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Betriebsschließungversicherung wegen Corona-Pandemie

LG Flensburg – Az.: 4 O 151/20 – Urteil vom 05.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Klägerin betreibt in K, …, ein Hotel und Steakhaus. Für diesen Betrieb unterhält sie bei der Beklagten aufgrund des Angebots vom 09.11.2018 (Anlage FIF 3, Bl. 30 ff. d. A.) eine Betriebsschließungsversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 06.04.2020 (Anlage FIF 1, Bl. 11 ff. d. A.) unter Einbeziehung der Kundeninformation und der allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (BS 2008), Stand: 01.03.2016 (Anlage FIF 2, Bl. 15 ff. d.A.).

Die BS 2008 enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

§ 23 Gegenstand der Versicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe § 25 Nr. 1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe § 25 Nr. 2) sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe § 25 Nr. 3).

§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Behördliche Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4).

a)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);

4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

(Es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern.)

Als Anhang umfassen die BS 2008 einen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz, der u. a. dessen §§ 6 und 7 beinhaltet.

Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 3 bestimmte, dass Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes zu schließen sind und diese Betriebe nur Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer und elektronischer Bestellung erbringen dürfen. Hotels wurde es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienten, waren zu schließen.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Betrieb ab dem 18.03.2020 über mehr als 30 Werktage geschlossen. Sie meint, die Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet. § 25 Nr. 4 BS 2008 sei als dynamische Verweisung auf das IfSG auszulegen, außerdem falle das neuartige Corona-Virus unter den vorletzten Spiegelstrich in § 25 Nr. 4 a). Darüber hinaus sei jedenfalls der Versicherungsfall von Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige gegeben, der nicht von bestimmten Krankheiten oder Krankheitserregern abhängig sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an sie 90.660,00 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen jährlich hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 zu zahlen und

2.

ihr an vorgerichtlichen Anwaltskosten netto 1.863,40 € nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen jährlich hierauf über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger in § 25 Nr. 4 BS 2088 sei abschließend. Außerdem beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf eine Betriebsschließung aufgrund betriebsinterner Gefahren. Die Landesverordnung vom 17.03.2020 sei unwirksam, die Klägerin könne nur ihren tatsächlichen Schaden geltend machen und müsse sich dabei staatliche Entschädigungsleistungen anrechnen lassen.

Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1.

Ein Versicherungsfall nach § 25 Nr. 1a), 1. Halbsatz BS 2008 liegt nicht vor. Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag bietet von vornherein keinen Versicherungsschutz für den Fall einer Betriebsschließung aufgrund des neuartigen Corona-Virus. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte (Vorliegen einer vollständigen Betriebsschließung, Wirksamkeit der Landesverordnung vom 17.03.2020, Erfordernis einer betriebsinternen Gefahr, Summen- oder Schadensversicherung, Anrechnung von Ansprüchen der Klägerin auf staatliche Leistungen) kommt es deshalb nicht an.

a)

Diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger, die einen Vertragsfall auslösen können, sind in § 25 Nr. 4 BS 2008 abschließend aufgeführt. Das neuartige SARS-Corona-Virus und die dadurch ausgelöste Erkrankung Covid-19 sind in dieser Auflistung nicht enthalten und deshalb vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Dieses ergibt eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – entsprechend den Verständnismöglichkeiten eines (hier: gewerblichen) Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse zu erfolgen hat, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt.

aa)

Im Versicherungsschein vom 06.04.2020 (Anlage FIF 1) heißt es auf Seite 1 zwar einleitend, der Betrieb der Klägerin sei versichert „gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen“. Diese Formulierung ist aber so weitgehend, geradezu uferlos, dass kein verständiger Versicherungsnehmer auf die Idee kommt, er sei gegen jegliche Schäden versichert, die in irgendeinem Zusammenhang mit Infektionsgefahren beim Menschen stehen. Ihm ist vielmehr klar, dass es einer weiteren Konkretisierung des genauen Versicherungsinhalts bedarf. Demgemäß heißt es auch schon auf Seite 2 des Versicherungsscheins, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie nach den BS 2008 regeln.

bb)

Die ebenfalls weit gefasste Formulierung im Angebot vom 09.11.2018 (Anlage FIF 3), versichert seien „Schäden und Kosten, die durch behördliche Anordnungen zur Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten und Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entstehen“, kann ein verständiger Versicherungsnehmer schon deshalb nicht als abschließende Festlegung des Versicherungsinhalts ansehen, weil von vornherein klar ist, dass ein solches Angebot nicht den vollständigen Vertragsinhalt wiedergeben kann, der Vertrag vielmehr ja erst auf der Grundlage weitergehender Schriftstücke geschlossen werden soll. Darüber hinaus verweist auch das Angebot bereits auf die BS 2008 als Vertragsgrundlagen.

cc)

Schließlich enthalten die „Informationen zur Leistung“ unter Ziffer 2. in den Kundeninformationen der Beklagten (Anlage FIF 2) zwar einleitend den Satz: „Die Versicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von behördlichen Anordnungen, die durch das Infektionsschutzgesetz bedingt sind.“

Es folgt aber unmittelbar wiederum der Hinweis auf die BS 2008 mit dem Zusatz: „Sie finden nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistungen in den BS 2008.“

b)

Danach ist für jeden verständigen Versicherungsnehmer zweifelsfrei erkennbar, dass sich erst aus den BS 2008 ergeben kann, ob sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Fälle einer Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG erstreckt und im Sinne einer dynamischen Verweisung jeweils auch mit dem IfSG verändert, wenn neue Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten, oder ob der Versicherungsschutz statisch auf eine bei Vertragsabschluss abschließend festgelegte Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern beschränkt ist. Außerhalb der BS 2008 findet sich keine Zusage des Versicherers, die ein Versicherungsnehmer im Sinne des erstgenannten, umfassenderen Versicherungsschutzes verstehen kann.

Tatsächlich mögen sich die meisten Versicherungsnehmer vor dem Auftreten des neuartigen Corona-Virus über diese Frage keine Gedanken gemacht haben. Sie war aber auch vor dem Auftreten von Covid-19 nicht völlig fernliegend. Vielmehr war die grundsätzliche Möglichkeit, dass neue Krankheiten auftreten und zu Schäden führen könnten, auch vorher schon bekannt, so gab es bspw. in den 1980er Jahren ja den Fall der durch das HIV-Virus hervorgerufenen Aids-Krankheit. Wenn sich ein Versicherungsnehmer in diesem Sinne dynamisch absichern wollte, dann konnte und musste er darauf achten, ob ihm ein Versicherer einen derartigen Schutz bot. Als Regelfall erwarten konnte er das aber nicht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzunehmen ist. Das bedeutet insbesondere, dass die besonderen Erfahrungen, die Versicherer wie Versicherungsnehmer inzwischen mit der Corona-Pandemie gemacht haben, nicht berücksichtigt werden können. Wie der Kläger selbst vorträgt, sind Angebot und Annahme im November 2018 erfolgt, auch wenn sich die Erstellung des Versicherungsscheins danach etwa ein Jahr verzögert hat. Selbst bei Versicherungsbeginn zum 01.12.2019 hat in Europa noch niemand eine solche Pandemie konkret erwartet. Sie war natürlich theoretisch vorstellbar, aufgrund der Erfahrungen der vorangegangenen Jahrzehnte haben aber Versicherer wie Versicherungsnehmer die Schließung eines Betriebes aufgrund des Infektionsschutzgesetzes als ein seltenes und ungewöhnliches Ereignis mit ggf. auch nur kurzfristiger Wirkung angesehen und demgemäß auch das Risiko, das durch das Auftreten neuer und bei Vertragsabschluss noch nicht bekannter Krankheiten und Krankheitserreger hervorgerufen werden konnte, als überschaubar eingeschätzt. Damit erschien auch das Interesse der Versicherungsnehmer, auf jeden Fall immer entsprechend dem aktuellen Stand des IfSG versichert zu sein, weniger dringlich und die Notwendigkeit, bei einem statischen Vertragsinhalt diesen im Laufe der Zeit an Veränderungen des IfSG anpassen zu müssen oder eben auf Versicherungsschutz gegen bestimmte neue Krankheiten und Krankheitserreger zu verzichten, weniger riskant.

c)

Eine Auslegung der BS 2008 ergibt, dass nur die in § 25 Nr. 4 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger von Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Auch innerhalb der BS 2008 findet sich nämlich an keiner Stelle eine Formulierung, die der Versicherungsnehmer als Zusage eines weitergehenden Versicherungsschutzes verstehen kann und aufgrund derer die Beklagte nach dem Transparenzgebot verpflichtet gewesen wäre, anschließende Regelungen mit einschränkender Wirkung zweifelsfrei als solche Einschränkungen zu kennzeichnen. Vielmehr wurde der Versicherungsschutz von vornherein durch die Auflistung in § 25 Nr. 4 BS 2008 konkretisiert.

aa)

In § 23 BS 2008 heißt es zwar zunächst, der Versicherer ersetze den dadurch entstehenden Schaden, wenn der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen aufgrund des IfSG betroffen sei. In diesem Satz findet sich aber ebenso wie im zweiten Satz des § 23 ein ausdrücklicher Hinweis auf § 25 BS 2008, sodass für den Versicherungsnehmer von vornherein klar ist, dass sich der genaue Umfang des Versicherungsschutzes erst unter Berücksichtigung der Regelungen des § 25 BS 2008 ergeben kann.

bb)

In § 25 Nr. 1 a), erster Halbsatz BS 2008 heißt es dann wiederum, dass der Versicherer Entschädigungen leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dabei ist aber jeweils ausdrücklich hinzugefügt, dass es sich um meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß Nr. 4 handeln muss, sodass auch hier ein Versicherungsnehmer nicht ohne nähere Kenntnis der Nr. 4 davon ausgehen kann, es seien grundsätzlich alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert, deren Auftreten eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Betriebsschließung berechtigen könne.

cc)

§ 25 Nr. 4 BS 2008 schließlich wird mit dem Satz eingeleitet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden (…) Krankheiten und Krankheitserreger:“. Auch wenn die Formulierung nicht das Wort „nur“ enthält, bietet sie in der vorstehenden, verkürzt zitierten Form keinerlei Anhalt dafür, dass über die nachfolgende Auflistung hinaus weitere Krankheiten oder Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein könnten.

Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch dann nicht, wenn man den vorstehend zunächst ausgeblendeten Einschub hinzunimmt (“… sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“). Dieser Zusatz beschränkt sich seinem Wortlaut nach zunächst auf die Information, dass die nachstehend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger auch namentlich in den §§ 6 und 7 IfSG genannt sind. Da dieser Hinweis zur Konkretisierung und Abgrenzung des Versicherungsumfangs an sich nicht erforderlich ist, kann er allerdings beim Versicherungsnehmer zunächst einmal den Eindruck hervorrufen, sein Versicherungsschutz stimme stets vollständig mit den §§ 6 und 7 IfSG überein. Auf diesen Eindruck stützt sich die Rechtsprechung, die bei einem solchen Wortlaut (der den GDV-Musterbedingungen entspricht) zugunsten des Versicherungsnehmers nach § 305c Abs. 2 BGB von einer dynamischen Verweisung auf das IfSG ausgeht, einschließlich der vom hier entscheidenden Einzelrichter durchaus geteilten Entscheidung des Kammervorsitzenden in dem Rechtsstreit 4 O 153/20 (Urteil vom 10.12.2020).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der üblichen Gestaltung nach den GDV-Musterbedingungen jedoch dadurch, dass die BS 2008 im Anhang den Wortlaut der §§ 6 und 7 IfSG enthalten. Da die Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Perspektive eines Versicherungsnehmer vorzunehmen ist, der die ihm überlassenen Unterlagen vollständig liest und zur Kenntnis nimmt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer – anders als in denjenigen Fällen, in denen der Gesetzestext den Versicherungsbedingungen nicht beigefügt ist – einen direkten Abgleich zwischen § 25 Nr. 4 BS 2008 und den §§ 6, 7 IfSG vornehmen kann. Tut er das aber, dann muss er daraus den Schluss ziehen, dass der Versicherungsschutz nach § 25 Nr. 4 BS 2008 eben nicht dynamisch, sondern statisch ist.

Der Versicherungsnehmer stellt dann nämlich fest, dass die Aufzählung der Krankheiten in § 25 Nr. 4 a) BS 2008 mit derjenigen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) – n), Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 IfSG und die Aufzählung der Krankheitserreger in § 25 Nr. 4 b) BS 2008 mit derjenigen in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 IfSG übereinstimmt, dass aber die Generalklauseln nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 und § 7 Abs. 2 IfSG in § 25 Nr. 4 BS 2008 gerade nicht enthalten sind. Er muss daraus schließen, dass sich sein Versicherungsschutz eben nur auf diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger beziehen soll, die in den §§ 6 und 7 IfSG mit ihren Namen aufgelistet sind.

Damit erklärt sich für ihn zugleich der Hinweis am Anfang von § 25 Nr. 4 BS 2008, dass die in der Auflistung folgenden Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz „namentlich genannt“ sind. Liegt es schon bei isolierter Betrachtung dieser Klausel fern, „namentlich“ im Sinne von „insbesondere“ zu verstehen, so ist es in diesem konkreten Fall für den Versicherungsnehmer zweifelsfrei, dass mit „namentlich“ gemeint ist „mit Ihren Namen bezeichnet“. Es sind in § 25 Nr. 4 eben gerade die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, die in den §§ 6 und 7 IfSG mit ihren Namen bezeichnet sind, und gerade nicht die Generalklauseln, die sich auch auf solche Krankheiten und Krankheitserreger beziehen, die zuvor nicht mit ihren Namen benannt worden sind.

Dieses Verständnis von „namentlich“ wird für den Versicherungsnehmer noch dadurch bestärkt, dass es sich mit dem Gebrauch dieses Wortes in den §§ 6 und 7 IfSG deckt. Darin hat der Gesetzgeber seinerseits „namentlich“ nämlich wiederum zweifelsfrei im Sinne von „mit Namen“ gebraucht. Nur so erklärt sich die Differenzierung zwischen namentlichen Meldungen in § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 IfSG einerseits und nichtnamentlichen Meldungen in § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 IfSG andererseits. Bei „nichtnamentlich“ kann „namentlich“ schlechterdings nicht im Sinne von „insbesondere“ gemeint sein.

Darüber hinaus macht die Aufnahme eines Gesetzestextes in die Versicherungsunterlagen deutlich, dass eben gerade dieser Gesetzestext und damit der ihm zugrunde liegende Stand des Gesetzes Grundlage des Versicherungsvertrages sein soll und nicht ein im Laufe der Zeit entsprechend den Gesetzesänderungen wechselnder Text.

d)

Das neuartige SARS-Corona-Virus und die Covid-19-Erkrankung können entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 03.09.2020 auf Seite 3 vertretenen Auffassung auch nicht unter den vorletzten Spiegelstrich von § 25 Nr. 4 a) BS 2008 subsumiert werden. Die Klägerin zitiert an dieser Stelle den Wortlaut der Klausel bereits (wohl versehentlich) falsch, wenn sie ausführt, es gehe dort um den Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Immunreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Tatsächlich steht nämlich im vorletzten Spiegelstrich in § 25 Nr. 4 a) BS 2008 in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG nicht „Immunreaktion“, sondern „Impfreaktion“. Um den Fall einer Impfreaktion handelt es sich bei Corona jedoch von vornherein nicht.

2.

Es liegt auch kein Versicherungsfall nach § 25 Nr. 1 a), 2. Halbsatz BS 2008 vor.

a)

Zum einen fehlt es bereits an einem Tätigkeitsverbot gegenüber den Betriebsangehörigen der Klägerin. In der Landesverordnung vom 17.03.2020 ist lediglich die Schließung von Gaststätten angeordnet und Hotels untersagt worden, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gaststätten blieb jedoch ein Außer-Haus-Verkauf und Hotels die Unterbringung von Geschäftsreisenden erlaubt. Wenn das für die Klägerin aufgrund der schon zuvor bestehenden Ausrichtung ihres Betriebes eine wirtschaftliche Alternative gewesen wäre, hätte sie dafür ihr Personal ohne weiteres weiterhin einsetzen können. Ebenso wenig wurde es ihren Mitarbeitern untersagt, im Betrieb andere Tätigkeiten auszuführen, die sich nicht auf die Versorgung von Gästen bezogen, etwa Reinigungs- oder Reparaturarbeiten.

b)

Die Klägerin will letztlich die Betriebsschließung mit einem Tätigkeitsverbot gleichsetzen. Ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt jedoch aus der Lektüre von § 25 Nr. 1 BS 2008, dass es sich dabei um zwei unterschiedliche Versicherungsfälle handelt, deren Voraussetzungen unter a) und c) verschieden geregelt worden sind und für deren Entschädigungsberechnung nach § 29 Nr. 1, Nr. 3 BS 2008 auch unterschiedliche Regelungen gelten. Ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt dann weiter, dass eben nicht eine behördlich angeordnete Betriebsschließung mit einem Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige gleichgesetzt wird, sondern dass nur umgekehrt Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige mit einer Betriebsschließung gleichgestellt werden, weil ein theoretisch weiterhin geöffneter Betrieb ohne Betriebsangehörige praktisch nicht weitergeführt werden kann.

c)

Schließlich erstreckt sich auch der Versicherungsfall von Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige nur auf Tätigkeitsverbote, die auf meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nach § 25 Nr. 4 BS 2008 zurückzuführen sind. Das ergibt sich nicht nur aus § 25 Nr. 1 c) BS 2008, sondern auch aus dem einleitenden Satz von § 25 Nr. 1 BS 2008, von dem die Unterpunkte zu a) – c) jeweils sprachlich abhängig sind. Kein verständiger Versicherungsnehmer wird auf die von der Klägerin vertretene Idee kommen, gerade der zweite Halbsatz von § 25 Nr. 1 a) sei von diesen Voraussetzungen ausgenommen und stelle einen davon völlig unabhängigen, eigenständigen Versicherungsfall dar. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass sich die Betriebsschließungsversicherung nach § 23 BS 2008 eben nur auf behördliche Anordnungen bezieht, die aufgrund des IfSG ergehen, wie das auch in Ziffer 2 der Kundeninformation (Anlage FIF 2) ausgeführt ist.

3.

Da der Klägerin schon die Hauptforderung gegen die Beklagte nicht zusteht, sind auch die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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