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Brandschaden – Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung

AG Schweinfurt – Az.: 2 C 886/12 – Endurteil vom 12.09.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 206,12 €.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 206,12 € als Versicherungsleistung nach dem unstreitigen Brandschaden. Unstreitig hat die Beklagte den Schaden bis auf 30% reguliert.

Zu der vorgenommenen Kürzung war sie nach § 81 II VVG berechtigt.

Brandschaden - Kürzung der Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung
Symbolfoto: Von Nixx Photography /Shutterstock.com

Bereits bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags hat die Klägerin den Brandschaden selbst grob fahrlässig verursacht. Nach ihrer Darstellung hat sie nach der Essenszubereitung eine Pfanne mit Fett auf der Herdplatte einfach stehen lassen und vergessen die Kochplatte abzuschalten. Dies stellt eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Unstreitig handelt es sich um einen Elektroherd. Bei diesen Herden wird üblicherweise die benutzte Platte bereits kurz vor Ende des Koch-/Bratvorgangs abgeschaltet, um die Restwärme noch auszunutzen. Es ist allgemein bekannt, daß das Erhitzen von Fett eine erhöhte Brandgefahr darstellt. Jeder Person, die Essen zubereitet hat, muß sich geradezu aufdrängen, anschließend den Herd abzuschalten. Wird wie im vorliegenden Fall ein Elektroherd benutzt, muß sich darüber hinaus geradezu aufdrängen, eine Pfanne mit heißem Fett nicht wieder auf die benutzte Platte zu stellen, bzw. dort einfach stehen zu lassen, weil die Kochplatten des Elektroherds auch nach Ausschalten noch Restwärme abgeben. Die Klägerin mag einen langen Arbeitstag gehabt haben. Dies entschuldigt sie jedoch nicht, da ein Großteil der Bevölkerung lange Arbeitstage hat und anschließend noch Tätigkeiten erledigen muß, die Konzentration und Sorgfalt erfordern.

Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht die Auffassung der Klägerin, moderne Herde begünstigten ein Verhalten wie das ihrige. Gerade moderne Herde verfügen über Restwärmeanzeigen und Anzeigen der Intensität des Kochvorgangs und machen dem Benutzer damit deutlich, daß noch Gefahrenpotential vorhanden ist. Die Klägerin hat damit auch bei Zugrundelegung des von ihr geschilderten Unfallhergangs sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt.

Die Beklagte war daher nach § 81 II VVG berechtigt, ihre Leistungen entsprechend dem Mitverschulden der Klägerin zu kürzen. Eine Kürzung um 30% ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage verbundenen Rechtsanwaltskosten.

Die Klage war vielmehr abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

 

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