Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wer trägt die Beweislast für unvorhergesehenen Schaden?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wann gilt ein Sachschaden als unvorhersehbar?
- Wer trägt die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit?
- Welche Rechtsfolgen drohen, wenn die Unvorhersehbarkeit nicht bewiesen werden kann?
- Welche Vorsichtsmaßnahmen können die Unvorhersehbarkeit beeinflussen?
- Wie wirkt sich das Fachwissen des Versicherungsnehmers auf die Unvorhersehbarkeit aus?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Zahnarzt klagt gegen eine Versicherung wegen der Beschädigung seiner Praxiseinrichtung während einer Zwangsräumung.
- Die Versicherung lehnt die Zahlung ab, weil sie die Schäden als vorhersehbar einschätzt.
- Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Zahnarzt das Risiko der Beschädigung kannte und Maßnahmen hätte ergreifen können.
- Der Zahnarzt argumentierte, er habe keine Kontrolle über die Räumung gehabt, da diese durch Dritte erfolgte.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Schäden vorhersehbar waren und der Zahnarzt diese hätte verhindern können.
- Das Gericht betont, dass die Klausel der Inhaltsversicherung nur unvorhersehbare Schäden abdeckt.
- Schadenersatz wird auch abgelehnt, weil die Transportklausel in der Versicherung möglicherweise nicht greift.
- Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und soll ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.
- Der Gerichtsentscheid verdeutlicht die Wichtigkeit, dass Versicherungsnehmer bei vorhersehbaren Risiken entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen.
Wer trägt die Beweislast für unvorhergesehenen Schaden?
Ein unvorhergesehener Sachschaden – ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Versicherungsfällen auftaucht und nicht selten für Unstimmigkeiten sorgt. Doch wer muss eigentlich beweisen, dass ein solcher Schaden tatsächlich unvorhergesehen war? Und welche Folgen hat es, wenn dieser Beweis nicht erbracht werden kann?
Die Beweislast, also die Pflicht, einen bestimmten Sachverhalt nachzuweisen, ist ein zentraler Bestandteil jedes Gerichtsverfahrens. Im Versicherungsrecht spielt sie eine besonders wichtige Rolle, da sie darüber entscheidet, ob ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Entschädigung durchsetzen kann oder nicht. Im Falle eines unvorhergesehenen Sachschadens ist die Beweislage oft schwierig, da es sich um ein Ereignis handelt, das per Definition nicht vorhersehbar war.
In einem aktuellen Fall musste sich das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen, wer die Beweislast für den Eintritt eines unvorhergesehenen Sachschadens trägt.
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Der Fall vor Gericht
Rechtsstreit um Schadenersatz bei unsachgemäßer Praxisräumung
In einem aktuellen Fall ging es um die Frage der Entschädigungspflicht einer Versicherung für Schäden an hochwertiger zahnmedizinischer Ausstattung, die bei einer unsachgemäßen Räumung einer Zahnarztpraxis entstanden waren. Der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beabsichtigte, die Berufung des klagenden Zahnarztes gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Ausgangslage: Zwangsräumung der Praxis
Der Zahnarzt hatte sich im Zuge eines Räumungsvergleichs verpflichtet, die Mietsache bis zu einem bestimmten Datum zu räumen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, betrieb die Vermieterin die Zwangsräumung der Praxisräume durch einen Gerichtsvollzieher. Bei der Räumung wurden die hochwertigen zahnmedizinischen Geräte und Praxiseinrichtung durch Handwerker und Firmen demontiert, transportiert und eingelagert.
Versicherungsanspruch aufgrund beschädigter Gerätschaften
Der Zahnarzt beanspruchte bei seiner Versicherung Leistungen für die dabei entstandenen Schäden an den Gerätschaften in Höhe von über 138.000 Euro. Die Versicherung berief sich jedoch auf eine Klausel, wonach nur unvorhersehbare Schäden gedeckt sind, die der Versicherungsnehmer nicht hätte erkennen können. Da der Zahnarzt zuvor mehrfach auf die Notwendigkeit einer fachgerechten Demontage hingewiesen hatte, ging das Gericht davon aus, dass ihm die Gefahr bewusst war und er Vorkehrungen hätte treffen können.
Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Zahnarzt die Unvorhersehbarkeit der Schäden nicht schlüssig dargelegt habe. Er habe die Möglichkeit von Schäden bei unsachgemäßer Behandlung der Geräte erkannt und diese sogar explizit angesprochen. Eine sichere Erkenntnis des konkreten Schadens in allen Details sei dafür nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die wesentlichen Komponenten – hier die Gefahr von Schäden bei nicht fachgerechter Handhabung – dem Zahnarzt bewusst waren.
Zudem hätte der Zahnarzt diese Gefahr nach Ansicht des Gerichts abwenden können. Er hätte sich selbst rechtzeitig um die fachgerechte Räumung und Verbringung der Praxisausstattung kümmern können, wozu er sich im Räumungsvergleich verpflichtet hatte. Die spätere Außerbesitzersetzung durch den Gerichtsvollzieher ändere daran nichts.
Bewusste Risiken ausgeschlossen
Zusammengefasst entschied das Gericht, dass die Versicherung den Zahnarzt zurecht auf die Klausel verwiesen habe, wonach nur unvorhersehbare Schäden gedeckt werden. Da der Zahnarzt das Risiko erkannt und darauf hingewiesen hatte, galten die Schäden nicht als unvorhergesehen im Sinne des Vertrags. Auch aus der Transportversicherung konnte der Zahnarzt keinen Anspruch herleiten. Die detaillierten Gründe wurden ausführlich dargelegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungen nur unvorhersehbare Schäden decken, die der Versicherungsnehmer trotz Anwendung erforderlicher Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Sobald der Versicherungsnehmer ein Schadensrisiko erkennt und benennt, liegt kein unvorhersehbarer Schaden mehr vor – auch wenn die konkreten Schadensdetails unbekannt sind. Entscheidend ist das Bewusstsein der wesentlichen Schadenskomponenten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Mit dem Urteil verdeutlicht das Oberlandesgericht Düsseldorf die hohen Anforderungen an den Nachweis der Unvorhersehbarkeit von Sachschäden in Versicherungsfällen. Für viele Betroffene, die mit unerwarteten Schäden an hochwertigen Gegenständen wie medizinischen Geräten konfrontiert sind, kann dies ernsthafte Konsequenzen haben.
Wenn Sie als Zahnarzt, Handwerker oder Gewerbetreibender Schäden an sensiblen und wertvollen Arbeitsmitteln feststellen, reicht es nicht aus, dass Sie die konkreten Beschädigungen im Einzelnen nicht vorhersehen konnten. Vielmehr müssen Sie beweisen, dass die generelle Möglichkeit von Schäden für Sie völlig unvorhersehbar war. Dies kann schwierig sein, sobald Sie selbst die prinzipielle Gefahr erkannt und thematisiert haben – etwa indem Sie auf die Notwendigkeit fachkundiger Handhabung hingewiesen haben.
In solchen Fällen kann Ihre Versicherung die Leistungen verweigern, da die Schäden aus ihrer Sicht nicht mehr unvorhersehbar waren. Auch die Beauftragung von Fachfirmen schützt nicht zwangsläufig, wenn deren unsachgemäße Arbeitsweise ebenfalls vorhersehbar war. Die finanziellen Belastungen für die Wiederbeschaffung und Reparaturen können erheblich sein und möglicherweise zu Auseinandersetzungen mit Ihrer Versicherung führen.
Daher ist es wichtig, stets sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um jegliche Vorhersehbarkeit von Schäden auszuschließen. Andernfalls droht im Schadensfall der Verlust des Versicherungsschutzes, worüber dieses Urteil eine klare Warnung ausspricht.
FAQ – Häufige Fragen
Wie beweist man die Unvorhersehbarkeit eines Sachschadens? Diese Frage stellen sich viele, die mit unerwarteten Schäden konfrontiert werden und sich fragen, ob ihre Versicherung dafür aufkommt. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie klare und verständliche Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen rund um das Thema Beweis für Unvorhersehbarkeit von Sachschäden.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wann gilt ein Sachschaden als unvorhersehbar?
- Wer trägt die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit?
- Welche Rechtsfolgen drohen, wenn die Unvorhersehbarkeit nicht bewiesen werden kann?
- Welche Vorsichtsmaßnahmen können die Unvorhersehbarkeit beeinflussen?
- Wie wirkt sich das Fachwissen des Versicherungsnehmers auf die Unvorhersehbarkeit aus?
Wann gilt ein Sachschaden als unvorhersehbar?
Ein Sachschaden gilt als unvorhersehbar, wenn er für den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt der Schadenentstehung nicht erkennbar oder absehbar war. Die Unvorhersehbarkeit ist ein zentrales Kriterium in vielen Versicherungsverträgen, insbesondere in der technischen Versicherung.
Für die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit eines Schadens ist der Kenntnisstand eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich. Es wird nicht erwartet, dass der Versicherungsnehmer über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherungsnehmer in der konkreten Situation den Schadenseintritt hätte vorhersehen können.
Die Unvorhersehbarkeit bezieht sich sowohl auf den Zeitpunkt als auch auf die Art und Weise des Schadenseintritts. Ein Schaden kann auch dann als unvorhersehbar gelten, wenn zwar grundsätzlich mit einem Schaden gerechnet werden musste, aber der konkrete Zeitpunkt oder die spezifische Schadensursache nicht absehbar waren.
In der Praxis spielt die Frage der Unvorhersehbarkeit besonders bei sogenannten „Allgefahren-“ oder „Unbenannte-Gefahren-Versicherungen“ eine wichtige Rolle. Diese Versicherungen decken grundsätzlich alle Gefahren ab, die nicht explizit ausgeschlossen sind. Hier ist die Unvorhersehbarkeit oft eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Bei der Beurteilung der Unvorhersehbarkeit berücksichtigen Gerichte verschiedene Faktoren. Dazu gehören unter anderem die Art des versicherten Gegenstands, die üblichen Nutzungsbedingungen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls. Auch der Stand der Technik und allgemein bekannte Risiken können eine Rolle spielen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit des Schadens in der Regel beim Versicherungsnehmer liegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer im Streitfall darlegen und beweisen muss, dass der eingetretene Schaden für ihn nicht vorhersehbar war.
In einigen Fällen kann auch ein zunächst unvorhersehbarer Schaden zu einem vorhersehbaren werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn erste Anzeichen für einen möglichen Schaden auftreten, aber der Versicherungsnehmer diese ignoriert oder nicht angemessen darauf reagiert.
Versicherungsverträge enthalten oft spezifische Klauseln, die definieren, was als unvorhersehbarer Schaden gilt. Diese Klauseln können von Vertrag zu Vertrag variieren und sollten daher sorgfältig geprüft werden. In manchen Fällen werden bestimmte Schadensarten explizit als vorhersehbar oder unvorhersehbar klassifiziert.
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen Kriterien für die Unvorhersehbarkeit von Schäden entwickelt. So wurde beispielsweise entschieden, dass ein Schaden nicht allein deshalb vorhersehbar ist, weil er statistisch häufiger auftritt. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Für Versicherungsnehmer ist es ratsam, im Schadensfall alle Umstände, die für die Unvorhersehbarkeit des Schadens sprechen, sorgfältig zu dokumentieren. Dies kann im Falle einer Auseinandersetzung mit der Versicherung von entscheidender Bedeutung sein.
Wer trägt die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit?
Die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit eines Schadens trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der Ansprüche geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Der Versicherungsnehmer muss also nachweisen, dass der eingetretene Schaden für ihn unvorhersehbar war.
Allerdings hat die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen zugestanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vollbeweis nur schwer zu führen ist, wie beispielsweise bei Diebstahlsfällen. In solchen Situationen muss der Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt darlegen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild eines Versicherungsfalls schließen lässt.
Für die Unvorhersehbarkeit eines Schadens ist entscheidend, dass weder der Versicherungsnehmer noch seine Repräsentanten den Schaden rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schaden generell unvorhersehbar war, sondern ob er für den konkreten Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten unvorhersehbar eintrat.
Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Kündigt die Wettervorhersage Starkregen mit Überschwemmungsgefahr an und tritt daraufhin tatsächlich ein Wasserschaden ein, könnte die Versicherung argumentieren, dass dieser Schaden vorhersehbar war. Der Versicherungsnehmer müsste dann darlegen und beweisen, warum er trotz der Vorhersage den Schaden nicht verhindern konnte oder warum die Vorhersage für ihn nicht erkennbar war.
Die Versicherung trägt hingegen die Beweislast für Umstände, die sie zur Leistungsfreiheit berechtigen würden. Will der Versicherer sich beispielsweise darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, muss er dies beweisen. Ebenso muss die Versicherung nachweisen, wenn sie behauptet, der Versicherungsnehmer habe vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt.
Bei der Beurteilung der Unvorhersehbarkeit spielt auch die Frage eine Rolle, wessen Wissen dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird. Nur das Wissen sogenannter Repräsentanten ist relevant. Repräsentanten sind Personen, die vom Versicherungsnehmer mit der Risikoverwaltung betraut wurden und in einem gewissen Umfang selbstständig handeln können. Das Wissen einfacher Mitarbeiter oder Nachunternehmer wird dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht zugerechnet.
Die Beweislastverteilung kann erhebliche praktische Auswirkungen haben. Kann der Versicherungsnehmer die Unvorhersehbarkeit nicht nachweisen, riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes. Umgekehrt muss die Versicherung zahlen, wenn ihr der Nachweis von Leistungsfreiheitsgründen nicht gelingt.
Welche Rechtsfolgen drohen, wenn die Unvorhersehbarkeit nicht bewiesen werden kann?
Die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit eines Schadens liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Kann dieser den Nachweis nicht erbringen, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.
Der Versicherer kann in solchen Fällen die Leistung vollständig verweigern. Dies ergibt sich aus dem Grundprinzip des Versicherungsrechts, wonach nur unvorhergesehene Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst sind. Vorhersehbare Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz, da sie dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet werden.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Vorhersehbarkeit des Schadens kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Eine vollständige Leistungsfreiheit tritt in diesen Fällen nur bei besonders schwerem Verschulden ein.
Einfache Fahrlässigkeit bei der Vorhersehbarkeit des Schadens bleibt in der Regel folgenlos. Der Versicherungsnehmer erhält dann trotz mangelnden Nachweises der Unvorhersehbarkeit die volle Versicherungsleistung.
Bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers entfällt der Versicherungsschutz komplett. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben zum Schadenshergang macht, um eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls zu verbergen.
In Zweifelsfällen kann der Versicherungsnehmer versuchen, die Unvorhersehbarkeit des Schadens durch indirekte Beweismittel zu belegen. Dazu zählen etwa Fotos vom Zustand der versicherten Sache vor dem Schadenseintritt oder Zeugenaussagen. Gelingt dies nicht, muss er die negativen Rechtsfolgen tragen.
Bei fehlendem Nachweis der Unvorhersehbarkeit hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keine Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Versicherer. Er trägt dann das volle finanzielle Risiko des eingetretenen Schadens selbst.
Teildeckungen kommen in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag entsprechende Klauseln enthält. Üblich sind solche Regelungen jedoch nicht, da sie dem Grundprinzip der Versicherung unvorhersehbarer Ereignisse widersprechen würden.
Der Versicherungsnehmer sollte daher stets sorgfältig dokumentieren, dass der Schadenseintritt für ihn nicht vorhersehbar war. Dazu gehört etwa die Aufbewahrung von Wartungsprotokollen oder die Dokumentation von Vorsorgemaßnahmen. Im Schadensfall erleichtert dies den Nachweis der Unvorhersehbarkeit erheblich.
Welche Vorsichtsmaßnahmen können die Unvorhersehbarkeit beeinflussen?
Die Unvorhersehbarkeit eines Schadens kann durch verschiedene Vorsichtsmaßnahmen des Versicherungsnehmers beeinflusst werden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten. Versicherungsnehmer müssen dem Versicherer alle relevanten Gefahrenumstände anzeigen, die das versicherte Risiko betreffen. Dies umfasst nicht nur Informationen bei Vertragsabschluss, sondern auch Änderungen während der Vertragslaufzeit.
Regelmäßige Wartungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind ebenfalls wichtige Vorsichtsmaßnahmen. Versäumt ein Versicherungsnehmer beispielsweise die vorgeschriebenen Wartungsintervalle für technische Anlagen, könnte ein daraus resultierender Schaden als vorhersehbar eingestuft werden. Ähnliches gilt für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Werden etwa in einem Gewerbebetrieb vorgeschriebene Brandschutzmaßnahmen missachtet, kann dies die Unvorhersehbarkeit eines Brandschadens in Frage stellen.
Eine weitere wichtige Vorsichtsmaßnahme ist die Vermeidung von Gefahrerhöhungen. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die das versicherte Risiko erhöhen. Wird etwa ein bisher als Büro genutzter Raum ohne Mitteilung an den Versicherer in eine Werkstatt umfunktioniert, kann dies als Gefahrerhöhung gewertet werden. Schäden, die aus dieser Nutzungsänderung resultieren, könnten dann als vorhersehbar gelten.
Fachgerechte Ausführung von Arbeiten ist ebenfalls entscheidend für die Unvorhersehbarkeit von Schäden. Führt ein Versicherungsnehmer Reparaturen oder Umbauten selbst durch, ohne über die erforderliche Sachkenntnis zu verfügen, können daraus entstehende Schäden als vorhersehbar eingestuft werden. Es ist daher ratsam, komplexe Arbeiten von Fachleuten durchführen zu lassen.
Die Beachtung von Herstellerhinweisen und Gebrauchsanweisungen stellt eine weitere wichtige Vorsichtsmaßnahme dar. Werden etwa elektrische Geräte entgegen den Herstellerangaben verwendet, kann ein daraus resultierender Schaden als vorhersehbar gelten. Versicherungsnehmer sollten daher stets die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Nutzungshinweise beachten.
Regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen des versicherten Objekts können ebenfalls dazu beitragen, die Unvorhersehbarkeit von Schäden zu gewährleisten. Durch rechtzeitige Erkennung und Beseitigung von Mängeln oder Verschleißerscheinungen lassen sich potenzielle Schadensquellen frühzeitig identifizieren und beseitigen. Dies gilt insbesondere für Gebäude, technische Anlagen oder Maschinen.
Die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen ist eine oft unterschätzte Vorsichtsmaßnahme. Versicherungsnehmer sollten Wartungen, Reparaturen und Kontrollen sorgfältig dokumentieren. Im Schadensfall kann diese Dokumentation als Nachweis dienen, dass alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und der Schaden somit als unvorhersehbar einzustufen ist.
Schulungen und Unterweisungen von Mitarbeitern oder Familienangehörigen können ebenfalls zur Unvorhersehbarkeit von Schäden beitragen. Durch regelmäßige Aufklärung über potenzielle Risiken und den korrekten Umgang mit versicherten Gegenständen lässt sich das Schadensrisiko minimieren. Dies ist besonders relevant in gewerblichen Kontexten, aber auch im privaten Bereich, etwa bei der Nutzung von Haushaltsgeräten oder der Bedienung von Heizungsanlagen.
Wie wirkt sich das Fachwissen des Versicherungsnehmers auf die Unvorhersehbarkeit aus?
Das Fachwissen des Versicherungsnehmers hat einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit eines Schadens. Bei der Prüfung wird ein objektiver Maßstab angelegt, der sich am erforderlichen Fachwissen für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit orientiert.
Für einen Versicherungsnehmer mit speziellem Fachwissen gelten höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit von Schäden. Er muss potenzielle Risiken erkennen und einschätzen können, die für einen Laien möglicherweise nicht erkennbar wären. Dies bedeutet, dass ein Schaden, der für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unvorhersehbar wäre, für einen Fachmann durchaus vorhersehbar sein kann.
Bei gewerblichen Risiken spielt diese Abgrenzung eine besonders wichtige Rolle. Ein Zahnarzt beispielsweise muss aufgrund seines Fachwissens die Empfindlichkeit seiner medizinischen Geräte kennen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung dieser Geräte entstehen, könnten daher als vorhersehbar eingestuft werden.
Die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit hängt nicht nur vom theoretischen Wissen ab, sondern auch von der praktischen Erfahrung des Versicherungsnehmers. Ein langjähriger Betreiber einer technischen Anlage wird anders beurteilt als jemand, der gerade erst in diesem Bereich tätig geworden ist.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede Fahrlässigkeit automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Nur grobe Fahrlässigkeit kann den Versicherer berechtigen, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Einfache Fahrlässigkeit bleibt in der Regel folgenlos.
Der Versicherungsnehmer muss sein Fachwissen aktiv einsetzen, um Schäden vorzubeugen. Wenn er erkennbare Gefahren ignoriert oder nicht angemessen darauf reagiert, kann dies als grob fahrlässig gewertet werden. Dabei wird berücksichtigt, ob der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hatte, den Schaden abzuwenden.
Bei der Beurteilung der Unvorhersehbarkeit wird auch die Komplexität des versicherten Risikos berücksichtigt. Je komplexer die versicherte Sache oder der versicherte Vorgang, desto höher sind die Anforderungen an das Fachwissen des Versicherungsnehmers.
Es ist zu beachten, dass nicht nur das persönliche Wissen des Versicherungsnehmers relevant ist, sondern auch das Wissen seiner Repräsentanten. Dies sind Personen, die vom Versicherungsnehmer mit der Risikoverantwortung betraut wurden und in einem gewissen Umfang selbstständig handeln können.
Die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit des Schadens liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Er muss darlegen und beweisen, dass der Schaden trotz seines Fachwissens und der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar war.
Für Versicherungsnehmer mit besonderem Fachwissen ist es ratsam, bei Vertragsabschluss oder -änderung den Versicherer umfassend über ihre Qualifikationen und Erfahrungen zu informieren. Dies ermöglicht eine angemessene Risikoeinschätzung und kann spätere Streitigkeiten über die Vorhersehbarkeit von Schäden vermeiden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Unvorhergesehener Sachschaden: Ein Sachschaden gilt dann als unvorhersehbar, wenn der Versicherungsnehmer und seine Repräsentanten weder rechtzeitig die Möglichkeit des Schadenseintritts erkennen noch mit dem erforderlichen Fachwissen hätten erkennen können, dass ein solcher Schaden droht. Die Unvorhersehbarkeit ist oft Voraussetzung dafür, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Nach § 81 Abs. 2 VVG besteht andernfalls keine Leistungspflicht.
- Beweislast: Die Beweislast regelt, wer die Behauptungen und Tatsachengrundlagen für einen Anspruch nachweisen muss. Im Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Versicherung vorliegen – hierzu zählt oft die Unvorhersehbarkeit des Schadens. Die Verteilung der Beweislast ist entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits.
- Obliegenheiten: Obliegenheiten sind vertragliche Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, die er beachten muss. Hierzu können beispielsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder Reparaturpflichten zählen. Verletzt der Versicherungsnehmer solche Obliegenheiten, kann dies dazu führen, dass ein Schaden als vorhersehbar gilt und die Versicherung ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern darf.
- Repräsentantenhaftung: Nach den Versicherungsbedingungen werden oft nicht nur Kenntnisse des Versicherungsnehmers selbst, sondern auch seiner Repräsentanten wie leitende Angestellte berücksichtigt. Wenn diese Repräsentanten das Schadensrisiko erkennen konnten, kann es als vorhersehbar gelten. Dies ist gerade bei Gewerbebetrieben von Bedeutung.
- Risikoausschlussklauseln: In Versicherungsverträgen finden sich regelmäßig Klauseln, die bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen. Oft werden hier vorhersehbare Schäden ausgeschlossen. Das Urteil stellt klar, dass solche Klauseln weit auszulegen sind und der Schutz bereits dann entfällt, wenn die wesentlichen Schadenskomponenten vorhersehbar waren.
- Beweislastumkehr: In Ausnahmefällen kann die Beweislast für die Unvorhersehbarkeit bei der Versicherung liegen, etwa wenn diese besondere Ursachenkenntnisse hat. In der Regel ist es jedoch Sache des Versicherungsnehmers, die Unvorhersehbarkeit darzulegen und zu beweisen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Gericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im konkreten Fall beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen.
- Klausel 123/124 VVG (Unbenannte Gefahren/Unvorhersehbarkeit): Diese Klauseln regeln den Versicherungsschutz für Schäden, die nicht explizit in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Entscheidend ist dabei, ob der Schaden für den Versicherungsnehmer unvorhersehbar war. Im vorliegenden Fall beruft sich die Versicherung auf diese Klauseln, um ihre Leistungspflicht abzulehnen, da der Zahnarzt das Risiko der Schäden bei unsachgemäßer Räumung kannte.
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei widerrechtlicher Verletzung von Rechtsgütern. Im konkreten Fall macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der beschädigten Geräte geltend. Das Gericht prüft, ob die Vermieterin durch die unsachgemäße Räumung eine Pflichtverletzung begangen hat.
- § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph konkretisiert die Schadensersatzpflicht bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Im vorliegenden Fall könnte ein solches Schuldverhältnis zwischen dem Zahnarzt und der Vermieterin aus dem Mietvertrag bestehen. Das Gericht prüft, ob die Vermieterin ihre Pflichten verletzt hat und ob dies zu den Schäden geführt hat.
- § 249 Abs. 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph regelt, wie der zu ersetzende Schaden zu berechnen ist. Im konkreten Fall geht es um die Kosten für die Neuanschaffung der beschädigten Geräte. Das Gericht prüft, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind und ob sie in voller Höhe ersatzfähig sind.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 107/23 – Beschluss vom 09.10.2023
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.11.2023.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 140.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I.
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden sogenannten „###“ betreffend seine Zahnarztpraxis in ### geltend, die – neben einer Transportversicherung – eine Inhaltsversicherung beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag Nr.
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4 zur A. (Anlage K2, Bl. 9 ff. Anlagenband[1]) sowie die teilweise vorgelegten AVB (Anlage B1, Bl. 1 ff. Anlagenband) Bezug genommen. Die Inhaltsversicherung umfasst gemäß Klausel 123 Schäden durch unbenannte Gefahren. Klausel 124 bestimmt dazu folgendes:
„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. […]“
Die Vermieterin der Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis nahm den Kläger im Rechtsstreit 23 O 214/19, LG Düsseldorf, auf Räumung in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Vermieterin einen Räumungsvergleich, in dem er sich verpflichtete, die Mietsache letztlich bis zum 31.03.2021 zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben. In der Folge erklärte der Kläger die Anfechtung des Vergleichs und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das Landgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 21.06.2021 fest, dass der Rechtsstreit durch den protokollierten Vergleich beendet sei (Anlage K16, Bl. 66 ff. Anlagenband). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 29.03.2022 zurück (Anlage K17, Bl. 74 ff. Anlagenband); die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger zurück.
Die Vermieterin betrieb in der Zwischenzeit die Vollstreckung aus dem Vergleich. Der Gerichtsvollzieher bestimmte unter dem Geschäftszeichen 001 Termin zur Durchführung der Zwangsräumung auf den 20.07.2021. Er führte die Zwangsräumung durch, indem er den Kläger aus dem Besitz der Praxisräume und die Vermieterin in den Besitz der Praxisräume setzte und sich im Anschluss vom Kläger die Schlüssel aushändigen ließ. Die Räumung fand sodann zwischen dem 20.07.2021 und 02.08.2021 statt. Im Zuge der Räumung wurde das Praxismobiliar nebst den Gerätschaften ausgebaut und in den Kellerräumen der Immobilie zwischengelagert, wobei sich die Beklagte diesbezüglich mit Nichtwissen erklärt hat.
Wegen im Zuge der Räumung entstandener Kosten nimmt die Vermieterin den Kläger im Verfahren 23 O 17/22, LG Düsseldorf, in Anspruch.
Der Kläger nahm außergerichtlich das Land NRW wegen Beschädigung seiner Praxiseinrichtung im Zuge der Räumung im Hinblick auf Fehler des Gerichtsvollziehers in Anspruch. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf mitteilte, der Abbau der Geräte sei nicht im Auftrag des Gerichtsvollziehers, sondern im Auftrag der Vermieterin erfolgt (Anlage K18, Bl. 82 f. Anlagenband), nimmt der Kläger nunmehr die Vermieterin im Wege der Widerklage auf Schadenersatz im Verfahren 23 O 17/22, LG Düsseldorf, in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2023 wurden der Kläger zur Zahlung von Räumungskosten in Höhe von 5388,56 Euro verurteilt und seine Widerklage abgewiesen, weil er einen ersatzfähigen Schaden nicht schlüssig dargetan habe (Bl. 272 ff. BA); die Berufung des Klägers gegen das Urteil hat das Aktenzeichen 10 U 60/23, OLG Düsseldorf.
Der Kläger zeigte bei der Beklagten am 27.11.2021 an, dass im Zuge der Zwangsräumung Praxisgeräte beschädigt worden seien, und beantragte Versicherungsschutz (Anlage K19, Bl. 84 Anlagenband). Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 21.12.2021 (Anlage K8, Bl. 48 f. Anlagenband), 21.01.2022 (Anlage K10, Bl. 52 Anlagenband) und 15.03.2022 (Anlage K12, Bl. 55 Anlagenband) ab.
Der Kläger hat behauptet, bei der Zwangsräumung seien seine im Einzelnen bezeichneten vorher komplett unversehrten Geräte beschädigt worden. Sie seien dadurch unbrauchbar geworden und müssten von ihm neu angeschafft werden; die erforderlichen Kosten beliefen sich auf 138.252,60 Euro (Anlage K7, Bl. 39 ff. Anlagenband). Der Gerichtsvollzieher habe die Vermieterin vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Demontage durch ein auf zahnmedizinische Praxiseinrichtungen spezialisiertes Fachunternehmen erfolgen müsse. Zudem habe auch er, der Kläger, bereits im Vorfeld und letztmalig im Termin am 20.07.2021 die Vermieterin mehrfach auf die Notwendigkeit einer fachmännischen Demontage und eines ebensolchen Transports und einer solchen Lagerung hingewiesen. Auf Anordnung der Vermieterin sei mit der Räumung noch am Vormittag des 20.07.2021 durch den Hausmeister ###, dem von diesem als Subunternehmer beauftragten Elektriker der Firma ### und durch die Mitarbeiter der ###-GmbH begonnen worden. Die Räumung habe über mehrere Tage, bis einschließlich zum 02.08.2021 angedauert. Er selbst habe der Vermieterin noch vor dem 20.07.2021 angeboten, das Inventar selbst durch eine Fachfirma am 28.07.2021 abbauen zu lassen, dies habe die Vermieterin abgelehnt. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass sich Handwerker und Unternehmen trotz der mehrfachen Hinweise nicht an fachlich einzuhaltende Vorgaben halten würden.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die vorliegende Klage sei bereits nicht zulässig, da der Kläger den identischen Schaden im Verfahren gegen die Vermieterin einklage. Sie hat das Vorhandensein und die Beschädigung der vom Kläger genannten Geräte bestritten. Es liege kein unvorhergesehener Schaden vor. Sofern der behauptete Schaden nicht in der Praxis des Klägers, sondern ggf. beim Transport oder der Einlagerung eingetreten sein sollte, griffe ferner der Ausschluss der Klausel 127 d) (Schäden während des Transports).
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2023 (Bl. 118 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Kläger in der Sitzung vom 10.03.2023 angehört (Bl. 111 ff. GA) und die Klage sodann mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, da die parallele Inanspruchnahme der Vermieterin im Verfahren 23 O 17/22, LG Duisburg, dem nicht entgegenstehe. Sie sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es sich nicht um einen „unvorhergesehenen Schaden“ im Sinne der Klausel 124 handele. Unvorhergesehen seien danach Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schade. Unstreitig habe der Kläger die Gefahr eines Schadens aber vorhergesehen. Der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers habe gegenüber dem Gerichtsvollzieher bereits am 16.07.2021 mitgeteilt
„ich sehe jetzt schon – letztlich unnötige – Diskussionen über transportbedingte Beschädigungen an der sehr hochwertigen medizinischen Ausstattung“.
Soweit der Kläger einwende, er habe jedoch keine Handhabe gehabt, gegen diese erkannte Gefahr Maßnahmen zu ergreifen, sehe die Klausel 124 eine derartige Einschränkung auf „abwendbare“ Gefahren nicht vor. Ohnehin sei die Gefahr abwendbar gewesen, da der Kläger den Räumungstitel selbst freiwillig herbeigeführt und das Objekt bis zum darin vereinbarten Stichtag nicht geräumt habe. Mit einer Vollstreckung durch die Gläubigerin sei jederzeit zu rechnen gewesen; es handele sich daher bereits nicht um ein plötzliches und überraschendes Ereignis. Zwar sei der die Räumung vollstreckende Gläubiger zur Erhaltung der Gegenstände des Schuldners verpflichtet; gleichwohl sei es bei sensiblem Praxisinventar nicht völlig fernliegend, dass es bei einer Zwangsräumung zu unsachgemäßer Behandlung kommen könne – wie der Kläger ja auch erkannt habe. Der Kläger habe bereits zum Ablauf der Räumungsfrist zum 31.03.2021 jederzeit mit einer Vollstreckung durch die Vermieterin rechnen müssen. Die selbst vereinbarte Räumungsfrist habe er verstreichen lassen. Die Gefahr, dass das Gericht die Anfechtung des Vergleichs nicht würde durchgehen lassen, sei erkennbar gewesen. Wann und welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen habe, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Dass es nicht spätestens zu dem Zeitpunkt, als sein Bevollmächtigter die erkannte Gefahr sogar benannt habe (16.07.2021), auch noch möglich gewesen wäre, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, erschließe sich nicht. Soweit der Kläger vortrage, er habe schließlich selbst ein Unternehmen zur Demontage für den 28.07.2021 beauftragt, habe die Vermieterin diesen Termin bereits am 19.07.2021 zurückgewiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei es noch möglich gewesen, Sicherungsmaßnahmen oder Vollstreckungsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Darüber hinaus seien gemäß Klausel 127 d) Sachen während des Transports gegen Schäden durch unbenannte Gefahren nicht versichert. Die vom Kläger vorgetragenen Beschädigungen könnten jedenfalls teilweise beim Transport verursacht worden sein; der Kläger habe die Schäden aber nicht abgegrenzt.
Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beanstandet insbesondere, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Klausel 127 d) für einschlägig halte; gegebenenfalls hätte er dann auf den ebenfalls abgeschlossenen Baustein „Transportversicherung“ hingewiesen und die entsprechende Dokumentation (Bl. 60 ff. OLG-GA) vorgelegt. Auch sei es unzutreffend anzunehmen, dass eine unbenannte Gefahr nicht vorgelegen habe. Zum einen habe er nach seiner Außerbesitzsetzung durch den Gerichtsvollzieher keine Möglichkeit mehr gehabt, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem könne der Ausschluss wegen Vorhersehbarkeit nur dann verfangen, wenn der risikoerkennende Versicherungsnehmer selbst oder einer seiner Repräsentanten im Betrieb den vorhersehbaren Schaden auch selbst herbeiführten oder unter deren Kontrolle herbeiführen ließen, und nicht irgendwelche dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnenden Dritten, da er auf diese Dritte keinerlei Einfluss gehabt habe. Aufgrund der Vereinbarung des Bausteins „Transportversicherung“ komme es auf die Abgrenzung von Schäden nicht an, zumal eine solche ohnehin von der Beklagten zu erbringen wäre, da sich die Einzelakte der Zerstörung seines Inventars durch die Vermieterin und deren Erfüllungsgehilfen seiner persönlichen Wahrnehmung entzogen hätten, weil er zuvor aus dem Besitz an den Praxisräumen gesetzt worden und an der Verbringung des Inventars weder selbst noch durch von ihm beauftragte Dritte beteiligt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 04.09.2023 (Bl. 48 ff. OLG-GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.06.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 9a O 144/22,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 138.252,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber zum Ersatz jedes bei ihr versicherten Schadens verpflichtet ist, welcher ihm über den Klageantrag zu 1) bereits geltend gemachten Schäden hinaus infolge der am 20.07.2021 um 9:00 Uhr begonnenen und unsachgemäß durchgeführten Räumung, einschließlich unsachgemäßer Demontage, unsachgemäßen Transports und unsachgemäßer Einlagerung, der Praxisräume 2.OG der Immobilie in der ###-Straße ###, ### entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 Euro zu zahlen sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise
die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
1. Der Kläger hat einen Anspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Inhaltsversicherung nicht schlüssig dargelegt.
a) Unstreitig wurden die – zwischen den Parteien streitigen – Beschädigungen oder Zerstörungen an den bei der Beklagten versicherten Sachen nicht durch in der Inhaltsversicherung benannte Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl und Raub, Leitungswasser, Sturm/Hagel etc. verursacht.
b) In Betracht kommt daher allein eine Entschädigung für Schäden durch unbenannte Gefahren gemäß Klausel 123. Solche Schäden hat der Kläger indes nicht dargetan.
aa) Nach der Definition in Klausel 124 müssten versicherte Sachen dafür unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden; um ein Abhandenkommen geht es hier nicht. Unvorhergesehen sind dabei nur solche Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Diese Definition stellt – als zulässige Ausprägung des § 81 Abs. 2 VVG – auf die rechtzeitige Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit vom drohenden Schaden ab; entscheidend ist, ob dieser für den Versicherungsnehmer (bzw. die ihm gleichgestellten Personen) überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der unvorhersehbar war (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. Mai 2022 – 5 U 60/21 -, m.w.N.).
bb) Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr ist unstreitig und letztlich sogar vom Kläger selber vorgetragen, dass ihm völlig bewusst war, dass es bei der Demontage und dem Abtransport der hochsensiblen Praxiseinrichtung zu Schäden kommen kann und solche sogar wahrscheinlich sind, wenn nicht geschulte Fachleute diese Arbeiten durchführen. Gerade deshalb hat er nach eigenem Vortrag mehrfach darauf hingewiesen, dass spezialisierte Fachunternehmen erforderlich seien, um die empfindlichen Geräte zu schützen. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Schäden daher vorhergesehen – wie auch sein seinerzeitiger Bevollmächtigter, der unter dem 16.07.2021 schriftlich gegenüber dem Gerichtsvollzieher Diskussionen über transportbedingte Beschädigungen an der medizinischen Ausstattung prognostizierte. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger die einzelnen, konkreten Beschädigungen vorhergesehen hat. Entscheidend ist allein, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts in seinen wesentlichen Komponenten erkannt wurde. Die sichere Erkenntnis des Schadens sowie der konkrete Schaden in allen Einzelheiten sind nicht erforderlich (Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 220. Technische Versicherungen Rn. 19, beck-online).
Um die Frage, ob die Schäden mit dem für die Zahnarzttätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können, geht es hier daher nicht. Allerdings wäre solches hier auch anzunehmen, da dem Kläger als fachkundigem und regelmäßigem Nutzer der hochempfindlichen Geräte klar war und sein musste, dass diese Geräte mit großer Sorgfalt und Vorsicht behandeln werden müssen.
cc) Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diese Gefahr hätte abwenden können. Zwar stellt der Wortlaut der Klausel an sich nicht auf das Erfordernis einer Abwendungsmöglichkeit ab, sondern allein auf die Vorhersehbarkeit. Allerdings wird vertreten, dass unvorhergesehen auch unabwendbar bedeute, wenn der Schaden zwar vorhersehbar, aber unabwendbar war, da dann den Versicherungsnehmer u. U. kein Verschulden treffe. So wird der Wortlaut teilweise weit ausgelegt und soll Schäden abdecken, die zwar vorhergesehen wurden, aber erst so spät, dass der Schaden nicht mehr abzuwenden war (Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 220. Technische Versicherungen Rn. 17 f., beck-online; Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, 4. Auflage 2022, § 8 Rn. 241).
Auch wenn der Senat diesen Maßstab anlegt, waren die Schäden für den Kläger abwendbar. Der Kläger wusste von Anfang an, dass Demontage und Abtransport durch ein Fachunternehmen mit Spezialwissen vorgenommen werden müssen, um Schäden zu vermeiden. Er hätte sich dann, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, rechtzeitig selber um die Räumung der Praxis kümmern können, zu der er sich selber im Räumungsvergleich vom 07.09.2020 verpflichtet hatte; rechtskräftig ist zwischenzeitlich feststellt, dass sich der Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits 23 O 214/19, LG Düsseldorf = 10 U 184/21, OLG Düsseldorf, zu Unrecht auf die Anfechtung des Räumungsvergleichs berufen hat. Dem ist der Kläger mit seiner Berufung auch nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger mit seiner Berufung lediglich ausführt, er habe nach seiner Außerbesitzsetzung keine Einwirkungsmöglichkeit mehr gehabt, ist dies zwar an sich zutreffend. Der Kläger hätte aber, wie vom Landgericht festgestellt und vom Kläger nicht angegriffen, zuvor für die sach- und fachgerechte Räumung sorgen können. Der Kläger musste mit einer Zwangsräumung rechnen, nachdem die von ihm vereinbarte Räumungsfrist abgelaufen und mit vorläufig vollstreckbaren Urteil vom 14.07.2021 festgestellt worden war, dass der Rechtsstreit mangels wirksamer Anfechtung des Vergleichs beendet ist.
dd) Der Kläger möchte die Klausel dahingehend verstehen, dass ein Ausschluss wegen Vorhersehbarkeit nur dann verfange, wenn der risikoerkennende Versicherungsnehmer selbst oder einer seiner Repräsentanten im Betrieb den vorhersehbaren Schaden auch selbst herbeiführen oder unter deren Kontrolle herbeiführen lassen, und nicht irgendwelche dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnenden Dritten, da er auf diese Dritte keinerlei Einfluss gehabt habe. Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass es bei der Klausel nicht darum geht, vorhersehbare Schäden vom Versicherungsschutz auszuschließen, sondern nur unvorhergesehene bzw. unvorhersehbare Schäden in den Versicherungsschutz einzubeziehen, es daher nicht um eine Risikoausschlussklausel, sondern um die primäre Leistungsbeschreibung der Versicherung geht, findet eine derartige Ausweitung des Versicherungsschutzes im Wortlaut und der Systematik der Klausel keine Stütze. Die Klausel differenziert gerade nicht danach, wer oder was den Schaden in welcher Weise verursacht hat, sondern knüpft allein an die Vorhersehbarkeit an. Zwar sind grundsätzlich alle eigenen Handlungen des Versicherungsnehmers für diesen selbst vorhersehbar; gleiches gilt für Handlungen von dem Versicherungsnehmer zuzurechnenden Repräsentanten. Der Umkehrschluss, dass Handlungen Dritter dann nicht vorhersehbar im Sinne der Klausel seien, ist jedoch unzulässig und unzutreffend. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass sich die Vorhersehbarkeit für den Versicherungsnehmer mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ergeben muss. Damit ist lediglich der Maßstab bestimmt, anhand dessen zu prüfen ist, ob ein Schaden vorhersehbar ist. Keine Aussage ist dahingehend getroffen, wer oder was den Schaden verursacht haben muss.
2. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung auch nicht dargelegt, dass er einen Leistungsanspruch aus der Transportversicherung gegen die Beklagte hat. Aus den vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen ergibt sich solches jedenfalls nicht, da der Kläger lediglich den Nachtrag Nr. 4 zur A. zur Transportversicherung bis Seite 6 vorgelegt hat. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen liegen dem Senat demgegenüber nicht vor.
Ohnehin scheint aus den vorgelegten Unterlagen hervorzugehen, dass der Kläger in der Transportversicherung lediglich „Werkverkehr solo“ und „Streik und Aufruhr“ versichert hat. Um Streik und Aufruhr ging es hier offensichtlich nicht. Aber auch „Werkverkehr solo“ dürfte nach den Kurzdeklarationen auf Seite 2 ff. des Nachtrags nicht einschlägig sein, da es sich bei der Werkverkehrsversicherung hauptsächlich um eine Autoinhaltsversicherung handelt, wonach Versicherungsschutz für zum Werkverkehr verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden, besteht. Um einen solchen Fall geht es hier nicht, und auch die anderen im Nachtrag aufgeführten Punkte sind – vorbehaltlich der bislang nicht vorgelegten Versicherungsbedingungen – nicht einschlägig. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Klausel 127 d) hätte sich dann nicht ausgewirkt.
III.
Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.