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Betriebsunterbrechungsversicherung – Betriebsschließung SARS-CoV2-Pandemie

LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 469/20 – Urteil vom 15.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung geltend.

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in K. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese beinhaltet unter anderem einen Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr. Pro Tag der Betriebsschließung ist eine Tagesentschädigung i.H.v. 4.000,00 € vereinbart, für die Monate April bis August eine solche i.H.v. 8.000,00 €. Der Höhe nach ist die Entschädigung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen begrenzt. Vertragsgrundlage des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsschein vom 13. Juni 2014 (K 1, Bl. 6 ff. d.A.) und die Versicherungsbedingungen (AVB-BS, Stand 01.01.2009, K 5, B. 12 ff. d.A.).

In § 1 Nr. 1 AVB-BS ist geregelt:

„Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2).

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“

In § 1 Nr. 2 AVB-BS ist geregelt:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden (fett im Original), im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger […]“

Es folgt eine tabellarische Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, in der weder das sog. Corona-Virus (Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus (SARS-CoV-1) bzw. Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus-2 (SARS-CoV-2) noch die hierdurch ausgelöste Krankheit Corona-Virus 2019 (COVID-19) enthalten sind.

Aufgrund der Landesverordnung aufgrund des Aufkommens der Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Infektionskrankheit (2. CoBeLVO RLP) hat die Landesregierung Restaurants, Gaststätten, Cafés usw. für den Publikumsverkehr geschlossen. Diese Verfügung wurde am 20. März 2020 erlassen und trat am 21. März 2020 in Kraft. Die Klägerin musste ab diesem Zeitpunkt ihren Betrieb schließen. Demgemäß hatte die Klägerin ihren Betrieb im März 2020 11 Tage geschlossen. Hinzu kommen weitere 19 Tage im April. Die Öffnung des Betriebs aufgrund von Lockerungsmaßnahmen durch die Landesregierung dürfte erstmals zum 6. Mai 2020 erfolgen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (K 3, Bl. 9 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass es sich bei dem Corona Virus um eine meldepflichtige Krankheit handele, die somit vom Versicherungsschutz des genannten Vertrages erfasst sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2020 unter Fristsetzung bis zum 6. Juli 2020 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin trägt vor, für die coronabedingte Betriebsschließung sei der Versicherungsschutz gegeben. Die  gebotene Auslegung der AVB ergebe, dass es sich bei dem SARS-Corona Virus um  einen meldepflichtigen Krankheitserreger handele. Die Klausel § 1 Nr. 2 AVB-BS sei  zudem intransparent und daher unwirksam. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz sei umfassend und dynamisch.

Die im Schreiben vom 10. Februar 2020 mitgeteilte Auffassung sei beachtlich und die Beklagte müsse die Aussage gegen sich gelten lassen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.137,20 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von der Zahlung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Der Versicherungsfall sei vorliegend eine behördliche Anordnung einer Schließung aufgrund der in den AVB tabellarisch als versichert aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern (§ 1 Ziffer 2 AVB). Darin sei der SARS-Krankheitserreger nicht aufgelistet. Darüber hinaus werde auch die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung gerügt. Es bestehe auch keine betriebsinterne Gefahr und die Klägerin trage nicht hinreichend zu ihrem konkreten Schließungsschaden vor. Schließlich sei die vorliegend vereinbarte Taxe nicht verbindlich, da sie erheblich vom tatsächlichen Schaden abweiche.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch über 196.000,00 € gegenüber der Beklagten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag.

a) Die streitgegenständliche Einschränkung des klägerischen Gastronomiebetriebes im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des SARSCoV-2-Erregers ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handelt sich dabei nicht um „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages.

aa)Die Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS – die unstreitig weder die COVID-19-Krankheit, noch den SARS-CoV-2-Erreger benennt – ist abschließend. Dies ergibt die Auslegung der für die Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung.Bei den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS – Stand 01.01.2009 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB.

(1)Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 4. November 2020 – IV ZR 19/19 – juris, Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf den typischen Adressaten- und Versichertenkreis der konkreten Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 – juris; BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – IV ZR 125/18 – juris; BGH Urteil vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18 – juris).

(2) Betriebsschließungsversicherungen werden von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, insbesondere von Betrieben, die mit der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung zu tun haben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Bei solchen Unternehmen besteht die Gefahr, dass eine Behörde den Betrieb aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Betriebe, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe jedoch keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG.

(3)Gemessen an diesen Maßstäben ist für einen durchschnittlichen „Gastronomiebetrieb-Versicherungsnehmer“ die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr. 2 AVB-BS abschließend. Ihm wird hinreichend deutlich, dass der Versicherer nur für diese dort ausdrücklich genannten Risiken einstehen will.

Im Ausgangspunkt wird ein Gastronomiebetreiber, der seinen Betrieb gegen Schäden aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz versichern will, erkennen, dass die versicherten Gefahren „Krankheiten und Krankheitserreger“ dynamisch sind und Veränderungen unterliegen:

Anders als andere versicherte Gefahren wie „Feuer“ oder „Einbruchdiebstahl“, die abschließend beschrieben und definiert werden können, ist allgemein und insbesondere Inhabern lebensmittelverarbeitender Betriebe bekannt (vgl. Belehrungspflichten nach § 43 IfSG), dass es keinen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern gibt. Daraus folgt, dass erkennbar der Frage entscheidende Bedeutung zukommt, ob die versicherten Gefahren „Krankheiten und Krankheitserreger“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder abschließend und unabänderlich be- und festgeschrieben sind oder auch zukünftig neu auftretende bzw. entdeckte Krankheiten und Krankheitserreger einbezogen sein sollen. Einem kaufmännisch denkenden Versicherungsnehmer ist klar, dass ein im letztgenannten Sinne dynamischer Versicherungsschutz, der quasi einer „Blanko-Deckung“ gleichkommt, für den Versicherer mit kaum überschaubaren finanziellen Risiken verbunden wäre. Dies bedeutet zwar nicht, dass aus Sicht des „Gastronomie-Versicherungsnehmers“ die Übernahme eines solch hohen Risikos durch den Versicherer von vornherein ausgeschlossen ist. Der kaufmännische Versicherungsnehmer wird seine Augen aber nicht davor verschließen können, dass derartiger Versicherungsschutz „seinen Preis“ hätte. Der Versicherer hätte zwar durch die limitierte Haftzeit von 30 Tagen eine verlässliche Kalkulationsbasis. Unkalkulierbar wäre für ihn aber die Zahl der Betroffenen Betriebe/Versicherungsnehmer, wenn es – wie streitgegenständlich – infolge einer Pandemie zu flächendeckenden Betriebsschließungen/Versicherungsfällen kommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 27, 28, beck-online).

Ungeachtet dessen würde auch im Falle einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in seiner jeweils geltenden Fassung nicht dazu führen, dass die Klägerin Versicherungsleistungen beanspruchen könnte. Die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ wurde als § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe t erst durch Gesetz vom 19. Mai 2020 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) in das IfSG aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls, also mit behördlicher Anordnung der Schließung zum 21. März 2020 lag also auch nach § 6 IfSG noch keine meldepflichtige Krankheit vor. Der von der Klägerin für den Zeitraum vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 geltend gemachte Anspruch liegt also noch vor der entsprechenden Gesetzesänderung.

Die Formulierung in § 1 Nr. 2 AVB-BS, wonach „die folgenden … genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtig und damit versichert sind, spricht nach ihrem klaren Wortlaut und der gebotenen unbefangenen Betrachtung dafür, dass eben nur die im Anschluss genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen.Wäre insoweit eine dynamische Verweisung oder eine Verweisung auf den vollständigen Katalog der vorgenannten Regelungen gewollt gewesen, hätte es einer Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger gar nicht (mehr) bedurft. Schon dies spricht dafür, dass die Klausel nicht dahingehend zu verstehen ist, dass alle in §§ 6 und 7 IfSG aufgelisteten Krankheiten versichert sein sollen (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 32, beck-online). Der Umstand, dass sich in der Klausel kein eine Öffnung indizierender Zusatz wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ wiederfindet, ist hingegen ohne Aussagekraft: Die ausdrückliche Formulierung einer solchen „Öffnung“ spräche zweifelsohne für einen nicht abschließenden Charakter. Umgekehrt kann bei einer – wie hier nicht – im Übrigen bezüglich einer Öffnung neutralen Wortwahl nicht daraus geschlossen werden, dass eine Öffnung nicht beabsichtigt sei.

Auch das in der Klausel verwendete Wort „namentlich“ kann vorliegend nicht als Synonym für „insbesondere“ angesehen werden. Denn es steht an einer Stelle, an der auf die §§ 6 und 7 des IfSG verwiesen wird und bezieht sich eindeutig nicht auf den Teil des Satzes, der die „folgende“ Auflistung betrifft (LG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2020 – 13 O 1272/20, BeckRS 2020, 31483). Hiergegen spricht bereits eindeutig die Stellung des Wortes „namentlich“ in der Satzkonstruktion. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob „namentlich“ hier bedeuten soll, dass „die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden“ (so LG Essen, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 18 O 167/20 -, juris) oder aber, dass „namentlich“ hier synonym zur Verwendung in § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9, § 10 IfSG verwendet wurde. Dort ist „namentlich“ in dem Sinne zu verstehen, dass die aufgezählten Krankheiten mit Nennung des Namens der erkrankten Personen zu melden sind (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 34, beck-online).

bb)Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Klausel vorgenommenen Bezugnahme auf § 6 und § 7 IfSG.

Es ist zu sehen, dass zwar die in § 6 und § 7 IfSG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger im Wesentlichen in die katalogmäßige Aufzählung im Klauselwerk übernommen wurden, die generalklauselartigen Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG hingegen nicht (LG Ellwangen, Urteil vom 17. September 2020 – 3 O 187/20 = r+s 2020, 626). Gerade der große Umfang der Aufzählung ist nur dann sinnvoll, wenn er sich vom identischen Inhalt der genannten § 6 und § 7 IfSG unterscheidet (vgl. LG Hamburg Urteil vom 10. Dezember 2020 – 332 O 238/20, BeckRS 2020, 34910 Rn. 23).

cc)Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie einerseits auf die folgenden Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt.

Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18 = r+s 2020, 45). Auch hinsichtlich des Transparenzgebotes sind maßgebend die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18 = r+s 2020, 45). Nach dem Vorstehenden ist der Regelungsgehalt, wonach eben nur die folgenden aufgezählten Krankheiten und Erreger versichert sind, ausreichend klar erkennbar. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt damit nicht vor (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 38-41, beck-online).

dd)Schließlich stellt die Klausel auch im Übrigen keine den Versicherungsnehmer i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligende Regelung dar. Insbesondere liegt es fern, anzunehmen, der Zweck der Betriebsschließungsversicherung liefe beim fehlenden Einschluss einer bestimmten Krankheit bzw. eines bestimmten Krankheitserregers leer, sodass der Vertragszweck insgesamt gefährdet sei (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 42, beck-online).

2. Nach alledem gehören die durch das Corona-Virus erforderlich gewordenen Einschränkungen in der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin nicht zu den durch den Versicherungsvertrag umfassten Risiken.

3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben vom 10. Februar 2020. Zu diesem Zeitpunkt war eine COVID-19 Erkrankung in Deutschland zumindest noch nicht bekannt geworden und die Krankheit war unstreitig noch nicht ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Daher war es offensichtlich, dass in diesem Schreiben eine unzutreffende Rechtsauffassung mitgeteilt worden ist. In jedem Fall kann dieses Schreiben jedenfalls nicht die ursprüngliche vertragliche Grundlage abändern. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet, dass es dadurch zu einer Vertragsabänderung gekommen sein soll.

4. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung hat, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen, insbesondere auch der Klageantrag zu Ziffer 2) unbegründet.

II.

Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 196.000,00 € festgesetzt.

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