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Eintritt des Rechtsschutzfalls in der Rechtsschutzversicherung

LG Düsseldorf, Az.: 9 O 201/14, Urteil vom 16.12.2014

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn T gegen die E AG, Schadennummer der Beklagten …/…) aufgrund des zwischen Frau I, wohnhaft L, 12103 Berlin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-4098944 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Rechtsschutz
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Frau I (Versicherungsnehmerin) schloss bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anl. K1 vorgelegten Versicherungsschein sowie die als Anl. K2 vorgelegten Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Kläger schloss bei der E AG am 29. September 2011 einen Darlehensvertrag ab. Die Bank kündigte das Darlehen am 10. August 2012 wegen Zahlungsverzugs des Klägers. Die Bank erwirkte gegen den Kläger einen Vollstreckungsbescheid. Der Kläger ist seit November 2013 mit Begründung des Erstwohnsitzes bei der Versicherungsnehmerin mitversicherte Person. Im April 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags und stützte sich auf eine angeblich unzureichende Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss.

Die Bank akzeptierte den Widerruf nicht. Der Kläger begehrt eine Rechtsschutzzusage für außergerichtliche Tätigkeit sowie für eine Vollstreckungsgegenklage.

Er meint, für den Beginn des Rechtsschutzfalles müsse auf April 2014 abgestellt werden.

Er beantragt,

1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn T gegen die E AG, Schadennummer der Beklagten …/…) aufgrund des zwischen Frau I, wohnhaft L, 12103 Berlin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-4098944 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zu gewähren,

2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 958,19 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass nach ihren Bedingungen für den Beginn des Rechtsschutzfalls auf den in dem Zahlungsverzug des Klägers liegenden Rechtsverstoß abgestellt werden müsse, der in 2012, also vor Beginn der Mitversicherung im November 2013 liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Frau I2 und die Beklagte haben Versicherungsschutz nach § 21 der Versicherungsbedingungen vereinbart, wozu auch Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht zählt. Unstreitig ist der Kläger mit versicherte Person. Ein Widerspruch der Versicherungsnehmerin nach § 15 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen ist nicht ersichtlich.

Nach § 4 Abs. 1 lit. c der Versicherungsbedingungen besteht Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Da es diesbezüglich auf die Angaben des Klägers ankommt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Bank verlautbarte, dass sie dem Widerspruch nicht akzeptiere. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Beginn des Versicherungsschutzes für den Kläger.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass nach der Kommentierung in Harbauer, ARB, in der Erhebung der Vollstreckungsgegenklage kein neuer Versicherungsfall zu sehen ist, der den inneren sachlichen Zusammenhang mit dem dem Erkenntnisverfahren zu Grunde liegenden Versicherungsfall unterbricht: Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klagegründe erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess entstanden seien. Wenn also für das vorausgegangene Erkenntnisverfahren kein Versicherungsschutz bestanden habe, so bestehe auch für die Vollstreckungsgegenklage kein Rechtsschutz (Harbauer/Bauer, § 5 ARB 2000, Rn. 228).

Andererseits ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. In einem von ihm entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof den maßgeblichen Zeitpunkt in der Weigerung eines Lebensversicherers gesehen, das Widerspruchsrecht des dortigen Klägers anzuerkennen (BGH, BeckRS 2013, 08227). Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, für welchen der Gegner dem Versicherungsnehmer einen Rechtsverstoß vorwirft (Wendt, Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung, recht + schaden, 2014, 328, 331). Im hiesigen Streitfall liegt es so, dass der Kläger den Widerspruch erstmals im Jahre 2014 erklärt hat, die Bank den Widerspruch danach zurückgewiesen und damit ihre Weigerung, den Widerspruch anzuerkennen, zum Ausdruck gebracht hat.

Hingegen liegt es nicht so, dass der Kläger die Vollstreckungsgegenklage mit seinem eigenen Pflichtverstoß begründet. Zur Begründung der Vollstreckungsgegenklage in dem entsprechenden Klageverfahren bedarf es zwar unter anderem der Darlegung eines Vollstreckungstitels. Es bedarf jedoch keines Vortrags dazu, welche Umstände zum Erlass des Titels geführt haben. Insbesondere muss nicht dargelegt werden, dass dem Vollstreckungstitel ein Pflichtverstoß zu Grunde liegt.

Die Bezugnahme der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2011 – IV ZR 183/90 – führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn jene Entscheidung bezieht sich auf einen Vollstreckungsvergleich und damit einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen § 5 Nr. 1 j der Versicherungsbedingungen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dort ist geregelt, dass der Versicherer die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Vollstreckungstitels trägt. Es kann dahinstehen, ob damit nur die dem Gläubiger entstandenen Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemeint sind. Jedenfalls geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um Vollstreckungsmaßnahmen, welchen von Seiten des Schuldners mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu begegnen wäre. Vielmehr setzt die Vollstreckungsgegenklage das Vorliegen einer Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt nicht voraus, sondern ist bereits dann zulässig, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, gegen welche nachträglich entstandene Einwendungen geltend gemacht werden.

Soweit der Kläger vorgerichtliche Kosten geltend macht, besteht die Besonderheit, dass es sich bei ihm um den ihn selbst vertretenden Rechtsanwalt handelt. Sind Partei und Rechtsanwalt wie in der Regel personenverschieden, so ist darauf abzustellen, ob die Partei den Rechtsanwalt beauftragt hat, als bereits Schuldnerverzug eingetreten war und dementsprechend ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten angemessener Rechtsverfolgung entstanden war. Im Streitfall käme es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger der Beklagten gegenüber erstmals in der Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten ist. Dass dies zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des Schuldnerverzugs geschehen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 11.391,00 EUR festgesetzt.

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