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Erteilungsanspruch auf Nachtragsversicherungsscheine aus vergangenen Jahren

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 181/21 – Urteil vom 18.07.2022

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels hinsichtlich des Antrags zu 1 im Übrigen im Wege des Teilurteils das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. November 2021 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm erteilten Nachtragsversicherungsscheine zu dem Krankenversicherungsvertrag zur Nummer 46…..352/1/01 aus der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2018 erneut auszustellen; im Übrigen wird die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Dezember 1987 eine private Kranken- und Pflegeversicherung, in der verschiedentliche Beitragsanpassungen stattfanden, über die die Beklagte den Kläger zuvor schriftlich informierte. Seit dem August 2020 wird, da der Kläger seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen war, der Krankenversicherungsvertrag im Notlagentarif geführt.

Mit anwaltlicher E-Mail vom 7. Oktober 2020 nebst Vollmacht ließ der Kläger die Übersendung von Kopien sämtlicher Unterlagen zu sämtlichen Beitragserhöhungen seit dem Januar 2010 verlangen, die ihm nicht mehr vorlägen. Die Beklagte wies das mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 unter Verweis auf eine ungenügende Vollmacht, die den Gegenstand der Vertretung nicht erkennen ließ, zurück.

Mit seiner im Dezember 2020 eingereichten und im April 2021 zugestellten Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über alle Beitragsanpassungen ab dem Juni 2014 unter Beifügung geeigneter Unterlagen zu Höhen und Tarifen, zu den übermittelten Anschreiben und Nachträgen sowie zu den Begründungsschreiben und Beiblättern verlangt, weiter die Feststellung, dass die noch näher zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien und er nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sei, sowie schließlich die Rückzahlung eines nach der Auskunft noch zu beziffernden Betrages. Er hat geltend gemacht, er könne im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und sodann Feststellung und Zahlung verlangen. Aufgrund der Weigerung der Beklagten bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass Prämienanpassungen durchgeführt worden seien, die der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten, sodass er, der Kläger, zu Unrecht erhöhte Beiträge gezahlt habe. Das wolle er, so hat er anfänglich vorgetragen, prüfen lassen; später hat er behauptet, die mit den jeweiligen Erhöhungen wortgleich in der ganzen Republik versandten Begründungen seien defizitär (Bl. 64). Da ihm die einzelnen Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Begründungsschreiben nicht mehr vorlägen (vgl. dazu die Verlusterklärung vom 9. Juni 2021), benötige er die verlangten vollständigen Unterlagen. Diese habe ihm die Beklagte nach § 3 Abs. 4 VVG, § 810 BGB analog, § 666 BGB, Art. 15 DS-GVO und Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Die Stufenklage sei schon unzulässig. Dem Kläger stehe auch kein Auskunftsanspruch zu. Da, worauf sie sich berufe, etwaige Zahlungsansprüche des Klägers vor dem Jahr 2017 ohnehin verjährt seien, bestehe für weiter zurückreichende Auskünfte auch kein Informationsbedürfnis. Ohnehin seien ihre Anpassungsmitteilungen förmlich wirksam gewesen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Als Stufenklage sei die Klage nicht zulässig. Es fehle an dem nötigen Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, wenn die Auskunft erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Es handele sich danach, umgedeutet, um eine Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO; denn dem Kläger sei ein – zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes – berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen.

Indes habe er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die verlangten Auskünfte. Das folge aus keiner der von ihm genannten Anspruchsgrundlagen. § 3 Abs. 3 VVG greife nicht, da der Kläger keine Ersatzausfertigung begehre, sondern, was damit nicht deckungsgleich sei, umfassend Auskunft und Überlassung von Unterlagen. § 15 DS-GVO greife nicht, die Norm lediglich ein Recht zur Auskunft, nicht aber ein Recht auf Vorlage und Herausgabe von Unterlagen gewähre; bei den Begründungsschreiben und den Beiblättern handele es sich auch nicht um personenbezogene Daten. Es greife auch nicht § 242 BGB. Unwidersprochen habe die Beklagte dem Kläger die Schreiben zur Beitragsanpassung rechtzeitig und vollständig übersandt. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung sei zu erwarten, dass diese beim Empfänger verblieben. Für eine unverschuldete Unkenntnis bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte; vielmehr stehe zu vermuten, dass der Kläger die Erhöhungen in der Vergangenheit schlicht hingenommen und die ihm zugegangenen Unterlagen nicht verwahrt habe. Die weiteren Anträge seien mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er macht geltend, seine Klage sei als Stufenklage zulässig. Es genüge, wenn das Auskunftsbegehren der Vorbereitung gerade der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe diene, und so liege es hier, da die Begründungsschreiben der Beklagten aus den letzten Jahren den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten. Die Anspruchshöhe könne auch nicht durch den Abgleich der monatlichen Zahlungen anhand der Kontoauszüge hergeleitet werden, da auf diese Weise nicht festgestellt werden könne, ob der Mehrbetrag auf einer Beitragsanpassung – und nicht etwa auf einem Tarifwechsel oder einer Erhöhung der Pflegepflichtversicherung – beruhe.

In der Sache stehe ihm ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der tariflich konkretisierten Beitragsanpassungen zu, und zwar aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG, aus Art. 15 DS-GVO, aus § 810 BGB und aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Was den letztgenannten Anspruch angehe, so könne er ohne die Nachträge zum Versicherungsschein weder feststellen, in welchen Tarifen die Beitragsanpassungen erfolgt seien, noch ob der veränderte Zahlbetrag, der auch auf vertraglich vereinbarte Umstufungen, veränderte Zuschläge oder die Pflegeversicherung zurückgehen könne, überhaupt auf eine begründungsbedürftige Beitragsanpassung zurückzuführen sei. Das Fehlen der Unterlagen sei auch entschuldbar; wenn die Wirksamkeit der Prämienerhöhung bedingungsgemäß allein von einer Benachrichtigung abhängen solle, so gehe der Versicherungsnehmer zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme; eine Aufbewahrungsobliegenheit bestehe nicht. Die Beklagte könne Auskunft unschwer geben. Entsprechend nehme der BGH (Urteil vom 4. Juli 1985, III ZR 144/84) einen Anspruch auf Übermittlung von Vertragsunterlagen gegenüber Kreditinstituten an, wenn der Kunde nur glaubhaft mache, die betreffenden Schriftstücke seien ihm später verloren gegangen; nichts anderes könne für nicht mehr vorhandene Versicherungsscheine gelten.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die sie in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer (…) ab 1. Juni 2014 bis Rechtshängigkeit (23. April 2021, Bl. 34R) vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

– die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis zu ihm,

– die ihm zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie

– die ihm zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Informationen aus den Begründungsschreiben sowie der Beiblätter

2.

festzustellen, dass alle Erhöhungen in seinen Krankenversicherungstarifen, die die Beklagte ihm gegenüber im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer (…) ab 1. Juni 2014 bis Rechtshängigkeit vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch genau zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen nach Erteilung der Auskunft zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

Sie verteidigt – nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März 2022, in dem ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG für angängig erachtet worden ist – die angefochtene Entscheidung.

Die vom Senat erörterten Vorzeichen stellten eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung, § 260 ZPO dar; diese komme aber nicht in Betracht, da sie nur möglich sei, wenn nach dem Rechtsschutzziel die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsanträgen nicht derartig eng sein soll, dass die Rechtsverfolgung – so aber hier – mit dieser Stufung stehen und fallen solle.

Einen Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG mache der Kläger auch gar nicht geltend. Ein solcher bestehe Übrigen auch gar nicht: der Kläger verlange umfassend Auskunft über umfangreiche Unterlagen; das Begehren auf Ersatzausfertigungen sei kein minus dazu, sondern ein aliud.

Dass dem Kläger die Versicherungsscheine abhandengekommen oder sie vernichtet worden seien, bestreitet sie mit Nichtwissen. Des weiter behauptet sie, sie habe sogar im selben Anpassungsjahr je nach Vertragssituation, Änderungsart und Unternehmen (…/…) unterschiedliche Anpassungsschreiben und Beiblätter verwendet.

II.

Die Berufung des Klägers hat auf der ersten Stufe teilweise Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.

A.

Der Kläger kann, was sein mit dem Antrag zu 1 verfolgtes Auskunftsbegehren angeht, die Ausstellung der ihm im Zuge von Beitragserhöhungen erteilten Nachtragsversicherungsscheine verlangen, aber auch nur diese.

1.

Ein Anspruch auf die erneute Erteilung der Nachtragversicherungsscheine ergibt sich für den Zeitraum von Juni 2014 bis zum Dezember 2018 aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG.

Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer, ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheines verlangen.

Unter keinen Umständen steht dem entgegen, dass der Kläger sich erstinstanzlich auf § 3 Abs. 3 VVG nicht gestützt hat – iudex novit curia.

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor.

a)

Die Vorschrift bezieht sich auch auf Nachträge (vgl. Prölss/Martin-Rudy, VVG, Kommentar, 31. Auflage, § 3 Rn. 1), das ergibt sich – „ein Versicherungsschein“ – schon aus dem Wortlaut. Da der Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über den Inhalt des Vertrages informieren soll (Prölss/Martin-Rudy, a.a.O.) und – wie nicht zuletzt die hier gegebene Konstellation zeigt – auch ein Interesse an der Wiederbeschaffung überholter Versicherungsscheine bestehen kann, besteht auch kein zureichender Grund für eine Beschränkung des Anspruchs auf den aktuell geltenden Versicherungsschein, dies umso weniger, da gemäß § 3 Abs. 5 VVG die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins vom Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen sind. Das Abhandenkommen umfasst auch das freiwillige Verlieren (Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG, Kommentar, 6. Auflage § 3 Rn. 5; Prölss/Martin-Rudy, § 3 Rn. 8 m. N.).

Nachdem es gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VVG einer Kraftloserklärung nur bedarf, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt, es sich also (wie hier nicht) um eine Orderpolice handelt oder um einen Versicherungsschein, der ein Legitimationspapier (§ 808 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist (vgl. Prölss/Martin-Rudy, § 3 Rn. 8), und nachdem, wie schon erwähnt, der Versicherungsnehmer die Kosten der Ersatzausstellung zu tragen hat, können an die Darlegung des Verlusts keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Der Anspruch lässt sich – entgegen dem Landgericht (U 5) – auch nicht schon im Ansatz damit verneinen, dass der Kläger nicht nur die Nachträge, sondern umfassend Auskunft über alle mit dem Erhöhungsverlangen überlassenen Unterlagen verlangt. Die Nachträge zum Versicherungsschein sind Bestandteil des Auskunftsantrags und werden auch in der Klagbegründung ausdrücklich erwähnt, sodass – auch wenn weder § 3 Abs. 3 VVG noch die Wendung der „Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins“ Erwähnung finden – das (Teil-)Ziel des Rechtsschutzbegehrens hinreichend erkennbar geworden ist.

b)

Der im Termin angehörte Kläger hat den Senat davon überzeugt, dass er die Nachträge von 2014 bis 2018 nicht mehr besitzt, §§ 141, 286 ZPO, weil er sie, nachdem er sie mit anderen Unterlagen im Keller gelagert hatte, nach einem Wasserschaden entsorgt hat.

c)

Der Anspruch, den der Kläger auf die ab dem Juni 2014 erteilten Nachträge erstreckt, ist auch nicht etwa, wie die Beklagte geltend macht, durch ihren Verjährungseinwand begrenzt. Allein mit dem – allerdings zutreffenden – Hinweis darauf, dass (bei einer Klageerhebung im Jahr 2021) Rückforderungsansprüche vor dem Jahr 2017 verjährt wären, lässt sich der Anspruch nicht infrage stellen. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 VVG setzt lediglich voraus, dass der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. In zeitlicher Hinsicht wird er begrenzt durch die der Beklagten obliegenden Aufbewahrungspflichten. Innerhalb dieser Grenzen besteht kein Grund zur Verweigerung, dies insbesondere deshalb nicht, weil, wie schon erwähnt, die Beklagte vom Kläger die Kosten für die Erteilung der Nachträge verlangen könnte, deren Vorlage nebst dem Anschreiben und aller weiteren damit verbundenen Unterlagen der Beklagten nach den Erfahrungen des Senats aus einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren ohnehin keine erkennbare Mühe zu bereiten scheint. Der Kläger hat an den Nachträgen, die vor 2018 erteilt wurden, auch das erforderliche Interesse, können sich etwaige Beitragsanpassungen vor diesem Zeitpunkt auch in unverjährter Zeit auf den Leistungsanspruch auswirken.

Der Anspruch ist allerdings „nach hinten“ begrenzt auf den Zeitpunkt des Juni 2018. Der Kläger hat angegeben, dass ihm Unterlagen ab dem Jahr 2019 erteilt worden sind, die verfügbar sein müssten. Warum der Kläger, wie er beantragt, die Versicherungsscheine bis Rechtshängigkeit (und also auch noch nach der Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten und in die Zukunft hinein) fehlen sollten, hat sich dem Senat ohnehin nicht erschlossen, kann aber nach der Anhörung des Klägers auch dahin stehen.

d)

Ein Verlangen auf Vorschuss auf die Kosten für die erneute Erteilung der Nachträge hat die Beklagte nicht gestellt. Es bleibt ihr überlassen, ob sie diese nachträglich berechnen will oder nicht.

2.

Aus § 810 BGB ergibt sich – insgesamt – kein Anspruch für den Kläger.

Danach kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist.

Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger schon deshalb nicht stützen, weil er nicht Einsicht in Unterlagen, sondern eine Auskunft in Gestalt ihrer Überlassung verlangt. Das gibt – so zutreffend auch das Landgericht (U 5) – § 810 BGB nicht her.

3.

Auch aus Art. 15 DS-GVO kann der Kläger keine Rechte herleiten, jedenfalls keine, die über jene aus § 3 Abs. 3 VVG hinausgingen.

Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat diese Person u. a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über zahlreiche weitere Informationen zu deren Verarbeitung usw.

a)

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO zielt auf eine faire und transparente Verarbeitung und speist sich nicht zuletzt aus der Möglichkeit für die betroffene Person, sich problemlos und in angemessenen Abständen (Erwägungsgrund 63) nicht nur über die Existenz des Verarbeitungsvorganges und seine Zwecke (Erwägungsgrund 60) zu informieren, sondern insbesondere darüber hinaus auch über verschiedene weitere mit der Verarbeitung zusammenhängende Absichten und Rechtsfolgen; das Auskunftsrecht soll dem Betroffenen die informierte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnen (vgl. nur Paal/Pauly/Paal, DS-GVO, Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 15 Rn. 3), um ggf. eine Korrektur oder eine Beschränkung der Verarbeitungszwecke zu erreichen.

Um solche Zwecke geht es dem Kläger aber von vornherein nicht, dies umso weniger, da sich sein Auskunftsbegehren nicht auf die aktuell von der Beklagten noch genutzten Tarif- und Beitragsdaten, sondern auf für die Führung des Vertrages nicht mehr relevante Informationen aus der Vergangenheit bezieht.

b)

Auch wenn es anders wäre, so gäbe Art. 15 DS-GVO keine weitergehenden Rechte, als sie die speziellere und damit vorgehende Regelung des § 3 Abs. 3 VVG gewährt.

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Es lassen sich persönliche und sachliche Angaben unterscheiden. Persönliche Angaben beziehen sich unmittelbar auf den Betroffenen, sachliche Angaben auf dessen Beziehung zu seiner Umwelt, mithin zu Sachen oder zu Dritten. Persönliche Angaben sind z.B. Name, Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum, Augenfarbe, Fingerabdrücke, genetische Daten, Gesundheitszustand, Fotos und Videoaufzeichnungen, persönliche Überzeugungen, Vorlieben, Verhaltensweisen oder Einstellungen. Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (vgl. Paal/Pauly/Ernst, Art. 4 Rn. 14 m.w.N.).

Danach könnte der Kläger dem Umfange nach lediglich Bestätigung der Daten verlangen, die sich aus den Nachtragversicherungsscheinen ergeben. Nur diese haben einen persönlichen Bezug in dem oben ausgeführten Sinne, weil sie die Information enthalten, welche vertraglichen Forderungen die Beklagte ihm gegenüber in den einzelnen von ihm persönlich bei ihr gehaltenen Tarifen hat(te), womöglich darüber hinaus auch, in welchem Umfang sich diese Forderungen im Rahmen der Beitragserhöhung verändern sollen.

Für alle weiteren Informationen, die der Kläger begehrt, gilt das indessen nicht. Sowohl das Anschreiben wie auch alle weiteren Beilagen zu den Beitragserhöhungen enthalten einzig und allein Informationen, die die Beklagte selbst betreffen, nämlich Erläuterungen dazu, warum die Beiträge erhöht werden und worauf das rechtlich und kalkulatorisch beruht. Keines der zahlreichen Erhöhungsverlangen der verschiedensten Versicherer, mit denen sich der Senat bisher beschäftigt hat, enthielt insoweit auch nur ein einziges Datum, das in Beziehung zu einem konkreten einzelnen (identifizierbaren) Versicherungsnehmer gestanden hätte. Und das gilt insbesondere auch für die Erhöhungsschreiben der Beklagten, über die der Senat (jedenfalls für die Jahre 2012, 2017, 2018 und 2020) bereits in dem Verfahren 16 U 133/21 (Az. der Klägervertreter 356948-20; Az. der Beklagtenvertreter 37568/21 KH) beschäftigt und über welche er jüngst (mit Urteil vom 31. Januar 2022) befunden hat.

Auch aus der Entscheidung des BGH vom 15. Juni 2021 (VI ZR 376/19) lässt sich nicht entnehmen, dass die Korrespondenz des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer stets insgesamt dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO unterfällt. Die Fallkonstellation, die jener Entscheidung zugrunde lag, ist mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Anders als dort enthalten die Beitragsanpassungsschreiben nebst Beilagen gerade keine Informationen über den Kläger.

4.

Weitergehende Ansprüche auf Auskünfte stehen dem Kläger auch nicht aus Treu und Glauben zu, § 242 BGB.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind. Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Grüneberg, BGB, Kommentar, 81. Auflage, § 260 Rn. 5).

Besteht – wie hier – eine vertragliche Beziehung, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mithilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Des Weiteren muss der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die erforderliche Information nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können; der Anspruch ist daher ausgeschlossen, wenn der Berechtigte sich aus ihm zugänglichen Unterlagen informieren kann oder wenn ihm ein vorrangiger Auskunftsanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – III ZR 65/17, NJW 2018, 2629, 2631 Rn 26). Schließlich muss der Verpflichtete in der Lage sein, die Auskunft unschwer, d. h. ohne unbillige Belastung zu erteilen; maßgeblich ist, ob ihm der mit der Ermittlung und der Erteilung der Auskunft verbundene Arbeitsaufwand zugemutet werden kann (Grüneberg, § 260 Rn. 8 m.w.N).

Dies vorausgeschickt, kann der Kläger derzeit keine und jedenfalls keine weiteren Auskünfte verlangen.

a)

Das lässt sich indes – entgegen dem Landgericht (U7/8) – nicht damit begründen, dass die Unkenntnis des Klägers hinsichtlich des genauen Inhalts des Erhöhungsschreibens und der weiteren begründungshalber erteilten Informationen nicht unverschuldet sei. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger die Unkenntnis zu vertreten hat, sondern darauf, ob er sich insoweit entschuldigen kann. Und es ist zweifellos ein hinreichender Entschuldigungsgrund, dass er die durch einen Wasserschaden betroffenen Unterlagen entsorgt hat.

b)

Indessen ist bislang schon nicht zureichend dargetan, dass für einen Rückforderungsanspruch des Klägers oder eine zukünftige teilweise Beitragsbefreiung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde.

In der Klagschrift wird noch nicht einmal behauptet, dass einzelne vorgenommene Beitragserhöhungen förmlich zu beanstanden seien; vielmehr heißt es dort, dass der Kläger das aufgrund der noch zu erteilenden Auskünfte lediglich prüfen lassen wolle.

Hinreichenden Vortrag hat der Kläger auch im Verlaufe des Prozesses nicht gehalten. In der Replik wird zwar im Ansatz richtig ausgeführt, dem Grunde nach ergäben sich die verfolgten Ansprüche aus den mit den jeweiligen Erhöhungen verschickten defizitären Begründungen (Bl. 64). Das hat der Kläger indessen ungeachtet des Bestreitens der Beklagten – bzw. ihres Vorbringens, die gegenüber dem Kläger vorgenommenen Beitragserhöhungen seien formell wirksam – nicht weiter substantiiert.

Dieses Manko lässt sich nicht damit entschuldigen, dass dem Kläger „seine“ Erhöhungsschreiben nicht vorlägen. Tatsächlich ist der Kläger durchaus dazu in der Lage, zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der Erhöhungsverlangen näher vorzutragen. In der Replik lässt er selber darlegen, dass (was erstinstanzlich unstreitig geblieben ist) die Beklagte die mit den jeweiligen Erhöhungen verbundenen Begründungen wortlautgleich in der ganzen Republik versandt habe und sie der Klägerseite vorlägen. Nachdem der Kläger eingeräumtermaßen aus seinen Kontoauszügen auch ersehen kann, in welchen Jahren er erhöhte Beiträge gezahlt hat, kann er durchaus sinnvoll vortragen, dass und warum die Anpassungsmitteilungen in den einzelnen Jahren ungenügend gewesen sein sollen, und daran wird er auch nicht dadurch gehindert, dass er dabei – in dem seltenen Fall, dass Beitragserhöhungen allein auf einem Tarifwechsel und/oder einer Erhöhung der Pflegepflichtversicherung beruhen sollten – vorsorglich auch zu Jahren vorträgt, die dann nachher für seinen Feststellungs- und Zahlungsantrag ohne Relevanz bleiben.

c)

Unabhängig davon und in jedem Fall ist der Kläger auf die Vorlage der Unterlagen auch keinesfalls angewiesen.

Er hat selbst vortragen lassen, dass die Beklagte Erhöhungsschreiben mit defizitären Begründungen wortlautgleich in der ganzen Republik versandt habe. Soweit die Beklagte dies (auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März 2022 hin) hat bestreiten wollen, kann sie damit nicht durchdringen. Die förmliche Abwicklung von Beitragserhöhungen ist für die Krankenversicherer ein Massengeschäft. Dieses erledigen sie, wie der Senat aus zahlreichen diesbezüglichen Verfahren verschiedener Versicherer weiß und daher offenkundig (§ 291) ist, mit standardisierten Anschreiben und Beiblättern, die sämtliche in dem betreffenden Jahr vorgenommene Beitragserhöhungen abdecken sollen; individualisiert sind im Hinblick auf die jeweiligen Tarife und deren Erhöhung oder Beibehaltung die damit zugleich erteilten Nachträge. Dass das ausgerechnet bei der Beklagten anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht substantiiert dargelegt, sondern erscheint vielmehr lediglich als der untaugliche Versuch, einen Auskunftsanspruch des Klägers noch irgendwie zu Fall zu bringen. Darauf, dass das Vorbringen darüber hinaus auch verspätet ist, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, kommt es schon nicht einmal mehr an.

Die nötigen allgemeinen Unterlagen liegen bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Profession u.a. in der Verfolgung von Beitragsrückforderungen in der privaten Krankenversicherung für hunderte von rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmern liegt, offensichtlich für jedes hier in Betracht kommende Jahr vor. Für die hier (u.a.) in Rede stehenden Jahre 2017, 2018 und 2020 weiß der Senat das positiv aus dem schon erwähnten und erst jüngst abgeschlossenen Verfahren 16 U 133/21. Mit der ihm zuzuerkennenden Überlassung der Nachträge hat der Kläger alle Informationen, die er für eine schlüssige Darlegung seiner Ansprüche zu Grund und Höhe benötigt. Das gilt auch, soweit die Beklagte darauf hinaus will, dass es Unterschiede gebe je nachdem, ob es sich um eine genuin bei ihr gehaltene Versicherung oder um eine solche handele, die anfänglich bei dem von ihr übernommenen deutschen Ring gehalten worden ist. Denn es wird sich für den Kläger aus den Nachträgen ergeben, welche insoweit das richtigerweise anzugreifen Erhöhungsverlangen sein wird.

B.

Besteht danach ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG, so erweist sich die Stufenklage als zulässig, § 254 ZPO.

Danach gilt: Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

1.

Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, insbesondere solche zur Auskunft und Rechnungslegung (Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, § 254, Rn. 6 m.N.); das erfasst auch das Begehren nach den Informationen, die in den Nachträgen ihre Gestalt gefunden haben.

Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die begehrten Auskünfte für sich gesehen zur Bezifferung oder Konkretisierung nicht ausreichen (BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15, BGHZ 209 Rn. 16 bei juris). Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen für seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 18. April 2002, VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, Rn. 16 bei juris). Der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehlt etwa, wenn die Auskunft dem Kläger die Beurteilung ermöglichen soll, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ob also z.B. ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten vorliegt und ob dieses für einen dem Kläger entstandenen Schaden kausal ist (BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2016, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu all dem auch BeckOK ZPO-Bacher, § 254 Rn. 4 – 6.1. m.w.N.).

Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht nach § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO („bestimmter Antrag“) ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient. Sie ist dagegen schon dann zulässig, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist und es darüber hinaus weiterer Informationen bedarf (BGH, Versäumnisurteil vom 6. April 2016, Rn. 16 bei juris m.w.N; im Fall des BGH war danach die Stufenklage zulässig, die in der ersten Stufe auf den Inhalt eines einem Vorkaufsrecht unterliegenden Vertrages gerichtet war, obwohl es für die anschließende Leistungsklage weiterer Informationen in Gestalt des tatsächlichen Werts der Wohnung zum Zeitpunkt ihres Verkaufes bedurfte, die anderweitig zu beschaffen waren, vgl. Rn. 13, 17).

2.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Stufenklage zulässig.

Der Kläger bedarf im Ansatz der Nachträge, um auf diese Weise seine Zahlungsanträge beziffern zu können. Und er bedarf dazu auch nur der Nachträge, da alle weiteren Unterlagen, namentlich die immer gleichen Anschreiben und Beilagen zu den Beitragsanpassungen seinen Prozessbevollmächtigten vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 3. Mai 2022, S. 2, Bl. 194R) nimmt der Senat nicht etwa eine unzulässige Umdeutung vor in eine von einer Stufung unabhängige objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO. Mit der beanspruchten Auskunft kann der Kläger in die zweite Stufe gehen. Er benötigt dazu nicht auch noch die weiter verlangten Unterlagen, insbesondere nicht die jeweiligen Erhöhungsschreiben der einzelnen Jahre. Diese sind nach seinem eigenen Vortrag nämlich seinen Prozessbevollmächtigten bekannt. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beklagte im selben Anpassungsjahr je nach Vertragssituation, Änderungsart und Unternehmen unterschiedliche Anpassungsschreiben versandt hat, so wäre dies eine Frage der Begründetheit der Leistungsstufe, auf der regelmäßig im Anschluss an lediglich rudimentäre Anlagen zur Klage der Versicherer die vollständigen Unterlagen zu der jeweiligen Beitragsanpassung mit der Klagerwiderung vorzulegen pflegt.

Es geht danach richtigerweise nicht darum, dass sich der Kläger auf der Auskunftsstufe mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen für seine Rechtsverfolgung verschaffte, und es besteht dementsprechend kein guter Grund dafür, den Kläger mit dem Verdikt der Unzulässigkeit seiner gesamten Klage allein deshalb abzustrafen, weil seine Prozessbevollmächtigten dem Umfange nach auf der Auskunftsstufe über das Ziel hinausgeschossen sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; sie ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

 

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