Skip to content

Beweis für Zugang qualifiziertes Mahnschreibens – Rückstände versicherungsprämien

LG Berlin – Az.: 23 S 22/19 – Beschluss vom 27.12.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (18 C 197/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Kammer ist im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann zur Begründung zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04. November 2019 (Bl. 171-173 d.A.) Bezug genommen werden. Auch die Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Dabei geht auch die Kammer mit dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.01.1978 – IV ZR 204/75 – Rn. 31, „juris“) davon aus, dass der Absender einer schriftlichen Erklärung im Bestreitensfall nicht nur beweisen muss, dass das Schreiben dem Empfänger überhaupt zugegangen ist, sondern, falls es darauf ankommt, zusätzlich auch, wann dies geschehen ist. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass die Erklärung mit Nichtwissen zu einer von der Gegenseite behaupteten Tatsache gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise auch dann zulässig ist, wenn die Tatsache zwar Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei gewesen sein mag, die Partei aber plausibel darlegen kann, dass sie den betreffenden Vorgang vergessen habe (OLG Hamm, Beschluss v. 31.08.2011 – 20 U 81/11 – Rn. 7, „juris“).

Die vorgenannte Beweislastregel kommt indes nur zum Tragen, wenn der entsprechende Sachvortrag der das Schreiben absendenden Partei überhaupt wirksam bestritten ist. Denn über unstreitigen Sachverhalt oder über einen Vortrag, der nur in unzulässiger Weise bestritten ist, ist eine Beweiserhebung nicht veranlasst.

Der vorliegende Fall weist dabei Besonderheiten auf, die das zuletzt nur noch auf den Zeitpunkt des Zugangs des qualifizierten Mahnschreibens vom 28. November 2016 (Bl. 15 d.A.) am 30. November 2016 reduzierte Bestreiten des Beklagten als unzulässig und damit unbeachtlich erscheinen lassen. Denn offensichtlich stellt sich das entsprechende Bestreiten als ins Blaue hinein abgegebene Schutzbehauptung dar. Der Sachvortrag der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs gilt damit als zugestanden. Auf die Beweisebene kommt es nicht an. Im einzelnen:

a) Schon mit Hinweisbeschluss vom 04. November 2019 hat die Kammer eingehend dargestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung zum Informationsstand seines Mandanten überhaupt vorgetragen hatte. Er hatte sich also – im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig – auf ein Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf eine der eigenen Wahrnehmung seines Mandanten unterliegende Tatsache berufen, ohne Informationen über den Kenntnisstand der eigenen Mandantschaft überhaupt einzuholen. Insbesondere aus der Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin vom 09. Mai 2019 (Bl. 139 d.A.) geht eindeutig hervor, dass er seinen Mandanten weder nach dem „ob“ des Zugangs des Mahnschreibens noch nach dem Zeitpunkt des etwaigen Zugangs überhaupt befragt hatte.

b) Dennoch hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausweislich seiner Schriftsätze vom 05. Juli 2018 (dort S. 2, Bl. 53 d.A.) und vom 28. November 2018 (dort S. 3, Bl. 71 d.A.) nicht nur in erster Instanz neben dem Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens ausdrücklich auch den Zugang an sich bestritten, sondern er hat dieses Bestreiten sogar in der Berufungsbegründung (dort s. 3 oben, Bl. 164 d.A.) ausdrücklich bekräftigt. Denn dort heißt es wörtlich:

„So unterstellt das Gericht bei seiner Entscheidung, dass der Zugang des qualifizierten Mahnschreibens als beweisen anzusehen sei. Tatsächlich hat der Beklagte diese Tatsache bestritten und die insoweit beweispflichtige Klägerin hat hierauf den erforderlichen Beweis des Zugangs nicht erbracht.“

Das bedeutet: Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst dann noch das „ob“ des Zugangs des Mahnschreibens bestritten, als ihm das Amtsgericht im angefochtenen Urteil völlig zu Recht vor Augen geführt hatte, dass sich der Zugang des Mahnschreibens der unstreitigen Tatsache entnehmen lasse, dass der Beklagte Ende Dezember 2016 nicht nur die rückständigen Prämien, sondern auch den allein im Mahnschreiben aufgeführten Mahnzuschlag von 5,- EUR entrichtet hatte. Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter grobem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht also nicht nur von der Gegenseite plausibel behauptete Tatsachen ins Blaue hinein bestritten, ohne überhaupt eine Information der eigenen Mandantschaft einzuholen, sondern er hat dieses offenkundig wahrheitswidrige Bestreiten sogar in zweiter Instanz fortgesetzt, nachdem die Wahrheit des Zugangs bereits unleugbar feststand.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten trotz dieser Sachlage im Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 vorträgt, der Beklagte habe „zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Mahnung erhalten zu haben….“, belegt zusätzlich die nicht ansatzweise an der Wahrheit orientierte Beliebigkeit, mit der der Beklagte sein Bestreiten der jeweiligen prozessualen Lage anpasst.

c) Unstreitig hat die Klägerin das qualifizierte Mahnschreiben vom 28. November 2016 am selben Tag an den Beklagten unter dessen zutreffender Anschrift abgesandt. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin vom 09. Mai 2019 (Bl. 139 d.A.) zugestanden.

d) Der Beklagte, der nunmehr mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 – entgegen vorangegangenem Bestreiten, s.o. – ausdrücklich zugesteht, dass er das Mahnschreiben vom 28. November 2016 tatsächlich erhalten habe, hat dieses Schreiben allerdings offensichtlich aus seinen Versicherungsunterlagen entfernt, um sich einen prozessualen Vorteil zu verschaffen. Denn nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten im amtsgerichtlichen Termin vom 15. November 2018 (Bl. 50 d.A.) hat der Beklagte „alle dieses Verfahren betreffenden Unterlagen überreicht“. Allerdings sei unter diesen Unterlagen das qualifizierte Mahnschreiben gerade nicht gewesen.

e) Soweit der Beklagte sich nunmehr mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 erstmals darauf beruft, dass er den Erhalt der Mahnung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe, dass er aber nicht mehr wisse und auch nicht mehr rekonstruieren könne, wann die Zustellung (des Mahnschreibens) erfolgt sei, so ist seine Gedächtnislücke damit nicht hinreichend plausibel erklärt, so dass es dabei bleibt, dass eine Erklärung mit Nichtwissen zu Umständen der eigenen Wahrnehmung unzulässig ist. Maßgeblich ist dabei, dass der Beklagte beharrlich schon das „ob“ des Zugangs bestritten hatte, obwohl ihm der Zugang anhand der von ihm selbst vorgenommenen Zahlung nachgewiesen werden konnte. Weiterhin hat der Beklagte das ihm unstreitig zugegangene qualifizierte Mahnschreiben aus seinen Unterlagen entfernt, um das wahrheitswidrige Zugangsbestreiten in rechtswidriger Weise als plausibel darzustellen (s.o. d)). Nimmt man also die fortgesetzten Unwahrheiten und Verschleierungen im Vortrag des Beklagten und berücksichtigt darüber hinaus, dass ein Postlauf für ein unstreitig zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier am 28.11.2016) abgesandtes Schreiben, das ebenfalls unstreitig auch tatsächlich zugegangen ist, innerhalb Deutschlands von mehr als drei Tagen extrem ungewöhnlich wäre, so ist es nicht gerechtfertigt, zu Gunsten des Beklagten von der Vorgabe in § 138 Abs. 4 ZPO auf den bloßen und auch erst auf gerichtlichen Hinweis erfolgten Vortrag hin, er könne sich nicht mehr erinnern, abzusehen. Vielmehr ist sein erneutes Umschwenken im Sachvortrag als erneute substanzlose Anpassung des Vortrags an die Prozesssituation, also als bloßes Bestreiten ins Blaue hinein anzusehen und mit der Geständnisfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO zu sanktionieren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!