Skip to content

Einbruchdiebstahl Versicherung – Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls

LG Düsseldorf – Az.: 9 O 43/17 -Urteil vom 27.02.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für ihr Kosmetikstudio in der B-Straße in Düsseldorf unter anderem eine Einbruch-Diebstahlversicherung, wobei die Versicherungssumme 60.000,00 € betrug. Nach dem am 23. Juni 2015 ausgefertigten Versicherungsschein begann der Vertrag am 1. Januar 2015 12.00 Uhr und sollte am 01.01.2018 12.00 Uhr enden.

Am 17. Januar 2015 zeigte die Klägerin der Polizei einen Einbruch in das Kosmetikstudio an. Nach dem Abschlussbericht der Polizei konnten Täter nicht ermittelt werden.

Die Klägerin hat zunächst behauptet:

Sie habe mit auf den 10. Januar 2015 datiertem Antrag den Abschluss des Versicherungsvertrages beantragt. Die Versicherung habe sie im Januar 2015 bei der ehemaligen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin J abgeschlossen. Nach den Angaben dieser Zeugin habe es bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Phase gegeben, in welcher alle gewerblichen Policierungen zeitlich wesentlich verspätet erfolgt seien. Die Zeugin habe den Antrag bei dem Direktionsbevollmächtigten der Gewerbeabteilung der Beklagten, dem Zeugen N, gemeldet und hingewiesen, dass eine Policierung erfolgen müsse. Dieser habe auf der Kopie des Antrags unterschrieben mit der Bitte zu policieren. Die Klägerin vertritt die Rechtsmeinung, dass es auf die Datierung des Antrags ankomme und ihr deshalb ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz zu gewähren sei.

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie behauptet, sie habe eine Gewerbeversicherung bei einem anderen Versicherer unterhalten. Sie habe sich entschieden, diese Versicherung zu kündigen und eine Gewerbeversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Sie habe lückenlos versichert sein wollen und einen entsprechenden Antrag bereits Ende 2014 gestellt. Versicherungsbeginn habe der 1.1.2015 sein sollen. Auf dem Versicherungsschein sei dem entsprechend der Versicherungsbeginn mit dem 1.1.2015 bestätigt worden.

Die Klägerin behauptet weiterhin, es seien die in der Klageschrift bezeichneten Gegenstände mit einem Gesamtwert von 58.712,55 € entwendet worden.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Zurücknahme der Klage,

1.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 58.712,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2016 zu zahlen.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin, sie von der Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet: Der Antrag zu der Sachversicherung sei erst am 16. Februar 2015 bei ihr eingegangen. Die Sicherungsbeschreibung sei erst am 30. März 2015 bei ihr eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Kenntnis von dem Versicherungsfall gehabt.

Sie meint zudem, dass die Klägerin deshalb mit einem Anspruch ausgeschlossen sei, weil sie keine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht habe.

Insbesondere die Angaben der Klägerin zur Höhe des angeblichen Einbruchsschadens bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 2 Abs. 2 VVG).

So liegt es hier: Für den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 2 Abs. 2 VVG kommt es auf denjenigen der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers an. Dabei handelt es sich um diejenige Erklärung des Versicherungsnehmers, die auf den Abschluss des Vertrags gerichtet ist, also seinen Antrag oder seine Annahmeerklärung. Für die Bestimmung des Abgabezeitpunkts kommt es dem Zweck des Absatz 2 entsprechend, die unzulässige Ausnutzung eines Wissensvorsprungs zu verhindern, darauf an, wann der Versicherungsnehmer den Zugang des Antrags beim Versicherer nicht mehr beeinflussen kann. Daher genügt die Übergabe des Antrags an einen Vertreter oder Boten des Versicherungsnehmers, auch einen Makler, noch nicht, um eine anschließend erlangte Kenntnis unschädlich sein zu lassen (Armbrüster in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 29. Aufl. § 2 VVG Rdnr. 26).

Maßgeblich ist dem entsprechend nicht das Datum des Antrags. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen ist allerdings auch der Antrag erst unter dem 20.1.2015 erstellt worden, kann dem entsprechend der Abgabezeitpunkt nicht früher liegen.

Einbruchdiebstahl Versicherung - Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls
(Symbolfoto: Von sdecoret/Shutterstock.com)

Soweit die Klägerin angibt, der Antrag sei „bereits Ende 2014“ von ihr gestellt worden (Bl. 110 GA), ist ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen, dass sie zu diesem ohnehin nicht näher präzisierten Zeitpunkt den Zugang bei der Beklagten nicht mehr beeinflussen konnte. Zwar befindet sich auf Anlage BLD 7 ein nach dem Sachvortrag der Klägerin von der Versicherungsvertreterin J gefertigter Vermerk, dass eine mündliche Deckungszusage erteilt sei und abweichend vom Antrag der Vertragsbeginn am 1.1.2015 sei. Der Zeitpunkt dieser mündlichen Zusage, soweit sie vor dem 20.1.2015 lag, wird allerdings nicht mitgeteilt. Nicht zu vereinbaren ist zudem die Angabe der Klägerin, sie habe den Antrag Ende 2014 gestellt, damit, dass ihre Unterschrift auf Anlage BLD 7 mit dem Datum des 1.1.2015 versehen ist (Bl. 156 R GA).

Auch aus der angeblichen Unterschrift des Direktionsbevollmächtigten B. und dessen Bitte um Policierung kann die Kammer eine der Klägerin günstige Entscheidung nicht herleiten. Zum einen knüpft dieser Sachvortrag an einen Antrag vom 10.1.2015 an, der allerdings nicht zur Akte gelangt ist und dessen Existenz von der Beklagten bestritten ist. Aus der Akte ergibt sich nur ein mit dem Ausdruckdatum vom 20.1.2015 versehener Antrag (Anlage BLD 7). Zum anderen wird auf den zur Akte gereichten Unterlagen nirgends die Unterschrift des Direktionsbevollmächtigten B. ersichtlich. Der Hinweis auf die mündliche Deckungszusage (Bl. 153 GA) soll von der Versicherungsvertreterin J stammen.

Darüber hinaus spricht gegen eine frühere Abgabe des Antrags auch der aus Anlage BLD 7 ersichtliche Eingangsstempel (Bl. 153 GA), der kein früheres Datum als den 20.1.2015 ausweist.

Als unerheblich erweist es sich, dass die Beklagte bei Abgabe ihrer Vertragserklärung Kenntnis vom Versicherungsfall gehabt haben dürfte. Nach eigenem Vortrag hat die Beklagte am 9.6.2015 von dem Einbruch Kenntnis erhalten (Bl. 33 GA). Der Versicherungsschein datiert vom 23.6.2015.

Dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 VVG ist nicht zu entnehmen, dass diese Kenntnis für die Leistungsfreiheit der Beklagten Bedeutung habe, insbesondere der Leistungsfreiheit entgegen stehen könnte.

Haben beide Vertragsparteien bei Abgabe der ersten Vertragserklärung Kenntnis davon, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so wird indessen vertreten, dass § 2 Abs. 2 VVG nicht einschlägig sei.

Die Voraussetzungen dafür sind indessen insoweit nicht erfüllt, als die Beklagte beim Zugang der Erklärung – die Kammer geht dabei vom Eingangsstempel auf dem Antragsformular aus – noch keine Kenntnis des Ereignisses hatte.

Reichte es für die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 VVG aus, dass die Beklagte bei der Abgabe ihrer Vertragserklärung Kenntnis hatte, änderte sich am Ergebnis nichts: In Fällen, in welchen der Versicherer beim Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis des Eintritts eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls hat, handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertrag, weil kein Risiko mehr abgesichert wird (§ 1 VVG), sondern die Nachteile seiner bereits eingetretenen Verwirklichung übernommen werden sollen. Das stellt ein versicherungsfremdes Geschäft dar (§ 7 Abs. 2 VAG) und begegnet regelmäßig durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken nach § 138 BGB. Denn grundsätzlich ist die Übernahme eines bereits fest stehenden Schadens auf Kosten der Versichertengemeinschaft objektiv sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. (Langheid/Rixecker/Rixecker VVG § 2 Rn. 5-10, beck-online). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

Nicht erforderlich ist zusätzlich das Erfordernis der Erfüllung zusätzlicher subjektiver Voraussetzungen, etwa das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit der Vertragsparteien.

Ist ein Rechtsgeschäft bereits auf Grund seines objektiven Inhalts sittenwidrig, ist das Hinzukommen besonderer subjektiver Merkmale nicht erforderlich. Rechtsgeschäfte, die schon ihrem Inhalt nach sittenwidrig sind, können von der Rechtsordnung auch bei Gutgläubigkeit der Beteiligten nicht als wirksam anerkannt werden; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Handelnden das Geschäft im Bewusstsein seiner Sittenwidrigkeit vorgenommen oder auch nur die Tatsachen gekannt haben, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 138 Rn. 22, beck-online).

Nach alledem erweist sich die Klage als unbegründet. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des unbegründeten Hauptanspruchs.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 58.712,55 € festgesetzt. Der Leistungsantrag und der zurückgenommene Feststellungsantrag betreffen dasselbe Interesse.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!