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Betriebsunterbrechungsversicherung bei Covid-19

Greift eine Betriebsunterbrechungsversicherung bei Schließung wegen des Corona-Virus?

Die Unterbrechung eines betrieblichen Ablaufs aufgrund von außergewöhnlichen Maßnahmen kann für den Unternehmer sehr schnell sehr gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Die meisten Unternehmer tragen dabei nicht nur eine Verantwortung gegenüber dem Unternehmen, sondern vielmehr auch gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens. Die wirtschaftlichen Folgen können jedoch durch eine sogenannte Betriebsausfallversicherung abgefedert werden. Es gibt jedoch im Zusammenhang mit dieser speziellen Versicherung auch sehr viele Details zu beachten, die idealerweise im Vorfeld des Abschlusses einer derartigen Versicherung bereits geklärt sind.

 Greift eine Betriebsunterbrechungungsversicherung bei Schließung wegen des Corona-Virus? Die Unterbrechung eines betrieblichen Ablaufs aufgrund von außergewöhnlichen Maßnahmen kann für den Unternehmer sehr schnell sehr gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Die meisten Unternehmer tragen dabei nicht nur eine Verantwortung gegenüber dem Unternehmen, sondern vielmehr auch gegenüber den Arbeitnehmern des Unternehmens. Die wirtschaftlichen Folgen können jedoch durch eine sogenannte Betriebsausfallversicherung abgefedert werden. Es gibt jedoch im Zusammenhang mit dieser speziellen Versicherung auch sehr viele Details zu beachten, die idealerweise im Vorfeld des Abschlusses einer derartigen Versicherung bereits geklärt sind. Das Wichtigste vorab Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist im Grunde genommen ein Oberbegriff für verschiedene Versicherungsarten, mit denen sich das Risiko eines Umsatzeinbruches durch eine betriebliche Störung merklich minimieren lässt. Die Höhe der jeweiligen Versicherungsprämien ist dabei abhängig von der Art sowie dem Umfang der gewählten Versicherungen. Was genau ist die Betriebsausfallversicherung? Unternehmensabläufe müssen gesichert werden, damit das Unternehmen auf dem Markt planbar agieren kann. Ohne die produzierte Ware bzw. das Produkt oder alternativ dazu die bestimmte Dienstleistung kann das Unternehmen keinen Umsatz erzielen und wird nicht konkurrenzfähig bleiben. Es gibt im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensabläufe unterschiedliche Versicherungsarten, die von dem Unternehmer abgeschlossen werden können. Die gängigsten Versicherungsarten sind dabei - die Ertragsausfallversicherung - die Betriebsausfallversicherung - die Betriebsunterbrechungsversicherung Die Unterscheidung dieser Versicherungsarten ist jedoch immens wichtig im Hinblick auf die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Ertragsausfall- sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen kommen stets dann zum Tragen, wenn die betrieblichen Abläufe des Unternehmens zum Stillstand kommen. Die Betriebsausfallversicherung jedoch greift in dem Fall, wenn die Abläufe nicht vollständig zum Stillstand kommen, sondern nicht in der gewohnten Art fortgeführt werden können. Dies ist in der gängigen Praxis für gewöhnlich dann, wenn die betrieblichen Abläufe von einer ganz bestimmten Person abhängig gemacht werden müssen und diese Person krankheits- oder verletzungsbedingt ausfällt. Wichtig In der gängigen Praxis ist die Betriebsausfallversicherung für Selbstständige in sehr kleinen bis mittleren handwerklich orientierten Unternehmen oder bei Freiberuflern wichtig, da hier die leistende Person als Grundlage für die Umsatzgenerierung angesehen wird. Beispiele hierfür wären die Rechtsanwaltskanzlei oder die Zahnarztpraxis. Welche Problematiken können sich im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechungsversicherung ergeben? Auch wenn sich das Grundprinzip der Betriebsunterbrechungsversicherung auf den ersten Blick überaus positiv darstellen mag, so gibt es in der gängigen Praxis doch so manche Problematik. Hier ist in erster Linie die reine Festsetzung der entsprechenden Versicherungssumme zu nennen, da die Betriebsunterbrechungsversicherung ihrem Prinzip nach ja den möglichen zukünftigen Ertragsausfall des Unternehmens abdecken soll. Die Versicherungsgeber sind jedoch in der Praxis nur dazu in der Lage, sehr grobe Schätzwerte zu veranschlagen. In der Regel wird dieses Problem jedoch durch die sogenannte Nachhaftung umgangen, welche sich für gewöhnlich auf einen Wert von ca. 30 Prozent beläuft. Nach dem Ablauf eines festen Versicherungsjahres werden dann die tatsächlich von dem Unternehmen erwirtschafteten Erträge mit der zugrunde gelegten Versicherung abgeglichen und dementsprechend auch dann die Prämie angepasst. Die Rede ist in diesem Fall von einer Nacherhebung, die sich jedoch in einem fest vorab definierten Rahmen bewegt. Auch eine Rückerstattung von Versicherungsprämien ist möglich. Ein weitere Variante ist die Höchstentschädigung im Schadenfall. Diese Variante stellt eine Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherungsgebers dar und bringt für Unternehmen, die in absehbarer Zeit nicht mit entsprechenden Betriebsunterbrechungen rechnen, den Vorteil der erheblich günstigeren Versicherungsprämien mit sich. Die nächste Problematik im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechungsversicherung betrifft das Gebiet der Haftungsausschlüsse. Diese Klauseln definieren die Leistungspflicht des Versicherungsgebers und stecken somit die Rahmenbedingungen ab, die für eine Leistungspflicht des Versicherungsgebers gegeben sein müssen. Viele Unternehmer verfügen zwar über eine enorm hohe Kernkompetenz auf ihrem Sachgebiet, allerdings ist juristisches Fachwissen im Hinblick auf das Versicherungsrecht nur sehr selten vorhanden. Wird ein Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag jedoch vorschnell von dem Unternehmer unterzeichnet ist das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens durch eine Betriebsunterbrechung möglicherweise nicht ausreichend abgedeckt, sodass der Versicherungsvertrag sein gedachtes Ziel verfehlt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass ein Unternehmer zunächst erst einmal den entsprechenden Versicherungsvertrag von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht ausführlich prüfen lässt. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gern vollumfänglich zur Verfügung und prüfen den Vertrag auf alle denkbaren Eventualitäten, damit Sie als Unternehmer eine möglichst vollumfängliche Risikoabsicherung genießen können. Wie sieht es mit der Leistungspflicht einer Betriebungsunterbrechungsversicherung in Zeiten von Corona aus? Das Corona-Virus hat Deutschland in einen regelrechten Ausnahmezustand versetzt. Die Folgen für die Wirtschaft sind derzeitig noch nicht vollständig absehbar, allerdings mussten viele Unternehmen aufgrund von Regierungsmaßnahmen wie Kontaktverbot vorübergehend schließen. Zwar verfügen etliche Unternehmen über eine Betriebsunterbrechungsversicherung, doch stellt sich dies unter den aktuellen Gesichtspunkten der Pandemie als trügerische Sicherheit dar. Der Grund hierfür liegt zumeist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden, die als Ursache für die Betriebsunterbrechung in der Regel einen Sachschaden voraussetzen. Dieser Sachschaden muss durch eine entsprechend in dem Versicherungsvertrag titulierte Gefahr entstanden sein. Die Betriebsunterbrechung, welche durch die Corona-Pandemie entstanden ist, wird im Versicherungswesen jedoch nicht als Sachschaden angesehen. Vielmehr handelt es sich um eine Pandemie bzw. Viruserkrankung, die in der gängigen Praxis nicht als versicherte Gefahr in dem Versicherungsvertrag behandelt wird. Als versicherte Gefahren werden vielmehr - Brände - Explosionen - Kraftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge - atmosphärische Elektrizität angesehen. Kommt es aufgrund dieser Gefahren zu einem Umsatzausfall aufgrund einer Betriebsunterbrechung, so trägt die Betriebsunterbrechungsversicherung auch den entsprechenden Schaden und leistet im Rahmen des Vertrages an den Versicherungsnehmer. In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit. Dementsprechend kann jeder Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber auch frei ausverhandelt werden. Es mag daher durchaus möglich sein, dass eine Pandemie oder Viruserkrankung auch als versicherte Gefahr in dem Versicherungsvertrag aufgeführt wird. Wichtig Auch dann, wenn die betrieblichen Abläufe von Zulieferern abhängig sind, kommt es immer auf den Versicherungsvertrag an. In der Regel trägt die Betriebsunterbrechungsversicherung den entstandenen Schaden nur dann, wenn dieser durch einen Sachschaden, der bei dem Lieferanten entstanden ist, verursacht wurde. Im Bereich der Versicherungswirtschaft gibt es bereits seit etlichen Jahren einen sehr erheblichen Versicherungsdeckungsmangel, der sich auch auf die Thematik der Pandemien sowie Viruserkrankungen bezieht. Den Unternehmen bzw. Versicherungsnehmern entstehen durch diesen Mangel Umsatzeinbußen, welche mitunter sogar die Existenz des Unternehmens bedrohen. Ein möglicher Vorschlag, welcher derzeitig besonders diskutiert wird, wäre die Anerkennung von behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten als versicherungsvertragstechnischen Sachmangel, sodass die Betriebsunterbrechungsversicherung in einem derartigen Fall die Kosten für den Versicherungsnehmer übernehmen müsste. Gerade im aktuellen Fall der Corona-Pandemie würde die Betriebsunterbrechungsversicherung dann ausdrücklich greifen. Da dies jedoch derzeitig noch kein Standard ist bleibt den Versicherungsnehmern nur die Hoffnung auf eine Kulanz der Versicherungsgeber für die nicht absehbare Zeit der Krise. Die Bundesregierung hat zwar ausdrücklich an die Kulanz appelliert, allerdings besteht diesbezüglich kein rechtlicher Anspruch. Dementsprechend kann es durchaus zu Problematiken bei der Kommunikation zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber kommen. Die Versicherungsbranche ist ebenfalls sehr stark personell von dem Corona-Virus betroffen, sodass nicht immer der passende Ansprechpartner auch wirklich für den Versicherungsnehmer greifbar ist. Zeit ist jedoch ein kostbares Gut in diesen Tagen für die Unternehmen, da die Umsatzausfälle die Existenz des Unternehmens und damit auch zumeist die Existenz der Arbeitnehmer bedrohen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein engagiertes und kompetentes Team bestehend aus Rechtsanwälten für Versicherungsrecht, welche Ihnen als Unternehmer sehr gern zur Seite stehen. Die Korrespondenz zwischen einem Unternehmen als Versicherungsnehmer und einem Versicherungsgeber kann sehr schleppend verlaufen allerdings kann die Korrespondenz beschleunigt werden, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. In vielen Fällen kann auf diese Weise auch die Bereitschaft des Versicherungsgebers zur Kulanz merklich gesteigert werden, sodass das Unternehmen seine Arbeitnehmer auch weiterhin bezahlen und damit die eigene Existenz aufrechterhalten kann.
Symbolfoto: Von DesignRage /Shutterstock.com

Das Wichtigste vorab: Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist im Grunde genommen ein Oberbegriff für verschiedene Versicherungsarten, mit denen sich das Risiko eines Umsatzeinbruches durch eine betriebliche Störung merklich minimieren lässt. Die Höhe der jeweiligen Versicherungsprämien ist dabei abhängig von der Art sowie dem Umfang der gewählten Versicherungen.

Was genau ist die Betriebsausfallversicherung?

Unternehmensabläufe müssen gesichert werden, damit das Unternehmen auf dem Markt planbar agieren kann. Ohne die produzierte Ware bzw. das Produkt oder alternativ dazu die bestimmte Dienstleistung kann das Unternehmen keinen Umsatz erzielen und wird nicht konkurrenzfähig bleiben. Es gibt im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensabläufe unterschiedliche Versicherungsarten, die von dem Unternehmer abgeschlossen werden können.

Die gängigsten Versicherungsarten sind dabei

  • die Ertragsausfallversicherung
  • die Betriebsausfallversicherung
  • die Betriebsunterbrechungsversicherung

Die Unterscheidung dieser Versicherungsarten ist jedoch immens wichtig im Hinblick auf die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Ertragsausfall- sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen kommen stets dann zum Tragen, wenn die betrieblichen Abläufe des Unternehmens zum Stillstand kommen. Die Betriebsausfallversicherung jedoch greift in dem Fall, wenn die Abläufe nicht vollständig zum Stillstand kommen, sondern nicht in der gewohnten Art fortgeführt werden können. Dies ist in der gängigen Praxis für gewöhnlich dann, wenn die betrieblichen Abläufe von einer ganz bestimmten Person abhängig gemacht werden müssen und diese Person krankheits- oder verletzungsbedingt ausfällt.

In der gängigen Praxis ist die Betriebsausfallversicherung für Selbstständige in sehr kleinen bis mittleren handwerklich orientierten Unternehmen oder bei Freiberuflern wichtig, da hier die leistende Person als Grundlage für die Umsatzgenerierung angesehen wird. Beispiele hierfür wären die Rechtsanwaltskanzlei oder die Zahnarztpraxis.

Welche Problematiken können sich im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechungsversicherung ergeben?

Auch wenn sich das Grundprinzip der Betriebsunterbrechungsversicherung auf den ersten Blick überaus positiv darstellen mag, so gibt es in der gängigen Praxis doch so manche Problematik. Hier ist in erster Linie die reine Festsetzung der entsprechenden Versicherungssumme zu nennen, da die Betriebsunterbrechungsversicherung ihrem Prinzip nach ja den möglichen zukünftigen Ertragsausfall des Unternehmens abdecken soll. Die Versicherungsgeber sind jedoch in der Praxis nur dazu in der Lage, sehr grobe Schätzwerte zu veranschlagen. In der Regel wird dieses Problem jedoch durch die sogenannte Nachhaftung umgangen, welche sich für gewöhnlich auf einen Wert von ca. 30 Prozent beläuft. Nach dem Ablauf eines festen Versicherungsjahres werden dann die tatsächlich von dem Unternehmen erwirtschafteten Erträge mit der zugrunde gelegten Versicherung abgeglichen und dementsprechend auch dann die Prämie angepasst. Die Rede ist in diesem Fall von einer Nacherhebung, die sich jedoch in einem fest vorab definierten Rahmen bewegt. Auch eine Rückerstattung von Versicherungsprämien ist möglich.

Ein weitere Variante ist die Höchstentschädigung im Schadenfall. Diese Variante stellt eine Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherungsgebers dar und bringt für Unternehmen, die in absehbarer Zeit nicht mit entsprechenden Betriebsunterbrechungen rechnen, den Vorteil der erheblich günstigeren Versicherungsprämien mit sich.

Die nächste Problematik im Zusammenhang mit der Betriebsunterbrechungsversicherung betrifft das Gebiet der Haftungsausschlüsse. Diese Klauseln definieren die Leistungspflicht des Versicherungsgebers und stecken somit die Rahmenbedingungen ab, die für eine Leistungspflicht des Versicherungsgebers gegeben sein müssen. Viele Unternehmer verfügen zwar über eine enorm hohe Kernkompetenz auf ihrem Sachgebiet, allerdings ist juristisches Fachwissen im Hinblick auf das Versicherungsrecht nur sehr selten vorhanden. Wird ein Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag jedoch vorschnell von dem Unternehmer unterzeichnet ist das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens durch eine Betriebsunterbrechung möglicherweise nicht ausreichend abgedeckt, sodass der Versicherungsvertrag sein gedachtes Ziel verfehlt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass ein Unternehmer zunächst erst einmal den entsprechenden Versicherungsvertrag von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht ausführlich prüfen lässt. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen diesbezüglich sehr gern vollumfänglich zur Verfügung und prüfen den Vertrag auf alle denkbaren Eventualitäten, damit Sie als Unternehmer eine möglichst vollumfängliche Risikoabsicherung genießen können.

Wie sieht es mit der Leistungspflicht einer Betriebungsunterbrechungsversicherung in Zeiten von Corona aus?

Das Corona-Virus hat Deutschland in einen regelrechten Ausnahmezustand versetzt. Die Folgen für die Wirtschaft sind derzeitig noch nicht vollständig absehbar, allerdings mussten viele Unternehmen aufgrund von Regierungsmaßnahmen wie Kontaktverbot vorübergehend schließen. Zwar verfügen etliche Unternehmen über eine Betriebsunterbrechungsversicherung, doch stellt sich dies unter den aktuellen Gesichtspunkten der Pandemie als trügerische Sicherheit dar. Der Grund hierfür liegt zumeist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu finden, die als Ursache für die Betriebsunterbrechung in der Regel einen Sachschaden voraussetzen. Dieser Sachschaden muss durch eine entsprechend in dem Versicherungsvertrag titulierte Gefahr entstanden sein.

Die Betriebsunterbrechung, welche durch die Corona-Pandemie entstanden ist, wird im Versicherungswesen jedoch nicht als Sachschaden angesehen. Vielmehr handelt es sich um eine Pandemie bzw. Viruserkrankung, die in der gängigen Praxis nicht als versicherte Gefahr in dem Versicherungsvertrag behandelt wird.

Als versicherte Gefahren werden vielmehr

  • Brände
  • Explosionen
  • Kraftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge
  • atmosphärische Elektrizität

angesehen. Kommt es aufgrund dieser Gefahren zu einem Umsatzausfall aufgrund einer Betriebsunterbrechung, so trägt die Betriebsunterbrechungsversicherung auch den entsprechenden Schaden und leistet im Rahmen des Vertrages an den Versicherungsnehmer.

Betriebsausfallversicherung bei Schließung wegen Corona Virus?
Symbolfoto: Von Poungsaed-Studio /Shutterstock.com

In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit. Dementsprechend kann jeder Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber auch frei ausverhandelt werden. Es mag daher durchaus möglich sein, dass eine Pandemie oder Viruserkrankung auch als versicherte Gefahr in dem Versicherungsvertrag aufgeführt wird.

Auch dann, wenn die betrieblichen Abläufe von Zulieferern abhängig sind, kommt es immer auf den Versicherungsvertrag an. In der Regel trägt die Betriebsunterbrechungsversicherung den entstandenen Schaden nur dann, wenn dieser durch einen Sachschaden, der bei dem Lieferanten entstanden ist, verursacht wurde.

Im Bereich der Versicherungswirtschaft gibt es bereits seit etlichen Jahren einen sehr erheblichen Versicherungsdeckungsmangel, der sich auch auf die Thematik der Pandemien sowie Viruserkrankungen bezieht. Den Unternehmen bzw. Versicherungsnehmern entstehen durch diesen Mangel Umsatzeinbußen, welche mitunter sogar die Existenz des Unternehmens bedrohen. Ein möglicher Vorschlag, welcher derzeitig besonders diskutiert wird, wäre die Anerkennung von behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund von meldepflichtigen Krankheiten als versicherungsvertragstechnischen Sachmangel, sodass die Betriebsunterbrechungsversicherung in einem derartigen Fall die Kosten für den Versicherungsnehmer übernehmen müsste. Gerade im aktuellen Fall der Corona-Pandemie würde die Betriebsunterbrechungsversicherung dann ausdrücklich greifen. Da dies jedoch derzeitig noch kein Standard ist bleibt den Versicherungsnehmern nur die Hoffnung auf eine Kulanz der Versicherungsgeber für die nicht absehbare Zeit der Krise.

Die Bundesregierung hat zwar ausdrücklich an die Kulanz appelliert, allerdings besteht diesbezüglich kein rechtlicher Anspruch. Dementsprechend kann es durchaus zu Problematiken bei der Kommunikation zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber kommen. Die Versicherungsbranche ist ebenfalls sehr stark personell von dem Corona-Virus betroffen, sodass nicht immer der passende Ansprechpartner auch wirklich für den Versicherungsnehmer greifbar ist. Zeit ist jedoch ein kostbares Gut in diesen Tagen für die Unternehmen, da die Umsatzausfälle die Existenz des Unternehmens und damit auch zumeist die Existenz der Arbeitnehmer bedrohen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über ein engagiertes und kompetentes Team bestehend aus Rechtsanwälten für Versicherungsrecht, welche Ihnen als Unternehmer sehr gern zur Seite stehen. Die Korrespondenz zwischen einem Unternehmen als Versicherungsnehmer und einem Versicherungsgeber kann sehr schleppend verlaufen allerdings kann die Korrespondenz beschleunigt werden, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. In vielen Fällen kann auf diese Weise auch die Bereitschaft des Versicherungsgebers zur Kulanz merklich gesteigert werden, sodass das Unternehmen seine Arbeitnehmer auch weiterhin bezahlen und damit die eigene Existenz aufrechterhalten kann.

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