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D&O-Versicherung – Versicherungsumfang Public Relations-Kosten

LG Frankfurt – Az.: 2/08 O 44/21 – Urteil vom 21.05.2021

Der Beschluss vom 12.02.2021 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 1), auch betreffend die vorgenommene Antragserweiterung, als unbegründet und in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 2) als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger macht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes als versicherte Person bedingungsgemäße Leistungen in Form der Freistellung von Public Relation-Kosten sowie von Rechtsanwaltskosten aufgrund einer bei der Verfügungsbeklagten bestehenden D&O-Versicherung geltend. Der Verfügungskläger war seit 2002 erst als Mitglied des Vorstandes der … und später als deren Vorstandsvorsitzender tätig. Die … unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der Verfügungsbeklagten ebenfalls seit 2002 eine D&O-Versicherung für Organmitglieder und leitende Angestellte. Als Versicherungssumme waren pro Versicherungsfall 15 Mio. Euro vereinbart. Der Versicherung lagen die Bedingungen … OLA 2015 (im Weiteren: OLA) zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag sowie die Bedingungen Bezug genommen.

Der Verfügungskläger trat am 19.06.2020 von seiner Position als Vorstandsvorsitzender und Mitglied des Vorstandes zurück. Am 22.06.2020 veröffentlichte der Vorstand der … eine ad-hoc-Mitteilung, nach der die bisher zugunsten des Unternehmens ausgewiesenen Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd.Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen würden. Am 25.06.2020 stellte die … einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen den Verfügungskläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München (Az. …) unter anderem wegen des Verdachts der Untreue, Marktmanipulation und Verstößen gegen das WpHG in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der … geführt. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls vom 22.06.2020, gegen den er Beschwerde eingelegt hat, in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl war zunächst bis zum 22.07.2020 außer Vollzug gesetzt und später durch einen anderen Haftbefehl ersetzt worden, gegen den der Verfügungskläger ebenfalls Beschwerde eingelegt hat, die er inzwischen zurückgenommen hat. Der Verfügungskläger weist alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück.

Eine ursprünglich von der … gegen die … AG vor dem Landgericht München erhobene Klage mit Musterverfahrensantrag (Az. 3 0 5875/20) wurde auf den Verfügungskläger erweitert. Der gegnerische Schriftsatz vom 30.06.2020, mit dem die Klageerweiterung erfolgte, wurde dem Verfügungskläger am 27.08.2020 zugestellt. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von über 1 Mio. Euro unter anderem wegen angeblicher Veröffentlichung unrichtiger Insiderinformationen und Bilanzbetrugs. Außerdem sind ca. 60 Arrest- und Pfändungsbeschlüsse gegen ihn ausgebracht, von denen er behauptet, sie stünden in Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in Bezug auf die …; die Verfügungsbeklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.

Die … zeigte der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 24.06.2020 den Versicherungsfall an und nahm Bezug auf das Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage vor dem Landgericht München. Die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers teilten der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 03.07.2020 den Versicherungsfall unter Hinweis auf das Schreiben der … vom 24.06.2020 sowie das gegen den Verfügungskläger gerichtete Ermittlungsverfahren und die Musterfeststellungsklage mit. Sie baten um Deckungszusage im Umfang des Versicherungsvertrages. Die Verfügungsbeklagte bestätigte die Anzeige des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 09.07.2020 und bat um die Übersendung zahlreicher Unterlagen‘ und Informationen. Der Verfügungskläger kam dem Ersuchen mit Schreiben vom 15.07.2020 und vom 21.08.2020 nach. Die Verfügungsbeklagte stellte weitere Nachfragen mit Schreiben vom 03.08.2020 und wies darauf hin, bislang noch keine Aussage zum Versicherungsschutz getätigt zu haben und sich alle Einwände ausdrücklich vorzubehalten. Der Verfügungskläger erteilte mit Schreiben vom 02.09.2020 weitere Auskünfte und gab an, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Arrestbeschlüsse gegen ihn bat er dringend um vorläufige Deckungszusage.

Mit E-Mail vom 09.09.2020 forderte er die Verfügungsbeklagte nochmals zur vorläufigen Deckungszusage bis zum 14.09.2020 auf und kündigte an, ansonsten Deckungsklage zu erheben. Nachdem eine Deckungszusage nicht erfolgte, erhob der Verfügungskläger mit seiner Klageschrift vom 25.09.2020 vor der angerufenen Kammer Deckungsklage gegenüber der Verfügungsbeklagten und begehrt festzustellen, dass diese verpflichtet sei, ihm aufgrund der D&O-Versicherung Deckungsschutz für seine Rechtsverteidigung zu gewähren (Aktenzeichen 2-08 O 308/20). Im Hauptsacheverfahren ist Verhandlungstermin bestimmt auf den 02.06.2021.

Die Verfügungsbeklagte lehnte mit Schreiben vom 30.09.2020 Deckungsschutz ab und führte aus, der Versicherungsschutz sei vorliegend ausgeschlossen, weil der Verfügungskläger jedenfalls ab 2016 gefahrerhöhende Umstände verschwiegen und die Verfügungsbeklagte arglistig getäuscht habe. Die Finanzberichte der … seien seit 2015 wegen der Einbeziehung angeblicher Umsatzerlöse aus sogenannten TPA-Geschäften unzutreffend und stellten die wirtschaftlichen Verhältnisse der … falsch dar, was dem Verfügungskläger bekannt gewesen sei, so dass die Ausschlüsse in Ziffern 7.3.1, 7.3.2 OLA eingriffen. Hilfsweise sei sie leistungsfrei, weil der Verfügungskläger seine Anzeigeobliegenheit gemäß Ziffern 9.1.2, 9.3 OLA verletzt habe, indem er gefahrerhöhende Umstände nicht angezeigt und die Verfügungsbeklagte dadurch veranlasst habe, den Versicherungsvertrag zu verlängern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.09.2020 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, im Wege der Leistungsverfügung Versicherungsleistungen beanspruchen zu können, da ihm sonst sein Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör genommen werde; ihm würden dadurch unwiederbringliche existentielle Nachteile entstehen. Er behauptet, an der angeblich unrichtigen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der … nicht beteiligt gewesen zu sein und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Er sei weder an dem Abschluss noch an der Verlängerung der bei der Verfügungsbeklagten bestehenden D&O-Versicherung, sondern lediglich an einer internen Beschlussfassung des Vorstandes im Januar 2019 hinsichtlich der Verlängerung der Versicherung beteiligt gewesen. Sein gesamtes Vermögen sei mit einem Arrest belegt und gepfändet. Er sei deshalb nicht mehr in der Lage, die gegen ihn gerichteten Ansprüche unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rechtsbeistandes abzuwehren. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Verfügungskläger auf seine eigene eidesstattliche Versicherung. Versicherungsschutz bestehe für die Vergütung von Rechtsanwälten auf der Grundlage von angemessenen und erforderlichen Honorarvereinbarungen (Ziffer 6.2.2 OLA). Umfasst seien ebenfalls vorbeugende Rechtskosten zur Vorbereitung der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche (Ziffer 4.2 OLA) sowie zur Abwehr eines dinglichen Arrestes (Ziffer 4.7.1 OLA).

Die in der Honorarvereinbarung festgelegten Stundensätze seien angesichts der Komplexität des Falles angemessen und erforderlich. Er habe Anfang Juli 2020 einen Vorschuss an seine Anwälte in Höhe von € 290.000,00 gezahlt, der zum Stichtag 14.10.2020 bis auf € 45.149,99 aufgebraucht worden sei.

Der Verfügungskläger hat auf der Grundlage des dargestellten Sachvorbringens bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu gebieten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen ihn anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, die in Anlage 1 bezeichnet sind, sowie in den gegen den Antragsteller noch anhängig werdenden gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstandes der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d. h. insbesondere, den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von 350,- Euro und für angestellte Anwälte in Höhe von 250,- Euro, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten.

Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat die angerufene Kammer diesen Verfügungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.2020 den Kammerbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen.

Daraufhin hat der Verfügungskläger in dem vor der Kammer fortgesetzten einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt,

1. der Antragsgegnerin wird geboten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Antragsteller anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren sowie in den gegen den Antragsteller noch anhängig werdenden gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Antragstellers als Mitglied des Vorstands der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. insbesondere, den Antragsteller von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner i. H. v. 350,00 € und für angestellte Anwälte i.H.v. 250,00 €, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten.“

2. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller die im Monat November angefallenen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 18.170,00 € und Gerichtskosten in Höhe von 60.571,50 € sowie die weiteren unmittelbar notwendigen Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 110.200,00 € zu erstatten.

3. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache monatlich bis jeweils zum 3. Werktag Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 60.000,00 € zu zahlen, über die der Antragsteller bis zum 10. Werktag des jeweiligen Monats die konkret angefallenen Stunden sowie die Höhe des sich hieraus ergebenden Anwaltshonorars – auf Grundlage eines Stundensatzes für Partner i. H. v. 350,00€ und für angestellte Anwälte i. H. v. 250,00 €, jeweils netto – mit einer Leistungsbeschreibung abzurechnen hat.

Die Kammer hat unter dem 18.01.2021 ein Urteil erlassen mit nachfolgendem Hauptsachetenor:

„Der Verfügungsbeklagten wird geboten, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Verfügungskläger bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstands der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. insbesondere, den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen Verteidigungskosten von € 18.170,00 und noch entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von 350,00 Euro und für angestellte Anwälte in Höhe von 250,00 Euro, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren als angemessen gelten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.“

Zur Begründung der teilweisen Zurückweisung des Antrags hat die Kammer ausgeführt, dass für erst künftig anhängig werdende Verfahren und Rechtsstreitigkeiten zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfügungsgrund noch nicht gegeben ist.

Der Verfügungskläger hat eingehend am 08.02.2021 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem Inhalt:

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit vor der Kammer zum Az.: 2-08 O 308/20 vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Public-Relations-Kosten zu gewähren, insbesondere, den Antragsteller von den durch die Beauftragung der Rechtsanwaltssozietät … ab dem 01.02.2021 entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von € 350,00, für angestellte Anwälte in Höhe von € 250,00 und für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren für angemessen gelten,

2. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit vor der Kammer zum Az.: 2-08 O 308/20 in den gegen den Antragsteller in Österreich anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere, den Antragsteller von den durch die Beauftragung der Rechtsanwaltssozietät … ab dem 12.11.2020 entstandenen und entstehenden Verteidigungskosten freizustellen, wobei ein Stundensatz für Partner in Höhe von € 350,00, für angestellte oder selbständige, in einem Substitutionsverhältnis stehenden Anwälte in Höhe von € 250,00, jeweils netto als angemessen gelten.

Zur Begründung hat der Verfügungskläger im Wesentlichen auf den Sachvortrag, der Gegenstand des Verfahrens zum Az.: 2-08 O 320/20 war, Bezug genommen.

Ergänzend hat er betreffend den ersten Antrag ausgeführt, gemäß den Versicherungsbedingungen, namentlich Ziffer 4.12 sei die Verfügungsbeklagte auch zum Ersatz sogenannter Public-Relation-Kosten verpflichtet. Seit Juni 2020 erschienen vielfältige Berichterstattungen über den sogenannten „…-Skandal“, insbesondere über nach der Berichtserstattung pflichtwidriges Verhalten des Verfügungsklägers, der als Chef einer kriminellen Bande dargestellt werde, woraus ein erheblicher Reputationsschaden entstehe, der sich mit jeder weiteren Berichterstattung vertiefe. Dabei gebe es eine Vielzahl von Veröffentlichungen, welche die Grundsätze einer Verdachtsberichterstattung nicht einhielten und die Privatsphäre des Verfügungsklägers verletzen und der Sache nach einer medialen Vorverurteilung gleichkämen. Der Verfügungskläger habe diesbezüglich strafbewehrte Unterlassungserklärungen verlangt und auch erhalten. Er habe dazu eine auf Presserecht spezialisierte Anwaltskanzlei mandatiert.

Betreffend den zweiten Antrag hat er ausgeführt, es seien sieben Hauptsacheklagen und neun Exekutionsverfahren vor Zivilgerichten in Österreich anhängig und ein Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gestellt. Auf die Anlage S&P EV P.Ö 5 (Bl. 81 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 12.02.2021 hat die Kammer eine dem Antrag des Verfügungsklägers entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2021 Widerspruch eingelegt. Kurz davor hat der Verfügungskläger bei der Kammer einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, der unter anderem darauf gerichtet war, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Public Relations-Kosten zu gewähren, insbesondere ihn von den durch Beauftragung der PR-Agentur … ab dem 01.03.2021 entstandenen und entstehenden Pauschalhonorar in Höhe von monatlich € 12.000,00 netto sowie Auslagen freizustellen.

Im Versäumnisurteil vom 16.04.2021, in dem der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers ansonsten positiv beschieden wurde, hat das angerufene Gericht diesen Antragsteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, diesbezüglich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits in dem Verfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 im Beschluss vom 12.02.2021 der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden sei, dem Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertragsgemäßen Versicherungsschutz in Form von Public-Relations-Kosten zu gewähren, so dass über die Kosten, die Gegenstand dieses Antragsteils seien, bereits ein vollstreckbarer Titel bestehe.

Zwar seien in diesem Beschluss die Kosten näher ausgewiesen in der Form, dass es um die durch die Beauftragung der Rechtsanwaltssozietät … ab dem 01.02.2021 entstandenen und entstehenden Rechtsverfolgungskosten bei einem Stundensatz für Partner in Höhe von € 350,00, für angestellte Anwälte in Höhe von € 250,00 und für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00, jeweils netto, und mindestens die nach RVG angefallenen und anfallenden Anwaltsgebühren gehe. Dieser Passus des Beschlusstenors sei jedoch mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleitet, verstehe sich mithin nicht abschließend und erfasse insbesondere das Szenario, dass in der Folgezeit ein anderes Unternehmen beauftragt werde. Allfällig erforderliche Klarstellungen könnten in dem hier anhängigen Verfahren zum Az.: 2-08 O 44/21 erfolgen.

Der Verfügungskläger hat daraufhin seinen Verfügungsantrag erweitert und beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 12.02.2021 in der Fassung vom 17.02.2021 aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass der Verfügungsbeklagten darüber hinaus aufgegeben werden soll, den Verfügungskläger von dem durch die Beauftragung der PR-Agentur … ab dem 01.03.2021 entstandenen und entstehenden Pauschalhonorar in Höhe von monatlich € 12.000,00 netto sowie Auslagen freizustellen.

Die Verfügungsbeklagte erhebt die Einrede fehlender örtlicher Zuständigkeit und beantragt im Übrigen

den Beschluss vom 12.02.2021 in der Fassung vom 17.02.2021 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das Landgericht Frankfurt sei aufgrund des vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstandes bereits örtlich unzuständig. Die Antragstellung sei hinsichtlich der Zivilverfahren wegen der bloßen Verweisung auf eine Anlage und der Vorwegnahme des Wahlrechts des Versicherers zwischen Abwehrdeckung und Freistellung bereits unzulässig. Die hohen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung seien vorliegend nicht erfüllt.

Der Verfügungskläger befinde sich nicht in einer existentiellen Notlage. Der Verfügungskläger verfüge aktuell noch über ein Vermögen von 500 Mio. Euro. Zudem stehe dem Verfügungskläger auch der begehrte Versicherungsschutz nicht zu. In den Finanzberichten der … seien seit 2015 Bilanzpositionen unzutreffend positiv dargestellt worden, obwohl das Unternehmen aus dem operativen Geschäft nur in geringem Umfang Einnahmen erwirtschaftet habe.

Dies gelte insbesondere für tatsächlich nicht existierende Umsatzerlöse in Höhe von angeblichen 1,9 Mrd. Euro aus den TPA-Geschäften. Der Verfügungskläger sei zumindest seit 2015 an der Verlängerung der D&0-Versicherung beteiligt gewesen und habe ihr diese gefahrerhöhenden Umstände verschwiegen und sie arglistig getäuscht. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Verfügungsbeklagte unter anderem auf die ad-hoc-Mitteilung … vom 22.06.2020, den Antrag im Insolvenzverfahren vom 25.06.2020, Haftbefehle des AG München vom 22.06. und 23.09.2020, Durchsuchungsbeschluss des AG München vom 22.06.2020, Insolvenzgutachten vom 20.08.2020, Sondergutachten … vom 22.04.2020, Arrestbeschluss des OLG München vom 06.08.2020, Payment & Risk monthly Reporting und Finanzberichte … . Sie habe sich bei der Entscheidung über die Verlängerung der D&O-Versicherung auf die von der … vorgelegten Finanzkennzahlen und Geschäftsberichte verlassen. Der Verfügungskläger habe auch gewusst, dass sie ihre Verlängerungsentscheidung auf der Basis der unzutreffenden Finanzberichte der … getroffen habe. Er habe zudem gewusst, dass sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände den Verlängerungsvertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Dies sei ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherungsschutz deshalb wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sei; sie sei zudem wegen der Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei.

Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss vom 12.02.2021 betreffend den Erlass der einstweiligen Verfügung in der Fassung vom 17.02.2021 war auf den Widerspruch der Beklagten hin aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend den Antrag zu 1) als unbegründet und betreffend den Antrag zu 2) als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit die Kammer eine einstweilige Verfügung betreffend die in den Rechtsstreitigkeiten und Verfahren in Österreich erlassen hat, hat sie nicht bedacht, dass sämtliche dieser Verfahren bereits im Laufe des Jahres 2020 anhängig gemacht wurden. Ausweislich der vom Verfügungskläger vorgelegten Liste über die Passivprozesse und Sicherungsexekutionen wurden die Klagen allesamt im Zeitraum vom 24.07.2020 bis 29.12.2020 gegen den Verfügungskläger eingereicht. Betreffend die Sicherungsexekutionen ergibt sich zwar das jeweilige Antragsdatum aus der vorgelegten Liste nicht, indes weisen aber alle neun Verfahren Aktenzeichen aus dem Jahr 2020 auf, so dass die Anträge jedenfalls vor dem 18.01.2021 gestellt worden sein müssen. Desgleichen gilt für den Insolvenzantrag, der am 14.10.2020 gestellt wurde.

Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei sämtlichen der hier gegenständlichen in Österreich anhängigen Verfahren um am 18.01.2021 gegen den Verfügungskläger bereits anhängige gerichtlichen Zivilverfahren, die mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstands der … im Zusammenhang stehen, handelt. Damit sind diese Verfahren aber sämtlich bereits von dem Tenor des am 18.01.2021 zum Aktenzeichen 2-08 O 320/20 vor der Kammer ergangenen Urteils erfasst. Bietet damit jedoch das besagte Urteil eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage, so kann für die Schaffung eines weiteren Vollstreckungstitels kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.

Es kann auch nicht argumentiert werden, dass in dem Sachvorbringen, das dem Kammerurteil vom 18.01.2021 zugrunde lag, die Rechtsstreitigkeiten und Verfahren in Österreich nicht erwähnt wurden, sondern ausschließlich die in München anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren dargestellt wurden. Denn der Urteilstenor enthält keine Beschränkung auf die in dem Verfahren dargestellten Verfahren. Es wird noch nicht einmal die Rechtsanwaltskanzlei, die in den Münchener Verfahren mandatiert ist, im Tenor namentlich genannt, und durch die Einfügung des Begriffs „insbesondere“ ist ohnehin klargestellt, dass der Tenor weiter reichen kann, als der ihm zugrunde liegende Sachvortrag. Während in einem Hauptsacheverfahren die Reichweite der Entscheidung eindeutig durch die Rechtshängigkeit, also dem Zusammenspiel aus Klageantrag/Urteilstenor und den ihn tragenden Sachverhalt, definiert ist, liegt es bei einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Regelungscharakters in der Natur der Sache, dass durch die Entscheidung Sachverhalte mit geregelt werden, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Parteivorbringens im Verfahren waren.

Das angerufene Gericht hat in dem im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 2-08 O 91/21 erlassenen Versäumnisurteil in Bezug auf den dort gestellten Antrag zu 1) dieselben Bedenken gegen dessen Zuständigkeit thematisiert. In diesem Verfahren begehrt der Verfügungskläger, dass der Verfügungsbeklagten geboten werden soll, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den gegen den Verfügungskläger bereits anhängigen gerichtlichen Zivilverfahren, soweit sie mit angeblichen Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers als Mitglied des Vorstandes der … im Zusammenhang stehen, vertragsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, d.h. den Verfügungskläger von den durch Beauftragung einer Rechtsanwaltssozietät ab dem 01.11.2020 entstandenen und entstehenden Verteidigungskosten in Form von Kosten für den Einsatz von wissenschaftlichen Mitarbeitern freizustellen, wobei ein Stundensatz für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von € 150,00 netto als angemessen gilt. Auch in Bezug auf diesen Antrag könnte man annehmen, es gehe nur um eine Kostenposition, die von dem Tenor des Urteils vom 18.01.2021 bereits umfasst ist, da der Begriff „insbesondere“ im Urteilstenor die Annahme eröffnet, dass neben den im Tenor ausgewiesenen Kostenpositionen auch andere Kosten erfasst sind.

Gleichwohl wurde in dem Versäumnisurteil vom angerufenen Gericht die Zulässigkeit des Antrages angenommen. Der wesentliche Unterschied ist hier, dass in dem Verfahren 2-08 O 91/21 zwischen den Parteien eine Uneinigkeit besteht, ob diese Kostenposition von dem Tenor umfasst ist, da die Verfügungsbeklagte sich nach dem Vorbringen des Verfügungsklägers auf den Standpunkt stellt, im Urteilstenor sei nur von Rechtsanwaltskosten mit den entsprechenden Sätzen für Partner und angestellten Rechtsanwälte die Rede, weswegen die Kosten für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht vom Tenor umfasst seien. Insoweit war hier das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil eine gerichtliche Klarstellung des eigenen Tenorverständnisses angezeigt war.

Diese Klarstellungsfunktion zwischen den Parteien muss das Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllen. Denn dass die hier gegenständlichen Verfahren und Kosten vom Wortlaut des Urteilstenors erfasst sind, ist eindeutig gegeben.

Die Argumentation der Beklagten in der Sache geht auch primär dahin, dass sie die hier gegenständliche Kostenposition nicht schulde, weil die von der Kammer in dem Urteil vom 18.01.2021 angenommenen rechtlichen Prämissen unzutreffend seien, so dass überhaupt kein Anspruch des Verfügungsklägers bestehe. Die Kammer wird sicher im Hauptsacheverfahren zu überprüfen haben, inwieweit die von ihr im Rahmen der summarischen Prüfung mitgeteilten Rechtsansichten stichhaltig sind. Namentlich bei der Frage der sekundären Darlegungslast wird zu erörtern sein, ob/inwieweit die bisherige Rechtsauffassung aufrecht erhalten bleiben kann. Dies bereits deswegen, weil zu differenzieren ist zwischen der Frage, ob im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Vorbringen, zu dessen Beleg Presseartikel oder gerichtliche Verfügungen vorgelegt werden, als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ist, oder ob man in einem Hauptsacheverfahren ein Vorbringen als soweit substantiiert bewertet, dass es eine sekundäre Darlegungslast auszulösen geeignet ist. Auch wäre in die Erwägung einzubeziehen, dass die dem Verfügungskläger aufzuerlegende sekundäre Darlegungslast ja nicht dahin gehen würde, dass er sich selbst belasten soll, sondern nur dahin, dass er plausibilisiert, wieso er als langjähriges Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzender der Versicherungsnehmerin keine Kenntnisse von den dargelegten Umständen gehabt hat.

Dies sind aber Fragen, deren Prüfung und Erörterung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen haben. Denn über den Verfügungsanspruch, den der Verfügungskläger mit dem Antrag zu 2) verfolgt, ist schon von der Kammer im Urteil vom 18.01.2021 dem Grunde nach entschieden worden, und es ist nicht an dem angerufenen Gericht, seine eigene Entscheidung zu kassieren, wenn es feststellt, dass eine erhobene Forderung bereits von der Reichweite dieses Urteils erfasst ist.

Etwas anderes gilt, sofern der Verfügungskläger Kostenpositionen geltend macht, die noch nicht Gegenstand des Tenors des Urteils vom 18.01.2021 gewesen sind, wie es bei den mit Antrag 1) verfolgten Kosten der Fall ist.

Doch auch in Bezug auf diese Kosten bedarf es in Bezug auf die Sacheinwände der Verfügungsbeklagten keiner Entscheidung, weil dieser Verfügungsanspruch bereits aus anderen Gründen nicht besteht.

Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf eine Regulierung in Form der Erstattung von Public Relation Kosten auf der Grundlage von Ziffer 4.12 der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu. In der genannten Vertragsregelung ist unter der Überschrift „Public Relations-Kosten, Privatklageverfahren“ unter anderem geregelt:

„Droht einer versicherten Person durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden, gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für Public Relations-Kosten.

Public Relations-Kosten sind zur Abwendung oder Minderung des Reputationsschadens erforderliche und angemessene Kosten, die der versicherten Person durch eine mit dem Versichere abgestimmte

a) Beauftragung einer unabhängigen Public Relations-Agentur oder

b) Gerichtliche Maßnahmen, die auf Unterlassung oder Widerruf der genannten Medienberichterstattung gerichtet ist

ab dem Eintritt des Haftpflicht-Versicherungsfalles entstehen.“

Die Kammer hielt die zitierte Regelung als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten einer rechtlichen Verteidigung gegen eine belastende Medienberichterstattung betreffend die gegen den Verfügungskläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin erhobenen Vorwürfe für einschlägig und bejahte den Verfügungsanspruch im Beschluss vom 12.02.2021 mit den Erwägungen: „Unter Ziffer 4.12 OLA ist geregelt, dass die zu der Abwendung oder Minderung eines Reputationsschadens aufgrund kritischer Medienberichterstattung aufzuwendenden Kosten vom Versicherer getragen werden. Da die hierzu von der versicherten Person zu ergreifenden gerichtlichen Maßnahmen der Schadensabwehr dienen, sind sie als (Rechts-)Verteidigung im Sinne der Regelung über den vereinbarten vorläufigen Deckungsschutz nach Ziffer 7.1.3 OLA anzusehen, auch wenn im Presserecht üblicherweise das Objekt der Presseberichterstattung in der Rolle des Antragsstellers/Klägers agiert. Es wäre auch wertungswidersprüchlich, wollte man den vorläufigen Deckungsschutz ausgerechnet in dem Bereich versagen, in dem das Eilbedürfnis in der Natur der Sache begründet liegt.“

Hierbei ging die Kammer erkennbar davon aus, dass der in der Vertragsregelung enthaltene Begriff des „versicherten Haftpflicht-Versicherungsfalls“ in dem Sinne interpretiert werden kann, dass damit der Lebenssachverhalt gemeint ist, aus dem entweder die Strafverfolgungsbehörden den gegenüber dem Verfügungskläger erhobenen strafrechtlichen Vorwurf ableiten oder Anspruchsteller*innen gegen den Verfügungskläger Schadensersatzansprüche meinen erheben zu können. Dabei hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Begriff „versicherter Haftpflicht-Versicherungsfall“ in dem Bedingungswerk legal definiert ist.

Denn in Ziffer 1.1.1 der OLA befindet sich die Formulierung:

„Den versicherten Personen wird Versicherungsschutz gewährt, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person (Pflichtverletzung) erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (Haftpflicht-Versicherungsfall).“

Hieraus ist ersichtlich, dass der Begriff Haftpflicht-Versicherungsfall in dem Vertragsverhältnis genauso verstanden werden soll, wie generell im Versicherungsrecht, denn der Versicherungsfall im Haftpflichtversicherungsrecht manifestiert sich nicht in der Begehung des vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens, sondern in der Anmeldung eines aus diesem Verhalten resultierenden Ersatzanspruchs durch einen Dritten. Vor allem aber wird erkennbar, dass in dem Bedingungswerk zwischen dem versicherten Haftpflichtversicherungsfall und der Pflichtverletzung klar differenziert wird, weil die Pflichtverletzung in der zitierten Vertragsregelung gesondert erwähnt und definiert wird. Insoweit ist es rein begrifflich nicht möglich, unter dem Begriff „Haftpflicht-Versicherungsfall“ in dem oben beschriebenen Sinne das von der Gegenseite vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten zu verstehen.

Dies zeigt sich auch an der Formulierung in Ziffer 4.12 der AVB, wonach die Kosten zur Abwehr belastender Medienberichterstattung „ab dem Eintritt“ des Haftpflicht-Versicherungsfalles zu erstatten sind. Würde man den Begriff Haftpflicht-Versicherungsfall in dem Sinne interpretieren, dass damit der der Haftung zugrundeliegende Lebenssachverhalt gemeint ist, so wäre nach diesem Verständnis die Gewährung von Versicherungsschutz bereits zu einem Zeitpunkt geschuldet, in dem noch gar kein Versicherungsfall begründet ist und noch völlig unklar ist, ob in Bezug auf das Verhalten, auf welches sich die Medienberichterstattung bezieht, in Zukunft jemals ein Versicherungsfall eintreten wird. Mit anderen Worten: bei dieser Auslegung müsste der Haftpflichtversicherer bei jeder unliebsamen Medienberichterstattung, in der auch nur angedeutet wird, dass eine versicherte Person im Zuge ihrer Tätigkeit etwas falsch gemacht haben könnte, die Kosten der Rechtsverteidigung gegen die den Bericht erstattende Rechtsperson übernehmen, unabhängig davon, ob aus dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt jemals ein Versicherungsfall wird oder nicht. Das kann nicht gemeint sein.

Hierbei ist auch die systematische Stellung der Ziffer 4.12 im Regelungsgefüge der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen. Die eigentlichen Kernpflichten des Haftpflichtversicherers sind in der OLA geregelt in Ziffer 1.1.1 am Ende, wo es heißt, der Versicherungsschutz bestehe in der Prüfung der Haftpflicht, der Übernahme der Verteidigungskosten gegen unbegründete Schadensersatzansprüche und der Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen. Würde eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten bestehen, die Public Relations-Kosten wegen Medienberichterstattung betreffend eine vorgeworfene Pflichtverletzung zu übernehmen, so müsste dies an dieser Stelle geregelt sein. Stattdessen befindet sich die hier zu beurteilende Regelung allerdings in einem Regelungskomplex, in dem unter der Überschrift „Deckungserweiterungen, Zusatzlimits“ Rechte der versicherten Person auf Gewährung einer ihre eigentliche Rechtsverteidigung flankierende Unterstützung vorgesehen werden.

Bezieht sich die Regelung in Ziffer 4.12 der OLA damit nur auf Medienberichterstattung, die unmittelbar den Versicherungsfall, mithin die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Dritte infolge des als pflichtwidrig vorgeworfenen Verhaltens des Verfügungsklägers, betrifft, so ist durch den Verfügungskläger weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, dass in Bezug auf die zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Verfahren, die Gegenstand des Urteils vom 18.01.2021 und des hier gestellten Antrags zu 2) sind, eine kritische Berichterstattung erfolgt. Umgekehrt hat die Verfügungsbeklagte in erheblichem Umfang Erkenntnisse vorgetragen, die sie aus der Verwertung von Medienberichterstattung erlangt hat und diverse Presseartikel auch zitiert oder vorgelegt. All diese befassen sich inhaltlich mit dem Wirken des Verfügungsklägers für die Versicherungsnehmerin, mithin mit der potentiellen „Pflichtverletzung“, jedoch nicht mit den gegen den Verfügungskläger laufenden Rechtsstreitigkeiten, deren Inhalt oder seiner diesbezüglichen Rechtsverteidigung. Dass akut eine von Ziffer 4.12 der OLA erfasste Medienberichterstattung bereits stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht, ist damit nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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