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Brandschaden: Ausgleichsanspruch der Wohngebäudeversicherung gegenüber Haftpflichtversicherung eines Mieters

OLG Dresden, Az.: 4 U 1721/16, Urteil vom 06.06.2017

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.11.2016 – Az. 8 O 2789/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 176.141,82 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Brandschaden: Ausgleichsanspruch der Wohngebäudeversicherung gegenüber Haftpflichtversicherung eines Mieters
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin als Wohngebäudeversicherung verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Mieters hälftigen Ausgleich für Versicherungsleistungen, die sie wegen eines Brandschadens in der Mietwohnung geleistet hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige mündlich erläutert hat, sowie der Einvernahme eines Zeugen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ein auf die analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gestützter hälftiger Ausgleichsanspruch zustehe. Der Brandschaden sei entstanden, da sich der Saunaofen erhitzt und sich hierdurch die von den Mietern der Wohnung dort eingelagerten Dekorationsgegenstände entzündet hätten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei es ausgeschlossen, dass sich der Saunaofen selbständig -und zwar infolge eines durch einen Stromausfall bedingten Spannungswechsels -eingeschaltet habe. Damit verbleibe als Brandursache einzig die Nutzung der Sauna als Lagerraum ohne eine Trennung vom Stromnetz vorzunehmen, die dem Mieter als schadensstiftende Handlung zuzurechnen sei. Dies sei als einfache Fahrlässigkeit zu werten. Die Klägerin habe den ausgleichsfähigen und auszugleichenden Schaden im Einzelnen konkret dargelegt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten reiche demgegenüber nicht aus.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begründung rügt sie, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Brandursache allein im Verantwortungsbereich des Mieters und nicht im Obhuts- oder Verantwortungsbereich des Vermieters gelegen habe. Insbesondere habe es zum Pflichtenkreis des Vermieters gehört, den Saunaofen vom Stromnetz zu trennen. Die Klägerin habe auch nicht ausschließen können, dass der Brand durch einen Dritten verursacht worden sei, für den kein Haftpflichtdeckungsschutz bei der Beklagten bestanden habe. Das Landgericht habe sich vielmehr aufgrund der Beweisaufnahme einerseits davon überzeugt gezeigt, dass keine der bei der Beklagten versicherten oder in den Versicherungsschutz einbezogenen Personen den Saunaofen eingeschaltet und dass der Ofen sich andererseits nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht aufgrund eines Defekts oder einer Betriebsstörung des Versorgers selbsttätig eingeschaltet habe. Zudem könne die Nutzung der Sauna als Lagerraum ohne Trennung vom Stromnetz entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht auch nicht als einfache Fahrlässigkeit gewertet werden. Es müsse damit gerechnet werden, dass sich der Saunaofen selbsttätig oder unbemerkt einschaltet, so dass die Lagerung von entflammbaren Gegenständen in dessen Nähe grob fahrlässig gewesen sei. Es sei zudem nicht nachgewiesen, welche Gegenstände wo in der Sauna gelagert wurden. Die Beklagte hält schließlich an ihrem Vortrag fest, dass sich der Saunaofen wegen eines infolge Überspannung aufgetretenen technischen Defekts an den elektrischen Steuerungsbauteilen aufgeheizt habe. Der Sachverständige habe insbesondere den Überspannungsschutz des Gebäudes und der Versorgeranlagen nicht untersucht. Es sei nicht nachgewiesen, dass das vom Sachverständigen der Begutachtung zugrunde gelegte Referenzsteuerungsgerät mit dem der Sauna identisch gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.11.2016 – Az. Az 8 O 2789/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Ermittlungsakte der StA Stralsund – Az 526 Js 21296/13 – ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie den §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin wegen des Brandgeschehens einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG zuerkannt.

1. Die Beklagte hat für den Schaden einzustehen, da die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit ergeben hat, dass die Schadensursache nicht aus dem Bereich des Vermieters, sondern aus dem Obhutsbereich der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mieterin stammt.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die für einen Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherung von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zu einem Schaden geführt hat (BGH, Urt. vom 27.01.2010, IV ZR 129/09). Zu der Beweislastverteilung zwischen den Parteien sind die bei einem Schadeneintritt im Mietverhältnis im Verhältnis Vermieter/Mieter geltenden Grundsätze und damit auch die Regelungen des Mietvertrages vom 11.04.2011 entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010, IV ZR 129/09). Steht wie hier fest, dass eine Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit eingetreten ist, muss der Mieter gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen, dass die Verschlechterung nicht auf ein (äußeres/inneres) Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen ist. Dies entspricht auch der Regelung in § 13 Ziff. 6 des Mietvertrages vom 11.04.2011, die dem Mieter die Beweislast für Schäden auferlegt, die in seinem ausschließlichen Gefahrenbereich eingetreten sind. Der Entlastungsbeweis obliegt dem Mieter selbst dann, wenn die konkrete Schadensursache zwar unbekannt ist, aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls feststeht, dass andere Umstände als der Mietgebrauch für den Schaden nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 09. August 1984 – 3 REMiet 6/84). Hat sich dagegen kein „im Gebrauch“ der Mietsache liegendes Risiko verwirklicht und ist streitig, ob die vermieteten Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinem Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muss der Vermieter ausräumen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2004, VIII ZR 28/04; Urt. v. 18.05.1994, XII ZR 188/92, Ls und Rn. 12,13; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2014, § 280 Rn. F70 m.w.N.).

a) Eine im Verantwortungsbereich des Vermieters liegende Schadensursache, für die allein die Klägerin aufkommen müsste, liegt nicht vor.

aa) Die unterlassene Trennung der Sauna vom Stromnetz ist nicht dem Vermieter anzulasten. Aus den mit dem Gebrauch der Mietsache verbundenen Obhuts- und Fürsorgepflichten sowie Herrschafts- und Einflußnahmemöglichkeiten folgt, dass das dem Mieter nach § 548 BGB übertragene und ihm allein zuzurechnende Risiko den unmittelbaren Nutzungsbereich der Wohnung umfaßt. Für eine solche Risikoverteilung sprechen auch die mietvertraglichen Regelungen. So ergibt sich aus § 13 Ziff. 2 des Mietvertrages, dass der Mieter die „seinem unmittelbaren Zugriff unterliegenden… Öfen… und ähnliche Einrichtungen“ so zu benutzen und zu bedienen hat, dass sie nicht beschädigt werden. Nach § 13 Ziff. 4 haftet der Mieter dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten entstehen. Auch wenn die Sauna im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführt wird, war sie bei Mietbeginn in der vermieteten Wohnung fest eingebaut, wurde vom Mieter von vornherein faktisch mitgemietet und ist daher als als Bestandteil der Mietsache anzusehen. Wenn der Mieter sich dafür entscheidet, die Sauna während der Mietdauer nicht zu nutzen, ist dies Teil des individuellen Mietgebrauchs. Der Vermieter wäre allenfalls dann verpflichtet gewesen, etwaig von der Sauna ausgehenden Gefahren durch eine Trennung der Sauna vom Stromnetz entgegenzuwirken, wenn ihm der Mieter mitgeteilt hätte, dass er die Sauna nicht nutzen will, sondern zu einem Lagerraum umfunktioniert hat. Diese Risikoverteilung folgt daraus, dass der Vermieter während der Mietüberlassung keine Kenntnis davon erlangt, wie der Mieter konkret mit der Mietsache umgeht. Umstände, die für eine derartige Kenntnis des Vermieters sprechen, hat die Beklagte aber nicht dargelegt.

bb) Aufgrund der sachverständigen Begutachtung steht auch fest, dass eine Verantwortlichkeit des Vermieters wegen der vorschriftswidrigen Entlüftung der eingebauten Sauna ausscheidet, da dies nicht schadensursächlich war.

cc) Ferner hat der Sachverständige einen technischen Defekt des Saunaofens bzw. eine Fehlfunktion im Zusammenhang mit der allgemeinen Stromabschaltung ausgeschlossen.

Er hat bekundet, dass er eine Saunasteuerung untersucht habe, die seiner Recherche nach einer zum damaligen Zeitpunkt auch in der Nachbarwohnung eingebauten Steuerung entsprechen würde. Beide Wohnungen seien seinerzeit mit derselben Sauna ausgestattet worden. Er gehe davon aus, dass die untersuchte Steuerung baugleich mit der in der Nachbarwohnung eingebauten Steuerung sei, da die Herstellerfirma ihm eine orginalverpackte Steuerung aus ihrem Altbestand zugesandt habe und das in der Ermittlungsakte enthaltene Foto der im September 2013 in der Nachbarwohnung vorhandenen Steuerung belegen würde, dass es sich um denselben Typ SC-10T handele. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die ursprünglich in der Mietwohnung eingebaute und durch den Brand zerstörte Saunasteuerung, die der Sachverständige somit nicht habe untersuchen können, von Anfang an defekt oder fehlerhaft produziert gewesen sein könnte. Ferner könne die Steuerung aus einer anderen Charge stammen. Da es keine Fotos vom Innenleben der in der Nachbarwohnung eingebauten Steuerung gebe, habe der Sachverständige auch dies nicht überprüfen können. Diese Einwände sind jedoch nicht überzeugend. Die Steuerung befand sich seit Mietbeginn in der Wohnung, ohne dass – soweit bekannt – Probleme aufgetreten waren. Selbst wenn die Steuerung einen Produktionsfehler aufgewiesen hätte und in diesem speziellen Fall daher versagt hätte, würde dies nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, denn er hat eine Fachfirma mit dem Saunaeinbau beauftragt. Diese hat eine für diesen Zweck geprüfte und geeignete Steuerung eingebaut, die nicht offensichtlich fehlerhaft war.

Dem Sachverständigen folgend ist ferner ausgeschlossen, dass sich der Ofen im Zusammenhang mit Schalthandlungen aufgrund der allgemeinen Stromabschaltung von selbst hat einschalten können. Zunächst lässt sich aus dem von der Berufung als Indiz für diese Theorie angeführten zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Brandgeschehen und der Stromabschaltung nicht ohne weiteres auf einen ursächlichen Zusammenhang schließen. Die Sauna wurde zwar während der Mietzeit nicht benutzt, es ist aber wenig wahrscheinlich, dass es zuvor keine Stromabschaltung gegeben hat, so dass ein darauf beruhender Fehler der Steuerung schon früher hätte auftauchen müssen. Der zeitliche Zusammenhang spricht im übrigen genauso gut dafür, dass die Mieter an dem Schalter gedreht haben, als es zum Stromausfall kam. Dies ließ sich aber nach nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass der behauptete zeitliche Zusammenhang nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte und nur dann besteht, wenn man die Zeitangaben des Energieversorgers um eine Stunde (Sommerzeit) korrigiert, wie der Sachverständige ausgeführt hat.

Eine Selbsteinschaltung infolge einer Überspannung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen wegen der Bauweise der Steuerung in jedem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Diese Einschätzung wird auch durch das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Brandermittlungsgutachten bestätigt. Der Sachverständige hat zwar den beim Versorger, im Netz und auch bei den Endverbrauchern bestehenden Überspannungsschutz nicht geprüft. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Anlagen diese Sicherheiten nicht aufgewiesen hätten, bestehen aber nicht. Zudem wären dann bei Geräten, die im Standby-Modus betrieben worden sind, auch bei solchen in der Nachbarschaft, ebenfalls Überspannungsschäden aufgetreten. Auch dafür konnte der Sachverständige keine Anhaltspunkte feststellen.

b) Der Schadenseintritt beruht hier vielmehr auf dem konkreten Mietgebrauch, da die Sauna nicht als solche, sondern als Lagerraum genutzt wurde. Auch dies wäre bei einem Versagen der Saunasteuerung wohl nicht zum Tragen gekommen, da dies noch nicht unbedingt zu dem Brand hätte führen müssen. Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und dem Brandgutachten wurden jedoch brennbare Gegenstände in der Sauna in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Saunaofen abgestellt, was die Brandausbreitung nach den Feststellungen des Brandermittlungsgutachters maßgeblich mitverursacht hat. Damit hat der Mieter ihm obliegende Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Saunaofen verletzt, jedenfalls solange der Ofen eine ständige Verbindung zum Stromnetz hatte (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 30.10.2000, 13 U 51/00 zu einem Nachtspeichergerät).

Der Regressanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen grober Fahrlässigkeit der Mieterin bzw. in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogener Personen ausgeschlossen. Die Beklagte, der die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz als anspruchsausschließendem Tatbestandsmerkmal obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – IV ZR 52/14), hat diesen Beweis nicht geführt.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt hierbei für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden treffen im Sinne einer schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl.. BGH, Urt. v. 10.05.2011, VI ZR 196/10, OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2016 – 20 U 219/15; Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 277, Rn. 4 m.w.N.). Unstreitig wurde die Sauna und damit auch der Saunaofen von den Mietern aber zu keinem Zeitpunkt betrieben, so dass sie keine Kenntnis oder Erfahrungen im Umgang mit dem Saunaofen oder der Steuerung des Ofens hatten. Der Zeuge G hat zudem glaubhaft ausgeschlossen, dass er oder Dritte die Sauna in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Brandgeschehen betreten, die Steuerung bedient oder Gegenstände dort abgestellt hätten. Es bestand für ihn somit kein konkreter Anlass, daran zu denken, dass der Ofen in Betrieb sein könnte. Diese Ausgangssituation lässt sich nicht mit dem Sachverhalt vergleichen, der der von der Beklagtenseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 15.01.2016 (a.a.O.) zugrunde lag. Der Ofen musste zudem immer durch eine gesonderte manuelle Schaltung in Betrieb genommen werden, die überdies nach den Feststellungen des Landgerichts schwergängig war. Anders als bei elektrischen Geräten im Standby-Modus, die zudem regelmäßig eingeschaltet werden, musste sich den Mietern daher auch nicht aufdrängen, dass die Sauna bzw. der Ofen selbst praktisch ständig „unter Strom“ gestanden hat. Den Mietern war daher ohne grobe Fahrlässigkeit nicht bewusst, dass die Sauna bzw. der Ofen eine Gefahrenquelle darstellen könnte. Hinzu kommt, dass sich den Mietern auch im Hinblick auf den Standort der Sauna im Obergeschoss der Maisonettewohnung neben dem Büro und dem elterlichen Schlafbereich nicht ohne Weiteres aufdrängen musste, dass hierdurch eine Gefahrenquelle eröffnet werden könnte, zumal sich die Steuerung in einer für die Kinder nicht erreichbaren Höhe befand und die Kinder diesen Bereich nicht betreten sollten. Vor diesem Hintergrund kann in der Lagerung von Gegenständen in der Sauna, ohne diese dauerhaft vom Stromnetz zu trennen, kein subjektiv besonders schwerwiegender oder gar vorsätzlicher Pflichtenverstoß gesehen werden.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn die Gegenstände von den Mietern in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Ofen gelagert worden sein sollten. Aus dem Brandursachenermittlungsgutachten der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Ofen Schuhe und wohl ein Werkzeugkasten befanden. Dass diese Gegenstände direkt auf dem Ofen gelagert worden sind, steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wurde dadurch zwar die Gefahr eines Brandausbruchs erheblich gesteigert, was auch für die Mieter erkennbar war. Dies führt jedoch nicht zu einer subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung, da es keinen konkreten Anlass für eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit gab. Es musste sich den Mietern in der konkreten Situation nicht aufdrängen, dass sich der Saunaofen jederzeit erhitzen konnte und es zu einem Brand kommen konnte.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt dem gestellten Antrag.

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