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Erwerbsschaden im Versicherungsrecht

Was versteht man unter einem Erwerbsschaden?

Wenn ein Mensch einen Unfall erleidet, dann kann der Schaden im schlimmsten Fall auch die Gesundheit betreffen. Da in Deutschland jedoch der Großteil aller Menschen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und das Erwerbseinkommen lediglich für 6 Wochen im Krankheitsfall fortgezahlt wird, kann ein Unfall auch sehr schnell wirtschaftliche Probleme nach sich ziehen. Um den Geschädigten jedoch nicht zu stark zu belasten hat der Gesetzgeber auch den Anspruch auf Ersatz eines durch den Unfall entstandenen Erwerbsschadens gesetzlich verankert. Viele Menschen wissen dabei jedoch überhaupt nicht, um was es sich bei diesem Erwerbsschaden handelt und wie sich dieser letztlich zusammensetzt.

Der Erwerbsschaden ist letztlich ein Gesamtkonstrukt bestehend aus dem sogenannten Hätte-Verdienst sowie dem tatsächlichen Ist-Verdienst. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten stellt den Anspruch auf Erwerbsschaden dar.

Unter dem Hätte-Verdienst werden alle Einkünfte bemessen, welche die Geschädigte ohne den Unfall erzielt hätte. Der tatsächliche Ist-Verdienst stellt die Entgeltersatzleistungen dar.

Als mögliche Entgeltersatzleistungen kommen in Betracht

  • Krankengeldzahlungen
  • Verletztengeld im Zuge des sogenannten Wegeunfalls
  • ALG bzw. ALG 2
  • etwaiges Übergangsgeld
  • Unfallrente
  • Erwerbsminderungsrente
Erwerbsschaden im Versicherungsrecht
Jeder Geschädigte hat nach einem Unfall Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch als Verletzungsfolge entstandenen Erwerbsschadens. Symbolfoto: Chaay_Tee/Bigstock

Die tatsächliche Berechnung des Erwerbsschadens

Der Erwerbsschaden muss natürlich individuell auf der Grundlage von dem Nettoabrechnungsbetrag erst einmal errechnet werden. Hierbei ist wichtig, dass auch tatsächlich der Nettobetrag verwendet wird. Dies bedeutet, dass auch die von der geschädigten Person zu zahlende Einkommenssteuer entsprechend erstattet wird. Es kommt nicht selten vor, dass dies schlicht und ergreifend vergessen wird, was durchaus einen merklichen Unterschied ausmachen kann. Ebenfalls ist es keine Seltenheit, dass der Ist-Verdienst Leistungen aus privaten Versicherungen wie beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet.

Bei derartigen Versicherungen handelt es sich um sogenannte Summenversicherungen, sodass sie nicht als Ist-Verdienst der geschädigten Person klassifiziert werden dürfen.

Die Erwerbsschadenberechnung bei Selbstständigen

Im Vergleich zu der Berechnung des Erwerbsschadens bei einer geschädigten Person in einem Angestelltenverhältnis ist die Berechnung des Erwerbsschadens bei einer selbstständigen Person erheblich komplizierter. Der Erwerbsschaden setzt sich dabei aus mehreren Faktoren zusammen.

Mögliche Faktoren hierbei sind

  • wurde von der selbstständigen Person eine Ersatzkraft engagiert
  • der Umfang der Umsatzreduzierung durch den Unfall
  • im schlimmsten Fall sogar eine Zukunftsprognose

Die Zukunftsprognose wird dann erforderlich, wenn die geschädigte Person infolge des Unfalls das Gewerbe aufgeben musste. Damit in diesem Fall der Versicher den Erwerbsschaden auch vollständig akzeptiert muss die Zukunftsprognose des Gewerbes natürlich fundiert sein. Gerade bei derartig existenziellen Fragen ist die anwaltliche Beratung unerlässlich. Es ist jedoch wichtig, dass der Rechtsanwalt auch eine gewisse Kernkompetenz in betriebswirtschaftlichen Fragen hat und dementsprechend die Korrespondenz mit dem Versicherer auch zielsicher führen kann.

Mitunter ist ein Selbstständiger dazu gezwungen, die Erwerbstätigkeit auch aus dem Krankenbett heraus weiterzuführen. Es besteht aber trotzdem ein Anrecht auf den Ersatz des Erwerbsschadens, wenn die Selbstständigkeit die einzige Erwerbseinnahmequelle darstellt.

Nicht selten wird bei dem Erwerbsschaden ein Sachverständiger bestellt, welcher die Auswirkungen des Unfalls bzw. die tatsächliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch den Unfall feststellt. Der Versicherer erfüllt damit im Grunde genommen nur eine gesetzliche Pflicht, da konkrete Auswirkungen, welche Arbeitsleistungen beeinträchtigen bzw. unmöglich machen, als Grundvoraussetzung für den Ersatz des Erwerbsschadens sind. Gerade bei Selbstständigen ist es überdies auch wichtig, dass der Steuervorbehalt mit in die Leistung des Versicherers einfliesst. Der Schädiger muss natürlich sämtliche Steuern, welche für den Erwerbsschaden zulasten des Geschädigten fällig werden, übernehmen. Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 1 sowie 24 Nr. 1 a des Einkommenssteuergesetzes unterliegen nur gewährte Entschädigungen einer Steuerpflicht unterliegen.

Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde festgelegt, dass auch Haushaltsführungsschäden nicht der Steuerpflicht unterliegen.

Erwerbsschäden von Kindern, Jugendlichen, Schülern sowie Auszubildenden bzw. Studenten

Eine Besonderheit ist der Umstand, wenn ein derartiger Fall bei Kindern und Jugendlichen sowie Schülern bzw. Studenten und Auszubildenden auftritt. Zwar liegt die Vermutung nahe, dass diese zum Zeitpunkt ihres Unfalls keinen Erwerbsschaden erleiden, allerdings ist diese Ansicht zu kurzsichtig. Betrachtet werden muss immer die Lebensperspektive eines jungen Geschädigten, sodass auch bei jungen Geschädigten ein immenser Erwerbsschaden auftreten kann. Die Lebensperspektive wird in diesem Fall mit der Lebensarbeitszeit gleichgesetzt. In diesem Fall wird natürlich eine Prognose im Hinblick auf den verminderten Berufseinstieg zwingend erforderlich. Diese Prognose bezieht sich dann auf den vollständigen beruflichen Werdegang, welchen der Geschädigte ohne das Unfallereignis hätte einschlagen können. In der gängigen Praxis gestaltet sich diese Prognose schwierig, wenn eine geschädigte Person noch sehr jung ist. Für die Eltern bedeutet dies, dass der Gang zu einem Rechtsanwalt zwingend erforderlich wird.

Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall prüfen, wie schwerwiegend die Auswirkungen des Unfalls auf die Erwerbsfähigkeit der geschädigten Person sind. Sollte lediglich ein verspäteter Berufseintritt die Folge sein, so wird ein Vergleich auf der Ist-/Hätte-Basis.

In der gängigen Praxis wird sehr häufig der Fehler begangen, dass lediglich die Ausbildungsvergütung bzw. das Einstiegsgehalt als Basis für die Berechnung des Erwerbsschadens herangezogen wird. Dies ist jedoch ein falscher Ansatz, da auch Einkommenssteigerungen berücksichtigt werden müssen. Die Prognose muss daher auf jeden Fall auch eine sogenannte Karriereprognose beinhalten.

Ein Erwerbsschadensfall macht in seiner Regulierung sehr viel Arbeit, da es auf extremste Detailarbeit für eine fundierte Untermauerung ankommt. Jeder Fall ist stets als Einzellfall anzusehen und selbstverständlich müssen auch berufliche Eigenheiten so wie beispielsweise der öffentliche Dienst betrachtet werden. Der vollständige berufliche Weg des Geschädigten, der ohne das Unfallereignis hätte beschritten werden können, muss – wenn auch fiktiv – betrachtet werden. Diese Detailarbeit ist jedoch erforderlich, da es um eine ganze Menge Geld geht. Die Versicherer werden den Fall ebenso gründlich prüfen und nicht selten sogar bei den kleinsten Fehlern einen Antrag ablehnen. Wenn Sie von einem derartigen Fall betroffen sind sollten Sie ihn auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Bevor Sie überhaupt tätig werden sollten Sie auf jeden Fall erst einmal eine ausführliche juristische Beratung bei einem fachkompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, damit dieser Ihren Fall betrachten kann.

Wir verfügen in unserer Kanzlei über ein großes Team aus derartigen Rechtsanwälten, welche Ihnen mit Ihrer Kompetenz sehr gern zur Seite stehen. Wir übernehmen für Sie den schwierigen Fall und erstellen mit Sachverständigen alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen, welche Sie als Geschädigter für den Erwerbsschaden gegenüber dem Versicherer brauchen werden. Selbstverständlich übernehmen wir auch sehr gern die Korrespondenz mit dem Versicherer und verhelfen Ihnen juristisch zu Ihrem Recht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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