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Deckungsschutz in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung: Anspruch ab Autokauf

Unterschrift unter den Kaufvertrag, der neue Wagen glänzt – doch tief im Motor steckt eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgase. Während die Versicherung erst ab der amtlichen Anmeldung haften will, stellt sich die Frage, ob der Verkehrs-Rechtsschutz laut Klausel bereits im Moment des Erwerbs beginnt.
Schlüsselübergabe vor einem gebrauchten Diesel-Pkw auf dem Außengelände eines deutschen Autohandels.
Der BGH stellte klar, dass der Rechtsschutz-Versicherungsfall bereits im Moment des Fahrzeugkaufs eintritt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 181/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 25.02.2026
  • Aktenzeichen: IV ZR 181/24
  • Verfahren: Klage auf Deckungsschutz einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
  • Streitwert: bis 9.000 Euro
  • Relevant für: Autofahrer mit Rechtsschutz, Versicherungen, Kläger im Abgasskandal

Die Rechtsschutzversicherung zahlt für Klagen gegen Autohersteller wegen Abgas-Tricks bei unklaren Versicherungsbedingungen.
  • Unklare Bedingungen zur Fahrzeugzulassung gehen rechtlich immer zu Lasten der Versicherung.
  • Der Schutz umfasst auch Schadensersatzansprüche beim Kauf und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen.
  • Kunden dürfen ihre Rechte gegen Hersteller wegen illegaler Abschalteinrichtungen auf Versicherungskosten verfolgen.
  • Die Versicherung zahlt keinen Schadensersatz für die Ablehnung bei damals noch ungeklärter Rechtslage.
  • Das Berufungsgericht prüft nun erneut, ob der Nutzungsvorteil den restlichen Schadensersatzanspruch aufzehrt.

Wann gilt Rechtsschutz bereits ab dem Autokauf?

In einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt der rechtliche Konfliktfall bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1999) mit dem Ereignis ein, das dem Anspruch zugrunde liegt. Diese Bedingungen sind das vertragliche Regelwerk, das festlegt, in welchen Fällen die Versicherung die Kosten übernehmen muss. Die Police umfasst nach § 21 VRB 1999 die private Nutzung von einem Pkw durch den Versicherungsnehmer. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Erwerb von einem Fahrzeug, wie es in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1999 festgeschrieben ist.

Ein Autofahrer, der seit dem März 2005 über eine solche Rechtsschutzversicherung verfügte, kaufte im Juni 2013 einen gebrauchten Diesel-Pkw für 33.390 Euro und ließ ihn im August 2013 auf sich zu. In der juristischen Aufarbeitung entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 181/24) am 25. Februar 2026, dass die Versicherung den Rechtsschutz gewähren muss, eine Schadensersatzforderung gegen den Versicherer wegen der Verzögerung jedoch abgewiesen wird. Die Karlsruher Richter hoben ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln teilweise auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da der entscheidende Versicherungsfall bereits mit dem Kauf des Wagens eingetreten war.

Danach bildet in Fällen, in denen […] der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Versicherungsfall in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt bei Schadensersatzansprüchen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein. Sind die Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Beginns des Versicherungsschutzes mehrdeutig, ist diese Unklarheit zulasten des Versicherers auszulegen.
  2. Ein Rechtsschutzversicherer verletzt seine Vertragspflichten nicht schuldhaft und haftet nicht für Verzögerungsschäden, wenn er eine Deckungszusage in Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung verweigert, selbst wenn diese Rechtslage später durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union geändert wird.

Besteht Rechtsschutz-Anspruch bei Klagen wegen Thermofenstern?

Die Geltendmachung von einem deliktischen Schadensersatzanspruch stützt sich in derartigen Fällen häufig auf § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in direkter Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben wie der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Das bedeutet konkret: Der Hersteller haftet hier nicht wegen eines direkten Vertragsbruchs, sondern weil er durch die Abgasmanipulation gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen hat. Gerichte prüfen dabei die rechtlichen Erfolgsaussichten für eine Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Oft zielt die Forderung auf die Berechnung von einem Differenzschaden ab, der den erlittenen Wertverlust des betroffenen Wagens ausgleichen soll.

Der Fahrzeugeigentümer verlangte von seinem Versicherer die verbindliche Zusage für die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten, um gegen den Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vorzugehen. Zunächst hatte der Mann die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs geplant, was den gleichzeitigen Austausch von Auto gegen Kaufpreis bedeutet. Er konzentrierte sich später im Verfahren aber auf die Zahlung von einem Differenzschaden in Höhe von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter der Anrechnung von einem möglichen Nutzungsersatz. Der Nutzungsersatz ist eine finanzielle Entschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer, die dem Käufer vom Schadensersatz abgezogen wird.

BGH: Thermofenster-Klage ist hinreichend erfolgversprechend

Der Bundesgerichtshof bewertete diese beabsichtigte Rechtsverfolgung des Käufers als hinreichend erfolgversprechend. Die Richter erklärten, dass ein in den Motor eingebautes Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen kann und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf den Rechtsschutz besteht. Offen blieb für den Zivilsenat allerdings, ob der geforderte Differenzschaden möglicherweise durch erlangte Nutzungsvorteile und den Restwert des Wagens mit seinen damals 9.000 Kilometern Laufleistung bereits vollständig aufgebraucht war. Weil der finanzielle Anspruch dadurch entfallen könnte, war die Sache noch nicht entscheidungsreif und wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bevor Sie eine Klage auf Differenzschaden einreichen, lassen Sie Ihren individuellen Nutzungsvorteil anhand der gefahrenen Kilometer berechnen. Übersteigt dieser Vorteil zusammen mit dem Restwert des Wagens den ursprünglichen Kaufpreis, entfällt Ihr finanzieller Anspruch trotz unzulässiger Abschalteinrichtung komplett – in diesem Fall verweigert die Rechtsschutzversicherung zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten.

Warum helfen unklare Versicherungsklauseln dem Autokäufer?

Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen grundsätzlich aus der Sicht von einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ausgelegt werden. Sind einzelne Klauseln in den Verträgen mehrdeutig oder schwer verständlich, werden diese Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zwingend zu Lasten des Verwenders, also des Versicherungsunternehmens, gewertet. Diese gesetzliche Unklarheitenregel greift immer dann, wenn verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen.

Der inhaltliche Kern des Streits zwischen dem Autobesitzer und dem Versicherungskonzern drehte sich um die Auslegung der Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 im Hinblick auf ein erst später zugelassenes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Köln (9. Zivilsenat) hatte am 26. November 2024 noch die Auffassung vertreten, dass die behördliche Zulassung des Wagens eine zwingende Voraussetzung für den Verkehrs-Rechtsschutz sei und die Bedingungen nur bereits zugelassene Autos erfassen würden.

Mehrdeutigkeit hilft dem Kunden

Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auslegung deutlich und stufte den Wortlaut der Bedingungen als mehrdeutig ein. Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die Formulierungen auch so verstanden werden können, dass ein Rechtsschutz bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb von einem Ersatzfahrzeug wirksam ist. Das Gericht wandte daher die Unklarheitenregel an und urteilte, dass diese Zweifel den Versicherungskonzern belasten. Entsprechend bejahte der Senat die Deckungspflicht bereits für den Erwerb des Autos, unabhängig von dem genauen Zeitpunkt der späteren Zulassung.

Den Klauseln […] lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Erwerb vs. Zulassung

Der entscheidende Hebel für den Deckungsschutz ist die Mehrdeutigkeit der Klauseln zum Fahrzeugwechsel. Wenn die Versicherung die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Auto sei zum Zeitpunkt des Kaufs oder des Mangels noch nicht behördlich zugelassen gewesen, ist dieses Urteil die passende Argumentationshilfe. Da die Bedingungen nicht eindeutig festlegen, dass Schutz erst ab dem Moment der Zulassung besteht, wirkt die Unklarheitenregel zugunsten des Kunden: Der Schutz greift bereits im direkten Zusammenhang mit dem Kaufvorgang.

Wann ist die Deckungsablehnung wegen fehlender Zulassung rechtswidrig?

Ein Versicherungsunternehmen darf die Zusage für eine Kostenübernahme verweigern, wenn es eine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage feststellt, was in § 17 Abs. 2 VRB 1999 verankert ist. Zur verbindlichen Überprüfung dieser Erfolgsaussichten kann ein anwaltlicher Stichentscheid nach § 17 Abs. 3 VRB 1999 eingefordert werden. Dabei erstellt ein unabhängiger Anwalt ein Gutachten über die Erfolgsaussichten, an das die Versicherung dann in der Regel gebunden ist. Eine Ablehnung durch den Versicherer ist rechtlich jedoch nicht tragfähig, wenn sie lediglich auf einer unzutreffenden Interpretation der eigenen Vertragsklauseln basiert.

Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Übernahme der Kosten für das Vorgehen gegen den Autobauer mit Schreiben vom 8. August 2022 und hielt auch nach einer anwaltlichen Stellungnahme am 28. Dezember 2022 an dieser Entscheidung fest. Der Versicherer berief sich auf den Wortlaut, wonach die Police nur für Ereignisse gelte, die dem Kunden als Eigentümer oder Halter eines bereits angemeldeten Autos widerfahren. Der Bundesgerichtshof wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Ablehnung des Deckungsschutzes unwirksam war. Die Verweigerung für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung der Ansprüche war nicht rechtmäßig, weshalb die Revision zur teilweisen Aufhebung des Kölner Berufungsurteils führte. Im Zuge der Entscheidung passte der Senat auch die Streitwerte an: für das Verfahren vor dem Landgericht auf bis zu 9.000 Euro sowie für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf jeweils bis zu 5.000 Euro.

Gleichen Sie die vom BGH genannten Streitwerte (bis zu 9.000 Euro) mit Ihrem Fall ab. Da die Gerichts- und Anwaltskosten an diesen Werten hängen, sollten Sie vor dem Gang in die nächste Instanz sicherstellen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage explizit für diese Summen bestätigt hat, um nicht auf Differenzkosten sitzenzubleiben.

Warum scheitert Schadensersatz trotz verweigerter Deckungszusage?

Ein finanzieller Schadensersatzanspruch gegen eine Versicherung setzt eine vertragliche Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB voraus. Die Haftung des Unternehmens entfällt jedoch, wenn es die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten hat. Ein solches rechtliches Verschulden fehlt in der Regel dann, wenn sich der Versicherer bei seiner Verweigerung an einer zu diesem Zeitpunkt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

Infografik zum Schadensersatz gegen Versicherer: Prüfschritte und die Bedeutung des EuGH-Urteils vom 21.03.2023.
Voraussetzungen für Schadensersatz bei fehlerhafter Deckungsablehnung durch die Versicherung

Der Fahrzeughalter verlangte im Prozess die Feststellung, dass ihm das Versicherungsunternehmen sämtliche materiellen Schäden ersetzen muss, die durch die nicht erteilte Kostenzusage und die Missachtung der Bindungswirkung aus dem Stichentscheid entstanden sind. Eine mögliche Erstattung von Kosten für einen Prozessfinanzierer stand ebenfalls im Raum, musste von den Richtern aber nicht vertieft werden, da sie einen Schadensersatzanspruch vollständig verneinten. Ein Prozessfinanzierer übernimmt gegen eine spätere Erfolgsbeteiligung die Gerichtskosten, falls keine Rechtsschutzversicherung einspringt.

Vertrauen in die alte Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Schadensersatz zurück, da die Versicherung bei ihren Absagen im Jahr 2022 völlig im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des BGH gehandelt hatte. Erst durch ein maßgebliches Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) änderte sich die juristische Bewertung von Thermofenstern grundlegend. Der Versicherer durfte bis zu diesem Stichtag darauf vertrauen, dass die bestehende Rechtsprechung der wirklichen Rechtslage entsprach. Das Unternehmen durfte daher berechtigterweise annehmen, dass der vorgelegte anwaltliche Stichentscheid erheblich von der Rechtslage abwich. Weil dem Konzern somit kein Verschulden nachgewiesen werden konnte, blieb die Forderung nach einem Schadensersatz für die Verzögerung letztlich ohne Erfolg.

Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht – wie hier – an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum. – BGH

So erzwingen Sie die Deckungszusage beim Autokauf

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung für alle vergleichbaren Fälle, in denen Versicherer den Schutz auf die Zeit nach der behördlichen Zulassung begrenzen wollen. Das Urteil ist direkt auf alle Verträge mit VRB-1999-Klauseln oder inhaltlich identischen Nachfolgeregelungen übertragbar. Wenn Sie einen Gebrauchtwagen mit Mängeln bei der Abgastechnik gekauft haben, können Sie nun auch dann Deckungsschutz für den Zeitraum zwischen Kauf und Zulassung erzwingen, wenn die Versicherung dies mit Verweis auf den Status als Halter oder Eigentümer bisher abgelehnt hat.

Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein auf die geltenden Bedingungen (z.B. VRB 1999). Falls Ihr Versicherer die Deckung noch nicht zugesagt hat, setzen Sie eine Frist von zwei Wochen zur Bestätigung der Kostenübernahme. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller, da Sie ohne Kostensicherheit wertvolle Zeit für die Klageerhebung verlieren. Beachten Sie, dass Sie die Kosten für Verzögerungsschäden (wie Prozessfinanzierer) nur dann erfolgreich zurückfordern können, wenn die Ablehnung durch die Versicherung nach dem 21. März 2023 erfolgte.

Achtung Falle: Zeitpunkt der Ablehnung

Obwohl Sie den Rechtsschutz an sich erzwingen können, bleibt die Versicherung bei Verzögerungsschäden oft ungeschoren. Der Hebel ist hier das Datum der Ablehnung: Erfolgte die Absage vor dem 21. März 2023, gilt die Verweigerung meist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung. In diesen Fällen durfte das Unternehmen noch auf die damalige, verbraucherunfreundliche Rechtsprechung vertrauen. Zusätzliche Kosten, etwa für einen Prozessfinanzierer, müssen Sie in dieser Konstellation trotz gewonnener Deckungsklage meist selbst tragen.


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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Selbst nach so einem verbraucherfreundlichen BGH-Urteil winken die Rechtsschutzversicherer die Deckung nicht einfach durch. In der Realität verlagern die Sachbearbeiter das Schlachtfeld lediglich und fordern plötzlich endlose Unterlagen zur Werkstatthistorie oder detaillierte Gutachten an, um die Erfolgsaussichten anzuzweifeln. Diese Zermürbungstaktik zielt darauf ab, dass viele Mandanten entnervt aufgeben, bevor der eigentliche Prozess überhaupt beginnt.

Lassen Sie sich auf dieses endlose Ping-Pong-Spiel mit der Assekuranz auf keinen Fall ein. Ich antworte auf solche Hinhaltemanöver meist nur noch mit einer kurzen Fristsetzung und dem sofortigen Entwurf der Deckungsklage, statt brav den x-ten Nachweis nachzureichen. Wer hier nicht von Anfang an hartnäckig auftritt, verliert wertvolle Zeit für die Durchsetzung seiner eigentlichen Ansprüche.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht zugelassen war?

JA. Der Versicherungsschutz Ihrer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung greift bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags, auch wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht behördlich auf Sie zugelassen war. Entscheidend für den Leistungsanspruch ist allein der Moment des rechtlichen Erwerbs als auslösendes Ereignis für künftige Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 181/24) gilt der Erwerb eines Fahrzeugs bereits als Eintritt des Versicherungsfalls, da in diesem Moment das maßgebliche Schuldverhältnis begründet wird. Da viele Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Zulassung mehrdeutig formuliert sind, greift die gesetzliche Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer muss daher Deckung gewähren, sobald der Kaufvertrag geschlossen wurde, sofern die Bedingungen keine absolut eindeutige Beschränkung auf bereits zugelassene Fahrzeuge enthalten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme allein aufgrund einer fehlenden behördlichen Anmeldung zum Kaufzeitpunkt ist nach aktueller Rechtslage somit als unzulässig zu bewerten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer verzögerten Deckungszusage besteht jedoch meist nicht, wenn die Versicherung ihre Ablehnung vor der maßgeblichen Rechtsprechungsänderung durch den Europäischen Gerichtshof im März 2023 ausgesprochen hat. In solchen Fällen wird den Versicherungsunternehmen ein Vertrauensschutz eingeräumt, da sie sich bei ihrer ursprünglichen Entscheidung an der damals geltenden, gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren durften.


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Darf die Versicherung die Zusage verweigern, weil mein hoher Kilometerstand den berechneten Schadensersatzanspruch auffrisst?

JA, der Versicherer darf die Deckungszusage unter bestimmten Umständen rechtmäßig verweigern. Die Versicherung darf die Deckung ablehnen, wenn der Nutzungsvorteil durch eine hohe Kilometerleistung den möglichen Schadensersatz vollständig aufzehrt, da in diesem Fall keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist eine vertragliche Voraussetzung für die Kostenübernahme.

Gemäß § 17 Abs. 2 VRB 1999 ist die Gewährung von Rechtsschutz davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf einen finanziellen Erfolg bietet. Bei Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen wird der Schadensersatz oft als Differenzschaden berechnet, wobei der Käufer sich den gezogenen Nutzungsvorteil (Entschädigung für gefahrene Kilometer) anrechnen lassen muss. Wenn die Laufleistung des Fahrzeugs so hoch ist, dass dieser Vorteil den berechneten Schaden oder den Wertverlust komplett ausgleicht, entfällt die Grundlage für eine erfolgreiche Klage. In einer solchen Konstellation darf das Versicherungsunternehmen die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten verweigern, da der Kläger am Ende keinen Zahlungsbetrag mehr zugesprochen bekäme.

Die Verweigerung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der finanzielle Vorteil aus der Nutzung tatsächlich den gesamten ursprünglichen Kaufpreis oder den berechneten Schaden erreicht. Solange nach Abzug der Kilometerpauschale noch ein nennenswerter Zahlungsanspruch für den Fahrzeughalter verbleibt, muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung weiterhin tragen.


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Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung trotz BGH-Urteil zusätzliche Gutachten zur Erfolgsaussicht fordert?

Um eine Deckungszusage effizient zu erzwingen, sollten Sie ein förmliches Verfahren zum anwaltlichen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 3 VRB 1999 einleiten. Dieses Instrument beendet die Hinhaltetaktik der Versicherung durch ein für beide Seiten rechtlich bindendes Gutachten über die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

Wenn Uneinigkeit über die Erfolgsaussichten einer Klage besteht, darf der Versicherer die Entscheidung nicht einseitig verzögern oder beliebig viele eigene Gutachten einfordern. Durch den Stichentscheid beauftragen Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt mit der Erstellung einer begründeten Stellungnahme zur aktuellen rechtlichen Lage. Diese Bewertung ist für die Versicherung grundsätzlich bindend, sofern sie nicht offensichtlich von der tatsächlichen Rechtslage oder der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Da der Bundesgerichtshof die Erfolgsaussichten in Abgasfällen bereits grundsätzlich bejaht hat, verpflichtet ein korrekt begründeter Stichentscheid die Versicherung unmittelbar zur Kostenübernahme. Dieses Verfahren verhindert effektiv, dass der Versicherer durch hinhaltende Forderungen wertvolle Zeit bis zur drohenden Verjährung Ihrer Ansprüche verstreichen lässt.

Der Stichentscheid entfaltet jedoch keine Bindungswirkung, wenn die Versicherung die Deckung aus rein formalen Gründen wie Vorvertraglichkeit oder fehlender Mitwirkung ablehnt. In diesen Fällen müssen Sie die Kostenübernahme direkt über eine Deckungsklage vor den Zivilgerichten erstreiten.


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Erhalte ich die Kosten für einen Prozessfinanzierer zurück, wenn die Versicherung die Zusage verspätet erteilt?

Es kommt darauf an: Eine Erstattung der Kosten für einen Prozessfinanzierer ist nur möglich, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung nach dem 21. März 2023 unberechtigt abgelehnt hat. Bei Ablehnungen vor diesem Zeitpunkt handelten die Versicherer meist nicht schuldhaft, weshalb ein Schadensersatzanspruch in der Regel entfällt.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer verspäteten Deckungszusage setzt gemäß § 280 Abs. 1 BGB zwingend eine schuldhafte Pflichtverletzung des jeweiligen Versicherungsunternehmens voraus. Da sich die Versicherer bis zum wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen durften, handelten sie bei Ablehnungen vor diesem Stichtag nicht schuldhaft. Das berechtigte Vertrauen auf die Beständigkeit der damaligen Rechtsprechung schließt in diesen Fällen eine Haftung für die Kosten einer zwischenzeitlich genutzten Prozessfinanzierung rechtlich aus. Wenn die Versicherung jedoch nach der Änderung der Rechtslage durch den EuGH weiterhin unberechtigt die Zusage verweigert, liegt eine vorwerfbare Pflichtverletzung vor. In dieser Konstellation können die Kosten, die durch die Gewinnbeteiligung des Finanzierers entstehen, als klassischer Verzugsschaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.

Prüfen Sie daher das genaue Datum des Ablehnungsschreibens, da bei einer Verweigerung vor dem genannten Stichtag im März 2023 die Erfolgsaussichten für eine Erstattung der Finanzierungskosten juristisch als minimal einzustufen sind.


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Kann ich Schadensersatz fordern, wenn die Versicherung meinen Deckungsschutz bereits vor März 2023 ablehnte?

NEIN – Ein Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerten Deckungszusage besteht bei Ablehnungen vor März 2023 grundsätzlich nicht. Da die Versicherer auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen durften, fehlt es an dem für eine Haftung notwendigen Verschulden nach § 280 BGB.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung setzt gemäß § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass das Unternehmen die Verzögerung auch zu vertreten (also verschuldet) hat. Die Versicherer orientierten sich bei ihren Ablehnungen im Jahr 2022 jedoch an der damals gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) änderte sich diese juristische Bewertung von Abschalteinrichtungen schließlich grundlegend. Da ein Versicherer nicht voraussehen muss, wie sich die Rechtsprechung künftig entwickelt, stellt das Festhalten an der alten Rechtslage kein schuldhaftes Fehlverhalten dar.

Anders verhält es sich jedoch bei Deckungsablehnungen, die erst nach dem Stichtag im März 2023 ohne sachlichen Grund ausgesprochen wurden. Hier könnte ein Verschulden vorliegen, da die neue Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof für alle Versicherer erkennbar war.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZR 181/24 – Urteil vom 25.02.2026




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