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Bindung an die medizinische Stornoberatung: Wann die Versicherung zahlen muss

Eine Versicherte vertraute auf die Bindung an die medizinische Stornoberatung und folgte der Empfehlung zur unverzüglichen Stornierung ihrer Reise wegen einer unerwarteten Morbus-Basedow-Erkrankung. Später verweigerte das Unternehmen die Erstattung der Stornokosten mit der Begründung, die Kundin hätte den Urlaub wegen ihrer medizinischen Vorgeschichte niemals buchen dürfen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 122 C 7243/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 16.02.2023
  • Aktenzeichen: 122 C 7243/22
  • Verfahren: Endurteil
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Versicherung muss Reisekosten erstatten, wenn ihre medizinische Hotline zur Stornierung geraten hat.

  • Die Versicherung darf ihre Zusage nicht nachträglich zum Nachteil des Kunden ändern.
  • Kunden dürfen auf die ärztliche Aussage der medizinischen Hotline der Versicherung vertrauen.
  • Verlangt die Versicherung eine sofortige Stornierung, muss sie auch für Kosten einstehen.
  • Berater am Telefon gelten als Helfer der Versicherung und binden diese rechtlich.
  • Die Versicherung darf die Zahlung nicht mit Verweis auf das Kleingedruckte verweigern.

Ist eine Versicherung an die Auskunft ihrer eigenen medizinischen Stornoberatung gebunden?

Viele Reisende kennen das Dilemma: Kurz vor dem langersehnten Urlaub treten plötzlich körperliche Beschwerden auf. Ist man krank genug, um die Reise abzusagen? Deckt die Versicherung den Rücktritt ab oder bleibt man auf den Kosten sitzen? Um diese Unsicherheit zu beseitigen, bieten viele Versicherungsunternehmen eine sogenannte „Medizinische Stornoberatung“ an. Doch was passiert, wenn die Ärzte am Telefon zur sofortigen Stornierung raten, die Schadensabteilung der Versicherung die Zahlung später aber verweigert?

Genau dieser Frage widmete sich das Amtsgericht München in einem bemerkenswerten Urteil vom 16.02.2023 (Az. 122 C 7243/22). Der Fall zeigt deutlich, dass sich Versicherer nicht hinter kleingedruckten Klauseln verstecken können, wenn sie zuvor durch ihre eigenen Serviceangebote ein konkretes Vertrauen bei den Kunden geweckt haben.

Welche Rolle spielt die medizinische Stornoberatung im Versicherungsvertrag?

Besorgte, erschöpfte Frau telefoniert am Küchentisch zwischen einem Reisekoffer und medizinischen Dokumenten.
Versicherer sind rechtlich an die Empfehlungen ihrer medizinischen Stornoberatung gebunden und müssen die Stornokosten übernehmen. | Symbolbild: KI

Bevor wir in die Details des konkreten Falls eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Konstruktion solcher Beratungsangebote. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vieler Reiserücktrittsversicherungen findet sich ein spezieller Service, oft als „Service-Plus“ oder ähnlich bezeichnet.

Das Ziel dieses Angebots ist vordergründig die Risikominimierung – und zwar für beide Seiten. Für die versicherte Person ist es oft schwer einzuschätzen, ob eine Krankheit schwerwiegend genug für einen versicherten Rücktritt ist. Wartet sie zu lange mit der Absage, steigen die Stornokosten, die der Reiseveranstalter berechnet. Storniert sie zu früh und wäre bis zum Reiseantritt wieder gesund gewesen, zahlt die Versicherung oft nicht, da die Reise zumutbar gewesen wäre.

Hier greift die medizinische Stornoberatung ein. Sie soll, so das Versprechen in vielen Policen, eine „richtige Empfehlung“ geben. Rechtlich brisant wird es jedoch, wenn die telefonische Beratung und die spätere schriftliche Leistungsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Genau hier setzt das Münchner Urteil an.

Warum verweigerte das Versicherungsunternehmen die Erstattung der Stornokosten?

Der Streit entzündete sich an einer geplanten Pauschalreise auf die spanische Insel Ibiza. Eine Frau hatte zusammen mit einer Freundin für den Zeitraum vom 25. bis zum 29. September 2021 einen Urlaub gebucht. Der Gesamreisepreis betrug 1.410,00 Euro. Abgesichert war die Reise über einen Versicherungsvertrag, der am 02.07.2021 abgeschlossen wurde.

Die gesundheitliche Situation der Reisenden war komplex. Sie litt bereits seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow, einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse. Kurz vor der Reise verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Am 07.09.2021 stellten Ärzte einen Schilddrüsenknoten fest. Noch beunruhigender war ein Befund vom 13.09.2021: Ein erhöhter Calcitonin-Wert legte den Verdacht auf eine bösartige Veränderung nahe und machte eine weitere medizinische Abklärung dringend erforderlich. Ein Untersuchungstermin in der Klinik war jedoch erst für den 24.09.2021 verfügbar – also einen Tag vor dem geplanten Abflug.

Der entscheidende Anruf

In dieser Zwangslage nutzte die erkrankte Frau am 13.09.2021 den Service ihres Versicherers. Sie rief die „Medizinische Stornoberatung“ an und schilderte ihre Situation detailliert. Am anderen Ende der Leitung saß eine Ärztin, die im Auftrag der Versicherung handelte. Diese Ärztin gab eine eindeutige Empfehlung ab: Die Reise sei unverzüglich zu stornieren.

Die Versicherungsnehmerin vertraute auf dieses Urteil. Gemeinsam mit ihrer Reisebegleitung stornierte sie den Urlaub am 15.09.2021. Durch die Absage fielen Stornokosten in Höhe von 1.128,00 Euro an. Die Freundin der Erkrankten trat ihren hälftigen Erstattungsanspruch an die Patientin ab, sodass diese nun die gesamte Summe vom Versicherungsunternehmen einforderte.

Die Kehrtwende der Versicherung

Die böse Überraschung folgte auf dem Fuß. Trotz der klaren Empfehlung der eigenen Hotline lehnte das Unternehmen die Übernahme der Kosten ab. Die Begründung der Schadensabteilung lautete: Zum Zeitpunkt der Stornierung habe gar keine „unerwartete schwere Erkrankung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen. Da die Frau bereits seit Jahren an der Schilddrüsenerkrankung litt, sei die Verschlechterung nicht „unerwartet“ gewesen.

Zudem argumentierte der Konzern, die medizinische Stornoberatung diene lediglich dazu, den richtigen Zeitpunkt einer Stornierung zu finden. Sie treffe aber keine verbindliche Aussage darüber, ob überhaupt ein versicherter Schadenfall vorliege. Dies entscheide allein die Sachbearbeitung nach Prüfung der Akten.

Darf sich der Versicherer zu seinem eigenen Rat in Widerspruch setzen?

Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Unternehmens nicht. Der zuständige Richter verurteilte die Versicherung zur vollen Zahlung der 1.128,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Herzstück der Entscheidung bildet ein fundamentaler Rechtsgrundsatz aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).

Was bedeutet das Verbot widersprüchlichen Verhaltens?

Dieser Grundsatz besagt, dass eine Partei ihre Rechte verliert, wenn ihr aktuelles Verhalten in einem unlösbaren Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten steht, durch das sie bei der Gegenseite ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat.

Das Gericht arbeitete heraus, dass das Unternehmen durch die Einrichtung und Bewerbung der Hotline einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter anderem:

„Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann sie ihre Reise stornieren sollten.“

Zudem wurde im Versicherungsschein explizit damit geworben, dem Kunden die „richtige Empfehlung“ zu geben. Für die erkrankte Frau musste sich dies so darstellen, als ob die Ärztin am Telefon eine kompetente und verbindliche Einschätzung der Lage vornimmt. Wenn diese Expertin zur sofortigen Stornierung rät, darf die Kundin darauf vertrauen, dass dieser Schritt richtig ist und der Versicherungsschutz greift.

Die Zurechnung der ärztlichen Beratung

Ein zentraler Punkt der juristischen Prüfung war die Frage, ob die Versicherung für die Aussage der Telefon-Ärztin haften muss. Das Unternehmen versuchte sich damit herauszureden, dass die medizinische Bewertung von der leistungsrechtlichen Prüfung zu trennen sei.

Das Gericht wies diesen Einwand unter Berufung auf § 278 Satz 1 BGB zurück. Diese Norm regelt die Haftung für Erfüllungsgehilfen. Da die Versicherung die medizinische Beratung als Teil ihres Leistungspakets („Service-Plus“) anbot und sich der Ärzte bediente, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, muss sie sich deren Aussagen so zurechnen lassen, als hätte der Vorstand persönlich die Empfehlung ausgesprochen.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Die Beklagte hat durch die tatsächliche Einrichtung und Bewerbung der medizinischen Stornoberatung […] einen Vertrauenstatbestand geschaffen; die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die Arzt-Auskunft inhaltlich darüber aufklärt, ob ein Stornierungsgrund vorliegt und nicht nur wann zu stornieren sei.“

Die Falle in den Versicherungsbedingungen

Besonders kritisch bewertete der Richter die eigenen Klauseln des Unternehmens. In Ziffer 14.3 A) der AVB hatte die Versicherung eine strikte Regelung aufgestellt: Wenn die medizinische Stornoberatung zur Stornierung rät, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Reise unverzüglich abzusagen.

Diese vertragliche Konstruktion führt zu einer Zwangslage für den Kunden. Befolgt er den Rat nicht, verletzt er seine Obliegenheiten und riskiert den Versicherungsschutz. Befolgt er ihn, wie im vorliegenden Fall geschehen, will die Versicherung ebenfalls nicht zahlen. Das Gericht erkannte hierin einen unauflösbaren Widerspruch. Der Versicherer kann den Kunden nicht vertraglich zwingen, einer Empfehlung zu folgen, und anschließend behaupten, diese Empfehlung sei für die Leistungsfrage irrelevant.

Warum die medizinische Diagnose zweitrangig wurde

Ein bemerkenswertes Detail dieses Urteils ist, dass das Gericht gar nicht mehr prüfte, ob die Schilddrüsenerkrankung der Frau tatsächlich als „unerwartet“ im medizinischen Sinne einzustufen war. Ob die Einwände der Versicherung bezüglich der Vorerkrankung berechtigt waren oder nicht, spielte für das Ergebnis keine Rolle mehr.

Allein durch den Rat der Hotline-Ärztin („Stornieren Sie!“) hatte sich die Versicherung gebunden. Eine spätere Prüfung, ob die Krankheit wirklich „schwer“ und „unerwartet“ war, war ihr aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt. Wer seinen Kunden anweist zu stornieren, muss für die Folgen dieser Anweisung einstehen.

Das Gericht stellte klar:

„Ein späteres Pauschalvorbringen der Beklagten, die Beratung entscheide nur über den Zeitpunkt, stehe in unauflösbarem Widerspruch zu der vertraglich übernommenen Verpflichtung und dem Werbeversprechen.“

Fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Scheinargument

Auch ein weiterer Versuch der Versicherung, die Zahlung zu verweigern, scheiterte. Das Unternehmen monierte, die erkrankte Reisende habe keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt.

Der Richter verwarf dieses Argument aus zwei Gründen. Erstens hatte die Versicherung eine solche Bescheinigung zeitnah zur Stornierung gar nicht angefordert. Die Forderung tauchte erst Monate später im Gerichtsprozess auf. Zweitens verwies das Gericht auf Ziffer 15 der AVB. Diese Klausel besagt, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn eine fehlende Bescheinigung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens hatte. Da die Stornierung hier allein aufgrund der telefonischen ärztlichen Empfehlung erfolgte, wäre eine nachträgliche AU für die Entscheidung irrelevant gewesen.

Welche Folgen hat das Urteil für Reisende und Versicherer?

Das Urteil des Amtsgerichts München stärkt die Position von Versicherten massiv. Es sendet eine klare Botschaft an die Assekuranzbranche: Serviceangebote dürfen keine Marketing-Hülsen sein. Wer mit medizinischer Kompetenz und „Entscheidungshilfen“ wirbt, muss sich an den Aussagen seiner Erfüllungsgehilfen messen lassen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klägerin

Für die betroffene Frau aus dem Münchner Umland bedeutet das Urteil eine vollständige Kompensation. Die Versicherung muss nicht nur die 1.128,00 Euro Stornokosten erstatten, sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zahlen.

Darüber hinaus hat das Unternehmen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Reisenden in Höhe von 220,27 Euro zu tragen. Auch die gesamten Gerichtskosten fallen der Versicherung zur Last.

Warnung an die Versicherer

Das Gericht musste in diesem Fall zwar nicht abschließend entscheiden, ob die Klauseln der Versicherung eine „unangemessene Benachteiligung“ gemäß § 307 BGB darstellen, deutete die Problematik aber an. Versicherer sind gut beraten, ihre Bedingungen und die Schulung ihrer Hotline-Mitarbeiter zu überprüfen. Wenn am Telefon der Eindruck erweckt wird, eine Deckungszusage zu erhalten, ist dieser Eindruck rechtlich bindend. Die Strategie, die medizinische Beratung von der Leistungsabteilung komplett abzukoppeln, funktioniert nach diesem Richterspruch nicht mehr, sobald der Kunde durch die Beratung zu einer Handlung (hier: der Stornierung) gedrängt wird.

Für Verbraucher zeigt der Fall, wie wichtig die genaue Dokumentation solcher Gespräche ist. Dass die Reisende Datum und Inhalt des Telefonats sowie die klare Empfehlung der Ärztin beweisen konnte, war der Schlüssel zum Erfolg gegen die übermächtig scheinende Rechtsabteilung des Konzerns.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Versicherer kann die Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden, falls er nicht selbst vorher zahlt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Endurteil ist angesichts des relativ geringen Streitwerts nur begrenzt möglich, sofern die Berufung nicht gesondert zugelassen wurde, was aus den vorliegenden Daten nicht hervorgeht. Die Entscheidung steht somit fest auf dem Boden des Vertrauensschutzes im Bürgerlichen Recht.

Reiserücktritt abgelehnt trotz ärztlicher Empfehlung?

Versicherer lehnen Leistungen oft ab, obwohl ihre eigene Hotline zur Stornierung geraten hat. Das Urteil des AG München stärkt Ihre Position massiv: Die Auskunft der medizinischen Stornoberatung ist für das Unternehmen oft rechtlich bindend. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Ablehnung im Detail und unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Vorsicht bei diesen Hotlines: Oft dienen sie den Versicherern nur dazu, den Fall frühzeitig zu steuern, ohne sich rechtlich binden zu wollen. Die Strategie, medizinische Empfehlungen von der Leistungsprüfung zu trennen, ist in der Branche Kalkül. Wer hier am Telefon keine präzisen Notizen macht, hat später oft schlechte Karten, wenn die Leistungsabteilung den Fall plötzlich ganz anders bewertet.

Was viele unterschätzen: Die Versicherung zeichnet Gespräche zwar oft auf, rückt diese Bänder im Streitfall aber fast nie freiwillig heraus. Ohne eigene Dokumentation scheitern solche Prozesse meist an der Beweislast des Versicherten. Ein einfaches Protokoll mit Name und Uhrzeit direkt nach dem Telefonat ist oft die einzige Versicherung gegen das spätere Schweigen des Konzerns.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt der Rat der Hotline auch wenn die Versicherung Vorerkrankungen einwendet?

Ja, der Rat der Hotline schützt Sie umfassend vor späteren Ablehnungen wegen Ihrer Vorerkrankung. Sobald die medizinischen Experten Ihnen am Telefon explizit zur Stornierung raten, entsteht ein verbindlicher Vertrauensbestand. Diese konkrete Handlungsanweisung überschreibt die abstrakten Vertragsklauseln im Kleingedruckten Ihrer Reiseversicherung rechtlich dauerhaft.

Das Gericht stellt klar: Eine explizite Empfehlung macht die medizinische Detailprüfung hinfällig. Im Urteilsfall litt die Versicherte an Morbus Basedow, einer chronischen Erkrankung. Die Versicherung wollte die Zahlung verweigern, da dieser Zustand nicht „unerwartet“ gewesen sei. Doch das Gericht prüfte die medizinische Vorgeschichte gar nicht mehr. Die Versicherung ist durch den Rat der Hotline an ihr eigenes Wort gebunden. Dieser Grundsatz von Treu und Glauben schützt Sie vor nachträglichen Ablehnungen.

Unser Tipp: Notieren Sie sich immer Namen und Zeitpunkt des Beratungsgesprächs. Berufen Sie sich im Streitfall darauf, dass die medizinische Bewertung am Telefon bereits abschließend erfolgte.


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Ist die telefonische Empfehlung der Stornoberatung für die Versicherung rechtlich bindend?

Ja, die medizinische Empfehlung der Hotline ist für die Versicherung rechtlich absolut bindend. Da die Versicherung diesen Service aktiv bewirbt, stellt die Auskunft eine verbindliche Deckungszusage dar. Es handelt sich nicht um eine bloße Vorabinformation oder einen unverbindlichen Rat. Die Zusage ist sofort wirksam.

Juristisch gelten die beratenden Ärzte am Telefon als Erfüllungsgehilfen der Versicherung gemäß § 278 BGB. Die Versicherung muss sich deren Aussagen so zurechnen lassen, als hätte der Vorstand persönlich die Empfehlung ausgesprochen. Eine künstliche Trennung zwischen medizinischem Rat und leistungsrechtlicher Entscheidung ist unzulässig. Erteilt die Hotline eine klare Stornoempfehlung, ist die Sachbearbeitung zwingend daran gebunden. Die mündliche Zusage entfaltet dieselbe Rechtskraft wie eine schriftliche Bestätigung der Leistungsabteilung.

Unser Tipp: Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und den Namen der beratenden Person genau. Fordern Sie am Gesprächsende aktiv eine Bestätigungsnummer oder ein kurzes Protokoll per E-Mail an.


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Wie beweise ich die telefonische Zusage der Versicherung im Schadensfall?

Sie beweisen die telefonische Zusage durch ein unmittelbar erstelltes, detailliertes Gedächtnisprotokoll. Notieren Sie sofort Datum, Uhrzeit sowie den Namen des Beraters oder Arztes. Auch der exakte Wortlaut der Empfehlung, etwa „Stornieren Sie sofort“, ist rechtlich entscheidend. Ohne diesen Beleg stehen Sie im Streitfall vor der Situation „Aussage gegen Aussage“.

Die Beweislast für die Zusage liegt allein bei Ihnen. Dass die Reisende Datum und Inhalt des Telefonats beweisen konnte, war der Schlüssel zum Erfolg. Ohne dokumentierten Beweis ist Ihr rechtlicher Anspruch gegenüber Konzernen praktisch wertlos. Verlassen Sie sich niemals darauf, dass die Versicherung das Gespräch aufgezeichnet hat. Oft werden diese Daten nicht herausgegeben. Nur ein zeitnahes Protokoll dient als fundierte Grundlage vor Gericht.

Unser Tipp: Erstellen Sie das Protokoll noch am selben Tag. Senden Sie es sich selbst per E-Mail zu. So erhalten Sie einen gerichtsfesten Zeitstempel für Ihre Dokumentation.


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Kann die Versicherung die Erstattung trotz Empfehlung der eigenen Hotline ablehnen?

Nein, eine solche Kehrtwende der Versicherung ist rechtlich unzulässig. Ein solches Verhalten verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Die Versicherung hat durch die Hotline-Empfehlung zuvor Vertrauen auf die Deckung geweckt. Eine nachträgliche Ablehnung durch die Schadensabteilung ist daher rechtswidrig und anfechtbar.

In der Fachsprache heißt dieser Schutz gegen Willkür „venire contra factum proprium“. Der Versicherer darf nicht erst zur Stornierung raten und später die Kostenübernahme verweigern. Das Amtsgericht bestätigte dies im Urteil 122 C 7243/22. Wer Kunden eine Anweisung gibt, muss für deren Folgen rechtlich einstehen. Die Schadensabteilung darf sich nicht über die Auskunft der Hotline hinwegsetzen. Dies gilt, wenn der Kunde im Vertrauen auf die Zusage bereits gehandelt hat.

Unser Tipp: Widersprechen Sie jeder Ablehnung schriftlich unter expliziter Nennung des Aktenzeichens 122 C 7243/22. Fordern Sie die Versicherung unter Fristsetzung zur sofortigen Erstattung auf.


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Muss ich die Reise sofort absagen wenn die Stornoberatung dazu rät?

Ja, Sie müssen die Reise nach einer Empfehlung der medizinischen Stornoberatung unverzüglich absagen. Wer trotz ärztlichen Rats abwartet, verletzt seine vertraglichen Schadensminderungspflichten gegenüber der Versicherung massiv. Ein solches Zögern führt im Ernstfall zum kompletten Verlust des gesamten Versicherungsschutzes.

Die Versicherungsbedingungen enthalten unter Ziffer 14.3 A) oft eine strikte Klausel zur Stornierungspflicht. Werden Sie zur Absage aufgefordert, müssen Sie dieser Anweisung folgen. Steigen die Gebühren durch Abwarten etwa von 20 auf 80 Prozent, zahlt der Versicherer die Differenz nicht. Bei dieser Obliegenheitsverletzung droht sogar der vollständige Verlust des Leistungsanspruchs. Das Gericht schützt Sie bei sofortiger Befolgung des Rats. Eine spätere unerwartete Genesung gefährdet Ihren Anspruch dann nicht mehr.

Unser Tipp: Stornieren Sie die Reise unmittelbar nach dem Beratungsgespräch schriftlich beim Reiseveranstalter. Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Empfehlung genau.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 122 C 7243/22 – Endurteil vom 16.02.2023


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