Flammen schlagen aus dem Dach, die Versicherung zahlt nicht, da ein entscheidendes Dokument unbemerkt im Postfach der Maklerin liegen blieb. Ob dieses Schweigen über neue Klauseln nun zur millionenschweren Haftungsfalle für die Expertin wird, klärt ein wegweisender Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.
Ein Versicherungsmakler tritt rechtlich als ein treuhänderähnlicher Sachwalter für einen Versicherungsnehmer auf und muss diesen individuell sowie absolut bedarfsgerecht beraten. Nach den klaren Vorgaben aus dem Versicherungsvertragsgesetz, insbesondere gemäß dem Paragraphen 63 VVG, haftet ein solcher Dienstleister für sämtliche Schäden, die durch eine Verletzung seiner Beratungs- oder Vermittlungspflichten entstehen. In einem rechtlichen Streitfall greift eine besondere gesetzliche Vermutung für das Verschulden des Maklers. Wenn eine objektive Pflichtverletzung feststeht, kommt es zu einer Beweislastumkehr, sodass der Vermittler seine Unschuld beweisen muss.
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem umfangreichen Verfahren klären.
Das Gericht fällte am 3. April 2025 unter dem Aktenzeichen 3 U 57/24 eine unmissverständliche Entscheidung über die Verantwortlichkeiten nach einem schweren Gebäudeschaden. Der betroffene Hauskäufer obsiegt in diesem Prozess dem Grunde nach gegen seine beauftragte Versicherungsmaklerin. Gleichzeitig wiesen die Richter die Forderungen des Mannes gegen zwei beteiligte Versicherungsgesellschaften vollständig ab. Ein neuer Eigentümer hatte ein bebautes Grundstück erworben, das im Januar 2020 offiziell in das Grundbuch eingetragen wurde. Bereits im Frühjahr 2019 beauftragte er auf die Empfehlung eines Bekannten hin eine professionelle Maklerin damit, eine passende Wohngebäudeversicherung für das Objekt zu finden. Ende Juni 2020 stellte die Dienstleisterin schließlich im Namen des Käufers einen Neuantrag auf eine verbundene Gebäudeversicherung.
Die angefragte Versicherungsgesellschaft lehnte den ursprünglichen Antrag jedoch mit einem Schreiben ab und bot stattdessen eine Annahme ohne den Einschluss der Gefahr für Leitungswasser an. Obwohl die Gesellschaft Ende Juli an dieses geänderte Angebot erinnerte, leitete die Beraterin diese essenzielle Information nicht an ihren Mandanten weiter. Am 13. August 2020 kam es gegen Mittag zu einem schweren Brand, der das Gebäude erheblich beschädigte und einen Schaden von weit über 400.000 Euro verursachte. Weil die Beraterin den Hauskäufer nicht rechtzeitig über den Risikoausschluss informierte, scheiterte der rechtzeitige Vertragsabschluss vor dem Ausbruch des Feuers. Der zuständige Berufungssenat bestätigte die vollumfängliche Haftung der Vermittlerin, da sie die gesetzliche Verschuldensvermutung für diese gravierende Unterlassung nicht entkräften konnte.
Bei einer Nichtzahlung der vereinbarten Folgeprämie darf ein Versicherer den Vertrag unter der Einhaltung strenger formaler Anforderungen kündigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der Paragraph 38 VVG, der klare Spielregeln für den Umgang mit säumigen Zahlern definiert. Zwingend erforderlich ist hierbei eine qualifizierte Mahnung, die den genauen Zahlungsrückstand explizit beziffert und dem Kunden eine letzte Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einräumt. Nach einem fruchtlosen Verstreichen dieser Frist tritt im Fall von einem Schadensereignis eine sofortige Leistungsfreiheit ein, sofern das Versicherungsunternehmen das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt hat.
Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret an der alten Police des vorherigen Grundstücksbesitzers.
Der betroffene Eigentümer versuchte nach dem Feuer, die bestehende Versicherung des Voreigentümers in Anspruch zu nehmen, um den hohen Brandschaden zu regulieren. Das Gesetz sieht nach dem Paragraphen 95 VVG an sich vor, dass bestehende Gebäudeversicherungen bei einem Hauskauf kraft Gesetzes auf den neuen Erwerber übergehen. Die Richter stellten bei der Prüfung der Sachlage jedoch fest, dass das Versicherungsunternehmen den Altvertrag wegen erheblicher Beitragsrückstände bereits zum 5. September 2019 wirksam gekündigt hatte. Der Vorbesitzer hatte über einen längeren Zeitraum seine Prämien nicht entrichtet und auf entsprechende Mahnungen nicht reagiert.
Da die rechtmäßige Kündigung durch den Altversicherer lange vor dem offiziellen Eigentumsübergang stattfand, existierte schlichtweg kein Vertrag mehr, der hätte übergehen können. Zum Zeitpunkt des Brandes im August 2020 gab es folglich keinen aktiven Versicherungsschutz bei dieser Gesellschaft, auf den der geschädigte Hauskäufer hätte zugreifen können. Der Mann hatte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens selbst mehrfach zugegeben, dass ihm das Fehlen einer Vorversicherung bekannt war. Das Landgericht Limburg hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass eine Inanspruchnahme dieser Versicherungsgesellschaft ausgeschlossen ist, was das Berufungsgericht nun im vollen Umfang bestätigte.
Ein Versicherungsmakler ist vertraglich dazu verpflichtet, Anträge unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und jegliche Rückmeldungen des Anbieters sofort mit dem Kunden abzustimmen. Entstehen gravierende Verzögerungen bei der Einholung einer verbindlichen Deckungszusage, stellt dies eine zentrale Pflichtverletzung dar, wenn dadurch der gewünschte Versicherungsschutz gefährdet wird. Der Vermittler muss den Kunden insbesondere in den Fällen eindringlich warnen, in denen ein Versicherungsantrag abgelehnt oder nur zu geänderten Konditionen angenommen wird. Nur durch eine schnelle und transparente Kommunikation kann der Kunde fundierte Entscheidungen über sein finanzielles Risiko treffen.
Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie drastisch sich ein solches Versäumnis in der juristischen Aufarbeitung auswirkt.
Die beauftragte Maklerin erhielt am Nachmittag des 30. Juli 2020 eine E-Mail der gewünschten Gebäudeversicherung, unternahm daraufhin jedoch keinerlei Schritte. Sie hätte den Hauskäufer zwingend und ohne ein schuldhaftes Zögern kontaktieren müssen, um ihn über die Ablehnung des ursprünglichen Antrags aufzuklären. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Mann das von der Gesellschaft offerierte Angebot ohne den Schutz für Leitungswasser sofort akzeptiert hätte, wenn man ihm die Wahl gelassen hätte. Durch dieses rasche Handeln wäre der Vertrag noch vor dem Ausbruch des Feuers am 13. August 2020 rechtskräftig zustande gekommen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte unmissverständlich, dass exakt diese massive Untätigkeit ursächlich für das fehlende Sicherheitsnetz war. Das Erstgericht in Limburg hatte bereits in seinem Urteil dargelegt, dass der Hauskäufer ohne eine gültige Deckung dastand, weil seine Beraterin die Kommunikation grob vernachlässigte. Der Maklerin fiel hierbei massiv zur Last, dass sie ihre werkvertraglichen Nebenpflichten nach dem Paragraphen 280 BGB verletzte. Sie verhinderte durch ihre Passivität aktiv, dass der Gebäudebesitzer den essenziellen Schutz vor den Folgen des Feuers erhielt.
Eine sogenannte Rückwärtsversicherung nach dem Paragraphen 2 VVG gewährt einen rechtlichen Schutz für Zeiträume, die bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss liegen. Diese besondere vertragliche Konstruktion ist jedoch zwingend unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung bereits weiß, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Gesetz schützt die Versicherungsunternehmen in solchen Fällen vor einer sicheren Inanspruchnahme durch den Paragraphen 2 Absatz 2 Satz 2 VVG. Der Versicherer ist somit von jeglicher Verpflichtung zur Leistung frei, selbst wenn der vertragliche Beginn auf dem Papier in die Vergangenheit vordatiert wurde.
Mit genau dieser Problematik musste sich der Senat in der detaillierten Entscheidungsanalyse intensiv auseinandersetzen.
Der betroffene Eigentümer versuchte im Zuge von nachträglichen Klageerweiterungen, den neu angefragten Versicherer zur Deckung des Schadens heranzuziehen, da der ursprüngliche Antrag bereits im Juni auf den Weg gebracht worden war. Die endgültigen Versicherungsscheine wurden von dem Unternehmen jedoch erst nach dem Gebäudebrand ausgestellt und datierten den Beginn explizit auf den 14. beziehungsweise 17. August 2020. Eine ausdrückliche Vereinbarung über eine rückwirkende Deckung ab dem 25. Juni existierte zwischen den Parteien nicht, weshalb auch keine automatische Genehmigungsfiktion nach dem Paragraphen 5 VVG zugunsten des Kunden griff.
Die Richter am Oberlandesgericht betonten, dass selbst bei einer rein theoretisch unterstellten Rückwirkung keine Leistungspflicht für die Versicherung entstanden wäre. Als der Hausbesitzer am 14. August 2020 durch seine Maklerin die endgültige Annahmeerklärung an das Unternehmen übermittelte, hatte er bereits positive Kenntnis von dem Brand am Vortag. Wer von einem eingetretenen Schadensfall weiß, darf keine Leistung fordern, weshalb der Versicherungsschutz in diesem Moment ins Leere lief. Die Forderung gegen diese Versicherungsgesellschaft wurde daher vom Gericht vollumfänglich und rechtskräftig abgewiesen.
Ein geschädigter Kunde ist im Wege des Schadenersatzes finanziell exakt so zu stellen, als wäre der angestrebte Versicherungsschutz rechtzeitig und wirksam zustande gekommen. Diese sogenannte Quasi-Deckung umfasst neben dem Ersatz für den eigentlichen Sachschaden auch sämtliche notwendigen Nebenkosten, wie beispielsweise die anfallenden Sachverständigenhonorare. Ein eigener Anspruch kann sich allerdings erheblich mindern, wenn den Kunden ein Mitverschulden nach dem Paragraphen 254 BGB trifft. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene eigene Obliegenheiten grob vernachlässigt oder den Schaden durch sein eigenes Verhalten vergrößert hat.
Im Rahmen der juristischen Aufarbeitung des Gebäudebrandes wurde diese Berechnungsmethode Schritt für Schritt angewandt.
Der betroffene Eigentümer legte ein detailliertes Gutachten vor und forderte einen Ersatz für den kompletten Neuwertschaden in Höhe von 431.112,50 Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzlich verlangte der Mann die Übernahme der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 4.400,00 Euro sowie weitere feststellende Ansprüche. Die in die Pflicht genommene Maklerin wehrte sich gegen diese hohen Summen und warf dem Mann vor, er habe fahrlässig gehandelt und hätte zunächst die Versicherungsgesellschaften intensiver belangen müssen. Sie pochte auf ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, um sich der massiven finanziellen Verantwortung zu entziehen.
Der dritte Zivilsenat verwarf das Gegenargument der Beraterin jedoch vollständig, da den Hauskäufer absolut kein Mitverschulden trifft. Der Mann durfte sich voll und ganz auf die fachkundige Erledigung durch seine beauftragte Maklerin verlassen und hatte keinen Anlass zu einem vorrangigen prozessualen Vorgehen gegen die Versicherer. Das Oberlandesgericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Limburg unter dem Aktenzeichen 1 O 532/21 in allen wesentlichen Punkten. Die Maklerin muss den Geschädigten finanziell vollständig entschädigen und haftet dafür, ihn so zu stellen, als hätte am 13. August 2020 eine funktionierende Gebäudeversicherung bestanden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Leistungsfreiheit oder Rückwärtsversicherung?
1. Die Berufungen des Klägers und der Erstbeklagten gegen das am 26.4.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg (Az. 1 0 532/21) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Erstbeklagte jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Zweit- und Drittbeklagten fallen dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Erstbeklagten zu 50 % auferlegt; den Rest hat der Kläger selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt diese selbst.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Es wird den jeweiligen Schuldnern gestattet, die Vollstreckung ihrer Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet haben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Versicherungsleistung bzw. Schadensersatz.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 01.04.2019 (BI. 761 ff d.A.) schloss der Kläger mit Herrn X einen Kaufvertrag hinsichtlich der im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt1, BI. …, eingetragenen Gebäude- und Freifläche Straße1, Straße2. Seit dem 21.01.2020 ist der Kläger als Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit rückwärtigem Anbau sowie einem Hinterhaus bebauten Grundstücks in der Straße2 … in Stadt1 im Grundbuch eingetragen.
Für das Gebäude Straße2 … in Stadt1 bestand unter dem Voreigentümer X seit 2016 bei der Beklagten zu 3. ein Gebäudeversicherungsvertrag (Versicherungsschein vom 10.08.2016, BI. 658 d.A.). Danach war der Versicherungsbeitrag vierteljährlich im Voraus, jeweils am 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. eines Jahres fällig.
Im April 2019 trat der Kläger auf Empfehlung eines langjährigen Bekannten seines Vaters an die Beklagte zu 1. (Versicherungsmakler) heran, um sich über den Abschluss der erforderlichen Versicherungen beraten zu lassen. Der Kläger wurde vor Ort von dem Mitarbeiter der Beklagten Y empfangen. Anlässlich des Termins wurde zunächst der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung für den Kläger besprochen, die im Juni 2019 auch abgeschlossen wurde.
Herr Y schlug sodann einen Vororttermin vor, um sich das streitgegenständliche Objekt anzusehen. Dieser Vororttermin fand im Sommer 2019 statt
Mit WhatsApp-Nachricht vom 06.02.2020 (Anlage K2, BI. 45 ff d.A.) bat der Mitarbeiter der Beklagten zu 1., Herr Y, den Kläger um nähere Informationen zum Objekt. Diese teilte der Kläger mit WhatsApp -Nachricht vom 10.02.2020 mit. Nachdem sich Herr Y nicht mehr gemeldet hatte, fragte der Kläger am 30.04.2020 per WhatsApp bei dem Beklagten wegen der Versicherung nach. Daraufhin meldete sich am 08.05.2020 Herr Y bei dem Kläger und bot an, ihn am Montag, den 11.05.2020 telefonisch zu kontaktieren (vgl. Chat-Verkehr, Anlage K 2, BI. 361 ffd.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2020 erhielt der Kläger ein von der Antragsprüfung abhängiges Angebot auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung von der Beklagten zu 2. (vgl. Anlage K 3, BI. 51 ff d.A., Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.02.2024).
Am 25.06.2020 stellte die Beklagte zu 1. einen Neuantrag auf verbundene Wohngebäudeversicherung im Namen des Klägers (Anlage K 4, BI. 56 ff d.A.) und gab hierbei an, dass eine Vorversicherung nicht bestehe. Als Versicherungsbeginn war der 25.06.2020 notiert. Mit Schreiben vom 09.07.2020, dessen Zugang bei der Beklagten zu 1. streitig ist, teilte die Beklagte zu 2. der Beklagten zu 1. mit, dass sie den Antrag nicht annehmen könne, jedoch anbiete, den Antrag ohne die Gefahr „Leitungswasser“ anzunehmen. Die Beklagte zu 1. sollte mitteilen, ob der Kläger hiermit einverstanden sei, ferner, ob wirklich keine Vorversicherung bestehe. Da die Beklagte zu 2. keine Reaktion erhielt, bat sie mit Schreiben vom 30.07.2020 (Anlage K 6, BI. 60 d.A.), welches unstreitig der Beklagten zu 1. zugegangen ist, um schnelle Antwort.
Am 13.08.2020 kam es gegen 11.45 Uhr zu einem Brand, der das oben näher bezeichnete Wohn- und Geschäftshaus erheblich beschädigte.
Am 14.08.2020 suchte der Kläger die Geschäftsräume der Beklagten zu 1. auf und berichtete der dort anwesenden Mitarbeiterin von dem Brandschaden. Unstreitig erfolgte daraufhin ein Telefonat mit der Beklagten zu 2., dessen konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit E-Mail vom 14.08.2020 (Anlage K 7, BI. 61 d.A.) antwortete die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass die Gefahr Leitungswasser nicht mitversichert werde. Ferner wurde erneut mitgeteilt, dass es keine Vorversicherung gegeben habe.
Die Beklagte zu 2. fertigte unter dem 17.08.2020 einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn 14.08.2020, 12 Uhr (Anlage B I, BI. 131 ff d.A., mit Hinweis: „Korrektur des Beginndatums“), und später einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn am 17.08.2020, 12.00 Uhr, (Anlage K 8, BI. 62 ff d.A.). Wegen des Inhalts der Versicherungsscheine und der in diesem Zusammenhang erteilten Belehrungen wird auf die Anlagen B 1 und K 8 Bezug genommen.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2020 (BI. 76 ff d.A.) setzte der Kläger die Beklagte zu 1. in Kenntnis, dass an dem Nachbarhaus des Klägers aufgrund der Löscharbeiten bereits erhebliche Schäden entstanden seien; die Beklagten wurden aufgefordert, tätig zu werden und sich um die versicherungsrechtliche Regulierung schnellstmöglich zu kümmern.
Der Sachverständige Z erstellte unter dem 12.07.2021 ein Gutachten (vgl. Anlage K1 , BI. 20 ff d.A.), wonach der Neuwertschaden einschließlich Mehrwertsteuer des Gebäudes 431.112,50 Euro betrage. Der Sachverständige berechnete Kosten in Höhe von 4.400,00 Euro.
Die Beklagten zu 2. und 3. lehnen die Deckung für den Brandschaden ab.
Der Kläger hat vor dem Landgericht ursprünglich lediglich die Beklagte zu 1. in Anspruch genommen. Er ist zunächst davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keine Versicherung bestanden habe, Er hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 03.05.2022 „rein vorsorglich“ erweitert, da die Beklagte zu 1. sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung gewandt hat, dass eine Versicherung bei der Beklagten zu 2. zum Schadenszeitpunkt bestanden habe, da Versicherungsbeginn am 25.06.2020 gewesen sei. Ferner hat der Kläger mit Klageerweiterung vom 22.05.2023 die Klage gegen die Beklagte zu 3. ebenfalls „rein vorsorglich“ erweitert, da die Beklagten zu 1. und 2. sich gegen ihre Inanspruchnahme auch mit der Begründung gewandt haben, dass eine Vorversicherung bei der Beklagten zu 3. bestanden habe, die eintrittspflichtig sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 1. als Versicherungsmaklerin aufgrund einer durch sie zu vertretenden Pflichtverletzung des Maklervertrages hafte. Die Beklagte zu 1. hätte den Neuantrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung unverzüglich übermitteln müssen. Zudem hätte sie sich um eine anderweitige Deckung bemühen müssen. Der Kläger hat behauptet, dass er sich im Telefonat am 11.05.2020 für den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten zu 2. entschieden und die Beklagte zu 1. entsprechend beauftragt habe. Bereits die Einreichung des Neuantrags am 25.06.2020 sei verspätet gewesen. Jedenfalls auf das Schreiben vom 30.07.2020, das der Beklagten zu 1. ausweislich ihrer Antwort vom 14.08.2020 auch zugegangen sei, hätte die Beklagte zu 1. umgehend reagieren müssen. Ferner hat der Kläger der Beklagten eine zu niedrige Versicherungssumme vorgeworfen. Es sei eine Versicherungssumme von 20.000 Euro mit gleitendem Neuwert festgelegt worden, die angesichts des vom Sachverständigen ermittelten Neuwerts von 575.000.00 Euro unzureichend sei.
Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt.
Die Beklagte zu 1. hat bestritten, dass ein Schreiben der Beklagten zu 2. vom 09.07.2020 sie erreicht habe. In einem Telefonat am 14.08.2020 habe die Zeugin Q von der Beklagten zu 2. erfahren, dass die Beklagte zu 2. den gewünschten Versicherungsschutz nur ohne die Gefahr Leitungswasser biete. Nach Rücksprache mit dem Kläger habe Frau Q dann die E-Mail vom gleichen Tag an die Beklagte zu 2. verfasst. Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung geäußert, dass Versicherungsbeginn der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten zu 2. der 25.06.2020 sei und sie aufgrund der bestehenden Versicherung bei der Beklagten zu 2. nicht hafte. Die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. Frau Q habe am 14.08.2020, nachdem der Kläger oder dessen Ehefrau über den Schadensfall informiert habe, bei der Beklagten zu 2, angerufen, um den Schadensfall zu melden. Hierbei habe sie von dem Schreiben vom 09.07.2020 erfahren. Daraufhin habe Frau Q telefonisch Rücksprache gehalten und anschließend die E-Mail vom 14.08.2020 als Antwort auf das Schreiben vom 30.07.2020 übersandt. Die Beklagte zu I. hat die Auffassung vertreten, dass die bei der Beklagten zu 3. von dem Voreigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung noch bestehe und auf den Kläger übergegangen sei. Das Versicherungsverhältnis sei jedenfalls nicht wirksam gekündigt worden. Deshalb sei dem Kläger kein Schaden entstanden.
Die Beklagte zu 2. hat die Auffassung geäußert, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.07.2020 um eine Ablehnung des beantragten Versicherungsvertrages verbunden mit einem neuen Antrag im Sinn von § 150 Abs. 2 BGB gehandelt habe. Der ursprüngliche Antrag sei als Willenserklärung hinfällig. Das Schreiben vom 09.07.2020 müsse zugegangen sein, da dieses – wenn auch stark verspätet – mit E-Mail vom 14.08.2020 beantwortet worden sei. Zumindest das Erinnerungsschreiben vom 30.07.2020 sei nachweislich eingegangen, da es an die Antwort der Beklagten zu 1. vom 14.08.2020 angehängt sei. Da das Angebot der Beklagten zu 2. vom Kläger erst am 14.08.2020 angenommen worden sei, sei ein Versicherungsvertrag auch erst am 14.08.2020 zustande gekommen. Ein rückwirkender Versicherungsschutz sei nicht gewährt worden; auch eine vorläufige Deckung sei weder beantragt noch vereinbart worden. Am 14.08.2020 sei es tatsächlich zu einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2. gekommen. Hier sei jedoch nicht der Eintritt eines Versicherungsfalls mitgeteilt worden, sondern, dass die Auskünfte des Klägers noch nicht vorlägen.
Die Beklagte zu 3. hat sich darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Schadensfalls kein wirksamer Versicherungsschutz bei ihr mehr bestanden habe. Seit August 2016 sei es regelmäßig und kontinuierlich bei dem Voreigentümer zu Beitragsrückständen gekommen, weshalb die Beklagte zu 3. jeweils unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 38 VVG den Voreigentümer auf die jeweiligen Beitragsrückstände und die damit einhergehenden Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit und der Kündigungsmöglichkeit hingewiesen habe. Nach Mahnschreiben habe die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2018 und dann nochmals mit Schreiben vom 05.09.2019 das Versicherungsverhältnis gekündigt.
Das Landgericht hat im Termin am 15.12.2022 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Einspruch des Klägers hat das Landgericht mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2022 die Klage gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klagen gegen die Beklagten zu 2. und 3. abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
Die Klage sei zulässig; dem Grunde nach gerechtfertigt sei sie jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 1
Gegen die Beklagte zu 2. stehe dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Brandereignis am 13.08.2020 kein Anspruch zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt des Brandes am 13.08.2020 zwischen den Parteien bereits ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Den ursprünglichen Antrag auf Versicherungsschutz vom 25.06.2020 habe die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 09.07.2020 abgelehnt und eine Änderung des Versicherungsumfangs vorgeschlagen. Dass der Beklagten zu 1. als Vertreterin des Klägers jedenfalls der Inhalt dieser Ablehnung bekannt gewesen sei, ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten zu I. an die Beklagte zu 2. vom 14.08.2020, in welcher die Beklagte zu 1. mitteile, dass der Kläger damit einverstanden sei, dass die Gefahr Leitungswasser nicht mitversichert werde. Bei der Mitteilung vom 09.07.2020 handele es sich inhaltlich um einen neuen Antrag, den der Kläger jedoch erst am 14.08.2020 und damit nach dem Brandereignis angenommen habe. Selbst wenn man vorliegend davon ausgehe, dass durch den neuen Antrag der Vertragsbeginn nicht habe geändert werden sollen und materieller Vertragsbeginn – wie im ursprünglichen Antrag – weiterhin der 25.06.2020 sein sollte (Rückwärtsversicherung), sei die Beklagte zu 2. dennoch nicht zu Leistungen verpflichtet. Denn zum Zeitpunkt seiner Vertragserklärung habe der Kläger als Versicherungsnehmer positive Kenntnis von dem Versicherungsfall gehabt, was gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistungsfreiheit führe. Hierauf habe sich die Beklagte zu 2. auch berufen.
Auch gegen die Beklagte zu 3. stehe dem Kläger kein Anspruch wegen des streitgegenständlichen Brandes zu. Zwar habe ursprünglich eine Wohngebäudeversicherung des Voreigentümers mit der Beklagten zu 3. u.a. gegen Brand (vgl. Anlage B 3-2, BI. 658 ff d.A.) bestanden. Diese sei jedoch nach der Behauptung der Beklagten zu 3. wegen Beitragsrückstandes für die Zeit vom 01.12.2018 bis 01.09.2019 mit Schreiben vom 02.09.2019 (Anlage B3-3, BI. 661 f d.A.) wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Die Wirksamkeit der Kündigung sei ersichtlich zunächst weder durch den Voreigentümer noch durch den jetzigen Kläger in Zweifel gezogen worden. Denn unstreitig habe der Voreigentümer dem Kläger im Laufe der Kaufverhandlungen mitgeteilt, dass eine Wohngebäudeversicherung nicht mehr bestehe, weshalb der Kläger in der Folge der Beklagten zu 1. mitgeteilt habe, dass eine Vorversicherung nicht bestanden habe. Dass das Versicherungsverhältnis dennoch weiterhin Bestand gehabt habe und gemäß § 95 VVG mit Eigentumsumschreibung im Januar 2020 auf den Kläger übergegangen sei, sei durch den Kläger, der seitens des Gerichts auf seine Darlegungs- und Beweislast hingewiesen worden sei, schon nicht hinreichend vorgetragen worden. Gegenüber dem detaillierten Vortrag der Beklagten zu 3. in Bezug auf die konkreten Beitragsrückstände und Mahnungen habe sich der Kläger nicht auf ein schlichtes Bestreiten beschränken dürfen. Zudem sei die Beklagte zu 3. jedenfalls wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des Schadens nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden.
Dagegen bestehe gegenüber der Beklagten zu 1. dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 63, 61 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG bzw. §§ 280 Abs. 1, 652 BGB.
Aufgrund des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehenden Versicherungsmaklervertrages sei die Beklagte zu 1. dazu verpflichtet gewesen, den vom Auftraggeber gewünschten geeigneten Versicherungsschutz, soweit möglich, zu vermitteln. Dem sei die Beklagte zu 1. unter Verletzung der sie nach §§ 60 ff. VVG treffenden Pflichten nicht nachgekommen. Vorliegend bestehe die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. jedenfalls darin, dass sie nach der Antragstellung am 25.06.2020 die Sache zunächst nicht weiterverfolgt und insbesondere bei der Versicherung binnen der nächsten 2 bis 3 Wochen offenkundig nicht angefragt habe, ob entsprechend des gestellten Antrags nunmehr eine Versicherung zustande komme. Die Pflicht zur zeitnahen Nachfrage sei vorliegend umso wichtiger gewesen, als auch der Beklagten zu 1. bekannt gewesen sei, dass das streitgegenständliche Objekt nach Auskunft des Klägers nicht versichert gewesen sei und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass bei einem Schadensfall der Kläger keinen Ausgleich durch eine Versicherung erlangen werde. Hätte sie zeitnah nachgefragt, dann hätte sie zeitnah erfahren, dass die gewünschte Versicherung nicht angenommen werde, aber der Versicherungsantrag mit geändertem Inhalt (ohne die Gefahr „Leitungswasser“) angenommen werden könne. Spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 30.07.2020 mit E-Mail vom selben Tag, welche am 30.07.2020 um 14.55 Uhr im allgemeinen E-Mail-Postfach der Beklagten zu 1 (kontakt@consona.de) eingegangen sei und in welchem die Beklagte zu 2. mittgeilt habe, dass sie den Antrag nicht annehme, jedoch anbiete, den Antrag ohne die Gefahr „Leitungswasser“ anzunehmen, sei die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, unverzüglich Kontakt mit dem Kläger aufzunehmen und sein Einverständnis einzuholen. Dies habe die Beklagte zu 1. jedoch schuldhaft verletzt. Gemäß § 63 S. 2 VVG werde vermutet, dass der Versicherungsmakler die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Den ihr obliegenden Exkulpationsbeweis habe die Beklagte zu 1. nicht geführt.
Durch die Pflichtverletzung habe der Kläger einen Schaden erlitten. Denn es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger zeitnah nach Mitteilung durch die Beklagte zu 1. den ihm von der Beklagten zu 2. angebotenen Versicherungsschutz ohne die Gefahr Leitungswasser angenommen hätte. Hierzu hätte die Beklagte zu 1. dem Kläger angesichts des erheblichen Risikos wegen des bis dahin nach seiner Kenntnis gegen Brand nicht versicherten Objektes auch dringend raten müssen.
Dem Schadenseintritt stehe nicht entgegen, falls die Beklagte zu 3. dem Kläger aus einer noch bestehenden, auf den Kläger übergegangenen Vorversicherung zur Deckung verpflichtet wäre. Für die Frage der Haftung der Beklagten zu 1. spiele es keine Rolle, ob die Vorversicherung des Eigentümers – wie die Beklagte zu 1. behaupte – zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch wirksam bestanden habe und damit auf den Kläger übergegangen sei. Denn insoweit entfiele ein Schaden des Klägers nur dann, wenn die Beklagte zu 3. die geforderte Versicherungsleistung bereits erbracht habe. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte zu 3. verweigere unter Hinweis auf eine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages bereits gegenüber dem Voreigentümer jegliche Zahlung.
Die Haftung der Beklagten zu 1. aus Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrags einerseits und eine mögliche Haftung der Beklagten zu 3. wegen einer gemäß § 95 VVG übergegangenen Gebäudeversicherung andererseits bestehe vorliegend unabhängig voneinander. Die Beklagten zu 1. und 2. hafteten in diesem Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB, so dass der Kläger als Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern könne und beide Schuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung verpflichtet blieben.
Dem Kläger sei kein Mitverschulden dahingehend vorzuwerfen, dass er seinerseits nicht aktiv geworden sei und nachgefragt habe, ob der beantragte Versicherungsschutz nunmehr gewährt worden sei. Vor dem Hintergrund des zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer bestehenden Informationsgefälles habe sich der Kläger darauf verlassen dürfen, dass er durch seine Auskünfte gegenüber der Beklagten zu 1. zunächst alles Erforderliche getan habe, um den gewünschten Versicherungsschutz zeitnah zu erhalten und der von ihm beauftragte Versicherungsmakler ihn zeitnah über Probleme informieren werde.
Das Gericht habe vorliegend durch Grund- und Teilurteil entscheiden können. Mit dieser Entscheidung seien alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehörten, erledigt und es sei nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe bestehe. Im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. bestehe keine, auch nur theoretische Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. folge dies daraus, dass die Frage der Haftung dem Grunde nach nur einheitlich entschieden werden könne, auch durch das Rechtsmittelgericht. Im weiteren Verfahren über die Höhe des Anspruchs werde sich die Frage insoweit nicht mehr stellen. Bezüglich der Haftung der Beklagten zu 3. einerseits und der Beklagten zu 1. bzw. 2. andererseits gölten grundsätzlich isolierte Anforderungen, da die Entscheidung nur auf Gründen beruhe, die ausschließlich die Beklagte zu 3. einerseits oder die Beklagten zu 1. bzw. 2 andererseits berührten. Insoweit beruhe die Haftungsfrage auf unterschiedlichen Sachverhalten, auch wenn die Haftung wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zu 1. ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter. Sie macht zunächst geltend, dass das Landgericht die Vorschriften über die Streitgenossenschaft, die §§ 59 ff. ZPO, unrichtig angewandt habe. Hiernach habe bereits keine zulässige Streitgenossenschaft der drei Beklagten auf Beklagtenseite bestanden, denn es fehle bezogen auf die Beklagten an einer Rechtsgemeinschaft. Ebenso wenig sei von Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der potentiellen Verpflichtungen auszugehen, die den Gegenstand der Inanspruchnahme der drei Beklagten bildeten. Man dürfe nicht darauf abstellen, dass hier jeweils der Ausgleich desselben Brandschadens verlangt werde, denn es liege in der Sache keine Gleichartigkeit der Ansprüche bzw. Verpflichtungen vor. Die Ansprüche, auf welche sich die Klagen stützten, schlössen sich wechselseitig aus. Greife die Klage gegen die Beklagte zu 1., dann nur deshalb, weil die Klagen sowohl gegenüber der Beklagten zu 2., als auch der Beklagten zu 3. nicht griffen. Greife die Klage gegenüber der Beklagten zu 2., so greife weder die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 noch könne die Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 3. (vollumfänglich) Erfolg haben, weil die Beklagten zu 2. und 3., wenn beide Versicherer aus ihrem Sachversicherungsvertrag Versicherungsschutz bieten müssten, nicht gesamtschuldnerisch jeweils aufs Ganze hafteten. In Anbetracht dessen hätte das Landgericht auf die Rüge der Beklagten zu 1. die Prozesse trennen müssen. Jedenfalls hätte das Landgericht bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. denjenigen Sach- und Streitstand der Entscheidung zugrunde legen müssen, der sich aus den klägerseitigen Schriftsätzen und den Schriftsätzen der Beklagten zu 1. ergebe, wobei nach § 61 ZPO außerdem noch die der Beklagten zu 1. vorteilhaften Tatsachenbehauptungen nebst Beweisantritten sowohl der Beklagten zu 2., als auch vor allem der Beklagten zu 3., zuzurechnen seien.
In der Sache hätte nach Auffassung der Beklagten zu 1. das Versäumnisurteil bestätigt werden müssen. Der Beklagten zu 1. gegenüber bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, weil das klägerische Objekt entgegen der Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Brandschadens sowohl bei der Beklagten zu 3. als auch bei der Beklagten zu 2. versichert gewesen sei. Es sei von der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 3. auszugehen. Es sei streitig, dass der Voreigentümer dem Kläger im Laufe der Kaufverhandlungen mitgeteilt habe, dass eine Gebäudeversicherung nicht mehr bestehe, ebenso, dass der Kläger deshalb der Beklagten zu 1. in der Folge mitgeteilt habe, dass eine Vorversicherung nicht bestanden habe. Die Wirkungen der Kündigung der Beklagten zu 3. vom 20.09.2018 seien infolge des Ausgleichs der Rückstände weggefallen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der zweiten Kündigung vom 05.09.2019 hätten nicht vorgelegen. Diese seien weder durch die Beklagte zu 3. noch durch den Kläger vorgetragen worden. Vielmehr habe der Kläger den Fortbestand der Versicherung zu der Beklagten zu 3. nicht in Abrede gestellt. Nachdem die Versicherung mit der Beklagten zu 3. fortbestanden habe und auch keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung angenommen werden könne, fehle es an einem Schaden. Das nicht zeitnahe Weiterverfolgen der Antragstellung vom 25.06.2020 habe sich in keiner Weise ausgewirkt. Im Übrigen verkenne das Landgericht, dass die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 3. gerade keine Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB sein könnten.
Dem Kläger müsse zudem, insbesondere auch als Folge der Prozessführung der Beklagten zu 3. gegenüber, ein anspruchsausschließendes Mitverschulden vorgehalten werden. Richtigerweise hätte der Kläger zunächst die Versicherer in Anspruch nehmen und der Beklagten zu 1. den Streit verkünden müssen. Stattdessen habe der Kläger im Wege subjektiver Klagehäufung im einheitlichen Prozess drei unterschiedliche Streitgegenstände gegen drei unterschiedliche beklagte Parteien geltend gemacht. Scheitere der Kläger der Beklagten zu 3. gegenüber, so dass in diesem Verhältnis das Fehlen eines Anspruchs rechtskräftig festgestellt wäre, käme nicht einmal ein Rückgriff der Beklagten zu 1. der Beklagten zu 3. gegenüber in Betracht. Höchst vorsorglich berufe sich die Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen dessen Verpflichtung zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 3.
Ferner habe das Landgericht verkannt, dass auch die Beklagte zu 2. zur Deckung verpflichtet sei. Die Beklagte zu 2. habe den Vertrag mit Versicherungsbeginn 25.06.2020 angenommen. Denn die Beklagte zu 1. habe in dem Telefonat mit der Beklagten zu 2. am 14.08.2020 den Schaden vom 13.08.2020 mitgeteilt, was auch erstinstanzlich so schon unter Beweisantritt vorgetragen worden, vom Landgericht aber unbeachtet geblieben sei. Es sei auch keine Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG eingetreten. Der Antrag des Klägers sei auf den Versicherungsbeginn 25.06.2020 gerichtet gewesen, so dass nur ein drucktechnisch deutlich gestalteter Hinweis der Beklagten zu 2., den Antrag mit einem abweichenden Versicherungsbeginn anzunehmen, die Rechtswirkungen der Billigungsklausel hätte vermeiden können.
Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage unter Aufhebung des Grund- und Teilurteils des LG Limburg, verkündet am 26.04.2024, Az: 1 0 532/21, unter Zurückweisung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil zurückzuweisen, das klageabweisende Versäumnisurteil also im Ergebnis aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagten zu 2. und zu 3. hafteten nach Auffassung des Klägers gemäß § 59 VVG als Gesamtschuldner, was zu einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne von § 59 Alt. 1 ZPO führe. Bezüglich des Beklagten zu 1. lägen die Voraussetzungen der weit auszulegenden Generalklausel § 60 ZPO vor. Wollte man dem nicht folgen, so wären die Klagen gegen die weiteren Beklagten nicht unzulässig, sondern allenfalls abzutrennen. Der Kläger habe zu Beginn des Rechtsstreites die Beklagte zu 3. schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil ihm eine Versicherung bei der Beklagten zu 3. überhaupt nicht bekannt gewesen sei und er im Gegenteil davon ausgegangen sei, dass keine Vorversicherung für das streitgegenständliche Objekt bestanden habe. Im Übrigen habe der Kläger die Klageerweiterungen auf die Beklagten zu 2. und 3. ebenso wenig unter eine Bedingung gestellt wie seine Berufung.
Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, soweit er damit vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte. Er erklärt hierzu, die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteiles werde rein vorsorglich erhoben für den Fall, dass das Berufungsverfahren der Beklagten zu 1. mit der Begründung Erfolg haben sollte, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles eine Versicherung bei der Beklagten zu 2. und/oder der Beklagten zu 3. bestanden habe und dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da die Beklagte zu 2. oder der Beklagte zu 3. dem Kläger gegenüber haften. Auch für den Fall, dass das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. annehmen sollte, werde rein vorsorglich die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteiles erhoben. Nach Auffassung des Klägers hätte das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. bejahen müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass durch den neuen Antrag der Vertragsbeginn nicht habe geändert werden sollen und materieller Vertragsbeginn – wie im ursprünglichen Antrag – weiterhin der 25.06.2020 gewesen sei. Bei der hier vorliegenden Rückwärtsversicherung sei die Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG konkludent abbedungen worden mit der Folge, dass eine Kenntnis des Schadens nach Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht schade. Davon ausgehend, dass der Vertragsschluss bzw. die Antragstellung vor dem 14.8.2020 erfolgt sei, habe die Kenntnis des am 13.8.2020 eingetretenen Schadensfalles den Versicherer, die Beklagte zu 2., nicht mehr von der Verpflichtung zur Leistung befreien können. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Landgericht auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3. bejahen müssen, denn der Kläger habe bestritten, dass die Beklagte die mit dem Voreigentümer bestehende Versicherung wirksam gekündigt habe.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Urteiles des Landgerichtes Limburg vom 26.04.2024
1. die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 15.12.2022 zu verurteilen, an den Kläger 431.112,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen, 2. die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 15.12.2022 weiter zu verurteilen, an den Kläger 4.400,32 Euro für die Kosten des freien Sachverständigen Z gemäß dessen Rechnung vom 14.07.2021 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. unter Aufhebung des Versäumnisurteiles vom 15.12.2022 festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, soweit sie nach dem Schadenereignis vom 13.08.2020 in der Straße1 …, in Stadt1, künftig entstehen, zu ersetzen,
4. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger 431.112,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger weitere 25.900,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
6. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an den Kläger weitere 25.900,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise: unter teilweiser Aufhebung des Urteiles des Landgerichtes Limburg vom 26.04.2024 und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2022 die Klage gegen die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2, und zu 3. halten die Berufung des Klägers für unzulässig, da sie unter einem Vorbehalt eingelegt worden sei und verteidigen im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte zu 3. macht zudem geltend, dass der Kläger ihren Vortrag zur Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Voreigentümer in erster Instanz nicht bestritten habe.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine unter Vorbehalt eingelegte Berufung. Die Berufung ist unbedingt eingelegt worden; bei den in der Berufungsbegründung mitgeteilten Erwägungen des Klägers, die trotz des sprachlich etwas missglückten Ausdrucks wohl so verstanden werden müssen, dass er für den Fall eines Erfolgs der Berufung der Erstbeklagten seine Rechte gegenüber den weiteren Beklagten wahren möchte, handelt es sich lediglich um eine Mitteilung seiner Motive, was der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 4.10.2024 auch nochmals klargestellt hat.
2. Die am 31.5.2024 hier eingegangene Berufung der Erstbeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30.4.2024 zugestellte Urteil endete erst mit Ablauf des 31.5.2024, weil der 30.5.2024 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war. Da sich die Berufungsbegründung ausreichend mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, erfüllt sie entgegen den seitens des Klägers geäußerten Bedenken ohne Zweifel die Begründungserfordernisse des § 520 Abs. 3 ZPO.
In der Sache haben die Berufungen keinen Erfolg, so dass das Landgericht zu Recht das klageabweisende Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage gegen die Erstbeklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Klagen gegen die Zweit- und Drittbeklagte abgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
3. Das Landgericht durfte vorliegend durch Grund- und Teilurteil entscheiden.
a) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden. Vorliegend besteht zwischen den Parteien Streit sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Anspruchs.
b) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Teilbarkeit setzt voraus, dass der Streitgegenstand quantitativ, zahlenmäßig (ziffernmäßig) oder sonst rechtlich teilbar und einer gesonderten Beurteilung fähig ist (BGH NJW-RR 2009, 494 Rn. 13; NJW 2000, 137 (138); 1992, 1769). Das ist hier der Fall, denn über die Frage, ob ein Anspruch zwischen dem Kläger und der Zweit- bzw. der Drittbeklagten besteht, kann unabhängig von der Höhe des Anspruchs im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten entschieden werden. Zwar besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Anspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte, der zu verneinen sein dürfte, sofern ein Anspruch gegen die Zweit- oder Drittbeklagte bestünde und den Ansprüchen des Klägers gegen die Zweit und Drittbeklagte. Die Gefahr divergierender Entscheidungen ist hier infolge des Grund- und Teilurteils aber weder geschaffen noch vergrößert worden, denn auch für den Fall, dass das Landgericht in einem einzigen Urteil über den vollständigen Streitgegenstand entschieden hätte, könnten in Rechtsmittelverfahren in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen Entscheidungen ergehen, die materiell-rechtlich miteinander unvereinbar sind.
4. Zu Recht hat das Landgericht die Klageerweiterungen gegen die Zweit- und Drittbeklagte für wirksam gehalten. Es handelt sich jeweils nicht um bedingte Klageerweiterungen. Der Kläger hat insoweit ausdrücklich angegeben, die Klage gegen die Zweit- und Drittbeklagte nicht unter einer Bedingung erheben zu wollen. Soweit er erklärt hat, die Klageerhebung erfolge „vorsorglich“, handelt es sich um die Kundgabe seines Motivs, das keine Zweifel an der Unbedingtheit begründet. Die hierdurch entstandene subjektive Klagehäufung ist auch gemäß §§ 59, 60 ZPO zulässig. Nach § 60 ZPO können mehrere Personen auch dann als Streitgenossen verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Da sich aus § 60 ZPO die Zielrichtung des Gesetzgebers ergibt, im Interesse der Prozessökonomie Streitgenossenschaften umfangreich zuzulassen, besteht kein Zweifel daran, dass die Regelung weit auszulegen ist (BGH NJW 2018, 2200 Rn. 12). Anders als die Erstbeklagte meint, bedarf es daher keiner (sonstigen) Rechtsgemeinschaft zwischen allen drei Beklagten. Vorliegend geht es bei allen drei Prozessrechtsverhältnissen um Ansprüche, die an denselben Sachverhalt anknüpfen, nämlich an den Brandschaden vom 13.8.2020, für den die Beklagten entweder wegen des Bestehens eines Versicherungsvertrages (Zweit- und Drittbeklagte) oder wegen dessen Nichtzustandekommens (Erstbeklagte) ggf. haften müssen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Verpflichtung zur Abtrennung der Verfahren gegen die Zweit- und die Drittbeklagte zu erkennen.
5. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers gegen die Zweitbeklagte verneint.
a) Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ist kein Versicherungsvertrag zustande gekommen, der für einen am 13.8.2020 eingetretenen Versicherungsfall Versicherungsschutz gewährt.
Die Zweitbeklagte hat den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 25.6.2020 mit Schreiben vom 9.7.2020 abgelehnt. Unabhängig von der streitigen Frage, ob dieses Schreiben der Erstbeklagten zugegangen ist, ist es damit zunächst nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Einen neuen Antrag der Zweitbeklagten ohne Einbeziehung von Leitungswasserschäden hat der Kläger erst am 14.08.2020 und damit nach dem Brandereignis angenommen. Dass es sich bei diesem Vertragsschluss um eine Rückwärtsversicherung mit Versicherungsbeginn 25.6.2020 handelt, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeklagte hat Versicherungsscheine ausgestellt, die als Versicherungsbeginn den 14.8.2020 bzw. den 17.8.2020 und damit Daten ausweisen, die zeitlich nach dem Brandereignis liegen. Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht von Bedeutung, wenn die Zweitbeklagte in dem streitigen Telefonat bereits darüber informiert gewesen wäre, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten sei, denn mit einem solchen Erklärungsinhalt hat die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich zum Ausdruck gebracht, keine Rückwärtsversicherung abschließen zu wollen.
Eine Rückwärtsversicherung muss grundsätzlich als solche vereinbart werden (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 2 Rn. 7, beck-online). Inwiefern eine solche Vereinbarung hier getroffen worden sein sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch fehlt es an einer solchen Darlegung der Erstbeklagten.
Ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 25.6.2020 ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 3 VVG zustande gekommen. Nach dieser Norm gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn der Versicherer nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinweist, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Ein solcher Hinweis wurde gleich als erstes auf dem beigefügten Merkblatt „Rechtsbelehrung und Hinweise“ (BI. 67 d.A.) erteilt. Der Hinweis nach § 1 bedarf nach dem Gesetz – anders als derjenige nach Abs. § 5 Abs. 2 S. 2 VVG aF und als derjenige nach § 2 – keiner besonderen Form oder Gestaltung.
Er kann daher auch mündlich erteilt werden. Schon aus Beweisgründen wird der Hinweis in der Praxis freilich regelmäßig in Textform erfolgen. In diesem Fall muss der Hinweis im Hinblick auf die weit reichende, vertragsgestaltende Wirkung der Genehmigungsfiktion nach dem Normzweck so hervorgehoben sein, dass er auch für den flüchtigen Leser deutlich erkennbar ist (Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 5 Rn. 39, beck-online). Hier gibt es im Merkblatt „Rechtsbelehrung und Hinweise“ in Teil 1 Rechtsbelehrung nur zwei Rubriken, nämlich die Widerrufsbelehrung und die Abweichungen vom Antrag. Schon diese Strukturierung führt zu einer guten Übersichtlichkeit. Die Überschrift „Abweichungen vom Antrag“ ist fettgedruckt und ist – wie bereits erwähnt – gleich als erstes in dieser Rubrik aufgeführt. Es mag sein, dass die Aufmerksamkeit des Lesers eher auf die Widerrufsbelehrung gelenkt wird, weil diese – anders als die Abweichungen vom Antrag – umrahmt ist. Allerdings dürfen die Anforderungen an die grafische Gestaltung nicht überzogen werden. Wenn es, wie hier, eine Fülle von gesetzlichen Belehrungspflichten (Widerrufsrecht, Abweichungen vom Antrag, Rechtsbelehrung für den Fall des Beitragsverzugs) gibt, bei denen sichergestellt werden soll, dass sie der Adressat nicht überliest, kann dies in der praktischen Umsetzung schwierig werden, zumal eine Hervorhebung auch nicht dadurch bewirkt werden kann, dass man jeden dieser Belehrungstexte mit einem Rahmen versieht. In diesem Zusammenhang muss auch bedacht werden, dass – wie bereits oben erwähnt – das Gesetz selbst keine Anforderungen an die grafische Gestaltung stellt. Mithin ist die im Streitfall anzutreffende grafische Gestaltung nicht zu beanstanden.
Der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderliche Hinweis auf den geänderten Versicherungsbeginn 17.08.2020 ist im Versicherungsschein, so wie es das Gesetz verlangt, auffällig hervorgehoben. Er ist gleich auf der nur wenig Text enthaltenden, sehr übersichtlich gestalteten Seite 1 der dem übersandten Unterlagen zwei Mal aufgeführt, ein Mal davon fettgedruckt. Auch durch den darunter aufgeführten Versicherungsablauf – ein Jahr später – 17.08.2021 wird die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Versicherungsbeginn gelenkt. Auf Seite 2 ist nochmals der 17.08.2020 als maßgeblich für den Vertragszustand erwähnt. Auch einem flüchtigen Leser fällt so der abweichende Versicherungsbeginn auf.
Bezogen auf den zuerst Versicherungsschein (Anlage B 1, BI. 131 ff. d.A.) ergibt sich nichts Anderes. Dieser unterscheidet sich in Form und Inhalt von der Anlage K 8 (BI. 62 ff. d.A) nur unwesentlich und vor allem darin, dass anstelle des 17.08.2020 der 14.08.2020 als Versicherungsbeginn angegeben ist. Keines dieser Daten liegt vor dem streitgegenständlichen Brand. Der Hinweis auf den geänderten Versicherungsbeginn lässt sich auf der Anlage B 1 der Seite 2 hinreichend deutlich entnehmen. Dort steht fettgedruckt und zusätzlich grau unterlegt bereits in der Überschrift „Vertragszustand A: 14.08.2020 fortlaufend“, wobei noch zusätzlich im Text darunter vermerkt ist „Korrektur des Beginndatums“. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei Abweichungen vom Antrag findet sich im Merkblatt „Rechtsbelehrung und Hinweise“ im ersten Teil gleich als erstes in dem beigefügten Merkblatt Rechtsbelehrung in Hinweise unter der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Abweichungen vom Antrag“ (BI. 133 Rs. d.A.).
b) Dessen ungeachtet teilt der Senat die Hilfserwägung des Landgerichts für den Fall, falls zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein Versicherungsvertrag mit Vertragsbeginn zum 25.6.2020 zustande gekommen wäre, dass dann ein Leistungsausschluss im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bestünde.
Nimmt der Versicherungsnehmer ein geändertes Angebot des Versicherers erst an, indem er es unterzeichnet und absendet oder von einem Vertreter absenden lässt, nachdem er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erlangt hat, so ist der Versicherer nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei (KG VersR 2011, 993 f.; Dread-Disease-Versicherung; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 2 Rn. 30, beck-online).
Hier wusste der Kläger bei Abgabe seiner Vertragserklärung am 14.08.2020, dass sich der Brand bereits ereignet hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Annahme einer Abbedingung von § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG vor dem Hintergrund der Vertragserklärung der Beklagten, wonach Versicherungsbeginn erst der 14.08.2020 bzw. der 17.08.2020 sein soll, offensichtlich kein Raum. Die Beklagte zu 2. hat damit sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass sie für vorher eingetretene Versicherungsfälle keine Versicherungsleistungen gewähren wird.
Jede andere Sichtweise würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen, der darin besteht, das ordnungsgemäße Funktionieren des Versicherungsgeschäfts zu gewährleisten, das gerade darauf beruht, dass die Leistungspflicht des Versicherers sich auf ein für beide Seiten (subjektiv) ungewisses Ereignis bezieht (so die Definition von Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 2 Rn. 1, beck-online).
6. Im Einklang mit den Ausführungen des Landgerichts kann der Senat ebenfalls feststellen, dass dem Kläger gegenüber der Drittbeklagten keine Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Brandes zustehen.
a) Zwar hat die Kündigung vom 20.09.2018 das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Drittbeklagten und dem Voreigentümer letztlich nicht beendet, da infolge der nachträglichen Beitragszahlung ihre Rechtswirkungen wieder entfallen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 3 VVG), allerdings vermochte die Kündigung vom 05.09.2019 diese Rechtswirkung hervorzurufen.
Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass zum 16.01.2019 ein Beitragsrückstand für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 01.03.2019 bestand, der bis zum 05.09.2019 für die Zeit vom 01.12.2018 bis 01.09.2019 auf einen Beitragsrückstand von 816,01 Euro angestiegen war, dass die Drittbeklagte mit Schreiben vom 05.09.2019 das Versicherungsverhältnis zum Voreigentümer gemäß § 38 Abs. 3 VVG mit sofortiger Wirkung wegen Beitragsrückständen gekündigt hat und dass diese Kündigung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.
Soweit die Erstbeklagte meint, dass ein solcher Sachverhalt der Entscheidung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, teilt der Senat ihre Auffassung nicht.
Zwar ist es zutreffend, dass in der vorliegenden Konstellation zwischen den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen zu differenzieren ist und der Sach- und Streitstand zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein anderer sein kann als der im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Drittbeklagten.
Aber auch nach dem zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten maßgeblichen Sach- und Streitstand ist von einer wirksamen Kündigung unter dem Datum 05.09.2019 auszugehen.
Der Kläger hatte sich zur Begründung der Inanspruchnahme der Erstbeklagten auch darauf berufen, dass der Veräußerer der streitgegenständlichen Immobilie die Versicherungen hierfür nicht mehr habe bezahlen können und dass die Versicherung diesem deswegen gekündigt habe (Schriftsatz vom 06.02.2024, Seite 2, BI. 819 Rs. d.A.). Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 erklärt, dass die von ihm angeschriebene Drittbeklagte erklärt habe, es bestehe kein Versicherungsschutz für das streitgegenständliche Objekt (Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.12.2022, BI. 313 Rs. d.A.). Schließlich hat der Kläger im Schriftsatz vom 06.02.2024 (Seite 10 oben, BI. 823 Rs. d.A.) nochmals explizit vorgetragen, es habe keine Vorversicherung bestanden. In Anbetracht dessen kann das prozessuale Verhalten des Klägers in Bezug auf die Erstbeklagte nur so verstanden werden, dass er sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu 3. zum Kündigungsgeschehen am 05.09.2019 zu eigen gemacht hat. Unter diesem Gesichtspunkt durfte und musste das Landgericht den Vortrag der Drittbeklagten auch im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten berücksichtigen.
In diesem Prozessrechtsverhältnis hatte der Kläger schlüssig dargelegt, dass ihm infolge des Nichtzustandekommens eines den streitgegenständlichen Schaden abdeckenden Versicherungsvertrages mit der Zweitbeklagten ein Schaden entstanden ist, und es war Sache der Erstbeklagten, die sich auf eine mögliche Kompensation dieses Schadens durch einen Dritten berufen hat, das Bestehen eines Anspruchs gegen die Drittbeklagte darzulegen und zu beweisen. Nach Auffassung des Senats gehört das nicht zum – an sich vom Kläger darzulegenden und ggf. zu beweisendem Tatbestandsmerkmal – dass ihm ein Schaden entstanden sei. Denn der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. deswegen in Anspruch, weil er ihr vorwirft, durch ihr Verhalten das nicht rechtzeitige Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit der Beklagten zu 2. verschuldet zu haben. Der Schaden liegt mithin darin, dass die Zweitbeklagte aufgrund des zum Ersatz verpflichtenden Umstands im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB nicht eintrittspflichtig ist, obwohl sie es bei rechtzeitigem Zustandekommen des Vertrages wäre. Der Kläger hatte sich doch gerade deswegen an die Erstbeklagte gewandt, weil er von dem Veräußerer der Liegenschaft darauf hingewiesen wurde, dass eine Vorversicherung gekündigt worden sei und hatte erst infolge des prozessualen Verhaltens der Erst- und Zweitbeklagten Veranlassung, sich überhaupt mit der Drittbeklagten zu befassen. Der Kläger verfügt im Hinblick auf die Drittbeklagte auch nicht über einen Informationsvorsprung, so dass er insoweit keine sekundäre Darlegungslast trägt. Im Übrigen hat die Drittbeklagte unstreitig die Regulierung des Brandschadens ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Erstbeklagte hat eine Kompensation des Schadens durch einen Dritten in Gestalt des Bestehens einer den Schadensfall abdeckenden Versicherung mit der Drittbeklagten weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt. Hierfür reichte es insbesondere nicht aus, schlicht den Vortrag der Drittbeklagten zum Kündigungsgeschehen zu bestreiten. Insbesondere fehlte und fehlt es nach wie vor an jeglichem Vortrag und an Beweisangeboten für Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben könnte. Dem gegenüber erscheint es auch in Anbetracht der mehreren Kündigungserklärungen der Drittbeklagten gegenüber dem Voreigentümer einleuchtend, dass die Aussage des Voreigentümers, der dem Kläger gegenüber erklärt hat, er habe die Gebäudeversicherung nicht mehr bezahlen können, so dass diese ihm gegenüber (wirksam) gekündigt worden sei, zutrifft. Dass der Voreigentümer dem Kläger gegenüber eine solche Aussage abgegeben hat, hat das Landgericht als unstreitig dargestellt, was gemäß § 314 ZPO auch im Berufungsverfahren bindend ist. Vor diesem Hintergrund kann die Erstbeklagte nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass dies streitig gewesen sei, zumal sie auch keinen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat.
b) Selbst wenn man davon ausginge, dass das Kündigungsschreiben vom 05.09.2024 (BI. 661 ff d.A.) nicht alle formalen Anforderungen an eine Kündigung erfüllt, wäre die Beklagte jedenfalls nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Denn in dem Schreiben ist von zurückliegend erfolgten Mahnungen die Rede, die einen Verzug des Voreigentümers mit der Prämienzahlung nach Fristlablauf begründet haben.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Ansprüche des Klägers gegen die Zweit- und Drittbeklagte nicht bestehen, weshalb die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat. Dass solche Ansprüche nicht bestehen, ist auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Prozessrechtsverhältnisse so festzustellen.
a) Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ist es Sache des Klägers, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BeckOK VVG/Rust, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 95 Rn. 48). Das ist nicht geschehen. Aus seinem Vortrag ergibt sich das Zustandekommen einer Rückwärtsversicherung nicht. Zudem ist auch auf Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen aus den oben dargelegten Gründen von einer Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG auszugehen.
b) Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Drittbeklagten ist es Sache des Klägers, den (Fort-) Bestand der zwischen dem Voreigentümer und der Drittbeklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung darzulegen und ggf. zu beweisen. Zwar darf der Kläger insoweit unterschiedlich vortragen, als er im Verhältnis zur Erstbeklagten von einer wirksamen Kündigung ausgeht, während er im Verhältnis zur Drittbeklagten eine solche verneint. Allerdings ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, der Kläger angesichts des qualifizierten Vortrags der Beklagten zu 3. zum Kündigungsgeschehen seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels noch bestehende Gebäudeversicherung bei der Beklagten zu 3. nicht nachgekommen, weil es schon an einem qualifizierten Vortrag fehlt, der über ein schlichtes Bestreiten hinausgeht.
8. Nachdem feststeht, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen die Zweit- und Drittbeklagten zustehen, ist damit auch geklärt, dass dem Kläger wegen des Nichtzustandekommens einer Gebäudeversicherung mit der Zweitbeklagten ein Schaden entstanden ist, weil er keine Deckung für das Schadensereignis vom 13.08.2020 hat.
a) Auch im Übrigen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Erstbeklagte aus §§ 63, 61 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG bzw. §§ 280 Abs. 1, 652 BGB zutreffend bejaht. Soweit das Landgericht das Zustandekommen eines Versicherungsmaklervertrages zwecks Abschlusses einer Gebäudeversicherung und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Erstbeklagten wegen ihrer Untätigkeit nach Einreichung des Versicherungsantrags ab dem 25.06.2020 und insbesondere wegen ihrer Untätigkeit nach Erhalt der Nachricht der Zweitbeklagten vom 20.07.2020 festgestellt hat, wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Gleiches gilt für die Annahme, dass der Kläger zeitnah nach Mitteilung durch die Beklagte zu 1. den ihm von der Beklagten zu 2. angebotenen Versicherungsschutz ohne die Gefahr Leitungswasser angenommen hätte.
b) Die Erstbeklagte kann nicht mit Erfolg ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB geltend machen. Nach Auffassung des Senats hätte der Kläger nicht zuerst die Versicherer in Anspruch nehmen und der Beklagten zu 1. den Streit verkünden müssen.
Zunächst spricht bereits der Prozessverlauf gegen eine solche Verpflichtung des Klägers. Der Kläger nahm an und hatte auch keinerlei gegenteiligen Anhaltspunkte, dass ein Vertrag mit der Zweitbeklagten, der das streitgegenständliche Schadensereignis abdeckt, nicht zustande gekommen war. Außerdem kann nicht angenommen werden, dass er von einer Vorversicherung bei der Drittbeklagten Kenntnis hatte. Das Landgericht hatte mit Bindungswirkung auch im Berufungsverfahren es als unstreitig festgestellt, dass ihm der Veräußerer gesagt habe, dass der Vorversicherer die Gebäudeversicherung wegen Zahlungsverzugs gekündigt habe. Die für ein anspruchsausschließendes Mitverschulden darlegungs- und beweisbelastete Erstbeklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass diese Aussage der Sache nach nicht stimmt und hat auch keinen Vortrag dazu gehalten, woher der Kläger denn Kenntnis von einer Vorversicherung hätte haben sollen.
Dessen ungeachtet bestehen keine Ansprüche des Klägers gegen die Drittbeklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses, wie oben bereits ausgeführt.
Der Erstbeklagten steht gegen den Kläger aus diesem Grund auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Kläger muss keine nicht bestehenden Ansprüche gegen die Drittbeklagte an die Erstbeklagte abtreten; ein Zurückbehaltungsrecht steht der Erstbeklagten nicht zu. Die Erstbeklagte kann keinen Regress bei der Drittbeklagten nehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO den jeweiligen Berufungsklägern entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen zur Last.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat weicht entgegen der Darstellung der Erstbeklagten nicht von der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 2776, beck-online) ab. In dem dortigen Sachverhalt bestand – anders als hier – die Möglichkeit, dass die Beklagte vor Eintritt des Versicherungsfalles Deckung zugesagt haben bzw. wegen schuldhafter Verzögerung einer vorgesehenen Zusage zur Leistung oder zum Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung verpflichtet sein konnte. Nur deswegen ging der BGH in der dortigen Entscheidung von einer Abbedingung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. im Rahmen der Rückwärtsversicherung aus.
Der Senat vermag auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erkennen, da die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Erstbeklagten noch ein Hinweis erteilt werden müsste.