OLG Koblenz – Az.: 10 U 682/19 – Beschluss vom 08.11.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 9. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger, ein selbstständiger Busunternehmer, begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer mit ihr abgeschlossenen Einbruchsdiebstahlversicherung, für die u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Firmenambitio (AVB ambitio, Bl. 49 – 224 des Anlagenheftes) vereinbart wurden und die die Betriebseinrichtung zum Neuwert versichert.
Das klägerische Privatanwesen grenzt an das Firmengelände, auf dem sich eine Werkstatt und Nebenräume befinden. Der Kläger meldete nach dem 30.10.2015 der Beklagten einen im Zeitraum vom 24.10.2015 bis zum 30.10.2015 erfolgten Einbruchsdiebstahl in sein Wohnhaus und die benachbarte Halle.
Die Beklagte übermittelte im Rahmen der Leistungsprüfung dem Kläger einen Fragen- und Aufforderungskatalog (Anlage K5, Bl. 17 – 19 AH). Mit Ziff. 21 des Katalogs wurde gefragt, ob der Kläger oder sein Ehepartner in den letzten 10 Jahren privat oder geschäftlich zur Abgabe einer Vermögensauskunft (früher bis 31.12.2012 „eidesstattliche Versicherung“) aufgefordert worden sind; falls ja, wurde um Angabe von Grund, Amtsgericht und Aktenzeichen gebeten. Der Kläger beantwortete die Frage mit „Ja, insbesondere durch meine Ehescheidung, mussten aber nicht abgegeben werden. Meine ehemalige Ehefrau war für den kaufmännischen Teil meiner Firma alleine zuständig und war von heute auf morgen nicht mehr da. Aktenzeichen sind mir nicht mehr bekannt“ (Bl. 22 AH).
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.2.2016 (Bl. 24 AH) und vom 8.3.2016 (Bl. 25 AH) eine Leistungserbringung ab, weil der Kläger die Frage Nr. 22 nach in den letzten 10 Jahren privat oder geschäftlich abgegebenen Vermögensauskünften falsch mit „nein“ beantwortet habe, da er am 13.4.2015 eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Dies war jedoch nicht zutreffend.
Der Kläger hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei zulässig, da zwischen den Parteien streitig sei, ob der eingetretene Schaden versichert sei.
Zwischen dem 24.10. und dem 30.10.2015 sei es zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen, wobei die Täter sowohl in das Einfamilienhaus als auch in die Werkstatt und in das Büro eingedrungen seien und dort eine Vielzahl von Gegenständen entwendet und diverse Gebäudeteile beschädigt hätten. Er sei in diesem Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Der Diebstahl sei erst am 30.10.2015 durch seine Tochter entdeckt worden.
Die an ihn in dem Frage- und Aufforderungskatalog gerichteten Fragen habe er zutreffend beantwortet. Aktenzeichen seien ihm nicht mehr erinnerlich gewesen. Falls die Beklagte noch Fragen gehabt hätte, hätte sie diese stellen können. Er habe keinesfalls arglistig gehandelt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte aus der mit ihm geschlossenen Einbruchsdiebstahlversicherung „Firmenambitio“, Vers.Nr. 400 …28, verpflichtet ist, ihn wegen eines zwischen dem 24.10.2015 bis 30.10.2015 erfolgten Einbruchsdiebstahls in seine Geschäftsräume und Werkstatt, …, vertragsgemäß zu entschädigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 aus einem Gegenstandswert von 27.500,00 € zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 580,95 €, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei unzulässig.
Der Kläger habe mit seiner Antwort auf die Frage Nr. 21 bewusst den falschen Eindruck erweckt, frühere Aufforderungen zur Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. einer eidesstattlichen Versicherung lägen bereits lange zurück. Er habe bewusst und willentlich verschwiegen, dass von ihm noch im April 2015 die Abgabe einer Vermögensauskunft gefordert worden sei. Der Kläger hätte das entsprechende Aktenzeichen angeben müssen, stattdessen habe er sie bewusst in die Irre führen wollen, indem er ihr gegenüber den falschen Eindruck erweckt habe, die Aufforderung habe schon längere Zeit zurückgelegen und aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau habe er auf die entsprechenden Unterlagen keinen Zugriff mehr. Der Kläger habe billigend in Kauf genommen, dass seine objektiven Falschangaben dazu geeignet seien, auf ihre Regulierungsbereitschaft einzuwirken. Sie sei deshalb wegen arglistiger Verletzung der Auskunftsobliegenheit leistungsfrei.
Das Landgericht hat die als zulässig erachtete Klage abgewiesen, weil der Kläger die Frage Nr. 21 arglistig falsch beantwortet habe und die Beklagte deshalb gemäß § 13 AVB ambitio von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Die zunächst zutreffende Beantwortung der Frage mit „Ja“ sei durch die weiteren Zusätze irreführend dahin geworden, dass vom objektiven Empfängerhorizont aus der Eindruck erweckt worden sei, der Kläger sei insbesondere durch das plötzliche Verschwinden seiner für den kaufmännischen Teil der Firma alleine zuständig gewesenen Ehefrau und die nachfolgende Scheidung in finanzielle Bedrängnis geraten; dies liege allerdings schon so lange zurück, dass er an die damaligen Aktenzeichen keine Erinnerung mehr habe und, offensichtlich weil seine Frau insoweit zuständig gewesen sei, auch auf diesbezügliche Unterlagen, aus denen die Informationen ersichtlich wären, keinen Zugriff mehr habe. Tatsächlich sei der Kläger jedoch noch ein halbes Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft aufgefordert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Trennung von seiner Frau bereits erfolgt und er selbst für den kaufmännischen Teil der Firma zuständig gewesen.
Der Kläger habe durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ nicht deutlich gemacht, dass er auch in anderem Zusammenhang weitere und nicht so lang zurückliegende Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten habe, so dass die Beklagte deshalb bei entsprechendem Interesse keinen Anlass zu einer Nachfrage gehabt habe. Vielmehr habe der Kläger durch die ausdrückliche Erklärung, Aktenzeichen seien ihm nicht mehr bekannt, deutlich gemacht, dass insoweit keine weitergehenden Informationen von ihm zu erhalten seien.
Der Kläger habe arglistig gehandelt. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Kläger die im April 2015 erfolgte Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bekannt gewesen sei, weil der Brief verlorengegangen sei. Denn der Kläger habe angegeben, dass während seiner – manchmal mehrere Monate dauernden – Abwesenheit seine Tante die Post aus dem Briefkasten geholt, in einen Umschlag gesteckt und ihm die Post jeweils einmal pro Woche gegeben habe. Dann könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass gerade dieser Brief nicht in den Umschlag gelangt sei. Zudem habe der damals zuständige Gerichtsvollzieher …[B] als Zeuge erklärt, er habe nach dem Nichterscheinen des Klägers zu dem Termin eine Eintragungsanordnung erlassen, die er dem Kläger am 15.4.2015 wiederum in den Briefkasten eingelegt habe. Dass auch dieses Schreiben verlorengegangen sei, sei völlig unwahrscheinlich und nicht anzunehmen. Habe der Kläger aber Kenntnis von der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil diese erst kürzlich erfolgt sei, sei anzunehmen, dass er diese bei Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen noch erinnert und bewusst unterschlagen habe. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger die Frage bewusst und vollständig und irreführend beantwortet habe, um die Schadensregulierung zu beschleunigen und Verzögerungen der Regulierung durch weitere, gegebenenfalls zeitaufwendige Prüfungen/Nachforschungen der Beklagten – z.B. ob tatsächlich ein Einbruch stattgefunden habe – zu vermeiden. Dafür spreche auch das prozessuale Verhalten des Klägers, der bei seiner persönlichen Anhörung wahrheitswidrigen Sachvortrag zu einem Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gehalten habe, um sich einen prozessualen Vorteil zu verschaffen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht eine arglistige Falschbeantwortung der Frage Nr. 21 angenommen. Er habe die Frage bejaht und damit zutreffend beantwortet. Auch seien die Zusätze nicht irreführend gewesen. Zudem habe er die Fragen zusammen mit dem Versicherungsagenten …[A] beantwortet, der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die Fragen ausreichend und zutreffend beantwortet habe, wenn der Versicherungsagent als „Auge und Ohr“ der Beklagten mit den Antworten zufrieden und einverstanden gewesen sei. Das Landgericht habe das Vorliegen von Arglist des Klägers nicht begründet. Die Gesamtwürdigung könne allenfalls ergeben, dass die Angaben zur Frage Nr. 21 leicht fahrlässig nicht vollständig gewesen seien. Das Landgericht habe auch dem Umstand, dass der Täter verurteilt worden sei, keine Bedeutung zugemessen; denn die erfragten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen dienten dem Erkennen vorgetäuschter Schadensfälle, was aber bei einer Überführung des Täters ohne Relevanz sei. Es sei nachvollziehbar und nicht ungewöhnlich, dass dem Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mehr als 3 Jahre nach dem Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers wegen einer relativ geringen Forderung nicht mehr alle Details in Erinnerung gewesen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte aus der mit ihm geschlossenen Einbruchs-Diebstahlversicherung „Firmenambitio“, Vers.Nr. 400 …28, verpflichtet ist, ihn wegen eines zwischen dem 24.10.2015 bis 30.10.2015 erfolgten Einbruchsdiebstahls in seine Geschäftsräume und Werkstatt, …, vertragsgemäß zu entschädigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 aus einem Gegenstandswert von 27.500,00 € zuzüglich Auslagenpauschale, insgesamt 580,95 €, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 28.8.2019 (Bl. 175 – 182 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben.
Er verweist nochmals darauf, dass er die Frage Nr. 21 nicht falsch beantwortet habe. Aus der Erklärung des Klägers gehe vielmehr eindeutig hervor, dass seine Ehefrau gar keine Kenntnis von den Aktenzeichen hätte haben können, weil zum Zeitpunkt ihres Verschwindens gar keine Zwangsvollstreckungen vorgelegen hätten. Der Begriff „insbesondere durch“ drücke eindeutig aus, dass hiermit die hauptsächliche Ursache der finanziellen Schwierigkeiten geschildert werden solle, erst deren Folge sei dann z.B. die Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers. Nach der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin …[C] (K17, Bl. 197 – 199 d.A.) hätten die Vollstreckungen in dem Jahr 2012 begonnen, angefangen mit einer angeblichen Darlehensforderung seines Ex-Schwagers, sodann wegen Arztrechnungen seines Sohnes aufgrund eines Streits mit seiner Ex-Ehefrau über den richtigen Schuldner hierfür und schließlich Vollstreckungen durch seine ehemalige Frau aus dem im Jahre 2011 geschlossenen Scheidungsvergleich, mit dem er sich zur Übernahme der Schulden verpflichtet habe. Ende des Jahre 2012 sei es zur Zwangsversteigerung des Hauses gekommen. Die Scheidung habe eine Lawine ausgelöst, die bis heute andauere; dies habe er mit der Erklärung „insbesondere durch meine Ehescheidung“ gemeint.
Der Kläger habe auch noch mindestens 8 weitere Vollstreckungsverfahren bei dem Obergerichtsvollzieher …[B] gehabt. Aufgrund der Vielzahl der Vollstreckungsverfahren seien ihm nicht mehr alle Details in Erinnerung gewesen. Da die Beklagte bei der Frage Nr. 21 nicht nach den Zeitpunkten der Aufforderungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gefragt habe, sei er nicht zu der Angabe verpflichtet gewesen, dass er erst 6 Monate zuvor eine solche Aufforderung erhalten habe. Der Kläger habe letztlich immer alle Forderungen beglichen und es auf die jeweiligen Vollstreckungsversuche ankommen lassen, um für die Zahlung mehr Zeit zu haben. Er habe auch die höheren Beträge in Raten bezahlen können; deshalb zeige der relativ geringe Betrag des Gerichtsvollziehers …[B], dass es nur durch Nachlässigkeit des Klägers zur Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft gekommen sei, denn wenn dem Kläger das Aufforderungsschreiben des Gerichtsvollziehers nicht durchgegangen wäre, hätte er auch für diese Forderung eine Ratenzahlungsabrede getroffen.
Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, da Angaben nicht relevant seien, wenn sie Informationen beträfen, die dem Versicherer sowieso bereits vorlägen oder die dieser ohnehin anderweitig einholen würde. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte aufgrund seiner Angaben von sich aus weitere Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnissen in den öffentlich zugänglichen Verzeichnissen einhole, wie sei es ja auch getan habe.
Der Senat nehme keine Abwägung der für den Kläger sprechenden Argumente vor. So habe der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erläutert, dass er die Fragen der Beklagten so verstanden habe, dass die Angabe des Aktenzeichens nur eine Bitte gewesen sei und er nur den Grund habe schildern sollen, nicht jedoch die Folgen und den zeitlichen Ablauf. Bei einer entsprechenden Nachfrage der Beklagten hätte der Kläger natürlich noch die Aktenzeichen mitgeteilt. Der Zeuge …[A] habe – was die Beklagte bestreitet – bei dem Ausfüllen das Fragenkatalogs die Frage Nr. 21 so erläutert, dass wenn der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben habe, es auch ausreichen würde, Grund und Aktenzeichen nicht anzugeben. Wenn das Landgericht dies zum entscheidenden Kriterium habe machen wollen, hätte der Kläger hierauf hingewiesen und intensiv zum Zustandekommen der Antworten des Fragenkatalogs befragt werden müssen.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Auch die Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt, warum er die Antwort des Klägers auf die Frage Nr. 21 für irreführend und arglistig falsch ansieht. Der Kläger wiederholt insoweit seine bisherige Argumentation, die jedoch weiterhin nicht zu überzeugen vermag. Die nunmehrige detaillierte Darstellung des Klägers, dass und warum aufgrund der Ehescheidung seine finanziellen Probleme bis heute andauerten, mag zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass der Erklärung „insbesondere durch meine Ehescheidung“ ein anderes Gewicht beizumessen wäre. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Bestandteile der klägerischen Antwort auf die Frage Nr. 21 verbietet sich, da es auf den Eindruck ankommt, den die gesamte Antwort bei dem objektiven Empfänger erzeugt. Dieser Eindruck wird durch alle Bestandteile der Erklärung des Klägers hervorgerufen, so dass nur die Wirkung aller Angaben in ihrer Gesamtschau maßgeblich ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger mit den jeweiligen Gläubigern letztlich noch Ratenzahlungsvereinbarungen treffen konnte.
Aufgrund der schriftlichen Frage nach Grund und Aktenzeichen der erfolgten Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensauskunft vermag der Senat die Behauptung des Klägers nicht nachzuvollziehen, er habe das so verstanden, dass er nur den Grund schildern solle, nicht aber die Folgen und den zeitlichen Ablauf. Gerade die Aufforderung, Aktenzeichen anzugeben, zeigt das Interesse des Versicherers, sich über die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers ein Bild zu machen und gegebenenfalls aufgrund der mitgeteilten Aktenzeichen eigene Recherchen anzustellen. Von solchen Ermittlungen der Beklagten konnte der Kläger jedoch mangels Mitteilung der Aktenzeichen gerade nicht ausgehen, so dass ihn die Nichtangabe nicht zu entlasten vermag. Ebenso ist nicht nachvollziehbar die Darlegung des Klägers, er habe ja nur den Grund der erfolgten Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensauskunft angeben sollen, also die finanziellen Probleme durch die Ehescheidung, nicht jedoch deren Folge in Form von erfolgten Aufforderungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft.
Soweit der Kläger nunmehr erstmals behauptet, der Zeuge …[A] als Versicherungsagent der Beklagten habe die Frage Nr. 21 so erläutert, dass der Kläger Grund und Aktenzeichen nur angeben brauche, wenn er tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben habe, handelt es sich um neuen Sachvortrag. Dieser ist im Berufungsrechtszug nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es ist auch keine Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts ersichtlich. Der nunmehrige Sachvortrag des Klägers ist neu und konnte daher das Landgericht nicht zur Erteilung von Hinweisen veranlassen. Das Landgericht war auch nicht gehalten, von sich aus den Kläger zu befragen, gegebenenfalls welche Erklärungen der Versicherungsagent …[A] bei der Beantwortung des Fragenkatalogs abgegeben hat, wie der Kläger diese eventuell verstanden haben will und daraufhin seine Antworten ausgerichtet habe. Insoweit hätte es sich um eine unzulässige Sachverhaltsausforschung seitens des Gerichts gehandelt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen; Änderungen oder Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,00 € festgesetzt.