Skip to content

BU-Versicherung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gesundheitszustand

LG Offenburg – Az.: 2 O 49/19 – Urteil vom 11.10.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 36.896,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zu Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag.

Für den 1966 geborenen Kläger, der bis April 2018 in Vollzeit als Hausmeister in einem Seniorenheim arbeitete, bestand bei der beklagten Versicherung seit dem … 2013 unter der Nummer … ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Als Vertragende war der … 2028 vereinbart.

Den Antrag für diesen Vertrag stellte der Kläger am … 03.2013 (Anlage B1). Unter Punkt C „Erklärungen zum Gesundheitszustand“ beantwortete der Kläger darin die Fragen

– 1.8 nach Rücken- und Nackenleiden in den letzten 5 Jahren,

– 3. nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme in den letzten 5 Jahren,

– 6. nach mindestens dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren,

– 7. nach ärztlicher, krankengymnastischer oder heilpraktischer Behandlung in den letzten 5 Jahren sowie

– 8. nach stationären Behandlungen in den letzten 10 Jahren

jeweils mit „ja“. Die übrigen Fragen, insbesondere Fragen 1.1 nach Schlafapnoe und 10 nach bestehenden Behinderungen beantwortete der Kläger mit „nein“.

Unter dem Punkt „Geben Sie hier bitte Einzelheiten zu den Fragen 1 bis 10 an, die mit >>ja<< beantwortet sind“ gab der Kläger handschriftlich an:

Frage „1.8, 6, 8 Schmerzpatient OP an Wirbelsäule 2006-2011 Krank 03/2011 – 12/2011 Siehe Fragebogen ! z.Z. Keine Beschwerden mehr nach OP!“

Mit Schreiben vom 03.04.2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2018.

Mit Schreiben vom 30.10.2018 lehnte die Beklagte eine Leistungsverpflichtung ab und erklärte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (Anlage K3).

Der Kläger behauptet, dass er seinen ausgeübten Beruf als Hausmeister aufgrund chronischer Leistenschmerzen spätestens seit April 2018 nicht mehr in Vollzeit ausüben könne. Die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag habe er aus seiner Sicht wahrheitsgemäß beantwortet. So sei er entgegen der Behauptung der Beklagten insbesondere nie wegen Schlafapnoe im Sinne der Frage 1.1 in Behandlung gewesen, sondern wegen normalen Schnarchens. Seine Leistenerkrankung sei weder eine Erkrankung der Wirbelsäule im Sinne der Frage 1.8 noch eine Krankheit der Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen oder Bänder i.S.v. Frage 1.9. Schlafstörungen und sonstige psychische Schäden i.S.v. Frage 1.13 habe er trotz der Verordnung von Schlafmitteln wegen der Behandlung seines Schmerzsyndroms nicht gehabt. Dass im Bericht des Psychiaters K. an seine Hausärztin steht, dass ein reaktiv depressiver Anteil am chronischen Schmerz von ihm festgestellt worden sei, sei ihm nicht bewusst gewesen. Die Fragen 3, 6 und 7 (s.o.) habe er richtigerweise mit „ja“ beantwortet. Rückfragen hierzu habe die Beklagte dennoch nicht gestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente unter Beitragsfreistellung habe. Die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam, da er die Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet habe. Es wäre an der Beklagten gelegen, bei Unklarheiten zu den von ihm mit „ja“ beantworteten Gesundheitsfragen genauer rückzufragen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.04.2018 bis 28.02.2019 unter Beitragsbefreiung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 755,60 € somit 8.311,60 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.044,80 € seit 01.11.2018 und aus weiteren 3.022,40 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zukünftig unter Beitragsbefreiung eine monatliche dynamische Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von mindestens 755,60 € ab März 2019 zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vorvertraglich die klar und eindeutig gestellten Gesundheitsfragen nicht bzw. nicht vollständig beantwortet habe. Die Frage 1.1 nach Erkrankungen der Atmungsorgane sei mit ja zu beantworten gewesen, da der Kläger wegen Schlafapnoe in Behandlung war und deswegen im Jahr 2009 sogar Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Im Februar 2013, d.h. kurz vor Antragsstellung, sei beim Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt worden, der nicht angegeben worden sei. Der Kläger sei – aus dem Krankenkassenleistungsverzeichnis ersichtlich – mehrmals zwischen 2009 und 2012 über längere Zeiträume arbeitsunfähig gewesen, insbesondere faktisch das ganze Jahr 2011. Seine zahlreichen Leistenoperationen samt dazugehöriger schmerztherapeutischer Behandlungen seien von ihm nicht angegeben worden. Dem Kläger seien in den Jahren 2009 bis 2012 durchgehend starke Schmerzmittel (u.a. Tilidin, Zopiclon) verschrieben worden, im Zeitraum rund um die Antragsstellung gar 450 Schmerztabletten. Auch sei ihr von ihm verschwiegen worden, dass bei ihm vor Antragsstellung ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden sei. Die Beklagte hätte ihm bei richtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen auf gar keinen Fall Versicherungsschutz gegeben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie infolge ihrer Anfechtungserklärung keine Versicherungsleistungen erbringen müsse. Der Kläger habe in mehreren Punkten bewusst seine Anzeigepflicht verletzt. Sein taktierendes Anzeigeverhalten könne unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Masse der verschwiegenen Krankheiten, Vorschädigungen und Verdachtsfälle nur mit Arglist erklärt werden. Selbst wenn die Beklagte ihre Risikoprüfungsobliegenheit verletzt hätte, würde dies nicht ihr Anfechtungsrecht abschneiden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom … 2019 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente unter Beitragsfreistellung, da die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123 f., 142 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG angefochten hat.

1. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die Beklagte arglistig i.S.v. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB getäuscht hat.

a) Im Ausgangspunkt geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls die Gesundheitsfragen 1.1 zur Schlafapnoe, 1.13. zu Schlafstörungen und 10 nach dem Grad der Behinderung objektiv falsch beantwortet wurden, da der Kläger wegen Schlafapnoe im Jahr 2009 arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Anlage B11), ihm wegen Schlafstörungen starke Schlafmittel verschrieben wurden, vom Psychiater K. ein reaktiv depressiver Anteil am chronischen Schmerz festgestellt (vgl. Anlage B8) sowie beim Kläger zumindest schon im Jahr 2011 ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden war (vgl. Anlage B7).

Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls die Fragen 3, 6, 7 und 8 trotz der Beantwortung mit „ja“ unvollständig beantwortet wurden. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger allein im Vormonat der Antragsstellung knapp 350 Schmerztabletten und in den fünf Jahren vor Antragsstellung mehrere tausend Tabletten verschrieben wurden (vgl. Anlage B10), ist die Angabe des Klägers unter der eindeutig gestellten Frage nach Einzelheiten zu den Fragen 1 – 10 „Schmerzpatient […] zur Zeit keine Beschwerden“ unvollständig. Auch die Frage 6 nach Zeiträumen der mehr als 3-wöchigen Arbeitsunfähigkeit ist mit der Angabe „krank 03/2011 – 12/2011“ unvollständig. Der Kläger war ausweislich des Krankenkassenleistungsverzeichnisses (Anlage B11) weit mehr als nur den angegebenen Zeitraum mehr als 3 Wochen arbeitsunfähig, insbesondere auch in den Zeiträumen 30.01.2009 – 04.03.2009, 19.10.2009 – 30.11.2019, 14.09.2010 – 22.10.2010 und 05.11.2010 – 16.01.2011. Weiterhin hätten die zahlreichen Arztkonsultationen (Dr. D., K., Dr. N., Dr. F. etc.) und weiteren Operationen, insbesondere an der Leiste (vgl. Anlage B4: „in den vergangenen Jahren mehrfach Leistenbruch-Operationen“) angegeben werden müssen. Die Angabe „Schmerzpatient […] OP an Wirbelsäule“ ist bei weitem unvollständig.

Angesichts der Masse an falsch bzw. unvollständig beantworteten Fragen kann das Gericht offen lassen, ob Leistenprobleme unter „Krankheiten und körperliche Schäden an Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder“ fallen.

b) Angesichts der Masse an falsch bzw. unvollständig beantworteten Fragen kann das Gericht auch offen lassen, ob der Kläger im Jahr 2009 tatsächlich wusste, dass er wegen Schlafapnoe arbeitsunfähig war und nicht – wie von ihm behauptet – nur wegen normalen Schnarchens. Es kann weiterhin offen bleiben, ob der Kläger bei Antragsstellung wusste, dass der Psychiater K. einen reaktiv depressiven Anteil an seinem chronischen Schmerz diagnostiziert hatte, da zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls feststeht, dass der Kläger wusste, dass er im Zeitraum 2009 bis 2011 mehrmals für mehr als drei Wochen arbeitsunfähig war, er mehrmals in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung insbesondere an der Leiste operiert wurde, er mehr Ärzte als angegeben aufgesucht und mehr als tausend Schmerztabletten zu sich genommen hatte. Derartige schwerwiegende Umstände werden nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einfach vergessen. Ein Vergessen wurde vom Kläger auch nicht eingewandt.

c) Von einem arglistigen Verhalten ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.04.2005 – 12 U 391/14, NJW-RR 2006, 463; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2017 – I-4 U 145/16, NJW-RR 2018, 214, 215 Tz. 37).

Angesichts der durchaus als extrem zu bezeichnenden Anzahl und des Umfangs der dem Kläger bekannten Erkrankungen, Behinderungen, Vorschäden, Verdachtsfälle, Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit und Arztbesuche, weiterhin der Tatsache, dass der Kläger sein seit 1992 bestehendes Leistenproblem gänzlich unerwähnt lies sowie der Verharmlosung seiner Beschwerden (insbesondere durch die Angabe „zur Zeit keine Beschwerden“) liegt es auf der Hand, dass der Kläger versucht hat, bei der Beklagten falsche Vorstellungen zu wecken und sie so dazu bewegen, seinen Versicherungsantrag anzunehmen. Dies zudem vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der S-Versicherung zuvor abgelehnt worden war, d.h. der Kläger bei Antragsstellung Erfahrung im Umgang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen und deren Fragenpraxis hatte.

2. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Anfechtungsrecht des getäuschten Vertragspartners nicht nur dann vollen Umfangs, wenn er seine Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht abgegeben hätte, sondern auch dann, wenn sie lediglich nicht in dieser Form erklärt worden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.2014 – III ZR 82/13, NJW-RR 2015, 158, 159 Tz. 12; OLG Köln, Urt. v. 20.03.1996 – 5 U 84/95, r+s 1997, 81, 82).

Im Hinblick auf die hohe Anzahl und Schwere der Vorschädigungen und Beschwerden des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagte dem Kläger – wie sie selbst sagt – auf gar keinen Fall Versicherungsschutz gewährt hätte so wie es bereits zuvor auch die S-Versicherung getan hatte.

3. Weiterhin hat die Beklagte ihr Recht zur Anfechtung nicht schon allein deshalb verloren, weil sie teilweise ihre Nachfrageobliegenheit verletzt hat.

So ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass sich angesichts der Kürze seiner schlagwortartigen Antworten für die Beklagte die Obliegenheit ergeben hat, nachzufragen, was er mit „Schmerzpatient“ meint, welche Schmerzmittel deshalb verschrieben wurden und was es mit der offensichtlich unterlassenen Antwort auf die Frage 7 nach ärztlichen Untersuchungen auf sich hat.

Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Versicherer sein Recht zur Arglistanfechtung aber nicht allein deshalb verliert, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 – IV ZR 148/09, NJOZ 2012, 612), verbleiben immer noch Fragen, die der Kläger arglistig falsch bzw. unvollständig beantwortet hat, ohne dass die Beklagte ihre Nachfrageobliegenheit verletzt hätte, siehe Fragen 6, 8 und 10.

4. Die wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages mit Wirkung ex tunc. Ansprüche gegen die Beklagte bestehen folglich nicht. Ob der Kläger überhaupt berufsunfähig im Sinne der einschlägigen Vertragsbestimmungen ist, kann somit offen bleiben.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!