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Corona-Pandemie – Betriebsschließungsversicherung – Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 4/21 – Urteil vom 30.06.2021

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.12.2020, Az. 2 O 156/20 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.670,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2020 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, die in der B.-Str. in Heidelberg ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte betreibt, macht mit der Klage Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Parteien schlossen zum 01.01.2020 unter der Versicherungsscheinnummer F…-23 einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 724.000 € und einem Jahresbeitrag in Höhe von 1.175,43 €, der unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete. Vereinbart ist eine Versicherung für maximal 30 Tage einer Betriebsschließung, wobei je Tag auf Basis des Sachversicherungswertes eine Versicherungssumme von 1.989,01 € zu Grunde zu legen ist.

In den einbezogenen „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung)“ mit Stand 6/2015 (nachfolgend: ZB-BSV), heißt es auszugsweise:

㤠1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […].

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger:

a) Krankheiten

– Botulismus

– Cholera

– Diphtherie

– akute Virushepatitis

– enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom(HUS)

– virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

– Masern

– Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis

– Milzbrand

– Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)

– Pest

– Tollwut

– Tuberkulose

– Typhus abdominalis / Paratyphus

– mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung

– akute infektiöse Gastroenteritis

– der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung

– die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,

– verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

b) Krankheitserreger

– Adenovieren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich)

– Bacillus anthracis

– Borrelia recurrentis

– Brucella sp.

– Campylobacter sp., darmpathogen

– Chlamydia psittaci

– Clostridium botufinum oder Toxinnachweis

– Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

– Coxiella burnetii

– Cryptosporidium parvum

– Ebolavirus

– Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEG) und sonstige darmpathogene Stämme

– Francisella tularensis

– FSME-Virus

– Gelbfiebervirus

– Giadia lamblia

– Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut)

– Hantaviren

– Hepatitis -A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt)

– Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis)

– Lassavirus

– Legionella sp.

– Leptospira interrogans

– Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen)

– Marburgvirus

– Masernvirus

– Mycobacterium leprae

– Mycobacterium tuberculosis / africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum)

– Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten)

– Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl)

– Poliovirus

– Rabiesvirus

– Rickettsia prowazekii

– Rotavirus

– Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise)

– Salmonella, sonstige

– Shigella sp.

– Trichinella spiratis

– Vibrio cholerae O 1 und O 139

– Yersinia enterocolitica, darmpathogen

– Yersinia pestis

– andere Erreger hämorrhagischer Fieber

– Treponeme pallidum

– HIV

– Echinococcus sp.

– Plasmodium sp.

– Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

– Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)

§ 2 Umfang der Entschädigung

[…]

3. Entschädigungsberechnung

Der Versicherer ersetzt im Falle

a) einer Schließung nach § 1 Nr. 1 a

den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

Die Tagesentschädigung ist der Betrag, der an Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten (Rohertrag) infolge einer bedingungsgemäßen (behördlich angeordneten) Betriebsschließung auf einen Tag entfällt (Tagesversicherungssumme). Sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Rohertrag der geschlossenen Betriebsstätten zum Rohertrag aller versicherten Betriebsstätten verhält.

Tagesversicherungssumme ist Wochenversicherungssumme geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebes, Wochenversicherungssumme ist 1/52 der Versicherungssumme zur Ertragsausfallversicherung gemäß § 3 der Sonderbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung). Der nach vorstehendem Schema als entschädigungspflichtig errechnete Betrag vermindert sich, soweit hiernach die Entschädigung zu einer Bereicherung führen würde.

[…]

§ 7 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen

Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht

a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z.B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. […]“

Infolge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verfügte die Landesregierung in Baden-Württemberg durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020 mit Wirkung zum 21.03.2020 unter anderem die Schließung von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO) sowie von Beherbergungsbetrieben (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 CoronaVO). Eine Beherbergung durfte ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder – in besonderen Härtefällen – zu privaten Zwecken erfolgen. Die Schließungsanordnung wurde (vorläufig) bis zum 19.04.2020 befristet und dann schrittweise bis zum 28.05.2020 verlängert. In der Folge mussten auch das Hotel sowie die Gaststätte der Klägerin weitgehend geschlossen werden, wobei allerdings Übernachtungen im Rahmen von Geschäftsreisen o.ä. möglich blieben.

Am 21.03.2020 meldete die Klägerin der Beklagten den Eintritt eines Versicherungsfalles. Die Beklagte lehnte eine Leistung ab und bot der Klägerin die Zahlung von 15 Prozent der geforderten Versicherungssumme für 30 Kalendertage im Vergleichswege an.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Schließung von Beherbergungsbetrieben durch die CoronaVO handle es sich trotz der weiterhin möglichen Buchung von Zimmern für Geschäftsreisen o.ä. um eine faktische Betriebsschließung, da angesichts der bundesweiten Einschränkungen auch Geschäftsreisen kaum mehr stattfanden. Ein Versicherungsfall in Form einer behördlichen Betriebsschließung aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) liege vor. Unter die meldepflichtigen Krankheiten nach § 1 Nr. 2 a) ZB-BSV falle auch COVID-19, selbst wenn diese Krankheit nicht ausdrücklich genannt sei. Es finde das Infektionsschutzgesetz in der Fassung Anwendung, die bei Eintritt des Schadensfalls gelte. Der SARS-CoV-2-Erreger falle unter § 7 Abs. 2 IfSG. Wenn die Beklagte gewollt habe, dass nur bei einer Betriebsschließung wegen der unter § 1 Nr. 2 a) ZB-BSV namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger der Versicherungsfall gegeben sein sollte, hätte sie in die Versicherungsbedingungen nicht die Verweisung auf § 6 und § 7 IfSG aufnehmen dürfen. Diesen Verweis könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur als dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Gesetzes verstehen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.670,30 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.644,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, angesichts der katalogmäßigen Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung sei unzweideutig erkennbar, dass lediglich eine Betriebsschließung aufgrund eines Auftretens dieser Krankheiten oder Krankheitserreger zu einem Versicherungsfall führe. Die Beklagte habe bewusst keine Zusage für jedwede – bei Vertragsschluss noch nicht absehbare – Betriebsschließung aufgrund des IfSG geben wollen. Im Übrigen sei ohnehin im IfSG bis zum 23.05.2020 und damit im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine namentliche Nennung von COVID-19 bzw. des SARS-CoV-2-Erregers erfolgt. Eine Betriebsschließung aufgrund einer Pandemie unterfalle bereits nicht dem Zweck einer Betriebsschließungsversicherung, da diese stets eine individuelle Betriebsschließung vor Augen habe. Schließlich müsse sich die Klägerin von ihr eventuell empfangene öffentlich-rechtliche Leistungen anrechnen lassen; insoweit sei die Klägerin sekundär darlegungspflichtig.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 08.12.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels Erwähnung von SARS-CoV-2, COVID-19 bzw. allgemein von Coronaviren oder hierauf zurückzuführenden Erkrankungen in der Auflistung der Versicherungsbedingungen liege bereits kein Versicherungsfall vor. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 ZB-BSV sei abschließend. Die verwendeten Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass zwar grundsätzlich jegliche Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einen Versicherungsfall begründe, dies aber dahingehend eingeschränkt werde, dass zusätzlich eine der explizit genannten Krankheiten oder einer der genannten Krankheitserreger Auslöser der Betriebsschließung sein müsse. Ein durchschnittlicher, aufmerksam lesender Versicherungsnehmer werde bei verständiger Würdigung schon angesichts des Wortlauts, insbesondere der Verwendung des Wortes „folgende“ in § 1 Nr. 2 ZB-BSV sowie der sich dann anschließenden umfangreichen Aufzählung davon ausgehen, dass allein die in den Bedingungen im Einzelnen namentlich aufgezählten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten. Für eine abschließende Auflistung spreche zudem, dass keine Öffnungsklausel etwa in Form der Verwendung des Wortes „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ enthalten sei. Aufgrund der konkreten Formulierung und der Stellung im Satzgefüge könne auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Wort „namentlich“ in § 1 Nr. 2 ZB-BSV als Synonym für das Wort „insbesondere“ verwendet worden sei. Im Übrigen dürfte einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch einleuchten, dass sich der Versicherer mit der gewählten Formulierung nicht dahingehend habe binden wollen, dass er für jegliche künftig auftretenden Krankheiten und Krankheitserreger, die zu irgendeinem Zeitpunkt in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden sollten, Zahlungsansprüche begründen wollte.

Die Klausel sei auch nicht unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen könnte, es bestünde für alle Zeiten ein umfassender Versicherungsschutz bei jeglichen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz, erscheine kaum naheliegend. Da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger gegenüber dem Stand 2000, dem Stand 2015 oder auch dem Stand 2019 des Infektionsschutzgesetzes für den Versicherungsschutz relevante Lücken enthielten, sei eine Benachteiligung durch die enumerative Aufzählung nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht zu erkennen, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch ohne die Klausel in § 1 Nr. 2 ZB-BSV nicht zwingend habe erwarten können, einen umfassenden Schutz gegenüber jeglichen Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in seiner jeweils geltend Form zu erhalten, so dass die Einschränkung auf die namentlichen Krankheiten und Krankheitserreger nicht zu einer überraschenden Lücke im Versicherungsschutz geführt hätten. Die konkret vorgenommene Beschränkung sei nicht unklar, weil sie einerseits auf die folgenden Krankheiten und Erreger verweise, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nehme. Der gewollte Regelungsgehalt, dass allein die namentlich aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind, sei für den verständigen Versicherungsnehmer eindeutig zu erkennen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Klägerin trägt vor, der Betriebsschließung stehe nicht entgegen, dass keine vollumfängliche behördliche Stilllegung des Hotelbetriebs der Klägerin erfolgt sei. Tatsächlich habe sich das touristische Beherbergungsverbot zwischen dem 21.03.2020 und dem 28.05.2020 wie eine faktische Schließung des gesamten Betriebs ausgewirkt. Der ohnehin vergleichsweise geringe Anteil an geschäftlichen Buchungen sei infolge der Auswirkungen der Verbreitung des Coronavirus praktisch auf Null reduziert gewesen. Sie habe in den ersten 30 Tagen der behördlichen Betriebsschließung einen Nettoumsatz von 2.359,28 € erwirtschaftet, was 2,1 % des Gesamtumsatzes der entsprechenden Vorjahreszeiträume entspreche.

Corona-Pandemie - Betriebsschließungsversicherung - Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
(Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)

Entgegen der angefochtenen Entscheidung folge aus § 1 Nr. 2 ZB-BSV nicht, dass Betriebsschließungen zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen, dort nicht aufgelisteten Krankheiten oder Erregern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass es mit dem Wortlaut der Beschreibung des § 1 Nr. 2 ZB-BSV vereinbar sei, eine enumerative und abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Erreger anzunehmen. Bei der unbefangenen Lektüre des § 1 Nr. 2 ZB-BSV werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber genauso naheliegend verstehen, dass es sich bei der Aufzählung um die Wiedergabe der zitierten gesetzlichen Textpassagen der §§ 6, 7 IfSG handele und davon ausgehen, dass die Aufzählung die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger wiedergebe. Gerade die Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen könne den Versicherungsnehmer bei objektivierter Betrachtung dazu verleiten, die Inhalte des Infektionsschutzgesetzes als in das Bedingungswerk eingebunden anzusehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne zudem, dass die auf einer Betriebsschließung resultierenden wirtschaftlichen Risiken nur bei solchen Krankheiten und Erregern bestünden, deren Ausbreitung besonders gefährlich sei und die gerade deshalb auch der Meldepflicht unterliegen würden. Aus Sicht des Gesetz- und Verordnungsgebers bedürfe es einer kontinuierlichen Überprüfung der Gefährlichkeit, die einerseits durch klinische Forschung und Entwicklung und andererseits durch evolutionäre Entstehung neuer Erreger einem ständigen Wandel unterworfen sei. Das Auftreten von Krankheiten und Erregern, deren Meldepflicht aufgehoben worden sei, vermöge für den Versicherungsnehmer kein Risiko einer Betriebsschließung mehr zu begründen, weshalb er a priori ein Interesse an einem dynamischen, auf das Infektionsschutzgesetz abgestimmten Versicherungsschutz habe. Jedenfalls komme dem Gesichtspunkt der Meldepflicht eine zentrale Bedeutung zu. Die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrags i.S.v. § 313 BGB sei mit der gegenwärtigen Pandemie nicht entfallen. Der Versicherer sei vor einer ausufernden Leistungspflicht durch ein ganzes System abgestufter Mechanismen geschützt; so sei der Haftzeitraum auf 30 Tage begrenzt und die wiederholte Schließungsanordnung infolge der gleichen Umstände werde vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 08.12.2020 (Az.: 2 O 156/20) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 59.670,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.644,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie trägt insbesondere vor, § 1 Nr. 2 ZB-BSV stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits keine Einschränkung eines zuvor uneingeschränkt eingeräumten Versicherungsschutzes dar, sondern der Versicherungsschutz sei aus § 1 ZB-BSV insgesamt aufgrund der in § 1 Nr. 2 ZB-BSV enthaltenen Begriffsdefinitionen definiert; der primäre Leistungsumfang werde überhaupt erst durch die Klausel bestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag einschließlich Betriebsschließungsversicherung ein Anspruch auf Zahlung von 59.670,30 € nebst Zinsen zu; ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Klägerin aus § 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 2 Nr. 3 a) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Zusatzbedingungen Betriebsschließung mit Stand 6/2015 (ZB-BSV) durch die faktische Schließung des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Klägerin in Heidelberg ab dem 21.03.2020 in Folge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus vor.

1. a) Nach § 1 Nr. 1 a) ZB-BSV leistet die Beklagte Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes „in der Fassung vom 20.07.2000“ beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die Regelung verweist zur näheren Bestimmung „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ auf § 1 Nr. 2 ZB-BSV („siehe Nr. 2“), der normiert, dass meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ sind. Anschließend erfolgt eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern, in der die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, die zum 23.05.2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 t) IfSG eingefügt wurde, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) sowie das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), die in der aktuellen Fassung in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG angeführt sind, nicht genannt werden.

b) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei einer § 1 ZB-BSV entsprechenden Formulierung die genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur beispielhaft aufgelistet werden und die Regelung als dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz verstanden werden kann (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021 – 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216; LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20; LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – 4 O 241/20, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 19 O 163/20, juris; LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020 – 412 HKO 91/20, juris; LG Magdeburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 31 O 45/20, juris; Griese, VersR 2021, 147; Rolfes, VersR 2020, 1021; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 10 ff.) oder ob es sich bei der Auflistung um einen abschließenden Katalog handelt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 – 1 U 10/21, juris; LG München I, Urteil vom 20. April 2021 – 12 O 15984/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2021 – 7 U 367/20, BeckRS 2021, 10412; LG Potsdam, Urteil vom 18. März 2021 – 13 O 280/20, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 – 14 O 294/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20, juris; LG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2021 – 332 O 357/20, juris; LG Aurich, Urteil vom 2. Dezember 2020 – 3 O 487/20, juris; LG Bayreuth, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 22 O 207/20, juris; LG Ellwangen, Urteil vom 17. September 2020 – 3 O 187/20, juris; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253; Notthoff, r+s 2020, 551).

c) Der Senat folgt der zuletzt genannten und auch vom Landgericht vertretenen Auffassung, die in der Auflistung einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern sieht, bei deren Auftreten die Betriebsschließungsversicherung greifen soll. Anders als die Vorinstanz meint, führt eine so verstandene Auslegung der Versicherungsbedingungen jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit des Katalogs in § 1 Nr. 2 ZB-BSV mit der Folge, dass eine Betriebsschließung aufgrund des Auftretens der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern von dem in § 1 Nr. 1 ZB-BSV beschriebenen Versicherungsschutz umfasst ist.

aa) (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19, BGHZ 227, 279, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 – IV ZR 235/19, juris Rn. 9). Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung richtet sich die Auslegung nach dem in Unternehmerkreisen zu erwartenden Verständnis (BGH, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 308/07, juris Rn. 12; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20, juris Rn. 34).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Klausel in § 1 Nr. 2 ZB-BSV nur so verstanden werden, dass die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine abschließende Auflistung darstellen und eine Betriebsschließung aufgrund von nicht ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut der Klausel, der auf „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ verweist. Sowohl das Wort „folgenden“, als auch die Verwendung des Wortes „namentlich“ zeigen hinreichend deutlich, dass die anschließende Auflistung abschließend gemeint ist und andere (dort nicht genannte) Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall nicht begründen können (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 – 1 U 10/21, juris Rn. 26 ff.; LG München I, Urteil vom 20. April 2021 – 12 O 15984/20, juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20, juris Rn. 41 ff.).

(3) Der Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 ZB-BSV kann hingegen nicht so verstanden werden, dass damit nur eine beispielhafte Aufzählung erfolgt und die Versicherungsbedingungen darüber hinaus für die in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten und Krankheitserregern eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz bzw. auf die in § 6 und § 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln ermöglichen. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, bei der Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt bleiben, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – VII ZR 159/19, juris Rn. 27; jeweils m.w.N.), findet damit keine Anwendung (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 – 1 U 10/21, juris Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 – 7 U 351/20, juris Rn. 50; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20, juris Rn. 41; LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – 4 O 241/20, juris Rn. 26).

bb) Bei dem gebotenen Verständnis der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen mit einem abgeschlossenen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 ZB-BSV folgt die Einbeziehung einer Betriebsschließung wegen COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in den Versicherungsschutz aus einer Unwirksamkeit dieser Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Nach dieser Vorschrift kann sich eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders einer Allgemeinen Geschäftsbedingung daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19, juris Rn. 8; BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 77/19, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.).

Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 402/14, juris Rn. 23). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12, juris Rn. 10 m.w.N.).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze widerspricht die Klausel in § 1 Nr. 2 ZB-BSV dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist unwirksam.

(a) Die Klausel ist kontrollfähig. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leistungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzogen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 24. März 1999 – IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, juris Rn. 27).

Ohnehin erstreckt sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Transparenzkontrolle auch auf das Hauptleistungsversprechen. Nur eine reine Transparenzkontrolle des Vertragskerns, die in der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages resultieren würde, ist im Hinblick auf die Garantie der Vertragsfreiheit unzulässig (BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, juris Rn. 35). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

(b) Bei dem in § 1 Nr. 2 ZB-BSV aufgeführten Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um ein der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogenes primäres Leistungsversprechen, mit der Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung erst festlegt werden. Vielmehr enthält bereits § 1 Nr. 1 ZB-BSV die allgemeine Beschreibung der versicherten Gefahr und des versicherten Objekts. Das Hauptleistungsversprechen des Versicherers wird dort hinsichtlich des Versicherungsfalles so bestimmt, dass er dann leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger Maßnahmen wie die Anordnung der Betriebsschließung ergreift (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 85; Werber, VersR 2020, 661, 665). Ohne den Katalog in § 1 Nr. 2 ZB-BSV läge keine fehlende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts vor, sondern dieser Katalog gestaltet das Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkend aus, indem ein Versicherungsfall nicht bei allen nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vorliegen können soll, sondern nur bei der aufgeführten Auswahl (LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 85; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20, juris Rn. 46). Der Klammerzusatz „siehe Nr. 2“ und die darin enthaltene Bezugnahme gehört damit zum Bereich risikobeschränkender, kontrollfähiger Klauseln und Formulierungen (vgl. Werber, VersR 2020, 661, 665; a.A. LG Köln, Urteil vom 02.12.2020 – 20 O 139/20, BeckRS 2020, 34067 Rn. 19; LG Bayreuth, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 22 O 207/20, juris Rn. 39).

(c) Will ein Versicherer sein zunächst hinreichend klar umschriebenes Leistungsversprechen durch nachfolgende Versicherungsklauseln wieder einschränken, dann muss dem Versicherungsnehmer aufgrund des Transparenzgebotes deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – 4 O 241/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12, juris Rn. 9). Dies ist bei den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen der Beklagten – anders als bei abweichend formulierten Versicherungsbedingungen ohne wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2021 – 12 U 11/21, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 U 335/20, juris; LG Bochum, Urteil vom 15. Juli 2020 – 4 O 215/20, juris) – nicht der Fall.

Schon die Überschrift der ZB-BSV verspricht dem Versicherungsnehmer eine Versicherung gegen Schäden „durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz“. Diese Aussage wird mit der Regelung in § 1 Nr. 1 ZB-BSV zu Beginn der Versicherungsbedingungen bestätigt. Dort wird ebenfalls ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz – in seiner Ursprungsfassung vom 20.07.2000 (BGBl. 2000 I, S. 1045) – Bezug genommen und zum Versicherungsumfang ausgeführt, dass der Versicherer Entschädigung bei einer Schließung des Betriebs durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger leistet. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird damit zunächst der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Denn diese Formulierung knüpft für die Einstandspflicht ganz allgemein gefasst an das Merkmal des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz an (vgl. LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 19 O 163/20, juris Rn. 48). Dem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz „in der Fassung vom 20.07.2000“ in § 1 Nr. 1 ZB-BSV kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, da hierdurch lediglich deklaratorisch auf die Ursprungsfassung des Infektionsschutzgesetzes Bezug genommen wird und der Versicherungsnehmer nicht damit rechnen kann, dass damit ein statischer Verweis auf den Rechtszustand vom 20.07.2000 gemeint sein soll (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021 – 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216 Rn. 30; LG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2021 – 332 O 357/20, juris Rn. 30).

(d) (aa) Mit dem Verweis auf § 1 Nr. 2 ZB-BSV in dem neutral formulierten Klammerzusatz „siehe Nr. 2“ erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer bereits nicht, dass damit eine Einschränkung des Leistungsumfangs verbunden sein soll. Zwar kann die in § 1 Nr. 2 ZB-BSV erfolgte Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern nur so verstanden werden, dass darin die vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgeführt sind. Aufgrund des Wortlauts dieser Klausel und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die „im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ mit der anschließenden katalogartigen Aufzählung wird dem Versicherungsnehmer aber eine Deckungsgleichheit mit den in den genannten Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern suggeriert.

(bb) Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer folgt aus der Formulierung des § 1 Nr. 2 ZB-BSV, dass darin der Inhalt der §§ 6 und 7 IfSG wiedergegeben wird und die in diesen Vorschriften „namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet werden, um im Sinne einer klaren und deutlichen Umschreibung die ergänzende Lektüre des Gesetzes überflüssig zu machen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 19 O 163/20, juris Rn. 55). Hierfür spricht auch der mehrfach in der Auflistung von Krankheitserregern enthaltene Hinweis auf die Meldepflicht – z.B. „Adenovieren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich)“ – der für die Bestimmung des Umfangs des Versicherungsschutzes zumindest missverständlich ist und jedenfalls den Eindruck erweckt, dass der Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern den §§ 6 und 7 IfSG entnommen wurde und mit diesem übereinstimmt.

(cc) Schließlich verstärkt auch der erhebliche Umfang (vgl. LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, juris Rn. 159: „optisch erschlagende Darstellung“) der Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 ZV-BSV mit entsprechender werbender Wirkung (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – 4 O 241/20, juris Rn. 21) den Eindruck für den Versicherungsnehmer, er sei besonders umfassend durch ein an das Infektionsschutzgesetz angepasstes Leistungsversprechen des Versicherers geschützt.

(e) Dem auf solche Weise suggerierten maßgeschneiderten Versicherungsschutz in Anlehnung an das Infektionsschutzgesetz bietet die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung jedoch gerade nicht, was für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist.

(aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut der Klausel in § 1 Nr. 2 ZB-BSV nicht folgern, dass in § 6 und § 7 IfSG tatsächlich weitere Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt werden, die in der Auflistung in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt sind (a.A. Schneider/Schlüter, Anmerkung zu LG München, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 691 f.). So fehlt im Katalog des § 1 Nr. 2 ZB-BSV im Vergleich zur Auflistung in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG in der bei dem angegebenen Stand der Versicherungsbedingungen (Juni 2015) geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes das Mumpsvirus sowie im Vergleich zur Auflistung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 01.01.2020 geltenden Fassung darüber hinaus das Norovirus. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles waren in der vom 01.03.2020 bis 22.05.2020 geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes zudem u.a. das Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zuka-Virus sowie das MERS-Coronavirus in der Auflistung meldepflichtiger Krankheitserreger enthalten. Im Vergleich zum im Juni 2015 geltenden Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IfSG fehlen in der Auflistung in den Versicherungsbedingungen u.a. die Krankheiten Mumps und Röteln und im Vergleich zur Fassung bei Vertragsschluss zudem Windpocken; bis zum Eintritt des Versicherungsfalles wurden noch Keuchhusten und die zoonotische Influenza in die Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten in das Infektionsschutzgesetz eingefügt.

(bb) Diese fehlende Aktualität des Katalogs ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres ersichtlich, der nach den gewählten Formulierungen erwartet, dass die Krankheiten und Krankheitserreger dem Stand des Infektionsschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jedenfalls aber dem Stand der Versicherungsbedingungen (hier: Juni 2015) entsprechen. Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Versicherungsbedingungen eine eigene, engere Umschreibung der bedingungsgemäßen Krankheiten und Krankheitserreger vornehmen will, als sie nach dem Infektionsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt – und erst Recht bei Vertragsbeginn – meldepflichtig waren (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 81).

Nur wenn der Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Nennung von § 6 und § 7 IfSG in der Klausel die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung zur Hand nehmen und diese mit dem sehr umfangreichen Katalog der Klausel im Einzelnen vergleichen würde, wäre für ihn erkennbar, dass der Versicherungsumfang gegenüber der gesetzlichen Regelung negativ abweicht und dem Versicherungsnehmer selbst bei innerbetrieblich aufgetretenen Infektionsquellen mehr als nur unerhebliche Deckungslücken drohen (vgl. LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, juris Rn. 159). Einen solchen Vergleich mit dem Infektionsschutzgesetz wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedoch regelmäßig nicht vornehmen, was auch nicht erwartet werden kann (vgl. LG München I, Urteil vom 20. April 2021 – 12 O 15984/20, juris Rn. 52). Der Klauselinhalt ist damit aus sich heraus – ohne zusätzliche Konsultation des Gesetzeswortlauts – nicht klar und verständlich, da nicht erkennbar ist, dass trotz der Bezugnahme auf § 6 und § 7 IfSG eine leistungsbeschränkende Klausel vorliegt (vgl. LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, juris Rn. 161). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht aber bei einer leistungsbeschränkenden Klausel nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 81; LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, juris Rn. 159; vgl. zur Auslegung von Risikoausschlussklauseln BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – IV ZR 324/19, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 200/16, juris Rn. 26).

(cc) Aus den Versicherungsbedingungen wird zudem auch unabhängig von der Diskrepanz zwischen den Katalogen in § 1 Nr. 2 ZB-BSV und §§ 6, 7 IfSG nicht deutlich, dass der Versicherungsschutz mit einem abschließenden Katalog maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger des Infektionsschutzgesetzes abweicht.

Der Gesetzgeber wollte mit der Aufzählung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG lediglich die Krankheiten und Krankheitserreger klarstellend benennen, die er aus seiner bei Verabschiedung des Gesetzes angestellten Gefahrenprognose als besonders gefährlich ansah und die nach seiner damaligen Einschätzung ein rasches Handeln der Gesundheitsbehörden erfordern; ein abschließender Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger sollte damit gerade nicht definiert werden (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021 – 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216 Rn. 35 ff.; Griese, VersR 2021, 147, 151; Werber, VersR 2020, 661, 663). Dies folgt nicht nur ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/2530, S. 48 ff.), sondern wird auch unabhängig von der maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes aus dem Regelungsgehalt der §§ 6, 7 IfSG mit den dort enthaltenen Generalklauseln in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG deutlich.

Dieses gegenläufige Verständnis der Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IfSG im Vergleich zum abgeschlossenen Katalog in § 1 Nr. 2 ZB-BSV ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht im Ansatz erkennbar. Der ihm durch die Versicherungsbedingungen vermittelte Eindruck, der Versicherungsschutz orientiere sich an den Voraussetzungen für eine Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz, wird mit dem abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in sein Gegenteil verkehrt. Die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den Versicherungsbedingungen ist damit nicht nur überflüssig, weil die Bezugnahme bei einem abschließend abgedruckten Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern keinerlei Funktion hat (vgl. LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 – 19 O 163/20, juris Rn. 56), sondern irreführend (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 12) und gerade nicht klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Irreführung mit der Folge einer erheblichen Schutzlücke im Versicherungsvertrag aufgrund des „dynamischen“ Verständnisses des Infektionsschutzgesetzes ist – anders als für den Versicherungsnehmer – für den Versicherer als Verwender der Klausel ohne weiteres vorhersehbar, weil neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger auftreten können, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind und zu Betriebsschließungen führen können (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020 – 412 HKO 91/20, juris Rn. 93).

(f) Die Unwirksamkeit des abschließenden Katalogs von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 ZB-BSV führt dazu, dass zur Bestimmung des Leistungsumfangs aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nur auf die allgemeine Regelung in § 1 Nr. 1 ZB-BSV zurückgegriffen werden kann, mit der ein Versicherungsschutz wegen einer Betriebsschließung aufgrund des Auftretens der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern zu bejahen ist.

(aa) Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen können auch ohne den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in § 1 Nr. 2 ZB-BSV den Vertragskern und die Einordnung des Versicherungsfalles definieren, indem auf die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abgestellt wird (a.A. Piontek, Anmerkung zu LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 12 O 5895/20, r+s 2020, 618, 623 f.; Schneider/Schlüter, Anmerkung zu LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 691, 693). Dies folgt daraus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz suggeriert wird, es bestünde ein Gleichlauf zwischen einer Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Leistungsumfang der Betriebsschließungsversicherung.

Unabhängig von der Frage, ob dann eine dynamische Verweisung auf die bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen würde oder die Fassung zum Zeitpunkt des Stands der Versicherungsbedingungen oder bei Vertragsschluss maßgeblich wäre, sind die COVID-19-Krankheit bzw. SARS-CoV-2-Krankheitserreger jedenfalls durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG enthaltenen Generalklauseln vom Versicherungsschutz umfasst. Es kann damit dahinstehen, ob die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes auch die durch Rechtsverordnung nach § 15 IfSG erfolgte Erweiterung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 CoronaVMeldeV in der Fassung vom 30.01.2020 einschließt, wonach bei Eintritt des Versicherungsfalles die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod bzw. den direkten oder indirekten Nachweis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Krankheitserregern ausgedehnt wurde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 78; Fortmann, Anmerkung zu LG Bochum, Urteil vom 04.11.2020 – 13 O 40/20, r+s 2021, 147 f.; Schreier, VersR 2020, 513, 515, Griese, VersR 2021, 147, 151).

(bb) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG in der bei Vertragsschluss zum 01.01.2020 geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes sieht eine Meldepflicht für das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit vor, die nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IfSG meldepflichtig ist. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG enthielt auch bereits in der ab 01.01.2001 gültigen Ursprungsfassung und in der im Juni 2015 geltenden Fassung eine inhaltlich vergleichbare Regelung für die Meldepflicht einer bedrohlichen Krankheit, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht. § 7 Abs. 2 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung verlangt die Meldung von Nachweisen in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen nicht namentlich aufgelisteter Krankheitserreger, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Auch insoweit bestand bereits in der Ursprungsfassung des Infektionsschutzgesetzes und in der im Juni 2015 geltenden Fassung eine inhaltlich vergleichbare Regelung für die Meldung von Krankheitserregern, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.

(cc) Eine Meldepflicht der COVID-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern war nach diesen Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles unabhängig von der maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes zweifellos gegeben (vgl. Griese, VersR 2021, 147, 151; Rolfes, VersR 2020, 1021 f.), so dass eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst war.

2. Die weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der Klägerin liegen ebenfalls vor.

a) aa) Der Annahme eines Versicherungsfalles steht nicht entgegen, dass die Betriebsschließung nicht aus einer Infektionsgefahr aufgrund des konkreten Betriebs der Klägerin herrührte, sondern in Folge der Corona-Pandemie für alle Hotel- und Gaststättenbetriebe in Baden-Württemberg durch Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 17.03.2020 mit Wirkung zum 21.03.2020 angeordnet wurde.

Für den verständigen Versicherungsnehmer ergibt sich aus der Formulierung der Versicherungsbedingungen gerade nicht, dass nur eine Betriebsschließung aufgrund einer konkreten, einzelfallbezogenen Maßnahme zur Bekämpfung einer aus dem jeweiligen Betrieb erwachsenen Infektionsgefahr versichert ist (vgl. Notthoff, r+s 2020, 551, 554; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 6; a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2021 – 16 U 25/21, juris Rn. 21 ff.). Die Versicherungsbedingungen setzen in § 1 Nr. 1 a) ZB-BSV lediglich eine Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes voraus. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder dass die Gefahr im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsste, finden sich im Wortlaut nicht. Verwaltungsrechtliche Rechtsbegriffe werden in der Klausel nicht verwendet, so dass eine Betriebsschließung durch die Landesregierung als „zuständige Behörde“ mittels Verordnung ebenfalls erfasst ist; auch die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung ist nicht entscheidend (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 88 ff.; LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 12 O 5895/20, juris Rn. 85 f.; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250 f.; Piontek, Anmerkung zu LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20, COVuR 2020, 195, 199; Schneider/Schlüter, Anmerkung zu LG München, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 691 f.).

Zwar mögen die Parteien eine Betriebsschließung aufgrund einer (weltweiten) Pandemie nicht konkret bedacht haben, wie auch die im Rahmen der Entschädigungsberechnung in § 2 Nr. 3 b) und c) ZB-BSV aufgeführten Desinfektionskosten und Schäden an Vorräten und Waren deutlich machen. Aufgrund der in den Versicherungsbedingungen fehlenden formalen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung kann die fehlende Voraussicht diesbezüglich jedoch nicht einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20, juris Rn. 38).

bb) Vor diesem Hintergrund kann ein Anspruch der Klägerin auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB verneint werden. Die Vertragsparteien einer Betriebsschließungsversicherung durften gerade nicht darauf vertrauen, dass aufgrund einer bislang unbekannten Krankheit oder einer nicht ohne weiteres vorherzusehenden Pandemie der versicherte Betrieb nicht geschlossen würde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 – 26 O 296/20, juris Rn. 100; Notthoff, r+s 2020, 551, 553). Das Risiko, beim Auftreten neuer Krankheiten oder Krankheitserreger haften zu müssen, sofern der Versicherungsumfang – wie im Streitfall – nicht hinreichend klar geregelt ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Versicherers. Diesem obliegt es, die Risiken – gerade auch von Pandemien in der Betriebsschließungsversicherung – versicherungsmathematisch zu kalkulieren (vgl. LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, juris Rn. 163 f.).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme des Versicherungsfalles nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Hotel- und Gaststättenbetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum ab 21.03.2020 weiterhin Übernachtungsgäste in geringem Umfang für geschäftliche Reisen beherbergt hat.

aa) Ob eine Betriebsschließung im Sinne von § 1 Nr. 1 a) ZB-BSV vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Grundsätzlich wird ein verständiger Versicherungsnehmer aufgrund der Formulierung, dass die zuständige Behörde „den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte […] schließt“ davon ausgehen, dass die Betriebsschließungsversicherung nur bei vollständiger Schließung greift und eine bloße Betriebseinschränkung oder Teilschließung nicht versichert ist (vgl. zum Betrieb einer Kindertagesstätte mit Notbetreuung LG München I, Urteil vom 17. September 2020 – 12 O 7208/20, juris Rn. 60 ff.). Dennoch schließt allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus (a.A. LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 O 102/20, juris Rn. 41 ff.; Notthoff, r+s 2020, 551, 554; vgl. auch Schneider/Schlüter, Anmerkung zu LG München, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 691 f.). Vielmehr ist entscheidend, ob sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat, was auch bei einer begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten in einem Hotel oder dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen durch ein Restaurant im Einzelfall noch angenommen werden kann (vgl. Fortmann, r+s 2020, 665, 668 f.; Piontek, Anmerkung zu LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20, COVuR 2020, 195, 199; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 3).

bb) Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls stellte sich die Schließung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben durch die CoronaVO in Baden-Württemberg im streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin wie eine zumindest faktische Betriebsschließung dar, für die Versicherungsschutz besteht.

(1) Hierfür spricht bereits, dass durch § 4 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 15 CoronaVO vom 17.03.2020 mit Wirkung zum 21.03.2020 der Betrieb von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben generell untersagt wurde und nur „ausnahmsweise“ eine Beherbergung zu geschäftlichen, dienstlichen oder – in besonderen Härtefällen – zu privaten Zwecken erfolgen durfte. Aus dieser Formulierung und dem vom Verordnungsgeber bestimmten Regel-Ausnahmeverhältnis folgt, dass auch eine geschäftlich oder dienstlich veranlasste Übernachtung nur im Ausnahmefall zulässig sein sollte und nicht lediglich ein Verbot touristischer Übernachtungen angeordnet wurde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 4 O 220/20, juris Rn. 83; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 O 102/20, juris Rn. 43).

(2) Darüber hinaus hat die Klägerin bereits erstinstanzlich dargelegt, dass sich die Anordnungen der CoronaVO vom 17.03.2020 in Baden-Württemberg bei ihrem Betrieb wie eine faktische Betriebsschließung ausgewirkt haben, da Geschäftsreisen ohnehin nur einen Teil der Übernachtungszahlen ausgemacht haben und dieser Bereich etwa wegen der Absage von Messen und Großveranstaltungen durch die Corona-Pandemie zusätzlich eingeschränkt war (AS I, 9 f.). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass der ohnehin vergleichsweise geringe Anteil an geschäftlichen Buchungen praktisch auf Null reduziert wurde (AS II, 9) und die geschäftlichen Buchungen vom 21.03.2020 bis 19.04.2020 einen Nettoumsatz von 2.359,28 € ausgemacht haben, was 2,1 % des Gesamtumsatzes bzw. 2,8 % des beherbergungsbezogenen Umsatzes der entsprechenden Vorjahreszeiträume entsprochen hat (AS II, 60 f.). Diese Angaben sind durch die von der Klägerin vorgelegten Anlagen mit den Buchungsumsätzen der Jahre 2018, 2019 und 2020 und unter Berücksichtigung der Lage des Hotels in der Innenstadt von Heidelberg mit touristisch geprägter Umgebung (vgl. hierzu auch LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – 4 O 241/20, juris Rn. 35) plausibel und werden von der Beklagten nicht bestritten. Aufgrund des nur noch marginalen Umsatzes durch vereinzelte geschäftlich veranlasste Übernachtungen und die vollständige Schließung des Restaurantbetriebs ist für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 19.04.2020 von einer Schließung des Betriebs der Klägerin im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsleistung besteht in der von ihr geltend gemachten Höhe von 59.670,30 €.

a) Entsprechend des vereinbarten Umfangs der Entschädigung in § 2 Nr. 3 a) ZB-BSV und der von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Berechnung der Anspruchshöhe in der Klageschrift beläuft sich der Tagessatz für die Betriebsschließungsversicherung ausgehend von der Versicherungssumme von 724.000 € auf 1.989,01 € (724.000 € : 52 Wochen : 7 Tage). Damit errechnet sich bei der versicherten Betriebsschließung von 30 Tagen im Zeitraum vom 21.03.2020 bis 19.04.2020 ein Gesamtbetrag in Höhe von 59.670,30 €.

b) Eine Verminderung dieses Betrags nach der Regelung in § 2 Nr. 3 a) ZB-BSV am Ende, soweit die Entschädigung zu einer Bereicherung führen würde, hat nicht zu erfolgen. Eine Bereicherung der Klägerin durch die Entschädigungsleistung ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegte Aufstellung Umsätze durch Übernachtungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Vorjahre von jeweils mehr als 80.000 € und im Restaurantbereich von jeweils etwa 25.000 €, die im Jahr 2020 fast vollständig weggefallen sind.

c) Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass eine Kürzung der Entschädigungssumme nach § 76 Satz 2 VVG in Betracht kommen könnte, wenn – was dahinstehen kann – es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe handeln sollte (vgl. hierzu LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20, juris Rn. 54 ff.; LG Darmstadt, Urteil vom 14. Januar 2021 – 28 O 130/20, juris Rn. 145 ff.; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 76 Rn. 11 ff.; Schreier, r+s 2021, 72 ff.). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass eine erhebliche Abweichung der Versicherungssumme von dem wirklichen Versicherungswert vorliegen könnte.

d) Der Leistungsanspruch der Klägerin entfällt auch nicht zumindest teilweise nach § 7 a) ZB-BSV weil die Klägerin Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht hat oder beanspruchen könnte.

Die Klägerin hat angegeben, keine Leistungen aus Schadensersatzforderungen oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungsforderungen erhalten zu haben und auch keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen zu erwarten. Damit hat sie einer etwaigen sekundären Darlegungslast genügt. Umstände die dennoch auf einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts hindeuten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Klägerin etwa Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1, § 65 Abs. 1 IfSG, ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zustehen könnte (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20, juris Rn. 63; LG Darmstadt, Urteil vom 14. Januar 2021 – 28 O 130/20, juris Rn. 155 f.; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 16; Schreier, r+s 2021, 72, 74 f.; Notthoff, r+s 2020, 551, 555). Es kann damit dahinstehen, ob die Gewährung einer Corona-Soforthilfe oder von Liquiditätshilfen durch den Bund oder die Länder im Rahmen der Corona-Pandemie oder ein etwaiger Anspruch auf Kurzarbeitergeld überhaupt zu einer Kürzung der Versicherungsleistung nach § 7 a) ZB-BSV führen könnte (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 – 11 O 131/20, juris Rn. 65; LG Darmstadt, Urteil vom 14. Januar 2021 – 28 O 130/20, juris Rn. 157; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 17 f.; Schreier, r+s 2021, 72, 75). Es ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin solche Leistungen gerade für den hier maßgeblichen Zeitraum erhalten hat.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin für die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen in der mit dem Berufungsantrag begehrten Höhe folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.644,40 € nebst Zinsen aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB steht der Klägerin hingegen nicht zu. Die Klägerin hat keine hinreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Verzug der Beklagten mit der Versicherungsleistung zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt. Sie hat lediglich angegeben, die Beklagte habe den begehrten Versicherungsschutz mehrfach abgelehnt und stattdessen ein Vergleichsangebot unterbreitet; die vorgerichtlichen Schreiben der Parteien hat die Klägerin nicht vorgelegt. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 286 BGB – insbesondere eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB – vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten vorlagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Beklagte zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

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