Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Urteil zur Elementarschadenversicherung: Rechte bei Starkregen und Schäden
- Der Fall vor Gericht
- Starkregen führt nicht zu Versicherungsanspruch aus Elementarschadenversicherung
- Versicherungsfall „Überschwemmung“ nicht erfüllt
- Keine Einstandspflicht der Versicherung aus anderen Gründen
- Versicherungsort umfasst mehr als nur das Gebäude
- Keine Berücksichtigung früherer Schadensfälle
- Bedeutung für Versicherungsnehmer
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Schäden deckt eine Elementarschadenversicherung konkret ab?
- Was versteht man unter dem Begriff „Überschwemmung“ in den Versicherungsbedingungen?
- Welche Rolle spielt der Versicherungsort in einem Schadenfall?
- Welche Bedeutung haben frühere Schadensfälle für den aktuellen Versicherungsanspruch?
- Warum ist das Verständnis der Versicherungsbedingungen entscheidend für die Schadensregulierung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger verlangt von seiner Elementarschadenversicherung Leistungen aufgrund eines Wasserschadens, der durch starken Regen verursacht wurde.
- Es gab bereits einen früheren Wasserschaden, für den kein Versicherungsschutz gewährt wurde, was den Kläger zur Wahl dieser speziellen Versicherung führte.
- Der Wasserschaden trat im Untergeschoss auf, wobei Wasser durch die Wände des Hauses eintrat und als Schichtenwasser identifiziert wurde.
- Die Versicherung leistete zunächst eine Teilzahlung, weigerte sich jedoch, weitere Ansprüche des Klägers zu erfüllen.
- Der Kläger argumentierte, dass sowohl eine Überschwemmung als auch ein Rückstauschaden bedingungsgemäß vorliegen würden.
- Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen Versicherungsfall für Überschwemmung oder Rückstau sah.
- Das Gericht entschied, dass die Definition für Überschwemmung in den Versicherungsbedingungen das gesamte Anwesen umfasst, nicht nur das Gebäude.
- Die Entscheidung des Landgerichts wurde in der Berufung nicht geändert, was zur endgültigen Abweisung der Klage führte.
- Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und hat keine Revision zugelassen bekommen.
- Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen und deren Definitionen bei der Schadensregulierung.
Urteil zur Elementarschadenversicherung: Rechte bei Starkregen und Schäden
Die Elementarschadenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsschutzes für private und gewerbliche Eigentümer. Sie bietet Schutz vor finanziellen Schäden, die durch Naturereignisse wie Hochwasser, Erdbeben oder Starkregen entstehen können. Besonders relevant wird dieser Schutz, wenn es zu extremen Wetterereignissen kommt, die in den letzten Jahren zugenommen haben. Durch starkes Niederschlagswasser kann es zu erheblichen Schäden an Gebäuden und deren Inhalt kommen, was für Betroffene sowohl emotional als auch finanziell belastend ist.
Umso wichtiger ist es, zu verstehen, welche Ansprüche bei Eintritt solcher Schäden geltend gemacht werden können und unter welchen Bedingungen der Versicherungsschutz greift. Dabei spielen auch rechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle, da nicht alle Schäden automatisch von der Versicherung übernommen werden. Die genauen Bedingungen des Versicherungsvertrages sind maßgeblich und können bei der Schadensregulierung eine große Rolle spielen.
Um die konkrete Anwendung dieser Prinzipien besser zu verstehen, wird im Folgenden ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung vorgestellt, der sich mit den Konsequenzen eines Starkregens und den damit verbundenen Ansprüchen an die Elementarschadenversicherung auseinandersetzt.
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Der Fall vor Gericht
Starkregen führt nicht zu Versicherungsanspruch aus Elementarschadenversicherung
Ein Hauseigentümer aus der Gemeinde X. in Bayern erlitt am 27. Mai 2013 einen erheblichen Wasserschaden an seinem Wohngebäude. Sintflutartige Regenfälle hatten dazu geführt, dass durch alle Außenwände im Untergeschoss Wasser aus dem Erdreich in das Haus eindrang. Der Eigentümer forderte daraufhin Leistungen aus seiner Elementarschadenversicherung, die er im August 2011 bei einer großen deutschen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte.
Versicherungsfall „Überschwemmung“ nicht erfüllt
Die Versicherung lehnte eine vollständige Regulierung des Schadens ab. Sie zahlte zwar zunächst einen Betrag von 18.189 Euro, verweigerte aber weitere Leistungen mit der Begründung, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Der Hauseigentümer klagte daraufhin vor dem Landgericht Bamberg auf Zahlung weiterer 28.363,29 Euro.
Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah weder den Versicherungsfall der „Überschwemmung“ noch den des „Rückstaus“ als gegeben an. Eine Überschwemmung setze nach den Versicherungsbedingungen eine Überflutung des Versicherungsortes voraus. Versicherungsort sei aber das gesamte Anwesen und nicht nur das Gebäude selbst. Die bloße Überflutung des Kellers reiche daher nicht aus.
Keine Einstandspflicht der Versicherung aus anderen Gründen
Der Hauseigentümer legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Er argumentierte, aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers sei das versicherte Gebäude als Versicherungsort anzusehen. Zudem habe die Versicherung ihre Einstandspflicht zunächst dem Grunde nach anerkannt.
Das OLG Bamberg wies die Berufung jedoch zurück. Es bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass weder eine Überschwemmung noch ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlagen. Das Gericht führte aus, dass eine Überschwemmung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche voraussetze. Eine bloße Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genüge nicht.
Versicherungsort umfasst mehr als nur das Gebäude
Das OLG betonte, dass der Versicherungsort über das versicherte Gebäude hinausgehe. Der Versicherungsschein definiere den Versicherungsort als die gesamte Liegenschaft. Zudem umfasse der Versicherungsschutz nach den Bedingungen nicht nur das Hauptgebäude, sondern gegebenenfalls auch Garagen, Carports sowie Garten- und Gerätehäuser.
Auch aus den vorherigen Zahlungen der Versicherung ergebe sich keine Einstandspflicht. Die Parteien seien zunächst irrtümlich von einem Rohrbruchschaden ausgegangen. Ein Anerkenntnis der Versicherung liege daher nicht vor.
Keine Berücksichtigung früherer Schadensfälle
Der Hauseigentümer berief sich zudem darauf, dass er die Versicherung nach einem ähnlichen Schadensfall im Jahr 2011 auf Empfehlung eines Versicherungsmaklers abgeschlossen habe. Das Gericht sah darin jedoch keinen Grund für eine Einstandspflicht der Versicherung. Der Makler sei kein Vertreter der Versicherung gewesen. Zudem seien die Angaben des Klägers zu dem früheren Schadensfall zu ungenau.
Das OLG Bamberg wies die Berufung daher zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Eine Revision ließ es nicht zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die streitentscheidenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung hinreichend geklärt seien.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig es für Hauseigentümer ist, die genauen Bedingungen ihrer Elementarschadenversicherung zu kennen. Nicht jeder Wasserschaden nach Starkregen fällt automatisch unter den Versicherungsschutz. Entscheidend sind die konkreten Definitionen in den Versicherungsbedingungen, die oft enger gefasst sind, als Versicherungsnehmer zunächst annehmen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die enge Auslegung des Überschwemmungsbegriffs in Elementarschadenversicherungen. Eine Überschwemmung setzt demnach ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche voraus, nicht nur eine Durchfeuchtung des Erdreichs. Der Versicherungsort umfasst das gesamte Grundstück, nicht nur das Gebäude. Für Versicherungsnehmer unterstreicht dies die Notwendigkeit, die genauen Bedingungen ihrer Police zu kennen und zu verstehen, da der Versicherungsschutz oft enger gefasst ist als angenommen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Hausbesitzer mit Elementarschadenversicherungen. Wenn Sie eine solche Police besitzen, sollten Sie die Versicherungsbedingungen genau prüfen. Eine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherung liegt nur vor, wenn Wasser oberirdisch eindringt – nicht bei Durchfeuchtung des Erdreichs oder Wassereintritt durch Kellerwände. Der „Versicherungsort“ umfasst das gesamte Grundstück, nicht nur das Gebäude. Schäden durch überlastete Drainagesysteme bei Starkregen sind meist nicht abgedeckt. Um im Schadensfall abgesichert zu sein, ist es ratsam, die genauen Definitionen und Deckungsgrenzen Ihrer Police mit Ihrem Versicherer zu besprechen und gegebenenfalls anzupassen.
FAQ – Häufige Fragen
In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um das Thema Elementarschadenversicherung und die steigenden Herausforderungen durch Starkregen. Unsere prägnanten Informationen helfen Ihnen, die Wichtigkeit und die Funktionsweise dieser Versicherungsart besser zu verstehen und sich optimal auf mögliche Risiken vorzubereiten. Erfahren Sie, wie Sie im Ernstfall gut geschützt sind.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Schäden deckt eine Elementarschadenversicherung konkret ab?
- Was versteht man unter dem Begriff „Überschwemmung“ in den Versicherungsbedingungen?
- Welche Rolle spielt der Versicherungsort in einem Schadenfall?
- Welche Bedeutung haben frühere Schadensfälle für den aktuellen Versicherungsanspruch?
- Warum ist das Verständnis der Versicherungsbedingungen entscheidend für die Schadensregulierung?
Welche Schäden deckt eine Elementarschadenversicherung konkret ab?
Eine Elementarschadenversicherung deckt Schäden ab, die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden. Zu den versicherten Gefahren gehören in der Regel:
Überschwemmung und Rückstau
Wenn Oberflächenwasser durch starke Niederschläge oder Schneeschmelze über die Ufer tritt oder wenn Wasser durch Rückstau aus dem Abwassersystem in Ihr Gebäude eindringt, greift der Versicherungsschutz. Beachten Sie: Nicht jedes eindringende Wasser gilt als Überschwemmung. Wenn Regenwasser direkt durch undichte Stellen im Dach oder durch offene Fenster eindringt, ist dies in der Regel nicht versichert.
Erdbeben, Erdrutsch und Erdsenkung
Schäden durch Erschütterungen des Erdbodens oder durch das Abrutschen bzw. Absinken von Gestein oder Erdreich fallen unter den Versicherungsschutz. Dies kann besonders in bergigen Regionen oder in Gebieten mit instabilem Untergrund relevant sein.
Schneedruck und Lawinen
Wenn die Last von Schnee- oder Eismassen Schäden an Ihrem Gebäude verursacht oder eine Lawine Ihr Haus beschädigt, kommt die Versicherung dafür auf.
Vulkanausbruch
Obwohl in Deutschland eher selten, sind auch Schäden durch vulkanische Aktivitäten abgedeckt.
Starkregen
Schäden durch außergewöhnlich starke Niederschläge innerhalb kurzer Zeit sind ebenfalls versichert. Wichtig zu wissen: Die Definition von Starkregen kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Achten Sie auf die genauen Bedingungen in Ihrem Vertrag.
Wenn Sie eine Elementarschadenversicherung abschließen möchten, prüfen Sie sorgfältig den Umfang des Versicherungsschutzes. Nicht alle Policen decken alle genannten Gefahren ab. Einige Versicherer bieten Zusatzbausteine an, mit denen Sie den Schutz erweitern können.
Bedenken Sie auch, dass für bestimmte Schäden Selbstbeteiligungen oder Höchstentschädigungsgrenzen gelten können. Diese variieren je nach Versicherungsanbieter und gewähltem Tarif.
In Gebieten mit erhöhtem Risiko für bestimmte Elementarschäden kann der Abschluss einer solchen Versicherung schwierig oder teuer sein. Informieren Sie sich frühzeitig über die Risikoeinstufung Ihres Wohnorts und die damit verbundenen Konditionen.
Was versteht man unter dem Begriff „Überschwemmung“ in den Versicherungsbedingungen?
In den Versicherungsbedingungen wird der Begriff „Überschwemmung“ in der Regel sehr spezifisch definiert. Eine Überschwemmung liegt vor, wenn eine normalerweise trockene Fläche vorübergehend von Wasser bedeckt wird, das nicht bestimmungsgemäß dort sein sollte. Diese Definition ist für Sie als Versicherungsnehmer von großer Bedeutung, da sie festlegt, wann ein Versicherungsfall eintritt.
Kriterien für eine Überschwemmung
Folgende Aspekte sind typischerweise für die Definition einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen relevant:
- Oberflächenwasser: Das Wasser muss von der Erdoberfläche in das Gebäude eindringen. Wenn Sie also feststellen, dass Wasser durch Fenster, Türen oder andere Öffnungen in Ihr Haus gelangt, könnte dies auf eine versicherte Überschwemmung hindeuten.
- Außergewöhnliches Ereignis: Die Wasseransammlung muss durch ein außergewöhnliches Ereignis verursacht worden sein. Stellen Sie sich vor, ein heftiger Regenguss führt dazu, dass sich Wasser auf Ihrem Grundstück staut und in Ihr Haus eindringt.
- Zeitliche Begrenzung: Die Überflutung muss vorübergehend sein. Wenn Ihr Keller nach starkem Regen für einige Stunden oder Tage unter Wasser steht, sich die Situation aber wieder normalisiert, entspricht dies eher der versicherungstechnischen Definition.
- Ausschluss normaler Wasserwege: Wasser, das aus Rohren oder anderen wasserführenden Einrichtungen austritt, fällt in der Regel nicht unter die Definition einer Überschwemmung, sondern wird oft separat als Leitungswasserschaden behandelt.
Abgrenzung zu anderen Wasserschäden
Es ist wichtig, dass Sie als Versicherungsnehmer verstehen, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch als Überschwemmung gilt. Starkregen allein führt nicht zwangsläufig zu einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Wenn beispielsweise Regenwasser durch ein undichtes Dach eindringt, wird dies in der Regel nicht als Überschwemmung betrachtet.
Bedeutung für Ihren Versicherungsschutz
Die genaue Definition von „Überschwemmung“ in Ihren Versicherungsbedingungen ist entscheidend für Ihren Versicherungsschutz. Wenn Sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben, die Überschwemmungsschäden einschließt, sollten Sie die spezifischen Bedingungen genau prüfen. Achten Sie besonders darauf, welche Szenarien abgedeckt sind und welche nicht. In manchen Fällen kann beispielsweise eine bestimmte Wasserhöhe erforderlich sein, damit der Schaden als Überschwemmung anerkannt wird.
Bedenken Sie, dass die Interpretation des Begriffs „Überschwemmung“ in Streitfällen oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, im Zweifelsfall direkt mit Ihrem Versicherer Rücksprache zu halten und sich die Deckung für spezifische Szenarien bestätigen zu lassen.
Welche Rolle spielt der Versicherungsort in einem Schadenfall?
Der Versicherungsort spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob ein Schaden von der Versicherung gedeckt ist. Er definiert den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes.
Definition und Bedeutung des Versicherungsortes
Der Versicherungsort ist in der Regel die im Versicherungsvertrag genannte Wohnung oder das Grundstück des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen sowie Räume in Nebengebäuden, die ausschließlich privat genutzt werden.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Wenn ein Schaden außerhalb des Versicherungsortes eintritt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Dies kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den Versicherungsnehmer führen. Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrrad wird während einer Radtour gestohlen. Wenn Ihre Hausratversicherung den Schutz auf die Wohnung und den Keller beschränkt, würden Sie in diesem Fall leer ausgehen.
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Viele Versicherungen bieten Möglichkeiten, den Versicherungsschutz über den eigentlichen Versicherungsort hinaus zu erweitern:
- Außenversicherung: Sie deckt vorübergehend Schäden an Ihrem Hausrat ab, wenn sich dieser außerhalb des Versicherungsortes befindet, beispielsweise im Urlaub.
- Fahrradklausel: Erweitert den Schutz für Fahrräder auch außerhalb der Wohnung.
- Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten: Bei gewerblichen Versicherungen kann diese Klausel den Schutz auf mehrere Standorte ausdehnen.
Besonderheiten in speziellen Fällen
Bei unmittelbar bevorstehenden oder eingetretenen Versicherungsfällen kann der Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn Sachen aus dem Versicherungsort entfernt werden. Wenn Sie beispielsweise bei einem Brand Ihren Hausrat ins Freie bringen und dieser dort gestohlen wird, greift in der Regel trotzdem der Versicherungsschutz.
Für Hagel- und Sturmschäden besteht meist nur innerhalb von Gebäuden Versicherungsschutz. Beachten Sie jedoch, dass für bestimmte Gegenstände wie Markisen oder Antennenanlagen das gesamte Grundstück als Versicherungsort gelten kann.
Um unangenehme Überraschungen im Schadensfall zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungspolice genau prüfen und gegebenenfalls anpassen. Achten Sie besonders darauf, ob aufgrund von Einschränkungen beim Versicherungsort Lücken in Ihrem Versicherungsschutz entstehen könnten.
Welche Bedeutung haben frühere Schadensfälle für den aktuellen Versicherungsanspruch?
Frühere Schadensfälle haben in der Regel keinen direkten Einfluss auf die Anerkennung eines aktuellen Versicherungsanspruchs. Jeder Schadensfall wird grundsätzlich individuell geprüft und bewertet. Dies bedeutet, dass Sie auch nach mehreren Schadensfällen in der Vergangenheit weiterhin vollen Versicherungsschutz genießen, solange Sie Ihre vertraglichen Pflichten erfüllen.
Auswirkungen auf Ihre Versicherungssituation
Dennoch können frühere Schadensfälle indirekte Auswirkungen auf Ihre Versicherungssituation haben:
- Prämienanpassung: Häufige Schadensfälle können zu einer Erhöhung Ihrer Versicherungsprämie führen. Versicherer bewerten das Risiko anhand der Schadenshistorie neu.
- Selbstbeteiligung: Bei wiederholten Schäden könnte Ihr Versicherer eine höhere Selbstbeteiligung vorschlagen oder einführen.
- Vertragskündigung: In seltenen Fällen, insbesondere bei Verdacht auf Versicherungsbetrug oder grob fahrlässiges Verhalten, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Schadensminderungspflicht und Obliegenheiten
Wenn Sie in der Vergangenheit Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer verletzt haben, könnte dies zukünftige Schadensregulierungen beeinflussen. Die Schadensminderungspflicht verpflichtet Sie, alles Zumutbare zu unternehmen, um Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen. Haben Sie diese Pflicht in der Vergangenheit wiederholt missachtet, könnte der Versicherer bei zukünftigen Schäden genauer prüfen, ob Sie Ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.
Bedeutung für die Schadensprüfung
Stellen Sie sich vor, Sie melden einen Wasserschaden durch eingedrungenes Niederschlagswasser nach einem Starkregen. In diesem Fall wird der Versicherer den aktuellen Schaden unabhängig von früheren Schadensfällen prüfen. Er wird untersuchen, ob Sie alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um den Schaden zu verhindern oder zu minimieren. Frühere ähnliche Schadensfälle könnten jedoch dazu führen, dass der Versicherer besonders sorgfältig prüft, ob Sie nach früheren Vorfällen angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen haben.
Transparenz und Kommunikation
Offenheit und Ehrlichkeit sind entscheidend im Umgang mit Ihrem Versicherer. Wenn Sie einen Schaden melden, informieren Sie den Versicherer umfassend über den Vorfall. Verschweigen Sie keine relevanten Informationen, auch wenn Sie befürchten, dass frühere Schadensfälle sich negativ auswirken könnten. Eine transparente Kommunikation fördert das Vertrauensverhältnis und kann die Schadensregulierung erleichtern.
Beachten Sie, dass jeder Versicherungsvertrag individuell ist. Die genauen Auswirkungen früherer Schadensfälle können je nach Versicherungsart und -bedingungen variieren. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, Ihre konkreten Versicherungsbedingungen zu prüfen oder direkten Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen.
Warum ist das Verständnis der Versicherungsbedingungen entscheidend für die Schadensregulierung?
Das Verständnis von Versicherungsbedingungen ist für die Schadensregulierung von entscheidender Bedeutung, da unklare oder missverstandene Klauseln Versicherungsnehmer daran hindern können, korrekte Schadensmeldungen zu machen. Wenn Sie als Versicherungsnehmer die Bedingungen Ihrer Police genau kennen, erhöhen Sie die Chancen auf eine genehmigte Schadenmeldung erheblich.
Vermeidung von Überraschungen im Schadensfall
Es ist wichtig, dass Sie sich der Begrenzungen und Ausschlüsse Ihrer Police bewusst sind, um im Schadensfall nicht unangenehm überrascht zu werden. Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Wasserschaden in Ihrem Haus. Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass alle Arten von Wasserschäden gedeckt sind, ohne zu verstehen, dass bestimmte Ausschlüsse existieren können. Ein häufiges Missverständnis betrifft beispielsweise die Definition von „Wasser“ in der Police, was bei einem Wasserschaden zur Ablehnung des Anspruchs führen kann.
Korrekte Anspruchstellung
Das Verständnis der Bedingungen hilft Ihnen dabei, die richtigen Informationen zur Anspruchstellung bereitzustellen. Wenn Sie wissen, welche Dokumente und Nachweise Ihre Versicherung im Schadensfall benötigt, können Sie diese schneller und vollständiger einreichen. Beachten Sie auch, dass die Fristen für die Einreichung von Ansprüchen häufig missverstanden werden, was zur Zurückweisung von Ansprüchen führen könnte.
Tipps zum besseren Verständnis
Um Ihre Versicherungsbedingungen besser zu verstehen, sollten Sie diese gründlich durchlesen und unklare Begriffe markieren. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Versicherungsberater direkt nach Definitionen oder Klauseln zu fragen, die Sie nicht verstehen. Es kann auch hilfreich sein, Vergleichswebseiten oder Informationsportale zu nutzen, um verschiedene Policen und deren Bedingungen besser zu verstehen.
Indem Sie sich die Zeit nehmen, Ihre Versicherungsbedingungen gründlich zu verstehen, schützen Sie sich vor möglichen Ablehnungen im Schadensfall und stellen sicher, dass Sie den vollen Schutz erhalten, für den Sie bezahlen. Dies gibt Ihnen nicht nur finanzielle Sicherheit, sondern auch ein besseres Gefühl im Umgang mit Ihrer Versicherung.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Elementarschadenversicherung: Die Elementarschadenversicherung ist ein Zusatz zur Gebäude- oder Hausratversicherung, der Schäden durch Naturgewalten absichert. Sie deckt Schäden durch Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck und andere Naturereignisse ab. Im Gegensatz zur Grundversicherung, die meist nur Feuer-, Sturm- und Hagelschäden abdeckt, bietet sie einen erweiterten Schutz. Die Versicherung ist besonders in Gebieten mit erhöhtem Risiko für Naturkatastrophen relevant, aber aufgrund zunehmender Extremwetterereignisse auch in anderen Regionen sinnvoll.
- Überschwemmung: Im versicherungsrechtlichen Sinne bezeichnet eine Überschwemmung das Ansteigen des Grundwasserspiegels oder das Über-die-Ufer-Treten von oberirdischen Gewässern. Entscheidend ist, dass Wasser über die Erdoberfläche eindringt. Ein bloßer Wassereintritt durch Kellerwände oder eine Durchfeuchtung des Erdreichs gelten nicht als Überschwemmung. Diese Definition ist oft enger gefasst als das allgemeine Verständnis und kann zu Missverständnissen bei Versicherungsnehmern führen. Für einen Versicherungsfall muss das Wasser sichtbar über die Oberfläche des Grundstücks fließen.
- Versicherungsort: Der Versicherungsort bezeichnet in Versicherungsverträgen den Ort, an dem der Versicherungsschutz gilt. Bei Gebäudeversicherungen umfasst dies in der Regel das gesamte Grundstück, nicht nur das Hauptgebäude. Dazu können auch Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhäuser gehören. Die genaue Definition des Versicherungsortes ist wichtig für die Beurteilung, ob ein Schadensfall unter den Versicherungsschutz fällt. Versicherungsnehmer sollten die Definition in ihren Verträgen genau prüfen, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Rückstau: Rückstau im versicherungsrechtlichen Kontext bezeichnet das Zurückfließen von Wasser in Ableitungsrohre, typischerweise in der Kanalisation. Dies kann zu einem Wassereintritt in Gebäude führen. Nicht jeder Wassereintritt gilt jedoch als versicherter Rückstau. Entscheidend ist, dass das Wasser aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren austritt. Ein Versagen des Drainagesystems, das Wasser nicht schnell genug ableiten kann, fällt meist nicht unter diese Definition. Die genaue Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und führt oft zu Streitigkeiten.
- Schadensregulierung: Die Schadensregulierung umfasst den Prozess der Bearbeitung und Abwicklung eines Versicherungsschadens. Sie beginnt mit der Schadensmeldung durch den Versicherungsnehmer und endet mit der Entscheidung der Versicherung über die Leistung. Dabei wird geprüft, ob der Schaden unter den Versicherungsschutz fällt, wie hoch der Schaden ist und welche Leistungen erbracht werden. Die Schadensregulierung kann komplex sein, insbesondere bei Elementarschäden, wo die genauen Umstände des Schadenseintritts entscheidend sind. Eine gute Dokumentation des Schadens durch den Versicherungsnehmer ist wichtig für eine erfolgreiche Regulierung.
- Versicherungsmakler: Ein Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Vermittler von Versicherungen. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft tätig ist, arbeitet der Makler im Auftrag des Kunden. Er hat die Pflicht, den Kunden umfassend zu beraten und aus dem gesamten Marktangebot die beste Versicherungslösung zu finden. Rechtlich steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Seine Empfehlungen oder Aussagen binden die Versicherungsgesellschaft nicht direkt. Dies kann bei Streitigkeiten relevant sein, wenn sich ein Versicherungsnehmer auf Aussagen des Maklers beruft.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die allgemeinen Bestimmungen für Versicherungsverträge in Deutschland. Es legt fest, welche Rechte und Pflichten Versicherungsnehmer und Versicherer haben, wie Versicherungsverträge abgeschlossen und gekündigt werden und welche Folgen ein Versicherungsfall hat. Im vorliegenden Fall ist das VVG relevant, da es die Grundlage für die Auslegung der Versicherungsbedingungen und die Beurteilung der Leistungspflicht der Versicherung bildet.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Die AVB sind Vertragsbestandteil und legen die konkreten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest. Sie definieren den Versicherungsumfang, die versicherten Gefahren, Ausschlüsse und Obliegenheiten. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Auslegung der AVB an, insbesondere auf die Definitionen von „Überschwemmung“, „Rückstau“ und „Versicherungsort“.
- Auslegungsregeln für Versicherungsverträge: Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen sind verschiedene Auslegungsregeln zu beachten. Dazu gehören die Auslegung nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Systematik und den Umständen des Vertragsschlusses. Im vorliegenden Fall spielt die Auslegung der Begriffe „Überschwemmung“ und „Versicherungsort“ eine entscheidende Rolle.
- Grundsatz der objektiven Auslegung: Versicherungsverträge sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, d.h. wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen verstehen würde. Im vorliegenden Fall wird geprüft, ob ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „Überschwemmung“ auch die Überflutung des Kellers verstehen würde.
- Verwirkung von Rechten: Rechte können unter bestimmten Voraussetzungen verwirken, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall könnte die Frage relevant sein, ob der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat oder ob eine Verwirkung eingetreten ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 1 U 87/14 – Urteil vom 30.04.2015
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az. 2 O 15/14 Ver, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens K. 3 in S., Gemeinde X., bezüglich dessen er – ausweislich des Versicherungsscheins vom 07.10.2011 (Anl. A 1) – seit dem 01.08.2011 bei der Beklagten eine sog. O.-Versicherung unterhält. Diese umfasst eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung enthält eine Versicherung gegen erweiterte Elementarschäden gemäß den „O. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ (Anl. A 2). Deren Punkt B lautet auszugsweise wie folgt:
„Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert?
1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch:
1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes);
1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt);
Randnummer7
…“
Für den Abschluss der O.-Versicherung hatte sich der Kläger seinerzeit an einen Versicherungsmakler, die K. AG, gewandt, nachdem er bereits im Januar 2011 einen Wasserschaden erlitten hatte, für den von der Beklagten aus einer vorbestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz gewährt worden war.
Am 27.05.2013 ereignete sich am Wohnort des Klägers ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen. Gegen 1.00 Uhr stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein; es handelte sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.
Nach mehrmaliger Aufforderung, Versicherungsleistungen zu erbringen, zahlte die Beklagte an den Kläger 18.189,– €. Darüber hinausgehende Leistungen lehnte sie ab.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Versicherungsfall der Überschwemmung und derjenige des Rückstaus bedingungsgemäß vorlägen. Die Beklagte habe ihre Einstandspflicht vorgerichtlich dem Grunde nach anerkannt; die Beklagte setze sich, indem sie nunmehr einen Versicherungsfall in Abrede stelle, in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten. Der Höhe nach könne er – der Kläger – noch mindestens weitere 28.363,29 € verlangen.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt
1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (= 27.01.2014);
2. die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Schadensfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall vorliege. Die begehrten Versicherungsleistungen hat sie auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es liege weder der Versicherungsfall der Überschwemmung noch derjenige des Rückstaus vor. Eine Überschwemmung werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten als Überflutung des Versicherungsortes definiert. Versicherungsort sei das gesamte Anwesen, nicht lediglich das Gebäude; allein die Überflutung des Kellers im Gebäude sei daher nicht hinreichend. Der Rückstau setze einen Wasseraustritt aus Rohrleitungssystemen voraus. Soweit die Klägerseite vortrage, es sei Wasser aus den Dränageleitungen ausgetreten, liege bereits keine Rohrleitung, sondern lediglich eine Schlauchleitung vor.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Klageanträge, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ferner auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.07.2014 zugestellte Urteil mit am 18.08.2014 – bei dem 15.08.2014 (Freitag) handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Mariä Himmelfahrt) – eingegangenem Schriftsatz vom 14.08.2014 Berufung eingelegt, die er mit am 15.10.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag innerhalb der mit Verfügung vom 15.09.2014 verlängerten Frist begründet hat.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bamberg. Hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge in der Berufungsinstanz weiter. Was den Versicherungsfall der Überschwemmung betreffe, so sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers das versicherte Gebäude der Versicherungsort. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Elementarschadenversicherung, auch eine Überschwemmung allein des Gebäudekellers, nicht bloß das Worst-case-Szenario einer vollkommenen Gebäudeüberflutung abzudecken. Was den Versicherungsfall des Rückstaus betreffe, so stelle eine Dränageleitung eine Rohrleitung dar. Dies entspreche dem allgemeinen Begriffsverständnis und ergebe sich aus einschlägigen DIN-Vorschriften für bauliche Anlagen; auch die höchstrichterliche Rechtsprechung spreche wiederholt von „Dränagerohren“. Darüber hinaus könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB unter zwei Gesichtspunkten nicht darauf berufen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Zum einen sei sie selbst davon ausgegangen, dass Versicherungsschutz bestehe. So habe sie auch mit Schreiben vom 12.07.2013 (Anl. B 1) erklärt, bei der Drainage handele es sich um eine Ableitung gemäß Punkt I.1.4 der Versicherungsbedingungen. Zum anderen habe sich der Kläger nach dem – nicht regulierten – gleichgelagerten Schadensfall im Januar 2011 mit dem Versicherungsvermittler der Beklagten in Verbindung gesetzt, woraufhin ihm gerade der Abschluss der streitgegenständlichen Elementarschadenversicherung empfohlen worden sei, um solche Schadensfälle wie den dann am 27.05.2013 eingetretenen abzudecken.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Hilfsweise beantragt er:
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2014, Az.: 2 O 15/14, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 28.363,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 27.05.2013 am Grundstück und Anwesen K. 3 von X./ S. zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zum Nichtvorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Zur vorgerichtlichen Zahlung trägt die Beklagte vor, die Parteien seien ursprünglich davon ausgegangen, dass es einen – grundsätzlich versicherten – Rohrbruchschaden gegeben habe. Die Ausführungen des Klägers zum „gleichgelagerten Schadensfall“ bestreitet die Beklagte. Diesen habe der Kläger in erster Instanz lediglich mit einem Satz erwähnt; auch in der Berufungsinstanz sei das Vorbringen mangels Substantiierung nicht einlassungsfähig.
Hinsichtlich des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird – ergänzend – auf die Berufungsbegründung und den klägerischen Schriftsatz vom 13.11.2014 einerseits sowie die Berufungserwiderung andererseits Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2014 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Auf die Gegenerklärung des Klägers mit vorbenanntem Schriftsatz vom 13.11.2014 hin hat er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 eine Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats beantragt, was er damit begründet hat, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung hin Termin anberaumt worden sei.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Aus den Versicherungsbedingungen folgt keine Einstandspflicht der Beklagten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass weder der Versicherungsfall „Überschwemmung“ noch der Versicherungsfall „Rückstau“ gemäß Punkt B.1.1 und B.1.2 der Bedingungen „O. Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09)“ vorliegt.
a) Die Überlastung des Drainagesystems infolge Starkregens stellt keinen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden dar.
Nach Punkt B.1.1 der vorbenannten Versicherungsbedingungen ist versichert „die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust … (der) versicherten Sachen durch … Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes)“. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa) Nach der Regelung in Punkt B.1.1 setzt der Versicherungsfall voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die – oftmals synonym verwandten – Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“ ist nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.07.2001 – 19 U 19/01 – juris Tz. 11; OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2007 – 8 U 2837/06 = r+s 2007, 329, jew. m.w.N.). Eine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt demgegenüber nicht (vgl. LG Kiel, Beschl. v. 24.04.2008 – 10 S 40/07 – juris Tz. 2; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2005 – 20 U 103/05 – juris Tz. 4). Unter Versicherungsort ist der Grund und Boden zu verstehen, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet (vgl. Wussow, Versicherung gegen die Folgen von Naturereignissen in der erweiterten Elementarschadenversicherung, VersR 2008, 1292, 1294).
bb) Die vom Kläger favorisierte Auslegung, wonach das Gebäude selbst als Versicherungsort anzusehen sei und daher allein eine ‚Überflutung‘ desselben genüge, überzeugt den Senat indessen nicht. Der Begriff Versicherungsort geht, worauf bereits das angefochtene Urteil zutreffend hinweist (vgl. LGU S. 5), über den des versicherten Gebäudes hinaus.
Für das Verständnis einer Regelung in Versicherungsbedingungen ist auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005 – IV ZR 252/03 – juris Tz. 21).
Auf der Grundlage einer solchen verständigen Betrachtung ist das versicherte Gebäude selbst gerade nicht gleichbedeutend mit dem Versicherungsort. Der Versicherungsschein bestimmt den „Vers.-Ort“ mit „X. K. 3“. Diese Begriffsbestimmung, die schon auf die Liegenschaft als Ganzes hinweist, weicht eindeutig von derjenigen des „versicherten Gebäudes“ im Versicherungsschein ab. Überdies erfasst der Versicherungsschutz nach Punkt C der „O. Extra – Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09)“ nicht nur das Gebäude selbst, sondern gegebenenfalls auch „Garagen/Carports“ oder „Garten- und Gerätehäuser“. Auch hiernach verbietet sich für den verständigen Versicherungsnehmer, versichertes Gebäude und Versicherungsort schlicht gleichzusetzen. Vielmehr unterscheiden der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig zwischen Versicherungsort einerseits und versichertem Gebäude und (weiteren) versicherten Sachen andererseits. Für eine inhaltliche Gleichsetzung besteht keinerlei Anhalt; der Kläger nennt einen solchen auch nicht. Es liegt aus verständiger Sicht fern, dass ein Versicherer für ein und dieselbe Wortbedeutung willkürlich unterschiedliche Termini wählt.
Schließlich spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung. Hiernach ist eine Überschwemmung eine zeitlich begrenzte Wasserbedeckung von im Normalfall trockenen Landflächen als Folge von Starkniederschlägen oder Ausuferung oberirdischer Gewässer (vgl. Wussow a.a.O. S. 1293). Nicht umfasst ist der bloße Wassereintritt in Gebäudeflächen hinein (ebenso Wussow a.a.O. S. 1294).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die hier vorgenommene Auslegung auch als interessengerecht. Denn in die Abwägung mit einzubeziehen ist das Interesse der Beklagten als Versicherer und der Versichertengemeinschaft, dass ein möglichst fest umrissener Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken auf der Grundlage einer angemessenen und zuverlässigen Tarifkalkulation geboten wird (vgl. – freilich in anderem Zusammenhang – OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2007 – 19 U 57/07 – juris Tz. 13). Bei der Elementarschadenversicherung geht es dabei um Risiken aufgrund von Naturereignissen, die nahezu unkalkulierbar sind. Die Art der Abdichtung des versicherten Gebäudes, insbesondere auch die Leistungsfähigkeit eines Drainagesystems, ist demgegenüber ein Umstand, auf den der Versicherungsnehmer im Allgemeinen effektiv Einfluss nehmen kann.
b) Ebenso wenig ist von einem Rückstau im Sinne von Punkt B.1.2 der oben benannten Besonderen Versicherungsbedingungen auszugehen.
Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2014 – 9 U 201/13 – juris Tz. 3; Beschl. v. 14.04.2014 – 9 U 201/13 – juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.). Ein solcher ist typischerweise gegeben, wenn sich Wasser in der Kanalisation rückstaut (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 04.03.2004 – 7 U 183/03 – juris Tz. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 15.11.2006 – 8 O 6517/05 = r+s 2007, 327, 329). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls der Anschluss des Drainagesystems an das Gebäude. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, die Drainagerohre seien in einem technischen Sinne an das Gebäude angeschlossen, weil sie in einer Kiesschicht lägen, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliege, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Verbindung im Sinne einer gebäudeeigenen Ableitung nach allgemeinem Begriffsverständnis, auf das es auch in diesem Zusammenhang ankommt. Dies setzt vielmehr eine Öffnung zum Gebäudeinneren voraus.
Hinzu kommt, dass eine Überlastung des Drainagesystems nach dem maßgeblichen allgemeinen Verständnis nicht zu einem „bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen“ führt, sondern zu dessen bestimmungswidrigen Nichteintritt. Das Drainagesystem war bei dem Schadensereignis schlicht nicht in der Lage, das eingedrungene Schichtenwasser abzuleiten. Dies hat – aus laienhafter Sicht – mit einem bestimmungswidrigen Austritt nichts zu tun. Hinsichtlich der Interessengerechtigkeit des Auslegungsergebnisses wird auf das oben Gesagte verwiesen (s. Gliederungspunkt II.1.a.cc).
Die Streitfrage, ob das Drainagesystem als ein Rohrleitungssystem im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen anzusehen ist oder, wie das Landgericht meint, nicht darunter fällt, weil es lediglich aus Schläuchen bestehe (vgl. LGU S. 6), kann demzufolge dahinstehen.
An eine – zuletzt vom Kläger angeführte – Auslegung durch die Beklagte selbst, die diese vorprozessual im Hinblick auf andere Bestimmungen des Bedingungswerks, die hier nicht einschlägig sind (Punkt I.1.4 der „O. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“), vorgenommen hat, ist der Senat sicherlich nicht gebunden.
2. Die Beklagte ist zu den klägerseits geltend gemachten Versicherungsleistungen auch nicht aufgrund von Umständen außerhalb ihres Bedingungswerks, namentlich nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB), verpflichtet.
a) Daraus, dass bezogen auf den Schadensfall die Beklagte in der Vergangenheit Versicherungsleistungen erbracht hat, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Beide Parteien sind zunächst von einem anderen Schadensverlauf, nämlich einem Rohrbruchschaden, ausgegangen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist unbestritten geblieben; trotz der dem Kläger mit Verfügung vom 04.02.2015 gesetzten Stellungnahmefrist sind keine Ausführungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen der Beklagten steht auch im Einklang mit ihrem Schreiben vom 12.07.2013, das der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt hat; denn das Schreiben bezieht sich nicht auf die Versicherungsbedingungen zur Elementarschadenversicherung, sondern diejenigen zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung (Punkt I.1.4 der „O. Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung“). Schon deswegen kann der Kläger daraus, dass die Beklagte zunächst von ihrer Einstandspflicht ausgegangen ist, keine – auf die Gebote von Treu und Glauben gestützte – Rechte herleiten.
Erst recht liegt in den Zahlungen kein (deklaratorisches Schuld-)Anerkenntnis. Ohne dass es hier noch darauf ankäme, würde eine solches Anerkenntnis, selbst wenn es vorläge, unter den gegebenen Umständen – die Parteien gingen von anderen Voraussetzungen aus – nicht zur Einstandspflicht der Beklagten führen (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB 74. Aufl. § 781 Rdn. 3 ff. m.w.N.).
b) Soweit der Kläger sich auf die Vertragsgenese nach dem gleichgelagerten Schadensfall im Jahr 2011 beruft, verfängt dieser aus den Geboten von Treu und Glauben hergeleitete Einwand aus diversen Gründen nicht:
Zum einen handelte es sich bei dem damaligen Versicherungsvermittler nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten (§ 59 Abs. 2 VVG), sondern – unstreitig (vgl. auch LGU S. 2) – um einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG). Dieser steht im Lager des Versicherungsnehmers, nicht des Versicherers.
Zum anderen sind die Ausführungen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum gleichgelagerten Schadensfall zu unsubstantiiert geblieben. Anhand der Schilderung in der Berufungsinstanz lässt sich eine Gleichartigkeit nicht feststellen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 hat der Klägervertreter dieses Schadensereignis noch dahin erläutert, dass ein starker Regen auf stark gefrorenem schneebedecktem Boden niederging, was zunächst einmal gegen eine Übersättigung des Erdreichs mit Schichtenwasser spricht. Der Kläger hat außerdem keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten.
Schließlich ist der – von der Beklagten bestrittene – klägerische Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin nicht mehr zuzulassen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm der Vortrag in der ersten Instanz nicht möglich gewesen wäre. Dort hatte er das Motiv für den Vertragsschluss im Jahr 2011 nur lapidar mit einem Satz erwähnt.
3. Dem vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 gestellte Antrag auf Schriftsatzfrist zu den mündlichen Rechtsausführungen des Senats war nicht nachzukommen. Er wird zurückgewiesen. Die klägerseits angegebene Begründung, dass die Zurückweisung der Berufung, auf die der Senat voraussichtlich erkennen werde, für ihn überraschend sei, nachdem auf seine Gegenerklärung zu dem Hinweisbeschluss vom 22.10.2014 hin Termin anberaumt worden sei, vermag die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht zu rechtfertigen. Ein schützenswertes Vertrauen in eine abweichende rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage lässt sich auf die Terminsbestimmung nicht stützen, zumal die Gegenerklärung neue Angriffsmittel enthalten hat (Schreiben der Beklagten vom 12.07.2013 [Anl. B 1]), zu denen sich die Beklagte noch nicht hatte verhalten können. Auch ansonsten hat der Senat in dem Temin keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte benannt, zu denen weiteres Parteivorbringen zuzulassen gewesen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung und Literatur, von der der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; abweichende Meinungen sind nicht bekannt.
