➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 224/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gerichtsurteil: Haftpflichtversicherer müssen Versicherte umfassend über ihre Daten informieren
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Bonn
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Welche Daten sind von meinem Auskunftsrecht bei meiner Haftpflichtversicherung umfasst?
- Wie kann ich meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Haftpflichtversicherung geltend machen?
- Welche Fristen muss die Versicherung bei der Beantwortung meiner Auskunftsanfrage einhalten?
- Kann die Versicherung die Herausgabe von Daten verweigern oder einschränken?
- Was kann ich tun, wenn meine Haftpflichtversicherung meiner Auskunftsanfrage nicht oder nur unzureichend nachkommt?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Bonn
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Der Fall betrifft datenschutzrechtliche Ansprüche zwischen zwei Parteien.
- Hintergrund ist ein früherer Rechtsstreit des Klägers gegen eine Anwaltskanzlei und deren Insolvenzverwalter.
- Der Kläger machte Ansprüche wegen Rechtsanwaltshaftung in zwei erbrechtlichen Verfahren geltend.
- Hauptproblem ist die Frage, welche Daten die Haftpflichtversicherung des Anwalts über den Kläger gespeichert hat und ob diese offengelegt werden müssen.
- Das Landgericht Bonn wies die Klage ab und entschied gegen den Kläger.
- Das Gericht argumentierte, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, die eine Offenlegung der Daten rechtfertigen würden.
- Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder datenschutzrechtliche Anspruch auf Einsichtnahme automatisch Erfolg haben kann.
- Verbraucher müssen klare und konkrete Gründe angeben, warum die Dateneinsicht notwendig ist.
- Das Urteil betont den Schutz sensibler Daten und setzt hohe Maßstäbe für die Auskunftspflicht von Haftpflichtversicherungen.
- Dies hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen Versicherungsnehmer datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen möchten.
Gerichtsurteil: Haftpflichtversicherer müssen Versicherte umfassend über ihre Daten informieren
Heutzutage ist der Schutz persönlicher Daten von zunehmender Bedeutung. Jeder Bürger hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Informationen über ihn gespeichert und verwendet werden. Dieses Recht gilt auch gegenüber Versicherungsunternehmen, die Zugriff auf eine Vielzahl sensibler Daten haben. Ein wichtiges Instrument hierbei ist der Datenauskunftsanspruch, der es Verbrauchern ermöglicht, Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Informationen zu nehmen. Wie dieser Anspruch gegenüber Haftpflichtversicherungen konkret ausgestaltet ist und was Verbraucher dabei beachten müssen, wird im Folgenden näher erläutert.
Ihr Recht, unsere Expertise: Datenauskunft sichern
Sind Sie unsicher, welche persönlichen Daten Ihre Haftpflichtversicherung über Sie speichert? Diese Unsicherheit kann belastend sein. Wir sind spezialisiert auf Datenschutzrecht und helfen Ihnen, Ihre umfassenden Datenauskunftsansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – der erste Schritt zu Ihrer rechtlichen Klarheit und Sicherheit. Vertrauen Sie unserer Expertise, um Ihre Rechte zu schützen und Transparenz zu schaffen.
✔ Der Fall vor dem Landgericht Bonn
OLG Köln bestätigt: Versicherungsnehmer hat umfassendes Recht auf Datenauskunft
In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht Bonn entschieden, dass Versicherungsnehmer einen umfassenden Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten haben. Die Haftpflichtversicherung muss demnach nicht nur die Stammdaten, sondern auch sämtliche weiteren personenbezogenen Informationen wie interne Vermerke und Korrespondenz offenlegen.
Kläger bestand auf vollständiger Auskunft über seine Daten
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtversicherung eine lückenlose Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten verlangt. Die Versicherung erteilte zunächst nur eine begrenzte Auskunft über die Stammdaten. Der Kläger bestand jedoch darauf, auch Einsicht in alle internen Vermerke, Telefon- und Gesprächsnotizen sowie die gesamte Korrespondenz zu erhalten, die ihn betreffen.
Gericht: DSGVO gewährt umfassendes Auskunftsrecht
Das Landgericht Bonn gab dem Kläger in weiten Teilen Recht. Nach Auffassung des Gerichts gewährt Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betroffenen Personen ein umfassendes Recht auf Auskunft über sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten. Dies umfasst nicht nur die Stammdaten, sondern auch alle weiteren personenbezogenen Informationen wie interne Vermerke und die Korrespondenz des Versicherers, soweit darin Daten des Versicherungsnehmers enthalten sind.
Versicherung muss auch interne Dokumente offenlegen
Die Versicherung hatte argumentiert, interne Dokumente seien vom Auskunftsrecht ausgenommen. Dem folgte das Gericht nicht. Entscheidend sei allein, ob die Unterlagen personenbezogene Daten enthalten. Ist dies der Fall, muss die Versicherung dem Versicherungsnehmer auch Einsicht in interne Vermerke und Korrespondenz gewähren. Allenfalls Passagen, die keinerlei Personenbezug aufweisen, können geschwärzt werden.
Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern und sorgt für mehr Transparenz im Umgang mit Kundendaten. Versicherungen müssen künftig umfassend Auskunft erteilen, welche Informationen sie zu ihren Kunden speichern und verwenden. Betroffene können so besser kontrollieren, was mit ihren Daten geschieht und bei Bedarf von ihrem Recht auf Berichtigung oder Löschung Gebrauch machen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern, indem es ein umfassendes Auskunftsrecht über sämtliche personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO bestätigt. Entscheidend ist der Personenbezug der Daten, nicht ob es sich um interne Dokumente handelt. Das Urteil schafft mehr Transparenz und ermöglicht Versicherungsnehmern eine bessere Kontrolle über ihre Daten. Versicherungen müssen künftig umfassend Auskunft erteilen und können sich nicht auf interne Vermerke berufen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.04.2022 (Az.: 9 O 224/21) betrifft vor allem Versicherungsnehmer, die Auskunft über ihre bei der Versicherung gespeicherten Daten verlangen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klage auf umfassende Datenauskunft in diesem konkreten Fall abgewiesen wird.
Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie einen Anspruch auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten haben, kann dieser Anspruch im Einzelfall eingeschränkt sein. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an, ob und in welchem Umfang eine Versicherung Auskunft erteilen muss.
Was können Sie tun? Wenn Sie Auskunft über Ihre Daten bei Ihrer Versicherung wünschen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen und zu erfahren, welche Daten Sie konkret anfordern können.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Der Datenauskunftsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung ist ein komplexes Thema, das viele Verbraucher verunsichert. Unsere kompakt zusammengestellten FAQs schaffen hier willkommene Klarheit und liefern Ihnen die wichtigsten Informationen auf einen Blick. Erfahren Sie, welche konkreten Rechte Ihnen in Bezug auf Ihre bei der Versicherung gespeicherten Daten zustehen. Lassen Sie sich inspirieren und nutzen Sie diese wertvolle Orientierungshilfe, um selbstbewusst für Ihre Interessen einzustehen.
- Welche Daten sind von meinem Auskunftsrecht bei meiner Haftpflichtversicherung umfasst?
- Wie kann ich meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Haftpflichtversicherung geltend machen?
- Welche Fristen muss die Versicherung bei der Beantwortung meiner Auskunftsanfrage einhalten?
- Kann die Versicherung die Herausgabe von Daten verweigern oder einschränken?
- Was kann ich tun, wenn meine Haftpflichtversicherung meiner Auskunftsanfrage nicht oder nur unzureichend nachkommt?
Welche Daten sind von meinem Auskunftsrecht bei meiner Haftpflichtversicherung umfasst?
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer Haftpflichtversicherung umfasst grundsätzlich alle personenbezogenen Daten, die der Versicherer über den Versicherungsnehmer gespeichert hat und verarbeitet. Personenbezogene Daten sind nach der Definition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dieser sehr weit gefasste Begriff schließt nicht nur sensible oder private Informationen ein, sondern potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, solange sie mit der betreffenden Person verknüpft sind.
Konkret können folgende Daten vom Auskunftsanspruch erfasst sein:
Die gesamte Korrespondenz zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, einschließlich der Schreiben des Versicherungsnehmers an den Versicherer sowie des Schriftverkehrs des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer. Auch bereits bekannte Schreiben und Zweitschriften oder Nachträge zum Versicherungsschein fallen darunter, soweit darin enthaltene personenbezogene Daten beim Versicherer verarbeitet werden.
Interne Vermerke des Versicherers sind ebenfalls Gegenstand des Auskunftsanspruchs, wenn sie Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten. Das gilt beispielsweise für Vermerke, die festhalten, wie sich der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung geäußert hat, sei es telefonisch oder in persönlichen Gesprächen. Auch Vermerke über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers können darunter fallen.
Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers sind grundsätzlich vom Auskunftsanspruch umfasst, soweit sie beim Versicherer verarbeitet werden.
Die Korrespondenz des Versicherers mit Dritten kann ebenfalls personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten und ist dann auskunftspflichtig. Allerdings sind rein rechtliche Beurteilungen des Versicherungsfalls sowie Informationen über anhängige Klagen und Provisionszahlungen an Dritte im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag vom Auskunftsanspruch ausgenommen.
Der Auskunftsanspruch ist nicht auf Unterlagen beschränkt, die dem Versicherungsnehmer noch nicht bekannt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die darin enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell beim Versicherer verarbeitet, insbesondere gespeichert werden. Nur so kann sich der Versicherungsnehmer der Datenverarbeitung bewusst werden, deren Rechtmäßigkeit überprüfen und sich vergewissern, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind.
Wie kann ich meinen Auskunftsanspruch gegenüber meiner Haftpflichtversicherung geltend machen?
Um den Auskunftsanspruch gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend zu machen, sollte der Versicherungsnehmer zunächst ein schriftliches Auskunftsersuchen an den Versicherer richten. Dieses kann per Brief oder E-Mail an die Hauptverwaltung oder den zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung gesendet werden. Im Auskunftsersuchen sollte der Versicherungsnehmer sich auf sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO berufen und möglichst genau angeben, über welche personenbezogenen Daten er Auskunft wünscht.
Sinnvoll ist es, eine Frist von einem Monat für die Erteilung der Auskunft zu setzen, da der Versicherer gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags reagieren muss. Bleibt eine Antwort aus oder ist die erteilte Auskunft unvollständig, kann der Versicherungsnehmer den Versicherer zunächst anmahnen und eine Nachfrist setzen.
Reagiert der Versicherer weiterhin nicht oder nur unzureichend, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für eine gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist eine Klage beim zuständigen Landgericht zu erheben. Der Streitwert für einen Datenauskunftsanspruch beträgt dabei regelmäßig bis zu 5.000 Euro.
Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer in seinem Auskunftsersuchen möglichst präzise die gewünschten Informationen bezeichnet. Pauschale Anfragen nach einer „vollständigen Datenauskunft“ werden von den Gerichten oft als zu unbestimmt angesehen. Stattdessen sollte der Versicherungsnehmer konkrete Datenkategorien benennen, über die er Auskunft verlangt. In Betracht kommen hier beispielsweise Stammdaten, Vertragsdaten, Schadendaten, Gesundheitsdaten, Korrespondenz sowie interne Vermerke und Beurteilungen des Versicherers.
Der BGH hat jüngst entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weit auszulegen ist und auch handschriftliche Notizen und interne Vermerke des Versicherers umfasst, soweit darin personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten sind. Nicht erfasst sind hingegen rein interne Vorgänge und rechtliche Bewertungen ohne hinreichenden Personenbezug.
Welche Fristen muss die Versicherung bei der Beantwortung meiner Auskunftsanfrage einhalten?
Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Versicherung eine Auskunftsanfrage unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang beantworten. Dabei handelt es sich um eine Höchstfrist, die nur in schwierigeren Fällen ausgeschöpft werden darf. Der Begriff „unverzüglich“ ist in Anlehnung an § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Ein sofortiges Handeln oder eine starre Zeitvorgabe lässt sich daraus zwar nicht ableiten, die Versicherung darf die Beantwortung aber auch nicht ohne Grund hinauszögern.
Für die Entscheidung, wann der Versicherung ein solches „schuldhaftes Zögern“ vorzuwerfen ist, müssen die jeweiligen Interessen der Beteiligten abgewogen werden. Besonders bei einfachen Negativauskünften, wenn die Versicherung also gar keine Daten über den Anfragenden gespeichert hat, dürfte regelmäßig eine Beantwortung innerhalb weniger Tage, maximal aber einer Woche, geboten sein. Handelt es sich dagegen um eine komplexe Anfrage, bei der viele Daten zusammengestellt und geprüft werden müssen, kann auch eine Bearbeitungszeit von 3-4 Wochen noch angemessen sein.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die Anfrage besonders komplex ist oder eine Vielzahl von Anträgen gleichzeitig eingeht, darf die Monatsfrist überschritten werden. Die Frist kann dann um maximal zwei weitere Monate verlängert werden. Die Versicherung muss den Anfragenden aber innerhalb der ersten Monatsfrist über die Fristverlängerung und die Gründe dafür informieren.
Hält die Versicherung die Fristen nicht ein, kann dies empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst tritt mit Fristablauf automatisch Verzug ein. Wendet sich der Betroffene dann anwaltlich an die Versicherung, um die Auskunft durchzusetzen, muss diese die Anwaltskosten als Verzugsschaden ersetzen. Zudem drohen hohe Bußgelder durch Aufsichtsbehörden von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes. In einem Fall sprach ein Gericht dem Anfragenden sogar 750 Euro Schadensersatz zu, weil die Auskunft erst nach 19 Tagen erteilt wurde.
Kann die Versicherung die Herausgabe von Daten verweigern oder einschränken?
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist sehr weit gefasst, unterliegt aber dennoch gewissen Einschränkungen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können einer vollständigen Auskunftserteilung entgegenstehen. Dabei handelt es sich um Informationen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind. Der Geheimnischarakter ergibt sich daraus, dass der Inhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung hat und entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift.
Auch Versicherungsunternehmen können sich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, um die Herausgabe bestimmter Informationen zu verweigern. Interne Vermerke und Beurteilungen, die Rückschlüsse auf die Geschäftspraktiken zulassen, müssen daher nicht offengelegt werden. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die Aufschluss über die rechtliche Bewertung des Versicherungsfalls geben. Denn die dabei vorgenommene Beurteilung der Rechtslage stellt nach Ansicht des BGH keine Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten dar.
Weitere Ausnahmen vom Auskunftsrecht können sich aus speziellen Vorschriften wie dem BDSG, der Abgabenordnung oder dem SGB X ergeben, etwa zum Schutz öffentlicher Interessen. Bei Daten, die nur noch aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden, besteht ebenfalls kein Auskunftsanspruch, wenn die Erteilung der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Verweigert die Versicherung die Auskunft ganz oder teilweise, muss sie dies begründen. Der Versicherungsnehmer kann sich dann an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung hat. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Auskunftsrechts tatsächlich vorliegen.
Was kann ich tun, wenn meine Haftpflichtversicherung meiner Auskunftsanfrage nicht oder nur unzureichend nachkommt?
Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht, von einem Unternehmen eine umfassende Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Dies gilt auch gegenüber Versicherungen wie der privaten Haftpflichtversicherung. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Auskunftsanspruch weit auszulegen ist und auch interne Vermerke, handschriftliche Notizen und die gesamte Korrespondenz umfasst. Die Versicherung muss die Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens erteilen.
Kommt die Haftpflichtversicherung dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, stehen dem Versicherungsnehmer verschiedene Möglichkeiten offen, um sein Recht durchzusetzen. In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die Versicherung mit Fristsetzung erneut zur vollständigen Auskunftserteilung aufzufordern. Dabei sollte konkret benannt werden, welche Angaben oder Unterlagen noch fehlen.
Bleibt die Versicherung weiterhin untätig, kann der Versicherungsnehmer Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen. Diese wird den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls ein Bußgeld gegen die Versicherung verhängen. Daneben besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Dieser vermittelt als neutrale Schlichtungsstelle zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos, die Entscheidung des Ombudsmanns ist für die Versicherung bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro bindend.
Führen auch diese Schritte nicht zum Erfolg, bleibt nur noch der Weg einer Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers ausschließlich zuständig. Gibt das Gericht der Klage statt, wird die Versicherung zur Erteilung der vollständigen Auskunft verurteilt. Zusätzlich muss sie meist auch die Kosten des Verfahrens tragen. Um das Prozessrisiko zu minimieren, sollte die Klage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vorbereitet und vertreten werden.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunft): Dieser Artikel gewährt den Betroffenen das Recht, von der verantwortlichen Stelle (hier: der Haftpflichtversicherung) eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob entsprechende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Den Betroffenen muss Einsicht in diese Daten sowie bestimmte Informationen darüber gewährt werden.
- Art. 12 DSGVO (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten): Dieses Gesetz legt fest, dass die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereitgestellt werden müssen. Dies umfasst auch Fristen für die Beantwortung von Anfragen, die in der Regel einen Monat beträgt.
- § 34 BDSG (Auskunftsrecht): Diese nationale Vorschrift ergänzt Art. 15 DSGVO und beschreibt ebenfalls das Recht auf Auskunft, insbesondere in Deutschland. Das BDSG spezifiziert, welche konkreten Informationen den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen.
- § 309 Nr. 7 BGB (Ausschluss und Begrenzung von Haftung): Diese Vorschrift ist relevant, weil sie beschreibt, in welchen Fällen und wie weit eine Haftungsbeschränkung oder gar ein Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist. In Bezug auf Auskunftsansprüche könnte dies relevant werden, wenn es um Haftungsfragen bei fehlerhaften oder unvollständigen Auskünften geht.
- § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben): Diese Vorschrift könnte zur Anwendung kommen, wenn die Versicherung ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach der DSGVO nicht angemessen nachkommt. Dies fordert generell, dass Verträge und Rechte nach Treu und Glauben ausgeübt werden und könnte als Argumentationsgrundlage dienen, um eine vollständige Auskunft zu erhalten.
- Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung): Neben dem Auskunftsrecht haben Betroffene auch das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, etwa wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Das Recht auf „Vergessenwerden“ kann ebenfalls im Zusammenhang mit unzureichender Datenverarbeitung durch die Versicherung stehen.
- Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht): Dieses Gesetz gibt den Betroffenen das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, insbesondere wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen erfolgt. Dies könnte relevant sein, wenn die Versicherung Daten verarbeitet, die der Betroffene für unnötig oder unrechtmäßig hält.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Bonn
LG Bonn – Az.: 9 O 224/21 – Urteil vom 04.04.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um datenschutzrechtliche Ansprüche.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 16 O 361/19.
In dem dortigen Verfahren machte der Kläger gegen den Insolvenzverwalter der von ihm in einer vorherigen Auseinandersetzung mandatierten Anwaltskanzlei W. bzw. gegen einen für diese tätigen Rechtsanwalt Ansprüche aus Rechtsanwaltshaftung geltend. Diese waren für den Kläger in zwei erbrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Bonn zu den Aktenzeichen 1 O 370/13 und 1 O 72/14 anwaltlich involviert; das Berufungsverfahren gegen das Urteil zum Aktenzeichen 1 O 370/13 wurde im beim Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 24 U 83/14 geführt.
Die hiesige Beklagte war als Haftpflichtversicherung der Anwaltskanzlei und des Rechtsanwalts des beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 16 O 361/19 geführten Verfahrens neben diesen dortige Beklagte zu 3). Außergerichtlich übersandte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter per E-Mail vom 19.05.2018 unkommentiert und unsortiert den Inhalt dreier Leitzordner mit Handakten der Kanzlei W.; der diese Unterlagen an die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2018 weiterleitete; diese archivierte sie. Die Klage des Klägers wurde – nach einem Teilvergleich mit dem Insolvenzverwalter – vom Landgericht Köln mit Urteil vom 28.07.2020 abgewiesen, als umfängliche VIII Aktenbände mit einer Seitenzahl von 2409 ohne Urteil vorlagen; die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.08.2021, Az. 24 U 81/20, zurück; der Aktenumfang betrug insgesamt jedenfalls 2774 Seiten.
Der Kläger begehrte vor diesem Hintergrund mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2020 bei der hiesigen Beklagten die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers, die bei der Beklagten vorhanden sind. Am 07.07.2020 erteilte die Beklagte eine Auskunft über die Stammdaten des Klägers und teilte mit, dass Vermerke mit zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und Gesprächen nicht gespeichert seien. Hinsichtlich der Auskunft im Übrigen wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 30f. d.GA.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Vorlage einer vollständigen Datenauskunft auf, einschließlich aller Korrespondenz, Telefon-, Besprechungs- und sonstigen bei ihr gespeicherten Bearbeitungsnotizen in Bezug auf die Person des Klägers und seiner bei der Beklagten angemeldeten Ansprüche.
Die Beklagte teilte per Schriftsatz vom 03.08.2021 mit, dass der Akteninhalt weit überwiegend aus den im Haftungsprozess gewechselten Schriftsätzen bestehe. Soweit dies nicht der Fall sei, bestehe der Akteninhalt entweder aus internen Vermerken zur Rechtslage, aus mit den anwaltlichen Beratern der Beklagten gewechselter Korrespondenz oder aus dem per E-Mail vom 19.05.2018 übersandten Konvolut. Vermerke zu telefonisch oder im persönlichen Gespräch abgegebenen Erklärungen verarbeite die Beklagte nicht, wie bereits mit ihrer Auskunft vom 07.07.2020 mitgeteilt.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2021 stellte die Beklagte weiterhin klar, dass die Korrespondenz mit ihren Anwälten keine personenbezogenen Daten des Klägers enthalten würden, die über die Daten hinausgingen, die dem Kläger bereits aus der erteilten Auskunft bekannt seien.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 übersandte die Beklagte die bei ihr archivierten Schreiben/Schriftsätze des Klägers und Schreiben/Schriftsätze der Beklagten an den Kläger aus dem außergerichtlichen Bereich einerseits sowie dem Haftungsprozess und dem vorliegenden Prozess andererseits per Daten-CD, insgesamt 1853 Seiten. Interne Vermerke, interne Korrespondenz und Korrespondenz der Beklagten mit ihren Prozessbevollmächtigten übersandte sie nicht; sie erklärte zugleich, dass diese Dokumente keine personenbezogenen Daten beinhalten würden, die dem Kläger nicht ohnehin aufgrund der erteilten Auskünfte und der übermittelten Ablichtungen bekannt seien. Diese Übersendung, die dem Kläger am 22.11.2021 zuging, akzeptierte der Kläger als formgerecht.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Datenauskunft nicht vollständig erteilt und stellt dies unter Zeugenbeweis durch Vernehmung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten. Die Beklagte müsse dazu vortragen, warum die internen Vermerke, die interne Korrespondenz und die mit ihren Prozessbevollmächtigten gewechselte Korrespondenz nur interne Vorgänge der Beklagten und nicht auch den Kläger beträfen. Die Beklagte sei zur Schwärzung berechtigt. Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 präzisiert der Kläger, dass es ihm um diejenigen Daten mit Bezug zu seiner Person gehe, die im Zusammenhang mit dem Schadensfall Nr. 16.1132.4434 stehen – dem bezeichneten Anwaltsregressverfahren. Rechtliche Analysen, die keinen Bezug zu seiner Person haben, seien nicht Gegenstand des Datenauskunftsverlangens. Ihm stehe gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld wegen Verzögerung der Datenauskunft in Höhe von jedenfalls 1.000,00 € zu. Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 stellt der Kläger klar, dass es ihm weniger auf diejenigen Daten ankomme, die die Beklagte von seiner Seite erhalten habe. Im Termin vom 29.11.2021 präzisiert der Kläger, dass die Datenauskunft nicht bezogen auf den vor dem Landgericht Bonn zum Aktenzeichen 9 O 224/21 geführten Rechtsstreit begehrt wird.
Mit Klageschrift vom 18.08.2020 hat der Kläger zunächst als Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die mit Anlage 2 vom 07.07.2020 hinaus erteilte Auskunft zu den „Stammdaten“ eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO durch Überlassung einer Kopie zu erteilen. Mit der Klageerwiderung vom 26.11.2020 hat die Beklagte u.a. weiter zu den Abläufen der Datenspeicherung auch anhand des klägerischen Schreibens vom 20.06.2020 vorgetragen. Daraufhin haben die Parteien hinsichtlich der diesbezüglich weiteren Datenauskunft übereinstimmend Erledigung erklärt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2021 hat der Kläger den nunmehrigen Klageantrag zu 2) gestellt.
Hinsichtlich der mit der Daten-CD erteilten Auskunft haben die Parteien übereinstimmende Teilerledigung erklärt. Der Kläger war insofern der Auffassung, dass die Daten vor dem Jahr 2018 nicht beauskunftet seien, obwohl es diesbezüglich jedenfalls Korrespondenz gegeben habe. Er hat mit Schriftsatz vom 25.11.2021 (Bl. 3221 d.GA.) angekündigt, den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 18.08.2020 mit den Teilerledigungserklärungen vom 17.01.2021 und vom 23.11.2021 sowie den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 10.08.2021 zu stellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 als Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie ferner zu sämtlichen bei der Beklagten in Bezug auf den Kläger vorhandenen internen Vermerke, Telefonnotizen, Bearbeitungsnotizen und Korrespondenz der Beklagten über den Kläger mit externen Stellen. Des Weiteren hat er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.08.2021 gestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2018 – 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogene Daten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. W. B. in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 hat die Beklagte dargelegt, dass die Daten-CD auch die Zeiträume 2016 und 2017 erfasse und die Auskunft vollständig sei. Daraufhin hat der Kläger einseitige Teilerledigung hinsichtlich des vorherigen Antrages zu 1) erklärt; vor Zuleitung des Schriftsatzes vom 17.01.2022 habe die Auskunft nicht genügt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sich der vormalige Antrag zu 1) erledigt hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der fortgesetzten unvollständigen Datenauskunftserteilung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zzgl. 5 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2021,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2016 – 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogene Daten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. W. B. in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt unter Widerspruch gegen die letzte Erledigungserklärung des Klägers, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, bereits die Auskunft vom 07.07.2020 sei vollständig und damit der Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Im Übrigen beruft sie sich auf Art. 15 Abs. 4 und 14 Abs. 5 Buchstabe d) DSGVO, Erwägungsgrund 63 zur DSGVO und § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Der Antrag des Klägers sei unbestimmt gewesen. Es sei unverhältnismäßig, die archivierten Unterlagen herauszusuchen. Im Übrigen vertieft sie ihre in den bezeichneten Schriftsätzen erfolgten Ausführungen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2021 verwiesen (Bl. 3766-3769 d.GA.). Hinsichtlich des Vortrages der Parteien im Übrigen und im Detail wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.08.2021 (Bl. 2913ff. d.GA.), 26.11.2021 (Bl. 3766-3769 d.GA.) und 11.03.2022 (Bl. 3908f. d.GA.) verwiesen. Der Kläger hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit nichtnachgelassenen Schriftsätzen vom 15.03.2022, 21.03.2022, 21.03.2022 und 31.03.2022 weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Teilerledigung hinsichtlich des vormaligen Antrages zu 1 (Antrag zu 1).
Auf eine einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache teilweise festzustellen, wenn die Klage insofern bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15 -, NJW 2017, 3521).
Der Kläger macht als erledigendes Ereignis den Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 geltend.
Die Beklagte hatte bereits zuvor und originär per Auskunftsschreiben vom 07.07.2020 vorgetragen, dass Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und Gesprächen nicht gespeichert seien. Hinsichtlich der weitergehenden Korrespondenz hatte die Beklagte ebenfalls bereits die Auskunft erteilt, dass es sich insofern allein um interne Vermerke, interne Korrespondenz oder eine Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt und insofern keine weitergehenden personenbezogenen Daten enthalten sind, als sich aus den ausgetauschten Schriftsätzen oder Schreiben in den Prozessen ergibt. Insofern war der Auskunftsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 erledigt. Hinsichtlich der internen Vermerke, internen Korrespondenz und Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegt eine abschließende Auskunft vor (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726, Rn. 26).
Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 war der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls durch vorherige Zusendung der Daten-CD nebst Passwort am 22.11.2021 bereits erfüllt.
Es ist zutreffend, dass der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Mitteilungen gemäß Artikel 15 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Zunächst bezieht sich Art. 12 Abs. 1 DSGVO nur auf die Mitteilungen gemäß Art. 15 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, nicht jedoch auf das Zurverfügungstellen einer Kopie der personenbezogenen Daten. Insofern handelt es sich nicht um eine solche Mitteilung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht; es handelt sich um die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Dieses dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegungsergebnis wird durch den diesbezüglichen Erwägungsgrund 58 bestätigt, der die Information anlässlich der Datenverarbeitung als solche in den Vordergrund stellt („ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder richtet …“). Letztlich spricht auch Art. 12 Abs. 5 DSGVO für diese Auslegung. Hier wird ausdrücklich zwischen Mitteilungen und Maßnahmen u.a. gemäß Art. 15 DSGVO unterschieden. Unter „Maßnahmen“ lässt sich im Gegensatz zu „Mitteilungen“ ohne Weiteres die Zurverfügungstellung der Kopie von personenbezogenen Daten fassen.
Unabhängig hiervon resultiert aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO kein weitergehender Anspruch, als ihn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO gewährt. Art. 12 Abs. 1 DSGVO betrifft die Art und Weise der Übermittlung der von Art. 15 DSGVO geregelten Mitteilung. Übermittelt der Verantwortliche die Daten so, wie sie von ihm gespeichert sind, genügt er dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO auf zur Verfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Der Anspruch beschränkt sich auf eine Kopie und erstreckt sich nicht auf eine Sortierung der personenbezogenen Daten. Art. 12 Abs. 1 DSGVO fordert lediglich, dass die Übermittlung dieser Kopie nach den dortigen
Allerdings können diese rechtlichen Erwägungen letztlich dahingestellt bleiben. Denn die erfolgte Übermittlung genügt jedenfalls diesen – unterstellten – Anforderungen. Bei Öffnen der CD zeigen sich mehrere pdf-Dateien, die Jahreszahlen aufweisen. Die geöffneten pdf-Dateien offenbaren auch bei schnellem Durchscrollen, dass in den Dateien „A1_2018.pdf und „A2_2018.pdf“ auch Dateien aus den Vorjahren, u.a. auch aus den Jahren ab 2013, enthalten sind. Dies genügt in tatsächlicher Hinsicht bereits den aufgezeigten Anforderungen.
Ungeachtet dessen ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend des Zwecks, sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (s. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726, Rn. 23), diese Daten auch entsprechend betrachtet, sodass er die personenbezogenen Daten aus den Vorjahren ebenfalls hat erkennen müssen. Ist sein Ziel demgegenüber darauf gerichtet, die Daten überhaupt nicht zu betrachten und zu prüfen und damit allein darauf gerichtet, dem Verantwortlichen Kosten zu verursachen und Arbeit zu machen, kommt in Betracht, dass es sich um einen exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO handelt, sodass die unterbliebene Prüfung der übermittelten Daten nicht dem Verantwortlichen angelastet werden kann.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag zu 2).
Demnach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
In Erwägungsgrund 75 zur DSGVO führt der Verordnungsgeber aus:
„Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.“
In Erwägungsgrund 85 S. 1 heißt es:
„Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.“
Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden sollte, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht (s. Erwägungsgrund 146), ergibt sich eine Gleichsetzung zwischen Pflichtverletzung und Schaden durch den Verordnungsgeber nicht. So erhellt sich aus Erwägungsgrund 148 eindeutig, dass der Verstoß gegen die Verordnung nicht zugleich Schaden ist; vielmehr kann hieraus ein Schaden unterschiedlicher Intensität entstehen. Die Erwägungsgründe 75 und 85 fordern zur Erfüllung der Voraussetzung eines Schadens im Sinne dieser Verordnung zusätzlich zum Verstoß – jedenfalls – das Eintreten erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteile. Dies zu verhindern ist, wie auch Erwägungsgrund 83 zu entnehmen ist, ein erklärtes Ziel der Verordnung.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dem Kläger ein geltend gemachter immaterieller Schaden nicht entstanden ist. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen eines Ortstermins persönlich angehört. Der Kläger konnte zu dem hiesigen Prozess keinerlei Angaben machen. Er sah sich durch die Rechtsanwälte W. beeinträchtigt. Die Prozessführung im hiesigen Verfahren hat er hingegen vollständig seinem Rechtsanwalt überlassen. An den geltend gemachten Auskünften oder etwaig unterbliebenen Auskünften zeigte er keinerlei Interesse oder persönliche Betroffenheit.
Die diesbezüglichen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten oder eine andere natürliche, vertretungsberechtigte Person, dass die zu den Jahren 2016 bis 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogenen Daten vollständig und richtig sind, weder gemäß noch analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht zu (Antrag 3).
§ 259 Abs. 2 BGB ist bereits nicht einschlägig, weil dieser eine Rechenschaftspflicht voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.
§ 260 Abs. 2 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar.
Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO um eine Auskunftspflicht, die nicht nach § 260 BGB erfüllt wird (BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 260 Rn. 25).
Eine analoge Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB auf die Datenauskunft aus Art. 15 DSGVO scheidet aus. Die DSGVO ist ein europäischer Rechtssetzungsakt, der unmittelbar in Deutschland Geltung beansprucht. Diese Verordnung regelt die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen abschließend. Eine Öffnungsklausel ist nicht für Ansprüche vorgesehen, die auf erneute Bestätigung der erteilten Auskunft in besonderer Form – hier durch eidesstattliche Versicherung – gerichtet sind. Die europäischen Rechtssetzungsorgane haben unter Abwägung der Belange der von der DSGVO betroffenen verschiedenen Personen und Stellen deren Rechtsbeziehung geregelt. Der Europäische Gesetzgeber hat bereits im Rahmen der Verordnung die widerstreitenden Interessen grundsätzlich vollständig abgewogen, sodass Abweichungen zu Gunsten der einen oder anderen Seite das Gesamtgefüge dieser Abwägung beeinträchtigen würde. Demgemäß kommt, da dies ein Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde, nicht in Betracht, dem Kläger weitergehende Ansprüche nach dem Vorbild nationalen Rechts zuzugestehen.
Die DSGVO regelte in Art. 15 Abs. 1 HS. 1 zunächst ein Recht auf Bestätigung, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sodann steht der jeweiligen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über weitergehende, näher bestimmte Informationen zu. Schließlich regelt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellt. Das dargestellte System der verschiedenen Auskunftsstufen, das der Europäische Gesetzgeber ersichtlich abschließend (s. Erwägungsgründe 10ff. DSGVO) geregelt hat, würde verlassen, wenn weitergehende Ansprüche aus dem nationalen Recht herzuleiten wären. Es handelt sich insofern auch nicht um Prozessrecht sondern von der DSGVO abschließend geregeltes materielles Recht.
Zudem hat der Kläger keine tatsächlich genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Grund zu der Annahme bestehen würde, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, sodass auch aus diesem Grund ein Anspruch analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung ist auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO gestützt.
Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigungen sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen.
Zunächst waren die Anträge bis zur jeweiligen übereinstimmenden Teilerledigung nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen hat; insofern korrespondiert der Antrag mit der vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit des Tenors des klagestattgebenden Urteils (s. BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05 -, GRUR 2008, 357).
Dem wurde der Antrag per Klageschrift vom 18.08.2020 bereits nicht gerecht. Der Tenor war insofern widersprüchlich als dass – das Schreiben vom 07.07.2020 als Anlage zum klagestattgebenden Urteil unterstellt – dieses Schreiben sich, wie bereits aufgezeigt, nicht nur auf die „Stammdaten“ beschränkte, sondern insbesondere bereits zu Telefon- und Gesprächs-Vermerken verhält. Dieser Widerspruch ist für das Vollstreckungsorgan nicht zu klären, sodass es dem Antrag an der hinreichenden Bestimmtheit mangelte. Dies gilt erst Recht für die auf die Klageerwiderung vom 26.11.2020 erklärte übereinstimmende Erledigungserklärung. Auch insofern unterstellt, dass diese Klageerwiderung als Anlage zum Urteil genommen würde, erhellt sich hieraus nicht, auf welche personenbezogenen Daten sich die diesbezügliche Erledigungserklärung beziehen soll. Dem Vollstreckungsorgan wäre es angesichts des pauschalen Verweises auf vier Seiten der Klageerwiderung nicht möglich gewesen zu erkennen, inwiefern der Auskunftsanspruch im Erkenntnisverfahren bereits erfüllt war.
Des Weiteren war die Beklagte angesichts des Umfangs des vorherigen Gerichtsverfahrens, der dem Kläger bekannten Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren, der der Beklagten von Klägerseite selbst aufgedrängten umfänglichen Daten per E-Mail vom 19.05.2018 und der beklagtenseits im Laufe des Prozesses mehrfach erfolgten Bitte zu erklären, ob auch diese Daten vom Kläger begehrt würden, wozu sich der Kläger einer präzisen und eindeutigen Stellungnahme bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 enthielt, obwohl dies für ihn – wie letztlich geschehen – ohne Weiteres möglich gewesen ist, unter Anlegung des Prüfungsmaßstabes des § 91a Abs. 1 ZPO gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO berechtigt gewesen sein, den weitergehenden Antrag zu verweigern.
Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht, weil durch das Urteil der Kammer der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist.
Neues tatsächliches Vorbringen des Klägers per nichtnachgelassenen Schriftsätzen vom 15.03.2022, 21.03.2022, weiterem Schriftsatz vom 21.03.2022 und vom 31.03.2022 wird gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des Vortrages des Klägers in diesen Schriftsätzen ist weder gemäß § 156 Abs. 1 ZPO noch gemäß § 156 Abs. 2 ZPO angezeigt. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, weil auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Kammer nicht zu ersehen ist, dass die Vorlagefragen für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung wären. Im Übrigen begehrt der Kläger Schadensersatz wegen verzögerter Auskunft der Beklagten, sodass zur Vermeidung weiterer Verzögerungen durch Aussetzung des Rechtsstreits eine solche für die Kammer nicht in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.