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Betriebsunterbrechungsversicherung – Anspruch wegen SARS-CoV2-Pandemie

LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 363/20 – Urteil vom 15.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung geltend.

Die Klägerin betreibt ein Tagungshotel. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese beinhaltet unter anderem einen Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr. Pro Tag der Betriebsschließung ist eine Tagesentschädigung i.H.v. 3.000,00 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 2 Schließtagen vereinbart. Der Höhe nach ist die Entschädigung bis zur Dauer von 60 Schließungstagen begrenzt. Vertragsgrundlage des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsschein vom 30. Mai 2017 (Bl. 7 ff. d.A.) und die Versicherungsbedingungen (AVB, B. 29 ff. d.A.).

In Ziffer 1.1 AVB ist geregelt:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“

In Ziffer 1.2 AVB ist geregelt:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger […]“

Es folgt eine tabellarische Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, in der weder das sog. Corona-Virus (Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus (SARS-CoV-1) bzw. Severe-Acute-Respiratory-Syndrom-Corona-Virus-2 (SARS-CoV-2) noch die hierdurch ausgelöste Krankheit Corona-Virus 2019 (COVID-19) enthalten sind.

Der klägerische Betrieb war wegen der Corona Pandemie seit dem 18. März 2020 geschlossen und hat am 18. Mai 2020 wieder eingeschränkt geöffnet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2020 unter Fristsetzung bis zum 26. April 2020 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin trägt vor, für die coronabedingte Betriebsschließung sei der Versicherungsschutz gegeben. Die  gebotene Auslegung der AVB ergebe, dass es sich bei dem SARS-Corona Virus um  einen meldepflichtigen Krankheitserreger handele. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz sei umfassend und dynamisch. Zudem seien die AVB intransparent und daher unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den, durch die außergerichtliche Vertretung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 3.006,42 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Versicherungsfall liege nicht vor. Der Versicherungsfall sei vorliegend eine behördliche Anordnung einer Schließung aufgrund der in den AVB tabellarisch als versichert aufgeführten Krankheiten bzw. Krankheitserregern (Ziffer 1.2 AVB). Darin sei der SARS-Krankheitserreger nicht aufgelistet. Diese tabellarische Auflistung sei auch abschließend. Es werde auch die Wirksamkeit der Rechtsverordnung gerügt. Zudem liege keine betriebsinterne Gefahr vor und die Klägerin trage nicht hinreichend zu ihrem Schließungsschaden vor. Schließlich sei die feste Taxe nicht bindend, da sie erheblich von dem tatsächlichen Schaden abweiche.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 hat die Kammer mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 14. Juni 2021 bestimmt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch über 174.000,00 € gegenüber der Beklagten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsvertrag.

a) Die streitgegenständliche Einschränkung des klägerischen Gastronomiebetriebes im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. wegen des SARSCoV-2-Erregers ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Es handelt sich dabei nicht um „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ im Sinne des Versicherungsvertrages.

aa)Die Aufzählung in Ziffer 1.2 AVB – die unstreitig weder die COVID-19-Krankheit, noch den SARS-CoV-2-Erreger benennt – ist abschließend. Dies ergibt die Auslegung der für die Leistungspflicht der Beklagten maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung.Bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Bl. 29 ff. d.A.) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB.

(1)Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 4. November 2020 – IV ZR 19/19 – juris, Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf den typischen Adressaten- und Versichertenkreis der konkreten Bedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 18. November 2020 – IV ZR 217/19 – juris; BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 – IV ZR 125/18 – juris; BGH Urteil vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18 – juris).

(2) Betriebsschließungsversicherungen werden von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, insbesondere von Betrieben, die mit der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung zu tun haben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Bei solchen Unternehmen besteht die Gefahr, dass eine Behörde den Betrieb aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Betriebe, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe jedoch keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG.

(3)Gemessen an diesen Maßstäben ist für einen durchschnittlichen „Gastronomiebetrieb-Versicherungsnehmer“ die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB abschließend. Ihm wird hinreichend deutlich, dass der Versicherer nur für diese dort ausdrücklich genannten Risiken einstehen will.

Im Ausgangspunkt wird ein Gastronomiebetreiber, der seinen Betrieb gegen Schäden aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz versichern will, erkennen, dass die versicherten Gefahren „Krankheiten und Krankheitserreger“ dynamisch sind und Veränderungen unterliegen:

Anders als andere versicherte Gefahren wie „Feuer“ oder „Einbruchdiebstahl“, die abschließend beschrieben und definiert werden können, ist allgemein und insbesondere Inhabern lebensmittelverarbeitender Betriebe bekannt (vgl. Belehrungspflichten nach § 43 IfSG), dass es keinen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern gibt. Daraus folgt, dass erkennbar der Frage entscheidende Bedeutung zukommt, ob die versicherten Gefahren „Krankheiten und Krankheitserreger“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder abschließend und unabänderlich be- und festgeschrieben sind oder auch zukünftig neu auftretende bzw. entdeckte Krankheiten und Krankheitserreger einbezogen sein sollen. Einem kaufmännisch denkenden Versicherungsnehmer ist klar, dass ein im letztgenannten Sinne dynamischer Versicherungsschutz, der quasi einer „Blanko-Deckung“ gleichkommt, für den Versicherer mit kaum überschaubaren finanziellen Risiken verbunden wäre. Dies bedeutet zwar nicht, dass aus Sicht des „Gastronomie-Versicherungsnehmers“ die Übernahme eines solch hohen Risikos durch den Versicherer von vornherein ausgeschlossen ist. Der kaufmännische Versicherungsnehmer wird seine Augen aber nicht davor verschließen können, dass derartiger Versicherungsschutz „seinen Preis“ hätte. Der Versicherer hätte zwar durch die limitierte Haftzeit von 60 Tagen eine verlässliche Kalkulationsbasis. Unkalkulierbar wäre für ihn aber die Zahl der Betroffenen Betriebe/Versicherungsnehmer, wenn es – wie streitgegenständlich – infolge einer Pandemie zu flächendeckenden Betriebsschließungen/Versicherungsfällen kommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 27, 28, beck-online).

Ungeachtet dessen würde auch im Falle einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in seiner jeweils geltenden Fassung nicht dazu führen, dass die Klägerin Versicherungsleistungen beanspruchen könnte. Die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ wurde als § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe t erst durch Gesetz vom 19. Mai 2020 mit Wirkung vom 23. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) in das IfSG aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls, also mit behördlicher Anordnung der Schließung zum 18. März 2020 lag also auch nach § 6 IfSG noch keine meldepflichtige Krankheit vor. Der von der Klägerin für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis 18. Mai 2020 geltend gemachte Anspruch liegt also noch vor der entsprechenden Gesetzesänderung.

Die Formulierung in Ziffer 1.2 AVB, wonach „die folgenden … genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtig und damit versichert sind, spricht nach ihrem klaren Wortlaut und der gebotenen unbefangenen Betrachtung dafür, dass eben nur die im Anschluss genannten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen.Wäre insoweit eine dynamische Verweisung oder eine Verweisung auf den vollständigen Katalog der vorgenannten Regelungen gewollt gewesen, hätte es einer Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger gar nicht (mehr) bedurft. Schon dies spricht dafür, dass die Klausel nicht dahingehend zu verstehen ist, dass alle in §§ 6 und 7 IfSG aufgelisteten Krankheiten versichert sein sollen (LG Nürnberg-Fürth Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 32, beck-online). Der Umstand, dass sich in der Klausel kein eine Öffnung indizierender Zusatz wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ wiederfindet, ist hingegen ohne Aussagekraft: Die ausdrückliche Formulierung einer solchen „Öffnung“ spräche zweifelsohne für einen nicht abschließenden Charakter. Umgekehrt kann bei einer – wie hier nicht – im Übrigen bezüglich einer Öffnung neutralen Wortwahl nicht daraus geschlossen werden, dass eine Öffnung nicht beabsichtigt sei.

Auch das in der Klausel verwendete Wort „namentlich“ kann vorliegend nicht als Synonym für „insbesondere“ angesehen werden. Denn es steht an einer Stelle, an der auf die §§ 6 und 7 des IfSG verwiesen wird und bezieht sich eindeutig nicht auf den Teil des Satzes, der die „folgende“ Auflistung betrifft (LG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2020 – 13 O 1272/20, BeckRS 2020, 31483). Hiergegen spricht bereits eindeutig die Stellung des Wortes „namentlich“ in der Satzkonstruktion. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob „namentlich“ hier bedeuten soll, dass „die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden“ (so LG Essen, Urteil vom 21. Oktober 2020 – 18 O 167/20 – juris) oder aber, dass „namentlich“ hier synonym zur Verwendung in § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9, § 10 IfSG verwendet wurde. Dort ist „namentlich“ in dem Sinne zu verstehen, dass die aufgezählten Krankheiten mit Nennung des Namens der erkrankten Personen zu melden sind (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 34, beck-online).

bb)Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Klausel vorgenommenen Bezugnahme auf § 6 und § 7 IfSG.

Es ist zu sehen, dass zwar die in § 6 und § 7 IfSG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger im Wesentlichen in die katalogmäßige Aufzählung im Klauselwerk übernommen wurden, die generalklauselartigen Formulierungen in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG hingegen nicht (LG Ellwangen, Urteil vom 17. September 2020 – 3 O 187/20 = r+s 2020, 626). Gerade der große Umfang der Aufzählung ist nur dann sinnvoll, wenn er sich vom identischen Inhalt der genannten § 6 und § 7 IfSG unterscheidet (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 332 O 238/20, BeckRS 2020, 34910 Rn. 23).

cc)Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie einerseits auf die folgenden Krankheiten und Erreger verweist, andererseits aber auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt.

Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (BGH, Urteil vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18 = r+s 2020, 45). Auch hinsichtlich des Transparenzgebotes sind maßgebend die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 20. November 2019 – IV ZR 159/18 = r+s 2020, 45). Nach dem Vorstehenden ist der Regelungsgehalt, wonach eben nur die folgenden aufgezählten Krankheiten und Erreger versichert sind, ausreichend klar erkennbar. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt damit nicht vor (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 38-41, beck-online).

dd)Schließlich stellt die Klausel auch im Übrigen keine den Versicherungsnehmer i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligende Regelung dar. Insbesondere liegt es fern, anzunehmen, der Zweck der Betriebsschließungsversicherung liefe beim fehlenden Einschluss einer bestimmten Krankheit bzw. eines bestimmten Krankheitserregers leer, sodass der Vertragszweck insgesamt gefährdet sei (LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29. Dezember 2020 – 2 O 4499/20, BeckRS 2020, 37386 Rn. 42, beck-online).

2.Nach alledem gehören die durch das Corona-Virus erforderlich gewordenen Einschränkungen in der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin nicht zu den durch den Versicherungsvertrag umfassten Risiken.

3. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung hat, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen, insbesondere auch der Klageantrag zu Ziffer 2) unbegründet.

II.

Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 174.000,00 € festgesetzt.

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