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Ersatzleistung bei Diebstahl eines werkseitig eingebauten Navigationsgeräts

AG Mainz – Az.: 80 C 240/10 – Urteil vom 05.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat für seinen PKW Typ Skoda (amtl. Kennzeichen …) bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit Teilkaskoschutz (Selbstbeteiligung 150,00 EUR). Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB (Stand 01.01.1997) zu Grunde.

Diese enthalten u. a. folgende Bestimmungen:

§ 7 (III)

Ersatzleistung bei Diebstahl eines werkseitig eingebauten Navigationsgeräts
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (…).

§ 13 (1)

Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

§ 15 (1)

Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung bezahlt, im Fall der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat (§ 13 Abs. 7). (…)

Gemäß der „Liste der mitversicherten Fahrzeuge – und Zubehörteile“ sind Ton- und Datenträger jeder Art nicht versicherbar.

Am 13.03.2010 brachen unbekannte Dritte das Fahrzeug des Klägers auf und entwendeten das fest eingebaute Navigationsgerät sowie zwei Navigations-CDs. Das Navigationsgerät war in den im Jahre 2003 zugelassenen PKW des Klägers bereits werksseitig eingebaut. Die Navigations-CD „Teleatlas Deutschland“ befand sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Gerät selbst, während die ebenfalls entwendete Navigations-CD „Teleatlas Alpen“ im Handschuhfach aufbewahrt war.

Am 14.03.2010 meldete der Kläger der Beklagten das Schadensereignis telefonisch; die schriftliche Schadensmeldung ging bei der Beklagten am 22.03.2010 ein.

Am 15.03.2010 verbrachte der Kläger den PKW zur Reparatur in die Skoda-Vertragswerkstatt Autohaus … GmbH in … (Streitverkündete), wo er neben der Reparatur der beschädigten Schlösser auch den Einbau eines neuen Navigationsgeräts beauftragte.

Mit Schreiben vom 01.04.2010 (Blatt 8, 9 GA) wies die Beklagte darauf hin, dass die Entschädigung erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 15 AKB) geleistet werden könne und übermittelte gleichzeitig das Angebot der Firma … GmbH vom 26.03.2010 (Blatt 27 GA), wonach binnen 5 Werktagen die Lieferung eines neuwertigen (generalüberholten) Navigationsgeräts zum Preis von 965,00 EUR netto möglich sei. Dementsprechend rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2010 (Blatt 10 GA) den Schadensfall auf dieser Grundlage ab und ersetzte für das Navigationsgerät brutto 1.148,35 EUR.

Der Differenzbetrag zur Rechnung der Streitverkündeten vom 19.03.2010 (Blatt 7 GA) abzüglich der Selbstbeteiligung entspricht der Klageforderung.

Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe die Kosten für den Einbau eines neuen Navigationsgerätes zu zahlen. Der Einbau eines gebrauchten Navigationsgeräts in sein Fahrzeug sei aus technischen Gründen bereits nicht möglich gewesen. Navigations-CDs seien Bestandteile des Navigationsgerätes, da dieses ohne die CDs nicht funktioniere. Ein Vorteilsausgleich (Abzug neu für alt) sei allenfalls in Höhe von 10 % vorzunehmen, da Navigationsgeräte keinem Verschleiß unterlägen und in der Regel über die Lebensdauer eines Fahrzeuges hinaus nutzbar seien. Dies zeige sich bereits daran, dass auf dem Markt gebrauchte Navigationsgeräte angeboten würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.566,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, zu seiner Entlastung an die Herren Rechtsanwälte … , 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR gegenüber den Herren Rechtsanwälten … , freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Sie schulde lediglich den Kaufpreis, der für den Erwerb eines „gleichwertigen Teils“ aufzuwenden sei. Dieses sei, zum Beispiel durch die Firma … GmbH, zum Preis von netto 965,00 EUR auf dem Markt erhältlich gewesen und hätte auch in das Fahrzeug des Klägers eingebaut werden können. Für die entwendeten CDs sei keine Entschädigung geschuldet, da diese nicht versicherbar gewesen seien.

Im Übrigen stehe dem Kläger auch im Rahmen des durch den Einbau eines neuen Navigationsgerätes vorzunehmenden Vorteilsausgleichs (Abzug neu für alt) kein höherer Ersatzanspruch mehr zu. Der Wertverlust eines Navigationsgerätes betrage monatlich 1 %.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.09.2010 (Blatt 48, 49 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der … Automobil GmbH, Niederlassung Mainz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) … vom 04.01.2011 (Blatt 57 – 64 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht aus Anlass des Schadensfalls vom 13.10.2010 ein über den von der Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2010 regulierten Betrag hinausgehender Ersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Auf der Grundlage der unstreitig bei der Schadensregulierung zu Grunde zu legenden AKB (Stand 01.01.1997) war die Beklagte gemäß § 13 (1) verpflichtet, dem Kläger einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, wobei Wiederbeschaffungswert der Kaufpreis ist, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.

Der technische Sachverständige hat ausgeführt, dass der Einbau eines gebrauchten baugleichen Navigationsgeräts in das Fahrzeug des Klägers möglich gewesen wäre, es mithin aus technischer Sicht des Einbaus eines neuen Navigationsgeräts nicht bedurft hätte. Dass zum Zeitpunkt des Schadensfalles auf dem Markt gebrauchte und gleichwertige Navigationsgeräte erhältlich waren, hat die Beklagte durch Vorlage des Angebots der Firma … GmbH vom 26.03.2010 (Blatt 27 GA) hinreichend belegt.

Soweit der Kläger im Nachgang zu den Ausführungen des technischen Sachverständigen erstmals bestreitet, dass ein gebrauchtes Navigationsgerät für sein Fahrzeug auf dem Gebrauchtmarkt tatsächlich zu erhalten gewesen wäre, erachtet das Gericht dies nicht als erheblich.

Der Kläger wäre gemäß § 7 (III) AKB verpflichtet gewesen, vor der beauftragten Wiederinstandsetzung seines Fahrzeugs die Weisung der Beklagten einzuholen. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Dass er davon ausgehen durfte, der Einbau eines neuen Navigationsgeräts sei technisch und faktisch erforderlich, ist nicht hinreichend dargetan. Weder durfte er es der Streitverkündeten überlassen, welches Navigationsgerät sie einbaut, noch hätte er auf eine entsprechende Auskunft der Streitverkündeten, es komme nur der Einbau eines neuen Geräts in Betracht, sogleich und ohne vorherige Rücksprache mit der Beklagten dessen Einbau beauftragen dürfen. Anders als der Austausch der Schlösser war der sofortige Einbau des Navigationsgeräts nicht erforderlich, um die Nutzbarkeit seines Fahrzeugs wieder herzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig ein lieferbares gebrauchtes Navigationsgerät nachgewiesen. Der Kläger hat sich dazu ersichtlich nur insoweit erklärt, als er mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2010 (Bl.11,12 GA) behauptet hat, aus technischen Gründen sei nur der Einbau eines neuen Navigationsgeräts in Betracht gekommen. Die Beklagte hatte nach alledem keine Veranlassung anzunehmen, der Kläger wolle auch das Vorhandensein baugleicher Navigationsgeräte auf dem Gebrauchtmarkt bestreiten. Stattdessen hat der Kläger die Beklagte durch den Einbau eines neuen Navigationsgeräts vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr überdies die Möglichkeit genommen, auf sein jetziges Vorbringen zeitnah reagieren zu können.

Dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für seine Behauptung, ein gebrauchtes Navigationsgerät für sein Fahrzeug sei im März 2010 auf dem Gebrauchtmarkt tatsächlich nicht zu erhalten gewesen, ist nicht zu folgen, da es sich insoweit um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit ein Sachverständiger im Nachhinein ermitteln können soll, welche Navigationsgeräte im März 2010 auf dem Gebrauchtmarkt erhältlich waren. Bei der beantragten Beweiserhebung handelt es sich mithin im Ergebnis um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Nach alledem war die Beklagte nach Auffassung des Gerichts berechtigt, der Höhe des Wiederbeschaffungswerts das Angebot der Firma … GmbH vom 26.03.2010 zu Grunde zu legen.

Darüber hinaus schuldet die Beklagte auch keinen Ersatz für die beiden entwendeten Navigations-CDs. Gemäß der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden „Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile“ waren Ton- und Datenträger jeder Art nicht versicherbar. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass Navigations-CDs darunter fallen, zumal sie unstreitig im Navigationsgerät selbst nicht fest installiert, sondern herausnehm- und austauschbar waren.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dem Kläger auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs (Abzug neu für alt) ein weiterer Ersatzanspruch nicht zustehen würde.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht nach alledem ebenfalls nicht.

Die Nebenentscheidungen erfolgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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