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Fahrerschutzversicherung: Eintrittspflicht bei unfallbedingten Personenschäden

LG Koblenz, Az: 5 O 98/10, Urteil vom 24.08.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 285,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Fahrerschutzversicherung: Eintrittspflicht bei unfallbedingten Personenschäden
Symbolfoto: monkeybusinessimages/bigstock

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger fuhr am frühen Morgen des 08.07.2009 mit seinem Pkw Citroën C2 1,4 HDi mit 68 PS auf der Bundesstraße 8 aus Richtung … in Richtung … Es regnete und war dämmrig. Wenige hundert Meter hinter dem Zubringer zur Bundesstraße 8 im Bereich „…“ verlor der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte gegen die links neben der Fahrbahn stehenden Bäume.

Ein Lkw, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war und der bei der Beklagte zu 2) haftpflichtversichert war, hatte vor dem Kläger die gleiche Strecke auf der Bundesstraße 8 befahren und wegen eines Defekts Öl verloren.

Infolge des Unfalls wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt eine Hüftluxationsfraktur rechts mit komplexer dorsaler Mehrfragmentfraktur des Acetabulums, eine Kopfplatzwunde rechts temporal, Schnittwunden am rechten Unterarm, eine Gelenkfortsatzfraktur HWK 6 links, eine Fraktur des 5. Halswirbelbogens links, eine Zerrung des Plexus brachialis rechts, eine Scapulafraktur rechts ohne Beteiligung des Glenoids und eine AC-Gelenksprengung rechts Typ Rockwood III. Die Auswirkungen dieser Verletzungen im Einzelnen und die Behandlungsbedürftigkeit sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 03.11.2009 lehnte die Beklagte zu 2) Ansprüche des Klägers ab.

Der Kläger hatte eine Vollkaskoversicherung und eine Fahrschutzversicherung. Gemäß § 20 der Fahrerschutzversicherung waren durch sie Personenschäden des berechtigten Fahrers, die durch einen Unfall im Sinne von § 16 Absatz 2 a) beim Lenken des versicherten Fahrzeuges entstanden sind, abgedeckt. Der Versicherer verpflichtete sich danach ohne Prüfung der Haftung Leistungen wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme zu erbringen. Gemäß § 16 Absatz 2 a) der Versicherung liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Der Kläger nahm die Fahrerschutzversicherung in Anspruch und erklärte sich hinsichtlich aller denkbaren Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 85.000 €, die er auch von der Versicherung erhielt, für abgefunden.

Der Kläger nahm auch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die den Sachschaden am Fahrzeug des Klägers und die Abschleppkosten in Höhe von 259,85 € regulierte. Der Kläger hatte jedoch eine Selbstbeteiligung von 300 € zu tragen. Darüber hinaus entstandenen dem Kläger Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 50 € und er macht eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30 € geltend, die von der Vollkaskoversicherung nicht bezahlt wurden.

Im hiesigen Prozess verlangt er den Ersatz der Selbstbeteiligung, der Kosten für die Abmeldung des Fahrzeugs und die Kostenpauschale, also insgesamt 380,00 EUR, sowie die Abschleppkosten, entgangenen Verdienst für die Monate September 09 bis April 2010 in Höhe von 1.337,59 EUR und Haushaltsführungsschaden in Höhe von 9.460,00 EUR.

Der Kläger trägt vor:

Er sei unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren. An der Stelle, an der er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, habe sich Öl befunden, das aus dem Lkw der Beklagten zu 1) ausgelaufen sei. Dieses Öl habe einen Schmierfilm gebildet, durch den er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Das Öl bzw. der Schmierfilm sei für in nicht erkennbar gewesen.

Er beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 11.437,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.11.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom 08.07.2009 auf der B8 im Kreis … entstanden und künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder an Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren und habe die Ölspur, wenn diese vorhanden gewesen wäre, erkennen können. Er sei auch nicht in der Kurve sondern auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen.

Im Übrigen bestreiten sie die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der durch die Personenschäden eingetretenen Schäden und machen den Forderungsübergang auf dessen Fahrerschutzversicherung geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.09.2010 und 12.01.2011 geändert durch Beschluss vom 07.02.2011. Dabei blieb der Beweisbeschluss vom 12.01.2011 insoweit unerledigt, als keine Vernehmung der Zeugen stattfand. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 8.9.2011 (Blatt 164 ff der Akten) Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz mit dem Aktenzeichen 2080 Js 50718/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Nachdem bereits am 15.11.2010 mündlich verhandelt worden ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2012 keinen Antrag gestellt hat, hat der Beklagtenvertreter beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

Über die Klage war auf Antrag der Beklagten nach Lage der Akten zu entscheiden. Die mündliche Verhandlung war nicht wieder zu eröffnen. Eines Hinweises des Gerichts zu der Erheblichkeit des Sachvortrags der Beklagten zur Fahrerschutzversicherung und einer Aufforderung zur Erwiderung auf diesen Vortrag bedurfte es nicht, da der Klägervertreter die Erheblichkeit dieses Vortrags erkannt und eine Erwiderung selbst angekündigt hat. Er ist bereits im Schriftsatz vom 28.10.2011 kurz auf die Problematik eingegangen und hat eine gesonderte Stellungnahme dazu angekündigt. Dass er diese letztlich bis zur mündlichen Verhandlung nicht getan hat, kann er schlechterdings nicht dem Gericht vorwerfen. Das Gericht durfte aufgrund der Ankündigung vielmehr davon ausgehen, dass wenn weiterer Vortrag zu der grundsätzlich erkennten Problematik nicht erfolgte, der Sachvortrag der Beklagtenseite zutreffend war und nicht bestritten werden sollte. Etwas anderes trägt der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung nicht vor. Auch hier bestreitet er die wesentlichen Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht, nicht.

Die Klage ist weit überwiegend wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers unbegründet und soweit die Ansprüche dem Kläger dem Grunde nach zustehen, der Höhe nach unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs um 25 % zu kürzen.

Der Kläger ist hinsichtlich sämtlicher Personenschäden nicht mehr Anspruchsinhaber. Die Ansprüche sind gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf seine Fahrerschutzversicherung übergegangen. Der Kläger war Versicherungsnehmer der Fahrerschutzversicherung und hat nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zur Abgeltung all seiner Ansprüche aus dieser Versicherung 85.000,00 EUR erhalten. Da die Fahrerschutzversicherung dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall nach dem Versicherungsvertrag für alle Personenschäden eintrittspflichtig war, sind folglich alle Personenschäden durch die vereinbarte Zahlung abgegolten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Fahrerschutzversicherung lediglich nachrangig haftet. Dies ermöglicht ihr lediglich den Einwand gegenüber dem Kläger, dass er zunächst den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners in Anspruch zu nehmen hat. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Nachrangigkeit verhindere den Forderungsübergang trifft zu, soweit sich die Fahrerschutzversicherung auf die Nachrangigkeit berufen hätte. Hätte also die Beklagte zu 2) geleistet, wäre u. U. kein Anspruch mehr verblieben der hätte übergehen können. Dies beantwortet aber nicht die hier interessierende Frage, ob die Ansprüche übergehen, wenn sich die Fahrerschutzversicherung nicht auf die Nachrangigkeit beruft und leistet. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 86 VVG ist also die Nachrangigkeit unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des § 86 VVG setzt lediglich voraus, dass die Versicherungsleistung der Fahrerschutzversicherung den gleichen konkreten Schaden ausgleichen soll und ausgeglichen hat, den die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auszugleichen hätte. Dies ist hier der Fall. In der Vertragsurkunde über die Fahrerschutzversicherung ist sogar ausdrücklich geregelt, dass sie wie eine Haftpflichtversicherung die Personenschäden ersetzt. Unter die Personenschäden fallen sämtliche mit den Verletzungen des Klägers einhergehenden Schäden, also Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Ebenso werden die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Positionen erfasst.

Der Feststellungsantrag ist ohne weiteres bereits im Hinblick auf die immateriellen Schäden als Personenschaden zu klassifizieren, so dass die Ansprüche übergegangen sind. Unerheblich ist insoweit der Einwand des Klägers seine Schmerzensgeldansprüche seien vor dem Hintergrund zukünftiger Schäden höher. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat er die 85.000,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche gegen die Fahrerschutzversicherung erhalten. Damit sind davon auch die zukünftigen Schäden erfasst.

Aber auch die materiellen Ansprüche hinsichtlich derer der Kläger Feststellung begehrt, sind entweder Personenschäden oder der Feststellungsantrag ist insoweit unzulässig. Denn lediglich im Hinblick auf die mit der weiteren Entwicklung seiner Gesundheit einhergehenden Unsicherheiten rechtfertigen den Feststellungsantrag. Hinsichtlich anderer materieller Schäden hat der Kläger nichts dargelegt, so dass es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Der Kläger kann auch die Abschleppkosten nicht für sich geltend machen, da dieser Anspruch nach der gleichen Norm auf die von ihm in Anspruch genommene Vollkaskoversicherung übergegangen ist.

Damit verbleiben lediglich die Selbstbeteiligung, Kosten der Abmeldung des Fahrzeugs und die allgemeine Unkostenpauschale, die zusammen einen Betrag von 380,00 EUR ausmachen. Insoweit haften die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVO hinsichtlich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 1 PflVG, § 115 VVG.

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das durch den Defekt am Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgetretene Öl dazu geführt hat, dass der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Aus den Bildern in der Ermittlungsakte und dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass im Bereich der Unfallstelle eine Ölspur vorhanden war. Auf Blatt 9 der Ermittlungsakte ist eine vom Sachverständigen so interpretierte und auch nach allgemeiner Kenntnis auftretende regenbogenfarbige Stelle auf der nassen Fahrbahn zu erkennen, wie sie durch Öl auf Wasser hervorgerufen wird. Durch das Gutachten konnte keine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers nachgewiesen werden und erst recht keine Geschwindigkeit festgestellt werden, die den Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug und dessen vom Sachverständigen festgestellten Schleudervorgang erklären würde. Vor diesem Hintergrund liegt nichts näher, als dass auch vor Ort der Lkw Öl verloren hat und dies die Ursache für den Unfall des Klägers war.

In die Abwägung ist auf Seiten der Beklagten dann die durch den Defekt des Lkw erhöhte Betriebsgefahr und auf Seiten des Klägers die allgemeinen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Denn die Haftung des Klägers ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVO ausgeschlossen. Der Kläger hat den Nachweis nicht geführt, dass er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er den Ölfilm auf der Straße und die davon ausgehenden Gefahren hätte erkennen können. Eine Beweisaufnahme hierzu war nicht angezeigt, denn auch wenn Zeugen bestätigt hätten, dass sie die Ölspur nicht sehen konnten oder gesehen haben, lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie dies auch in der Situation des Klägers getan bzw. nicht getan hätten. Im Übrigen konnte auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden.

Diese Abwägung führt letztlich zu einem Mithaftungsanteil des Klägers von 25 %.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten gerieten durch die endgültige Ablehnung des Zahlung von Schadensersatz durch die Beklagte zu 2) in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 21.437,44 € festgesetzt.

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