Der Begriff Einstandspflicht bezeichnet die Pflicht einer Person, Institution oder eines Unternehmens, die zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung ist die Einstandspflicht also die Pflicht des Versicherers, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Vertrag genannten Bedingungen zutreffen.
In der Praxis kommt es allerdings immer mal wieder zu Unstimmigkeiten darüber, ob die Bedingungen erfüllt sind und damit eine Einstandspflicht der Versicherung vorliegt. Können sich Versicherer und Versicherte nicht einigen, muss ein Gericht über den Sachverhalt entscheiden. Im Folgenden werden beispielhaft einige Gerichtsurteile vorgestellt, welche die Einstandspflicht der Hausratversicherung betreffen.
Einstandspflicht auch schon bei versuchtem Einbruchdiebstahl
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aus dem Jahr 2014 ist eine Hausratversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein versuchter Einbruchdiebstahl Schäden an der Tür verursacht hat. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, ob überhaupt und wenn ja, welche, Gegenstände gestohlen wurden (Az.: 4 U 99/11). Solange die Versicherungsbedingungen bei einem versuchten Einbruchdiebstahl eine Einstandspflicht des Versicherers vorsehen, ist es demnach unerheblich, ob bestimmte Gegenstände bei dem Einbruchversuch entwendet worden sind. Im konkreten Fall stimmten die Aussagen von Zeugen und die Arbeit der Polizei am Tatort mit der Aussage des Versicherten überein, sodass das Gericht zu dem Schluss kam, dass tatsächlich ein Einbruchdiebstahl-Versuch erfolgt war.
Nur für versicherte Gegenstände besteht Einstandspflicht
Selbstverständlich gilt die Einstandspflicht nur für Gegenstände, die im Versicherungsschutz der Hausratversicherung eingeschlossen sind. Dies sind in der Regel alle Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Vorhänge, Teppiche, usw.) sowie Gebrauchsgegenstände (Kleidung, elektronische Geräte, Haushaltsgeräte, usw.) und Verbrauchsgegenstände (zum Beispiel Nahrungsmittel), die sich in dem versicherten Haushalt befinden. Darüber hinaus können noch weitere Gegenstände – gegen einen Aufpreis – in den Versicherungsschutz aufgenommen werden wie beispielsweise Gartenmöbel. Doch auch diese Zusatzvereinbarungen sind nicht immer eindeutig, wie ein Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg aus dem Jahr 2011 belegt. Hier ging es um einen Edelstahlgrill, der aus dem Garten eines Eigenheimbesitzers gestohlen wurde. Dieser klagte gegen die Hausratversicherung, weil sie die Schadensregulierung verweigerte. Das Gericht sprach die Versicherung jedoch von einer möglichen Einstandspflicht frei, da sich diese laut Vertrag nur auf Gartenmöbel und Gartengeräte beziehe und ein Gartengrill weder das eine noch das andere sei (Az.: 17 C 116/11).
Genaue Begriffsbestimmung ist entscheidend
Grundsätzlich gilt, dass eine Einstandspflicht bei der Hausratversicherung nur dann vorliegt, wenn die Versicherungsbedingungen im Wortlaut erfüllt sind. Wichtig ist, dass die hier genutzten Begriffe die Ereignisse präzise beschreiben. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015, bei dem es um die Entwendung einer Handtasche ging. Laut den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung leistet diese auch bei einem Raub, nicht aber bei einem einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl. Im konkreten Fall hatte der Täter eine Frau kräftig geschubst und den Überraschungsmoment ausgenutzt, um ihr dann die Tasche zu entreißen. Nach Ansicht der Versicherung ist dies kein Raub, da keine Gewalt angewendet wurde, um die Tasche zu erlangen. Dieser Einschätzung folgte auch das OLG (Az.: I-4 U 183/13).