Der Begriff Einstandspflicht bezeichnet die Pflicht einer Person, Institution oder eines Unternehmens, die zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung ist die Einstandspflicht also die Pflicht des Versicherers, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag genannten Bedingungen zutreffen.

Einstandspflicht auch schon bei versuchtem Einbruchdiebstahl
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aus dem Jahr 2014 ist eine Hausratversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein versuchter Einbruchdiebstahl Schäden an der Tür verursacht hat. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, ob überhaupt und wenn ja, welche, Gegenstände gestohlen wurden (Az.: 4 U 99/11). Solange die Versicherungsbedingungen bei einem versuchten Einbruchdiebstahl eine Einstandspflicht des Versicherers vorsehen, ist es demnach unerheblich, ob bestimmte Gegenstände bei dem Einbruchversuch entwendet worden sind. Im konkreten Fall stimmten die Aussagen von Zeugen und die Arbeit der Polizei am Tatort mit der Aussage des Versicherten überein, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass tatsächlich ein Einbruchdiebstahl-Versuch erfolgt war.
Nur für versicherte Gegenstände besteht Einstandspflicht

Genaue Begriffsbestimmung ist entscheidend
Grundsätzlich gilt, dass eine Einstandspflicht bei der Hausratversicherung nur dann vorliegt, wenn die Versicherungsbedingungen im Wortlaut erfüllt sind. Wichtig ist, dass die hier genutzten Begriffe die Ereignisse präzise beschreiben. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015, bei dem es um die Entwendung einer Handtasche ging. Laut den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung leistet diese auch bei einem Raub, nicht aber bei einem einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl. Im konkreten Fall hatte der Täter eine Frau kräftig geschubst und den Überraschungsmoment ausgenutzt, um ihr dann die Tasche zu entreißen. Nach Ansicht der Versicherung ist dies kein Raub, da keine Gewalt angewendet wurde, um die Tasche zu erlangen. Dieser Einschätzung folgte auch das OLG (Az.: I-4 U 183/13).
