Thermofenster im gebrauchten Diesel, doch die Versicherung verweigert die Deckung, da der Schutz laut Anbieter erst nach der Zulassung und nicht beim Kaufvertrag greift. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der Schutz für Ersatzfahrzeuge fortbesteht, wenn das manipulierte Auto bereits vor dem Rechtsstreit veräußert wurde.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Rechtsschutzfall bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags eines Fahrzeugs eintritt. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 30/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 25.03.2026
Aktenzeichen: IV ZR 30/25
Verfahren: Revisionsverfahren zum Deckungsschutz
Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht
Streitwert: bis 3.000 €
Relevant für: Autofahrer, Rechtsschutzversicherungen, Kläger im Abgasskandal
Rechtsschutzversicherer zahlen für Abgasklagen, auch wenn Kunden das Auto erst nach Vertragsbeginn kauften.
Unklare Bedingungen in Versicherungsverträgen gehen rechtlich immer zu Lasten der Versicherung.
Der Versicherungsschutz gilt auch für Autos, die Kunden erst später zulassen oder erwerben.
Betroffene Autofahrer erhalten Deckung für Klagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen wie Thermofenster.
Versicherer haften nicht auf Schadensersatz, wenn sie sich an damalige Urteile hielten.
Das Gericht schickt den Fall zur genauen Berechnung des Schadens zurück an die Vorinstanz.
BGH: Rechtsschutz beginnt beim Kauf, nicht bei Zulassung
Ein Rechtsschutzfall im Rahmen von Schadensersatzansprüchen tritt genau dann ein, wenn das zugrunde liegende Schadensereignis stattfindet, wie es § 4 Abs. 2 Satz 2 a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (VRB 2008) vorgibt. Innerhalb der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung knüpft der Versicherungsschutz in der Regel an Fahrzeuge an, die direkt auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 VRB 2008). Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle umfasst häufig deliktische Haftungsansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in stetiger Verbindung mit der europäischen Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Das bedeutet konkret: Jemand fordert Schadensersatz, weil ein Gesetz zum Schutz anderer verletzt wurde – hier die europäischen Vorschriften zur Abgasreinigung.
Den konkreten Startpunkt dieses Versicherungsschutzes musste der Bundesgerichtshof klären, als ein Versicherungsnehmer die Kostendeckung für eine Klage gegen einen Autohersteller wegen eines verbauten Thermofensters einforderte. Ein Thermofenster ist eine Software-Funktion, die die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur drosselt, was rechtlich oft als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet wird. Der Käufer erwarb das gebrauchte Diesel-Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 140.399 für 21.800 Euro am 15. Mai 2017, ließ es jedoch erst am 22. Mai 2017 auf sich zu. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied am 25. März 2026 (Az. IV ZR 30/25), dass der Versicherungsfall exakt mit dem Erwerb des Autos am 15. Mai 2017 eingetreten ist. Zwar besaß der Fahrzeughalter seine Rechtsschutzversicherung bereits seit dem Mai 2006, das streitgegenständliche Auto kaufte er jedoch erst viele Jahre nach dem Vertragsschluss. Im Ergebnis hoben die Richter das Berufungsurteil teilweise auf, verwiesen den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung zurück an das Oberlandesgericht Köln und wiesen lediglich die Forderung nach einem zusätzlichen Schadensersatz ab. Diese Zurückverweisung bedeutet, dass das höhere Gericht den Fall nicht selbst abschließt, sondern die Vorinstanz anweist, den Fall unter Beachtung der neuen Rechtsauffassung erneut zu prüfen.
Danach bildet in Fällen, in denen […] der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller. – so der Bundesgerichtshof
Das bedeutet konkret: Ein gesetzliches Schuldverhältnis ist eine rechtliche Verpflichtung, die automatisch durch das Gesetz entsteht – etwa durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder die Zufügung eines Schadens – ohne dass die Beteiligten darüber eine gesonderte Vereinbarung treffen mussten.
Prüfen Sie bei einer Ablehnung Ihrer Versicherung sofort, ob diese mit dem Datum der Fahrzeugzulassung begründet wurde. Nach diesem BGH-Urteil ist allein der Tag des Kaufvertrags entscheidend. Verweisen Sie gegenüber Ihrem Versicherer explizit auf das Aktenzeichen IV ZR 30/25, falls Ihr Kauf nach Versicherungsbeginn lag, die Zulassung aber erst später erfolgte.
Unklare Klauseln versichern auch später gekaufte Pkw
Wenn Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen unklar formuliert sind, gehen diese gemäß § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich zulasten des Verwenders. Der Verwender ist in diesem Fall das Versicherungsunternehmen, das die Bedingungen vorformuliert hat. Maßgeblich für die rechtliche Auslegung ist dabei immer die Perspektive eines durchschnittlichen, um ein Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Sobald bei der juristischen Auslegung mindestens zwei vertretbare Deutungsmöglichkeiten existieren, ist zwingend die Variante zu wählen, die für den Versicherungskunden am günstigsten ist.
Im direkten Streit um die Kostendeckung stuften die Richter die Bestimmungen in § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 als eindeutig unklar ein. Zwischen dem Autokäufer und dem Schadensabwicklungsunternehmen der Versicherung war heftig umstritten, ob der Schutz nur für Fahrzeuge gilt, die bei dem Vertragsschluss bereits zugelassen waren, oder ob er auch später erworbene Ersatzfahrzeuge umfasst.
Verbrauchersicht entscheidet über Vertragsauslegung
Aus Sicht des Gerichts konnte der Versicherungsnehmer die Bedingungen durchaus so verstehen, dass auch Rechtsstreitigkeiten aus dem Kauf eines neuen, in die versicherte Fahrzeuggruppe fallenden PKW mitversichert sind. Das Schadensabwicklungsunternehmen konnte sich folglich nicht auf eine extrem enge Lesart der Zulassungsklausel berufen, um eine Kostenübernahme abzulehnen. Die festgestellte juristische Unklarheit kippte die pauschale Deckungsablehnung des Unternehmens.
Den Klauseln […] lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will. – so der BGH
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Ob Sie Deckungsschutz für ein später gekauftes Fahrzeug erhalten, hängt an der Formulierung Ihrer Versicherungsbedingungen. Wenn dort nicht unmissverständlich steht, dass nur das bei Vertragsschluss vorhandene Auto versichert ist, greift die Unklarheitenregel zu Ihren Gunsten. Sie liegen ähnlich wie der Kläger, wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für ein Fahrzeug abgeschlossen haben und später auf ein anderes Modell der gleichen Gruppe (zum Beispiel Pkw) umgestiegen sind.
Wann hohe Kilometerstände den Deckungsschutz gefährden
Ein rechtlicher Anspruch auf eine Kostenübernahme setzt zwingend voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Die juristische Prüfung orientiert sich dabei an der Schlüssigkeit und der grundsätzlichen Beweisbarkeit des vorgetragenen Sachverhalts. Schlüssigkeit bedeutet hierbei, dass der geschilderte Ablauf – sofern er wahr ist – rechtlich tatsächlich ausreichen muss, um den Anspruch zu rechtfertigen. Als juristische Maßstäbe dienen hierbei unter anderem Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 715/2007 sowie die entsprechende Rechtsprechung von dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Mit dem Ziel, diese formellen Hürden zu nehmen, stützte der Diesel-Besitzer seine geplante Klage im Wesentlichen auf das Vorhandensein eines Thermofensters, welches er als unzulässige Abschalteinrichtung wertete. Im Laufe der Instanzen konkretisierte er sein Begehren auf die Zahlung von 15 Prozent des Bruttokaufpreises als Differenzschaden, wobei er einen Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer anrechnen ließ. Der Differenzschaden bezeichnet den finanziellen Nachteil durch die Manipulation beim Kauf, während der Nutzungsersatz den Wertvorteil ausgleicht, den der Käufer durch das Fahren des Autos bereits hatte. Nachdem das Landgericht Bonn (Az. 10 O 63/23) am 9. November 2023 der Klage zunächst stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 30/24) sie am 21. Januar 2025 ab.
Warum das OLG Köln den Fall neu prüft
Das Oberlandesgericht Köln muss nach der Zurückverweisung nun detailliert klären, ob der finanzielle Anspruch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eventuell bereits durch die erlangten Nutzungsvorteile und den verbliebenen Restwert des Autos vollständig aufgezehrt war. Weil diese Berechnungen noch ausstehen, war der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Das bedeutet konkret: Es fehlten noch notwendige Fakten oder Berechnungen, damit das Gericht ein abschließendes Urteil fällen konnte. Dennoch hob der Bundesgerichtshof die vorherige Abweisung des Deckungsschutzes auf und übergab die Akten zurück an die Kölner Richter.
Lassen Sie vor einer Klageerhebung Ihren individuellen Differenzschaden berechnen. Wenn Ihre gefahrenen Kilometer die potenzielle Entschädigung bereits rechnerisch „auffressen“, darf die Versicherung die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigern. Nutzen Sie eine Erstberatung, um diesen Schwellenwert exakt zu bestimmen.
Warum die Versicherung keinen Schadensersatz zahlen muss
Ein Anspruch auf einen Schadensersatz gegen einen Versicherer aus § 280 Abs. 1 BGB erfordert zwingend einen schuldhaften Pflichtverstoß. Ein solcher Verstoß liegt rechtlich nicht vor, wenn sich das Versicherungsunternehmen bei einer Leistungsablehnung an der aktuell geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Auch eine mögliche Verletzung der Bindungswirkung von einem Schiedsgutachten nach § 17 Abs. 3 VRB 2008 setzt für einen finanziellen Schadensersatz immer ein konkretes Verschulden voraus. Ein Schiedsgutachten ist eine außergerichtliche Entscheidung eines Experten, die für beide Seiten verpflichtend ist, um einen Prozess zu vermeiden.
Wegen dieser strengen Anforderungen an ein Verschulden scheiterten die weitreichenden finanziellen Forderungen des Fahrzeugkäufers. Der Mann verlangte einen Ersatz für materielle Schäden, weil er im Februar 2023 einen Prozesskostenfinanzierer beauftragte und diesem eine Erfolgsprovision von 35 bis zu 49 Prozent versprach. Ein Prozesskostenfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko einer Klage und erhält dafür im Erfolgsfall eine prozentuale Beteiligung am Erlös, die sogenannte Erfolgsprovision. Die Versicherung hatte eine Kostendeckung bereits am 8. Dezember 2021 abgelehnt. Die Assekuranz orientierte sich bei ihrer damaligen Absage exakt an der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche Haftungsansprüche wegen Thermofenstern vor einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 noch ablehnte.
Vertrauen auf bisherige Rechtsprechung schützt vor Haftung
Die Karlsruher Richter entschieden deutlich, dass dem Versicherungsunternehmen kein Vorwurf einer Vertragsverletzung zu machen ist. Da das Schadensabwicklungsunternehmen bis zu der unionsrechtlichen Klärung auf die damalige Rechtslage vertrauen durfte, handelte es ohne jeglichen Sorgfaltsverstoß. Aus diesem Grund wurde die Revision des Autokäufers hinsichtlich des Schadensersatzantrags wegen der verweigerten Deckungszusage höchstrichterlich zurückgewiesen.
Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht […] an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum. – so der Bundesgerichtshof
Das bedeutet konkret: Die Bewilligungsreife ist der Zeitpunkt, an dem der Versicherung alle Informationen vorliegen, um eine fundierte Entscheidung über die Kostenübernahme treffen zu können.
Schritt-für-Schritt-Prüfung: So setzen Sie Ihren Anspruch auf Kostendeckung erfolgreich durch.
Checkliste für Versicherte beim Fahrzeugwechsel
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist als höchstrichterliche Entscheidung für alle Rechtsschutzversicherer richtungsweisend und schränkt deren Spielraum bei der Ablehnung von „Ersatzfahrzeugen“ massiv ein. Die Bindungswirkung ist hoch, da der BGH klargestellt hat, dass unpräzise Klauseln zur Fahrzeugzulassung immer zugunsten der Kunden auszulegen sind.
Für Sie bedeutet das konkret: Haben Sie Ihre Versicherung bereits vor dem Autokauf abgeschlossen, muss diese für Abgas-Klagen in der Regel leisten – unabhängig davon, ob das konkrete Fahrzeug im Versicherungsschein steht. Wenn Sie aktuell eine Ablehnung vorliegen haben, die mit „nicht versichertes Fahrzeug“ oder dem „Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls“ argumentiert, sollten Sie Ihren Anwalt anweisen, das Deckungsverfahren unter Bezugnahme auf dieses Urteil neu aufzurollen.
So fordern Sie die Deckungszusage erneut an
Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzbedingungen auf die Klauseln § 21 und § 23 VRB 2008. Finden Sie dort keine eindeutige Regelung, dass nur das bei Vertragsschluss vorhandene Fahrzeug versichert ist, fordern Sie unter Hinweis auf die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) erneut Deckung an. Vermeiden Sie es jedoch, bereits gezahlte Provisionen an Prozessfinanzierer von der Versicherung zurückzufordern, wenn die Absage vor März 2023 erfolgte – hier bleiben Sie nach dem Urteil auf den Kosten sitzen.
Achtung Falle: Grenze der Übertragbarkeit
Dieses Urteil hilft Ihnen zwar, die Prozesskostendeckung für die Zukunft durchzusetzen, es schützt Sie jedoch nicht vor den Kosten einer bereits abgeschlossenen Prozessfinanzierung. Falls die Versicherung Ihre Deckungsanfrage vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im März 2023 abgelehnt hat, können Sie die Erfolgsprovision eines Finanzierers in der Regel nicht als Schadensersatz vom Versicherer zurückfordern.
Die Weigerung Ihrer Rechtsschutzversicherung, die Kosten für einen Rechtsstreit zu übernehmen, ist nach dem aktuellen BGH-Urteil oft rechtlich nicht mehr haltbar. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Ablehnung im Detail und setzt Ihren Anspruch auf Kostendeckung gegenüber dem Versicherer konsequent durch. So sichern Sie sich die notwendige finanzielle Unterstützung für Ihre rechtliche Auseinandersetzung.
Viele Sachbearbeiter lehnen Deckungsanfragen im ersten Schritt pauschal per Textbaustein ab. Das geschieht besonders gern bei zeitlichen Diskrepanzen zwischen Kaufvertrag und Zulassung, in der simplen Hoffnung, dass die Akte damit geräuschlos geschlossen wird. Im Hintergrund wird dabei anfangs oft gar nicht juristisch tiefgreifend geprüft, sondern rein nach Prozessökonomie aussortiert.
Wer nach der ersten Standardabsage aufgibt, spielt den Abteilungen direkt in die Karten. Betroffene fahren meist besser damit, beharrlich zu bleiben und der Ablehnung hartnäckig zu widersprechen. Sobald die internen Juristen der Assekuranz den Fall tatsächlich auf den Tisch bekommen, wird die Kostendeckung bei dieser Sachlage oft doch noch zügig erteilt.
Greift die Versicherung auch, wenn ich erst Jahre nach dem Vertragsschluss ein Ersatzfahrzeug kaufe?
JA. Ihre Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel auch Rechtsstreitigkeiten um ein Ersatzfahrzeug ab, das Sie erst Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss erworben haben. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen unklare Bedingungen in der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung zugunsten der Versicherten ausgelegt werden.
Diese kundenfreundliche Auslegung basiert auf der gesetzlichen Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB, wonach zweifelhafte Klauseln zulasten des Versicherungsunternehmens gehen. Da Bedingungen wie § 21 VRB 2008 oft nicht eindeutig festlegen, dass nur das bei Vertragsschluss vorhandene Fahrzeug geschützt ist, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von einem fortbestehenden Schutz ausgehen. Der Versicherungsschutz umfasst somit auch den späteren Kauf eines neuen Wagens, sofern dieser zur gleichen Fahrzeuggruppe (beispielsweise Pkw) gehört. Entscheidend ist die Perspektive eines verständigen Kunden, der eine kontinuierliche Absicherung seiner Mobilität innerhalb der versicherten Risikoklasse erwartet. Versicherer können eine Deckungszusage daher nicht pauschal verweigern, nur weil das Fahrzeug erst nach Vertragsbeginn erworben wurde.
Die Kostendeckung gilt allerdings nur für Fahrzeuge innerhalb der vereinbarten Gruppe und bei fehlenden, glasklaren Ausschlussklauseln. Zudem besteht kein Schadensersatzanspruch für private Prozesskostenfinanzierungen, wenn die ursprüngliche Ablehnung durch die Versicherung vor der Änderung der BGH-Rechtsprechung im März 2023 erfolgte.
Verliere ich meinen Deckungsschutz, wenn ich mit dem Auto bereits zu viele Kilometer gefahren bin?
ES KOMMT DARAUF AN, da ein hoher Kilometerstand den Schutz gefährdet, wenn die Kilometeranrechnung Ihren Schadensersatz rechnerisch vollständig aufzehrt. In diesem Fall entfällt die notwendige Erfolgsaussicht, sodass die Versicherung die Kostenzusage rechtmäßig verweigern darf.
Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung setzt rechtlich immer voraus, dass die beabsichtigte Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da bei Abgasklagen der sogenannte Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer vom Schadensersatz abgezogen wird, sinkt der finanzielle Restanspruch mit jedem gefahrenen Kilometer kontinuierlich. Sobald dieser berechnete Wertvorteil den eigentlichen Schaden übersteigt, ist die Klage juristisch unbegründet und die Versicherung muss die Prozesskosten nach den geltenden Versicherungsbedingungen nicht mehr übernehmen. Sie sollten daher unbedingt vor Einreichung einer Klage prüfen lassen, ob Ihr individueller Kilometerstand diesen kritischen Schwellenwert bereits erreicht hat, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ein Deckungsverlust droht jedoch nur bei einer rechnerischen Nullrechnung, während geringere Kilometerstände lediglich die Höhe der Auszahlung reduzieren, ohne den grundsätzlichen Anspruch auf die Kostenübernahme durch Ihren Versicherer zu vernichten.
Wie reagiere ich, wenn die Versicherung trotz BGH-Urteil weiterhin mit dem Zulassungsdatum argumentiert?
Verweisen Sie schriftlich auf das BGH-Urteil Az. IV ZR 30/25 und fordern Sie die Deckung unter Vorlage des Kaufvertrags erneut an. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Rechtsschutzfall mit dem Kaufvertrag und nicht erst mit der Fahrzeugzulassung eintritt. Damit ist das spätere Zulassungsdatum für die rechtliche Bewertung des Versicherungsbeginns bedeutungslos.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass durch den Erwerb des Fahrzeugs ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Käufer und dem Hersteller entsteht, welches den Versicherungsfall begründet. Da die Rechtsschutzversicherung den Kunden vor Risiken aus solchen Schuldverhältnissen schützen soll, ist allein der Moment der rechtlichen Verpflichtung beim Kauf entscheidend. Versicherer versuchen oft, auf die spätere Zulassung abzustellen, um den Schutz aufgrund einer vermeintlichen Vorvertraglichkeit (Schadeneintritt vor Versicherungsbeginn) abzulehnen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat dieser Praxis widersprochen, da das schädigende Ereignis bereits mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags für das manipulierte Fahrzeug vollständig abgeschlossen ist. Sofern Ihre Versicherung zum Kaufzeitpunkt bereits bestand, ist das Unternehmen zur Leistung verpflichtet, unabhängig vom späteren Anmeldedatum bei der Behörde.
Eine Ablehnung kann dennoch rechtmäßig sein, wenn die geplante Klage aufgrund extrem hoher Laufleistungen keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet. In solchen Fällen zehrt der anzurechnende Nutzungsersatz (Wertminderung durch Gebrauch) den möglichen Differenzschaden vollständig auf, wodurch die vertragliche Deckungspflicht des Versicherers rechtmäßig entfällt.
Kann ich die Provision für den Prozessfinanzierer zurückfordern, wenn die Versicherung damals zu Unrecht ablehnte?
NEIN, eine Rückforderung der an einen Prozessfinanzierer gezahlten Erfolgsprovision ist im Regelfall nicht möglich. Da die Versicherung bei einer Ablehnung vor März 2023 auf die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen durfte, fehlt es für einen Schadensersatzanspruch an einem rechtlich erforderlichen Verschulden. In diesen Fällen verbleibt die finanzielle Belastung durch die vereinbarte Provision allein beim Versicherungsnehmer.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer gemäß § 280 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass das Unternehmen eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Da der Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen lange Zeit ablehnte, handelten Versicherer nicht pflichtwidrig, wenn sie Deckungszusagen unter Berufung auf diese gefestigte Rechtsprechung verweigerten. Erst mit der Kehrtwende durch den Europäischen Gerichtshof am 21. März 2023 änderte sich die rechtliche Bewertung dieser Fälle für die gesamte Branche grundlegend. Weil die Versicherung zum Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife (Zeitpunkt der Entscheidungsfähigkeit über den Antrag) die künftige Rechtsentwicklung nicht vorhersehen musste, liegt kein vorwerfbares Fehlverhalten vor. Die Kosten für einen freiwillig gewählten Prozesskostenfinanzierer werden daher rechtlich nicht als erstattungsfähiger Schaden eingestuft.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Deckungsablehnung erst nach dem Stichtag im März 2023 erfolgte oder die Versicherung bereits damals offensichtliche Fakten ignorierte. In solchen seltenen Grenzfällen könnte ein Verschulden vorliegen, welches die Erstattung der Finanzierungskosten ausnahmsweise als Verzugsschaden rechtfertigt.
Habe ich Anspruch auf Deckung, wenn der Kaufvertrag kurz vor dem offiziellen Versicherungsbeginn lag?
NEIN, ein Deckungsanspruch besteht in der Regel nicht, wenn der Kaufvertrag bereits vor dem offiziellen Beginn Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages unterzeichnet wurde. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses als der entscheidende Moment für den Eintritt des Versicherungsfalls.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Rechtsschutzfall bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen genau in dem Moment eintritt, in dem das gesetzliche Schuldverhältnis durch den Fahrzeugerwerb entsteht. Liegt dieser Erwerbsvorgang zeitlich vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn, greift rechtlich der Ausschluss für vorvertragliche Angelegenheiten, da das schädigende Ereignis bereits in der unversicherten Zeit abgeschlossen war. Selbst wenn die offizielle Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen erst nach dem Versicherungsstart erfolgte, kann dieses spätere Datum den bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht in den geschützten Zeitraum verschieben. Versicherer prüfen im Leistungsfall daher primär das Datum auf dem Kaufvertrag und lehnen die Kostendeckung bei einer zeitlichen Diskrepanz konsequent wegen mangelnder Deckungsvorsorge ab.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Versicherungsbedingungen so unklar formuliert sind, dass der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls für einen Laien nicht eindeutig hervorgeht. In diesen seltenen Grenzfällen greift die verbraucherfreundliche Unklarheitenregel des § 305c BGB, wodurch der Versicherer trotz der zeitlichen Überschneidung zur Leistung verpflichtet sein kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 9 U 30/24 – Beschluss vom 25.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
vorgehend OLG Köln, 21. Januar 2025, Az: 9 U 30/24
vorgehend LG Bonn, 9. November 2023, Az: 10 O 63/23
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 15. Mai 2017 (FIN: ) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der A Versicherung AG seit Mai 2006 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 2008 für private Nutzung – 1 PKW“. Dem Versicherungsvertrag liegen „Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der A -Rechtsschutz Versicherungs-AG (VRB) 2008“ (im Folgenden: VRB 2008) zugrunde, die auszugsweise – nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wortgleich mit den vorgelegten „VRB 2006“ – folgende Regelungen enthalten:
„§ 2 Leistungsarten
Die verschiedenen Formen des A -Rechtsschutzes werden in den Paragrafen 21 bis 25 geregelt. Dort wird der Versicherungsschutz hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge oder im Rahmen bestimmter Eigenschaften der versicherten Personen aus den folgenden Leistungsarten gebildet:
1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen;
2. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
a) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Schuldverhältnissen und aus dinglichen Rechten an Fahrzeugen;
…
§ 4 Zeitliche Voraussetzungen für den Rechtsschutzanspruch
(1) Anspruch auf Rechtsschutz kann nur bestehen, wenn der Rechtsschutzfall nach dem aus § 7 ersichtlichen Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
(2) Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird. Die Interessenwahrnehmung gilt als erforderlich:
a) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrundeliegende Schadenereignis eingetreten ist.
…
§ 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht
(1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; …
(2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren einleiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
…
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs. Ist auf den Versicherungsnehmer kein Fahrzeug zugelassen, bezieht sich der Versicherungsschutz auf das Fahrzeug, das auf seinen Ehepartner oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder das minderjährige Kind zugelassen ist.
(2) Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und die im Abs. 1 Satz 2 genannten Personen (versicherte Personen) zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn und diese Personen zugelassenen Fahrzeuge einer schon im Versicherungsschein genannten Gruppe zu melden (siehe auch Abs. 8).
(3) Als Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils:
– PKW, …
…
(6) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a),
…
(8) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamtzahl der auf die versicherten Personen zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. Hinzukommende Fahrzeuge aus den ersten zwei Gruppen sind vom Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Versicherungsjahrs ohne Mehrbeitrag mitversichert. Bei den anderen Gruppen ist der anteilige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres nach zu entrichten. Wird ein Fahrzeug hinzu erworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird.
(9) Weist der Versicherungsnehmer nach, dass alle vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge weggefallen sind, so wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Fahrer-Rechtsschutz und Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nach § 23 und § 24 fortgeführt. …
…
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung
(1) Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen jeder Art, die nicht auf diese Person zugelassen sind.
…
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 Nr. 1),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 Nr. 2 a),
…
(3) Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zulässt. Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz), falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Der im Tarif des A -Rechtsschutzes dafür festgelegte Beitragssatz wird erst ab dem Beginn des auf die Vertragsänderung folgenden Versicherungsjahres berechnet. Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.
…“
Der Kläger erwarb am 15. Mai 2017 einen gebrauchten Pkw mit einem Kilometerstand von 140.399 km zu einem Kaufpreis von 21.800 € (brutto). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt über ein Thermofenster. Es wurde am 22. Mai 2017 nach dem Erwerb auf den Kläger zugelassen.
Die Beklagte lehnte eine von dem Kläger erbetene Deckungszusage für die erstinstanzliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegen die Herstellerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ab; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass außergerichtlicher Kostenschutz bereits erteilt worden sei und diese Zusage aufrechterhalten bleibe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme auf Kosten der Beklagten wies sie den Kläger hin. Trotz einer daraufhin erstellten Stellungnahme, in der die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Frage, ob die Wahrnehmung der Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bejahten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 mit, dass sie an ihrer Ablehnung festhalte.
Der Kläger beauftragte zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Herstellerin im Februar 2023 einen Prozesskostenfinanzierer, dem er eine Erfolgsprovision in Höhe von 35 % bis maximal 49 % versprach.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einerseits für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs im Mai 2017 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und andererseits sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat er erklärt, er werde sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes konkretisieren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von dem Kläger unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Nach § 21 Abs. 1 VRB 2008 bestehe Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerführen, das bereits zugelassen ist. Entscheidend sei bei der Auslegung, dass das Wort „zugelassen“ in den Bedingungen nur Sinn ergebe, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen werde. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1999 folge nichts anderes, so sei insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Aus dem Vergleich mit § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999, der ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt, werde der Versicherungsnehmer ersehen, dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB 1999 insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes – hier den Beginn – maßgeblichen Sinn habe. Er werde erkennen, dass die Formulierung „später während der Vertragsdauer zugelassen“ zu keiner anderen Auslegung führe, denn das „später“ beziehe sich nicht auf „später zugelassen“, sondern – in Abgrenzung zu Abs. 1 – darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukomme. Es komme hinzu, dass es sich in § 21 VRB 1999 um „Verkehrs“-Rechtsschutz handele, es also um die Teilnahme am Verkehr gehe, die der behördlichen „Zulassung“ bedürfe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel bestehe daher kein Raum. Da ein Versicherungsfall zu verneinen sei, stelle die Deckungsablehnung der Beklagten auch keine Pflichtverletzung dar.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1999 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).
2. Die Revision ist teilweise begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 13 ff.).
aa) Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 2008 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Danach bildet in Fällen, in denen – wie hier – der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von dem Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihm gegenüber begangen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 15 m.w.N.).
bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind. Die Klauseln im Streitfall sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994 der Beklagten, über die der Senat mit im Einzelnen begründeten Urteil vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 16 ff.) entschieden hat.
(1) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht auf den Kläger zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 2008, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 19). Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll, wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 im Einzelnen zu § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 94 ausgeführt hat (aaO Rn. 20 ff.).
(2) Nimmt der Versicherungsnehmer sodann aber § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 24 ff.).
(a) Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 2008 wird der Versicherungsnehmer zwar nicht schließen können, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt.
(b) (aa) Wendet sich der Versicherungsnehmer aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 (§ 21 Abs. 2 verweist hier ausdrücklich auf Abs. 8) und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 26).
(bb) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 2008 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 Satz 2 Nr. 2 VRB 2008 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes, weshalb von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst werden, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 2008 auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 27 f.).
(c) Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 2008 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 2008 in den Blick, so wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 29).
(d) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30). Zum gleichen Schluss wird er mit Blick auf die Rechtslage kommen, die sich beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs und der späteren Zulassung eines Fahrzeugs ergibt. Auch dann wäre der Versicherungsfall hier mitversichert, ohne dass sich der Versicherer für die Übernahme dieses erhöhten Risikos eine höhere Prämie versprechen ließe (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30 f.). Dass in all den Fällen bei Eintritt eines Versicherungsfalls wie dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz gewährt werden soll, nicht aber für den Fall, dass Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des versicherten und Zulassung des dieses ersetzenden Fahrzeugs zeitlich zusammenfallen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel nicht annehmen. Vielmehr wird er angesichts des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008, den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs zu erstrecken, davon ausgehen, dass sich der in diesen Klauseln vereinbarte Versicherungsschutz jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug bezieht, wenn dieses – wie hier – der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 32 m.w.N.).
cc) Beide Auslegungen sind vertretbar. Den Klauseln von § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr ist auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 33). Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
dd) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
(1) Die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV; im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie)) könnte im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 Abs. 2 VRB 2008 haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 35 ff. m.w.N.).
(2) Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine erfolgversprechende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Herstellerin (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 37 f. m.w.N.) könnte das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der von ihm vorgetragene Sachverhalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs hinreichend schlüssig und in tatsächlicher Hinsicht beweisbar. Der Kläger hat in seiner Deckungsanfrage im Einzelnen dargelegt, das von ihm erworbene Fahrzeug sei unter anderem mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Hierbei kann es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 Rn. 47) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt.
Zur Schadenshöhe hat der Kläger zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs erstrebt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er erklärt, er stelle sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes um. Dies stellt keine Änderung der auf bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin gerichteten Klage dar, denn dem Übergang vom „großen“ Schadensersatz auf den Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45).
Nicht abschließend geklärt ist bisher allerdings, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche der Kläger erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war und dem Kläger daher zu diesem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess maßgeblichen Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch mehr zustand (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 38 m.w.N.).
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht überdies angenommen, dass der Kläger mangels Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Denn das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers bezieht sich auch auf den eingetretenen Versicherungsfall (s. hierzu bereits unter a)). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dieser Feststellungsantrag ist daher unbegründet.
aa) Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus § 280 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 21 m.w.N.). Führt er diesen trotz verweigerter Deckungszusage, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf diejenigen Aufwendungen, die aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers nach dieser Maßgabe einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, kann hier dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober aaO m.w.N.), denn es fehlt bereits am haftungsbegründenden Tatbestand.
bb) Eine Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 und vom 28. Dezember 2022 trotz hinreichender Erfolgsaussichten eine Deckung ablehnte. Denn zu diesen Zeitpunkten hatte die von dem Kläger beabsichtigte Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vorlag. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (BGH, Urteile vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), hat sich die Beklagte ausgerichtet. Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht – wie hier – an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 ff.).
cc) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte vertragswidrig die Bindungswirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters nach § 17 Abs. 3 VRB 2008 missachtete. Denn selbst wenn dem Stichentscheid Bindungswirkung zukäme, fehlt es für eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zur Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) durfte die Beklagte, ohne die ihr obliegende Sorgfalt zu verletzen, darauf vertrauen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. hierzu bereits unter bb)) auf der „wirklichen Rechtslage“ im Sinne des § 17 Abs. 3 VRB 2008 beruht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 50). Sie durfte – ohne dass dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründete – davon ausgehen, dass der Stichentscheid von der wirklichen Rechtslage erheblich abwich (vgl. näher Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 50 m.w.N.).
III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Da sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bisher nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere der Frage befasst hat, ob der vom Kläger verfolgte Differenzschaden unter Umständen durch Nutzungsvorteile und den Restwert derart aufgezehrt worden sein könnte, dass kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin verbleibt, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur weiteren Aufklärung und neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
—
Referenz: BGH, Beschluss vom 25.03.2026 – IV ZR 30/25
Dokumentiert via:
—
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Versicherungsrecht
Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.
Die Ablehnung Ihrer Versicherung ist oft nicht das letzte Wort, markiert aber einen kritischen rechtlichen Wendepunkt. Sobald die schriftliche Absage vorliegt, tickt die Verjährungsuhr unerbittlich gegen Sie. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Fristen wahren und unberechtigte Ablehnungen erfolgreich anfechten.
Der Schock am Morgen sitzt tief: Die Einfahrt ist leer, das Auto spurlos verschwunden. Zu allem Überfluss wirft Ihnen die Kaskoversicherung nach dem Keyless-Go-Diebstahl nun grobe Fahrlässigkeit vor und verweigert die Zahlung. Erfahren Sie hier, warum das bloße Ablegen des Schlüssels im Flur rechtlich unbedenklich ist und wie Sie Ihre Entschädigung erfolgreich durchsetzen.
Sie wurden unverschuldet in einen Unfall verwickelt, doch die gegnerische Versicherung verweigert die Zahlung und verweist auf alte Kratzer an Ihrem Auto? Dieser frustrierende Trick der Versicherer kostet Unfallopfer oft bares Geld. Erfahren Sie hier, wie Sie sich mit der aktuellen Rechtsprechung erfolgreich gegen unberechtigte Kürzungen wehren und Ihren vollen Schadenersatz durchsetzen.
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.