Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein nasser Keller – doch zahlt die Versicherung?
- Der Streit: Ein Hauseigentümer gegen seine Versicherung
- Die Reise durch die Gerichte
- Die Kernfrage: Was genau ist eine versicherte „Überschwemmung“?
- Die Entscheidung des Gerichts: Kein Geld für den Hauseigentümer
- Der entscheidende Unterschied: Wasser im Garten gegen Wasser unter dem Haus
- Ist der Kellerboden die „Erdoberfläche“?
- Warum eine juristische Feinheit aus dem Gesetzbuch nicht half
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Versicherung brauche ich bei Wasserschäden durch Naturgefahren?
- Was ist der Unterschied zwischen Oberflächenwasser und drückendem Grundwasser für die Versicherung?
- Wie erkenne ich, ob meine Elementarschadenversicherung Schäden durch drückendes Grundwasser abdeckt?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Elementarschadens durch die Versicherung erfüllt sein?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden nicht anerkennt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 52/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 18.06.2019
- Aktenzeichen: 6 U 52/19
- Verfahrensart: Berufung (Zivilverfahren)
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Einfamilienhauses, der Schadensersatz von seiner Wohngebäudeversicherung forderte, nachdem Grundwasser in seinen Keller eingedrungen war, und gegen die Klageabweisung in erster Instanz Berufung einlegte.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte und die Schadensersatzansprüche des Klägers ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Aufgrund starker Regenfälle stieg das Grundwasser an und drang durch die Kellerbodenplatte eines versicherten Einfamilienhauses in den Keller ein. Der Hauseigentümer forderte von seiner Wohngebäudeversicherung die Erstattung des entstandenen Wasserschadens.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Eindringen von Grundwasser durch die Kellerbodenplatte eines Hauses aufgrund von Starkregen als versicherter „Überschwemmungsschaden“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (BWE 2008) anzusehen ist. Insbesondere wurde geprüft, ob eine „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks“ oder ein „Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche“ vorlag.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage durch das Landgericht wurde einstimmig zurückgewiesen. Das Kammergericht bestätigte damit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Wasserschadens durch die Versicherung hat.
- Begründung: Ein versicherter Überschwemmungsschaden lag nicht vor, da die Versicherungsbedingungen eine „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks“ voraussetzen. Der Keller und dessen Bodenplatte gehören zum Gebäude und nicht zur unbebauten Geländeoberfläche des Grundstücks. Für eine versicherte Überschwemmung hätte sich Wasser außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück ansammeln müssen.
- Folgen: Die Klage des Eigentümers auf Erstattung der Wasserschadenkosten wurde endgültig abgewiesen, sodass er die entstandenen Kosten selbst tragen muss.
Der Fall vor Gericht
Ein nasser Keller – doch zahlt die Versicherung?
Jeder Hausbesitzer fürchtet es: Wasser im Keller. Oft ist die Ursache ein Rohrbruch oder eine Überschwemmung nach starkem Regen. Aber was passiert, wenn das Wasser nicht von außen eindringt, sondern direkt von unten durch den Kellerboden drückt? Genau mit dieser Frage musste sich das Kammergericht Berlin in einem Urteil beschäftigen. Es ging darum, ob eine spezielle Versicherung für Naturgefahren, eine sogenannte Elementarschadenversicherung, für einen solchen Schaden aufkommen muss.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie wichtig die genauen Formulierungen in einem Versicherungsvertrag sind und wie ein Gericht diese auslegt. Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen wir uns den Fall Schritt für Schritt ansehen.
Der Streit: Ein Hauseigentümer gegen seine Versicherung
Ein Hauseigentümer schloss für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung ab. Zusätzlich wählte er einen wichtigen Baustein: die Versicherung gegen weitere Elementarschäden. Diese soll bei Schäden durch besondere Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Starkregen schützen. Die genauen Regeln dafür standen in den „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008)“.
Eines Tages kam es zu heftigen Regenfällen. Die Folge: Das Grundwasser, also das Wasser, das sich unter der Erdoberfläche befindet, stieg stark an. Es drückte mit solcher Kraft von unten gegen das Haus, dass es durch die Bodenplatte des Kellers – das massive Betonfundament, auf dem das Haus steht – in die Kellerräume eindrang. Es entstand ein Schaden in Höhe von 7.089 Euro. Der Hauseigentümer meldete den Schaden seiner Versicherungsgesellschaft und forderte die Erstattung der Kosten.
Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie war der Meinung, dass dieser spezielle Schadensfall nicht von den Versicherungsbedingungen abgedeckt sei. Der Streit landete daraufhin vor Gericht.
Die Reise durch die Gerichte
Das erste zuständige Gericht, das Landgericht Berlin, prüfte den Fall und stimmte der Versicherung zu. Es wies die Klage des Hauseigentümers ab. Doch der Hauseigentümer wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren. Er war weiterhin davon überzeugt, im Recht zu sein und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, das es ermöglicht, ein Urteil von einem höheren Gericht, in diesem Fall dem Kammergericht Berlin, noch einmal überprüfen zu lassen.
Das Kammergericht musste nun also klären: Hatte das Landgericht einen Fehler gemacht? Oder hatte es die Versicherungsbedingungen korrekt ausgelegt? Die Richter am Kammergericht schauten sich alle Argumente noch einmal ganz genau an.
Die Kernfrage: Was genau ist eine versicherte „Überschwemmung“?
Der entscheidende Punkt des gesamten Streits war die Definition des Begriffs „Überschwemmung“ in den Versicherungsbedingungen. Denn nur, wenn der Schaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist, muss die Versicherung zahlen. Im Vertrag stand, dass eine Überschwemmung eine „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks“ ist. Diese Überflutung konnte laut Vertrag durch starke Regenfälle oder durch den „Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche“ verursacht werden.
Was bedeutet das konkret? Die Versicherung zahlt, wenn das Grundstück, also der Garten oder die Fläche um das Haus herum, unter Wasser steht. Der Hauseigentümer argumentierte, sein Fall sei genau das. Schließlich sei das Grundwasser ja ausgetreten und habe seinen Keller überflutet. Doch das Gericht sah das anders.
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Geld für den Hauseigentümer
Das Kammergericht Berlin kam zum gleichen Ergebnis wie die erste Instanz: Die Berufung des Hauseigentümers wurde zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf die Zahlung der 6.380,10 Euro. Eine kleine Randnotiz: Selbst wenn er gewonnen hätte, wären von der Schadenssumme 708,90 Euro abgezogen worden. Dies ist die sogenannte Selbstbeteiligung, also ein Anteil, den der Versicherte laut Vertrag immer selbst tragen muss. Aber da der Anspruch grundsätzlich verneint wurde, spielte das keine große Rolle mehr.
Aber warum entschieden die Richter so? Die Begründung ist der Schlüssel zum Verständnis des Urteils und zeigt, wie Juristen Verträge auslegen.
Der entscheidende Unterschied: Wasser im Garten gegen Wasser unter dem Haus
Das Gericht erklärte, dass die Versicherungsbedingungen sehr genau zwischen dem „Gebäude“ und dem „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ unterscheiden. Versichert ist eine Überflutung des „Grund und Bodens“, also der unbebauten Geländeoberfläche um das Haus herum. Der Keller ist aber ein Teil des Gebäudes und nicht der „Grund und Boden“.
Um das zu veranschaulichen, kann man sich ein einfaches Bild vorstellen: Die Versicherung zahlt, wenn der Garten wie ein See unter Wasser steht und dieses Wasser dann von außen in den Keller läuft. Im vorliegenden Fall ist aber etwas anderes passiert. Das Wasser hat den Garten nie überflutet. Es ist stattdessen unterirdisch angestiegen und direkt durch das Fundament in den Keller gedrückt. Das Wasser war also nie auf der Oberfläche des Grundstücks sichtbar.
Nach Ansicht des Gerichts erfüllt dieser Vorgang die Definition einer „Überflutung des Grund und Bodens“ nicht. Der Kellerboden, auch wenn er auf dem Erdreich liegt, ist Teil des Bauwerks. Seine Überflutung ist nicht dasselbe wie die Überflutung des Gartens.
Ist der Kellerboden die „Erdoberfläche“?
Der Hauseigentümer hatte noch ein weiteres Argument. In den Bedingungen war auch vom „Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche“ die Rede. Er meinte, der Kellerboden sei doch eine Art von Erdoberfläche, an der das Wasser ausgetreten sei. Schließlich ist es die unterste feste Schicht seines Hauses, die an das Erdreich grenzt.
Auch hier folgte das Gericht seiner Argumentation nicht. Die Richter fragten sich: Was versteht ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer unter dem Begriff „Erdoberfläche“? Die Antwort war klar: Man denkt dabei an die natürliche Geländeoberfläche, also den Rasen, die Beete oder den Hof. Der Boden eines Kellers befindet sich jedoch in einer künstlich geschaffenen Grube, also unterhalb der eigentlichen Erdoberfläche. Niemand würde im Alltag seinen Kellerboden als „Erdoberfläche“ bezeichnen. Daher konnte auch dieses Argument den Hauseigentümer nicht retten.
Warum eine juristische Feinheit aus dem Gesetzbuch nicht half
Zuletzt versuchte der Hauseigentümer es mit einem juristischen Argument aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort steht in § 94 BGB, dass ein Gebäude ein „wesentlicher Bestandteil“ eines Grundstücks ist. Das bedeutet, rechtlich gesehen gehören das Haus und das Grundstück untrennbar zusammen. Seine Logik war: Wenn das Haus ein Teil des Grundstücks ist und der Keller überflutet wird, dann ist doch auch das Grundstück überflutet.
Das Gericht wies aber auch dieses Argument zurück. Es erklärte, dass diese allgemeine Regel aus dem BGB hier nicht weiterhilft. Bei der Auslegung eines Versicherungsvertrages kommt es nicht auf allgemeine Gesetzesdefinitionen an, sondern darauf, was die Parteien – also der Hauseigentümer und die Versicherung – in ihrem spezifischen Vertrag vereinbart haben. Und dieser Vertrag unterscheidet eben ganz klar zwischen dem versicherten Gebäude und dem Versicherungsort, dem Grundstück. Die Gefahr „Überschwemmung“ ist so definiert, dass sie auf dem Grundstück (außen) stattfinden muss, um dann einen Schaden am Gebäude (innen) auszulösen.
Das Gericht fasste zusammen: Eine versicherte Überschwemmung liegt nur dann vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche außerhalb des Gebäudes ansammeln. Das bloße Eindringen von drückendem Grundwasser direkt in den Keller, ohne eine vorherige Überflutung des Gartens, ist nach diesen speziellen Versicherungsbedingungen nicht versichert.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Kammergericht Berlin entschied, dass Elementarschadenversicherungen nur bei einer tatsächlichen Überflutung der Grundstücksoberfläche zahlen müssen – nicht aber, wenn Grundwasser direkt durch die Bodenplatte in den Keller drückt, ohne dass der Garten überflutet wird. Das Urteil zeigt, dass Versicherungsbedingungen sehr genau zwischen verschiedenen Schadensarten unterscheiden und bereits kleine Unterschiede in der Entstehung eines Wasserschadens entscheidend für den Versicherungsschutz sein können. Hausbesitzer sollten daher ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Deckung für alle denkbaren Wasserschäden vereinbaren. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Versicherungsschutz bei Naturgefahren oft enger ist, als Verbraucher erwarten.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Versicherung brauche ich bei Wasserschäden durch Naturgefahren?
Für Wasserschäden, die durch Naturgefahren wie Starkregen, Hochwasser oder Überschwemmungen entstehen, ist eine spezielle Absicherung entscheidend: die Elementarschadenversicherung.
Die übliche Wohngebäudeversicherung schützt Ihr Haus primär vor Schäden, die innerhalb des Gebäudes durch Wasser entstehen, zum Beispiel durch einen Rohrbruch, undicht gewordene Wasserleitungen oder einen Frostschaden an der Heizung. Stellen Sie sich vor, ein Wasserrohr platzt in Ihrem Bad oder Ihre Waschmaschine läuft aus – dies wären typische Fälle für die Wohngebäudeversicherung. Diese Standardversicherung deckt jedoch Schäden, die von außen durch extreme Naturereignisse verursacht werden, in den meisten Fällen nicht ab.
Die Elementarschadenversicherung ist eine unverzichtbare Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung. Sie ist dafür konzipiert, die finanziellen Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen abzufedern. Diese Zusatzversicherung wird oft als Baustein zur bestehenden Wohngebäudeversicherung angeboten. Typische Naturgefahren, die eine Elementarschadenversicherung abdeckt, sind:
- Überschwemmung und Hochwasser: Das betrifft Schäden, die entstehen, wenn Gewässer über die Ufer treten oder Ihr Grundstück durch Starkregen überflutet wird.
- Rückstau: Hierbei wird Abwasser aus dem öffentlichen Kanalsystem in Ihr Gebäude zurückgedrückt, weil die Kanalisation die Wassermassen bei extremen Niederschlägen nicht mehr aufnehmen kann.
- Erdrutsch: Dies bezeichnet das plötzliche Abgleiten von Erd- oder Gesteinsmassen.
- Erdsenkung: Das ist das Absinken des Erdbodens.
- Schneedruck: Schäden, die durch die schiere Last großer Schneemengen auf dem Dach oder anderen Gebäudeteilen entstehen.
- Lawinen: Hier sind Schäden durch abgehende Schneemassen an Berghängen gemeint.
- Vulkanausbruch: Auch wenn in Deutschland seltener, ist dies ebenfalls eine standardmäßig abgedeckte Elementargefahr.
Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Haus beispielsweise durch einen stark angeschwollenen Fluss oder durch extreme Regenfälle, die Ihr Keller überfluten, beschädigt wird, übernimmt die Elementarschadenversicherung die Kosten für die Instandsetzung. Ohne diesen speziellen Schutz müssten Sie die finanziellen Belastungen für solche Schäden in der Regel selbst tragen.
Was ist der Unterschied zwischen Oberflächenwasser und drückendem Grundwasser für die Versicherung?
Für die Versicherungsleistung bei Wasserschäden an Gebäuden ist es entscheidend, woher das Wasser kommt und wie es in das Gebäude gelangt ist. Hierbei wird zwischen Oberflächenwasser und drückendem Grundwasser unterschieden, was direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.
Oberflächenwasser: Sichtbares Wasser auf dem Grundstück
Oberflächenwasser bezeichnet Wasser, das sich auf der Erdoberfläche ansammelt oder fließt. Dies tritt typischerweise auf bei:
- Starkregen: Wenn sehr viel Regen in kurzer Zeit fällt und der Boden das Wasser nicht mehr aufnehmen kann, bildet sich auf dem Grundstück oder der Straße eine Wasserlache.
- Hochwasser: Wenn Flüsse, Seen oder andere Gewässer über die Ufer treten.
- Rückstau: Wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation über die Abläufe im Gebäude zurückgedrückt wird.
Wenn solches Oberflächenwasser von außen – beispielsweise durch Türen, Fenster, Lichtschächte oder Kellerabgänge – in ein Gebäude eindringt, spricht man versicherungstechnisch oft von einer Überschwemmung. Schäden durch Überschwemmung sind in der Regel durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt, die eine Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung darstellt. Die Elementarschadenversicherung ist entscheidend für den Schutz vor Naturgefahren.
Drückendes Grundwasser: Unsichtbares Wasser von unten
Drückendes Grundwasser ist Wasser, das sich im Erdreich unter der Erdoberfläche befindet und dort einen hydrostatischen Druck auf die unterirdischen Bauteile eines Gebäudes ausübt, wie beispielsweise auf Kellerwände oder die Bodenplatte. Dieses Wasser dringt dann von unten oder seitlich durch Risse, Fugen oder undichte Stellen im Fundament oder im Kellerboden in das Gebäude ein. Im Gegensatz zum Oberflächenwasser ist das drückende Grundwasser von außen oft nicht sichtbar, bevor es ins Haus gelangt.
Die Besonderheit bei drückendem Grundwasser liegt darin, dass es nicht durch ein sichtbares Ereignis wie Starkregen oder Hochwasser direkt in das Gebäude fließt, sondern durch den Druck aus dem Untergrund in die Bausubstanz eindringt.
Bedeutung für den Versicherungsschutz
Der Hauptunterschied für die Versicherung liegt in der Definition des Versicherungsfalls und der Ursache des Wassereintritts:
- Oberflächenwasser, das als Überschwemmung in das Gebäude eindringt, ist – wie erwähnt – in der Regel durch die Elementarschadenversicherung gedeckt, wenn diese abgeschlossen wurde. Die Überschwemmung ist dabei ein klar definiertes Ereignis, bei dem Wasser sichtbar von außen auf das Grundstück und dann in das Gebäude gelangt.
- Bei drückendem Grundwasser ist die Situation oft komplexer. Viele Elementarschadenversicherungen decken nicht automatisch Schäden durch „einfaches“ Grundwasser oder drückendes Grundwasser ab, es sei denn, dies ist explizit im Vertrag vereinbart. Die Versicherer legen hierbei Wert darauf, ob das Wasser durch ein außergewöhnliches Ereignis (wie eine Überschwemmung durch Oberflächenwasser) ins Gebäude gelangt ist oder ob es sich um Grundwasser handelt, das aufgrund von Baufehlern, mangelnder Abdichtung oder einem allgemeinen Anstieg des Grundwasserspiegels von unten in die Bausubstanz drückt.
Es ist also entscheidend, wie die jeweiligen Versicherungsbedingungen (AVB) des Vertrages den Begriff der „Überschwemmung“ definieren und ob Schäden durch drückendes Grundwasser dort ausdrücklich mitversichert oder ausgeschlossen sind. Für Sie bedeutet das: Die genaue Ursache und Art des Wassereintritts können darüber entscheiden, ob die Versicherung den Schaden reguliert oder nicht.
Wie erkenne ich, ob meine Elementarschadenversicherung Schäden durch drückendes Grundwasser abdeckt?
Um festzustellen, ob Ihre Elementarschadenversicherung Schäden durch drückendes Grundwasser abdeckt, ist ein genauer Blick in Ihre Versicherungsbedingungen (AVB) entscheidend. Die AVB sind das Regelwerk Ihres Versicherungsvertrages und legen fest, welche Risiken versichert sind und welche nicht.
1. Die Rolle der Versicherungsbedingungen (AVB)
Jede Elementarschadenversicherung hat spezifische Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die Teil Ihres Vertrages sind. In diesen Dokumenten ist detailliert beschrieben, welche Schadenereignisse abgedeckt sind und welche explizit ausgeschlossen werden. Nur das, was in Ihren individuellen AVB als versichert aufgeführt ist, wird im Schadenfall auch tatsächlich reguliert. Standardversicherungen decken oft nur eine Grundabsicherung ab, während spezielle Risiken wie drückendes Grundwasser zusätzliche Vereinbarungen oder Bausteine erfordern.
2. Spezifische Formulierungen und Ausschlüsse erkennen
Beim Prüfen Ihrer AVB sollten Sie besonders auf Formulierungen achten, die sich auf Wasser, das von unten oder von der Seite mit Druck ins Gebäude eindringt, beziehen. Achten Sie auf Abschnitte, die sich mit sogenannten „Leitungswasserschäden“ oder „Elementarschäden“ befassen. Das Problem des drückenden Grundwassers wird von Versicherern oft gesondert behandelt und von anderen Wassergefahren abgegrenzt.
Suchen Sie insbesondere nach Formulierungen wie:
- „Schäden durch drückendes Grundwasser“: Dies ist die präziseste Formulierung und bedeutet meist einen direkten Ausschluss. Drückendes Grundwasser entsteht, wenn der Grundwasserspiegel über die Oberkante der Kellerbodenplatte steigt und das Wasser aufgrund des Drucks durch undichte Stellen (z.B. Risse in Wänden, undichte Kellerfenster) ins Gebäude eindringt.
- „Sickerwasser“: Auch Schäden durch Sickerwasser sind häufig ausgeschlossen. Sickerwasser ist Wasser, das langsam durch das Erdreich oder Bauteile dringt, ohne direkten Druck auszuüben, aber über längere Zeit zu Feuchtigkeitsschäden führen kann.
- „Wasser durch die Bodenplatte“ oder „Wasser durch undichte Kellerwände“: Solche Formulierungen können ebenfalls auf einen Ausschluss von Schäden durch von außen eindringendes Wasser hindeuten, das nicht durch ein plötzliches Ereignis wie eine Überschwemmung verursacht wurde.
- „Feuchtigkeitsschäden“ oder „aufsteigende Feuchtigkeit“: Auch diese Begriffe können im Zusammenhang mit undichten Kellern oder Fundamenten auf Ausschlüsse hinweisen, wenn die Ursache nicht ein versichertes Elementarereignis ist.
Es ist wichtig zu verstehen, dass eine „Überschwemmung“ im Sinne der Elementarschadenversicherung in der Regel Wasser ist, das von der Erdoberfläche ins Gebäude eindringt, beispielsweise durch starke Niederschläge, Hochwasser von Flüssen oder überlaufende Kanäle. Drückendes Grundwasser hingegen kommt von unten und ist oft ein separates Risiko.
3. Wichtige Hinweise zur Prüfung der Bedingungen
- Definitionen im Vertrag: Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung eigene Definitionen für Begriffe wie „Grundwasser“, „drückendes Grundwasser“ oder „Überschwemmung“ enthält. Diese Definitionen sind für die Auslegung Ihres Vertrages maßgeblich.
- Zusatzvereinbarungen: Manchmal kann die Abdeckung für drückendes Grundwasser durch einen speziellen Zusatzbaustein oder eine individuelle Vereinbarung in Ihren Vertrag aufgenommen worden sein. Suchen Sie nach solchen Ergänzungen.
- Kleingedrucktes: Achten Sie besonders auf das „Kleingedruckte“ und alle Fußnoten oder Querverweise, da hier wichtige Einschränkungen enthalten sein können.
Nur durch eine sorgfältige Lektüre Ihrer spezifischen Versicherungsbedingungen können Sie feststellen, ob und in welchem Umfang Schäden durch drückendes Grundwasser in Ihrem Fall versichert sind.
Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Elementarschadens durch die Versicherung erfüllt sein?
Die Anerkennung eines Elementarschadens durch die Versicherung hängt von mehreren spezifischen Voraussetzungen ab, die in den Vertragsbedingungen (AVB) Ihrer Versicherungspolice genau beschrieben sind. Ein „Elementarschaden“ bezieht sich auf Schäden, die durch Naturereignisse verursacht werden und oft eine zusätzliche Versicherung erfordern, da sie nicht automatisch in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung enthalten sind.
Was ist ein Elementarschaden und warum ist er wichtig?
Ein Elementarschaden ist ein Schaden, der durch Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entsteht. Damit ein solcher Schaden von Ihrer Versicherung übernommen wird, müssen Sie in der Regel eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Ohne diese spezielle Absicherung sind Schäden durch diese Naturereignisse oft nicht gedeckt. Für Sie ist es daher entscheidend, genau zu wissen, welche Naturgefahren in Ihrem Vertrag explizit versichert sind.
Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Elementarschadens sind sehr präzise in den Versicherungsbedingungen definiert. Hier sind die wichtigsten Aspekte, die häufig eine Rolle spielen:
- Ursache des Schadens: Der Schaden muss unmittelbar durch eine der versicherten Naturgefahren verursacht worden sein. Wenn beispielsweise eine „Überschwemmung“ versichert ist, muss der Schaden direkt auf diese Überschwemmung zurückzuführen sein.
- Definition der versicherten Gefahr: Jede Naturgefahr ist genau definiert. Für die „Überschwemmung“ bedeutet dies in Versicherungsverträgen typischerweise eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks. Das Wasser muss also von außen auf das Grundstück gelangen, entweder durch Witterungsniederschläge (Starkregen) oder durch das Ausufern von Gewässern (Flüsse, Seen). Stellen Sie sich vor, Ihr Garten und die Grundmauern des Hauses stehen unter Wasser, weil der nahe Bach über die Ufer getreten ist oder es so stark geregnet hat, dass die Kanalisation überfordert war. Nur dann spricht man versicherungstechnisch von einer Überschwemmung.
- Ort des Wasseraustritts: Bei Schäden durch Wasser ist der Ort, an dem das Wasser austritt, entscheidend.
- Rückstau: Dies ist eine weitere häufig versicherte Elementargefahr. Hierbei drückt Wasser aus dem öffentlichen Abwassersystem durch die angeschlossenen Rohre zurück in das Gebäude. Die Voraussetzungen hierfür sind oft, dass das Gebäude an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist und dass die Rückstausicherung (z.B. eine Rückschlagklappe) funktioniert hat oder ordnungsgemäß hätte funktionieren müssen.
- Wichtig ist, dass das Wasser als Elementarschaden von außen kommt oder aus dem öffentlichen Kanal zurückstaut. Schäden, die nur durch aufsteigendes Grundwasser entstehen, ohne dass es zu einer oberflächlichen Überschwemmung des Bodens gekommen ist, sind oftmals nicht versichert, es sei denn, dies ist explizit vereinbart. Auch Schäden durch Sturmflut sind nicht immer automatisch in der Elementarschadenversicherung enthalten und bedürfen einer gesonderten Betrachtung.
Für Sie ist es entscheidend, die genauen Formulierungen und Definitionen in Ihren persönlichen Versicherungsbedingungen zu prüfen, da diese die verbindliche Grundlage für die Leistungsübernahme bilden.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung meinen Schaden nicht anerkennt?
Wenn Ihre Versicherung einen Schadenfall nicht anerkennt, kann dies verschiedene Gründe haben. Oft liegt es an einer unterschiedlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen oder daran, dass die Versicherung bestimmte Voraussetzungen für die Leistungsplicht als nicht erfüllt ansieht. Es gibt verschiedene Wege, um eine solche Ablehnung zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Das Ablehnungsschreiben genau prüfen
Der erste und wichtigste Schritt ist die sorgfältige Prüfung des Ablehnungsschreibens Ihrer Versicherung. In diesem Schreiben müssen die Gründe für die Nichtanerkennung des Schadens klar und verständlich dargelegt sein. Achten Sie auf folgende Punkte:
- Begründung: Welche konkreten Gründe nennt die Versicherung? Werden bestimmte Vertragsbedingungen oder Paragraphen des Versicherungsvertrags genannt, die Ihrer Meinung nach falsch angewendet werden?
- Fristen: Gibt es Fristen, innerhalb derer Sie reagieren müssen, beispielsweise für einen Widerspruch?
- Fehlende Unterlagen: Fordert die Versicherung noch weitere Dokumente oder Informationen von Ihnen an?
Das genaue Verständnis der Ablehnungsgründe ist entscheidend, um Ihre nächsten Schritte zu planen. Manchmal ist eine Ablehnung nur vorläufig, weil wichtige Nachweise fehlen.
Mögliche nächste Schritte
Nachdem Sie die Begründung der Versicherung verstanden haben, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen:
- Widerspruch einlegen: Oft können Sie bei Ihrer Versicherung formell Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Hierbei haben Sie die Gelegenheit, Ihre Sicht der Dinge darzulegen, eventuell fehlende Informationen nachzureichen oder auf Fehler in der Begründung der Versicherung hinzuweisen. Es ist hilfreich, alle Argumente und Belege schriftlich und nachvollziehbar zu formulieren.
- Kontaktaufnahme mit einer Verbraucherzentrale: Die Verbraucherzentralen bieten allgemeine Informationen und Orientierungshilfe zu vielen Verbraucherthemen, darunter auch zu Versicherungsfragen. Sie können Ihnen helfen, Ihre Rechte und die Argumente der Versicherung besser einzuordnen.
- Anrufung des Versicherungsombudsmanns: Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen vermittelt. Er ist in der Regel für Verbraucher kostenfrei und kann eine schnelle und unbürokratische Lösung außerhalb eines Gerichtsverfahrens ermöglichen. Das Verfahren beim Ombudsmann kann oft eine Alternative sein, bevor weitere Schritte in Betracht gezogen werden.
Diese Wege bieten Ihnen Möglichkeiten, die Entscheidung Ihrer Versicherung überprüfen zu lassen und sich für Ihr Anliegen einzusetzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Elementarschadenversicherung
Eine Elementarschadenversicherung ist eine Zusatzversicherung zur Wohngebäudeversicherung, die Schäden abdeckt, die durch außergewöhnliche Naturereignisse entstehen, wie Überschwemmungen, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch oder Lawinen. Sie schützt den Hauseigentümer vor den finanziellen Folgen, wenn z. B. der Garten oder das Grundstück durch solche Naturereignisse überschwemmt wird und dadurch Schäden am Gebäude entstehen. Im konkreten Fall entscheidet die Definition in den Versicherungsbedingungen, ob ein Schaden durch drückendes Grundwasser gedeckt ist oder nicht.
Beispiel: Wenn Ihr Grundstück durch starken Regen unter Wasser steht und das Wasser von außen in den Keller läuft, wird der Schaden meist über eine Elementarschadenversicherung reguliert.
Überschwemmung im Versicherungsvertrag
In Versicherungsverträgen bezeichnet „Überschwemmung“ typischerweise die Überflutung des Grund und Bodens des versicherten Grundstücks mit Wasser von außen, zum Beispiel durch starke Niederschläge oder das Überlaufen von Flüssen. Entscheidend ist, dass das Wasser auf der natürlichen Geländeoberfläche sichtbar ist, bevor es ins Gebäude eindringt. Eine reine Wasserbewegung von unten, etwa durch drückendes Grundwasser unter der Bodenplatte, gilt in vielen Versicherungen nicht als Überschwemmung.
Beispiel: Wenn nach einem Unwetter der Garten voll Wasser steht und das Wasser durch die Kellertür ins Haus drückt, liegt eine Überschwemmung vor. Steigt das Wasser im Keller aber nur durch Druck aus dem Erdreich, ist dies keine Überschwemmung im versicherungstechnischen Sinn.
Drückendes Grundwasser
Drückendes Grundwasser ist Wasser im Boden unterhalb der Erdoberfläche, das durch hydrostatischen Druck auf Bauwerke wie Kellerwände oder Bodenplatten einwirkt. Es kann durch einen steigenden Grundwasserspiegel entstehen und dringt oft durch Risse oder undichte Stellen ins Gebäude ein. Viele Elementarschadenversicherungen schließen Schäden durch drückendes Grundwasser explizit aus oder versichern sie nur mit besonderen Zusatzvereinbarungen, weil diese Art von Schaden häufig nicht Folge eines plötzlichen Naturereignisses, sondern von dauerhaftem Wasserdruck ist.
Beispiel: Wenn Grundwasser aufgrund anhaltender Regenfälle den Kellerboden von unten durchdrückt und so Feuchtigkeitsschäden verursacht, handelt es sich um Schäden durch drückendes Grundwasser.
Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die vertraglichen Regelungen, die genau festlegen, welche Risiken und Schäden von Ihrer Versicherung gedeckt sind und welche nicht. Sie enthalten Definitionen zu Begriffen wie „Überschwemmung“ oder „drückendes Grundwasser“ und bestimmen so, ob die Versicherung im Schadenfall zahlen muss. Für die Auslegung eines Schadensfalls sind die AVB maßgeblich – nicht allgemeine gesetzliche Definitionen.
Beispiel: In Ihren Versicherungsbedingungen steht, dass Überschwemmung nur dann versichert ist, wenn Wasser von außen auf die Grundstücksoberfläche gelangt und dort sichtbar ist. Drückendes Grundwasser ist ausgeschlossen.
Berufung im Zivilprozess
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts von einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Im Fall muss der Hauseigentümer gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin eingelegt haben, um die Entscheidung nochmals prüfen zu lassen. Ziel der Berufung ist dabei, Fehler in der Rechtsanwendung oder Tatsachenfeststellung der ersten Instanz zu korrigieren.
Beispiel: Wenn Ihnen ein Gericht die Schadensersatzforderung verweigert, können Sie Berufung einlegen, damit ein höheres Gericht Ihr Anliegen erneut bewertet.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Auslegung von Versicherungsbedingungen: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen. Ein zentraler Bereich ist die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die vom Versicherer einseitig gestellt werden. Diese werden nicht nach dem individuellen Willen der Parteien ausgelegt, sondern danach, wie ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer sie bei objektiver Betrachtung verstehen muss. Ziel ist es, Transparenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kernfrage des Falles war die Auslegung der speziellen Versicherungsbedingungen (BWE 2008), insbesondere der Definition des versicherten Ereignisses „Überschwemmung“, die als AVB Bestandteil des Vertrages waren.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere deren Auslegungsgrundsätze: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Bei ihrer Auslegung ist entscheidend, wie ein durchschnittlicher, verständiger Vertragspartner sie verstehen würde, nicht, wie der Verwender sie gemeint hat. Dies dient dem Schutz des Vertragspartners und soll sicherstellen, dass Klauseln klar und verständlich sind. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Versicherungsvertrag enthaltenen „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden“ sind als AGB zu behandeln. Das Gericht wandte die AGB-Auslegungsgrundsätze an, um festzustellen, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „Überflutung des Grund und Bodens“ oder „Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche“ versteht.
- Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeine Vertragsauslegung (insbesondere § 133 BGB, § 157 BGB): Die Paragraphen 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind grundlegend für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen. § 133 BGB fordert, den wirklichen Willen zu erforschen, und § 157 BGB besagt, dass Verträge nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sind. Für standardisierte Verträge wie Versicherungsbedingungen bedeutet dies eine objektive Auslegung. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB bilden die methodische Basis, auf der das Gericht die konkreten Definitionen in den Versicherungsbedingungen geprüft hat, um deren objektiven Sinngehalt zu ermitteln.
- Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht (insbesondere § 94 BGB): § 94 BGB definiert wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder einer Sache. Ein wesentlicher Bestandteil kann nicht ohne Zerstörung oder wesentliche Wertminderung von der Hauptsache getrennt werden und folgt deren rechtlichem Schicksal. So ist ein Gebäude ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es steht. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Hauseigentümer versuchte, mit § 94 BGB zu argumentieren, dass das Gebäude als Teil des Grundstücks gelte. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen auf die spezifische vertragliche Definition und nicht auf allgemeine sachenrechtliche Zuordnungen ankommt.
Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 6 U 52/19 – Beschluss vom 18.06.2019
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