne den Nachweis bewussten Leidens fehlt jedoch eine grundlegende Voraussetzung für die Entstehung eines Schmerzensgeldanspruchs. Allein dieser Punkt rechtfertigte bereits die Abweisung der Klage.
Begründung 2: Klausel in Versicherungsbedingungen (AKB) zur Mindestdauer des Krankenhausaufenthalts ist rechtmäßig
Unabhängig von der Frage des Bewusstseins und der Schmerzen scheiterte der Anspruch nach Ansicht des OLG Koblenz auch an der Klausel in den Versicherungsbedingungen. Das Gericht schloss sich hier vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts Trier an und erklärte die Klausel A.4.1.1 der AKB, die Schmerzensgeld an einen mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt bindet, für wirksam.
Die Argumentation des Gerichts stützte sich maßgeblich darauf, dass die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige, vertragliche Zusatzleistung des Versicherers darstellt. Sie deckt Schäden des Fahrers ab, die ansonsten möglicherweise nicht oder nur teilweise gedeckt wären (z.B. bei Alleinunfällen oder Mitverschulden). Das Leistungsversprechen dieser Versicherung, insbesondere für den Todesfall, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben oder geregelt. Es basiert allein auf dem Versicherungsvertrag.
Daher, so das Gericht, weicht die Klausel auch nicht von „wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab. Die gesetzliche Regelung des Schmerzensgeldes in § 253 BGB betrifft primär deliktische Haftungsansprüche (also Ansprüche gegen einen Schädiger), nicht aber die Ausgestaltung einer freiwilligen Versicherungsleistung. Dem Versicherer stand es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, den Umfang der versicherten Leistungen und die Voraussetzungen für deren Gewährung – hier das Schmerzensgeld – selbst zu definieren.
Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten gemäß § 307 BGB liege ebenfalls nicht vor. Der Versicherer hat eine zusätzliche Leistung geschaffen und durfte diese an bestimmte, klar definierte Bedingungen knüpfen. Die Bedingung eines Mindestkrankenhausaufenthalts sei eine zulässige Konkretisierung des Leistungsversprechens für den Bereich des Schmerzensgeldes innerhalb dieser freiwilligen Zusatzversicherung. Die Klausel ist somit wirksam und stand dem geltend gemachten Anspruch entgegen, da der Fahrer die Bedingung des dreitägigen Krankenhausaufenthalts nicht erfüllte.
Fazit: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Empfehlung zur Berufungsrücknahme aus Kostengründen
Zusammenfassend stellte das OLG Koblenz fest, dass die Berufung aus zwei unabhängigen Gründen offensichtlich unbegründet war: Erstens konnte die Anspruchstellerin nicht beweisen, dass der tödlich verunglückte Fahrer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und litt. Zweitens war die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Schmerzensgeld an einen dreitägigen Krankenhausaufenthalt koppelt, wirksam und schloss den Anspruch ebenfalls aus.
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Berufung legte das Gericht der Anspruchstellerin nahe, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Bei einer Rücknahme vor einer gerichtlichen Entscheidung reduzieren sich die Gerichtsgebühren erheblich (gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 9.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss verdeutlicht die hohen Hürden für Schmerzensgeldansprüche bei sehr kurzen Überlebenszeiten nach Unfällen und bestätigt die Gestaltungsfreiheit von Versicherern bei freiwilligen Zusatzleistungen wie der Fahrerschutzversicherung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt, dass bei einem tödlichen Unfall kein Schmerzensgeld aus einer Fahrerschutzversicherung beansprucht werden kann, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Opfer vor dem Tod bei Bewusstsein war und tatsächlich gelitten hat. Zusätzlich ist eine Versicherungsklausel, die Schmerzensgeld an einen mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt knüpft, rechtlich zulässig. Für Betroffene bedeutet dies, dass bei kurzen Überlebenszeiten ohne Bewusstseinsnachweis Schmerzensgeldforderungen praktisch aussichtslos sind und Versicherungen legitim einschränkende Bedingungen für Leistungen aus freiwilligen Zusatzversicherungen festlegen dürfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist eine Fahrerschutzversicherung und wen schützt sie?
Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die speziell dafür konzipiert wurde, den Fahrer des versicherten Fahrzeugs selbst zu schützen. Sie bietet finanzielle Unterstützung, wenn der Fahrer bei einem Unfall verletzt wird und für diese Verletzungen kein anderer haftbar gemacht werden kann oder die Haftung eines Dritten nicht ausreicht.
Der wesentliche Unterschied zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung liegt im Schutzbereich: Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Sie anderen mit Ihrem Fahrzeug zufügen (an Personen, fremden Sachen oder am Vermögen Dritter). Die Fahrerschutzversicherung hingegen konzentriert sich auf Ihre eigenen Schäden als Fahrer.
Diese Versicherung ist besonders nützlich in Situationen, in denen die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners oder Ihre eigene Haftpflichtversicherung nicht für Ihre Verletzungen als Fahrer aufkommt. Typische Fälle sind:
- Ein selbstverschuldeter Unfall, bei dem Sie sich als Fahrer verletzen. Da Sie den Unfall verursacht haben, haftet niemand anderes Ihnen gegenüber.
- Ein Unfall, bei dem der Unfallverursacher flüchtig oder nicht zu ermitteln ist.
- Ein Unfall mit einem Fahrzeug, das nicht oder nicht ausreichend versichert ist.
- Ein Unfall, bei dem der Unfallgegner zwar haftet, aber seine Versicherung Ihren Schaden als Fahrer nicht vollständig abdeckt.
Die Fahrerschutzversicherung übernimmt in diesen Fällen in der Regel Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden des Fahrers. Dazu zählen typischerweise:
- Medizinische Kosten wie Arztrechnungen, Krankenhauskosten, Reha-Maßnahmen.
- Zahlung von Schmerzensgeld.
- Ausgleich für Verdienstausfall, wenn Sie durch die Verletzung nicht arbeiten können.
- Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt nicht selbst führen können.
- Unterstützungskosten bei Invalidität oder im Todesfall Hinterbliebenenleistungen.
Einige Tarife können auch kleinere Sachschäden des Fahrers (wie beschädigte Kleidung oder Wertgegenstände, die er am Körper trug) umfassen, decken aber nicht den Schaden am versicherten Fahrzeug selbst. Dafür wäre eine Kaskoversicherung zuständig.
Kurz gesagt: Die Fahrerschutzversicherung ist eine zusätzliche Absicherung, die den Fahrer bei Verletzungen unterstützt, wenn andere Versicherungen oder Haftungspflichten nicht greifen oder nicht ausreichen. Sie schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie als Fahrer eines Fahrzeugs selbst Opfer eines Unfalls werden und auf Ihren eigenen Kosten sitzen bleiben würden.
Unter welchen Umständen kann man nach einem Unfall Schmerzensgeld beanspruchen?
Schmerzensgeld können Sie beanspruchen, wenn Ihnen durch einen Unfall eine körperliche oder seelische Verletzung zugefügt wurde und dieser Unfall schuldhaft von einer anderen Person verursacht wurde oder in einem Bereich liegt, für den eine Haftung auch ohne direkte Schuld gesetzlich vorgesehen ist (z.B. bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, der sogenannten Gefährdungshaftung).
Es geht beim Schmerzensgeld nicht nur darum, dass eine Verletzung vorliegt. Vielmehr ist es eine Entschädigung für die immateriellen Schäden, also für die Schmerzen, das Leid und die Beeinträchtigungen, die Sie durch die Verletzung erlitten haben. Es soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Ihnen Lebensqualität genommen wurde.
Was sind immaterielle Schäden und wie unterscheiden sie sich?
Schmerzensgeld bezieht sich auf Schäden, die man nicht direkt in Geld beziffern kann, wie zum Beispiel:
- Körperliche Schmerzen: Das tatsächliche Schmerzempfinden nach der Verletzung.
- Seelisches Leid: Psychische Folgen des Unfalls oder der Verletzung, wie zum Beispiel Ängste, Schlafstörungen oder Traumata.
- Entstellung oder dauerhafte Beeinträchtigung: Wenn die Verletzung sichtbare Spuren hinterlässt oder zu bleibenden Einschränkungen führt.
Diese Art von Schaden unterscheidet sich grundlegend von den sogenannten materiellen Schäden. Materielle Schäden sind Kosten oder Verluste, die direkt in Geld messbar sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente oder Therapien.
- Verdienstausfall, weil Sie wegen der Verletzung nicht arbeiten konnten.
- Reparaturkosten für beschädigte Gegenstände (z.B. Ihr Auto oder Fahrrad).
Während materielle Schäden darauf abzielen, die finanziellen Nachteile auszugleichen, soll das Schmerzensgeld das erlebte Leid kompensieren.
Wichtig ist, dass Sie die Verletzung und das dadurch entstandene Schmerzempfinden oder Leid nachweisen können. Das geschieht meist durch ärztliche Atteste, Gutachten oder auch Zeugenaussagen. Die Schwere der Verletzung, die Dauer der Schmerzen und die Auswirkungen auf Ihr alltägliches Leben sind entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes. Je schwerwiegender und langanhaltender die Folgen sind, desto höher kann das Schmerzensgeld ausfallen.
Welche Rolle spielt der Bewusstseinszustand des Unfallopfers für einen Schmerzensgeldanspruch?
Schmerzensgeld hat den Zweck, Schmerzen, Leiden und andere Beeinträchtigungen, die eine Person nach einem Unfall bewusst empfunden hat, finanziell auszugleichen. Es geht also darum, das nicht-materielle Leid zu entschädigen.
Das bedeutet für einen Schmerzensgeldanspruch, dass der Bewusstseinszustand des Unfallopfers eine sehr wichtige Rolle spielt.
Wenn eine Person bei einem Unfall sofort oder sehr schnell bewusstlos wird und in diesem Zustand verbleibt oder verstirbt, hat sie während der Zeit der Bewusstlosigkeit keine Schmerzen oder Leiden bewusst erlebt. Da Schmerzensgeld nur für bewusst erlittenes Leid gezahlt wird, entsteht für diesen Zeitraum der Bewusstlosigkeit in der Regel auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld für das Opfer selbst.
Ähnlich verhält es sich, wenn das Unfallopfer durch die erlittenen Verletzungen unmittelbar verstirbt. Für die sehr kurze Zeitspanne zwischen Unfall und Tod konnte das Opfer in der Regel kein Schmerzempfinden bei Bewusstsein entwickeln. Auch hier entsteht für diese Zeit kein Schmerzensgeldanspruch für das Opfer.
Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist die Beweislast entscheidend. Das bedeutet: Wer Schmerzensgeld für das Unfallopfer fordert, muss nachweisen, dass das Opfer nach dem Unfall bei Bewusstsein war und tatsächlich Schmerzen oder anderes Leid empfunden hat. Das kann durch medizinische Unterlagen, Gutachten oder Zeugenaussagen erfolgen.
Sind Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Schmerzensgeldanspruch einschränken, immer gültig?
Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Anspruch auf Schmerzensgeld einschränken, sind nicht automatisch immer gültig. Sie unterliegen einer rechtlichen Prüfung, der sogenannten Inhaltskontrolle.
Was bedeutet Inhaltskontrolle?
Versicherungsbedingungen sind in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Das Gesetz sieht vor, dass solche AGB fair sein müssen und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Diese Prüfung, ob eine Klausel fair ist, nennt man Inhaltskontrolle.
Wann ist eine solche Klausel unwirksam?
Eine Klausel, die den Schmerzensgeldanspruch einschränkt, kann im Rahmen der Inhaltskontrolle als unwirksam angesehen werden, wenn sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt zum Beispiel vor, wenn die Klausel:
- Den eigentlichen Zweck der Versicherung unterläuft: Stellen Sie sich vor, die Versicherung soll gerade bei bestimmten Verletzungen helfen, die oft zu Schmerzensgeldansprüchen führen. Eine Klausel, die diese Ansprüche stark einschränkt, könnte dem Sinn der Versicherung widersprechen.
- Für den Versicherungsnehmer überraschend ist: Wenn eine Klausel so ungewöhnlich oder versteckt ist, dass der Kunde vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, kann sie unwirksam sein.
- Rechtliche Grundgedanken missachtet: Das Gesetz schützt den Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich für erlittenes Leid. Eine Klausel, die diesen Schutz ohne triftigen Grund extrem beschneidet, kann als unfair gelten.
Beispiel: Die „Dreitageklausel“
Die sogenannte „Dreitageklausel“, die in manchen alten Unfallversicherungen vorkam, ist ein bekanntes Beispiel. Sie besagte, dass ein Unfall nur dann als versichert galt, wenn der Versicherte infolge des Unfalls innerhalb von drei Tagen ärztlich behandelt wurde. Das konnte dazu führen, dass Schmerzensgeldansprüche (und andere Leistungen) abgelehnt wurden, selbst wenn die schweren Folgen des Unfalls erst später offensichtlich wurden und die Behandlung erst nach den drei Tagen erfolgte. Gerichte haben solche Klauseln oft als unwirksam angesehen, weil sie den Versicherten unangemessen benachteiligten und den Zweck der Versicherung, bei Unfallfolgen zu helfen, unterliefen.
Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das: Nicht jede Einschränkung in den Versicherungsbedingungen ist rechtlich bindend. Es kommt immer auf den Einzelfall und die genaue Formulierung der Klausel an, ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Was kann man tun, wenn die Versicherung die Zahlung von Schmerzensgeld ablehnt?
Wenn eine Versicherung eine Forderung auf Schmerzensgeld ablehnt, bedeutet dies in der Regel, dass sie die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht als gegeben ansieht oder die Höhe des geforderten Betrags bestreitet. Eine solche Ablehnung erhalten Sie in der Regel schriftlich mit einer Begründung.
Gründe für die Ablehnung prüfen
Der erste Schritt, wenn Sie eine Ablehnung von der Versicherung erhalten, ist die gründliche Prüfung der Begründung. Die Versicherung muss darlegen, warum sie den Anspruch ablehnt. Dies kann verschiedene Gründe haben:
- Die Versicherung sieht keine rechtliche Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch, zum Beispiel weil sie der Meinung ist, dass keine oder nur eine unerhebliche Verletzung vorliegt oder dass jemand anderes als ihr Versicherungsnehmer für den Schaden verantwortlich ist.
- Die Versicherung erkennt zwar grundsätzlich einen Anspruch an, hält aber die geforderte Höhe des Schmerzensgeldes für überzogen oder nicht angemessen.
- Es werden formale Gründe geltend gemacht, z.B. dass der Schaden nicht richtig gemeldet wurde.
Für Sie ist es wichtig, die Argumente der Versicherung nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob die dargestellte Sachlage korrekt ist.
Reaktion auf die Ablehnung
Nachdem Sie die Begründung der Ablehnung geprüft haben, können Sie darauf reagieren. Dies geschieht typischerweise ebenfalls schriftlich. Sie können der Versicherung weitere Informationen zur Verfügung stellen, die bisher möglicherweise nicht bekannt waren. Sie können auf Fehler in der Darstellung der Versicherung hinweisen oder Ihre Sicht der Dinge mit weiteren Belegen untermauern. Ziel ist es, die Versicherung davon zu überzeugen, ihre Entscheidung zu überdenken.
Manchmal führen solche Gespräche oder der Austausch weiterer Informationen dazu, dass die Versicherung ihre anfängliche Ablehnung überdenkt und eventuell doch eine Zahlung anbietet. Eine außergerichtliche Einigung ist oft ein Ziel auf diesem Weg.
Mögliche weitere Schritte im Streitfall
Sollte trotz des Austauschs von Argumenten und Informationen keine Einigung mit der Versicherung erzielt werden, gibt es im Rechtssystem Wege, eine Klärung herbeizuführen. Wenn die Parteien in einem Schmerzensgeldstreit nicht zueinanderfinden, kann die Angelegenheit letztendlich durch ein Gericht entschieden werden. In einem Gerichtsverfahren prüft das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage und entscheidet dann, ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Dieser Schritt erfordert eine formelle Klage und folgt den Regeln der Zivilprozessordnung.
Für Sie bedeutet das: Wenn die Versicherung auf Ihrer Argumentation beharrt und keine Zahlung leisten möchte, kann eine gerichtliche Entscheidung der einzige Weg sein, den Anspruch auf Schmerzensgeld durchzusetzen, falls Sie weiterhin von dessen Berechtigung überzeugt sind.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die den Fahrer eines Fahrzeugs bei Unfällen absichert, wenn keine andere Versicherung (wie die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners) für dessen Verletzungen haftet oder ausreicht. Sie übernimmt meist Leistungen wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Krankenhauskosten und schließt eine Lücke im Versicherungsschutz speziell für den Fahrer. Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass der Schmerzensgeldanspruch aus dieser freiwilligen Vertragsleistung abgeleitet wurde und besonderen Bedingungen unterlag.
Beispiel: Verursacht der Fahrer selbst einen Unfall und niemand sonst haftet, springt die Fahrerschutzversicherung ein, um Schäden am Fahrer zu decken.
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, also für körperliche Schmerzen, seelisches Leid oder dauerhafte Beeinträchtigungen, die eine Person durch eine Verletzung erlitten hat (§ 253 BGB). Es soll das erlittene Leid ausgleichen, nicht aber materielle Kosten. Im konkreten Fall setzt ein Anspruch auf Schmerzensgeld voraus, dass das Unfallopfer nach dem schädigenden Ereignis noch bei Bewusstsein war und die Schmerzen auch bewusst wahrgenommen hat.
Beispiel: Nach einem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung Schmerzensgeld für die durch Schmerzen und psychische Belastungen entstandenen Leiden.
Beweislast
Die Beweislast bestimmt, wer im Rechtsstreit die Tatsachen, die seinen Anspruch oder seine Verteidigung stützen, darlegen und beweisen muss. Nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt die Beweislast grundsätzlich bei demjenigen, der einen Anspruch geltend macht. Im vorliegenden Fall musste die Anspruchstellerin beweisen, dass der Fahrer nach dem Unfall bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand, um Schmerzensgeld zu bekommen.
Beispiel: Wer Schmerzensgeld fordert, muss medizinische Berichte oder Zeugenaussagen vorlegen, die belegen, dass der Verletzte bewusst gelitten hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Inhaltskontrolle (§ 307 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Das Gesetz (§ 307 BGB) schützt den Vertragspartner davor, durch AGB unangemessen benachteiligt zu werden, indem Klauseln auf ihre Inhaltskontrolle geprüft werden. Im Fall wurde eine Klausel in den Versicherungsbedingungen (AKB) wirksam anerkannt, die die Zahlung von Schmerzensgeld an einen Mindestkrankenhausaufenthalt von drei Tagen knüpft, weil die Fahrerschutzversicherung eine freiwillige Zusatzleistung ist und der Versicherer die Vertragsbedingungen frei gestalten darf.
Beispiel: Eine Klausel, die Schmerzensgeld nur bei Krankenhausaufenthalten ab drei Tagen zahlt, ist dann zulässig, wenn sie nicht überraschend oder unangemessen benachteiligend für den Versicherten ist.
§ 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
Diese Vorschrift erlaubt es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Das Verfahren wird dadurch schneller und kostengünstiger beendet. Im vorliegenden Fall hat das OLG Koblenz aufgrund des fehlenden Nachweises für bewusste Schmerzen und der wirksamen Klausel in den Versicherungsbedingungen die Berufung gegen die Klageabweisung auf Schmerzensgeld nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Beispiel: Eine Berufung, die keine realistische Chance auf Erfolg hat, kann das Gericht ohne mündlichen Termin abweisen, um Zeit und Kosten zu sparen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 253 BGB (Schmerzensgeld): Regelt den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für erlittene Schmerzen und Leiden, setzt voraus, dass das Opfer eine bewusste Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit erfahren hat. Schmerzensgeld wird nicht allein für den Tod, sondern nur für das tatsächlich wahrgenommene Leiden vor Eintritt des Todes gewährt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Anspruch auf Schmerzensgeld wird abgelehnt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Fahrer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war oder Schmerzen empfand.
- § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB (AGB-Kontrolle): Besagt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Diese Vorschrift schützt Verbraucher vor ungerechtfertigten Einschränkungen durch standardisierte Vertragsklauseln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Koblenz hielt die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die Schmerzensgeld an einen dreitägigen Krankenhausaufenthalt knüpft, für zulässig, da sie nicht von den Grundgedanken des Schmerzensgeldrechts abweicht und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
- Allgemeine Kraftfahrzeugbedingungen (AKB), insbesondere Klausel A.4.1.1: Regelt die Bedingungen für die Auszahlung von Schmerzensgeld in der Fahrerschutzversicherung und legt hier einen Mindestkrankenhausaufenthalt von drei Tagen als Voraussetzung fest. Als Teil der freiwilligen Zusatzleistungen unterliegt diese Klausel der Inhaltskontrolle, steht aber im Rahmen der Vertragsfreiheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Schmerzensgeldanspruch scheitert zusätzlich, da die Bedingung eines dreitägigen Krankenhausaufenthalts nicht erfüllt wurde und die Klausel vom Gericht als wirksam anerkannt wurde.
- § 522 Absatz 2 ZPO (Beschluss über aussichtslose Berufung): Ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies dient der Prozessökonomie und Kostenminderung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Koblenz wies die Berufung der Anspruchstellerin ohne mündliche Verhandlung zurück, da beide für die Berufung relevanten Argumente keinen Erfolg versprachen.
- Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess: Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Insbesondere bei immateriellen Ansprüchen wie Schmerzensgeld sind konkrete Nachweise für subjektives Empfinden erforderlich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Fahrer nach dem Unfall bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand, weshalb der Anspruch mangels Nachweis abgewiesen wurde.
- Vertragsfreiheit im Versicherungsvertragsrecht: Versicherer dürfen freiwillige Zusatzleistungen in den Versicherungsvertrag nach eigenem Ermessen ausgestalten und Bedingungen festlegen, solange sie nicht gegen zwingendes Recht oder Transparenzgebote verstoßen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fahrerschutzversicherung als freiwillige Zusatzversicherung kann Bedingungen wie die Mindestdauer des Krankenhausaufenthalts setzen, was hier zur Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs führte.
Das vorliegende Urteil
OLG Koblenz – Az.: 12 U 219/22 – Beschluss vom 10.03.2022
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