Unterschrift unter den Kaufvertrag, der neue Wagen glänzt – doch tief im Motor steckt eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgase. Während die Versicherung erst ab der amtlichen Anmeldung haften will, stellt sich die Frage, ob der Verkehrs-Rechtsschutz laut Klausel bereits im Moment des Erwerbs beginnt.
Der BGH stellte klar, dass der Rechtsschutz-Versicherungsfall bereits im Moment des Fahrzeugkaufs eintritt. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 181/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 25.02.2026
Aktenzeichen: IV ZR 181/24
Verfahren: Klage auf Deckungsschutz einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Streitwert: bis 9.000 Euro
Relevant für: Autofahrer mit Rechtsschutz, Versicherungen, Kläger im Abgasskandal
Die Rechtsschutzversicherung zahlt für Klagen gegen Autohersteller wegen Abgas-Tricks bei unklaren Versicherungsbedingungen.
Unklare Bedingungen zur Fahrzeugzulassung gehen rechtlich immer zu Lasten der Versicherung.
Der Schutz umfasst auch Schadensersatzansprüche beim Kauf und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen.
Kunden dürfen ihre Rechte gegen Hersteller wegen illegaler Abschalteinrichtungen auf Versicherungskosten verfolgen.
Die Versicherung zahlt keinen Schadensersatz für die Ablehnung bei damals noch ungeklärter Rechtslage.
Das Berufungsgericht prüft nun erneut, ob der Nutzungsvorteil den restlichen Schadensersatzanspruch aufzehrt.
Wann gilt Rechtsschutz bereits ab dem Autokauf?
In einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt der rechtliche Konfliktfall bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 1999) mit dem Ereignis ein, das dem Anspruch zugrunde liegt. Diese Bedingungen sind das vertragliche Regelwerk, das festlegt, in welchen Fällen die Versicherung die Kosten übernehmen muss. Die Police umfasst nach § 21 VRB 1999 die private Nutzung von einem Pkw durch den Versicherungsnehmer. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Erwerb von einem Fahrzeug, wie es in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 VRB 1999 festgeschrieben ist.
Ein Autofahrer, der seit dem März 2005 über eine solche Rechtsschutzversicherung verfügte, kaufte im Juni 2013 einen gebrauchten Diesel-Pkw für 33.390 Euro und ließ ihn im August 2013 auf sich zu. In der juristischen Aufarbeitung entschied der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 181/24) am 25. Februar 2026, dass die Versicherung den Rechtsschutz gewähren muss, eine Schadensersatzforderung gegen den Versicherer wegen der Verzögerung jedoch abgewiesen wird. Die Karlsruher Richter hoben ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln teilweise auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da der entscheidende Versicherungsfall bereits mit dem Kauf des Wagens eingetreten war.
Danach bildet in Fällen, in denen […] der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
Der Versicherungsfall in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt bei Schadensersatzansprüchen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein. Sind die Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Beginns des Versicherungsschutzes mehrdeutig, ist diese Unklarheit zulasten des Versicherers auszulegen.
Ein Rechtsschutzversicherer verletzt seine Vertragspflichten nicht schuldhaft und haftet nicht für Verzögerungsschäden, wenn er eine Deckungszusage in Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung verweigert, selbst wenn diese Rechtslage später durch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union geändert wird.
Besteht Rechtsschutz-Anspruch bei Klagen wegen Thermofenstern?
Die Geltendmachung von einem deliktischen Schadensersatzanspruch stützt sich in derartigen Fällen häufig auf § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in direkter Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben wie der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Das bedeutet konkret: Der Hersteller haftet hier nicht wegen eines direkten Vertragsbruchs, sondern weil er durch die Abgasmanipulation gegen gesetzliche Schutzvorschriften verstoßen hat. Gerichte prüfen dabei die rechtlichen Erfolgsaussichten für eine Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Oft zielt die Forderung auf die Berechnung von einem Differenzschaden ab, der den erlittenen Wertverlust des betroffenen Wagens ausgleichen soll.
Der Fahrzeugeigentümer verlangte von seinem Versicherer die verbindliche Zusage für die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten, um gegen den Fahrzeughersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vorzugehen. Zunächst hatte der Mann die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs geplant, was den gleichzeitigen Austausch von Auto gegen Kaufpreis bedeutet. Er konzentrierte sich später im Verfahren aber auf die Zahlung von einem Differenzschaden in Höhe von 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter der Anrechnung von einem möglichen Nutzungsersatz. Der Nutzungsersatz ist eine finanzielle Entschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer, die dem Käufer vom Schadensersatz abgezogen wird.
BGH: Thermofenster-Klage ist hinreichend erfolgversprechend
Der Bundesgerichtshof bewertete diese beabsichtigte Rechtsverfolgung des Käufers als hinreichend erfolgversprechend. Die Richter erklärten, dass ein in den Motor eingebautes Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen kann und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf den Rechtsschutz besteht. Offen blieb für den Zivilsenat allerdings, ob der geforderte Differenzschaden möglicherweise durch erlangte Nutzungsvorteile und den Restwert des Wagens mit seinen damals 9.000 Kilometern Laufleistung bereits vollständig aufgebraucht war. Weil der finanzielle Anspruch dadurch entfallen könnte, war die Sache noch nicht entscheidungsreif und wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bevor Sie eine Klage auf Differenzschaden einreichen, lassen Sie Ihren individuellen Nutzungsvorteil anhand der gefahrenen Kilometer berechnen. Übersteigt dieser Vorteil zusammen mit dem Restwert des Wagens den ursprünglichen Kaufpreis, entfällt Ihr finanzieller Anspruch trotz unzulässiger Abschalteinrichtung komplett – in diesem Fall verweigert die Rechtsschutzversicherung zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten.
Warum helfen unklare Versicherungsklauseln dem Autokäufer?
Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen grundsätzlich aus der Sicht von einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ausgelegt werden. Sind einzelne Klauseln in den Verträgen mehrdeutig oder schwer verständlich, werden diese Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zwingend zu Lasten des Verwenders, also des Versicherungsunternehmens, gewertet. Diese gesetzliche Unklarheitenregel greift immer dann, wenn verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen.
Der inhaltliche Kern des Streits zwischen dem Autobesitzer und dem Versicherungskonzern drehte sich um die Auslegung der Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 im Hinblick auf ein erst später zugelassenes Fahrzeug. Das Oberlandesgericht Köln (9. Zivilsenat) hatte am 26. November 2024 noch die Auffassung vertreten, dass die behördliche Zulassung des Wagens eine zwingende Voraussetzung für den Verkehrs-Rechtsschutz sei und die Bedingungen nur bereits zugelassene Autos erfassen würden.
Mehrdeutigkeit hilft dem Kunden
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auslegung deutlich und stufte den Wortlaut der Bedingungen als mehrdeutig ein. Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die Formulierungen auch so verstanden werden können, dass ein Rechtsschutz bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb von einem Ersatzfahrzeug wirksam ist. Das Gericht wandte daher die Unklarheitenregel an und urteilte, dass diese Zweifel den Versicherungskonzern belasten. Entsprechend bejahte der Senat die Deckungspflicht bereits für den Erwerb des Autos, unabhängig von dem genauen Zeitpunkt der späteren Zulassung.
Den Klauseln […] lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Erwerb vs. Zulassung
Der entscheidende Hebel für den Deckungsschutz ist die Mehrdeutigkeit der Klauseln zum Fahrzeugwechsel. Wenn die Versicherung die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, das Auto sei zum Zeitpunkt des Kaufs oder des Mangels noch nicht behördlich zugelassen gewesen, ist dieses Urteil die passende Argumentationshilfe. Da die Bedingungen nicht eindeutig festlegen, dass Schutz erst ab dem Moment der Zulassung besteht, wirkt die Unklarheitenregel zugunsten des Kunden: Der Schutz greift bereits im direkten Zusammenhang mit dem Kaufvorgang.
Wann ist die Deckungsablehnung wegen fehlender Zulassung rechtswidrig?
Ein Versicherungsunternehmen darf die Zusage für eine Kostenübernahme verweigern, wenn es eine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage feststellt, was in § 17 Abs. 2 VRB 1999 verankert ist. Zur verbindlichen Überprüfung dieser Erfolgsaussichten kann ein anwaltlicher Stichentscheid nach § 17 Abs. 3 VRB 1999 eingefordert werden. Dabei erstellt ein unabhängiger Anwalt ein Gutachten über die Erfolgsaussichten, an das die Versicherung dann in der Regel gebunden ist. Eine Ablehnung durch den Versicherer ist rechtlich jedoch nicht tragfähig, wenn sie lediglich auf einer unzutreffenden Interpretation der eigenen Vertragsklauseln basiert.
Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Übernahme der Kosten für das Vorgehen gegen den Autobauer mit Schreiben vom 8. August 2022 und hielt auch nach einer anwaltlichen Stellungnahme am 28. Dezember 2022 an dieser Entscheidung fest. Der Versicherer berief sich auf den Wortlaut, wonach die Police nur für Ereignisse gelte, die dem Kunden als Eigentümer oder Halter eines bereits angemeldeten Autos widerfahren. Der Bundesgerichtshof wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Ablehnung des Deckungsschutzes unwirksam war. Die Verweigerung für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung der Ansprüche war nicht rechtmäßig, weshalb die Revision zur teilweisen Aufhebung des Kölner Berufungsurteils führte. Im Zuge der Entscheidung passte der Senat auch die Streitwerte an: für das Verfahren vor dem Landgericht auf bis zu 9.000 Euro sowie für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf jeweils bis zu 5.000 Euro.
Gleichen Sie die vom BGH genannten Streitwerte (bis zu 9.000 Euro) mit Ihrem Fall ab. Da die Gerichts- und Anwaltskosten an diesen Werten hängen, sollten Sie vor dem Gang in die nächste Instanz sicherstellen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage explizit für diese Summen bestätigt hat, um nicht auf Differenzkosten sitzenzubleiben.
Ein finanzieller Schadensersatzanspruch gegen eine Versicherung setzt eine vertragliche Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB voraus. Die Haftung des Unternehmens entfällt jedoch, wenn es die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten hat. Ein solches rechtliches Verschulden fehlt in der Regel dann, wenn sich der Versicherer bei seiner Verweigerung an einer zu diesem Zeitpunkt gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.
Voraussetzungen für Schadensersatz bei fehlerhafter Deckungsablehnung durch die Versicherung
Der Fahrzeughalter verlangte im Prozess die Feststellung, dass ihm das Versicherungsunternehmen sämtliche materiellen Schäden ersetzen muss, die durch die nicht erteilte Kostenzusage und die Missachtung der Bindungswirkung aus dem Stichentscheid entstanden sind. Eine mögliche Erstattung von Kosten für einen Prozessfinanzierer stand ebenfalls im Raum, musste von den Richtern aber nicht vertieft werden, da sie einen Schadensersatzanspruch vollständig verneinten. Ein Prozessfinanzierer übernimmt gegen eine spätere Erfolgsbeteiligung die Gerichtskosten, falls keine Rechtsschutzversicherung einspringt.
Vertrauen in die alte Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Schadensersatz zurück, da die Versicherung bei ihren Absagen im Jahr 2022 völlig im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des BGH gehandelt hatte. Erst durch ein maßgebliches Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) änderte sich die juristische Bewertung von Thermofenstern grundlegend. Der Versicherer durfte bis zu diesem Stichtag darauf vertrauen, dass die bestehende Rechtsprechung der wirklichen Rechtslage entsprach. Das Unternehmen durfte daher berechtigterweise annehmen, dass der vorgelegte anwaltliche Stichentscheid erheblich von der Rechtslage abwich. Weil dem Konzern somit kein Verschulden nachgewiesen werden konnte, blieb die Forderung nach einem Schadensersatz für die Verzögerung letztlich ohne Erfolg.
Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht – wie hier – an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum. – BGH
So erzwingen Sie die Deckungszusage beim Autokauf
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung für alle vergleichbaren Fälle, in denen Versicherer den Schutz auf die Zeit nach der behördlichen Zulassung begrenzen wollen. Das Urteil ist direkt auf alle Verträge mit VRB-1999-Klauseln oder inhaltlich identischen Nachfolgeregelungen übertragbar. Wenn Sie einen Gebrauchtwagen mit Mängeln bei der Abgastechnik gekauft haben, können Sie nun auch dann Deckungsschutz für den Zeitraum zwischen Kauf und Zulassung erzwingen, wenn die Versicherung dies mit Verweis auf den Status als Halter oder Eigentümer bisher abgelehnt hat.
Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihren Versicherungsschein auf die geltenden Bedingungen (z.B. VRB 1999). Falls Ihr Versicherer die Deckung noch nicht zugesagt hat, setzen Sie eine Frist von zwei Wochen zur Bestätigung der Kostenübernahme. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller, da Sie ohne Kostensicherheit wertvolle Zeit für die Klageerhebung verlieren. Beachten Sie, dass Sie die Kosten für Verzögerungsschäden (wie Prozessfinanzierer) nur dann erfolgreich zurückfordern können, wenn die Ablehnung durch die Versicherung nach dem 21. März 2023 erfolgte.
Achtung Falle: Zeitpunkt der Ablehnung
Obwohl Sie den Rechtsschutz an sich erzwingen können, bleibt die Versicherung bei Verzögerungsschäden oft ungeschoren. Der Hebel ist hier das Datum der Ablehnung: Erfolgte die Absage vor dem 21. März 2023, gilt die Verweigerung meist nicht als schuldhafte Pflichtverletzung. In diesen Fällen durfte das Unternehmen noch auf die damalige, verbraucherunfreundliche Rechtsprechung vertrauen. Zusätzliche Kosten, etwa für einen Prozessfinanzierer, müssen Sie in dieser Konstellation trotz gewonnener Deckungsklage meist selbst tragen.
Versicherer verweigern die Kostenzusage beim Autokauf oft zu Unrecht mit dem Hinweis auf eine fehlende Zulassung oder mangelnde Erfolgsaussichten. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Vertragsklauseln auf Basis der aktuellen BGH-Rechtsprechung und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung konsequent durch. So sichern Sie sich rechtzeitig die notwendige Kostendeckung für Ihr Verfahren gegen den Fahrzeughersteller.
Was oft übersehen wird: Selbst nach so einem verbraucherfreundlichen BGH-Urteil winken die Rechtsschutzversicherer die Deckung nicht einfach durch. In der Realität verlagern die Sachbearbeiter das Schlachtfeld lediglich und fordern plötzlich endlose Unterlagen zur Werkstatthistorie oder detaillierte Gutachten an, um die Erfolgsaussichten anzuzweifeln. Diese Zermürbungstaktik zielt darauf ab, dass viele Mandanten entnervt aufgeben, bevor der eigentliche Prozess überhaupt beginnt.
Lassen Sie sich auf dieses endlose Ping-Pong-Spiel mit der Assekuranz auf keinen Fall ein. Ich antworte auf solche Hinhaltemanöver meist nur noch mit einer kurzen Fristsetzung und dem sofortigen Entwurf der Deckungsklage, statt brav den x-ten Nachweis nachzureichen. Wer hier nicht von Anfang an hartnäckig auftritt, verliert wertvolle Zeit für die Durchsetzung seiner eigentlichen Ansprüche.
Gilt mein Versicherungsschutz auch dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht zugelassen war?
JA. Der Versicherungsschutz Ihrer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung greift bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags, auch wenn das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht behördlich auf Sie zugelassen war. Entscheidend für den Leistungsanspruch ist allein der Moment des rechtlichen Erwerbs als auslösendes Ereignis für künftige Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 181/24) gilt der Erwerb eines Fahrzeugs bereits als Eintritt des Versicherungsfalls, da in diesem Moment das maßgebliche Schuldverhältnis begründet wird. Da viele Versicherungsbedingungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Zulassung mehrdeutig formuliert sind, greift die gesetzliche Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zwingend zugunsten des Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer muss daher Deckung gewähren, sobald der Kaufvertrag geschlossen wurde, sofern die Bedingungen keine absolut eindeutige Beschränkung auf bereits zugelassene Fahrzeuge enthalten. Eine Ablehnung der Kostenübernahme allein aufgrund einer fehlenden behördlichen Anmeldung zum Kaufzeitpunkt ist nach aktueller Rechtslage somit als unzulässig zu bewerten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer verzögerten Deckungszusage besteht jedoch meist nicht, wenn die Versicherung ihre Ablehnung vor der maßgeblichen Rechtsprechungsänderung durch den Europäischen Gerichtshof im März 2023 ausgesprochen hat. In solchen Fällen wird den Versicherungsunternehmen ein Vertrauensschutz eingeräumt, da sie sich bei ihrer ursprünglichen Entscheidung an der damals geltenden, gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren durften.
Darf die Versicherung die Zusage verweigern, weil mein hoher Kilometerstand den berechneten Schadensersatzanspruch auffrisst?
JA, der Versicherer darf die Deckungszusage unter bestimmten Umständen rechtmäßig verweigern. Die Versicherung darf die Deckung ablehnen, wenn der Nutzungsvorteil durch eine hohe Kilometerleistung den möglichen Schadensersatz vollständig aufzehrt, da in diesem Fall keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr besteht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist eine vertragliche Voraussetzung für die Kostenübernahme.
Gemäß § 17 Abs. 2 VRB 1999 ist die Gewährung von Rechtsschutz davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf einen finanziellen Erfolg bietet. Bei Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen wird der Schadensersatz oft als Differenzschaden berechnet, wobei der Käufer sich den gezogenen Nutzungsvorteil (Entschädigung für gefahrene Kilometer) anrechnen lassen muss. Wenn die Laufleistung des Fahrzeugs so hoch ist, dass dieser Vorteil den berechneten Schaden oder den Wertverlust komplett ausgleicht, entfällt die Grundlage für eine erfolgreiche Klage. In einer solchen Konstellation darf das Versicherungsunternehmen die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten verweigern, da der Kläger am Ende keinen Zahlungsbetrag mehr zugesprochen bekäme.
Die Verweigerung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der finanzielle Vorteil aus der Nutzung tatsächlich den gesamten ursprünglichen Kaufpreis oder den berechneten Schaden erreicht. Solange nach Abzug der Kilometerpauschale noch ein nennenswerter Zahlungsanspruch für den Fahrzeughalter verbleibt, muss der Rechtsschutzversicherer die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung weiterhin tragen.
Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung trotz BGH-Urteil zusätzliche Gutachten zur Erfolgsaussicht fordert?
Um eine Deckungszusage effizient zu erzwingen, sollten Sie ein förmliches Verfahren zum anwaltlichen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 3 VRB 1999 einleiten. Dieses Instrument beendet die Hinhaltetaktik der Versicherung durch ein für beide Seiten rechtlich bindendes Gutachten über die Erfolgsaussichten Ihres Falles.
Wenn Uneinigkeit über die Erfolgsaussichten einer Klage besteht, darf der Versicherer die Entscheidung nicht einseitig verzögern oder beliebig viele eigene Gutachten einfordern. Durch den Stichentscheid beauftragen Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt mit der Erstellung einer begründeten Stellungnahme zur aktuellen rechtlichen Lage. Diese Bewertung ist für die Versicherung grundsätzlich bindend, sofern sie nicht offensichtlich von der tatsächlichen Rechtslage oder der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Da der Bundesgerichtshof die Erfolgsaussichten in Abgasfällen bereits grundsätzlich bejaht hat, verpflichtet ein korrekt begründeter Stichentscheid die Versicherung unmittelbar zur Kostenübernahme. Dieses Verfahren verhindert effektiv, dass der Versicherer durch hinhaltende Forderungen wertvolle Zeit bis zur drohenden Verjährung Ihrer Ansprüche verstreichen lässt.
Der Stichentscheid entfaltet jedoch keine Bindungswirkung, wenn die Versicherung die Deckung aus rein formalen Gründen wie Vorvertraglichkeit oder fehlender Mitwirkung ablehnt. In diesen Fällen müssen Sie die Kostenübernahme direkt über eine Deckungsklage vor den Zivilgerichten erstreiten.
Erhalte ich die Kosten für einen Prozessfinanzierer zurück, wenn die Versicherung die Zusage verspätet erteilt?
Es kommt darauf an: Eine Erstattung der Kosten für einen Prozessfinanzierer ist nur möglich, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung nach dem 21. März 2023 unberechtigt abgelehnt hat. Bei Ablehnungen vor diesem Zeitpunkt handelten die Versicherer meist nicht schuldhaft, weshalb ein Schadensersatzanspruch in der Regel entfällt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer verspäteten Deckungszusage setzt gemäß § 280 Abs. 1 BGB zwingend eine schuldhafte Pflichtverletzung des jeweiligen Versicherungsunternehmens voraus. Da sich die Versicherer bis zum wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung verlassen durften, handelten sie bei Ablehnungen vor diesem Stichtag nicht schuldhaft. Das berechtigte Vertrauen auf die Beständigkeit der damaligen Rechtsprechung schließt in diesen Fällen eine Haftung für die Kosten einer zwischenzeitlich genutzten Prozessfinanzierung rechtlich aus. Wenn die Versicherung jedoch nach der Änderung der Rechtslage durch den EuGH weiterhin unberechtigt die Zusage verweigert, liegt eine vorwerfbare Pflichtverletzung vor. In dieser Konstellation können die Kosten, die durch die Gewinnbeteiligung des Finanzierers entstehen, als klassischer Verzugsschaden gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.
Prüfen Sie daher das genaue Datum des Ablehnungsschreibens, da bei einer Verweigerung vor dem genannten Stichtag im März 2023 die Erfolgsaussichten für eine Erstattung der Finanzierungskosten juristisch als minimal einzustufen sind.
Kann ich Schadensersatz fordern, wenn die Versicherung meinen Deckungsschutz bereits vor März 2023 ablehnte?
NEIN – Ein Schadensersatzanspruch wegen einer verzögerten Deckungszusage besteht bei Ablehnungen vor März 2023 grundsätzlich nicht. Da die Versicherer auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen durften, fehlt es an dem für eine Haftung notwendigen Verschulden nach § 280 BGB.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung setzt gemäß § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass das Unternehmen die Verzögerung auch zu vertreten (also verschuldet) hat. Die Versicherer orientierten sich bei ihren Ablehnungen im Jahr 2022 jedoch an der damals gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) änderte sich diese juristische Bewertung von Abschalteinrichtungen schließlich grundlegend. Da ein Versicherer nicht voraussehen muss, wie sich die Rechtsprechung künftig entwickelt, stellt das Festhalten an der alten Rechtslage kein schuldhaftes Fehlverhalten dar.
Anders verhält es sich jedoch bei Deckungsablehnungen, die erst nach dem Stichtag im März 2023 ohne sachlichen Grund ausgesprochen wurden. Hier könnte ein Verschulden vorliegen, da die neue Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof für alle Versicherer erkennbar war.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 181/24 – Urteil vom 25.02.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0 verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M G AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 24. Juni 2013 (FIN: ) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
In Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf bis 9.000 € und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 5.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird ebenfalls auf bis 5.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der A Versicherung AG seit März 2005 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 1999 für private Nutzung – 1 PKW“. Dem Versicherungsvertrag liegen „Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der A -Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 1999“ (im Folgenden: VRB 1999) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
„§ 2 Leistungsarten
(1) Die verschiedenen Formen des A -Rechtsschutzes werden in den Paragraphen 21 bis 25 geregelt. Dort wird der Versicherungsschutz hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge oder im Rahmen bestimmter Eigenschaften der versicherten Personen aus den folgenden Leistungsarten gebildet:
1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen;
2. Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten an Fahrzeugen;
…
§ 4 Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch
(1) Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 7 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
(2) Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich:
a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist.
…
§ 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; …
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
…
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist (siehe auch Abs. 8).
(3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils:-PKW, …
…
(6) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),
…
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nachzuentrichten. Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.
(9) Weist der Versicherungsnehmer nach, dass alle vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge weggefallen sind, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Fahrer-Rechtsschutz und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nach § 23 und § 24 fortgeführt. …
…
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung
(1) Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen jeder Art, die nicht auf diese Person zugelassen sind.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Vertrags-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 2),
…
(3) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zulässt. Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz), falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Der im Tarif des A -Rechtsschutzes dafür festgelegte Beitragssatz wird erst ab dem Beginn des auf die Vertragsänderung folgenden Versicherungsjahres berechnet. Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.
…“
Der Kläger erwarb am 24. Juni 2013 einen gebrauchten Pkw mit einem Kilometerstand von 9.000 km zu einem Kaufpreis von 33.390 € (brutto). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt über ein Thermofenster. Es wurde im August 2013 nach dem Erwerb auf den Kläger zugelassen.
Die Beklagte lehnte eine von dem Kläger erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin mit Schreiben vom 8. August 2022 ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme auf Kosten der Beklagten wies sie den Kläger hin. Trotz einer daraufhin erstellten Stellungnahme, in der die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frage, ob die Wahrnehmung der Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bejahten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 mit, dass sie an ihrer Ablehnung festhalte.
Der Kläger beauftragte zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Herstellerin im Februar 2023 einen Prozessfinanzierer, dem er eine Erfolgsprovision in Höhe von 49 % unter anderem für den Fall versprach, dass er zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet ist.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einerseits für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs im Sommer 2013 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und andererseits sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen hat, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat er erklärt, er werde sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes konkretisieren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von dem Kläger unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Nach § 21 Abs. 1 VRB 1999 bestehe Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerführen, das bereits zugelassen ist. Entscheidend sei bei der Auslegung, dass das Wort „zugelassen“ in den Bedingungen nur Sinn ergebe, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen werde. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1999 folge nichts anderes, so sei insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Aus dem Vergleich mit § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999, der ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt, werde der Versicherungsnehmer ersehen, dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB 1999 insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes – hier den Beginn – maßgeblichen Sinn habe. Er werde erkennen, dass die Formulierung „später während der Vertragsdauer zugelassen“ zu keiner anderen Auslegung führe, denn das „später“ beziehe sich nicht auf „später zugelassen“, sondern – in Abgrenzung zu Abs. 1 – darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukomme. Es komme hinzu, dass es sich in § 21 VRB 1999 um „Verkehrs“-Rechtsschutz handele, es also um die Teilnahme am Verkehr gehe, die der behördlichen „Zulassung“ bedürfe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel bestehe daher kein Raum. Da ein Versicherungsfall zu verneinen sei, stelle die Deckungsablehnung der Beklagten auch keine Pflichtverletzung dar.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1999 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).
2. Die Revision ist teilweise begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 13 ff.).
aa) Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1999 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Danach bildet in Fällen, in denen – wie hier – der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von dem Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihm gegenüber begangen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 15 m.w.N.).
bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind. Die Klauseln im Streitfall sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994 der Beklagten, über die der Senat mit im Einzelnen begründeten Urteil vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 16 ff.) entschieden hat.
(1) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht auf den Kläger zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1999, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 19). Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll, wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 im Einzelnen zu § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 94 ausgeführt hat (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 20 ff.).
(2) Nimmt der Versicherungsnehmer sodann aber § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 24 ff.).
(a) Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1999 wird der Versicherungsnehmer zwar nicht schließen können, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt.
(b) (aa) Wendet sich der Versicherungsnehmer aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 (§ 21 Abs. 2 verweist hier ausdrücklich auf Abs. 8) und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 26).
(bb) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 Satz 2 Nr. 2 VRB 1999 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes, weshalb von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst werden, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 1999 auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 27 f.).
(c) Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1999 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1999 in den Blick, so wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 29).
(d) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30). Zum gleichen Schluss wird er mit Blick auf die Rechtslage kommen, die sich beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs und der späteren Zulassung eines Fahrzeugs ergibt. Auch dann wäre der Versicherungsfall hier mitversichert, ohne dass sich der Versicherer für die Übernahme dieses erhöhten Risikos eine höhere Prämie versprechen ließe (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30 f.). Dass in all den Fällen bei Eintritt eines Versicherungsfalls wie dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz gewährt werden soll, nicht aber für den Fall, dass Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des versicherten und Zulassung des dieses ersetzenden Fahrzeugs zeitlich zusammenfallen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel nicht annehmen. Vielmehr wird er angesichts des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999, den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs zu erstrecken, davon ausgehen, dass sich der in diesen Klauseln vereinbarte Versicherungsschutz jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug bezieht, wenn dieses – wie hier – der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 32 m.w.N.).
cc) Beide Auslegungen sind vertretbar. Den Klauseln von § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1999 lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr ist auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 33). Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
dd) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
(1) Die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV; im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie)) könnte im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 Abs. 2 VRB 1999 haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 35 ff. m.w.N.).
(2) Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine erfolgversprechende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Herstellerin (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 37 f. m.w.N.) könnte das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der von ihm vorgetragene Sachverhalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs hinreichend schlüssig und in tatsächlicher Hinsicht beweisbar. Der Kläger hat in seiner Deckungsanfrage im Einzelnen dargelegt, das von ihm erworbene Fahrzeug sei unter anderem mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Hierbei kann es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 Rn. 47) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs erstrebt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er erklärt, er stelle sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes um. Dies stellt keine Änderung der auf bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin gerichteten Klage dar, denn dem Übergang vom „großen“ Schadensersatz auf den Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45).
Nicht abschließend geklärt ist bisher allerdings, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche der Kläger erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war und dem Kläger daher zu diesem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess maßgeblichen Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch mehr zustand (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 38 m.w.N.).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht überdies angenommen, dass der Kläger mangels Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Denn das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers bezieht sich auch auf den eingetretenen Versicherungsfall (s. hierzu bereits unter a)). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dieser Feststellungsantrag ist daher unbegründet.
aa) Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus § 280 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 21 m.w.N.). Führt er diesen trotz verweigerter Deckungszusage, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf diejenigen Aufwendungen, die aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers nach dieser Maßgabe einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, kann hier dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober aaO m.w.N.), denn es fehlt bereits am haftungsbegründenden Tatbestand.
bb) Eine Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2022 und vom 28. Dezember 2022 trotz hinreichender Erfolgsaussichten eine Deckung ablehnte. Denn zu diesen Zeitpunkten hatte die von dem Kläger beabsichtigte Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vorlag. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (BGH, Urteile vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), hat sich die Beklagte ausgerichtet. Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht – wie hier – an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 ff.).
cc) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte vertragswidrig die Bindungswirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters nach § 17 Abs. 3 VRB 1999 missachtete. Denn selbst wenn dem Stichentscheid Bindungswirkung zukäme, fehlt es für eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zur Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) durfte die Beklagte, ohne die ihr obliegende Sorgfalt zu verletzen, darauf vertrauen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. hierzu bereits unter bb)) auf der „wirklichen Rechtslage“ im Sinne des § 17 Abs. 3 VRB 1999 beruht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 50). Sie durfte – ohne dass dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründete – davon ausgehen, dass der Stichentscheid von der wirklichen Rechtslage erheblich abwich (vgl. näher Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 50 m.w.N.).
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Da sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bisher nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere der Frage befasst hat, ob der vom Kläger verfolgte Differenzschaden unter Umständen durch Nutzungsvorteile und den Restwert derart aufgezehrt worden sein könnte, dass kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin verbleibt und auch bisher die Einrede der Verjährung der Beklagten nicht geprüft hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur weiteren Aufklärung und neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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