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D & O – Versicherung – Zahlung aus abgetretenem Recht

Flammeninferno in einer Bäckerei: Ein verheerendes Feuer im Jahr 2018 deckte auf, dass die Versicherungssumme seit Jahren nicht an den tatsächlichen Wert des Inventars angepasst worden war. Dieser Fehler fiel dem Geschäftsführer auf die Füße. Das Gericht zwang die D&O-Versicherung zur Zahlung einer hohen Summe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 26.02.2024
  • Aktenzeichen: 16 U 93/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Betreiberin einer Bäckerei und Tochter der Holding GmbH, die aus abgetretenem Recht Zahlung aus einer D&O-Versicherung fordert. Sie beruft sich auf den seit April 2018 bestehenden Versicherungsvertrag.
    • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den vertraglichen Leistungspflichten aus der D&O-Versicherung zugestimmt hat und nun zur Zahlung verurteilt wird.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer D&O-Versicherung, die unter anderem die Geschäftsführer absichert. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit wurde der Versicherungsvertrag abgeschlossen, sodass sich ein abgetretenes Zahlungsrecht entwickelt hat.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung der in Anspruch genommenen Versicherungssumme verpflichtet ist und inwieweit die vertraglichen Regelungen und abgetretenen Rechte der Klägerin einen Anspruch auf die Leistung begründen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.236,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. April 2021 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zudem kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden.
    • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den vertraglichen Anspruch der Klägerin aus dem D&O-Versicherungsvertrag. Es wurde festgestellt, dass aus abgetretenem Recht die Zahlungspflicht der Beklagten resultiert, da die versicherten Personen in den Versicherungsbedingungen eingeschlossen sind.
    • Folgen: Die Beklagte muss den festgesetzten Betrag sowie Zinsen und Prozesskosten tragen. Das Urteil verdeutlicht die Auslegung der Versicherungsbedingungen im Rahmen von D&O-Versicherungen und ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorgesehen sind.

D & O Versicherung: Wichtige Aspekte im Risikomanagement für Unternehmen

Die D & O Versicherung spielt eine bedeutende Rolle im Risikomanagement von Unternehmen. Mit der D & O Haftpflicht und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden Geschäftsführer und Vorstände abgesichert, um Unternehmensrisiken zu minimieren. Dabei bieten Geschäftsführer Versicherungen und Unternehmensversicherungen einen wirksamen Schutz im D & O Schadensfall.

Die Thematik umfasst komplexe Aspekte wie Zahlung aus abgetretenem Recht, Abtretung von Ansprüchen und Rechtsansprüche abtreten – Grundlagen, die im folgenden Fall präzise beleuchtet werden.

Der Fall vor Gericht


Unterversicherung kostet Bäckerei nach Brand fast 190.000 Euro – D&O-Versicherer muss zahlen

Bäckerei-Inhaber entdeckt Fehler in Versicherungsunterlagen, mit Unterlagen und besorgtem Blick am Holztresen.
D&O Versicherung und Geschäftsführerhaftung bei Unterversicherung | Symbolbild: Flux gen.

Nach einem Brand in einer Bäckerei im August 2018 hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die D&O-Versicherung für den durch Unterversicherung entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Versicherung wurde zur Zahlung von 188.236,63 Euro verurteilt, nachdem die Geschäftsinhaber-Haftpflichtversicherung zunächst eine Regulierung abgelehnt hatte.

Fatale Folgen der unterlassenen Anpassung

Die Bäckerei unterhielt seit dem Jahr 2000 eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 143.000 Euro. Diese Summe wurde in den Folgejahren nicht angepasst, obwohl der tatsächliche Wert des Inventars auf 370.000 Euro gestiegen war. Diese erhebliche Unterversicherung führte dazu, dass die Sachversicherung nach dem Brand nur 38,5 Prozent des Gesamtschadens von 306.075,82 Euro regulierte.

Schadensumfang und Betriebsunterbrechung

Der Brand verursachte massive Schäden an der Betriebseinrichtung. Ein Etagenbackofen und ein Stikkenofen wurden komplett zerstört, ein Schwadenschornstein musste erneuert werden. Weitere Öfen wurden in Mitleidenschaft gezogen. Der reine Sachschaden belief sich auf 144.060,44 Euro. Die Bäckerei musste ihre Produktion für mehr als zwei Monate in einen 15 Kilometer entfernten Betrieb verlagern. Der dadurch entstandene Betriebsunterbrechungsschaden betrug weitere 162.015,38 Euro.

Pflichten des Geschäftsführers

Das Gericht stellte klar, dass es zu den elementaren Pflichten eines Geschäftsführers gehört, für eine ausreichende Versicherung des Betriebsvermögens zu sorgen. Der Geschäftsführer hätte spätestens 2017/2018 die Versicherungssumme überprüfen und anpassen müssen. Dass er fälschlicherweise davon ausging, die Backöfen seien über die Gebäudeversicherung abgedeckt, entlastete ihn nicht. Das Gericht betonte, bei sachgemäßer Geschäftsführung hätte er die Richtigkeit dieser Annahme prüfen oder fachkundigen Rat einholen müssen.

Versicherungsschutz bestätigt

Die D&O-Versicherung argumentierte vergeblich, dass die Öfen von der Gebäudeversicherung hätten erfasst sein müssen. Das Gericht stellte fest, dass die Gebäudeversicherung betriebliche Einrichtungen aller Art ausdrücklich ausschloss. Dieser Ausschluss war weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die Versicherung konnte sich auch nicht durch eine nachträgliche Anfechtung des Versicherungsvertrages ihrer Zahlungspflicht entziehen.

Verjährungseinrede gescheitert

Die Versicherung scheiterte auch mit ihrer Verjährungseinrede. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann erst mit dem Brandschaden im August 2018. Durch die Abtretung der Ansprüche des Geschäftsführers gegen die D&O-Versicherung an die Bäckerei im Januar 2020 wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer für eine ausreichende Versicherung des Unternehmens verantwortlich sind und bei Unterversicherung persönlich haften können. Ein Geschäftsführer muss regelmäßig prüfen, ob die Versicherungssummen den tatsächlichen Werten entsprechen und klar unterscheiden, welche Gegenstände von welcher Versicherung abgedeckt sind. Fehlannahmen über den Versicherungsumfang schützen nicht vor Haftung. Die D&O-Versicherung kann in solchen Fällen einspringen und den Schaden ausgleichen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Geschäftsführer müssen Sie aktiv werden: Prüfen Sie mindestens einmal jährlich Ihre Versicherungspolicen auf ausreichende Deckung und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Gegenstände konkret versichert sind. Dokumentieren Sie diese Prüfungen sorgfältig. Bei Unklarheiten über den Versicherungsumfang – etwa bei fest eingebauten Gegenständen wie Öfen oder Kühlräumen – müssen Sie eine eindeutige Klärung herbeiführen. Eine D&O-Versicherung kann Sie vor persönlichen Haftungsrisiken schützen, wenn Sie trotz sorgfältiger Prüfung einen Fehler machen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unzureichender Versicherungsschutz – Risiko und Haftung bei fehlerhafter Bewertung

Geschäftsführer stehen häufig vor der Herausforderung, den tatsächlichen Wert des Betriebsvermögens und die damit erforderlichen Versicherungssummen präzise zu ermitteln. Eine nicht angepasste Versicherung kann im Ernstfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, wenn die Deckungssummen nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Risiko stehen. Dabei sind insbesondere Pflichten bezüglich der kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung der Versicherungsbedingungen von zentraler Bedeutung.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Versicherungsstrukturen und Haftungsfragen eingehend zu prüfen – sachlich, genau und transparent. So können Sie frühzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und Unsicherheiten im Rahmen Ihrer Geschäftsführung vermeiden.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Pflichten hat ein Geschäftsführer bezüglich der Unternehmensversicherungen?

Als Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie für eine ausreichende Versicherung des Betriebsvermögens sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus der gesetzlichen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG.

Konkrete Handlungspflichten

Die Risikovorsorge umfasst alle betrieblichen Bereiche, von denen eine Gefahr für den Ablauf oder Fortbestand des Unternehmens ausgehen kann. Als Geschäftsführer müssen Sie:

  • Die Versicherungssummen regelmäßig überprüfen und an die realen Verhältnisse anpassen
  • Angemessene Deckungshöhen sicherstellen, die dem tatsächlichen Wert des zu versichernden Vermögens entsprechen
  • Eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen im Zusammenhang mit Versicherungen führen

Haftungsrisiken bei Pflichtverletzung

Bei unzureichendem Versicherungsschutz haften Sie als Geschäftsführer persönlich mit Ihrem Privatvermögen. Dies gilt insbesondere dann, wenn:

  • Eine erhebliche Unterversicherung vorliegt
  • Versicherungssummen nicht regelmäßig angepasst wurden
  • Die Überprüfung der Versicherungswerte vernachlässigt wurde

Schutzmaßnahmen

Um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, sollten Sie:

Ein regelmäßiges Monitoring der Versicherungssituation durchführen. Dabei ist besonders auf die Entwicklung der Unternehmenswerte und mögliche neue Risiken zu achten. Bei wichtigen Versicherungsentscheidungen empfiehlt sich die Einholung von Expertenrat. Alle Entscheidungen sollten Sie mit einer nachvollziehbaren Begründung dokumentieren.

Der einmalige Kontakt zu einem Versicherungsmakler reicht dabei nicht aus, um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Auch die Delegation der Versicherungsangelegenheiten an Mitarbeiter entbindet Sie nicht von Ihrer Überwachungspflicht.


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Wann greift die D&O-Versicherung bei Unterversicherungsschäden?

Die D&O-Versicherung greift bei Unterversicherungsschäden, wenn ein Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht zur angemessenen Versicherung des Betriebsvermögens verletzt hat.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Geschäftsführer nicht für eine genügende Versicherung des Betriebsvermögens gesorgt hat und dadurch der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Die D&O-Versicherung deckt dabei den Differenzbetrag ab, der durch die Unterversicherung entstanden ist.

Berechnung des Schadens

Der versicherte Schaden berechnet sich nach folgender Formel: Versicherter Schaden = Tatsächlicher Schaden – Leistung der Sachversicherung

Besonderheiten der Deckung

Die D&O-Versicherung leistet auch bei:

  • Schäden aus der Vergangenheit, sofern diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (Rückwärtsdeckung)
  • Schäden, die während der Vertragslaufzeit gemeldet werden (Claims-Made-Prinzip)
  • Abwehrkosten für unbegründete Ansprüche (Rechtsschutzfunktion)

Wichtige Einschränkungen

Der Versicherungsschutz entfällt bei:

  • Vorsätzlichen Pflichtverletzungen
  • Bereits bei Vertragsabschluss bekannten Schäden
  • Wissentlicher Pflichtverletzung

Bei einer Inanspruchnahme muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, da hier eine Beweislastumkehr gilt. Dies bedeutet, dass nicht das Unternehmen die Pflichtverletzung beweisen muss, sondern der Geschäftsführer seine Unschuld.


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Wie lässt sich der angemessene Versicherungswert für Betriebseinrichtungen ermitteln?

Die korrekte Ermittlung des Versicherungswerts für Betriebseinrichtungen ist von entscheidender Bedeutung, da eine Unterversicherung im Schadenfall zu erheblichen finanziellen Einbußen führen kann. Als Geschäftsführer tragen Sie dabei eine besondere Verantwortung, da Sie bei unzureichendem Versicherungsschutz persönlich haften können.

Grundlagen der Wertermittlung

Der Versicherungswert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Neuwertberechnung = Anschaffungskosten + Inbetriebnahmekosten + Planungs- und Genehmigungskosten + Aufstellungskosten

Bewertungskriterien

Bei der Wertermittlung müssen Sie folgende Faktoren berücksichtigen:

  • Technischer Verschleiß: Die Abnutzung durch den Betrieb der Einrichtung
  • Wirtschaftliche Entwertung: Durch technischen Fortschritt, geänderte Nutzungsmöglichkeiten oder neue behördliche Vorschriften
  • Standortbezogene Faktoren: Die Werte gelten nur für den definierten Standort der Betriebseinrichtung

Praktische Durchführung

Die Ermittlung des Versicherungswerts sollte systematisch erfolgen:

  1. Erfassung aller Betriebseinrichtungen: Technische und kaufmännische Einrichtungen, Waren und Vorräte müssen vollständig dokumentiert werden.
  2. Wertbestimmung: Als Richtwert wird häufig die Höhe der Versicherungssumme am Umfang des Eigenkapitals bemessen – etwa 50% des Eigenkapitals oder mindestens 10% des Jahresumsatzes.
  3. Regelmäßige Überprüfung: Die Versicherungssummen müssen regelmäßig angepasst werden, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Vermeidung von Unterversicherung

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Versicherungswert. In diesem Fall greift die Unterversicherungsformel:

Entschädigung = Schadenbetrag × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert

Um sich abzusichern, können Sie einen Unterversicherungsverzicht vereinbaren. Dieser gilt jedoch meist nur bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, typischerweise zwischen 500.000 EUR und 3 Millionen EUR.


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Welche Rolle spielt die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Inventarversicherung?

Die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Inventarversicherung ist für den Versicherungsschutz von zentraler Bedeutung, da sie festlegt, welche Versicherung im Schadensfall die Kosten übernimmt. Die Gebäudeversicherung deckt alle fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile ab, während die Inventarversicherung das bewegliche Eigentum schützt.

Gebäudeversicherung – Fest verbundene Bestandteile

Zur Gebäudeversicherung gehören:

  • Fenster und Türen
  • Sanitäreinrichtungen wie Waschbecken und WCs
  • Heizkörper und Heizungsanlagen
  • Fest verlegte Bodenbeläge
  • Fest installierte Außenbestandteile wie Außenlampen und Blitzableiter

Inventarversicherung – Bewegliches Eigentum

Die Inventarversicherung schützt:

  • Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung
  • Maschinen und Werkzeuge
  • EDV-Anlagen und Büromöbel
  • Waren und Vorräte
  • Bewegliche Sachen von Betriebsangehörigen

Besondere Abgrenzungsfälle

Bei bestimmten Einrichtungsgegenständen ist die Zuordnung nicht immer eindeutig. Eine Einbauküche gehört beispielsweise in der Regel zum Hausrat bzw. Inventar, kann aber durch besondere Vereinbarung in die Gebäudeversicherung aufgenommen werden.

Mietereinbauten, also Sachen, die ein Mieter auf eigene Kosten eingebaut hat, fallen unter die Inventarversicherung, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Dies gilt etwa für abgehängte Decken in Büroräumen oder speziell gegossene Maschinenfundamente.

Bei gewerblich genutzten Immobilien ist die korrekte Abgrenzung besonders wichtig. Wenn keine eindeutige Zuordnung möglich ist, empfiehlt sich eine genaue vertragliche Festlegung, um Deckungslücken zu vermeiden. Geschäftsführer tragen hier eine besondere Verantwortung, da sie bei unzureichendem Versicherungsschutz persönlich haften können.


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Welche Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen aus der D&O-Versicherung?

Bei der D&O-Versicherung müssen Sie verschiedene Verjährungsfristen beachten, die sich nach der Art des Anspruchs richten.

Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer

Der Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer verjährt in fünf Jahren. Diese Frist beginnt bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, also in der Regel mit dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Gesellschaft von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

Verjährung der Versicherungsansprüche

Der Freistellungsanspruch gegen die D&O-Versicherung unterliegt der regulären dreijährigen Verjährungsfrist nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Diese Verjährung wird durch den laufenden Haftungsprozess zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer nicht automatisch gehemmt.

Besonderheiten bei der Verjährungshemmung

Eine wichtige Entwicklung durch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Schleswig: Wenn der Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch gegen die D&O-Versicherung an die Gesellschaft abtritt, tritt eine Hemmung der Verjährung ein. Diese Hemmung gilt, solange die Gesellschaft den Anspruch gegen die D&O-Versicherung gerichtlich verfolgt.

Praktische Auswirkungen des Claims-made-Prinzips

Die D&O-Versicherung arbeitet nach dem Claims-made-Prinzip. Dies bedeutet, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Anspruchs eintritt. Für die Praxis heißt das:

Der Schaden muss innerhalb der Vertragslaufzeit oder der vereinbarten Nachmeldefrist beim Versicherer angezeigt werden. Die Nachmeldefristen betragen je nach Versicherer zwischen 12 und 60 Monaten. Bei manchen Versicherern sind auch unbegrenzte Nachmeldefristen möglich.

Die Verjährung der Versicherungsansprüche wird gehemmt, sobald Sie den Schaden beim Versicherer anmelden. Diese Hemmung dauert an, bis Sie eine schriftliche Entscheidung des Versicherers erhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Unterversicherung

Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sachen. Bei einem Schaden zahlt die Versicherung dann nur anteilig, im Verhältnis von Versicherungssumme zu tatsächlichem Wert. Dies ist in § 75 VVG geregelt.

Beispiel: Eine Bäckerei hat Inventar im Wert von 370.000 € aber nur eine Versicherungssumme von 143.000 €. Bei einem Schaden werden daher nur 38,5% (143.000/370.000) des Schadens ersetzt.


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D&O-Versicherung

Die Directors-and-Officers-Versicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter wie Vorstände und Geschäftsführer. Sie schützt diese vor persönlicher Haftung bei Pflichtverletzungen und Fehlentscheidungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Versicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche sowie die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Beispiel: Ein Geschäftsführer versäumt es, eine ausreichende Versicherungssumme für das Unternehmensinventar festzulegen. Die D&O-Versicherung kommt für den daraus entstehenden Schaden auf.


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Betriebsunterbrechungsschaden

Bezeichnet finanzielle Verluste, die entstehen, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgrund eines Schadensereignisses (z.B. Brand) vorübergehend einstellen oder einschränken muss. Dies umfasst entgangene Gewinne und weiterlaufende Kosten. Geregelt in den Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (ABFT).

Beispiel: Eine Bäckerei muss nach einem Brand ihre Produktion für zwei Monate in einen anderen Betrieb verlagern und erleidet dadurch zusätzliche Kosten.


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Verjährungsfrist

Die gesetzlich festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf der Frist kann der Schuldner die Leistung verweigern. Bei Versicherungsansprüchen beträgt die reguläre Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB), bei bestimmten Haftpflichtansprüchen fünf Jahre.

Beispiel: Bei einem Brandschaden im August 2018 beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Schadens zu laufen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 124 – Unterversicherung: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Versicherers bei Unterversicherung. Wenn der Versicherungswert niedriger als der tatsächliche Schaden ist, reduziert sich die Auszahlung proportional zum Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Versicherungssumme von 143.000 € im Verhältnis zum tatsächlichen Schaden von 306.075,82 € eine Unterversicherung darstellt, was zur Kürzung der Leistung auf 117.839,19 € führte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Abs. 1 – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph verpflichtet denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Der Geschäftsführer W wird im vorliegenden Fall wegen fahrlässiger Unterversicherung der Bäckerei in Anspruch genommen, da sein Handeln zur finanziellen Belastung der Klägerin geführt hat.
  • VVG § 19 – Informationspflicht des Versicherungsnehmers: Versicherungsnehmer sind verpflichtet, alle wesentlichen Umstände, die für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sind, wahrheitsgemäß anzugeben. Im Fall geht es darum, ob der Geschäftsführer W die Versicherungssummen und -bedingungen korrekt eingeschätzt und mitgeteilt hat, was für die Beurteilung der Vertragsbedingungen und der daraus resultierenden Leistungspflicht der Versicherung relevant ist.
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 32 – Privatklage auf Schadensersatz: Dieser Paragraph ermöglicht es Geschädigten, Schadensersatzansprüche bei Ordnungswidrigkeiten geltend zu machen. Die Klägerin fordert vom Geschäftsführer W Schadensersatz aufgrund der Unterversicherung, was unter den Schutzumfang dieses Paragraphen fallen könnte, sofern hier eine Pflichtverletzung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit vorliegt.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 280 – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Dieser Paragraph bestimmt, dass der Schuldner dem Gläubiger Ersatz des Schadens zu leisten hat, der durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstanden ist. Die Klägerin verfolgt im vorliegenden Fall die Zahlung von Schadensersatz durch den Geschäftsführer W, da dessen Pflichtverletzung zur Unterversicherung und damit zu finanziellen Verlusten geführt hat.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 93/23 – Urteil vom 26.02.2024


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