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Einstellung der Berufungsunfähigkeitsrente: Wann Versicherer nachzahlen müssen

Die Einstellung der Berufungsunfähigkeitsrente traf einen Versicherten nach jahrelanger Zahlung völlig unvorbereitet, als sein Versicherer zudem Beiträge in Höhe von 10.000 Euro zurückforderte. Ermöglichen sollte dies ein nachträglich befristetes Anerkenntnis, mit dem das Unternehmen die Leistungen trotz fehlendem Nachweis einer Besserung der Gesundheit stoppte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 25 U 391/25 e

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 13.11.2025
  • Aktenzeichen: 25 U 391/25 e
  • Verfahren: Berufungsverfahren zur Berufungsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Versicherung muss Renten für ein Jahr nachzahlen bei unwirksamer rückwirkender Befristung der Leistungspflicht.

  • Ein rückwirkendes Ende der Zahlungen ist nach einer Zusage rechtlich nicht möglich.
  • Die Einstellung der Leistungen wirkt erst einen Monat nach Absenden des Infoschreibens.
  • Nach Ablauf der Frist entfällt die Zahlungspflicht wegen nachgewiesener gesundheitlicher Besserung.
  • Ein kleiner Teil der Klage scheitert wegen unzureichender Begründung der Berufung.

Wie wirkt sich eine rückwirkende Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente aus?

Ein Versicherer erkennt an, dass eine Kundin berufsunfähig war – erklärt aber im selben Atemzug, dass diese Phase längst vorbei sei und verweigert Zahlungen für die Zukunft. Mit dieser Taktik scheiterte ein Versicherungsunternehmen nun teilweise vor dem Oberlandesgericht München. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die formalen Hürden für Versicherungskonzerne sind, wenn sie sich einmal zur Leistung bekannt haben. Es geht um bindende Anerkenntnisse, medizinische Gutachten und formale Fristen, die über Tausende Euro entscheiden.

Eine Hand im dunklen Anzug zieht abrupt einen Stapel Geldscheine auf einem Holztisch von einer Frau weg.
Die rückwirkende Einstellung anerkannter Berufsunfähigkeitsrenten unterliegt strengen formalen Anforderungen und gesetzlichen Fristen. | Symbolbild: KI

Das Oberlandesgericht München fällte am 13.11.2025 unter dem Aktenzeichen 25 U 391/25 e ein Urteil, das für viele Versicherte Hoffnung, aber auch klare Grenzen aufzeigt. Eine Frau hatte gegen ihre Versicherung geklagt, nachdem diese die Zahlungen eingestellt hatte. Während das Landgericht die Klage noch komplett abwies, sprach die zweite Instanz der Versicherten eine Nachzahlung von knapp 10.000 Euro zu. Doch für die Zeit danach ging die Frau leer aus. Warum das Gericht diesen Mittelweg wählte und welche rechtlichen Feinheiten den Ausschlag gaben, lesen Sie in dieser detaillierten Analyse.

Welche rechtlichen Hürden muss der Versicherer überwinden?

Um den Streitfall zu verstehen, ist ein Blick auf das komplexe Regelwerk der Berufsunfähigkeitsversicherung notwendig. Im Zentrum steht das sogenannte Anerkenntnis. Wenn ein Versicherter Leistungen beantragt, prüft die Gesellschaft den Gesundheitszustand. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt, muss sie dies gemäß § 173 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) anerkennen.

Dieses Anerkenntnis ist keine bloße Höflichkeit, sondern ein rechtlich bindender Akt. Sobald der Versicherer erklärt: „Ja, wir leisten“, kann er dies nicht einfach widerrufen. Er ist an seine Erklärung gebunden.

Was ist das Nachprüfungsverfahren?

Möchte sich die Versicherung später von ihrer Leistungspflicht lösen, weil der Kunde angeblich wieder gesund ist, muss sie das Nachprüfungsverfahren einleiten. Dies ist in den Versicherungsbedingungen (hier die BB-BUZ) meist in § 7 geregelt. Der Versicherer muss beweisen, dass sich der Gesundheitszustand so weit gebessert hat, dass der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent gesunken ist.

Zusätzlich gelten strenge formale Anforderungen für die Kommunikation dieser Einstellung. Eine Einstellungsmitteilung muss nicht nur medizinisch begründet sein, sondern auch bestimmte Fristen wahren. In vielen älteren Verträgen – wie auch im vorliegenden Fall aus dem Jahr 2004 – greift eine Schutzfrist: Die Einstellung wird erst zum Ablauf des Monats wirksam, der auf die Absendung der Mitteilung folgt. Diese Mechanismen sollen den Versicherten davor schützen, von einem Tag auf den anderen ohne Einkommen dazustehen.

Worüber stritten die Parteien konkret?

Die Geschichte beginnt mit einem Vertragsschluss im November 2004. Die Versicherte schloss eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Jahre später erkrankte die Frau. Sie meldete ihre Ansprüche im April 2019 an.

Was folgte, war eine lange Prüfungsphase des Unternehmens. Erst ein Jahr später, am 15.04.2020, schickte die Versicherung einen Brief, der den Kern des Konflikts bildete. In diesem Schreiben tätigte der Konzern zwei Aussagen gleichzeitig:

  1. Das Anerkenntnis: Man bestätige, dass die Frau seit dem 06.03.2018 berufsunfähig sei und erkenne die Leistungspflicht ab dem 01.04.2018 an.
  2. Die Einschränkung: Gleichzeitig behauptete die Versicherung, der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich so sehr gebessert, dass die Berufsunfähigkeit spätestens seit dem 14.05.2019 nicht mehr vorliege. Daher ende die Leistungspflicht rückwirkend zum 31.05.2019.

Die Position der Versicherten

Die Frau akzeptierte dieses Vorgehen nicht. Sie argumentierte, die Versicherung könne ein Anerkenntnis nicht einfach rückwirkend befristen. Da sie ein unbefristetes Anerkenntnis abgegeben habe, müsse sie auch weiterhin zahlen. Zudem bestritt die Betroffene, dass sie wieder arbeitsfähig sei. Sie verwies auf fortbestehende Leiden und kritisierte die medizinischen Gutachten der Gegenseite als fehlerhaft. Sie forderte vor dem Landgericht monatliche Renten von 632,46 Euro ab Juni 2019 sowie die Rückzahlung von Beiträgen.

Die Haltung des Unternehmens

Der Versicherungskonzern stellte sich auf den Standpunkt, die Befristung sei rechtens gewesen. Man habe durch medizinische Gutachten (Orthopädie, Psychiatrie, Schmerzmedizin) bewiesen, dass die Frau wieder arbeiten könne. Das Schreiben vom April 2020 habe die Leistungspflicht daher wirksam beendet.

Wie prüfte das Gericht den Anspruch auf die Rente?

Das Oberlandesgericht München musste den Fall in mehreren Schritten aufdröseln. Dabei unterschied der Senat präzise zwischen verfahrensrechtlichen Fehlern der Klägerin und materiellen Fehlern der Versicherung.

Warum scheiterte ein Teil der Berufung an Formalien?

Bevor es um die großen Summen ging, musste das Gericht einen kleinen Teil der Forderung aus formalen Gründen verwerfen. Die Versicherte verlangte auch die Rückzahlung eines Beitragsanteils von 58,08 Euro für Juni 2020. Das Landgericht hatte diesen Anspruch mit einer Doppelbegründung abgewiesen: Erstens sei der Betrag gar nicht gezahlt worden, zweitens habe keine Leistungspflicht mehr bestanden.

Hier unterlief der anwaltlichen Vertretung der Frau ein Fehler. Wer in die Berufung geht, muss sich mit allen tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Die Berufung griff jedoch nur das Argument der fehlenden Leistungspflicht an, nicht aber die Feststellung des Landgerichts, dass der Betrag gar nicht geflossen sei.

Das Gericht stellte klar:

„Die Berufung ist insoweit unzulässig, als die Klägerin nicht hinreichend jede tragende erstinstanzliche Begründung gegen die Abweisung angegriffen hat. […] Nur die zweite Erwägung wurde im Berufungsbegehren angegriffen, sodass der Teil der Berufung, der diesen Teilbetrag betrifft, gemäß § 520 ZPO unzulässig ist.“

Damit war dieser kleine Teilbetrag vom Tisch. Doch der Hauptteil der Forderung – die monatliche Rente und die großen Beitragsrückzahlungen – stand noch zur Debatte.

Ist ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis zulässig?

Dies war die zentrale Rechtsfrage des Falles. Durfte die Versicherung im April 2020 sagen: „Wir erkennen an, aber nur bis Mai 2019“?

Der Senat verneinte dies deutlich. Er stützte sich dabei auf die Versicherungsbedingungen (§ 6 Satz 2 BB-BUZ). Dort hatte das Unternehmen ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, befristete Anerkenntnisse auszusprechen. Ein solches Verbot kann der Versicherer nicht durch die Hintertür umgehen, indem er ein Anerkenntnis mit einer sofortigen Einstellungsmitteilung für die Vergangenheit kombiniert.

Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Versicherer kann nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum die Leistungspflicht wieder entziehen, wenn er sie einmal (auch konkludent) anerkannt hat.

„Eine mit dem Anerkenntnis verbundene Befristung auf das Ende Mai 2019 ist nicht wirksam. Dies ergibt sich zum einen aus einer ausdrücklichen Verzichtsregelung in § 6 Satz 2 BB-BUZ, wonach auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichtet werde.“

Da die zeitliche Befristung im Schreiben vom 15.04.2020 unwirksam war, galt das Anerkenntnis zunächst unbefristet. Die Versicherung war also in der Pflicht.

Wann wird die Einstellung der Leistungen wirksam?

Da das Anerkenntnis als unbefristet galt, konnte sich der Versicherer nur über den Weg der offiziellen Einstellungsmitteilung nach § 7 Absatz 4 BB-BUZ von der Zahlungspflicht lösen.

Hier kam es nun auf den Kalender an. Das Gesetz und die Vertragsbedingungen schützen den Versicherten vor überraschenden Zahlungsstopps. Die Klausel besagt: Wird eine Minderung der Berufsunfähigkeit festgestellt, endet die Leistungspflicht nicht sofort, sondern erst nach Ablauf des Monats, der auf die Absendung der Mitteilung folgt.

Das entscheidende Schreiben datierte vom 15.04.2020.

  • Absendung: April 2020.
  • Nächster Monat: Mai 2020.
  • Ende der Frist: 31.05.2020.

Daraus ergab sich für das Gericht eine einfache Rechnung. Die Versicherung hatte versucht, die Leistungen schon zum Mai 2019 einzustellen. Rechtlich wirksam wurde die Einstellung aber erst zum Ende Mai 2020.

Das Ergebnis: Für den Zeitraum dazwischen – also von Juni 2019 bis Mai 2020 – bestand voller Versicherungsschutz. Die Versicherung musste für diese zwölf Monate nachzahlen. Das summierte sich auf Renten und Beitragsrückerstattungen in Höhe von 9.996,84 Euro.

Reicht die medizinische Besserung für eine Einstellung aus?

Die Versicherte hatte gehofft, auch über den Mai 2020 hinaus Geld zu erhalten. Doch hier folgte das Oberlandesgericht der Argumentation der Versicherung und den Feststellungen der Vorinstanz.

Um die Leistungen für die Zukunft einzustellen, musste das Unternehmen beweisen, dass die Frau nicht mehr zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig war. Dazu hatte die Versicherung im Prozess schwere Geschütze aufgefahren: Gutachten aus der Orthopädie, der Psychiatrie und Neurologie sowie der Schmerzmedizin.

Die Klägerin versuchte, diese Gutachten zu erschüttern. Sie verwies auf Aussagen ihrer behandelnden Ärzte, auf ihre chronische Migräne und darauf, dass ein Gutachter nur von „Wahrscheinlichkeiten“ gesprochen habe.

Der Senat ließ diese Einwände jedoch nicht gelten. Er betonte die Beweiskraft der Gesamtwürdigung. Auch wenn ein einzelner Arzt Zweifel hat oder ein Gutachter vorsichtige Formulierungen wählt, zählt das Gesamtbild, das sich das Gericht macht.

„Die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu dieser Besserung binden den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt wurden, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen.“

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Zustand der Frau tatsächlich so weit gebessert hatte, dass der Grad der Berufsunfähigkeit unter die kritische Marke von 50 Prozent gesunken war. Damit war die materielle Voraussetzung für die Einstellung der Rente erfüllt. Da auch das Schreiben vom April 2020 alle formalen Anforderungen erfüllte (es war detailliert begründet und verglich den alten mit dem neuen Zustand), endete die Zahlungspflicht rechtmäßig – allerdings erst mit der Verzögerung bis Ende Mai 2020.

Welche Rolle spielt die Dauer der Arbeitsfähigkeit?

Ein interessantes Detail am Rande war der Versuch der Klägerin, eine weitere Hürde aufzubauen. Sie argumentierte mit § 7 Absatz 4 der Bedingungen. Dort ist von „Berufsunfähigkeit“ die Rede. Die Frau meinte, die Versicherung müsse beweisen, dass sie voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen wieder arbeiten könne, bevor die Rente gestrichen werden dürfe. Sie versuchte also, die Definition der Berufsunfähigkeit (die oft einen Prognosezeitraum von 6 Monaten verlangt) spiegelbildlich auf die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit anzuwenden.

Das OLG München erteilte dieser Interpretation eine Absage. Für die Einstellung der Leistungen genüge die Feststellung, dass im aktuellen Moment die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit entfallen sind. Eine Prognose, dass die Versicherte nun garantiert sechs Monate am Stück durchhält, sei nicht erforderlich. Das Gericht bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des BGH (IV ZR 155/98), wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klauseln so verstehe, dass bei Wegfall der Beeinträchtigung auch die Leistung endet.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist ein klassisches „Teilsieg, Teilniederlage“-Szenario, das jedoch wichtige Lehren für Versicherte bereithält.

Erstens zeigt der Fall die enorme Bedeutung von Fristen und Formalien. Hätte die Versicherung das Schreiben früher geschickt oder anders formuliert, hätte sie sich vielleicht die Nachzahlung von fast 10.000 Euro gespart. Dass sie versuchte, das Anerkenntnis rückwirkend zu beschränken, fiel ihr auf die Füße. Für Versicherte lohnt es sich daher fast immer, Einstellungsbescheide genau auf das Datum und die Wirksamkeitsfristen zu prüfen. Eine rückwirkende Einstellung ist in vielen Altverträgen schlicht nicht vorgesehen.

Zweitens demonstriert das Urteil die Macht der Gutachter. Sobald gerichtlich bestellte Sachverständige oder umfassende Parteigutachten eine Besserung attestieren, ist es für Patienten extrem schwer, dagegen anzukommen. Subjektives Leid oder Atteste des Hausarztes reichen oft nicht aus, um die detaillierte Analyse von Fachgutachtern zu widerlegen.

Die Kosten und die Vollstreckung

Am Ende wurde die Kostenlast verteilt: Die Klägerin muss 80 Prozent der Prozesskosten tragen, die Versicherung 20 Prozent. Dies spiegelt wider, dass die Frau zwar die Nachzahlung für ein Jahr erstritt, aber mit ihrem Wunsch nach einer dauerhaften Weiterzahlung (die einen viel höheren Streitwert hat) scheiterte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Versicherung muss die rund 10.000 Euro plus Zinsen zahlen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da der Senat keine grundsätzlich neuen Rechtsfragen sah, sondern lediglich bestehende BGH-Rechtsprechung auf den Einzelfall anwandte.

Für die Frau bedeutet dies: Sie erhält eine signifikante Summe für die Vergangenheit, steht aber für die Zukunft ohne die monatliche Rente von 632 Euro da. Der Fall ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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Experten Kommentar

Diese Taktik der „Anerkennung bei gleichzeitiger Einstellung“ ist ein gängiger Versuch, das Kostenrisiko für die Vergangenheit zu begrenzen und Versicherte mürbe zu machen. Oft spekulieren Versicherer darauf, dass Mandanten den Teilerfolg feiern und die rechtliche Unwirksamkeit der rückwirkenden Befristung schlicht übersehen. Wer hier nicht akribisch auf den Tag genau nachrechnet, verzichtet unnötigerweise auf fünfstellige Summen.

Was viele unterschätzen: Vor Gericht verlieren Atteste des behandelnden Arztes massiv an Wert, sobald ein gerichtlich bestellter Gutachter eine Besserung attestiert. Der gesamte Prozess steht und fällt am Ende fast ausschließlich mit der Auswahl und der medizinischen Bewertung des Sachverständigen. Ich rate dazu, solche Gutachten penibel auf methodische Fehler zu prüfen, statt nur auf das subjektive Schmerzempfinden zu pochen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Versicherung eine anerkannte BU-Rente rückwirkend befristen?

NEIN, eine rückwirkende Befristung eines einmal ausgesprochenen Anerkenntnisses ist rechtlich unzulässig. Ein Anerkenntnis der Leistungspflicht nach § 173 VVG bindet den Versicherer dauerhaft. Er kann die Zeit nicht willkürlich zurückdrehen. Die Rente muss daher bis zu einer wirksamen Einstellung für die Zukunft vollständig gezahlt werden.

Das OLG München erklärte eine solche Praxis im April 2020 für unwirksam. Das Gericht rügte ein Schreiben, das Leistungen anerkannte, aber gleichzeitig rückwirkend beendete. Ein Anerkenntnis ist ein einseitiger Vertragsschluss mit Bindungswirkung. Will der Versicherer die Zahlung einstellen, muss er zwingend das formelle Nachprüfungsverfahren einleiten. Er muss eine Änderung des Gesundheitszustands konkret nachweisen. Erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung endet die Leistungspflicht für die Zukunft. Rückwirkende Manipulationen verstoßen gegen die Versicherungsbedingungen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Anerkenntnisschreiben genau auf rückwirkende Enddaten. Widersprechen Sie einer unzulässigen Befristung sofort schriftlich. Verlangen Sie die ungekürzte Auszahlung der Rente für die Vergangenheit.


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Muss ich BU-Rente zurückzahlen bei einer rückwirkenden Einstellung?

Nein, in der Regel müssen Sie bereits erhaltene Berufsunfähigkeitsrenten nicht zurückzahlen. Eine Einstellung der Leistungen entfaltet rechtlich erst Wirkung für die Zukunft. Da die Leistungspflicht bis zum Ablauf einer Schutzfrist besteht, behalten Sie die Zahlungen rechtmäßig. Dies gilt auch bei einer früheren gesundheitlichen Besserung.

Die rechtliche Mechanik schützt Versicherte durch eine zwingende Mitteilungspflicht. Erst mit Ablauf des Folgemonats nach Absendung der Mitteilung endet die Leistungspflicht. Im konkreten Fall wollte der Versicherer ab Mai 2019 die Zahlung stoppen. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Rente bis Mai 2020 weitergezahlt werden muss. Solange diese Frist läuft, besteht ein wirksamer Rechtsgrund für die Rentenzahlung. Ein Rückforderungsanspruch ist daher ausgeschlossen. Nur bei arglistiger Täuschung entfällt dieser Schutz.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum des Poststempels auf dem Einstellungsbescheid. Rechnen Sie den Folgemonat plus Monatsende hinzu, um das korrekte Ende der Zahlung zu ermitteln.


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Wann endet die BU-Zahlung nach Erhalt der offiziellen Einstellungsmitteilung?

Die Berufsunfähigkeitsrente endet meist mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zugang der Einstellungsmitteilung folgt. Viele Versicherungsverträge wie der § 7 BB-BUZ sehen diese Schutzfrist vor. Sie dient dazu, dem Versicherten eine finanzielle Übergangsphase zu ermöglichen. Erhalten Sie den Brief beispielsweise im April, zahlt der Versicherer bis Ende Mai.

Das Gericht rechnet hier sehr präzise nach dem Absendedatum des Schreibens. Im vorliegenden Fall wurde die Mitteilung am 15.04. versandt. Der darauffolgende Monat Mai muss komplett vergütet werden. Damit verschiebt sich das offizielle Ende der Leistung auf den 31.05.2020. Ohne diese gesetzliche Schutzfrist würde die Zahlung sofort stoppen. Dies hätte im konkreten Rechtsstreit einen Verlust von über 10.000 Euro Nachzahlung bedeutet. Der Versicherer darf die Rente also nicht rückwirkend einstellen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum auf dem Poststempel und den Inhalt Ihres Versicherungsscheins genau. Sichern Sie den Umschlag als Beweis für den tatsächlichen Posteingang.


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Hilft ein ärztliches Attest gegen die Einstellungsmitteilung der Versicherung?

NEIN. Einfache Atteste oder subjektive Schmerzen genügen meistens nicht, um detaillierte medizinische Fachgutachten der Versicherung wirksam zu entkräften. Versicherer stützen ihre Entscheidungen auf umfangreiche Nachprüfungsverfahren durch spezialisierte Fachärzte. Ein bloßer Hausarzt-Hinweis auf Beschwerden reicht als Beweis vor Gericht deshalb fast nie aus.

Das Gericht nimmt eine sogenannte Gesamtwürdigung aller Beweismittel vor. Dabei wiegen strukturierte Fachgutachten schwerer als kurze ärztliche Stellungnahmen. Im konkreten Fall brachte die Klägerin Einwände ihrer Ärzte sowie Hinweise auf Migräne vor. Dennoch wies das Gericht die Klage ab. Die fundierten Ausführungen der Sachverständigen überzeugten mehr als die bloße Hausarzt-Meinung. Ohne ein qualifiziertes Gegengutachten auf Augenhöhe der Versicherungsmediziner scheitern Betroffene fast immer. Sie tragen die volle Beweislast.

Unser Tipp: Sammeln Sie nicht nur Atteste. Prüfen Sie mit einem Anwalt die Beauftragung eines privaten Gegengutachtens, um substantiiert gegen die Versicherung vorzugehen.


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Benötigt die Versicherung eine Zukunftsprognose für die Einstellung der BU-Rente?

Nein. Der Versicherer benötigt für die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente keine Prognose über den zukünftigen Gesundheitszustand. Es genügt der Nachweis, dass der Grad der Beeinträchtigung aktuell unter 50 Prozent gesunken ist. Sobald Sie nachweislich gesund sind, endet die Leistungspflicht rechtmäßig.

Viele Versicherte übertragen fälschlicherweise die Sechs-Monats-Prognose aus dem Leistungsantrag auf das Einstellungsverfahren. Das Oberlandesgericht stellte jedoch klar, dass der Versicherer kein Hellseher sein muss. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die Klauseln so, dass die Rente bei Genesung endet. Der BGH bestätigt, dass für die Einstellung die reine Ist-Situation entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob der gesunde Zustand garantiert sechs Monate anhält. Sinkt die Berufsunfähigkeit heute unter die 50-Prozent-Hürde, darf die Versicherung die Zahlung stoppen.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich im Nachprüfungsverfahren ausschließlich auf die Dokumentation Ihres aktuellen Gesundheitszustands. Versuchen Sie nicht, die Beweislast durch hypothetische Prognosen auf die Versicherung zu übertragen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 25 U 391/25 e – Endurteil vom 13.11.2025


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