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Deckungsschutz nach VRB 1994: BGH bestätigt Schutz für Ersatzfahrzeuge

Rechtsschutz von 1994, neuer Diesel – und dann der Abgasskandal. Die Versicherung verweigert die Deckung für die Schadensersatzklage gegen den Hersteller. Doch die Klauseln von damals sind so unklar, dass sie möglicherweise auch Ansprüche gegen Autobauer umfassen. Jetzt musste der Bundesgerichtshof klären, ob die Versicherung zahlen muss.
Frau mit Autoschlüssel in einer Einfahrt vor einem Diesel-Pkw, aus dessen Auspuff dunkler Qualm aufsteigt.
Der BGH stärkt den Rechtsschutz für Ersatzfahrzeuge bei unklaren Klauseln in den Versicherungsbedingungen der VRB 1994. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 86/24

Das Wichtigste im Überblick

Rechtsschutzversicherer müssen für Klagen gegen Autohersteller wegen illegaler Abschalteinrichtungen Deckungsschutz bei später erworbenen Ersatzfahrzeugen gewähren.
  • Versicherer zahlt für Anwaltskosten bei Schadensersatzklagen gegen Hersteller wegen manipulierter Abgaswerte.
  • Unklare Vertragsbedingungen zu Ersatzfahrzeugen gehen immer zu Lasten der Versicherung.
  • Kunden haben Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Fahrzeugkauf eng mit dem Vertrag zusammenhängt.
  • Versicherer haften nicht für Schadensersatz bei Ablehnung vor der neuen EuGH-Rechtsprechung.
  • Betroffene sollten Deckungszusagen für Dieselskandal-Klagen erneut prüfen lassen und gegebenenfalls einfordern.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 15.10.2025
  • Aktenzeichen: IV ZR 86/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 2.730,04 € (Revision)
  • Relevant für: Autofahrer, Rechtsschutzversicherte, Rechtsanwälte im Dieselskandal

Besteht VRB 1994-Rechtsschutz auch für Ersatzfahrzeuge?

Der Umfang einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung wird maßgeblich durch § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1994) definiert. Gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1994 erstreckt sich der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Ersatzfahrzeuge, die während der laufenden Vertragsdauer zugelassen werden. Für die Auslegung dieser Versicherungsbedingungen ist rechtlich das Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers entscheidend.

Eine Autofahrerin stritt mit ihrer Versicherung um die Übernahme von Anwaltskosten, nachdem sie im November 2017 einen gebrauchten Diesel-Pkw für 29.900 Euro gekauft hatte. Der Bundesgerichtshof gab der Frau nun teilweise recht, hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück (Urteil vom 15.10.2025, Az. IV ZR 86/24). Die Frau unterhielt bereits seit März 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach den Bedingungen der VRB 1994. Wenige Tage nach dem Kauf ließ sie das Fahrzeug auf sich zu und wollte den Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz verklagen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, der Schutz gelte ausschließlich für Fahrzeuge, die bereits bei Vertragsschluss zugelassen waren.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Enthalten die Klauseln einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 keine eindeutige Beschränkung des Deckungsschutzes auf vertragsrechtliche Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer, umfasst der Schutz bei einem nach Vertragsschluss erworbenen Ersatzfahrzeug auch Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller, sofern der Rechtsschutzfall in innerem Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb steht; verbleibende Auslegungszweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers.
  2. Bei Schadensersatzansprüchen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fällt der Versicherungsfall im Sinne der VRB 1994 mit dem Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs zusammen.
  3. Lehnt ein Rechtsschutzversicherer die Deckung ab, weil er sich an der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, begründet eine spätere Änderung der Rechtslage keine Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen Pflichtverletzung.
Infografik: Gegenüberstellung der Rechtspositionen zur Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Diesel-Schadensersatzklagen gegen Hersteller nach BGH-Urteil.
Unklare Klausel? Versicherer muss zahlen

Unklare VRB-Klauseln führen zur Deckungspflicht

Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen stets zulasten des Verwenders, also der Versicherung. Eine Klausel gilt juristisch als unklar, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen rechtlich vertretbar bleiben. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft dabei nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Zweck der Regelung und wie ein durchschnittlicher Kunde sie verstehen musste. Diese Unklarheitenregel greift immer dann, wenn eine Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Vertrages hervorgeht.

BGH: VRB-Klauseln sind für Kunden mehrdeutig

Bei der rechtlichen Bewertung der Ablehnung stieß der Bundesgerichtshof auf erhebliche Mehrdeutigkeiten in den Klauseln. Die Richter bewerteten die Regelungen in § 21 Abs. 2, Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 als unklar formuliert. Für die Versicherungsnehmerin blieb beim Lesen offen, ob sich der Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Autos ausschließlich auf vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer beschränkt oder auch Schadensersatzforderungen gegen Dritte, wie den Fahrzeughersteller, umfasst. Da die Versicherungsbedingungen hier keine ausdrückliche Beschränkung enthielten, entschied der Senat gemäß § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Autofahrerin und bejahte den Anspruch auf Deckungsschutz.

Die vom Versicherer verwendeten Klauseln der § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. – so der Bundesgerichtshof

Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein auf die Bezeichnung „VRB 1994“. Verweigert der Versicherer die Deckung für ein später erworbenes Fahrzeug, sollten Sie unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses BGH-Urteil (Az. IV ZR 86/24) widersprechen, da Unklarheiten in den Bedingungen nun offiziell zu Ihren Gunsten gewertet werden.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Deckungsschutz war die Unklarheit der Klauseln in den VRB 1994. Wenn Ihr Vertrag ebenfalls nicht explizit unterscheidet, ob sich der Schutz bei einem Fahrzeugwechsel nur auf den Kaufvertrag oder auch auf Deliktsansprüche gegen den Hersteller bezieht, geht dies zulasten der Versicherung. Sie liegen ähnlich, wenn Sie ein Ersatzfahrzeug während der Vertragslaufzeit angeschafft haben und die Versicherung die Deckung mit Verweis auf den weit zurückliegenden Vertragsbeginn verweigert.

BGH: Rechtsschutzfall tritt bereits bei Fahrzeugkauf ein

Der Rechtsschutzfall bestimmt sich nach den strengen Voraussetzungen des § 4 VRB 1994. Bei Schadensersatzansprüchen tritt der Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1994 ein, sobald das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis eingetreten ist. Maßgeblich für die zeitliche Einordnung ist dabei der Zeitpunkt des erstmals pflichtwidrigen Verhaltens, das dem Anspruch zugrunde liegt.

In der Auseinandersetzung um den manipulierten Diesel-Pkw machte die Käuferin Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters gegen die Fahrzeuggenehmigung geltend. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Versicherungsfall in diesem spezifischen Kontext exakt mit dem Fahrzeugerwerb zusammenfällt. Die Klage der Frau stützte sich dabei unter anderem auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorgaben der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Diese gesetzliche Grundlage ermöglicht Schadensersatz immer dann, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen wurde, die den Schutz des Einzelnen bezweckt – in diesem Fall die Zulassungsregeln für saubere Motoren.

Nach dieser Maßgabe bildet in Fällen, in denen […] der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall […] – so der BGH

EuGH-Urteil: Erfolgsaussichten für Diesel-Klagen bejaht

Die Gewährung von Deckungsschutz setzt nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 zwingend hinreichende Erfolgsaussichten für das geplante rechtliche Vorgehen voraus. Hierbei finden die Grundsätze der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO Anwendung. Das bedeutet konkret: Die Versicherung muss die Kosten bereits dann tragen, wenn ein Sieg vor Gericht zwar nicht sicher, aber doch ernsthaft möglich ist. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann gegeben, wenn ein Rechtsstandpunkt vertretbar ist und eine Beweisführung in der Praxis möglich erscheint.

EuGH-Urteil ändert die Rechtslage

Die Versicherung hatte die Deckung in zwei Schreiben vom 19. Oktober und 29. Dezember 2022 mit dem Argument abgelehnt, eine Klage gegen den Autohersteller habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof verwies in seiner Entscheidung jedoch auf die spätere unionsrechtliche Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Mit dem EuGH-Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) änderten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum sogenannten Differenzschaden zugunsten der Käuferin. Beim Differenzschaden geht es um den Wertverlust, den das Auto durch die unzulässige Technik erlitten hat, ohne dass der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss. Um die Erfolgsaussichten abschließend zu bewerten, verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurück. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob der auf 15 Prozent des Kaufpreises bezifferte Schaden möglicherweise durch Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs vollständig aufgezehrt wurde.

Wurde Ihr Antrag auf Deckungsschutz für eine Diesel-Klage vor März 2023 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt? Fordern Sie jetzt eine Neubewertung an und berufen Sie sich auf die geänderte Rechtsprechung zum Differenzschaden (EuGH, Az. C-100/21), da die Erfolgsaussichten heute grundlegend anders bewertet werden.

Kein Schadensersatz bei vertretbarer Ablehnung der Deckung

Eine schadensersatzpflichtige Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Versicherer bei seiner Entscheidung auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen durfte. Die Ablehnung der Deckung aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung begründet kein rechtliches Verschulden. Auch ein Stichentscheid nach § 17 Abs. 3 VRB 1994 führt nicht automatisch zu einer Haftung bei Missachtung, sofern kein fahrlässiges Handeln des Versicherers vorliegt. Ein Stichentscheid ist ein Verfahren, bei dem ein unabhängiger Rechtsanwalt verbindlich prüft, ob die Versicherung die Deckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten zu Recht abgelehnt hat.

Neben der Deckungszusage forderte die Autofahrerin zusätzlich 490 Euro Schadensersatz für die Kosten eines Prozessfinanzierers, dem sie nach der anfänglichen Deckungsablehnung eine Erfolgsprovision von 49 Prozent versprochen hatte. Ein Prozessfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko eines Rechtsstreits gegen eine Beteiligung am Gewinn, falls keine Rechtsschutzversicherung einspringt. Der Bundesgerichtshof wies diesen Zahlungsantrag ab und entschied insoweit gegen die Frau. Die Richter begründeten dies damit, dass die Versicherung zum Zeitpunkt der Ablehnung im Jahr 2022 auf die damalige, gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertrauen durfte. Eine schuldhafte Pflichtverletzung lag somit nicht vor, da die spätere Kehrtwende in der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof zum Ablehnungszeitpunkt noch nicht erfolgt war. Auch eine fahrlässige Missachtung eines bindenden Stichentscheids schloss das Gericht aus, da die Versicherung ohne Sorgfaltspflichtverletzung auf die damalige Rechtslage vertrauen durfte.

Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht […] an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum. – so der Bundesgerichtshof

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie Ihre Rechtsschutz-Police auf die Bedingungen „VRB 1994“. Falls Sie ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben und die Deckung abgelehnt wurde, widersprechen Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil Az. IV ZR 86/24. Vermeiden Sie unbedingt den Abschluss von Verträgen mit Prozessfinanzierern, solange die Deckungszusage Ihrer Versicherung noch aussteht.

So setzen Sie Rechtsschutz für Ersatzfahrzeuge durch

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Versicherten mit Altverträgen und ist aufgrund der klaren Linie zur Unklarheitenregel direkt auf vergleichbare Fälle übertragbar. Da der BGH die Rechte der Versicherten bei Fahrzeugwechseln gestärkt hat, können Sie die Deckung für Herstellerklagen nun rechtssicher einfordern. Beachten Sie dabei, dass der Rechtsschutzfall exakt zum Zeitpunkt des Autokaufs eintritt – Ihre Versicherung muss also bereits zu diesem Termin bestanden haben.

Achtung Falle:

Das Urteil zeigt eine klare Grenze für die Haftung der Versicherung auf: Wenn die Deckung abgelehnt wurde, weil die Versicherung auf eine zum Zeitpunkt der Ablehnung noch gefestigte Rechtsprechung vertraute, gehen Mehrkosten für Ausweichlösungen (wie Prozessfinanzierer) zu Ihren Lasten. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer wegen der verzögerten Zusage besteht in diesen Fällen meist nicht, da kein schuldhaftes Handeln vorliegt.


Deckung abgelehnt? Jetzt Rechtsschutzansprüche prüfen

Die Auslegung der VRB 1994-Bedingungen ist komplex, doch das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Position gegenüber dem Versicherer erheblich. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Police auf unklare Klauseln und setzt Ihren Anspruch auf Deckungsschutz konsequent durch. So sichern Sie sich die notwendige Kostenübernahme für Ihre rechtliche Auseinandersetzung.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Versicherer beißen sich an diesen alten Verträgen aus den Neunzigern regelmäßig die Zähne aus. Weil die VRB 1994 noch keine modernen Ausschlussklauseln für Massenverfahren enthalten, wird am Schreibtisch oft erst einmal pauschal abgelehnt. Man spekuliert schlicht darauf, dass Versicherte den mühsamen Weg über Deckungsklagen scheuen oder ihre vergilbten Policen im heimischen Ordner gar nicht mehr finden.

Wer noch so einen alten Vertrag besitzt, hält einen echten Trumpf in der Hand. Ich rate dazu, bei einer ersten Ablehnung hartnäckig zu bleiben und notfalls den kostenlosen Versicherungsombudsmann einzuschalten. Oft knicken die Sachbearbeiter ein, sobald sie merken, dass man die eigenen Bedingungen genau kennt.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Rechtsschutz auch, wenn ich das Ersatzfahrzeug erst Jahre nach Vertragsabschluss kaufte?

JA, der Rechtsschutz gilt auch für Ersatzfahrzeuge, die Sie erst viele Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss Ihrer Versicherung erworben haben. Entscheidend ist allein, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Zulassung des neuen Fahrzeugs noch aktiv sowie rechtlich voll wirksam bestand.

Gemäß § 21 Abs. 2 und 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1994) umfasst der Schutz alle Fahrzeuge, die während der laufenden Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassen werden. Da der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IV ZR 86/24) die entsprechenden Klauseln als unklar eingestuft hat, gehen etwaige Auslegungszweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers. Folglich sind auch Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Schadensersatzforderungen gegen Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, rechtlich vollumfänglich vom bestehenden Versicherungsschutz umfasst.

Eine wesentliche Grenze besteht darin, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn die Police bereits vor dem eigentlichen Kaufabschluss wirksam bestand. Zudem müssen für eine Deckungszusage hinreichende Erfolgsaussichten für das beabsichtigte rechtliche Vorgehen im Einzelfall nachweislich für den jeweiligen Versicherer vorliegen.


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Verliere ich den Deckungsschutz, wenn mein neues Auto nicht namentlich im Versicherungsschein steht?

NEIN. Der Deckungsschutz bleibt in der Regel bestehen, da sich die Rechtsschutzversicherung bei unklaren Bedingungen automatisch auf Ersatzfahrzeuge erstreckt, selbst wenn diese noch nicht namentlich im Versicherungsschein aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere für ältere Verträge auf Basis der VRB 1994, sofern das neue Fahrzeug faktisch das ursprünglich versicherte Erstfahrzeug ersetzt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln zur Mitversicherung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen der VRB 1994 für Durchschnittskunden mehrdeutig formuliert sind. Da solche Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB stets zulasten des Versicherers gehen, darf die Deckung nicht allein wegen einer fehlenden namentlichen Nennung im Versicherungsschein abgelehnt werden. Der Schutz umfasst somit auch Schadensersatzansprüche für Fahrzeuge, die erst nach dem ursprünglichen Vertragsschluss als Ersatz angeschafft wurden. Entscheidend ist dabei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, für den nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Schutz auf das im Schein genannte Fahrzeug beschränkt sein soll. Versicherte sollten daher bei einer Ablehnung ausdrücklich auf die Unklarheitenregel und die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen.

Der Versicherungsschutz greift jedoch nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Bei Klagen gegen Fahrzeughersteller wegen manipulierter Abgastechnik fällt dieser Zeitpunkt laut BGH regelmäßig mit dem Abschluss des Kaufvertrages für das Ersatzfahrzeug zusammen.


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Wie begründe ich den Widerspruch, wenn die Versicherung mangelnde Erfolgsaussichten für meine Diesel-Klage behauptet?

Begründen Sie Ihren Widerspruch mit dem wegweisenden EuGH-Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), welches die Hürden für Schadensersatzansprüche beim sogenannten Differenzschaden erheblich gesenkt hat. Sie sollten Ihre Versicherung unter expliziter Nennung dieses Aktenzeichens zu einer sofortigen Neubewertung der Erfolgsaussichten auffordern.

Die rechtliche Grundlage für eine Deckungszusage ist nicht die Gewissheit eines Sieges, sondern lediglich die ernsthafte Möglichkeit eines Erfolgs nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO. Da der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass bereits einfache Fahrlässigkeit der Hersteller für einen Schadensersatzanspruch ausreicht, hat sich die Erfolgswahrscheinlichkeit für betroffene Diesel-Käufer grundlegend verbessert. Viele Versicherungen stützen ihre Ablehnungen noch auf eine veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vor der Entscheidung des EuGH im März 2023 galt und deutlich strengere Anforderungen stellte. Durch den Hinweis auf die aktuelle unionsrechtliche Klärung entkräften Sie das Argument der mangelnden Aussicht, da die Gerichte nun an diese verbraucherfreundlichere Auslegung gebunden sind.

Beachten Sie jedoch, dass die Erfolgsaussicht trotz der neuen Rechtsprechung verneint werden kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist oder die individuellen Nutzungsvorteile den berechneten Differenzschaden vollständig aufzehren.


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Erstattet die Versicherung die Kosten für einen Prozessfinanzierer, wenn sie die Deckung zunächst ablehnte?

NEIN. Die Kosten für einen Prozessfinanzierer werden nicht erstattet, wenn die Versicherung die Deckung auf Basis der damals geltenden Rechtsprechung vertretbar abgelehnt hat. Ein rechtlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen einer verzögerten Deckungszusage setzt nämlich zwingend ein schuldhaftes Verhalten des Versicherers voraus.

Gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der Versicherer eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, was bei einer vertretbaren Rechtsauffassung regelmäßig ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Versicherungen auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen dürfen, selbst wenn sich diese Rechtslage durch spätere Urteile des Europäischen Gerichtshofs grundlegend ändert. Da die Versicherung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtmäßig handeln wollte, liegt kein Verschulden vor, sodass der Versicherungsnehmer die Provisionskosten für den Prozessfinanzierer als eigene Kostenlast selbst tragen muss. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Versicherung nach einer gerichtlichen Klärung die Deckung für den eigentlichen Rechtsstreit nachträglich doch noch übernehmen muss.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Ablehnung der Deckung von vornherein offensichtlich unbegründet war oder die Versicherung bestehende Urteile willkürlich ignorierte. Betroffene sollten daher prüfen, ob ihr Finanzierungsvertrag bei einer nachträglichen Deckungszusage kündbar ist, um die finanzielle Belastung durch die Erfolgsprovision im Falle eines Prozesserfolges zu minimieren.


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Bleibt der Schutz bestehen, wenn mein Ersatzfahrzeug einer anderen Fahrzeugklasse als das Erstauto entspricht?

JA. Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einem Wechsel der Fahrzeugklasse bestehen, da die Bedingungen der VRB 1994 keine ausdrückliche Beschränkung auf identische Fahrzeugtypen vorsehen. Solange das neue Auto funktional als Ersatz für das bisherige Fahrzeug dient, greift die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung uneingeschränkt.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB, wonach zweideutige Klauseln in Versicherungsverträgen stets zulasten des Versicherers ausgelegt werden müssen. Da der Begriff des Ersatzfahrzeugs in den VRB 1994 nicht präzise definiert ist, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass auch ein Klassenwechsel, etwa von einer Limousine zu einem SUV, mitversichert ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. IV ZR 86/24) klargestellt, dass mangels eindeutiger Ausschlusskriterien der funktionale Ersatz während der Vertragslaufzeit für den Erhalt des Schutzes ausreicht. Versicherungen können sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Risiko durch eine andere Fahrzeugkategorie unzulässig verändert wurde.

Entscheidend ist jedoch, dass der Versicherungsfall, beispielsweise ein Mangel am neuen Fahrzeug, in einem inneren Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang steht und der Rechtsschutzvertrag bereits zum Zeitpunkt des Kaufs wirksam bestanden hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 86/24 – Urteil vom 15.10.2025




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