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Elementarschadenversicherung – Erdsenkung als versicherte Gefahr

Als der Boden unter dem Eigenheim nachgab und Risse die Fassade zierten, sah ein Hausbesitzer seine Wohngebäudeversicherung in der Pflicht. Doch was ist eine versicherte „Erdsenkung“ wirklich? Für den Versicherer waren die Ursachen des absackenden Grundstücks keine Naturgewalt, sondern menschliche Fehler und die Tücken des Baugrunds. Diese gegensätzlichen Ansichten führten zu einem erbitterten Streit über den Schutz vor unsichtbaren Kräften im Untergrund.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 445/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Deggendorf
  • Datum: 21.10.2020
  • Aktenzeichen: 23 O 445/19
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der von seiner Wohngebäudeversicherung die Regulierung von Geländeabsenkungen und Rissbildungen am Haus als versicherte „Erdsenkung“ forderte.
  • Beklagte: Wohngebäudeversicherung, die die Leistungspflicht ablehnte, da der Schaden nach ihrer Auffassung nicht unter die versicherte „Erdsenkung“ falle.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung, meldete Absenkungen des Geländes und Rissbildungen an seinem Haus. Er forderte von der beklagten Versicherung die Regulierung dieser Schäden als versicherte „Erdsenkung“, was die Versicherung ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die aufgetretenen Geländeabsenkungen und Rissbildungen am Gebäude als versicherte „Erdsenkung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (VGB 2011) gelten, insbesondere ob es sich um eine „naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen“ handelte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass der Schaden nicht durch ein versichertes Risiko verursacht wurde. Eine versicherte „Erdsenkung“ erfordert eine naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen. Laut Sachverständigengutachten handelte es sich jedoch um Setzungen des zur Baugrubenhinterfüllung verwendeten weichen Tons und nicht um naturbedingte Hohlräume.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Zahlung von der Versicherung für die Schäden oder für die von ihm beantragten Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Boden nachgibt: Ein Hausbesitzer und seine Versicherung vor Gericht

Viele Hausbesitzer kennen die Sorge: Plötzlich zeigen sich Risse an den Wänden, der Boden im Garten scheint abzusacken oder die Terrasse bekommt unschöne Spalten. In solchen Fällen hofft man auf die abgeschlossene Wohngebäudeversicherung. Doch was passiert, wenn die Versicherung eine Zahlung ablehnt, weil der Schaden ihrer Meinung nach nicht unter die vereinbarten Bedingungen fällt? Genau das war der Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Deggendorf. Ein Hausbesitzer sah sich mit erheblichen Schäden an seinem Grundstück und Gebäude konfrontiert und glaubte, seine Versicherung müsse dafür aufkommen.

Was war passiert? Risse im Haus und ein sinkender Garten

Hausbesitzer vor beschädigtem Haus mit Rissen und absackendem Boden
Haus- und Bodenrisse durch Bodensenkung: Garten, Absenkung, Haus, Schäden, Eigenheim, Versicherungsschutz. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Hausbesitzer, nennen wir ihn Herrn K., hatte bereits seit dem 1. Oktober 2005 für sein Anwesen eine sogenannte „Wohngebäudeversicherung Classic“ bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Diese Versicherung beinhaltete auch einen Schutz gegen Schäden durch „Erdsenkung“, wobei Herr K. im Schadensfall eine Selbstbeteiligung, also einen Anteil, den er selbst tragen muss, von 1.000 Euro vereinbart hatte. In den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (kurz VGB 2011), sozusagen dem Kleingedruckten des Versicherungsvertrags, war unter Ziffer A 2.5.4 genau festgelegt, was unter einer versicherten Erdsenkung zu verstehen ist: „eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“.

Am 9. Oktober 2018 meldete Herr K. seiner Versicherung, der Beklagten in diesem Fall, dass sich das Gelände rund um sein Haus abgesenkt habe. Zudem seien Rissbildungen am Gebäude selbst sowie Schäden an der Pflasterung und der Terrasse im Außenbereich aufgetreten. Er forderte die Versicherung auf, diese Schäden als versichertes Elementarrisiko „Erdsenkung“ zu regulieren, also die Kosten für die Behebung zu übernehmen. Die Versicherungsgesellschaft lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 und endgültig am 30. April 2019 ab.

Der Weg vor Gericht: Warum der Hausbesitzer klagte

Herr K. wollte die Ablehnung nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Er argumentierte, dass sein Grundstück in einer sogenannten Tertiärbucht liege. Das ist eine geologische Bezeichnung für ein Gebiet, in dem bestimmte Bodenformationen vorkommen, die zu Hang- und Böschungsverformungen, also Bewegungen des Bodens an Abhängen, führen können. Wichtig war ihm auch der Hinweis, dass die Bodenbewegungen erst lange nach dem Bau seines Hauses aufgetreten seien und auch am Nachbargrundstück ähnliche Probleme zu beobachten wären. Er vermutete, dass sogenannte Schichtwasserhorizonte – das sind wasserführende Schichten im Boden – zu Ausspülungen im Hinterfüllbereich seines Hauses geführt haben könnten. Der Hinterfüllbereich ist das Material, das nach dem Bau des Kellers wieder an die Außenwände des Kellers angefüllt und verdichtet wird.

Um die Schäden zu beziffern, legte Herr K. einen Kostenvoranschlag einer Firma vom 21. Juni 2019 vor. Dieser belief sich auf einen Bruttobetrag von 32.101,67 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung von 1.000 Euro und eines sogenannten „Neu für Alt“-Abzugs (ein Abzug, der berücksichtigt, dass beschädigte alte Teile durch neue ersetzt werden und der Versicherte dadurch einen Wertvorteil erlangt), forderte er mindestens 30.000 Euro für die Außenarbeiten. Insgesamt beantragte Herr K. vor Gericht die Zahlung von 31.801,00 Euro zuzüglich Zinsen. Zinsen sind hier eine Art Entschädigung dafür, dass er das Geld nicht rechtzeitig erhalten hat. Zusätzlich verlangte er die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten, nämlich Anwalts- und Gutachterkosten, in Höhe von 743,75 Euro und 1.358,86 Euro.

Die Kernfrage für das Gericht: Was genau ist eine versicherte „Erdsenkung“?

Das Gericht musste nun klären, ob die von Herrn K. beschriebenen Schäden tatsächlich unter die Definition einer „Erdsenkung“ fielen, wie sie in seinen Versicherungsbedingungen stand. Die entscheidende Formulierung war hier: „eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“. Aber was bedeutet das konkret?

Die Sicht des Hausbesitzers: Natürliche Ursachen vermutet

Herr K. ging davon aus, dass die Ursachen für die Absenkungen und Risse in der Natur des Bodens auf seinem Grundstück lagen. Seine Verweise auf die Tertiärbucht und mögliche Ausspülungen durch Schichtwasser sollten belegen, dass es sich um einen natürlichen Vorgang handelte, der zu Hohlräumen im Untergrund geführt haben könnte, über denen sich dann der Boden absenkte.

Die Sicht der Versicherung: Menschliches Versagen als Grund?

Die Versicherungsgesellschaft sah das völlig anders. Sie beantragte, die Klage von Herrn K. abzuweisen. Ihrer Ansicht nach war der Schaden nicht versichert, weil keine naturbedingte Erdsenkung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Stattdessen vermutete sie einen technischen Mangel. Konkret führte sie an, dass die Baugrube möglicherweise unzureichend hinterfüllt oder der Boden nicht richtig verdichtet worden sei. Wenn aber menschliches Eingreifen oder Fehler beim Bau die Ursache sind, so die Versicherung, dann greife der Schutz für Elementarschäden nicht. Zusätzlich bestritt die Versicherung, dass die Erneuerung der Hofpflasterung überhaupt versichert sei, da Garten- und Rasenflächen üblicherweise nicht zu den versicherten Sachen einer Wohngebäudeversicherung gehören. Auch die geforderte Mehrwertsteuer sei derzeit nicht angefallen und daher nicht zu ersetzen.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Zahlung von der Versicherung

Nach Prüfung aller Argumente und Beweise kam das Landgericht Deggendorf zu einer klaren Entscheidung: Die Klage von Herrn K. wurde abgewiesen. Das bedeutet, Herr K. bekommt kein Geld von seiner Versicherung für die entstandenen Schäden. Weiterhin wurde entschieden, dass Herr K. die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung. Das heißt, die Versicherung könnte die ihr entstandenen Kosten von Herrn K. verlangen, müsste aber eine Sicherheit hinterlegen, falls das Urteil in einer höheren Instanz doch noch gekippt wird. Der Streitwert, also der Wert, um den gestritten wurde, wurde auf 31.801,00 Euro festgesetzt.

Die Begründung des Gerichts: Warum der Schaden nicht versichert war

Das Gericht erklärte seine Entscheidung ausführlich. Zunächst stellte es fest, dass die Klage zwar zulässig war – das bedeutet, alle formellen Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren waren erfüllt und das Landgericht Deggendorf war auch das richtige Gericht für diesen Fall. In der Sache selbst, also bei der Frage, ob Herr K. einen Anspruch auf Zahlung hat, sah das Gericht die Klage jedoch als unbegründet an. Der entscheidende Punkt war, dass der entstandene Schaden nicht auf einem Risiko beruhte, das bei der beklagten Versicherungsgesellschaft versichert war.

Das Wort des Gutachters: Was wirklich im Boden geschah

Um die Ursache der Schäden genau zu klären, hatte das Gericht einen Sachverständigen beauftragt. Das ist ein unabhängiger Experte, in diesem Fall ein Diplom-Geologe, der den Boden und die Gegebenheiten vor Ort untersuchte. Dieser Sachverständige erstellte am 27. Juli 2020 ein schriftliches Gutachten, nachdem er am 9. Juni 2020 das Grundstück von Herrn K. besichtigt hatte. Das Gericht fand dieses Gutachten nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Der Gutachter kam zu folgenden Ergebnissen: Die Absenkungen rund um das Haus waren sogenannte Setzungen. Diese wurden durch das weiche Tonmaterial verursacht, das zum Auffüllen der Baugrube um das Haus herum verwendet worden war. Dieses Material stammte aus dem Aushub für den Keller und war teilweise bis zu 1,6 Meter über die ursprüngliche Geländeoberfläche aufgeschüttet worden. Solches toniges Material neigt dazu, sich unter seinem Eigengewicht zusammenzudrücken – es setzt sich. Man kann sich das vorstellen wie einen Stapel lockerer Erde, der mit der Zeit in sich zusammensackt.

Zusätzlich führte die Belastung durch diese Aufschüttung zu Setzungsbewegungen des ebenfalls weichen, tonigen Baugrunds, der sich unterhalb des Gebäudes befand. Der Gutachter wies auch darauf hin, dass bei tonigem Baugrund seit dem extrem trockenen Sommer 2003 und weiteren trockenen Sommern in den Jahren 2008 sowie 2016 bis 2019 zunehmend Setzungsschäden auftreten. Diese entstehen, weil der Ton bei Trockenheit schrumpft, ähnlich wie ein Schwamm, der austrocknet und kleiner wird.

Entgegen der Vermutung von Herrn K. konnte der Gutachter keine Hang- und Böschungsverformungen feststellen. Im Hinterfüllbereich des Hauses befand sich ausschließlich toniges Material. Hinweise auf Ausspülungen durch Schichtwasser gab es ebenfalls nicht, da die Wasserstände im Boden tiefer lagen als der Kellerboden. Die Setzung erfolgte also nicht über irgendwelchen wasserbedingten Hohlräumen, sondern durch das Zusammensacken des weichen Tonmaterials der Baugrubenverfüllung selbst. Dieses Material sei aufgrund seiner Beschaffenheit nicht gut verdichtbar gewesen und neige daher zu solchen Eigensetzungen. Die bis zu 1,6 Meter hohe Aufschüttung wirkte zudem wie eine zusätzliche Last auf die darunterliegenden weichen Bodenschichten. Auch im Bereich der Hofeinfahrt, wo die Pflasterung beschädigt war, fand der Gutachter keine naturbedingten Hohlräume. Die Unebenheiten dort entstanden laut Gutachter durch eine zu dünne Tragschicht unter dem Pflaster und zusätzlich durch die bereits erwähnten Schrumpfbewegungen des austrocknenden Tons.

Was bedeutet „naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen“ genau?

Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, zumal keine Einwände gegen das Gutachten erhoben wurden und keine Zweifel an der Kompetenz des Gutachters bestanden. Nun musste das Gericht diese Erkenntnisse auf die Versicherungsbedingung anwenden: „eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“.

Was sind „naturbedingte Hohlräume“? Das Gericht führte hierzu aus, dass darunter nur solche Räume zu verstehen sind, die vom Erdreich vollständig umschlossen sind und nach oben hin von einer natürlichen Decke aus einer Erdschicht abgeschlossen werden. Man kann sich das vorstellen wie eine kleine, natürliche Höhle oder einen durch Auswaschung entstandenen unterirdischen Gang. Die Versicherungsklausel zielt also auf einen natürlichen Einsturz oder Zusammenbruch der Decke eines solchen umschlossenen Raumes unter der Erdoberfläche ab. Nicht gemeint sind hingegen allgemeine Nachsackungen und Senkungen im Baugrund, die aufgrund kleiner, poröser Risse oder der Bodenbeschaffenheit selbst entstehen. Auch Schäden durch das Austrocknen des Bodens, wie das Schrumpfen und Quellen von tonigem Baugrund, das Trockenrisse und Senkungen verursachen kann, fallen laut Gericht (unter Berufung auf frühere Urteile anderer Gerichte wie dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg) nicht unter diesen Versicherungsschutz.

Keine natürlichen Hohlräume – kein Versicherungsschutz

Auf Basis des Gutachtens stand für das Gericht fest: Auf dem Grundstück von Herrn K. gab es keine solchen naturbedingten Hohlräume, über denen sich der Boden abgesenkt haben könnte. Die Ursachen waren vielmehr Setzungen des aufgefüllten Materials und Schrumpfungen des tonigen Bodens aufgrund von Trockenheit. Beides fällt nicht unter die Definition der versicherten „Erdsenkung“ gemäß Ziffer A 2.5.4 der VGB 2011. Da also der Hauptanspruch – die Zahlung für die Schäden – nicht bestand, hatte Herr K. auch keinen Anspruch auf Zinsen oder die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten. Diese sogenannten Nebenforderungen teilen rechtlich das Schicksal der Hauptforderung: Gibt es keinen Hauptanspruch, gibt es auch keinen Anspruch auf die damit verbundenen Nebenkosten.

Die Konsequenzen der Entscheidung: Wer trägt die Kosten?

Da Herr K. den Prozess verloren hatte, musste er gemäß § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) – einer gesetzlichen Regelung, die besagt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt – für alle angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten (seine eigenen und die der Gegenseite) aufkommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO und gibt der obsiegenden Partei (hier der Versicherung) die Möglichkeit, die Kostenerstattung zeitnah durchzusetzen, auch wenn theoretisch noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der ZPO.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Wohngebäudeversicherungen nur bei sehr spezifischen Bodenschäden zahlen müssen – nämlich nur dann, wenn natürliche Hohlräume im Untergrund zusammenbrechen. Normale Bodensetzungen durch unzureichende Verfüllung beim Hausbau oder Bodenaustrocknung sind hingegen nicht versichert, auch wenn sie erhebliche Schäden am Gebäude verursachen. Hausbesitzer sollten daher bei Rissen und Senkungen nicht automatisch mit einer Kostenübernahme durch ihre Elementarschadenversicherung rechnen, sondern zunächst die genaue Ursache klären lassen. Das Urteil macht außerdem deutlich, wie wichtig eine fachgerechte Bauausführung ist, da Baufehler später zu teuren, nicht versicherten Schäden führen können.

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Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet der Schutz bei „Erdsenkung“ in meiner Elementarschadenversicherung?

Der Schutz bei „Erdsenkung“ in Ihrer Elementarschadenversicherung ist sehr spezifisch und weicht oft erheblich vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Für Versicherungsverträge bedeutet „Erdsenkung“ in der Regel nicht jede Art von Bodenbewegung oder Setzung.

Der enge Begriff der „Erdsenkung“ im Versicherungsrecht

Im Kontext der Elementarschadenversicherung ist der Begriff „Erdsenkung“ meist eng definiert. Er bezeichnet eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Stellen Sie sich vor, unter der Erdoberfläche gibt es Hohlräume, die im Laufe der Zeit auf natürliche Weise, beispielsweise durch Auswaschung von Gestein wie Gips oder Salz, entstanden sind. Wenn die darüberliegende Erdschicht plötzlich in diese Hohlräume absackt, spricht man von einer versicherten Erdsenkung.

Entscheidend ist hierbei die Ursache: Die Senkung muss naturbedingt sein und durch einen naturbedingten Hohlraum ausgelöst werden. Dies ist ein klar abgegrenztes Ereignis, das plötzlich auftritt.

Was üblicherweise nicht als „Erdsenkung“ gilt und nicht versichert ist

Viele Bodenbewegungen, die im Alltag als „Senkung“ bezeichnet werden, sind in den Versicherungsbedingungen nicht als versicherte „Erdsenkung“ anerkannt. Dazu gehören typischerweise:

  • Menschlich verursachte Absenkungen: Schäden, die durch Bergbau, Tunnelbau, Erdarbeiten, Baugruben oder Wasserrohrbrüche entstehen, die den Boden unterspülen, sind in der Regel nicht versichert. Wenn beispielsweise ein undichtes Abwasserrohr den Untergrund weichspült und Ihr Haus sich daraufhin absenkt, wäre dies meist nicht als versicherte Erdsenkung im Sinne der Elementarschadenversicherung anzusehen.
  • Schleichende Setzungen des Baugrunds: Wenn sich der Boden über Jahre hinweg langsam und kontinuierlich setzt, weil der Baugrund unzureichend verdichtet wurde oder das Gebäude zu schwer ist, fällt dies meist nicht unter den Begriff der „Erdsenkung“. Es handelt sich hierbei nicht um ein plötzliches Ereignis über einem Hohlraum, sondern um einen fortlaufenden Prozess.
  • Mängel am Gebäude oder Baugrund: Schäden, die durch Fehler bei der Bauausführung, Planungsfehler oder eine unzureichende Beschaffenheit des Baugrunds entstehen, sind ebenfalls nicht durch die Elementarschadenversicherung abgedeckt. Solche Risiken liegen oft im Verantwortungsbereich des Bauherrn oder der beteiligten Baufirmen.

Für Sie bedeutet das, dass es auf die genaue Formulierung in Ihren Versicherungsbedingungen ankommt. Lesen Sie diese sorgfältig durch, da kleine Unterschiede in der Definition der versicherten Gefahr einen großen Unterschied bei der Leistungsübernahme ausmachen können. Die Absicht der Versicherung ist, nur die spezifischen, naturbedingten und plötzlichen Ereignisse über Hohlräumen abzudecken, nicht aber alle möglichen Bodenbewegungen oder baulichen Mängel.


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Welche Arten von Bodenbewegungen sind typischerweise nicht durch den Schutz bei „Erdsenkung“ abgedeckt?

Der Schutz bei „Erdsenkung“ in Versicherungen bezieht sich in der Regel auf plötzliche, natürlich auftretende Absenkungen des Bodens. Diese entstehen oft durch Hohlräume unter der Oberfläche, die zum Beispiel durch Auswaschungen oder Erdfälle plötzlich einstürzen. Viele andere Arten von Bodenbewegungen oder -veränderungen sind jedoch häufig nicht durch diese spezielle Deckung umfasst, da sie andere Ursachen haben oder sich langsam entwickeln.

Langsame Setzungen und Verdichtungen

Typischerweise nicht versichert sind langsame Setzungen des Bodens. Dies betrifft vor allem:

  • Unzureichend verdichtetes Füllmaterial: Stellen Sie sich vor, Ihr Haus wurde auf einem Grundstück gebaut, das vorher mit Erde oder Schutt aufgefüllt wurde, aber dieses Material nicht richtig festgerüttelt wurde. Über Jahre hinweg kann sich dieser Untergrund langsam setzen. Das Haus sinkt dann allmählich mit ab. Solche langsamen Absenkungen durch das Nachgeben von nicht ausreichend verdichtetem oder ungeeignetem Füllmaterial sind meist nicht von einer „Erdsenkung“-Versicherung abgedeckt.
  • Natürliche Verdichtung über lange Zeit: Auch natürlicher Boden kann sich über sehr lange Zeiträume allmählich setzen und verdichten, besonders wenn sich der Wassergehalt ändert oder das Gewicht eines Gebäudes darauf lastet. Dies ist ein schleichender Prozess und fällt nicht unter den Schutz für plötzliche Erdsenkungen.

Bodenveränderungen durch Witterungseinflüsse

Auch extreme Witterungseinflüsse können zu Bodenveränderungen führen, die oft nicht als versicherte Erdsenkung gelten:

  • Schrumpfen des Bodens durch extreme Trockenheit: Bestimmte Böden, wie ton- oder lehmhaltige Erde, können bei längeren Trockenperioden Wasser verlieren und dadurch schrumpfen. Das ist vergleichbar mit einem Schwamm, der schrumpft, wenn er austrocknet. Wenn das Erdreich unter einem Gebäude durch solche Trockenheit schrumpft und Risse oder Setzungen am Gebäude entstehen, ist dies normalerweise nicht Teil des „Erdsenkung“-Schutzes. Es handelt sich hier um eine witterungsbedingte Veränderung, nicht um einen plötzlichen Erdfall.
  • Aufquellen durch Nässe: Umgekehrt kann Boden bei starker Durchnässung aufquellen. Auch diese Art der Bodenveränderung ist in der Regel nicht von der „Erdsenkung“-Deckung erfasst.

Schäden durch mangelhafte Bauausführung

Ein weiterer häufiger Grund, warum Schäden am Boden oder am Gebäude nicht versichert sind, sind Mängel in der Bauausführung selbst:

  • Fehler bei der Gründung: Wenn das Fundament eines Gebäudes nicht fachgerecht geplant oder gebaut wurde, zum Beispiel weil es nicht tief genug ist oder auf ungeeignetem Untergrund ruht, können sich Setzungen und Risse ergeben. Diese Probleme sind die Folge von Planungs- oder Baumängeln, nicht einer natürlichen Erdsenkung.
  • Unzureichende Drainage: Wenn Regenwasser nicht richtig abgeleitet wird und sich am Fundament sammelt, kann dies den Boden um das Haus herum aufweichen oder auswaschen und zu Setzungen führen. Auch dies ist ein Problem der Bauausführung und nicht der versicherten Erdsenkung.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass die genaue Definition und die Ausschlüsse immer von den individuellen Versicherungsbedingungen abhängen. Ein Blick in das Kleingedruckte Ihrer Police gibt Aufschluss darüber, welche spezifischen Ereignisse abgedeckt sind und welche nicht.


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Wie wird festgestellt, ob ein Schaden durch eine versicherte Erdsenkung verursacht wurde?

Wenn ein Schaden am Gebäude auftritt, der auf eine Erdsenkung zurückzuführen sein könnte, beginnt die Feststellung, ob dieser Schaden von der Versicherung abgedeckt ist, mit der Schadensmeldung an die zuständige Versicherung. Der Versicherungsnehmer teilt den Schaden mit und reicht die notwendigen Informationen ein.

Prüfung durch die Versicherung und Rolle von Sachverständigen

Die Versicherung prüft zunächst, ob der Schaden grundsätzlich von den Vertragsbedingungen abgedeckt ist. Nicht jede Bodenbewegung oder Absenkung ist automatisch versichert. Der Versicherungsvertrag definiert genau, wann eine Erdsenkung als „versichert“ gilt. Dies ist ein entscheidender erster Schritt.

Um die Ursache und das Ausmaß des Schadens genau festzustellen, insbesondere bei komplexen Bodenschäden, beaufsichtigt die Versicherung häufig einen spezialisierten Sachverständigen. Dies kann ein Geologe, ein Baugrundgutachter oder ein Bauingenieur sein. Diese Experten sind darauf spezialisiert, Bodenbewegungen zu analysieren und deren Auswirkungen auf Gebäude zu bewerten.

Das Sachverständigengutachten als zentrale Grundlage

Der Sachverständige führt eine umfassende Untersuchung durch. Dazu gehören:

  • Die Begehung des beschädigten Gebäudes und des Grundstücks.
  • Die Analyse des Baugrunds und der umgebenden Gegebenheiten.
  • Das Sammeln von Daten und Informationen zu möglichen Ursachen, wie etwa Veränderungen des Grundwasserspiegels, frühere Bergbauaktivitäten oder Besonderheiten des Bodens.

Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden in einem schriftlichen Gutachten zusammengefasst. Dieses Gutachten ist ein zentrales Dokument, weil es objektiv die Fakten darstellt. Es beschreibt, ob tatsächlich eine Erdsenkung vorliegt, welche Ursache sie hat und ob diese Ursache unter die Definition einer versicherten Erdsenkung im Vertrag fällt. Auch der Umfang des Schadens und die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur werden darin festgehalten.

Bedeutung vor Gericht

Für Sie als Versicherungsnehmer ist ein solches Sachverständigengutachten von großer Bedeutung. Es dient als Beweismittel, um die Ursache und das Ausmaß des Schadens eindeutig zu belegen. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Versicherung kommen und eine gerichtliche Klärung notwendig werden, spielt das Gutachten eine sehr wichtige Rolle. Gerichte ziehen solche Gutachten oft heran, um eine fundierte Entscheidung über den Versicherungsanspruch treffen zu können. Die Einschätzung der Fachleute ist also maßgeblich für die Klärung, ob ein Schaden durch eine versicherte Erdsenkung verursacht wurde.


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Was kann ich tun, wenn meine Elementarschadenversicherung die Regulierung eines Schadens wegen Erdsenkung ablehnt?

Wenn Ihre Elementarschadenversicherung die Regulierung eines Schadens aufgrund von Erdsenkung ablehnt, ist es zunächst entscheidend, die Ablehnung genau zu prüfen. Versicherungen begründen ihre Ablehnungen oft mit spezifischen Passagen aus den Versicherungsbedingungen. Für Sie ist wichtig zu verstehen, welche Gründe die Versicherung im Detail angibt und welche Klauseln Ihres Vertrages sie dafür heranzieht. Manchmal beziehen sich Ablehnungen auf die genaue Definition von „Erdsenkung“ im Vertrag oder auf Ausschlüsse für bestimmte Ursachen.

Verständnis der Ablehnung

Prüfen Sie sorgfältig das Schreiben Ihrer Versicherung. Welche spezifischen Begriffe oder Klauseln werden genannt? Ist dort beispielsweise von „natürlicher“ Erdsenkung die Rede, die versichert ist, während „menschlich verursachte“ Senkungen ausgeschlossen sind? Oder wird argumentiert, dass der Schaden nicht direkt durch die Erdsenkung, sondern durch eine andere, nicht versicherte Ursache entstanden ist? Das genaue Verständnis dieser Argumentation ist der erste Schritt.

Prüfung des Versicherungsvertrags

Nehmen Sie Ihren eigenen Versicherungsvertrag und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Hand. Diese Dokumente legen fest, welche Risiken genau abgedeckt sind und welche nicht. Es ist von großer Bedeutung, die Definitionen und Ausschlüsse zum Thema Erdsenkung in Ihrem Vertrag genau zu lesen. Manchmal gibt es spezielle Bedingungen für bestimmte Arten von Bodensenkungen oder für Schäden, die durch vorhersehbare Baugrundrisiken entstanden sind. Die Auslegung dieser Vertragsbedingungen kann komplex sein.

Die Ursache des Schadens

Die genaue Ursache der Erdsenkung spielt eine zentrale Rolle. Versicherungen prüfen genau, ob der Schaden tatsächlich durch ein versichertes Elementarereignis verursacht wurde. Stellen Sie sich vor, ein Rohrbruch unter dem Haus führt zu einer Ausspülung des Bodens und damit zu einer Senkung. Wenn die Erdsenkung primär durch den Rohrbruch verursacht wurde, könnte dies nach den Versicherungsbedingungen anders bewertet werden, als wenn sie durch ein Naturereignis wie einen Erdrutsch entstanden wäre. Es ist wichtig, die tatsächliche Kausalität zwischen dem Schaden und dem versicherten Ereignis zu beleuchten.

Sicherung von Beweismitteln

Unabhängig von der Argumentation der Versicherung ist es ratsam, alle verfügbaren Beweismittel und Dokumente zu sammeln und zu sichern. Dazu gehören:

  • Fotos und Videos der Schäden (vor, während und nach der Entdeckung).
  • Gutachten (z.B. Baugrundgutachten, Statikergutachten, geologische Gutachten), falls bereits vorhanden oder eingeholt.
  • Der gesamte Schriftverkehr mit der Versicherung.
  • Alle relevanten Bauunterlagen oder Informationen zur Historie des Gebäudes.

Die Situation, wenn eine Elementarschadenversicherung einen Schaden ablehnt, ist für Betroffene oft belastend und komplex. Eine gründliche Analyse der Ablehnungsgründe und der eigenen Vertragssituation ist dabei von entscheidender Bedeutung.


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Welche Punkte in meiner Elementarschadenversicherung sollte ich bezüglich Erdsenkung genau prüfen?

Die Elementarschadenversicherung ist ein wichtiger Baustein für den Schutz Ihres Eigentums. Um gut vorbereitet zu sein, auch im Hinblick auf Schäden durch Erdsenkung, ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu kennen. Für Sie als Versicherungsnehmer sind bestimmte Abschnitte in den Vertragsunterlagen besonders relevant.

Die Definition von „Erdsenkung“ in den Versicherungsbedingungen

Ein zentraler Punkt ist die genaue Definition von „Erdsenkung“ in Ihrer Police. Elementarschäden sind Naturereignisse wie Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdfall, Erdbeben, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch. Die „Erdsenkung“ ist hier oft als eigenständige Gefahr aufgeführt, kann aber auch Teil einer breiteren Kategorie wie „Erdbewegungen“ sein. Es ist entscheidend, wie Ihr Versicherer diesen Begriff auslegt. Manchmal werden Senkungen, die durch menschliche Einflüsse (z.B. Bauarbeiten in der Nachbarschaft) oder durch normale Setzungen des Gebäudes über die Jahre entstehen, nicht als Elementarschaden im Sinne der Versicherung gewertet, da sie nicht auf ein plötzliches Naturereignis zurückzuführen sind. Achten Sie darauf, ob die Versicherung zwischen natürlichen und menschengemachten Ursachen unterscheidet oder bestimmte Ursachen, wie etwa Bergschäden, ausdrücklich ausschließt.

Wichtige Klauseln und Ausschlüsse prüfen

Neben der Definition sind weitere Aspekte Ihrer Elementarschadenversicherung genau zu prüfen:

  • Versicherter Umfang: Prüfen Sie, was genau versichert ist. Deckt der Schutz nur das Hauptgebäude ab, oder sind auch Nebengebäude wie Garagen, Zäune oder das Gartenhaus eingeschlossen? Schäden an Fundamenten oder Bodenplatten sind bei Erdsenkungen häufig betroffen.
  • Selbstbeteiligung: Dies ist der Betrag, den Sie im Schadenfall selbst tragen müssen. Bei Elementarschäden ist die Selbstbeteiligung oft höher als bei anderen Schäden. Informieren Sie sich, wie hoch dieser Betrag bei Erdsenkungsschäden für Sie wäre.
  • Ausschlüsse: Besonders wichtig sind die Passagen zu den Ausschlüssen. Welche Szenarien sind definitiv nicht versichert, auch wenn es sich um eine Erdsenkung handelt? Dies können zum Beispiel Schäden durch Grundwasserabsenkung sein, die durch Dritte verursacht wurde, oder wenn die Senkung auf Baumängel oder mangelhafte Baugrunduntersuchungen zurückzuführen ist.
  • Obliegenheiten: Die Versicherungsbedingungen enthalten auch Ihre sogenannten Obliegenheiten, also Pflichten als Versicherungsnehmer. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht, einen Schaden unverzüglich zu melden und alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das Einhalten dieser Pflichten ist entscheidend für die Leistungsfähigkeit Ihrer Versicherung.
  • Wartezeiten: Manche Verträge sehen eine Wartezeit vor. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz für Elementarschäden erst nach einer bestimmten Frist (z.B. drei Monate) nach Vertragsabschluss beginnt. Ein Schaden, der innerhalb dieser Wartezeit eintritt, wäre nicht versichert.

Ein frühzeitiges und sorgfältiges Lesen dieser Punkte in Ihren Versicherungsbedingungen hilft Ihnen, ein klares Bild davon zu bekommen, wann und unter welchen Umständen Ihre Elementarschadenversicherung bei Erdsenkungen leistet. So sind Sie besser auf mögliche Ereignisse vorbereitet.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohngebäudeversicherung

Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die Besitzer von Häusern gegen Schäden am Gebäude schützt, etwa durch Feuer, Sturm oder Elementarschäden wie Erdsenkung. Der Versicherungsvertrag regelt genau, welche Schadensarten abgedeckt sind. Im Fall von Herrn K. sicherte seine Wohngebäudeversicherung auch Schäden durch „Erdsenkung“ ab, allerdings nur unter bestimmten, vertraglich festgelegten Bedingungen (z. B. eine „naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen“). Solche Versicherungen helfen Hausbesitzern, hohe Reparaturkosten bei unerwarteten Schäden zu vermeiden.


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Erdsenkung

Erdsenkung bezeichnet im Versicherungsrecht eine plötzliche, naturbedingte Absenkung des Bodens über natürlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche, z. B. durch Einsturz einer natürlichen Unterhohlung. Diese Definition ist eng gefasst und unterscheidet sich vom allgemeinen Sprachgebrauch, wo „Erdsenkung“ oft jede Art von Bodensenkung meint. Für den Versicherungsschutz ist die genaue Ursache wichtig: Nur wenn es sich um eine natürliche Ursache handelt und diese Senkung plötzlich eintritt, liegt eine versicherte Erdsenkung vor (z. B. geregelt in den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen — VGB 2011). Langsame Setzungen oder Baufehler sind hingegen meist nicht versichert.

Beispiel: Wenn unter Ihrem Grundstück eine natürliche Höhle zusammenbricht und die darüberliegende Erde plötzlich absackt, spricht man von einer versicherten Erdsenkung. Wenn jedoch der Untergrund langsam absackt, weil das Füllmaterial unzureichend verdichtet ist, liegt keine versicherte Erdsenkung vor.


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Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung ist der Geldbetrag, den der Versicherte im Schadensfall selbst zahlen muss, bevor die Versicherung Kosten übernimmt. Sie ist eine vertraglich vereinbarte Ziffer, die dazu beiträgt, kleinere Schäden nicht zu melden und die Prämien zu senken. Im vorliegenden Fall hatte Herr K. eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro vereinbart, was bedeutet, dass die Versicherung nur Kosten übernimmt, die diesen Betrag übersteigen. Die Selbstbeteiligung mindert somit die Leistung der Versicherung, muss aber vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden.

Beispiel: Liegt der Schaden bei 5.000 Euro und die Selbstbeteiligung bei 1.000 Euro, übernimmt die Versicherung 4.000 Euro, und der Versicherungsnehmer zahlt 1.000 Euro.


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Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist ein schriftlicher Bericht eines unabhängigen Experten (hier eines Diplom-Geologen), der die Ursache und das Ausmaß eines Schadens fachlich untersucht. Dieses Gutachten dient als objektive Beweisgrundlage bei Streitigkeiten, etwa zwischen einem Versicherten und seiner Versicherung. In diesem Fall stellte das Gutachten fest, dass die Absenkungen durch Setzungen von aufgefülltem Tonmaterial entstanden, nicht jedoch durch eine versicherte Erdsenkung über natürlichen Hohlräumen. Gerichte stützen ihre Entscheidung häufig maßgeblich auf solche Gutachten, da sie komplexe Fachfragen klären.

Beispiel: Wenn eine Versicherung zweifelt, ob ein Wasserschaden durch Sturm oder mangelnde Wartung entstanden ist, kann ein Sachverständiger untersuchen, was tatsächlich passiert ist.


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Nebenforderungen (z. B. Zinsen, vorgerichtliche Kosten)

Nebenforderungen sind Ansprüche, die zusätzlich zur Hauptforderung – also dem eigentlichen Schadenersatz – geltend gemacht werden können. Dazu zählen unter anderem Zinsen für den entgangenen Geldbetrag und vorgerichtliche Kosten wie Anwalts- oder Gutachterkosten. Im Versicherungsrecht sind diese Nebenforderungen nur durchsetzbar, wenn der Hauptanspruch besteht. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht Nebenforderungen ab, da der Hauptanspruch (Zahlung für den Schaden) nicht bestand, weil kein versicherter Ereignisfall vorlag.

Beispiel: Wenn Sie von Ihrer Versicherung Schadenersatz fordern, können Sie zusätzlich verlangen, dass Sie für die Verzögerung der Zahlung Zinsen bekommen oder Kosten für Ihre Anwaltsberatung ersetzt werden – aber nur, wenn ein Hauptanspruch besteht.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift regelt die Kostenverteilung im Zivilprozess und bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Sie soll eine gerechte Lastenverteilung sicherstellen und die Prozessfinanzierung nachvollziehbar machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der Klageabweisung muss Herr K. die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien tragen.
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2011), Ziffer A 2.5.4: Hier wird definiert, was unter „Erdsenkung“ als versichertes Risiko zu verstehen ist – nämlich eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Diese Klausel grenzt den Versicherungsschutz klar von nicht versicherten Schäden wie allgemeinen Setzungen ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Schaden durch Setzungen in aufgefülltem Material und Schrumpfung des tonigen Bodens verursacht wurde, keine naturbedingten Hohlräume vorlagen, entfällt der Anspruch auf Versicherungsleistungen.
  • § 709 Satz 1 und 2 ZPO: Diese Regelung ermöglicht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils gegen Sicherheitsleistung, sodass die obsiegende Partei ihre Kostenerstattung auch vor dem Abschluss von Rechtsmitteln durchsetzen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung kann ihre Prozesskosten von Herrn K. zeitnah einfordern, auch wenn dieser noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könnte.
  • Rechtsprechung zu Elementarschadensversicherungen (LG Nürnberg-Fürth, OLG Nürnberg): In früheren Urteilen wurde klargestellt, dass Setzungsschäden oder Schäden durch Schrumpfung und Quellen von tonigem Baugrund nicht als versicherte „Erdsenkung“ gelten, da dafür natürliche Hohlräume als Ursache erforderlich sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte sich auf diese Rechtsprechung, um zu entscheiden, dass die Schäden von Herrn K. nicht unter den Schutz der Wohngebäudeversicherung fallen.
  • Versicherungsvertragsrecht (allgemein): Grundsätze des Vertragsrechts, insbesondere die Auslegung von Versicherungsbedingungen und das Erfordernis, dass ein Schaden im Rahmen der vereinbarten Deckung eingetreten sein muss, sind hier zentral. Versicherungen können Leistungen ablehnen, wenn die Ursache des Schadens nicht versichert ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da die Ursachen technische Fehler bei der Bauausführung oder Setzungen im aufgefüllten Material seien, die nicht Teil des versicherten Risikos sind.
  • Schadenersatz und Kostenerstattung für vorgerichtliche Kosten: Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen sind vorgerichtliche Kosten nur zu erstatten, wenn der Hauptanspruch besteht. Ohne Anspruch auf die Hauptleistung entfallen auch Ansprüche auf Anwalts- und Gutachterkosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. erhält keine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten, da sein Hauptantrag auf Versicherungsleistung abgewiesen wurde.

Das vorliegende Urteil


LG Deggendorf – Az.: 23 O 445/19 – Endurteil vom 21.10.2020


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